Im Rahmen des Arbeitsmarktprojektes Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete (AZG) wurde eine umfassende Arbeitshilfe zum Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten erstellt. Sie beinhaltet auch die Neuregelungen der GEAS-Reform nach dem 12.6.2026 und berücksichtigt den Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden, Geduldeten und Anerkannten nach positivem Abschluss des Asylverfahrens.
Autor: Büro
Unabhängiger Monitoring-Mechanismus bei Grenzverfahren nimmt Arbeit auf
Mit der im Juni 2026 in Kraft getretenen Reform des gesamteuropäischen Asylsystems (GEAS) wurden neue Screening- und Asylgrenzverfahren eingeführt. Das Screeningverfahren, wird an den EU-Außengrenzen, aber auch an den Binnengrenzen durchgeführt und findet vor Beginn des eigentlichen Asylverfahrens statt. Es umfasst eine Identitäts- und Sicherheitsprüfung sowie eine vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung. Das Verfahren kann bis zu sieben Tage dauern, in denen die Betroffenen sich an den Orten des Screenings aufhalten müssen. Juristisch stützt man sich auf eine „Fiktion der Nichteinreise“. In Deutschland finden sie insbesondere auf internationalen Flughäfen statt. Auch ein „Inlandsscreening“ kann stattfinden, wenn jemand innerhalb des Staatsgebiets aufgegriffen wird, der noch nicht überprüft wurde. Dafür darf man die Personen bis zu drei Tage festhalten.
Das Asylgrenzverfahren das darauf folgt, ist wiederum verpflichtend für Personen, denen vorgeworfen wird, die Behörden über ihre Identität getäuscht zu haben; bei der Annahme, dass sie eine Gefahr darstellen; bei Personen, die aus einem Staat kommen bei der die Anerkennungsquote europaweit unter 20 Prozent liegt und außerdem für Asylsuchende aus von der Bundesregierung ausgewählten, „sicheren Herkunftsstaaten“, wie Ghana, Kosovo und dem Senegal. Während das Asylgesuch geprüft wird, müssen sich die Menschen in geschlossenen Zentren aufhalten. Diese de-facto Haft darf bis zu zwölf Wochen andauern. In Deutschland werden außerdem die ersten sogenannten Sekundärmigrationszentren eröffnet und weitere sind in Planung. In diese Zentren sollen Menschen gebracht werden, die zuvor schon durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat eingereist sind. Ihre Bewegungsfreiheit kann dort ebenfalls eingeschränkt werden, wenn man ihnen Fluchtgefahr unterstellt. Die Beweislast, dass eine Fluchtgefahr nicht besteht, liegt bei den Betroffenen selbst. Dieser Zustand kann bis zu 24 Monate dauern und auch Familien mit Kindern können dort bis zu sechs Monate festgehalten werden. Eine Ausnahme gilt nur für unbegleitete Minderjährige.
Die EU hat bei der Reform des GEAS auch die verpflichtende Einführung eines unabhängigen Kontrollmechanismus vorgesehen, der insbesondere bei diesen Verfahren die Einhaltung von Menschen- und Grundrechten überprüft (Art.10 Screening-VO). Dass ein solcher Mechanismus, neben diversen Einschränkungen des Rechts auf Asyl, ausgehandelt wurde, zeigt auch, dass die Mitgliedsstaaten sich über den rechtlich und moralischen Drahtseilakt, auf dem sie sich mit diesen Maßnahmen befinden, von Anfang an bewusst waren.
In Deutschland übernimmt die europarechtliche Umsetzung das Deutsche Institut für Menschenrechte und die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter. Betroffene können ihr Anliegen in Form eines Beschwerdeformulars einreichen. Die Beschwerde wird, bei Einverständnis der betroffenen Person, an die zuständige Stelle weitergeleitet. Teil ihrer Aufgaben ist es, die behördliche Nachverfolgung der Beschwerde zu überprüfen. Außerdem werden die Zentren besucht und Betroffene können ihre Anliegen vor Ort mitteilen. Der Monitoring-Mechanismus wird jährliche Empfehlungen an Bund und Länder weiterleiten und sie in einem Bericht veröffentlichen.
Ob dieser Kontrollmechanismus, der nun Mitte August 2026 seine Arbeit aufgenommen hat, tatsächlich Wirkung entfaltet und berücksichtigt wird, wird sich wohl noch zeigen. In Anbetracht der diversen Rechtsverstöße rund um Migration, die schon jetzt von der deutschen Bundesregierung bewusst in Kauf genommen werden (wie beispielsweise: EuGH Entscheidung- Kontrollen an Binnengrenzen nur bei ernsthafter Bedrohung), besteht wohl keine große Hoffnung.
- Deutsches Institut für Menschenrechte, August 2026: GEAS: Unabhängiger Monitoring-Mechanismus nimmt Arbeit auf
- Pro Asyl, Juni 2026: GEAS startet: FAQ zu den wichtigsten Aspekten der europäischen Asylreform
- Verfassungsblog, Juni 2025: Menschenrechte monitoren
Flyer: psychische Gesundheit und Unterstützung für geflüchtete Jugendliche
Der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht (BuMF e.V.) hat einen neuen Flyer zum Thema „Psychische Gesundheit und Unterstützung für geflüchtete Jugendliche“ veröffentlicht, der kostenlos auf Deutsch, Englisch, Dari und Arabisch heruntergeladen werden kann.
Der Flyer richtet sich direkt an junge geflüchtete Menschen und informiert in einfacher Sprache über wichtige Fragen, wie: Was bedeutet psychische Gesundheit? Und wann kann es helfen, Unterstützung zu suchen? Außerdem informiert er über Unterstützungsmöglichkeiten bei Diskriminierung und erklärt, was Empowerment bedeutet.
OVG Lüneburg: fehlende Berechnungsgrundlage für Unterkunftsgebühren
Im Berufungszulassungsbeschluss vom 30.06.2026 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden, dass die Gebührensatzung der Landeshauptstadt Hannover rechtswidrig ist. Die Rechnung über die Unterbringung eines Geflüchteten in einer städtischen Gemeinschaftsunterkunft wurde dabei aufgehoben.
„[…]Vor diesem Hintergrund fußen die in der Unterbringungssatzung festgelegten Gebühren offensichtlich nicht auf den Berechnungen in der Kalkulationsgrundlage, sodass es vorliegend bereits an einer dem Gebührensatz zugrundeliegenden Berechnungsgrundlage mangelt.“
Diese Entscheidung könnte auch bei anderen Gebührenbescheiden gegenüber Geflüchteten Anwendung finden: Denn auch in Baden-Württemberg haben viele Geflüchtete in der Anschlussunterbringung ein ähnliches Problem: Die Gebühren sind oft hoch und intransparent berechnet. Diese Entscheidung ist somit auch außerhalb von Hannover relevant.
Überstellungen nach Italien wieder ausgesetzt
Italien hatte 2022 mit der Begründung von kapazitären Grenzen die Aufnahme von Dublin-Überstellungen eingestellt. Mit dem Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12.06.2026 sollten entsprechende Überstellungsverfahren jedoch wieder aufgenommen werden.
Seitdem haben die deutschen Behörden entsprechend Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Wie eine Anfrage bei FragdenStaat allerdings ergeben hat, wurden mögliche Überstellungen ab dem 20.08. nach internen Gesprächen auf Ministeriumsebene wieder ausgesetzt.
SG Stuttgart: Kein Leistungsausschluss für Dublin-Fälle
Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2026 (S 9 AY 2055/ 26) geurteilt, dass der vollständige Leistungsausschluss nach §1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG für vollziehbar ausreisepflichtige Personen ohne Duldung im Dublin-Verfahren europarechtswidrig ist:
„[Zudem] ist die angewandte Vorschrift europarechtswidrig, was sich aus der Entscheidung des EuGH zur Vorgängerregelung des §1a Abs.7 AsylbLG, die lediglich eine Leistungsabsenkung vorsah […] folgerichtig ergibt.“
VG Sigmaringen: Ausbildungsduldung für Anerkannte
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG) hat in seinem Urteil vom 23.07.2026 (8 K 2362/26) entschieden, dass vorbereitende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die über einen Zeitraum von drei Monaten hinausgehen, keine Sperrwirkung für eine Ausbildungsduldung entfalten.
„Zum „hinreichenden zeitlichen Zusammenhang“ einer konkreten Maßnahme zur Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung i.S.d. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d) AufenthG (hier: unbeantwortetes Rückübernahmeersuchen für einen Begünstigten internationalen Schutzes gegenüber Griechenland) mit derAufenthaltsbeendigung selbst.“
(amtlicher Leitsatz)
Land übernimmt endlich die Kosten der obligatorischen Anschlussversicherung
Lange wurde darauf gewartet: Mit Erlass vom 04.08.2026 hat das Ministerium für Justiz und Migration Baden-Württemberg (JuM) überraschend seine eigenen Vorgaben geändert und übernimmt nun endlich die Kosten der obligatorischen Anschlussversicherung (OAV) (§ 188 Abs. 4 SGB V) für Menschen im AsylbLG-Grundleistungsbezug.
Die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung soll verhindern, dass Menschen ohne Krankenversicherungsschutz dastehen. Menschen, die arbeiten und ihre Beschäftigung wieder verlieren, werden entsprechend automatisch weiter durch die gesetzliche Krankenkasse versichert. Das ist an sich gut, aber für Menschen im AsylbLG-Bezug bedeutet das immense Summen, die sie kaum stemmen können.
Nach der bisherigen Rechtsauffassung des JuM mussten die Kosten nämlich von den Betroffenen selbst getragen werden, da die Übernahme der Versicherungsbeiträge nicht über das AsylbLG erstattungsfähig sei. Nach baden-württembergischer Auffassung handelte es sich hierbei um eine zu regelnde Gesetzeslücke beim Bundesgesetzgeber. Im Ergebnis bedeutete das, dass Menschen aus ihren monatlich 455 Euro-AsylbLG-Leistungen (für alleinstehende Personen) ungefähr 250€ Krankenversicherungsbeitrag zahlen sollten. Kaum zu bewältigen; viele verschuldeten sich entsprechend.
Betroffene klagten gegen die Nichtübernahme der monatlichen Beiträge und bundesweit fielen die Urteile in ihrem Sinne aus (bspw. S 3 AY 61/25 ER, S 12 AY 706/25 ER). Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass die OAV-Beitragskosten unter „sonstige Leistungen“ nach §6 AsylbLG fallen, die übernommen werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind.
Nun hat das JuM nachgezogen und seine Auffassung an die zahlreichen Entscheidungen der Sozialgerichte und Praxis anderer Ministerien wie der in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfahlen angepasst. Die laufenden Beiträge, die durch die OAV anfallen und die aufgelaufenen Beitragsschulden können auf Grundlage des §6 Abs.1 AsylblG übernommen werden. Das gilt auch dann, wenn die Übernahme von Beiträgen davor bereits abgelehnt wurde.
Damit hat das JuM nun endlich umgesetzt, was von zivilgesellschaftlichen Organisationen seit Jahren gefordert und in diversen Urteilen bestätigt wurde. Viele Menschen in Baden-Württemberg werden endlich entlastet und nicht mehr dafür bestraft, dass sie gearbeitet und ihren Job dann wieder verloren haben.
- Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Dezember 2025: Mangel an Gerechtigkeit bei obligatorischer Anschlussversicherung für Menschen im AsylbLG
- Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Januar 2026: Gesetzentwurf: Keine obligatorische Anschlussversicherung mehr für Menschen im AsylbLG-Grundleistungsbezug
- GGUA Flüchtlingshilfe, November 2026: Rechtskreiswechsel rückwärts
- JuM, August 2026: Obligatorische Anschlussversicherung (OAV) – Übernahme der Versicherungsbeiträge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- sven adams anwaltskanzlei, August 2026: Obligatorische Anschlussversicherung bei Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG
VGH BW: Recht ukrainischer Geflüchteter Mitgliedstaat zu wählen
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in seinem Urteil vom 03.07.2026 (11 S 1284/26) entschieden, dass ukrainische Staatsangehörige das Recht haben den EU-Mitgliedstaat frei zu wählen, der vorübergehenden Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie gewähren soll, auch wenn sie zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten hatten, der wieder erloschen ist.
„Auf Basis dieser Beschlusslage ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union […], wonach der Betreffende frei in der Wahl des schutzgewährenden Mitgliedstaats ist[…]. Es dürfte vielmehr weiterhin maßgeblich darauf ankommen, dass der vorübergehende Schutz nicht gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten gewährt wird.“
1423 Abschiebungen im ersten Halbjahr 2026
Im ersten Halbjahr 2026 wurden insgesamt 1423 Menschen aus Baden-Württemberg abgeschoben. Dies entspricht einem Rückgang von rund 22,71 % im Vergleich zum ersten Halbjahr von 2025. Die Türkei ist das häufigste Herkunfts- und Zielland. Von den 206 Menschen aus der Türkei wurden 141 in das Land abgeschoben. Die Differenz erklärt sich damit, dass die verbliebenen Personen in andere Länder, vermutlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgeschoben wurden. Das zweithäufigste Herkunftsland ist mit 109 Personen Algerien und Griechenland war mit 102 Abschiebungen das zweithäufigste Zielland.
Besonders hervorzuheben sind Abschiebungen nach Afghanistan trotz Terror- und Willkürherrschaft der Taliban. Während im gleichen Zeitraum des Vorjahres niemand nach Afghanistan abgeschoben wurde, waren es im ersten Halbjahr 2026 insgesamt 16 Personen. Außerdem wurden sechs Personen in die russische Föderation (erstes Halbjahr 2025: 2) und eine Person in den Iran abgeschoben.
In der Tabelle wird zwischen Ziel- und Herkunftsland unterschieden. Anhand der Zahlen zu den Zielländern wird ersichtlich wie viele Personen in ein bestimmtes Land abgeschoben worden sind. Die Zahlen zu Herkunftsländern geben die Anzahl der Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit an, die abgeschoben worden sind.
| Zielland | Abschiebungen |
| Afghanistan | 16 |
| Ägypten | 2 |
| Albanien | 18 |
| Algerien | 80 |
| Armenien | 1 |
| Belgien | 4 |
| Bosnien-Herzegowina | 10 |
| Brasilien | 2 |
| Bulgarien | 45 |
| China | 5 |
| Frankreich | 46 |
| Gambia | 43 |
| Georgien | 81 |
| Ghana | 2 |
| Griechenland | 102 |
| Guinea | 21 |
| Guinea-Bissau | 1 |
| Indien | 21 |
| Irak | 73 |
| Iran | 1 |
| Italien | 21 |
| Jordanien | 4 |
| Kamerun | 16 |
| Kasachstan | 1 |
| Korea | 1 |
| Kosovo | 38 |
| Kroatien | 75 |
| Lettland | 3 |
| Libanon | 2 |
| Litauen | 2 |
| Luxemburg | 1 |
| Malta | 1 |
| Marokko | 55 |
| Moldawien | 7 |
| Montenegro | 3 |
| Niederlande | 16 |
| Niger | 1 |
| Nigeria | 34 |
| Nordmazedonien | 91 |
| Österreich | 30 |
| Pakistan | 9 |
| Peru | 2 |
| Polen | 18 |
| Portugal | 3 |
| Ruanda | 3 |
| Rumänien | 33 |
| Russische Föderation | 6 |
| Schweden | 10 |
| Schweiz | 34 |
| Senegal | 1 |
| Serbien | 39 |
| Slowenien | 9 |
| Somalia | 2 |
| Spanien | 45 |
| Sri Lanka | 5 |
| Syrien | 1 |
| Togo | 6 |
| Tschechische Republik | 1 |
| Tunesien | 67 |
| Türkei | 141 |
| Unbekannt | 1 |
| Ungarn | 2 |
| USA | 5 |
| Vietnam | 4 |
| Gesamtergebnis | 1423 |
| Herkunftsland | Abschiebungen |
| Afghanistan | 65 |
| Ägypten | 5 |
| Albanien | 17 |
| Algerien | 109 |
| Armenien | 1 |
| Äthopien | 1 |
| Bosnien-Herzegowina | 10 |
| Brasilien | 2 |
| Bulgarien | 6 |
| Chile | 2 |
| China | 16 |
| Eritrea | 3 |
| Frankreich | 2 |
| Gambia | 51 |
| Georgien | 81 |
| Ghana | 2 |
| Griechenland | 3 |
| Guinea | 33 |
| Guinea-Bissau | 1 |
| Indien | 24 |
| Irak | 83 |
| Iran | 11 |
| Italien | 10 |
| Jordanien | 4 |
| Kamerun | 21 |
| Kasachstan | 1 |
| Korea | 1 |
| Kosovo | 38 |
| Kroatien | 5 |
| Lettland | 1 |
| Libanon | 1 |
| Litauen | 2 |
| Marokko | 59 |
| Moldawien | 7 |
| Montenegro | 3 |
| Niederlande | 2 |
| Niger | 1 |
| Nigeria | 38 |
| Nordmazedonien | 90 |
| Österreich | 1 |
| Pakistan | 10 |
| Peru | 2 |
| Polen | 14 |
| Portugal | 2 |
| Ruanda | 1 |
| Rumänien | 28 |
| Russische Föderation | 30 |
| Senegal | 2 |
| Serbien | 40 |
| Slowenien | 2 |
| Somalia | 14 |
| Sri Lanka | 9 |
| Staatenlos | 1 |
| Syrien | 93 |
| Togo | 10 |
| Tschechische Republik | 1 |
| Tunesien | 69 |
| Türkei | 206 |
| Turkmenistan | 1 |
| Ukraine | 2 |
| Unbekannt | 60 |
| Ungarn | 4 |
| USA | 5 |
| Vietnam | 4 |
| Gesamtergebnis | 1423 |