Online-Seminar „Neues aus dem Asyl- und Aufenthaltsrecht“

Dieses Online-Seminar gibt einen Überblick über die wichtigsten Gesetzesänderungen im Bereich des Asyl- und Aufenthaltsrechts. Dazu gehören die neue Beschäftigungsduldung und Änderungen bei der Ausbildungsduldung, außerdem Neuerungen aus den Themenbereichen Abschiebung und Erstaufnahme, im Asylbewerberleistungsgesetz und beim Arbeitsmarktzugang.

Die Infoveranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und die Teilnehmenden erhalten die Zugangsdaten nach Anmeldung einen Tag vor dem Seminar.

Referentin: Maren Schulz, Flüchtlingsrat BW

Das Online-Seminar findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit Unterstützung der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.

Die Anmeldung ist geschlossen.


Definition: Ausreichender Wohnraum

Das Justizministerium BW hat endlich klargestellt, ab wann Personen in Anschlussunterbringung über ausreichenden Wohnraum „verfügen“. Für die Erteilung einiger Aufenthaltserlaubnisse schreibt das Gesetz vor, dass über ausreichenden Wohnraum „verfügt“ werden muss. Das betrifft insbesondere Geflüchtete in einer Duldung, die nach abgeschlossener Ausbildung, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG erhalten können und einige Geflüchtete mit einer Anerkennung, die ihre Familien nachholen möchten.

Wie groß „ausreichender Wohnraum“ sein muss, ist in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz
geregelt und steht außer Frage: „Ausreichender Wohnraum ist … stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche
zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa zehn Prozent ist unschädlich.“

Allerdings war bislang ungeklärt, inwieweit Geflüchteten im Rahmen der Anschlussunterbringung über ausreichenden Wohnraum „verfügen“. Diesen haben sie nämlich zugewiesen bekommen haben und eben nicht selbstständig angemietet. Laut Ziff. 2.4.0 der Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zum Ausländerrecht (VwV-AuslR-IM) Vom 2. November 2010 – Az.: 4-1310/131 – (Stand: 28. April 2015) genügt die Unterbringung in Anschlussunterbringungen „sofern die Kosten aus eigenen Mitteln bestritten werden (Mietzahlungen)“. Da Mietverträge in Anschlussunterbringungen eher unüblich sind, hat das Justizministerium in einem entsprechenden Schreiben an die Regierungspräsidien klargestellt, dass auch das Bestreiten der kompletten Nutzungsgebühren genügt. Damit „verfügen“ Geflüchtete in Anschlussunterbringung also über ausreichenden Wohnraum, den sie für bestimmte Aufenthaltserlaubnisse benötigen. Nicht ausreichend sei es, wenn die Person nur reduzierte Gebühren bestreiten könne. Das Justizministerium verweist hier auf eine entsprechende Regelung in der Satzung der Stadt Tübingen (§ 15 https://www.tuebingen.de/verwaltung/uploads/satzung_unterkuenfte_wohnungslose_gefluechtete.pdf).

Einige Kommunen weisen Geflüchtete Anschlussunterbringungen zu, die eigentlich Obdachlosenunterkünfte sind. Personen in Obdachlosenunterkünften erfüllen die Wohnraumerfordernis nicht, da die Unterkunftsart vorübergehender Natur ist. Wenn die Zuweisung allerdings in eine Obdachlosenunterkunft, die als Anschlussunterbringung dient, erfolgt, dann gilt dieser Ausschluss nicht. Denn sonst wären Geflüchtete in Kommunen besser gestellt, die keine Obdachlosenunterkünfte als Anschlussunterbringen nutzen.

Geht es allerdings um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist die Wohnraumerfordernis, nach Meinung des Justizminsteriums, nie mit Wohnraum in einer Anschlussunterbringung erfüllt. Eine Niederlassungserlaubnis belohne besondere Integrationsleistungen und dazu gehöre eigenständig angemieteter Wohnraum. Der Flüchtlingsrat kritisiert, dass das Justizministerium damit die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt außer Acht lässt und sehr wohl gut integrierte Geflüchtete, die Wohnraum suchen und weiterhin notgedrungen in Anschlussunterbringen leben müssen, von der Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen sind.


Online-Seminar:„Neue Asylgründe nach beendetem Asylverfahren? Der Asylfolgeantrag“

In dieser Veranstaltung geht es um den Asylfolgeantrag, als Möglichkeit für Geflüchtete neue Asylgründe geltend zu machen, wenn das vorangegangene Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Dabei wird nicht nur der Asylfolgeantrag, sondern auch der isolierte Wiederaufgreifensantrag vorgestellt. Es wird eine Einführung zu den Verfahren und ihren Voraussetzungen geben und überblicksartig auf verschiedene Konstellationen eingegangen.

Die Infoveranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und die Teilnehmenden erhalten die Zugangsdaten nach Anmeldung einen Tag vor dem Seminar. Datenschutzhinweise für das online-Seminar via „Zoom“ finden Sie hier.

Referentin: Maren Schulz (Flüchtlingsrat Baden-Württemberg)

Das Online-Seminar findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit Unterstützung der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.

Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.


Online-Seminar: Passbeschaffung

„Hilfe, die Behörde hat mich aufgefordert einen Pass zu beschaffen. Was muss ich jetzt machen?“ Vor dieser Fragen stehen etliche Geflüchtete. Inwieweit sie verpflichtet sind, bei der Beschaffung eines Passes mitzuwirken, hängt allerdings von ihrem Aufenthaltsstatus ab. In dieser Veranstaltung geht es sowohl um Personen mit Aufenthaltsgestattung als auch mit Duldung und Aufenthaltserlaubnis. Welche Rolle die Passpflicht, Passbeschaffungspflicht und Identitätsklärung in diesen drei Aufenthaltskategorien spielt, werden wir uns genauer anschauen. Dabei werden wir uns auch damit beschäftigen, ab wann eigentlich eine Mitwirkung bei der Passbeschaffung unzumutbar ist.

Die Infoveranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und die Teilnehmenden erhalten die Zugangsdaten nach Anmeldung einen Tag vor dem Seminar.

Referentin: Maren Schulz (Flüchtlingsrat Baden-Württemberg)

Fragen können gerne vorab bei der Anmeldung gestellt werden.

Anmeldung bitte bis zum 05.07.2021 an: Integrationsbegleiter@dwhd.de

Das Online-Seminar ist Teil der Veranstaltungsreihe „Informiert. Engagiert. Qualifizierung für ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingshilfe“ des Asylarbeitskreises Heidelberg e.V. und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Heidelberg. Es findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit Unterstützung der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.


Grundrechte-Report 2021: Ungleiche Freiheiten und Rechte in der Krise

Der Grundrechte-Report befasst sich mit der Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Dieses Jahr beschäftigt er sich schwerpunktmäßig mit den Grundrechtseingriffen während der Covid-19 Pandemie. Es sind die vulnerabelsten Gruppen, die davon am meisten betroffen sind. Dazu gehören beispielweise Geflüchte, die in Sammelunterkünften leben und unter haftähnlichen Kollektivquarantäne leben mussten. Aber auch viele andere Bevölkerungsgruppen. Der Report ist nicht nur für den Bereich Flucht und Migration interessant, sondern beleuchtet eine Vielzahl an gesamtgesellschaftlichen Themen.

  • Benjamin Derin, Jochen Goerdeler, Rolf Gössner, Wiebke Judith, Hans-Jörg Kreowski, Sarah Lincoln, Paul Nachtwey, Britta Rabe, Lea Welsch, Rosemarie Will, Mai 2021: Grundrechte-Report 2021 – Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland (Bestellbar hier und über den Buchhandel)

Leitfaden: Arbeitsmarktzugang und -förderung für Geflüchtete

Der Leitfaden gibt eine sehr gute Übersicht über die rechtlichen Voraussetzungen des Arbeitsmarktzugangs und des Zugangs zu Fördermaßnahmen. Herausgegeben wurde er von dem Berliner IvAF-Netzwerk Bridge. Er richtet sich zwar hauptsächlich an Mitarbeiter*innen in den Arbeitsagenturen und Jobcentern, ist aber auch für andere interessant, die Geflüchtete auf dem Weg in den Arbeitsmarkt begleiten.


Aufruf: „Schutz für die, die Schutz suchen – Nur in der eigenen Wohnung!“

Am Tag des Grundgesetzes wird wieder einmal die Unveräußerlichkeit bestimmter Grundrechte gefeiert. Die Realität in deutschen Aufnahmelagern von Geflüchteten ist eine andere. Genau dort, wo Grundrechte am dringendsten greifen sollten – zum Schutz von Schutzsuchenden – werden sie systematisch ausgesetzt. Bis zu 18 Monaten und darüber hinaus erhalten die Geflüchteten ausschließlich Sachleistungen und können zu Arbeitsgelegenheiten zu 80ct/h verpflichtet werden. Ein- und Ausgangskontrollen, regelmäßige Zimmerdurchsuchungen durch Securitys und Polizei, Verbot von politischer Betätigung sowie Besuchsverbote kennzeichnen den Alltag in solchen Einrichtungen. Diese Grundrechtsverletzungen sind vielerorts in rechtswidrigen Hausordnungen festgehalten, die ohne gesetzliche Grundlage erstellt wurden. Bundesweit existieren keine konkreten Mindeststandards für Aufnahmeeinrichtungen. Dies führt zu nahezu rechtsfreien Räumen, in denen die Geflüchteten der Willkür der Betreiber ausgesetzt sind. Als Lager-Watch Bündnis verurteilen wir diese rassistische Politik, Menschen systematisch aufgrund ihrer Herkunft und ihres Aufenthaltsstatus zu isolieren. Zimmer in Sammellagern sind keine Hafträume. Geflüchteten muss ein eigener Wohn- und Lebensbereich zustehen. Wir fordern die Aufwertung der rechtlichen Stellung von Geflüchteten in Aufnahmelagern. Als Bündnis setzen wir uns für die Einrichtung unabhängiger Beschwerdestellen, die Etablierung von wirksamen Gewaltschutzkonzepten sowie effektiven Kontrollmechanismen unter anderem durch ein Verbandsklagerecht ein. Wir sagen klar: Lager abschaffen! Alle Menschen haben ein Recht auf Wohnung, gleich welchen Aufenthaltsstatus sie haben!

Aufruf und Erstunterzeichnende: www.lager-watch.org/
Unterschreib den Aufruf – Mail an: info@aktionbleiberecht.de
Teile den Aufruf: Facebook-Post


Roma/Sinti Diskriminierungsbericht 2021 Freiburg

Der Diskriminierungsbericht für das Jahr 2020 berichtet von subjektiven Diskriminierungserfahrungen von Sinti und Roma in der Region Freiburg. Damit möchte er Diskriminierung für nicht-Betroffene fassbarer machen und den Betroffenen eine Stimme geben. Angesichts der seit 2020 entflammten Rassismusdebatte und ewiggleicher Stereotypen ist der Diskriminierungsbericht wichtigerer denn je.


Online-Workshop: „Verschwörungsmythen und Antisemitismus“

Nach einem Jahr Pandemie haben Verschwörungsmythen Hochkonjunktur. In Zeiten der Unsicherheit geben sie scheinbare Orientierung und liefern einfache Erklärungen für komplexe Zusammenhänge. Außerdem sind sie wichtiger geworden als verbindendes Element der politischen Rechten und als Mobilisierungsthema für AfD und Co. Wenngleich Verschwörungsdenken und Antisemitismus keine neuen Phänomene sind, kamen im vergangenen Jahr breitere Kreise der Bevölkerung damit in Berührung, sind im eigenen Umfeld mit entsprechenden Aussagen konfrontiert und motiviert, dagegenzuhalten. Daran knüpft dieser Workshop an und möchte Menschen befähigen und bestärken, sich einzumischen und das Wort zu ergreifen.

Die Veranstaltung wird von „Exil – Osnabrücker Zentrum für Flüchtlinge e.V.“ organisiert und von Referierenden des Bündnisses „Aufstehen gegen Rassismus“ geleitet.
Wir freuen uns über eine verbindliche Anmeldung via Email an: ehrenamt@exilverein de


Entscheidungsstopp und Leistungseinschränkungen: Anerkannte aus Griechenland

In Deutschland befinden sich im April 2021 12 100 Geflüchtete im Asylverfahren, die bereits in Griechenland eine Anerkennung erhalten haben (Flüchtlingseigenschaft oder subsidsiärer Schutz). Das BAMF hat die Entscheidungen über diese Asylanträge bereits seit knapp 1,5 Jahren „rückpriorisiert“. Es besteht also ein Entscheidungsstopp. Zugleich haben mehrere Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte bereits ergangene Unzulässigkeitsentscheidungen des BAMF aufgehoben: Anerkannte dürfen nicht nach Griechenland überstellt werden, da ihre Versorgung nicht gewährleistet ist. Mehr noch Anerkannten drohen dort Menschenrechtsverletzungen nach Artikel 3 der EMRK.

Geflüchtete, die in einem anderen europäischen Land internationalen Schutz bekommen haben, bekommen bei Asylantragstellung in Deutschland i.d.R. nur eingeschränkte Leistungen nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG. Von dieser Leistungseinschränkung ist aber bei Anerkannten aus Griechenland abzusehen, solange das BAMF nicht über ihre Asylanträge entscheidet. So ist es dem Bericht von der Sitzung der Länderarbeitsgemeinschat für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) vom 26.4.21 zu entnehmen.