Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“: Aufenthaltserlaubnis nach § 25a und 25b AufenthG

In Modul 4 der NIFA-Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“ für haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit geht es um die „Aufenthaltserlaubnis nach § 25a und 25b AufenthG“: Geduldete, die entsprechende Integrationsleistungen erfüllen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für nachhaltige Integration bekommen. Für Jugendliche und Heranwachsende unter 21 Jahren gelten andere Bedingungen als für erwachsene Geduldete. Die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (für Geduldete unter 21) und § 25b AufenthG (für Erwachsene) werden in diesem Online-Seminar erläutert.

Referentin: Maren Schulz Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Der Fortbildungstermin findet über die Plattform Zoom statt.

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Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“: Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG

In Modul 3 der NIFA-Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“ für haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit geht es um die „Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG“: Geduldete mit beruflicher Qualifikation können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG bekommen. Auch Geflüchtete mit einer Ausbildungsduldung haben nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG. Das Online-Seminar informiert über die Voraussetzungen und was bei der Antragsstellung beachtet werden muss.

Referentin: Melanie Skiba, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Der Fortbildungstermin findet über die Plattform Zoom statt.

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Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“: Ausbildungsduldung

In Modul 2 der NIFA-Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“ für haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit geht es um die „Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG“: Menschen mit Duldung, die eine Ausbildung absolvieren oder aufnehmen möchten, können unter bestimmten Umständen eine Ausbildungsduldung beantragen. Eine Ausbildungsduldung schützt vor Abschiebung und kann perspektivisch zu einer gesicherten Aufenthaltserlaubnis führen. Das Online-Seminar informiert über Hürden und Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um eine Ausbildungsduldung beantragen zu können.

Referentin: Melanie Skiba, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Der Fortbildungstermin findet über die Plattform Zoom statt.

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Online-Fortbildungsreihe„Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“: Beschäftigungsduldung

In Modul 1 der NIFA-Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“ für haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit geht es um die „Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG“: Ob Geflüchtete arbeiten dürfen, hängt von ihrem Aufenthaltsstatus ab. Mit einer „normalen“ Duldung dürfen Geflüchtete zwar arbeiten, sind aber ggfs. von Abschiebung bedroht. Eine Beschäftigungsduldung hingegen schützt vor Abschiebung und kann perspektivisch zu einer gesicherten Aufenthaltserlaubnis führen. Das Online-Seminar informiert über die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen einer Beschäftigungsduldung.

Referentin: Maren Schulz, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Der Fortbildungstermin findet über die Plattform Zoom statt.

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Dienstanweisungen des BAMF

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erlässt Dienstanweisungen, um die Entscheidungspraxis bundesweit zu vereinheitlichen. Auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes hat Pro Asyl erreicht, dass das BAMF seine Dienstanweisungen teilweise zur Veröffentlichung freigegeben hat.


VG KA: Asyl Nigeria wegen Menschenhandel und Zwangsbeschneidung

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG KA) hat einer Mutter und ihrem Sohn die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. Die Klägerin ist als Menschenhandelsopfer und ehemalige Prostituierte Teil einer bestimmten sozialen Gruppe, die staatlich nicht ausreichend geschützt ist. Die bisherigen Bemühungen des nigerianischen Staates zur Bekämpfung des Menschenhandels sind nicht hinreichend wirksam. Der Kläger ist ebenfalls Teil einer solchen Gruppe, da ihm eine rituelle Zwangsbeschneidung gegen den Willen seiner Mutter droht. Betont wird die weite Verbreitung der Beschneidung von Männern (min. 80 %) und die Üblichkeit der rituellen Beschneidung durch nicht medizinisch geschulte Beschneider (S. 14). Interner Schutz wird mit Blick auf die individuelle Situation der Familie verneint, da die Klägerin als HIV Erkrankte einen besonderen Bedarf hätte, den sie als stigmatisierte ehemalige Prostituierte nicht erwirtschaften können wird. Die staatliche Versorgung von HIV-Infizierten ist nach wie vor defizitär, was sich durch die Corona-Pandemie verschlechtert hat. Das VG bleibt aber (leider) bei der Auffassung, dass Rückkehrer*innen, selbst wenn sie nicht durch soziale Strukturen abgesichert sind, grundsätzlich keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet werden. Bei der individuellen Prognose sind auch die nötigen Vorsorgeaufwendungen gegen Malaria-Erkrankungen von Kindern zu berücksichtigen.


VG KA: Asyl Nigeria weibliche Genitalverstümmelung

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG KA) entschied, dass die in Deutschland geborene Tochter einer Nigerianerin einen Anspruch auf Zuerkennung von Asyl und Flüchtlingseigenschaft, da ihr weibliche Genitalverstümmelung (FGM) droht. Die Tradition ist in praktisch allen religiörsen und ethnischen Gruppen in Nigeria tief verwurzelt. Eltern könnten dies zwar vermeiden, insbesondere bei finanziell schwachen Eltern droht eine Veranlassung durch die Großeltern, ggf. auch gegen den Willen der Eltern. Ausreichender staatlicher Schutz steht nicht zur Verfügung, da in der Praxis die Reaktion der Polizei hierauf unzureichend ist. Interner Schutz wird mit Blick auf die individuelle Situation der Familie verneint.


VG KA: Abschiebungsverbot Nigeria wegen Krankheit

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG KA) hat entschieden, dass die – in Nigeria häufig vorkommende – Blutkrankheit Sichelzellenanämie in Nigeria nicht ausreichend behandelt werden kann. Jedes Jahr werden in Nigeria 150.000 Kinder mit einer Sichelzellenanämie geboren, von denen schätzungsweise 100.000 ihren fünften Geburtstag nicht erleben. Die Versorgung insbessondere mit Bluttransfusionen ist mangelhaft.


VG KA: Flüchtlingsanerkennung für Gambierin wegen Zwangsheirat

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied, dass der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zuzuerkennen ist. Die Zwangsverheiratung ist eine Verfolgungshandlung, vor der der Staat Gambia keinen ausreichenden Schutz bietet, da er sich für innerfamiliäre Angelegenheiten nicht zuständig sieht. Die Zwangsverheiratung von Frauen mit dem Bruder des Ehemannes nach dessenTod, ist eine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung. Die Gruppe der Frauen stellt in Gambia eine soziale Gruppe dar, die eine deutlich abgegrenzte Identität hat, und von der Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Frage, ob dies bei geschlechtsspezifischer Verfolgung überhaupt erforderlich ist, kann daher offen bleiben.


Auswärtiges Amt: Verfolgungsgefahr von rückkehrenden Iraner*innen

Das Auswärtige Amt (AA) hat eine Stellungnahme zur Verfolgungsgefahr von Iraner*innen durch iranische Behörden im Falle einer Rückkehr in den Iran verfasst. Dies erfolgte im Rahmen eines Amtshilfeersuchens des Verwaltungsgerichts Oldenburg.

Laut dem Auswärtigen Amt ist es möglich, dass iranische Behörden über soziale Medien von sowohl Konversionen zum Christentum als auch von regimekritischen Äußerungen erfahren und somit zu einer Überwachung durch die Behörden führen kann. Das AA geht davon aus, dass exilpolitische Aktivitäten von Iraner*innen im Internet überwacht werden. Nach den Einschätzungen des AA sei es nicht möglich, pauschal zu erklären, welche Folgen dies für Personen bei einer Rückkehr in den Iran haben wird. Jedoch sind Iraner*innen, die sich im Ausland regimekritisch äußerten, bei einer Rückkehr in den Iran von Repressionen bedroht. Abhängig von der Bewertung durch die iranischen Behörden müssen Rückkehrende mit Befragungen, Vorladungen, Inhaftierungen und Verurteilungen rechnen. Insgesamt geht das AA von einer weiteren Verschlechterung der Lage in Form einer Zunahme von Repressionen gegen im Exil lebende Iraner*innen sowie vermehrter Festnahmen von Rückkehrer*innen aus.

Das Auswärtige Amt betont, dass es keine weiteren Erkenntnisse darüber hat, wie eine Konversion aus asyltaktischen Gründen und eine Distanzierung von den Äußerungen in den sozialen Medien bei einer Rückkehr von den iranischen Behörden bewertet werden. Somit kann es keine Aussage darüber treffen, ob der betroffenen Person bei einer Rückkehr Folter, Misshandlungen oder Bestrafungen drohen.