Baden Württemberg muss auf EuGH-Urteil zur Abschiebungshaft reagieren

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg begrüßt das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs, in dem dieser erstmalig Leitplanken vorgegeben hat für die Unterbringung von Menschen, die abgeschoben werden sollen. Die Landesregierung muss nun aus Sicht des Flüchtlingsrats Konsequenzen ziehen.

Die Luxemburger Richter sind zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Inhaftierung von Menschen zum Zwecke der Abschiebung Mindeststandards zu beachten sind. So dürfen Abschiebehäftlinge nicht in Gefängnis-ähnlichen Einrichtungen untergebracht werden. Doch genau eine solche ist die Baden-Württembergische Abschiebungshafteinrichtung in Pforzheim, die sich in einer ehemaligen Jugendstrafanstalt befindet. Die Einrichtung ist von meterhohen, stacheldrahtbewehrten Mauern und Zäunen umgeben, die Inhaftierten dürfen sich in der Regel nur auf dem eigenen Stockwerk aufhalten und werden nachts in ihren Hafträumen eingeschlossen. „Niemand kann ernsthaft behaupten, dass sich die Bedingungen für die Inhaftierten wesentlich von denen in Strafhaft unterscheiden. In bestimmten Punkten – etwa die Untersagung gemeinsamer religiöser Feierlichkeiten – sind sie sogar noch restriktiver“, sagt Seán McGinley, Geschäftsführer des Flüchtlingsrats, und fordert die Landesregierung auf, schnell zu handeln, um die Vorgaben des EuGH umzusetzen.

2019 hatte die damalige Bundesregierung aus Union und SPD beschlossen, dass Abschiebungshaft auch in Strafhaftanstalten vollzogen werden dürfe. Zwar hatte der EuGH schon 2014 entschieden, dass dies nicht geht, doch um sich nicht an diese Vorgabe halten zu müssen, hatte die Bundesregierung pauschal einen „vorübergehenden Notstand“ ausgerufen, der eine Aufweichung des sogenannten Trennungsgebotes bis zum 30.6.2022 vorsah. Dass das so nicht geht, hat der EuGH nun klargestellt. „Es ist gut, dass die Baden-Württembergische Landesregierung schon frühzeitig klargestellt hat, dass sie aufgrund von europarechtlichen Bedenken diese Möglichkeit nicht nutzen wollte. Es ist aber beschämend für die damalige Bundesregierung, dass sie die massiven Bedenken, die von Menschenrechtsorganisationen und Jurist*innen und schließlich auch vom Baden-Württembergs konservativen Innenminister gehegt wurden, und die sich jetzt nach zweieinhalb Jahren rechtswidriger Praxis bewahrheiten, ignoriert hat“, so Seán McGinley abschließend.


Spotlight on the Roma communities in Serbia and North Macedonia

Online-Veranstaltung in englischer Sprache zur aktuellen Lage der Rom*nija in Serbien und Nordmazedonien, mit Gästen aus diesen beiden Ländern.

The coronavirus pandemic has had a disproportionate impact on the Roma community in many countries of Eastern and South-Eastern Europe. Precarious working conditions, lack of social security and poor housing conditions that make it impossible to comply with hygiene rules characterise the lives of many minority members. The same applies to the danger of attacks from the majority population or the police. Many people in the Western Balkans still see their only chance for a future worth living abroad, but for many this wish does not become reality. People continue to be regularly deported to these countries from Germany and especially from Baden-Württemberg – sometimes after many years or decades in Germany.
We want to talk about these issues at this event. For this purpose, we have invited two guests who work in the Roma communities in Serbia and Northern Macedonia – among others also with people who have been deported.

Speakers:
Jovana Mihajlovic Mijovic works for the organisation URI (Association of Roma Intellectuals) based in southern Serbia, which provides advice, support and projects for the local Roma community.

Albert Memeti is programme director at Romalitico in Skopje/North Macedonia – an NGO founded by young Roma academics that provides analysis, lobbying, policy advice and does grassroots work to promote political engagement in the Roma community through the AVAJA civic movement.

Please register using the form below, and we will send you the link for the online event the day before it takes place.

Diese Online-Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Justiz und Migration.


Von der Duldung zum Bleiberecht und vom Bleiberecht zum deutschen Pass.

Für Menschen in Duldung ist die Sicherung ihres Aufenthalts zunächst das drängendste Anliegen. Aber wie geht es danach weiter? Wann kann man ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis), wann den deutschen Pass erhalten? Diesen Fragen will die Veranstaltung auf den Grund gehen und dabei auch Raum für den praxisbezogenen Austausch bieten.

Die Teilnahme am Online-Seminar erfolgt am PC. Sie benötigen dazu einen gängigen Internetbrowser, eine stabile Internetverbindung und einen Kopfhörer bzw. Lautsprecher. Das Online-Seminar wird mit Zoom durchgeführt. Anmeldeschluss ist der 22. Mai. Wenn Sie sich mit dem untenstehenden Formular anmelden, erhalten Sie die Zugangsdaten am Tag vor der Veranstaltung per Email.

Für die Teilnahme an kostenlosen Online-Seminaren stellen wir keine Teilnahmebestätigungen aus.

Dieses Online-Seminar wird in Kooperation mit dem Landratsamt Hohenlohekreis und findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Justiz und Migration.

Referent: RA Sebastian Röder, Mitarbeiter des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg

Die Anmeldung ist geschlossen.


Austauschtreffen für Mitglieder des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg

Bei diesem neuen Veranstaltungsformat haben Mitglieder des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg die Gelegenheit, mit Vertreter*innen der Geschäftsstelle und des Sprecher*innenrats und miteinander ins Gespräch zu kommen. Es wird über die aktuellen Themenschwerpunkte und Projekte des Flüchtlingsrats informiert.

Bitte melden Sie sich mit dem untenstehenden Formular an. Sie erhalten die Zugangsdaten am Tag vor der Veranstaltung.


Bleiberecht muss auf die Tagesordnung

Flüchtlingsrat Baden-Württemberg fordert Umsetzung von Koalitionsbeschlüssen und eine Vorgriffsregelung für Baden-Württemberg

Anlässlich des Gesprächs zwischen Bundesinnenministerin Nancy Faeser und ihren Kolleg*innen aus den Ländern am 28.01.22 appelliert der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg an die Bundes- und an die Landesregierung, das Thema Bleiberecht auf die Agenda zu setzen und dafür zu sorgen, dass die Bleiberechtsregeln aus dem Koalitionsvertrag zügig umgesetzt werden. Eine Vorgriffsregelung ist aus Sicht des Flüchtlingsrats nötig, damit bis dahin nicht diejenigen abgeschoben werden, die nach dem Willen des Bundes künftig bleiben dürften. Eine solche Regelung hat es in Baden-Württemberg schon einmal gegeben. Für den Flüchtlingsrat ist klar: An dieser Frage wird sich zeigen, ob die Landesregierung ihre Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag ernst meint oder nicht.

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag darauf geeinigt, bestimmten Gruppen wie etwa gut integrierten Jugendlichen bessere Chancen auf ein dauerhaftes Bleiberecht einzuräumen. Zudem soll es für Menschen, die seit dem 1. Januar 2022 seit fünf Jahren in Deutschland leben, unter niedrigschwelligen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht auf Probe geben. Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg begrüßt dies, fordert aber die zügige Umsetzung und eine sogenannte Vorgriffsregelung. Eine solche hatte die damalige (grün-rote) Landesregierung 2015 eingeführt, als sich die Einführung der Bleiberechtsregelungen für gut integrierte Geduldete abzeichnete. Die Regelung ist immer noch Bestandteil der weiterhin gültigen Abschiebungsleitlinien des Landes Baden-Württemberg.

„In dieser Situation wird sich zeigen, ob die Landesregierung das tun wird, was sie im Koalitionsvertrag angekündigt hat, nämlich alle Möglichkeiten nutzen, um gut integrierten, geduldeten Flüchtlingen ein Bleiberecht zu ermöglichen, oder ob sie – wie teilweise in der Vergangenheit passiert – eher alle Möglichkeiten ausnutzt, um schnell noch so viele wie möglich abzuschieben, bei denen ein Bleiberecht ‚droht‘ “, sagt Seán McGinley, Geschäftsführer des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg.

Denn eine vorzeitige Abschiebung nimmt Betroffenen die ihnen zugedachte Chance auf einen legalisierten Aufenthalt. Dies kann bis zur tatsächlichen Gesetzesänderung durch Vorgriffsregelungen verhindert werden. Nötig ist hierfür, dass das Justizministerium das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Behörde anweist, all jenen, die potentiell von den angekündigten Bleiberechtsregelungen profitieren, Ermessensduldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen und sie so vor Abschiebung zu schützen.

In Bezug auf das angekündigte Aufenthaltsrecht auf Probe hat das Innenministerium Rheinland-Pfalz mit einem Schreiben vom 23.12.2022 reagiert und den Ausländerbehörden darin zumindest nahegelegt, Abschiebungen des begünstigten Personenkreises im Hinblick auf das anstehende Gesetzgebungsverfahren auszusetzen.

„Die von einer positiven Bleiberechtsregelung Betroffenen dürfen nicht die Leidtragenden sein, wenn der Bundestag die im Koalitionsvertrag vereinbarten Verbesserungen nicht schnell genug beschließt“, sagt McGinley.

Hintergrund zu den im Koalitionsvertrag beschlossenen Neuerungen zum Bleiberecht

Gut integrierte Jugendliche sollen nach § 25a AufenthG künftig bereits nach drei anstatt wie bislang erst nach vier Jahren geduldeten Aufenthalts in Deutschland ein Bleiberecht erhalten können und den diesbezüglichen Antrag bis zum Abschluss des 27. anstatt wie bisher nur bis zum Abschluss des 21. Lebensjahres stellen können.

Besondere Integrationsleistungen Geduldeter sollen im Rahmen des § 25b AufenthG dadurch gewürdigt werden, dass diesen in Zukunft bereits nach sechs anstatt wie aktuell noch nach acht Jahren ein Bleiberecht zu Teil werden soll. Personen mit minderjährigen ledigen Kindern sollen das Bleiberecht nach dieser Vorschrift künftig schon nach vier statt wie bisher erst nach sechs Jahren erwerben können.

Das neu zu schaffende Chancen-Aufenthaltsrecht auf Probe soll für die Dauer eines Jahres gelten und Menschen, die nicht straffällig geworden sind und sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, die Möglichkeit verschaffen, während dieser Zeit die Voraussetzungen für eine der oben genannten Bleiberechtsregelungen zu erfüllen, wie beispielsweise die Identitätsklärung oder Lebensunterhaltssicherung.


Neue Kontaktadresse für Beratung von Hauptamtlichen

Der Flüchtlingsrat organisiert seine Beratungsarbeit für Hauptamtliche neu.

Ab sofort werden alle Hauptamtlichen gebeten, ihre Anfragen per Email an die Adresse hauptamtlichenberatung@fluechtlingsrat-bw.de zu schicken, anstatt uns telefonisch oder per Email an info@fluechtlingsrat-bw.de zu kontaktieren.

Auf diesem Wege werden wir die Beratung von Ehrenamtlichen und Geflüchteten, die über das vom Land Baden-Württemberg geförderte Projekt „Aktiv für Integration“ finanziert wird, von der Beratung von Hauptamtlichen trennen. Für Letztere gibt es keine Projektförderung. Diese Arbeit wird direkt aus Eigenmitteln des Vereins finanziert, vor allem aus den Mitgliedsbeiträgen der Organisationen, die Organisations-Fördermitgliedschaften haben. Dementsprechend werden selbstverständlich die Anfragen von Mitarbeiter*innen jener Organisationen prioritär beantwortet. Des Weiteren priorisieren wir Anfragen von Hauptamtlichen, die als Privatperson Mitglied sind. Wir bitten Hauptamtliche, stets am Anfang Ihrer E-Mail-Anfrage kurz darauf hinweisen, ob Sie uns entweder durch eine private Mitgliedschaft unterstützen oder ob ihr Arbeitgeber Organisationsfördermitglied bei uns ist.

Es ist uns nicht leichtgefallen, die Beratung von Hauptamtlichen von der allgemeinen Beratung zu trennen. Wir wissen um den enormen Bedarf, geraten aber personell und finanziell an unsere Grenzen. Unterstützen Sie die Hauptamtlichen-Beratung und werden Sie oder Ihr*e Arbeitgeber*in Mitglied bei uns. Weitere Informationen zur Organisations-Fördermitgliedschaft beim Flüchtlingsrat Baden-Württemberg und Hintergründe zur Frage unseres Umgangs mit Beratungsanfragen von Hauptamtlichen finden Sie hier.


Bilanz der Härtefallkommission 2020

Am 14. Oktober 2021 erschien der Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission des Landes Baden-Württemberg für das Jahr 2020. Der Bericht beinhaltet Fallbeispiele zum Verständnis der Entscheidungspraxis sowie einen Überblick über die Entscheidungsbilanz 2020. Letztere verdeutlicht, dass die Übereinstimmungsquote der Entscheidungen des zuständigen Ministeriums (früher Innenministerium, jetzt Justizministerium) mit denen der Kommission auf einem ähnlichen Niveau liegt wie noch im Vorjahr (76 versus 82 Prozent). Insgesamt ordnete das Ministerium im Jahr 2020 in 50 Fällen (dies betraf 63 Personen) die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis an oder der Antrag erledigte sich auf anderer Weise zugunsten eines Bleiberechts – beispielsweise durch die Erteilung einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung oder einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.
Der aktuelle Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission zeigt außerdem, dass sich die Gesamtzahl der Härtefalleingaben im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr von 139 auf 302 mehr als verdoppelt hat. Der Großteil dieser Eingaben betraf alleinstehende Männer, die überwiegend in den Jahren 2014 bis 2016 aus afrikanischen Ländern (vor allem aus Gambia) eingereist sind. Insgesamt traf die Härtefallkommission letztes Jahr 178 Entscheidungen, wovon sich einige auf Eingaben aus dem Jahr 2019 bezogen. 58 Eingaben wurden aus zwingenden rechtlichen Gründen ohne inhaltliche Befassung abgelehnt. Weitere neun Fälle wurden wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht zur intensiven Beratung zugelassen.
Mit 111 Eingaben (ungefähr zehn Prozent mehr Fälle als im Vorjahr) setzte die Kommission sich im Jahr 2020 intensiv auseinander. Auf dieser Grundlage richtete die Kommission in lediglich 68 Fällen (57% aller Eingaben – deutlich mehr als die 33% des Vorjahres) ein Härtefallersuchen an das Ministerium.


Neue Arbeitshilfe zum Leben in der Erstaufnahme

Der Flüchtlingsrat hat eine neue Arbeitshilfe zu rechtlichen Rahmenbedingungen des Lebens in Erstaufnahmeeinrichtungen veröffentlicht. Aufnahmeeinrichtungen sind seit jeher fester Bestandteil des deutschen Asylsystems und für viele Asylsuchende die erste Station in Deutschland. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen für das Leben in der Aufnahmeeinrichtung laufend geändert. Ein Beispiel hierfür liefert die Höchstaufenthaltszeit in der Aufnahmeeinrichtung: Betrug diese Anfang 2015 für sämtliche Asylsuchenden „nur“ drei Monate, liegt sie mittlerweile bei regelmäßig 18 Monaten; in bestimmten Konstellationen besteht sogar überhaupt kein zeitliches Limit mehr. Für nicht wenige Asylsuchende hat sich die Aufnahmeeinrichtung damit von einer Durchlauf- zu einer Endstation entwickelt. Hinzu kommt, dass Aufnahmeeinrichtungen nicht selten in unattraktiven Randlagen oder auf der „grünen Wiese in der Pampa“ und damit häufig außerhalb des Fokus flüchtlingssolidarischer Arbeit liegen. Dabei sind gerade die in Aufnahmeeinrichtungen wohnenden Menschen in besonderem Maße auf Unterstützung angewiesen und zwar auch und gerade durch Ehrenamtliche, nicht zuletzt weil diese aufgrund ihrer institutionellen und finanziellen Unabhängigkeit andere Perspektiven und Handlungsmöglichkeiten mitbringen. Es sind auch häufig sie, die Praktikumsplätze vermitteln oder Kontakt zu Arbeitgeber*innen herstellen und damit die Saat für eine gelingende Integration sowie mögliche vom Ausgang des Asylverfahrens unabhängige Bleibeperspektiven pflanzen. Ohne solche „Vermittlungsaktivitäten“ läuft die Lockerung des bis 2019 für in der Erstaufnahme wohnende Menschen noch bestehenden generellen Erwerbstätigkeitsverbots aber weitgehend leer. Diese Arbeitshilfe ist deshalb auch als Ermutigung zu verstehen, die in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnenden Menschen bei der Einforderung bzw. Durchsetzung von Rechten und Wahrnehmung von Möglichkeiten zu unterstützen.

Arbeitshilfe „Leben in der Erstaufnahmeeinrichtung – Rechtliche Rahmenbedingungen“


EuGH: Familienasyl auch bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten möglich

Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten der Familienmitglieder sind kein Grund für die Ablehnung eines Antrags auf Familienasyl. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 09.11.2021 – C-91/20 in der Sache LW gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden. Im vorliegenden Fall ging es darum, ob das Kind eines anerkannten Flüchtlings aus Syrien und einer tunesischen Mutter den Schutzstatus des Vaters ableiten könne, oder ob das BAMF im Recht war, als es unter Hinweis auf die Möglichkeit effektiven Schutzes in Tunesien den Antrag ablehnte. Der EuGH entschied, dass eine Ablehnung nur dann zulässig wäre, wenn die betroffene Person ohne Schutzstatus eine günstigere Rechtsstellung hätte als mit. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn das Kind eines anerkannten Flüchtlings die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.


Übersicht der aktuellen Afghanistan-Rechtsprechung

Mit dem Abzug der internationalen Streitkräfte und der Machtübernahme der Taliban hat sich die Lage in Afghanistan erheblich verändert. In vielen Asylverfahren stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die aktuellen Entwicklungen auf den Schutzstatus hier lebender afghanischer Asylsuchender haben. Der Informationsverbund Asyl und Migration hat deshalb eine Übersicht der aktuellen Rechtsprechung zu diesem Thema veröffentlicht.

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