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Passbeschaffung Afghanistan wieder möglich

Seit über zwei Jahren gab es keine Möglichkeit mehr, dass afghanische Pässe in Deutschland neu ausgestellt wurden. Dies hat sich nun geändert. Das afghanische Kosulat in München kann neue afghanische Pässe ausstellen. Das Justizministerium gibt diese Informationen an den Flüchtlingsrat BW weiter:

  • von afghanischen Vertretungen ausgestellte Dokumente sind anerkannt
  • Passverlängerungen sind bei allen afghanischen Auslandsvertretungen möglich
  • das Generalkonsulat in München erstellt neue Pässe, wenn vollständige Tazkiras oder E-Tazkiras vorliegen, die vom Außenministerium in Kabul registriert und überprüft wurden und die im elektronischen System überprüft werden können
  • sollte eine Passausstellung im Einzelfall nicht möglich sein, stellt das Konsulat in München Negativbescheinigungen aus

Somit geht das Justizministerium davon aus, dass die Passbeschaffung wieder möglich und zumutbar ist. Es werden nur noch in begründeten Einzelfällen Reiseausweise für Ausländer ausgestellt (§ 5 Abs. 1 AufenthV). Das bedeutet insbesondere für Personen, die bereits in der Vergangenheit einen Reiseausweis für Ausländer erhalten haben, dass dieser wahrscheinlich nicht verlängert wird. Alle Afghan*innen sollten zur Passbeschaffung beim Konsulat in München vorsprechen, ist ihnen das nicht möglich oder zumutbar, müssen sie es gut begründen, um einen Reiseausweis für Ausländer erhalten zu können.


Winterpause unserer Beratung

Bitte beachten Sie: Vom 24. Dezember 2024 bis zum 19. Januar 2025 ist unsere Beratung geschlossen. E-Mails und Anrufe können wir in dieser Zeit leider nicht beantworten.

  • Die Beratung für Hauptamtliche (hauptamtlichenberatung@fluechtlingsrat-bw.de) schließen wir vom 24. Dezember 2024 bis zum 7. Januar 2025.
  • Die Beratung für besonders Schutzbedürftige (partizipation@fluechtlingsrat-bw.de) ist bereits ab dem 4. Dezember 2024 bis einschließlich 19. Januar 2025 geschlossen.

Wenden Sie sich in dringenden Fällen an andere Beratungsstellen. Eine Übersicht finden Sie unter Kontaktadressen. Pro Asyl, Migrationsberatungen und die Jugendmigrationsdienste können ggf. ebenfalls weiterhelfen.

Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!


Arbeitshilfe: Ältere geflüchtete Menschen

Das Ankommen in Deutschland ist für ältere Menschen mit besonderen Herausforderungen verbunden: Unterbringungseinrichtungen sind häufig nicht barrierefrei; das Schlange stehen vor Behörden ist körperlich anstrengend. Erst seit relativ kurzer Zeit versucht die Politik, die besondere Situation älterer geflüchteter Menschen nach ihrer Ankunft etwas besser zu berücksichtigen. Mit der Überarbeitung der EU-Aufnahmerichtlinie von 2013 wurde die Kategorie der „schutzbedürftigen Personen“ eingeführt, deren besonderen Bedürfnisse während des Asylverfahrens sowie bei der Unterbringung und Versorgung von den EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssen. Hierzu zählen auch ältere geflüchtete Menschen. Ziel der vorliegenden Arbeitshilfe ist es, Menschen, die ältere Geflüchtete in Deutschland begleiten, mit konkreten Informationen zu deren besonderer rechtlichen Situation zu versorgen. Die Arbeitshilfe gliedert sich in zwei Teile. In einem ersten Teil werden Informationen vermittelt, die das Asylverfahren sowie die aufenthaltsrechtliche Situation der Geflüchteten betreffen. In einem zweiten Teil werden sozialrechtliche Dimensionen, wie Unterbringung, Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung aufgegriffen.

Diese Arbeitshilfe wurde im Rahmen des Projekts „Perspektive durch Partizipation“ erstellt, gefördert durch die Aktion Mensch.


Freiburg: Bezahlkarte stoppen!

Die Freiburger Initiative „Bezahlkarte stoppen“ stellt Aktuelles rund um die Bezahlkarte, Umsetzungen auf Bundes- und Landesebene vor und thematisiert vor allem: Was können wir gegen die Bezahlkarte tun, obwohl diese bereits per Gesetz beschlossen ist? Baden-Württemberg als Land will eine flächendeckende Einführung der Bezahlkarte. Diese Informationsveranstaltung soll aktuelle Entwicklungen, Hintergründe der Bezahlkarte beleuchten und aufzeigen, inwiefern es bei der Einführung der Bezahlkarte um die Etablierung und Durchsetzung eines Mechanismus der Ausgrenzung gegen Geflüchtete geht.

Ort: SUSI-Bewohner*innentreff, Vaubaunalle 2, 79100 Freiburg. Die Veranstaltung ist kostenlos.

Mehr Informationen zu der Veranstaltung.


BVerwG: Rückkehr von anerkannten Geflüchteten nach Italien zumutbar

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied in zwei Urteilen vom 21.11.24 1 C 23.23 und 1 C 24.23, dass bestimmten Geflüchteten mit einer Anerkennung als international Schutzberechtigte (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) in Italien bei einer Rückkehr keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe:

„Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und damit die obergerichtlich umstrittene abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat Italien grundsätzlich geklärt.“



Arbeitshilfe auf Arabisch und Englisch: Das Dublin-Verfahren

Die sog. Dublin-III-Verordnung regelt, welcher Mitgliedstaat des sog. Dublin-Raums für Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Bei jeder Person, die in Deutschland einen Asylantrag stellt, wird zunächst geprüft, ob Deutschland überhaupt für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Damit soll auch verhindert werden, dass eine Person mehrere Asylanträge in verschiedenen Ländern des sog. Dublin-Raums stellt oder sich kein Mitgliedstaat für die Person verantwortlich zeigt.

Die vorliegende ins Arabische und Englische übersetzte Arbeitshilfe erklärt den Ablauf des Dublin-Verfahrens.

Man kann die arabische Version auch kostenlos unter „Informationsmaterial“ im Shop in gedruckter Form bestellen.



Ukraine: Wichtige Änderungen

Es gibt wichtige Änderungen bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG für Ukrainer*innnen und aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige. Sowie zur Sekundärmigration von Geflüchteten aus der Ukraine.

  • Nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen mit befristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln wird nicht länger vorübergehender Schutz gewährt, soweit diese noch keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben. Selbst wenn diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, werden diese dann aber von einer weiteren möglichen Verlängerung über den 4. März 2025 hinaus durch das BMI nicht erfasst (vgl. Seite 9 Viertes Länderschreiben). Nach ausdrücklichem Hinweis des BMI sollen diesem Personenkreis daher ab dem 5. Juni 2024 keine neuen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG mehr erteilt oder verlängert werden.
  • Sekundärmigration aus Drittstaaten: Geflüchteten aus der Ukraine, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufgehalten haben und dann in die Bundesrepublik weiterwandern, ist kein vorübergehender Schutz zu gewähren. Nach Auffassung des BMI sind die betreffenden Personen nicht mehr vom Wortlaut des Durchführungsbeschlusses des EU-Rats vom 4. März 2022 ((EU) 2022/382) erfasst, da diese nicht als „vertrieben“ gelten können (vgl. Seite 23). Mittlerweile wird die Rechtsauffassung des BMI vom VG Darmstadt und dem VG Düsseldorf in Frage gestellt. Sie argumentieren, dass die Eigenschaft als „vertrieben“ nach Schutz in einem Drittstaat nicht erlischt und somit Anspruch auf Schutz nach §24 besteht.
  • Verlängerung des vorrübergehenden Schutzes für ukrainische Geflüchtete bis zum 4. März 2027. Dies hat der Rat der EU beschlossen und die Entscheidung wurde am 13. Juni 2025 in einer Pressemitteilung des Rats der EU veröffentlicht.
  • Visumsfreie Einreise: Die visumsfreie Ersteinreise ist nur noch bis 4.12.2025 möglich. Dies gilt nur für Ukrainer*innen und Drittstaatenangehörige sowie Staatenlose mit entweder unbefristetem ukrainischen Aufenthaltsrecht oder internationalem Schutz, die sich am 24.2.22 in der Ukraine aufgehalten haben, sowie deren Familienangehörige. Diese können sich für 90 Tage im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel aufhalten (siehe Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung).


Leitfaden: Geflüchtete: Arbeitsmarktzugang und -förderung

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für geflüchtete Menschen ungemein wichtig: mit ihm werden reale Teilhabe und Mitspracherechte verwirklicht, eine Bleibeperspektive geschaffen und ein selbstbestimmteres Leben ermöglicht. Deshalb ist es wichtig die Regelungen zum Arbeitsmarktzugang zu wissen. Zudem gibt es viele Maßnahmen der Arbeitsförderung, die eine große Unterstützung bieten können.

Der Leitfaden richtet sich in erster Linie an Mitarbeiter*innen der Arbeitsagenturen und Jobcenter, aber kann auch darüber hinaus interessant und hilfreich sein. Inhaltlich geht es um verschiedene Aufenthaltsstatus, den davon abhängigen Arbeitsmarktzugang und die verschiedenen Möglichkeiten der Arbeitsförderung und den Zugang dazu.

Der Leitfaden ist im Rahmen des ESF-Plus Programm „WIR – Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“ entstanden. Das Programm wird gefördert durch den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF-Plus) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).



SG Karlsruhe: Keine Leistungskürzung für Anerkannte in Griechenland

Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe entschied mit Beschluss vom 25.09.2024 – S 12 AY 2449/24 ER, dass bei Geflüchteten mit internationalem Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) in Griechenland keine Leistungskürzung ergehen darf.

„1. Eine Leistungseinschränkung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG) findet keine Anwendung auf Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU bereits einen Schutzstatus erhalten haben, wenn eine Rückkehr in das schutzgewährende Land rechtlich und tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist. Es liegt dann kein pflichtwidriges Verhalten des Leistungsberechtigten vor.

2. Eine Rückkehr nach Griechenland ist nicht zumutbar. Menschen mit Fluchthintergrund droht im Falle einer Rückkehr nach Griechenland unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.“

(Leitsätze von asyl.net)