Sie haben rechtliche Fragen oder brauchen einen Rat? Wir bieten Ihnen eine Beratung per Telefon und E-Mail an, eine persönliche Beratung vor Ort ist leider nicht möglich. Rufen Sie uns bei Bedarf daher an oder schreiben Sie uns jederzeit eine Nachricht.
Bitte geben Sie Ihre Telefonnummer für Rückfragen an. Bitte teilen Sie uns auch mit, ob Sie Mitglied des Flüchtlingrats sind. Weitere Infos zu unserer Beratung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie bei E-Mailanfragen, dass wir für die Bearbeitung Ihrer Anfrage keine personenbezogenen Daten der Geflüchteten (Name, Aktenzeichen, Adresse, Geburtsdatum, etc.) benötigen. Im Sinne des Datenschutzes bitten wir Sie darum, diese Informationen nicht anzugeben bzw. zu schwärzen.
Diese Veranstaltung führt in die Themenkomplexe Passpflicht, Passbeschaffungspflicht und Identitätsklärung ein. Diese sind besonders relevant für Geduldete im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten und in Bezug auf rechtliche Möglichkeiten der Aufenthaltsicherung (z.B. Ausbildungsduldung). Am Beispiel Gambia schauen wir uns anschließend die Erfüllung der Passpflicht, der Passbeschaffungspflicht und der Identitätsklärung anhand von gambischen Dokumenten an. Auch wird es um die Beschaffung des Passes und der Geburtsurkunde aus Gambia gehen.
Die Infoveranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und die Teilnehmenden erhalten die Zugangsdaten nach Anmeldung einen Tag vor dem Seminar.
Das Online-Seminar findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit Unterstützung der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.
4.3.2021: Keine Anmeldung mehr möglich, die maximale Teilnehmenden Anzahl wurde erreicht.
In dieser Veranstaltung geht es um die rechtlichen Möglichkeiten von Geflüchteten, deren Asylantrag abgelehnt wurde, von der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis zu wechseln. Fünf mögliche Formen der Bleiberechtssicherung schauen wir uns an: Die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung, den Härtefallantrag und die Bleiberechtsoptionen nach §§ 25a und 25b AufenthG. Dabei beschäftigen wir uns mit folgenden Fragen: Was sind die Voraussetzungen? Welche Rolle spielen Identitätsklärung und Passbeschaffung? Welche Unterstützung brauchen die Geflüchteten?
Die Infoveranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und die Teilnehmenden erhalten die Zugangsdaten nach Anmeldung (siehe unten) einen Tag vor dem Seminar.
Eine Anmeldung ist am Tag der Veranstaltung nicht mehr möglich.
Das Online-Seminar findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit Unterstützung der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.
Seit März 2020 sind Begleitpersonen von Gambier*innen bei Vorführungen bei der gambischen Delegation zugelassen. Nach langem Hin und Her zu der umstrittenen Zulassungsfrage hat das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Rechtsanwalt Franz Hoß telefonisch und schriftlich mitgeteilt, dass eine Begleitung grundsätzlich möglich ist. Herr Hoß berichtete über diese Wende und seinen Erfahrungen bei der Begleitung im Rundbrief 1/2020 des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Auch bei Delegationsbesuchen aus anderen Staaten sollten Begleitpersonen zugelassen sein und so kann der Artikel hilfreiche Argumente liefern und Lösungswege aufzeigen.
Dieser Artikel stammt aus der Ausgabe 1/2020 des Rundbriefes des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Dieser erscheint dreimal im Jahr in gedruckter Form und kann kostenfrei über die Website des Flüchtlingsrats bestellt werden. Wenn Sie Mitglied des Flüchtlingsrats sind, bekommen Sie den Rundbrief immer direkt nach dem Erscheinen per Post zugeschickt
Aus Baden-Württemberg wurden im Jahr 2020 insgesamt 1362 Personen abgeschoben. Damit ging die Zahl aus dem Jahr 2019 (2648) um 1286 zurück. Der Rückgang lässt sich vor allem mit der Corona-Krise erklären und den damit verbundenen Grenzschließungen, v.a. im Frühjahr, und zusätzlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz der Herkunftsländer. Dass trotz der Pandemie und nationalem Lock-Down so viele Abschiebungen durchgeführt werden, erhöht das Infektionsrisiko der Abgeschobenen, verschärft ihre Lage in den Herkunftsländern und steht entgegen aller Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie.
Weiterhin werden besonders Abschiebungen in die sogenannten „sicheren Herkunftsländer“, den westlichen Balkanstaaten forciert (Albanien ist das Land, in das am meisten Menschen abgeschoben wurden). Hier wurden 2020 427 Menschen abgeschoben, rund 300 weniger als im Vorjahr. Dies geht auch mit sinkenden Zahlen an neueinreisenden Asylsuchenden aus diesen Ländern einher. Besonders hart zeigt sich hier die Landesregierung, da Menschen abgeschoben und von ihren Familien getrennt werden, die Jahrzehnte in Deutschland gelebt hatten. Sogar vor der Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen schreckte das Land nicht zurück.
An dritter und vierter Stelle tauchen Frankreich (101) und Italien (91) in der Statistik auf. Dies wird vor allem Geflüchtete in Dublin-Verfahren oder mit Schutzstatus in einer der beiden Ländern betreffen.
Auch nach Afghanistan hat sich die Landesregierung mit Abschiebungen beteiligt und schickte 19 Personen in das Land zurück, für das etliche Gerichte angesichts der verschlechterten Lage durch die Corona-Krise Abschiebungsverbote feststellten.
Nach Gambia wurden 28 Personen im Jahr 2020 abgeschoben.
Der Paritätische Gesamtverband hat seine Arbeitshilfe zum Schutzstatus syrischer Wehrdienstverweigerer in einer überarbeiteten Neuauflage veröffentlicht. Darin wird erläutert, dass Asylfolgeanträge auch weiterhin möglich sind, wenn betroffene Personen erst später von der Änderung der Rechtslage (hier: durch ein Urteil des EuGH vom November 2020) erfahren haben. Weiterhin wichtig sind die zwei Musterschriftstätze von Pro Asyl und das Infoblatt der Initiative „Plan.B“.
Der EuGH urteilte am 19.11.2020, dass viel dafür spreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes in Syrien mit einer politischen oder religiösen Überzeugung in Zusammenhang stehe. Aufgrund dieses Urteils sollten syrischen Kriegsdienstverweigerern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.
Syrer, die Asylfolgeanträge stellen möchten, müssen sich darauf einstellen, dass das BAMF diese als „unzulässig“ ablehnen wird. Das bedeutet, dass das BAMF gar nicht inhaltlich prüfen wird, ob die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen ist. Dies geht aus dem Entscheiderbrief des BAMF 12/2020 hervor. Nach einer Ablehnung durch das BAMF kann dagegen geklagt werden. Ein positiver Ausgang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht würde dann dazu führen, dass das BAMF sich inhaltlich mit dem Folgeantrag beschäftigen muss.
Die Dublin III-Verordnung regelt die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten für Asylantragsteller*innen. Mit dem Brexit findet die Dublin III-Verordnung seit dem 1. Januar 2021 in Bezug auf GB keine Anwendung mehr. Bis dato gibt es noch kein neues Abkommen zwischen GB und der EU. Die britische Regierung ließ verlauten, dass womöglich zunächst bilaterale Abkommen mit einzelnen europäischen Ländern getroffen werden könnten.
Das BAMF bestätigte nun, dass sich aus der Nicht-Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung unmittelbare Auswirkungen auf Asylverfahren in Deutschland ergeben:
Das „Dublin-Regime“ findet in Fällen mit GB-Bezug keine Anwendung mehr. Dies bedeutet konkret, dass Bescheide in denen vor dem 31.12.2020 die Zuständigkeit GBs festgestellt wurde, zurückgenommen werden. Außerdem werden seit dem 31.12.2020 unabhängig von vorherigen Zustimmungen des betroffenen Staates weder Überstellungen nach GB durchgeführt, noch Überstellungen nach Deutschland akzeptiert. Seit dem 1.1.2021 werden zudem keine Übernahmeersuchen mehr an GB gestellt oder aus GB empfangen. Alle von diesen Auswirkungen betroffenen Fälle gehen dementsprechend in das nationale Verfahren des Staates über, in denen sich die betroffene Person derzeit befindet.
GB wird nicht mehr als „sicherer Drittstaat“ eingestuft. Dies bedeutet, dass Personen die über GB nach Deutschland einreisen sich nun unmittelbar auf das deutsche Asylgrundrecht berufen können.
Möglicherweise wird GB allerdings als „sonstiger Drittstaat“ eingestuft. Auf Grundlage der europäischen Asylverfahrensrichtlinie könnten Asylanträge von Personen, die aus GB nach Deutschland einreisen, dann als „unzulässig“ abgelehnt werden. Dies könnte ehemalige Dublin-Fälle oder Personen, die in GB bereits einen Schutzstatus erhalten haben, betreffen. Es ist allerdings umstritten, ob das entsprechende Konzept der Asylverfahrensrichtlinie im deutschen Recht überhaupt vollständig umgesetzt ist. Ohnehin wäre dann eine Wiederaufnahmebereitschaft GBs zwingend notwendig. Es bleibt aber fraglich, ob bzw. auf welcher Rechtsgrundlage GB verpflichtet wäre, betroffene Personen wiederaufzunehmen.
Unbegleitete Minderjährige haben einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nicht den Aufenthaltsort ihrer Eltern kennen (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BKGG). Das Kindergeld darf auch dann nicht verweigert werden, wenn der Suchdienst des DRK o.ä. eingeschaltet wurde, der im Übrigen nicht für die Durchsetzung von Kindergeldansprüchen zur Verfügung steht.
Der Bericht analysiert 48 Gerichtsverfahren und die Biographien der Geflüchteten, die als vermeintliche Schmuggler zu meist lebenslangen Haftstrafen verurteilt wurden. In den Verfahren werden grundlegende rechtliche Standards unterlaufen und damit die Rechte der Schutzsuchenden verletzt. Diese Gerichtsverfahren stehen beispielhaft für das europäische Paradigma des „Schutzes der Außengrenzen“, das diejenigenigen Flüchtenden als Schmuggler deklariert, die zum Zeitpunkt der Rettung die Boote zufällig gefahren hatten. Sie sind gefundene Sündenböcke für die fehlgeschlagene Migrationspolitik.
Der Bericht entstand in Zusammenarbeit von borderline-europe e.V. mit Deportation Monitoring Aegean und Aegean Migrant Solidarity (ehemals Christian Peace Maker Team).
Der Flüchtlingsrat Niedersachesen sammelt Einzelfälle von Betroffenen, bei denen Familienangehörige nicht über die Dublin III Verordnung nach Deutschland einreisen konnten. Diese sollen noch vor Weihnachten gebündelt und dann der Bundesregierung vorgelegt werden.
Gesucht werden folgende Fallkonstellationen:
Einzelfälle aus Griechenland, die wegen verfristeter Übernahmeanträge unter der Dublin III Verordnung abgelehnt wurden
Einzelfälle aus Griechenland, die nicht Dublin-Fälle sind, aber „hängen“
Einzelfälle aus anderen Ländern, bei denen aufgrund verfristeter Dublin-Übernahmeanträge ein Familiennachzug nicht zustande kommt
Einzelfälle aus anderen Ländern, bei denen aufgrund übersteigerter Anforderungen der Botschaften oder aus anderen Gründen eine Visumserteilung nicht erfolgt
Wer entsprechende Personen begleitet, kann eine Darstellung des Falles, am besten mit dem BAMF Aktenzeichen, an Karim Alwasiti schicken: ka@nds-fluerat.org
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass es zwar keine Belege dafür gibt, dass die in Gambia nach wie vor geltenden Strafvorschriften bezüglich Homosexualität unter der neuen Regierung angewandt werden, dass es aber sehr wohl eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure gibt, vor der der Staat keinen Schutz bietet. EGMR, Urteil vom 17.11.2020 – 889/19 and 43987/16 (B. and C. v. Switzerland)
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