1841 Abschiebungen im ersten Halbjahr 2025

Im ersten Halbjahr 2025 wurden insgesamt 1841 Menschen aus Baden-Württemberg abgeschoben. Die Zahlen steigen an (2024: 1356). Das häufigste Herkunfts- und Zielland ist Georgien mit jeweils 207 und 206 abgeschobenen Personen. Das zweithäufigste Herkunftsland ist die Türkei mit 205 Personen. Davon wurden 118 Personen in die Türkei abgeschoben. Die Differenz erklärt sich damit, dass die verbliebenen Personen in andere Länder, vermutlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgeschoben wurden. An dritter Stelle steht Nordmazedonien als Herkunfts- und Zielland mit jeweils 176 Personen.

Seit dem Krieg in der Ukraine gab es erstmals wieder Abschiebungen in die russische Föderation (2). In den Iran wurde eine Person abgeschoben.

In der Tabelle wird zwischen Ziel- und Herkunftsland unterschieden. Anhand der Zahlen zu den Zielländern wird ersichtlich wie viele Personen in ein bestimmtes Land abgeschoben worden sind. Die Zahlen zu Herkunftsländern geben die Anzahl der Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit an, die abgeschoben worden sind.

Nach Zielland
Ägypten1
Albanien51
Algerien56
Äthopien2
Belgien9
Bosnien-Herzegowina32
Bulgarien43
China4
Dänemark4
Dominikanische Republik1
DR Kongo1
Estland3
Frankreich75
Gambia113
Georgien206
Ghana4
Griechenland36
Guinea2
Indien10
Irak50
Iran1
Island1
Italien34
Jordanien2
Kamerun16
Kasachstan1
Kosovo108
Kroatien74
Lettland6
Libanon1
Litauen4
Luxemburg2
Malta3
Marokko56
Moldawien2
Montenegro6
Niederlande10
Nigeria49
Nordmazedonien176
Österreich29
Pakistan14
Polen31
Portugal6
Rumänien27
Russische Föderation2
Schweden16
Schweiz81
Serbien106
Slowakische Republik1
Slowenien12
Somalia4
Spanien74
Sri Lanka8
Thailand1
Togo4
Tschechische Republik7
Tunesien37
Türkei118
Ungarn3
USA1
Usbekistan1
Venezuela2
Vietnam1
Gesamtergebnis1841

Nach Herkunftsland
Afghanistan69
Ägypten1
Albanien51
Algerien89
Armenien1
Äthopien2
Belgien2
Bosnien-Herzegowina34
Bulgarien10
China12
Dominikanische Republik1
DR Kongo1
Frankreich1
Gambia120
Georgien207
Ghana4
Griechenland3
Guinea16
Indien26
Irak68
Iran11
Italien3
Jordanien2
Kamerun25
Kasachstan1
Kosovo108
Kroatien2
Lettland2
Libanon1
Litauen4
Marokko86
Moldawien2
Montenegro6
Niederlande1
Nigeria72
Nordmazedonien176
Pakistan14
Polen16
Portugal1
Rumänien24
Russische Föderation8
Senegal1
Serbien106
Slowakische Republik1
Somalia22
Spanien1
Sri Lanka18
Staatenlos2
Sudan5
Syrien99
Thailand1
Togo8
Tschechische Republik1
Tunesien56
Türkei205
Ukraine1
Unbekannt24
Ungarn1
USA1
Usbekistan1
Venezuela2
Vietnam2
Gesamtergebnis1841

Herrenberg: Kundgebung „Seenotrettung ist Menschenrecht“

Menschen aus Seenot zu retten ist eine humanitäre Pflicht, die im Völkerrecht verankert ist und nicht verhandelt werden kann. Doch sobald es sich um Flüchtende handelt, scheint diese Pflicht verhandelbar. Zivile Seenotretter*innen werden seit Jahren kriminalisiert und in ihrer Arbeit behindert. Dagegen wird am Samstag, den 26.7.25 um 15 Uhr auf dem Markplatz in Herrenberg demonstriert.

Die Seebrücke, Flüchtlinge und wir e.V. Herrenberg und die Falken in Herrenberg rufen zu der Kundgebung auf.


Kritik an Frontex: Verharmlosung von Abschiebungen

Frontex, die EU-Grenzschutzagentur, die immer wieder in Pushback-Skandale verwickelt ist, versucht sich nun als Verfasserin von Broschüren für Kinder. Dass das nicht gut gehen kann, liegt auf der Hand. Die Broschüre „Mein Leitfaden zur Rückkehr“ soll Kindern erklären, warum Abschiebungen gar nicht so schlimm sind. Deshalb fällt das Wort „Abschiebungen“ einfach nicht in der Broschüre. Es hagelt an Kritik an der Agentur. Zurecht.

Anbei nur ein Ausschnitt der Kritiken. Die Broschüre möchten wir nicht verbreiten, daher ist sie hier nicht verlinkt.



SG Heilbronn: Verpflichtung zur Übernahme obligatorischer Anschlussversicherungbeiträge

Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat mit Beschluss vom 23.06.2025 – S 15 AY 1361/25 ER die Leistungsbehörde vorläufig verpflichtet, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 6 AsylbLG zu übernehmen.

„1.) Ein Empfänger von Grundleistungen nach dem AsylbLG hat nach § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG einen Anspruch auf Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Rahmen der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung.

2.) Die Übernahme der Versicherungsbeiträge ist zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich.“

(Amtliche Leitsätze)


Arbeitshilfe: (keine) Sozialleistungen für Dublin-Fälle

Die Ampelregierung hatte im Herbst 2024 ein Gesetz auf den Weg gebracht, das den vollständigen Leistungsausschluss für sogenannte Dublin-Fälle vorsieht. Nun erhalten immer mehr Geflüchtete, für deren Asylverfahren ein anderer europäisches Land zuständig ist, keine Sozialleistungen mehr. Das heißt, sie stehen vor dem Nichts: Keine Unterkunft und kein Geld für das Allernötigste wie Essen. Gegen den Leistungsausschluss muss sich jede betroffene Person selbstständig wehren.

Die Arbeitshilfe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. gibt einen sehr guten Einblick in das Thema, verschiedene Fallkonstellationen und in die Rechtswege. Unterstützen Sie Betroffene, gegen die Leistungsausschlüsse vorzugehen. Es gibt bereits etliche positive Beschlüsse von Sozialgerichten. Hier finden Sie anwaltliche Hilfe.



Anerkannte Griechenland

Viele Geflüchtete, die in Griechenland internationalen Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) erhalten, finden dort keine Lebensgrundlage und fliehen weiter innerhalb der EU. In Deutschland stellen etliche einen Asylantrag – wie diese entschieden werden hat sich in den letzten Jahren immer wieder geändert. Alle aktuellen Entwicklungen, inklusive einer kleinen Historie zur Entscheidungspraxis des BAMF finden Sie hier.

2025

  • Zu Beginn des Jahres werden viele Asylanträge weiterhin als unzulässig abgelehnt, mit der Begründung, dass Geflüchteten in Griechenland eine Lebensgrundlage vorfinden würden.
  • Zudem erhalten Asylsuchende mit einer Anerkennung in Griechenland noch während des laufenden Asylverfahrens Hinweisschreiben des BAMF mit Informationen zu einer „freiwilligen Rückkehr“. Dies versunsichert viele und hat nichts mit der Entscheidung über ihren Asylantrag zu tun.
  • April: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, dass „alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen“ drohen (BVerwG, Urteil v. 16.4.25, 1 C 18.24 und G 1 C 19.24). Mit dieser Entscheidung wird es vermutlich noch mehr Unzulässigkeitsentscheidungen und Überstellungen nach Griechenland geben. Trotzdem sollten Geflüchtete, die eine Unzulässigkeitsentscheidung erhalten, sich über ein Klageverfahren informieren. Denn die Lebensbedingungen in Griechenland sind immer noch sehr schlecht (Bericht 04/2025 Pro Asyl).
  • April: Aus einem internen Rundschreiben des BAMF v. 25.4.25 geht hervor: :
    • Grundsätzlich sind Asylanträge von alleinstehenden, nicht-vulnerablen, jungen Männern als unzulässig abzulehnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
    • Auch Asylanträge von „hinreichend gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren Personen“ können als unzulässig abgelehnt werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
    • Ein Entscheidungsstopp gibt es weiterhin bei Asylanträgen, wo das BAMF eine Verelendung in Griechenland annimmt.
  • Mai: Das Bundesinnenministerium kündigt an, dass junge, alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige Männer mit Schutzstatus in Griechenland:
    • bis zur Abschiebung in Erstaufnahmeeinrichtungen verbleiben und nicht mehr in die Landkreise verlegt werden sollen.
    • zur freiwilligen Ausreise nach Griechenland aufgefordert werden sollen (notfalls Reisekosten über § 1 Abs. 4 S. 7 AsylbLG bereit gestellt werden sollen).
    • Leistungen gekürzt werden müssen. Denjenigen mit Aufenthaltsgestattung nach der Unzulässigkeitsablehnung durch das BAMF nach § 1a Abs. 4 S.2 AsylbLG. Diejenigen, die ausreisepflichtig ohne Duldung sind, sollen gar keine Leistungen mehr bekommen nach § 1 Abs. 4 S.1 Nr.1 AsylbLG. Dagegen muss unbedingt Widerspruch und Eilantrag eingereicht werden, da viele Sozialgerichte einen vollkommenen Leistungsausschluss für rechtswidrig erachten.

2024

  • Mai: Entscheidungsstopp des BAMF für Asylanträge von Personen, bei denen vermutet wird, dass sie ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) in Griechenland nicht befriedigen können und somit eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK vorliegt.
  • Der Verwaltungsgerichtshof Hessen entscheidet, dass alleinstehende männliche Anerkannte, die jung, gesund und arbeitsfähig sind, keine unmenschliche Behandlung bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe (z.B. VGH Hessen, August 2024, 2 A 1131/24.A und 2 A 489/23.A).
  • Zweites Halbjahr: Das BAMF ändert seine Entscheidungspraxis wonach die Asylanträge der meisten Asylsuchenden mit einer Anerkennung in Griechenland nun (wieder) als unzulässig abgelehnt werden.
  • Juni: Der Europäische Gerichtshof entscheidet (18. Juni 2024, Az.: C-753/22), dass keine Verpflichtung für Mitgliedstaaten (hier: Deutschland) besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (hier: Griechenland) automatisch anzuerkennen. D.h. der Asylantrag einer in Griechenland als Flüchtling anerkannten Person darf in Deutschland nach umfänglicher Prüfung abgelehnt werden.

Ab 2022:

  • Asylanträge von Anerkannten aus Griechenland werden nun unterschiedlich entschieden: Das BAMF unterscheidet zwischen Anträgen, bei denen eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh vorliegt (hier muss es inhaltlich entscheiden) und Anträge, wo keine menschenunwürdige Behandlung angenommen wird. Diese werden als unzulässig abgelehnt. Die meisten Anträge werden allerdings inhaltlich geprüft.

2019-2022:


Änderungen bei Dublin-Fällen

Seit Juni 2025 erhalten sogenannte Dublin-Fälle keine Duldungen mehr. Sie sollen stattdessen eine „Dublin-Verfahrensbescheinigung“ erhalten und ihre Aufenthaltsgestattungen als ungültig gestempelt werden. Dies betrifft Geflüchtete, deren Asylanträge aufgrund der Zuständigkeit eines anderen europäischen Staates in Deutschland als unzulässig abgelehnt wurden, eine Abschiebungsanordnung ergangen ist und keinem Eilantrag gerichtlich stattgegeben wurde.

Zuständig für dieses Vorgehen sind die Ausländerbehörden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist dafür nicht verantwortlich.

Es ist ziemlich eindeutig, dass mit diesem Vorgehen der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG in die Wege geleitet werden soll. Der Leistungsausschluss wirkt nur bei Dublin-Fällen ohne Duldung. Bisher wurden in BW i.d.R. allen ausreisepflichtigen Personen Duldungen erteilt. Das jetzige Vorgehen ist neu und unbekannt. Der Leistungsausschluss wird von vielen Sozialgerichten als rechtswidrig eingestuft.

Wichtig: Gibt es Gründe, die gegen eine Abschiebung in ein anderes europäisches Land sprechen, z.B. Krankheit oder Schwangerschaft, muss unbedingt das BAMF (und im CC das Regierungspräsidium Karlsruhe) informiert werden. Ggf. könnte dann eine Duldungserteilung notwendig werden.



Mehrsprachige Infoblätter zu Schulden

Was kann alles auf mich zukommen, wenn ich meine Schulden nicht mehr bezahlen kann? Was sind eigentlich Mahnverfahren, Pfändung und Verbraucherinsolvenz? Kann ich bei Schulden meine Wohnung verlieren und nicht mehr heizen? Was ist zu tun bei Schulden bei Krankenkassen und Leistungsbehörden? Wie kann mir eine Schuldnerberatung und ein Haushaltsplan helfen?

Zu all diesen Fragen und noch viel mehr stellt die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen 16 Informationsblätter auf 16 Sprachen zur Verfügung. Übersichtlich und praxisnah helfen diese Informationen Betroffenen, sich über ihre Rechte, Maßnahmen und Hilfsangebote zu informieren.


Aktion: Ein Herz für Familien

Der Familiennachzug für Geflüchtete mit subsidiärem Schutz soll ausgesetzt werden – so plant es die Bundesregierung. Dadurch wird das Familienleben von sehr vielen Menschen auf lange Sicht verunmöglicht. Dies bedeutet großes Leid für alle betroffenen Kinder, Eltern und Ehepartner*innen. Noch ist das Gesetz nicht im Bundestag verabschiedet worden. Deshalb ist noch Zeit, sich an die Bundestagsabgeordneten zu wenden und sie zu bitten, gegen das Gesetz zu stimmen.

Pro Asyl, Terre des Hommes und der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht haben die Aktion „Ein Herz für Familien“ vorbereitet: Ihr könnt kostenlos ein Aktionspaket bestellen, das ein Lebkuchenherz, eine Postkarte und ein Anschreiben enthält. Dieses Paket könnt ihr dann an eure Bundestagsabgeordneten übergeben.


Ukraine: Verlängerung Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine wird immer nur für ein Jahr verlängert und jedes Jahr ist unklar, ob es zu einer erneuten Verlängerung kommt. Nun haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine geeinigt. Die Verlängerung geht bis zum 4. März 2027. Sobald die Entscheidung formell angenommen ist, wird sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Vielleicht gelten die deutschen Aufenthaltstitel wieder als automatisch verlängert auch ohne erneute Verlängerung der Plastikkarte. So hatte es die deutsche Bundesregierung in den letzten Jahren veranlasst.

Eine dauerhafte aufenthaltsrechtliche Lösung wird schon seit einiger Zeit diskutiert. Wann und wie es dazu kommt, ist noch unklar. Mögliche Wege zur Aufenthaltsverfestigung nach deutschem Recht finden sich in dieser Arbeitshilfe.