BVerwG: Kindernachzug bei unverschuldeter Versäumnis der fristwahrenden Anzeige

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 29.08.2024 – 1 C 9.23 – entschieden, dass Kindernachzug auch dann noch möglich ist, wenn Eltern mit Füchtlingseigenschaft in Deutschland den Antrag auf Familiennachzug unverschuldet nicht innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung gestellt haben:

„1. Sind nachzugswillige Kinder eines als Flüchtling anerkannten Elternteils zum Zeitpunkt der Visumantragstellung volljährig, besteht kein Anspruch auf Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG. Ein solcher Anspruch kann allerdings unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG folgen (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 C 16.19 – Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 113 Rn. 11).

2. Eine bei der Ausländerbehörde abgegebene sogenannte fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 AufenthG stellt keinen Visumantrag im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG dar.

3. Die Versäumung der Frist für die Visumantragstellung kann nachzugswilligen Kindern nicht entgegengehalten werden, wenn eine hinreichende Information über die Frist und die zu ihrer Einhaltung erforderlichen Maßnahmen nicht erfolgte und die Überschreitung der Frist aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar war.“

(amtliche Leitsätze)


Pro Asyl: Jugendliche verlieren das Recht auf den Nachzug ihrer Eltern

Seit kurzem erhalten Eltern von subsidiär schutzberechtigten Minderjährigen, die bald volljährig werden, keine vorgezogenen Sondertermine mehr für den Visumantrag zur Familienzusammenführung in der deutschen Botschaft. Da mit der Volljährigkeit das Recht auf Familiennachzug erlischt, bleiben Familien damit dauerhaft oder auf immer getrennt.

Viele Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland ziehen sich erfahrungsgemäß über zwölf bis 24 Monate hin, obwohl die Jugendlichen ein Recht auf eine schnelle Entscheidung haben. Auf die langen Asylverfahren folgt dann auch noch das lange Warten auf einen Botschaftstermin, bei dem die Eltern den Visumantrag zum Nachzug stellen können. Die Wartezeit beträgt bei subsidiär Schutzberechtigten im Durchschnitt etwa 22 Monate. Werden die Jugendlichen in dieser Zeit volljährig, erlischt ihr Anspruch auf den Nachzug ihrer Eltern und Geschwister. Dies geschieht unverschuldet und weder die Minderjährigen noch ihre Familien haben eine Möglichkeit, das Verfahren zu beschleunigen.

Rechtliche Ungleichbehandlung 

Bei Minderjährigen mit Flüchtlingsanerkennung hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass für den Elternnachzug das Alter bei der Asylantragstellung entscheidend ist, da die Dauer der Verfahren nicht den Antragsteller*innen anzulasten ist. Dieses Urteil wird jedoch für unbegleitete subsidiär Schutzberechtigte nicht berücksichtigt. Dabei könnte die Verwaltung diesen rechtlichen Ansatz – ohne eine Änderung des Gesetzes – auch auf subsidiär Schutzberechtigte übertragen und damit ihre Rechte wahren.

Bereits während der Corona-Pandemie hatte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) Verfahrenshinweise herausgegeben, die es Eltern ermöglichten, auch dann nach Deutschland einzureisen, wenn ihre Kinder volljährig wurden.

Verzweiflung unter den Jugendlichen 

Für die betroffenen Jugendlichen ist die Situation eine Katastrophe. Sie haben über jahrelang den Versprechungen der Behörden vertrauen müssen und sich bemüht, alle an sie gestellten Forderungen zu erfüllen. Über Monate, teils sogar Jahre hinweg, wurde ihnen von Beratungsstellen und Betreuer*innen zugesichert, dass ihre Familien rechtzeitig einen Sondertermin für den Visaantrag erhalten würden, bevor sie das 18. Lebensjahr erreichen. Dies entsprach bislang der durchgängigen Praxis. Die plötzliche Änderung der Vergabepraxis durch das Auswärtige Amt (AA) stürzt sie in tiefe Verzweiflung. Im Alltag zeigt sich, dass viele Jugendliche durch diese emotionale Belastung in der Schule, bei der Ausbildung und bei der gesellschaftlichen Teilhabe massiv eingeschränkt werden.

Betreuer*innen berichten von depressiven Zuständen bis hin zu suizidalem Verhalten. Viele Jugendliche wünschen sich nichts sehnlicher, als ihre Familien wiederzusehen und mit ihnen zusammenzuleben. Sie fühlen sich im Stich gelassen und empfinden in einigen Fällen sogar Schuldgefühle, weil sie in Sicherheit leben, während ihre Familienangehörigen weiterhin in Kriegs- und Krisengebieten verbleiben müssen.

Perfide Taktik des Auswärtigen Amtes bei der Ablehnung von Sonderterminen

Einige fast volljährige, subsidiär Schutzberechtigte versuchen, auf rechtlichem Wege ein Visum zu erwirken. Doch spezialisierte Anwält*innen für die Eilanträge zu finden, ist für die Jugendlichen schwierig und oft mit hohen Kosten verbunden.

Die ersten Anträge wurden bereits abgelehnt, mit der Begründung, dass die Echtheitsprüfung der Identitätsdokumente noch nicht erfolgt sei. Die Prüfung kann jedoch nur im Rahmen des Botschaftstermins stattfinden, da Dokumente nicht vorher online eingereicht werden können. Aber genau den Termin lehnt ja das Gericht ab. Diese zynische Entscheidung führt in der Konsequenz zu dauerhaften Familientrennungen.

Symbolbürokratie auf Kosten der Familien

Zahlen aus dem Sommer 2024 zeigen, dass es problemlos möglich wäre, jene Fälle vorrangig zu behandeln, in denen die Volljährigkeit eine dauerhafte Familientrennung zur Folge hätte, denn es ist bekannt, dass in 1.392 Fällen die Referenzperson oder ein Antragsteller zwischen September 2024 und April 2025 volljährig wird (VG Berlin, Beschluss VG 32 L 206/24 V, 27.08.2024). Selbst wenn in der Zwischenzeit weitere Fälle hinzugekommen sind – wovon auszugehen ist – wäre es ohne großen Aufwand möglich, sie zu priorisieren.

Dass dennoch die Verwaltungspraxis zu Ungunsten der Minderjährigen verändert wurde, legt nahe, dass die Familieneinheit bewusst verhindert werden soll.

Veränderte Weisungslage und ihre Folgen

Sollte das Auswärtige Amt an der veränderten Praxis festhalten, würde dies – angesichts der Wartezeiten von rund zwei Jahren auf einen Botschaftstermin – den Familiennachzug für unbegleitete Minderjährige mit subsidiärem Schutz in den meisten Fällen unmöglich machen. Besonders betroffen sind Jugendliche über 15 Jahre, da nur bei Jüngeren unter den derzeitigen Bedingungen eine rechtzeitige Vorsprache und Bearbeitung vor dem 18. Geburtstag zumindest möglich wäre.

Auf Nachfrage teilte das Auswärtige Amt mit, dass Termine zur Antragstellung auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten »grundsätzlich nur noch in chronologischer Reihenfolge des Registrierungsdatums vergeben werden. Die bevorstehende Volljährigkeit der subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland allein begründe keine Verpflichtung zur Vergabe eines Sondertermins.« Dies bedeutet offenbar, dass die priorisierte Vergabe von Sonderterminen für Familiennachzug bei baldiger Volljährigkeit der Referenzperson eingestellt wurde.

Was zu tun ist

PRO ASYL fordert, dass der Nachzug der Eltern auch bei eintretender Volljährigkeit von subsidiär Schutzberechtigten ermöglicht wird. Der Sachverhalt der unverschuldeten Verzögerung ist derselbe wie bei anerkannten Flüchtlingen.

Hilfsweise fordert PRO ASYL, dass die Vergabe von Sonderterminen für Eltern von in Kürze volljährig werdenden subsidiär Schutzberechtigten wieder eingeführt wird – und zwar in allen verfügbaren Botschafts- und Konsulatsgebäuden.

Als Vorbild könnte die – anlässlich der Corona-Pandemie versendete – kurzfristige Änderung der Verfahrenshinweise für die Ausländerbehörden bei abgelaufenen D‑Visa dienen. Ein aktueller Anlass für eine Sonderregelung stellt die akute Notsituation im Libanon dar, wo viele der Anträge auf Nachzug von syrischen Eltern gestellt werden.


Fellbach: Podiumsgespräch: Teilhabe von Menschen mit Behinderung

Persönliches Budget kann Menschen mit Behinderung mehr Teilhabe ermöglichen. Das Podiumsgespräch und der gemeinsame Austausch gibt Einblicke, welche Chancen und welche Herausforderungen hinter dem persönlichen Budget stecken. Dies ist auch relevant für Menschen mit Fluchtgeschichte.

Podiumsgäste:

  • Sebastian Eltschkner (Beauftragter für Belange von Menschen mit Behinderung, Rems-Murr-Kreis)
  • Horst Lohmiller (Bereichsleiter Wohnen, Lebenshilfe Tübingen)
  • Friedrich Müller (persönliche Erfahrungen über das Thema)

Die Veranstaltung richtet sich an Menschen mit Behinderung, mit und ohne Migrations- oder Fluchtgeschichte, ehrenamtliche Engagierte und Fachkräfte

Es wird um Anmeldung bis 19.11.2024 gebeten (nicht verpflichtend): julia.vogl@kubusev.org

Eine Veranstaltung von Pleks Fellbach, kubus e.V. und „hier in Fellbach“.

Mehr Infos finden Sie im Flyer.


Online-Veranstaltung: Deutschlands Verantwortung für Afghanistan

Von 2001 bis 2021 war die Bundeswehr am Einsatz in Afghanistan beteiligt. Sie verließ bei der Übernahme der Taliban überstürzt das Land. Die Situation von Ortskräften in Afghanistan ist seit der Machtübernahme der Taliban dramatisch angespannt. Viele, die während des Einsatzes internationaler Truppen für die Bundeswehr oder andere westliche Organisationen gearbeitet haben, sind nun Ziel von Repressalien und Gewalt, weil sie als Verbündete des Westens wahrgenommen werden. Das Bundesaufnahmeprogramms für besonders gefährdete Afghan*innen stagniert derweil. Statt der versprochenen 1000 Menschen pro Monat sind gerade einmal 533 Personen über das Bundes-aufnahmeprogramm eingereist (Stand Juli 2024). Der Haushaltsentwurf des Bundes für 2025 sieht zusätzlich eine 90%ige Kürzung des Programms vor.

Referierende:

  • Nicolas Chevreux arbeitet bei der AWO
  • Vertreter*in von Patenschaftsnetzwerk Ortskräfte

Anmeldungen unter https://eveeno.com/350406086

Eine Veranstaltung des Flüchtlingsrats Schleswig-Holstein und Berlin und Afghanischer Stammtisch Verein

Infos zur Afghanistan Veranstaltungsreihe


Online-Veranstaltung: Abschiebungen – Kooperation mit den Taliban?

Die Bundesregierung schob Ende August 2024 erstmals Personen nach Afghanistan ab seitdem die Taliban das Land 2021 unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Zudem werden in der Öffentlichkeit mögliche Reisen in Herkunftsländer von Schutzsuchenden diskutiert.

In dieser Veranstaltung geht es um folgende Fragen: Sind Abschiebungen rechtlich und moralisch vertretbar? Bedeuten sie eine Anerkennung der Taliban? Wie sicher ist das Land heute? Sind Reisen dorthin möglich oder bedeuten sie eine große Gefahr? Was passiert mit Menschen, die in Afghanistan in Haft sind?

Referierende:

  • Dr. Alema Alema ist Afghanistan-Referentin bei Pro Asyl
  • Vertreter*in von Kabul Luftbrücke
  • Jama Maksudi ist politischer Aktivist

Anmeldungen unter https://eveeno.com/291710128

Eine Veranstaltung des Flüchtlingsrats Schleswig-Holstein und Berlin und Afghanischer Stammtisch Verein

Infos zur Afghanistan Veranstaltungsreihe


Heidelberg: Buch-Release: Geflüchtete und Sicherheit in der Stadt

Im Kontext der Fluchtmigration 2015 analysiert das Buch folgende Fragen: Welche Rolle nimmt die Polizei bei der Aufnahme von Geflüchteten im städtischen Raum ein? Welche Relevanz hat die Stadtpolitik im Bereich Flucht? Und welche Bedeutung haben stadtgesellschaftliche Akteur*innen, Netzwerke und Diskurse?

Das Buch ist im Internet frei verfügbar und fasst die wichtigsten Ergebnisse des DFG-Forschungsprojekts „Polizei, Politik, Polis – Zum Umgang mit Geflüchteten in der Stadt“ zusammen. Kern der Forschung ist die Rolle der Polizei in städtischen Kontexten im Umgang mit fluchtbedingter Vielfalt.

Zunächst werden die Forschungsergebnisse vorgestellt und dann diskutieren Prof. Dr. Bernd Belina (Humangeograph, Goethe-Universität Frankfurt) und Dr. Jill Poeggel (Sozialwissenschaftlerin, Goethe-Universität Frankfurt).

Ort: P18, Grabengasse 14-18, 69117 Heidelberg (Universität Heidelberg)

Flyer zur Veranstaltung


VGH BW: Reueerklärung unzumutbar bei der Passbeschaffung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat mit Beschluss vom 05.06.2024 – 12 S 871/22 – entschieden, dass im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die Unterzeichnung einer Reueerklärung zwecks Passbeschaffung für Eritreer*innen unzumutbar ist. Dies entspricht auch der Auffassung des Bundesinnenministeriums, des Justizministeriums BW und des Innenministeriums BW zur Passbeschaffung Eritrea.

„Keine Pflicht zur Abgabe einer „Reueerklärung“ zwecks Passbeschaffung für Niederlassungserlaubnis

Die Abgabe einer so genannten Reueerklärung ist auch im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis unzumutbar, trotz des gesteigerten Interesses der Behörde an einer verlässlichen Identitätsklärung.“

(Leitsätze von asyl.net; unter Bezug auf: BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 – 1 C 9.21)


„Sicherheitspaket“ in Kraft

Zahlreiche Verschärfungen für Asylsuchende sind im Gesetz zur Verbesserung der Inneren Sicherheit und des Asylsystems („Sicherheitspaket“) enthalten. Dieses ist am 31.10.24 in Kraft getreten.

Verschärfungen gibt es in diesen Bereichen:

  • Leistungsausschluss für Dublin-Fälle, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, keine Duldung haben, die Abschiebung angeordnet wurde und das BAMF festgestellt hat, dass eine Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist(§ 1 Abs. 4 AsylbLG)
  • Widerruf des Schutzstatus bei Reisen in das Herkunftsland (Staatenlose = Reisen in das Land des gewöhnlichen Aufenthalts) es sei denn, die Reise ist „sittlich zwingend geboten“ (§ 73 Abs. 7 AsylG)
  • Anzeigepflicht für Reisen ins Herkunftsland (§ 47b AufenthG)
  • Lichtbilder von Asylsuchenden dürfen in bestimmten Fällen mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet durch das BAMF abgeglichen werden (§ 15b AsylG)
  • weitere Ausweisungsgründe (§ 54 AufenthG)
  • neue Ausschlussgründe für die Anerkennung als Asylberechtige oder Flüchtling (§ 60 Abs. 8, 8a, 8b AufenthG)

Viele dieser neuen Regelungen sind europarechtswidrig und es bestehen enorme verfassungsrechtliche Bedenken. Wie sie umgesetzt werden ist derzeit noch völlig unklar.



Tübingen und online: Das Recht auf Bewegungsfreiheit verteidigen

Flucht und Migration werden immer mehr als Verbrechen dargestellt und Schutzsuchende kriminalisiert. An den Außengrenzen Europas werden die verbalen Attacken physisch umgesetzt und die Gewalt nimmt zu. Geflüchtete landen vor Gerichten und in Gefängnissen.

Dagegen richtet sich der Fonds für Bewegungsfreiheit, der konkrete Hilfe für die von Kriminalisierung Betroffenen bietet. Denn das Recht auf Bewegungsfreiheit gehört ganz wesentlich zu demokratischen Gesellschaften.

Die Tübinger Gruppe von medico international in Kooperation mit der Universität Tübingen, Institut für Erziehungswissenschaft (Prof. Barbara Stauber) und dem Netzwerk Rassismuskritische Migrationspädagogik laden zu dieser spannenden Veranstaltung ein.

Mit dabei sein werden:

Gilda Sahebi und Christian Jakob (Journalist*innen)
Moctar Dan Yayé (Alarme Phone Sahara (Niger))
Emmanuel Mbolela (Aktivist in Marokko)
Valeria Hänsel und Leonie Jantzer (medico international)

Musik von: Florian Dohrmann und Aleksi Rajala und Música con Señas

Uhrzeit: 19 Uhr
Ort: Alte Aula Tübingen | Münzgasse 30 | 72070 Tübingen
Livestream: medico YouTube Kanal
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich und die Teilnahme ist kostenlos. Hier finden Sie weitere Informationen zu dieser Veranstaltung.


Pro Asyl: Minusrunde für Geflüchtete

Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, sollen 2025 weniger Unterstützung bekommen. Bei Sozialhilfe und Bürgergeld wird es dagegen »nur« eine Nullrunde geben. Mit der Minusrunde für Geflüchtete setzen Bund und Länder ihre antisoziale Politik auf dem Rücken der Allerschwächsten fort.

Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Regelbedarfe für die Sozialleistungen jährlich an die Entwicklung von Preisen und Löhnen anzupassen. Am 18. Oktober 2024, zeitgleich mit der Abstimmung über das Sicherheitspaket im Bundestag, hat der Bundesrat der diesjährigen Verordnung aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zugestimmt. Sie führt jedoch nicht zu einer Steigerung, sondern zur Kürzung der Grundleistungen für Geflüchtete nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Kürzung dürfte vermutlich um die 20 Euro monatlich für eine erwachsene Person betragen.

Die vom BMAS verantwortete und vom Bundesrat beschlossene Verordnung ist die vierte binnen zwölf Monaten, mit der die Verantwortlichen schutzsuchende Menschen tiefer in die existenzielle Not treiben. In diese Reihe gehören schon die diskriminierende Bezahlkarte, verlängerte Grundleistungen im AsylbLG und die infame Leistungsstreichung im Sicherheitspaket.

Diskriminierende Ungleichbehandlung

Als Grund für die Minusrunde gibt das zuständige BMAS an, die aktuelle Neuberechnung des Statistischen Bundesamtes hätte für das Jahr 2025 ein Minus ergeben. Allerdings sehe § 28a Absatz 5 SGB XII einen Bestandsschutz vor, so dass die Bürgergeld- und Sozialhilfe-Regelsätze unverändert bleiben. Für Asylsuchende hingegen bestreitet das BMAS die Anwendbarkeit des Bestandschutzes.

Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat die aktuelle Berechnungsmethode für die Anpassung bemängelt und kritisiert, dass auch die Nullrunde für Sozialhilfe- und Bürgergeldempfänger*innen angesichts gestiegener Preise und Löhne nicht sachgerecht ist. Arme Menschen verlieren damit an Kaufkraft. Für Asylsuchende gilt eigentlich dieselbe Berechnungsmethode. Schon jetzt sind die Leistungen nach dem AsylbLG geringer als die Bürgergeldsätze, nun geht die Schere noch weiter auf.

Die Minusrunde für Geflüchtete ist ein bislang einmaliger Vorgang. Die Idee jedoch, Geflüchtete über den Hebel der jährlichen Anpassungen zu benachteiligen, ist nicht neu: Das Bundesverfassungsgericht hat die Leistungen nach AsylbLG bereits in seinem wegweisenden Urteil von 2012 als »evident unzureichend« bezeichnet, weil sie, anders als die Sozialhilfe, über viele Jahre nicht an die Preisentwicklung angepasst worden waren und dadurch eine erhebliche Differenz entstanden war. Von 2017 bis 2019 kam es drei Mal in Folge erneut zu gesetzgeberischen Versäumnissen bei der Anpassung.

Pauschal niedrigere Leistungen sind nicht erlaubt

Aufgrund der Ungleichbehandlung der verschiedenen Gruppen bedürftiger Personen darf man erhebliche Zweifel haben, dass die nun beschlossene Regelung verfassungskonform ist. Das Verfassungsgericht hielt 2012 grundsätzlich fest, dass die Sozialleistungen für Geflüchtete nicht pauschal niedriger bemessen sein dürfen als die regulären Sozialleistungen. Der Gesetzgeber darf, wie es in den Leitsätzen des Urteils heißt »nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren«. Abweichende Leistungen sind nur möglich, sofern der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen einer bestimmen Gruppe von Menschen »von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann«.

Eine solche empirisch belegte, transparente Berechnung hat der Gesetzgeber allerdings seit mehr als zwölf Jahren nicht geliefert.  Das ist nicht überraschend: Auch Geflüchtete im AsylbLG-Bezug sind Menschen, die alle Bedarfe haben, die Menschen nun einmal haben. Dass die Asylbewerberleistungen nicht bedarfsdeckend sind, haben PRO ASYL und der Flüchtlingsrat Berlin 2022 ausführlich analysiert. Zahlreiche Organisationen kritisieren das Asylbewerberleistungsgesetz insgesamt als verfassungswidrig und fordern seine Abschaffung.