Ukraine: Verlängerung Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG

Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2024 noch gültig sind, verlängern sich automatisch bis zum 4. März 2025. Das wurde in der UkraineAufenthFGV festgelegt. Diese Personen müssen also keine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Allerdings müssen elektronische Funktionen der Aufenthaltskarte reaktiviert werden. Die sogenannte Fortgeltung dieser Aufenthaltserlaubnisse endet wenn eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt wird, sie neu erteilt wird oder erlischt (§ 51 AufenthG). Alle anderen Personen, deren Aufenthaltserlaubnisse früher ablaufen und dementsprechend am 1. Februar 2024 nicht mehr gültig wären, müssen eine Verlängerung rechtzeitig beantragen.

Weitere Informationen finden sich im Länderschreiben des Bundesinnenministeriums vom 28.11.23.

Infos in unterschiedlichen Sprachen:


BayLSG & SG Nürnberg: Überprüfungsantrag bei Regelbedarfstufe 2 (statt 1) im AsylbLG

Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hat am 26.10.2023 – S 17 AY 37/23 und das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat am 30.10.2023 – L 8 AY 33/23 zur Gewährung von Regelbedarfstufe 2 (statt 1) für Personen im Asylbewerberleistungsbezug entschieden. Hintergrund ist, dass Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften nur Regelbedarfstufe 2 statt 1 gewährt bekommen/bekamen. Dies ist verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2022, 1 BvL 3/21). Da das Bundesverfassungsgericht nur zu Analogleistungen nach § 2 AsylbLG entschieden hatte, bekommen diese Personen seit der Entscheidung automatisch Leistungen nach der Stufe 1. Aber bei Grundleistungen nach § 3a AsylbLG hat der Gesetzgeber immer noch keine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht. Betroffene bekommen immer noch zu wenig Geld und müssen eigenständig dagegen vorgehen.

Dies kann nach den beiden bayerischen Gerichten im sog. Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X geschehen und Betroffene erhalten dann Nachzahlungen gemäß der Regelbedarfstufe 1 nach §§ 2, 3, 3a AsylbLG.

Das Bayerische LSG ist der Meinung, dass mit dem BVerfG-Urteil „keine Grundlage geschaffen worden [ist], um die Anwendbarkeit von § 44 SGB X auszuschließen… [bei] einer zu geringen Leistungsbewilligung [soll] eine Korrektur im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens möglich bleiben… überdies ergibt sich für den Senat aus der Entscheidung vom 19.10.2022 kein Anhaltspunkt dafür, dass das BVerfG dies hätte ausschließen wollen.“

Bitte: Gegen alle Bescheide für Alleinstehende in Sammelunterkünften nach §§ 2,3 AsylbLG, die seit dem 01.01.2022 keine Leistungen nach Regelbedarfstufe 1 gewähren, bis zum 31.12.2023 noch die Überprüfung nach § 44 SGB X beantragen!

Tipps für den Überprüfungsantrag finden Sie beim niedersächsischen Flüchtlingsrat und in der Arbeitshilfe „Handreichung zum Asylbewerberleistungsgesetz – Praxishilfe des Flüchtlingsrates Brandenburg für die Beratung von Geflüchteten„.

Es gibt kostenlose Hilfe von Anwält*innen. Es ist zwar kein*e Anwältin*Anwalt in Baden-Württemberg, aber das ist egal, weil man alles elektronisch zuschicken kann.

Ab dem 01.01.2024 können Nachzahlungen nur noch für Leistungszeiträume ab 01.01.2023 per Überprüfungsverfahren gewährt werden.


LSG Bayern: Ermessensausübung bei Leistungskürzungen § 1a AsylbLG

Das Bayerisches Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom 30.10.2023 – L 8 AY 36/23 B ER entschieden, dass bei der Befristung von Bescheiden nach § 1a AsylbLG Ermessen auszuüben ist. Dies gilt insbesondere, wenn Betroffene bereits schonmal eine sechs monatige Leistungskürzung erhalten hatten. Will die Leistungsbehörde die Leistungskürzung verlängern, muss nach § 14 Abs. 2 AsylbLG zwingend Ermessen ausgeübt werden. Denn die gesetzliche Befristung einer Leistungskürzung soll verhindern, dass automatisch dauerhaft Leistungen gekürzt werden. Die Leistungsbehörden müssen stets im Einzelfall und gemäß des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes neu entscheiden, ob eine Kürzung fortgeführt werden darf. Daran fehlte es in dem konkreten Fall, da familiäre Gründe nicht beachtet wurden.


Arbeitshilfe: Das Chancen-Aufenthaltsrecht in der Beratungspraxis

Seit Anfang 2023 gibt es das Chancen-Aufenthaltsrecht – eine einmalige und befristete Aufenthaltserlaubnis für am 31.10.2022 seit fünf Jahren in Deutschland lebende und geduldete Personen (§ 104c AufenthG). Für die Beratung dieser Personengruppe hat der Paritätische nun die Arbeitshilfe „Das Chancen-Aufenthaltsrecht in der Beratungspraxis“ veröffentlicht.

Die Arbeitshilfe ist bewusst praxisnah gestaltet mit zahlreichen Tipps und Hinweisen für die Beratungspraxis. Sie geht ausführlich auf die Erteilungsvoraussetzungen und die Antragstellung des § 104c AufenthG ein sowie auf die Voraussetzungen, Besonderheiten und Schwierigkeiten bei dem Übergang in die Bleiberechtsregelungen der Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25a und 25b AufenthG.



OVG Schleswig-Holstein: Krankheit als Abschiebungsverbot

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 26.07.2023 – 2 LA 31/20 entschieden, dass sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann, wenn eine medizinische Behandlung im Zielstaat zwar verfügbar ist aber aus finanziellen Gründen nicht erlangt werden kann. Es verweist auf die bereits bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts:

„Insofern ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich die Gefahr einer drohenden wesentlichen Verschlimmerung einer Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers im Einzelfall auch daraus ergeben kann, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich beispielsweise aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 1 B 85.18, 1 PKH 67.18 -, juris Rn. 5).“


Untersuchung: Gesetzesverschärfungen erwirken nicht mehr Abschiebungen

Seit 2015 gab es vier Gesetzesverschärfungen, deren Ziel es war, Abschiebungen zu erleichtern und somit höhere Abschiebezahlen zu ermöglichen. Nun plant die Bundesregierung eine weitere Verschärfung bei Abschiebungen und hat den Gesetzesentwurf „Gesetz zur Verbesserung der Rückführung“ auf den Weg gebracht. Doch die Untersuchung des Mediendienstes Integration zeigen, dass die Gesetzesverschärfungen in der Vergangenheit nicht zu höheren Abschiebezahlen führten.

Wir müssen aktuell damit rechnen, dass eine weitere Gesetzesverschärfung durchgesetzt wird, die bereits jetzt schon Panik unter Geflüchteten schürt und vor allem rechte Wähler*innenstimmen bedienen möchte. Allerdings gibt es innerhalb der Bundesregierung unterschiedliche Ansichten, so verlautet das Bundesjustizministerium verfassungsrechtliche Bedenken.



Aufruf „Stop GEAS“: Gegen die Abschaffung des Asylrechts in Europa

Der Flüchtlingsrat BW zeichnet mit!

Anfang Dezember soll im EU-Parlament über eine Verschärfung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) diskutiert werden. Das Parlament wird dabei über ein ganzes Bündel an Verordnungen abstimmen, welche das europäische Asylsystem grundlegend verschärfen sollen. In der Folge wird es zu systematischen Menschenrechtsverletzungen kommen. Die faktische Abschaffung des Grundrechts auf Asyl droht.

► Wir fordern das EU-Parlament dazu auf, diesen historischen Einschnitten nicht zuzustimmen, sondern sich für die Einhaltung der Menschenrechte aller einzusetzen. Das individuelle Asylrecht muss das Fundament unseres Schutzsystems bleiben!

► Wir fordern die deutsche Bundesregierung dazu auf, ihren Wahlversprechen nachzukommen und sich für eine menschenrechtsbasierte Migrationspolitik einzusetzen.

► Wir laden die Zivilgesellschaft ein, mit uns auf die Straße zu gehen, gemeinsam gegen diese historischen Asylrechtsverschärfungen zu protestieren und ein Zeichen für ein offenes und solidarisches Europa zu setzen!

Was droht durch die Asylrechtsverschärfungen?

Die von der EU-Kommission und dem Rat der EU ausgearbeiteten Vorschläge zur „Reform“ des GEAS sehen verschiedene Verordnungen vor, welche menschenrechtswidrige Praktiken, wie willkürliche Inhaftierungen und Abschiebungen, legalisieren würden. Sollten diese geplanten Verordnungen durch das EU-Parlament bestätigt werden, wäre dies eine Zäsur für die europäische Migrationspolitik und das faktische Ende des Grundrechts auf Asyl.

Systematische Inhaftierungen nach der Ankunft

Durch sogenannte „Grenzverfahren“ soll die Identifikation von Menschen auf der Flucht zukünftig schon an der EU-Außengrenze stattfinden. Menschen sollen dafür in Lagern in Grenznähe untergebracht werden. Die Lager sollen sich zwar auf dem Boden der EU befinden, die Geflüchteten jedoch offiziell als „nicht eingereist“ gelten. Und das bis zu dem Zeitpunkt, bis über ihre jeweilige Aussicht auf Asyl entschieden wurde. Einreisen darf nur, wem eine Aussicht auf Asyl attestiert wird. Bis zum Abschluss dieser Prüfung werden die Menschen kaserniert – und das für bis zu 12 Wochen. Auch Kinder werden – entgegen der Versprechungen der Grünen von dieser Regelung nicht ausgenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass eine individuelle und rechtsstaatlich fundierte Prüfung der Asylgründe unter solchen Bedingungen nicht möglich ist. Darüber hinaus sollen alle Menschen, welche über einen sogenannten „sicheren Drittstaat“ eingereist sind, ohne jegliche Prüfung unmittelbar nach ihrer Ankunft wieder abgeschoben werden.

Auslagerung von Verantwortung an Drittstaaten

Zeitgleich sollen die Kriterien für sogenannte sichere Drittstaaten stark aufgeweicht werden. Bisher mussten als „sicher“ klassifizierte Drittstaaten die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert, also unterschrieben und anerkannt haben. Dies ist nun nicht mehr der Fall – ein historischer Rückschritt! Und mehr noch: auch einzelne Regionen eines Landes können als „sicher“ gelten, auch wenn der Rest des Landes dies nicht tut. (Länder wie Tunesien sollen beispielsweise zukünftig als „sicher“ gelten.) Die Wahrscheinlichkeit, dass Menschen auf ihrer Flucht Richtung Europa über eines dieser Länder kamen und damit ihren Asylanspruch in Europa verwirkt haben, ist groß.

Diese Politik reiht sich in eine Tendenz in der europäischen Migrationspolitik der letzten Jahre ein: die Externalisierung von Migrationskontrolle. Die EU schließt sogenannte „Migrations-Abkommen“ mit Anrainer-, also Nachbarstaaten, wie etwa der Türkei oder Libyen, aber auch mit Staaten ohne gemeinsame Grenze, wie etwa in der Sahel-Zone. Darin garantieren diese Staaten gegen Fluchtbewegungen vorzugehen oder der Abschiebung von Menschen aus Europa zuzustimmen, und erhalten im Gegenzug finanzielle Unterstützung durch die EU. So kauft sich die EU von ihrer menschenrechtlichen Verpflichtung des Asylrechts frei. Sie unterstützt so nicht nur autoritäre Regime unmittelbar beim systematischen Bruch von Menschenrechten. Sie stiftet sie regelrecht dazu an. Schon jetzt ist die Situation für Geflüchtete in Libyen und Tunesien katastrophal.

Weitere Entsolidarisierung innerhalb der EU

Auch innerhalb der EU soll zu einer weiteren Entsolidarisierung kommen. Das seit vielen Jahren in der Kritik stehende Dublin-System soll verschärft werden. Durch die geplante Ausweitung der Überstellungsfristen, sind letzte Zufluchtsmöglichkeiten, wie Kirchenasyl als Schutz vor Abschiebungen, künftig kaum noch möglich. Auch die solidarische Verteilung von schutzsuchenden Menschen innerhalb der EU wird durch die geplanten Verordnungen nicht gewährleistet. Stattdessen können sich Mitgliedsstaaten durch Zahlung von geringen finanziellen Beträgen oder der Entsendung von Personal von der Verpflichtung zur Aufnahme freikaufen.

Und das ist noch nicht alles …

Als ob diese geplanten Verschärfungen des Asylrechts nicht schon schlimm genug wären, plant die EU aktuell einen Mechanismus, welcher die noch geltenden Schutzstandards für fliehende Menschen noch weiter absenken kann: die sogenannte „Krisenverordnung“. Diese würde greifen, wenn besonders viele Menschen an den Grenzen ankommen und muss im Europäischen Rat beschlossen werden. Wird der „Krisenfall“ ausgerufen, kann die Zeit in Haft zur Identitätsprüfung auf bis zu 20 Wochen verlängert werden. Auch der Kreis von Menschen, die inhaftiert werden können, kann im Zuge der Krisenverordnung erweitert werden.

MACHT MIT!

Markiert euch den 26.11. schon mal dick im Kalender, um gemeinsam mit uns auf die Straße zu gehen! Wenn ihr als Teil des Bündnisses mitarbeiten wollt, schreibt uns gern bei Twitter, Insta oder per Mail an stopgeas@posteo.de.
Ihr wollt unseren Aufruf mit unterzeichnen? Dann schreibt uns eine Mail an stopgeas@posteo.de. Wir freuen uns, wenn ihr den Aufruf verbreitet und so weitere Menschen darauf aufmerksam macht, welche Entrechtung von Menschen auf der Flucht in Gang ist!


Sozialportal.net: Suchmaschine für Beratung und Hilfe

Sozialportal.net ist eine neue Internetseite, auf der sich Rechtsanwält*innen, Beratungsstellen und Selbsthilfeinitiativen deutschlandweit finden lassen, die zu Sozialrecht, Mietrecht, Migration, Schulden, Gesundheit, Rente, Gewalt, Wohnungsnotfälle und so weiter beraten/helfen. So sollen Betroffene schneller Angebote in ihrer Umgebung finden.

Gegründet wurde Sozialportal.net von hat Tacheles e.V., da bisher Beratungsstellen und Hilfsangebote entweder nur über einzelne Träger oder auf bestimmte Themenfelder begrenzt findbar waren. Das Sozialportal bietet nun eine Übersicht über alle Hilfsstrukturen.

Wichtig: Beratungsstrukturen, Rechtsanwält*innen, Selbsthilfeinitiativen und andere Institutionen, die sich für die Rechtsmobilisierung ratsuchender Menschen einsetzen, sollen sich selbstständig in das Sozialportal eintragen.


Studie: Überlastung der Ausländerbehörden

Überall ist es das Gleiche: Die Ausländerbehörden sind stark überlastet und darunter leiden alle Beteiligten insbesondere Geflüchtete mit prekärem Aufenthalt. Es gibt zahlreiche Gründe für die Überlastungen: ständige und komplexe Gesetzesänderungen, ungenügende Qualifizierung des Personals, gestiegene Zuwanderung und überfrachtete bürokratische Abläufe. Dabei gibt es Lösungsansätze: Reduktion von Prüfverfahren, Leitplanken für Ermessensspielräume, Digitalisierung von Antragsverfahren und Anstellung von mehr Personal und deren Qualifizierung. Dies sind nur einige pragmatische Möglichkeiten zur Entlastung, welche die Autor*innen der Studie „An den Grenzen. Ausländerbehörden zwischen Anspruch und Alltag“ ausgearbeitet haben.

Die von der Bertelsmann-Stiftung in Auftrag gegebene Studie ging den Fragen nach, welche aktuellen und strukturellen Ursachen die Belastung der Ausländerbehörden hat und wie die Mitarbeitenden ihren Arbeitsplatz und ihre Aufgaben wahrnehmen.



531 Abschiebungen im dritten Quartal 2023

Im dritten Quartal des Jahres wurden insgesamt 531Menschen aus Baden-Württemberg abgeschoben. Mit Abstand betraf es am meisten Menschen mit gambischer Staatsangehörigkeit (107 – davon 100 (!) nach Gambia). An zweiter Stelle kamen Menschen nordmazedonischer Staatsangehörigkeit (54 – davon alle nach Nordmazedonien). An dritter Stelle wurden Menschen mit türkischer Staatsangehörigkeit abgeschoben (45 – davon 24 in die Türkei). Die Differenz lässt sich damit erklären, dass nicht alle Menschen in ihre Herkunftsländer abgeschoben werden. Vermutlich gingen die anderen Abschiebungen in europäische Länder als sog. Dublin-Verfahren oder Anerkannte.

In der Tabelle wird zwischen Ziel- und Herkunftsland unterschieden. Anhand der Zahlen zu den Zielländern wird ersichtlich wie viele Personen in ein bestimmtes Land abgeschoben worden sind. Die Zahlen zu Herkunftsländern geben die Anzahl der Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit an, die abgeschoben worden sind.

ZiellandAbschiebungen
Ägypten1
Albanien3
Algerien16
Belgien4
Bosnien-Herzegowina18
Bulgarien8
China3
Dänemark1
Frankreich14
Gambia100
Georgien20
Ghana4
Griechenland7
Guinea3
Indien2
Irak6
Italien11
Jordanien1
Kamerun2
Kasachstan1
Kosovo12
Kroatien10
Lettland2
Malta2
Marokko1
Montenegro2
Niederlande4
Nigeria38
Nordmazedonien54
Österreich41
Pakistan7
Polen12
Portugal3
Rumänien16
Schweden1
Schweiz7
Serbien37
Slowakische Republik2
Slowenien2
Spanien12
Sri Lanka2
Tschechische Republik2
Tunesien7
Türkei24
Ungarn3
USA1
Venezuela1
Vietnam1
Gesamtergebnis531
HerkunftslandAbschiebungen
Afghanistan26
Ägypten1
Albanien3
Algerien24
Bosnien-Herzegowina18
Bulgarien2
China3
Gambia107
Georgien20
Ghana4
Guinea3
Guinea-Bissau1
Indien10
Irak12
Italien1
Jordanien1
Kamerun2
Kasachstan2
Kosovo12
Kroatien3
Lettland2
Libanon1
Marokko5
Montenegro2
Niederlande1
Nigeria41
Nordmazedonien54
Pakistan9
Polen9
Portugal1
Rumänien13
Russische Föderation6
Serbien37
Slowakische Republik2
Slowenien1
Somalia4
Spanien1
Sri Lanka2
Staatenlos1
Syrien12
Tschechische Republik1
Tunesien13
Türkei45
Unbekannt6
Ungarn2
USA1
Venezuela1
Vietnam1
Weißrussland2
Gesamtergebnis531