Refugio sucht Sprachmittler*innen

Das psychosoziale Zentrum Refugio sucht Sprachmittler*innen für verschiedene Sprachen an den Standorten Stuttgart und Tübingen.

Die SprachmittlerInnen werden in drei Modulen a 2,5 Stunden geschult, um gut vorbereitet zu sein für den Einsatz in Beratung und Therapie. Die Module umfassen die Themen „Einführung in die Arbeit als Sprachmittle*-in im Kontext von refugio stuttgart e.v.“, „Sprachmitteln in der traumaspezifischen Therapie und Beratung“ und „Umgang mit schwierigen Situationen beim Sprachmitteln im therapeutischen Kontext“. Darüber hinaus gibt es Vertiefungsseminare, beispielsweise zu den Themen Asylrecht und Selbstfürsorge.

Ausführliche Informationen


Online-Seminar: Der Weg zur Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, den Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis erhalten können, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen sind unterschiedlich, je nachdem, welche Aufenthaltserlaubnis die Person hat. In diesem Online-Seminar werden die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis, die je nach „Ausgangslage“ gelten, vorgestellt und erklärt.

Die Infoveranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und die Teilnehmenden erhalten die Zugangsdaten nach Anmeldung einen Tag vor dem Seminar.

Referent: Seán McGinley, Flüchtlingsrat BW

Das Online-Seminar findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit Unterstützung der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.


Online-Seminar: Der Härtefallantrag

Der Informationsbedarf zum Thema Härtefallgesuch hat in den letzten Monaten stark zugenommen und dieses Thema wird uns auch im Jahr 2021 begleiten. Deshalb bietet der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg eine weitere Online-Fortbildung zu diesem Thema an. Diese findet am Mittwoch, 7. April um 18.30 Uhr statt.

Die Online-Fortbildung beschäftigt sich mit Fragen rund um die Erstellung eines Härtefallgesuchs:

  • Was sind die rechtlichen Grundlagen des Härtefallverfahrens?
  • Was ist die Härtefallkommission und wie setzt sich zusammen?
  • Wie läuft das Härtefallverfahren im Detail ab?
  • Welche Voraussetzungen sollten für ein Gesuch vorliegen?
  • Wie kann ein gelungenes Anschreiben aussehen?
  • Welche Formalien gilt es zu beachten?
  • Tipps aus der Praxis

Referent: Seán McGinley, Geschäftsführer des Flüchtlingsrates BW

Den Zoom-Link zur Veranstaltung erhalten Sie ein paar Tage vorher per Email.

Eine Veranstaltung im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration“ mit Unterstützung der UNO-Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.


Klage gegen Kinderabschiebung eingereicht

Die umstrittene Abschiebung von zwei unbegleiteten Minderjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung der Waldhaus Jugendhilfe gGmbH im Landkreis Böblingen wird nun auch die Gerichte beschäftigen. Am frühen Morgen des 14. Dezember letzten Jahres waren die 16-jährige Dana und ihr zwölfjähriger Bruder Edi (Namen geändert) von der Polizei aus der Einrichtung geholt und nach Albanien abgeschoben worden.

Für den Freiburger Rechtsanwalt Ruben Hoffmann, der die Vertretung der Kinder übernommen hat, ist klar, dass die Abschiebung rechtswidrig war, weil die Behörden ihre gesetzlichen Pflichten zur Sicherstellung einer Übergabe der Kinder an eine geeignete Person in Albanien missachtet haben. „Das Gesetz erlaubt Abschiebungen von unbegleiteten Minderjährigen nur unter sehr engen Voraussetzungen. Hierzu gehört die Verantwortung für die Übergabe an sorgeberechtigte Personen oder eine entsprechende Einrichtung im Zielland. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und das Bundesverwaltungsgericht haben eine klare Vorgabe formuliert, wonach die Behörden dem Vormund mitteilen müssen, an wen die Übergabe erfolgen soll, damit dieser die Gelegenheit hat, eventuelle Einwände vorzubringen und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. In einer aktuellen Entscheidung hat auch der Europäische Gerichtshof dies erst kürzlich bekräftigt“, erklärt der Anwalt.

„Der Vormund wurde in diesem Fall nicht informiert. Das hat auch das Innenministerium in seinen bisherigen Verlautbarungen zum Fall nicht bestritten“, stellt Seán McGinley vom Flüchtlingsrat Baden-Württemberg fest. Er steht seit dem Tag der Abschiebung mit verschiedenen am Fall beteiligten Akteuren in Kontakt.

„Dass diese rechtlichen Vorgaben keine bedeutungslosen Formalien sind, sondern essenziell für die Gewährleistung des Kindeswohls sind, hat sich im vorliegenden Fall leider gezeigt, weil die Missachtung gesetzlicher Pflichten seitens der Behörden tatsächlich zu Verwirrung und einer Kindeswohlgefährdung geführt hat“, so McGinley weiter. „In den öffentlichen Stellungnahmen des Innenministeriums ist davon die Rede, dass die Kinder am Flughafen von einem kommunalen Kinderschutzbeauftragten empfangen und in eine Einrichtung gebracht werden sollten. Das ist allerdings nicht geschehen. Stattdessen wurden die Kinder von der Polizei mit auf die Wache genommen. Dort erschienen zunächst ein Halbbruder, danach der Großvater, mit denen die Kinder allerdings nicht mitgehen wollten. Erst nachdem die Polizei damit drohte, die Kinder mit Kriminellen einzusperren, sind sie mitgegangen“, berichtet der Geschäftsführer des Flüchtlingsrats auf Basis der Schilderungen der Kinder gegenüber ihren Bezugspersonen in Deutschland.

Genau diese Bezugspersonen machen sich angesichts der aktuellen Situation der Kinder große Sorgen um ihr Wohl. Cordula Breining, Koordination für Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge beim Waldhaus sagt:„Die Kinder hatten keine Chance, sich von Bezugs- und Bindungspersonen zu verabschieden. Sie können noch nicht realisieren, dass sie jetzt in Albanien und nicht mehr in Deutschland sind. Edis Antwort auf die Frage, ob er schon weiß, wann er in die Schule gehen kann, war: „Eigentlich möchte ich hier gar nicht in die Schule gehen. Ich habe Angst, dann mein ganzes Deutsch zu verlernen.“ Diese Aussage macht für uns deutlich, dass die Kinder mit dem Herzen noch in Deutschland sind. Auch Dana sagt bei jedem Telefonat: „Ich möchte wieder nach Hause, ich möchte nicht hierbleiben. Ich habe hier niemanden.“ Die Kinder haben aktuell keine Tagesstruktur, keine gesicherte Aufsicht und keine Perspektive (mehr). Auch finanziell sind sie nach unserem Kenntnisstand nicht abgesichert. Es ist unklar, wer die Personensorge ausübt.“

Nach Kenntnis des Flüchtlingsrats war dies nicht die erste Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung im Jahr 2020. Die Verantwortlichen des Jugendhilfeträgers haben für dieses Vorgehen kein Verständnis. Cordula Breining berichtet: „Die Abschiebung von Dana und Edi ist unfassbar für uns Kollegen und für die anderen Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung. Inwieweit dies mit dem Kindeswohl vereinbart werden kann, ist äußerst fraglich.“ Michael Weinmann, Bereichsleiter stationäre Hilfen beim Waldhaus, ergänzt: „Wohngruppen sollen einen sicheren Lebensort und Schutzraum für (traumatisierte) Kinder und Jugendliche bieten. Eine Abschiebung aus Jugendhilfeeinrichtungen ist mit diesem Gedanken nicht vereinbar. Beide Kinder haben bereits Brüche in Ihrer Biographie erlebt und dadurch Belastungsreaktionen im Alltag gezeigt. Die Abschiebung und die Art, wie diese stattgefunden hat, stellt eine weitere Traumatisierung beider Kinder dar und könnte schwerwiegende Folgen für die Bewältigung des weiteren Lebenswegs nach sich ziehen.“

Alle Beteiligten hoffen nun auf eine rasche und positive Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, um den zuständigen Behörden klarzumachen, dass auch sie sich an Gesetze halten müssen. Und vor allem, um Dana und Edi so schnell wie möglich nach Deutschland zurückzuholen.


Abschiebungen in den Westbalkan während der Pandemie

Eine neue Veröffentlichung des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg beschäftigt sich mit Abschiebungen in die Westbalkan-Region (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien) vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie. Die Pandemie hat in all diesen Staaten bestehende Probleme im Gesundheitssystem und Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft. Ungeachtet dieser Umstände und der weitreichenden Reisebeschränkungen und -Warnungen haben (abgesehen von einer Unterbrechung zwischen Anfang März und Ende Mai) regelmäßig Sammelabschiebungen von Deutschland aus in diese Länder stattgefunden. Die Durchführung dieser Abschiebungen in den aktuellen Umständen ist aus mehreren Gründen problematisch. Zum einen werden alle beteiligten Personen – sowohl die Abgeschobenen als auch das Flugpersonal, die begleitenden Polizeibeamt*innen und alle, die mit ihnen in Kontakt kommen, einem Infektionsrisiko ausgesetzt. Zum anderen stellt sich die Frage, inwiefern die abgeschobenen Personen im Falle einer Covid-19-Erkrankung Zugang zu gegebenenfalls erforderlichen medizinischen Behandlungen haben werden. Im Folgenden wird dargelegt, warum dieser Zugang höchst fraglich ist – einerseits aufgrund der Überlastung des Gesundheitswesens in allen fraglichen Ländern, und andererseits aufgrund von finanziellen Hürden, die sich unter anderem aus fehlender Krankenversicherung und hohen selbst zu tragenden Eigenanteilen (selbst für Personen mit Krankenversicherung) ergeben. Gepaart mit dem Wegfall zahlreicher Möglichkeiten der Erwerbsarbeit entsteht eine große Gefahr, im Bedarfsfall keinen Zugang zu medizinischer Versorgung zu haben.

Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (Februar 2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie (PDF)

Diese Veröffentlichung entstand im Rahmen des Projekts „Balkan-Migrations-Trialog“, das im Rahmen des Programms „Erasmus+“ der Europäischen Union gefördert wird. Die Unterstützung der Europäischen Kommission für die Erstellung dieser Veröffentlichung stellt keine Billigung des Inhalts dar, welcher nur die Ansichten der Verfasser wiedergibt, und die Kommission kann nicht für eine etwaige Verwendung der darin enthaltenen Informationen haftbar gemacht werden.


FRBW fordert Abschiebungsmoratorium und Einzelfall-Überprüfung

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu Abschiebungen nach Afghanistan fordert der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg die Landesregierung auf, sich nicht mehr an Sammelabschiebungen in das Krisenland zu beteiligen und alle Fälle von Personen, die zur Abschiebung nach Afghanistan vorgesehen sind, im Lichte dieser Entscheidung neu zu prüfen, wie dies ein Sprecher des IM gegenüber Legal Tribune Online angekündigt hat. Diesen Worten sollten allerdings möglichst schnell auch Taten folgen: Nach Kenntnis des Flüchtlingsrats will Baden-Württemberg sich offenbar an der nächsten Sammelabschiebung nach Afghanistan beteiligen. Zumindest sind aktuell mehrere Afghanen in der Abschiebungshaft in Pforzheim inhaftiert und sollen demnächst nach Afghanistan abgeschoben werden.

In einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung hatte der VGH am 17. Dezember entschieden, dass angesichts der verheerenden Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in Afghanistan selbst alleinstehende, gesunde Männer im arbeitsfähigen Alter dort voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, auf legaler Weise ihre elementaren Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen. Abschiebungen sind nach Auffassung des VGH allenfalls bei Personen vertretbar, die entweder ein  „tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk“ haben, nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte“ erfahren, oder über ausreichendes Vermögen verfügen.  „Diese Voraussetzungen treffen auf die Allerwenigsten zu. Das heißt, die Anzahl der Personen, die in diese Kategorien fallen und abgeschoben werden dürfen, ist nach unserer Erfahrung sehr überschaubar“, sagt Sprecher*innenratsmitglied Manfred Weidmann, der als Rechtsanwalt viele afghanische Geflüchtete vertritt
Der Flüchtlingsrat kritisiert, dass die Landesregierung einen Tag vor der VGH-Entscheidung vier Personen nach Afghanistan abgeschoben hat, und im Januar erneut fünf Personen. „Angesichts der strengen Maßstäbe, die der VGH vorgegeben hat, die nur wenige erfüllen dürften, ist davon auszugehen, dass hier auch Personen abgeschoben wurden, die nach Auffassung des VGH nicht hätten abgeschoben werden dürfen“, befürchtet Lucia Braß, Erste Vorsitzende des Flüchtlingsrats.
Nach Auffassung des Flüchtlingsrats wäre es angesichts der bevorstehenden Entscheidung angebracht gewesen, wenn Baden-Württemberg sich nicht an der Sammelabschiebung im Dezember beteiligt hätte, und auch nicht an der im Januar, als der Tenor der Entscheidung und das Gutachten, auf das es maßgeblich stützte, bereits bekannt waren.
„Es hat etwas von Torschlusspanik, wie die Baden-Württembergischen Behörden in den letzten Monaten schnell noch Abschiebungen durchgeführt haben, die nach Auffassung des höchsten Verwaltungsgerichts im Land nicht durchgeführt werden sollten“, findet Seán McGinley, Geschäftsführer des Flüchtlingsrats und ergänzt: „Diejenigen, die sonst so gerne für sich in Anspruch nehmen, rechtsstaatliche Prinzipien hochzuhalten, offenbaren hier ihr instrumentales Verhältnis zum Rechtsstaat. Der Rechtsstaat interessiert sie nur, wenn er ihnen Argumente liefert, um das, was sie aus politischen Gründen durchsetzen wollen, als alternativlos hinzustellen.
Aktuell sitzen in Pforzheim Personen in Abschiebungshaft, denen die baldige Abschiebung nach Afghanistan droht. Falls unter ihnen Personen sind, die nach Auffassung des VGH nicht abgeschoben werden dürfen, sind sie auf rechtliche Unterstützung angewiesen, um dies geltend zu machen. Der Flüchtlingsrat weist darauf hin, dass es erfahrungsgemäß extrem schwer ist für Personen, die in Abschiebungshaft genommen werden, kurzfristig eine qualifizierte anwaltliche Vertretung zu organisieren – nicht zuletzt deshalb, weil vielen von ihnen das Geld hierzu fehlt. Eine Pflichtverteidigung gibt es für Personen in Abschiebungshaft nicht, und in Baden-Württemberg gibt es – anders als in fast allen anderen Bundesländern – nicht einmal eine offene und unabhängige Beratung in der Abschiebungshaft. „Es ist dem Zufall überlassen, ob jemand die Möglichkeit hat, sein Recht durchzusetzen. Hier wird ganz bewusst durch den Staat ein rechtsfreier Raum geschaffen, um Menschen von ihrem Recht fernzuhalten. Eine Regierung, die wirklich Wert auf rechtsstaatliche Korrektheit legt, müsste alle potenziellen Afghanistan-Abschiebungsfälle im Licht der VGH-Entscheidung nochmal überprüfen und zumindest bis dahin die Abschiebungen aussetzen“, so Seán McGinley abschließend.


VGH BW: Abschiebungsverbot für Afghanen ohne Netzwerk

Derzeit darf auch ein alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger, erwachsener Mann regelmäßig nicht nach Afghanistan abgeschoben werden, weil es ihm dort angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen infolge der COVID-19-Pandemie voraussichtlich nicht gelingen wird, auf legalem Wege seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen. Anderes gilt dann, wenn in seiner Person besondere begünstigende Umstände vorliegen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Rückkehrer in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Das hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 17. Dezember 2020 entschieden.

Pressemitteilung des VGH mit Details zur Entscheidung


„Baden-Württemberg – ein sicherer Hafen zum Kommen und Bleiben“

Im Rahmen der Kampagne „Sicherer Hafen Baden-Württemberg“ rufen die Seebrücken und der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg am kommenden Samstag, den 30. Januar zu einem coronagerechten Aktionstag unter dem Motto „Baden-Württemberg – ein sicherer Hafen zum Kommen und Bleiben“ auf.
„Die Lage geflüchteter Menschen an den europäischen Außengrenzen spitzt sich immer weiter zu. In Baden-Württemberg haben sich insgesamt 31 Städte und Kommunen zum Sicheren Hafen erklärt. Es gibt eine Aufnahmebereitschaft, die von der Politik endlich in Taten umgesetzt werden muss“ so Henri Dubois von den Seebrücken Baden-Württemberg.
Im Rahmen der Kampagne wurde am Tag der Menschenrechte im vergangenen Dezember ein Brief im Staatsministerium übergeben, der von 168 Organisationen unterschrieben wurde, die sich hinter die Ziele der Kampagne gestellt haben.
„Es gibt eine Zivilgesellschaft, die sich offen zeigt für eine zusätzliche Aufnahme von geflüchteten Menschen im Rahmen eines Landesaufnahmeprogrammes und die für menschenfreundliche und solidarische Entscheidungen steht. Dieses zivilgesellschaftliche Engagement sollte offene Ohren finden“, so Ines Fischer von den Seebrücken Baden-Württemberg.
Der Aktionstag nimmt aber auch die Situation von geflüchteten Menschen in den Blick, die schon länger in Baden-Württemberg leben und denen nach vielen Jahren immer noch die Abschiebung droht. „Es kann nicht sein, dass so wie im Landkreis Biberach Menschen nach 28 Jahren in eine ungewisse Zukunft abgeschoben werden“, so Sean McGinley vom Flüchtlingsrat. „Die Ausländerbehörden müssen ihre Spielräume nutzen, die ihnen für die Ermöglichung eines Bleiberechts zur Verfügung stehen“.
Aktionen finden in Mannheim, Heidelberg, Stuttgart, Karlsruhe, Reutlingen, Tübingen, Freiburg, Konstanz und Ravensburg statt. Zugleich findet bundesweit ein gemeinsamer Aktionstag der Seebrücke und Balkanbrücke statt, mit welchem unter dem Motto „Aufnahme statt Abschottung“ auf die Situation von geflüchteten Menschen an der bosnisch-kroatischen Außengrenzen aufmerksam gemacht werden soll und die sofortige Evakuierung der Menschen fordert.


Aktionen:
Heidelberg 13 Uhr Neckarwiese
Freiburg 11-13 Uhr Europaplatz, Stühlinger Markt, Blaue Brücke
Konstanz 17 Uhr Herosepark (Fahrradbrücke)
Stuttgart 16 Uhr Eckensee
Tübingen Marktplatz 15 Uhr
Mannheim 12-16 Uhr Neckarufer (zwischen Kurpfalz und Friedrich-Ebert-Brücke)
Karlsruhe 13-15 Uhr Marktplatz


Einbürgerung kann auch ohne amtliche Papiere erfolgen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 23. September 2020 entschieden, dass in Ausnahmefällen eine Einbürgerung auch ohne die Vorlage von amtlichen Papieren erfolgen kann, wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese zu beschaffen. Das Gericht hat ein Stufenmodell festgelegt auf dessen letzter Stufe allein die Angaben des/der Einbürgerungsbewerber*in ausreichend sind, um die Identität zu klären. Geklagt hatte eine Tibeterin, die als Kind in ein Nonnenkloster aufgenommen wurde und einen Ordensnamen verliehen bekommen hatte. Ihr Geburtsname und ihr genaues Geburtsdatum sind ihr nicht bekannt. Die als Flüchtling anerkannte Frau, die eine Niederlassungserlaubnis besitzt, hatte zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gegen die Ablehnung ihres Einbürgerungsantrages geklagt. Im Rahmen der Revision verwies das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

Das vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehene Stufenmodell sieht folgendermaßen aus: Wenn ein Pass oder Passersatzpapier nicht zumutbar beschafft werden kann, sind für den Nachweis andere geeignete amtliche Urkunden zuzulassen, bei deren Ausstellung die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name überprüft worden ist. Sind auch solche Dokumente für den/die Einbürgerungsbewerber*in zumutbar nicht zu erreichen oder reichen sie zur Identitätsklärung für sich allein nicht aus, kann – allein oder ergänzend – hierfür auch auf andere aussagekräftige Beweismittel, insbesondere auf die Vorlage sonstiger amtlicher und nichtamtlicher Urkunden oder auf Zeugenaussagen Dritter zurückgegriffen werden. Ist auch dies dem/der Einbürgerungsbewerber*in objektiv nicht möglich und sind alle Möglichkeiten einer Ermittlung von Amts wegen ausgeschöpft, können in besonderen Ausnahmefällen zur Klärung der Identität auf einer letzten Stufe auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung eines schlüssigen und glaubhaften Vorbringens allein die Angaben des/der Einbürgerungsbewerber*in zu seiner/ihrer Person Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Überzeugungsbildung sein.


Online-Seminar „Härtefallantrag“

Der Informationsbedarf zum Thema Härtefallgesuch hat in den letzten Monaten stark zugenommen und dieses Thema wird uns auch im Jahr 2021 begleiten. Deshalb bietet der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit der Ökumenischen Migrationsarbeit der Caritas Biberach-Saulgau und dem Arbeitskreis Asyl Mengen eine Fortbildung per Zoom an. Diese findet am Mittwoch, 20. Januar um 19.30 Uhr statt.

Die Online-Fortbildung beschäftigt sich mit Fragen rund um die Erstellung eines Härtefallgesuchs:

  • Was sind die rechtlichen Grundlagen des Härtefallverfahrens?
  • Was ist die Härtefallkommission und wie setzt sich zusammen?
  • Wie läuft das Härtefallverfahren im Detail ab?
  • Welche Voraussetzungen sollten für ein Gesuch vorliegen?
  • Wie kann ein gelungenes Anschreiben aussehen?
  • Welche Formalien gilt es zu beachten?
  • Tipps aus der Praxis

Referent*innen: Seán McGinley, Geschäftsführer des Flüchtlingsrates BW und

Barbara Kloidt, Engagierte des AK Asyl Mengen

Anmeldung an Lucia Braß: brass@caritas-biberach-saulgau.de

Den Zoom-Link zur Veranstaltung erhalten Sie ein paar Tage vorher per Email.

Eine Veranstaltung im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration“ mit Unterstützung der UNO-Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.