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Unabhängiger Monitoring-Mechanismus bei Grenzverfahren nimmt Arbeit auf

Mit der im Juni 2026 in Kraft getretenen Reform des gesamteuropäischen Asylsystems (GEAS) wurden neue Screening- und Asylgrenzverfahren eingeführt. Das Screeningverfahren, wird an den EU-Außengrenzen, aber auch an den Binnengrenzen durchgeführt und findet vor Beginn des eigentlichen Asylverfahrens statt. Es umfasst eine Identitäts- und Sicherheitsprüfung sowie eine vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung. Das Verfahren kann bis zu sieben Tage dauern, in denen die Betroffenen sich an den Orten des Screenings aufhalten müssen. Juristisch stützt man sich auf eine „Fiktion der Nichteinreise“. In Deutschland finden sie insbesondere auf internationalen Flughäfen statt. Auch ein „Inlandsscreening“ kann stattfinden, wenn jemand innerhalb des Staatsgebiets aufgegriffen wird, der noch nicht überprüft wurde. Dafür darf man die Personen bis zu drei Tage festhalten.

Das Asylgrenzverfahren das darauf folgt, ist wiederum verpflichtend für Personen, denen vorgeworfen wird, die Behörden über ihre Identität getäuscht zu haben; bei der Annahme, dass sie eine Gefahr darstellen; bei Personen, die aus einem Staat kommen bei der die Anerkennungsquote europaweit unter 20 Prozent liegt und außerdem für Asylsuchende aus von der Bundesregierung ausgewählten, „sicheren Herkunftsstaaten“, wie Ghana, Kosovo und dem Senegal. Während das Asylgesuch geprüft wird, müssen sich die Menschen in geschlossenen Zentren aufhalten. Diese de-facto Haft darf bis zu zwölf Wochen andauern. In Deutschland werden außerdem die ersten sogenannten Sekundärmigrationszentren eröffnet und weitere sind in Planung. In diese Zentren sollen Menschen gebracht werden, die zuvor schon durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat eingereist sind. Ihre Bewegungsfreiheit kann dort ebenfalls eingeschränkt werden, wenn man ihnen Fluchtgefahr unterstellt. Die Beweislast, dass eine Fluchtgefahr nicht besteht, liegt bei den Betroffenen selbst. Dieser Zustand kann bis zu 24 Monate dauern und auch Familien mit Kindern können dort bis zu sechs Monate festgehalten werden. Eine Ausnahme gilt nur für unbegleitete Minderjährige.

Die EU hat bei der Reform des GEAS auch die verpflichtende Einführung eines unabhängigen Kontrollmechanismus vorgesehen, der insbesondere bei diesen Verfahren die Einhaltung von Menschen- und Grundrechten überprüft (Art.10 Screening-VO). Dass ein solcher Mechanismus, neben diversen Einschränkungen des Rechts auf Asyl, ausgehandelt wurde, zeigt auch, dass die Mitgliedsstaaten sich über den rechtlich und moralischen Drahtseilakt, auf dem sie sich mit diesen Maßnahmen befinden, von Anfang an bewusst waren.

In Deutschland übernimmt die europarechtliche Umsetzung das Deutsche Institut für Menschenrechte und die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter. Betroffene können ihr Anliegen in Form eines Beschwerdeformulars einreichen. Die Beschwerde wird, bei Einverständnis der betroffenen Person, an die zuständige Stelle weitergeleitet. Teil ihrer Aufgaben ist es, die behördliche Nachverfolgung der Beschwerde zu überprüfen. Außerdem werden die Zentren besucht und Betroffene können ihre Anliegen vor Ort mitteilen. Der Monitoring-Mechanismus wird jährliche Empfehlungen an Bund und Länder weiterleiten und sie in einem Bericht veröffentlichen.

Ob dieser Kontrollmechanismus, der nun Mitte August 2026 seine Arbeit aufgenommen hat, tatsächlich Wirkung entfaltet und berücksichtigt wird, wird sich wohl noch zeigen. In Anbetracht der diversen Rechtsverstöße rund um Migration, die schon jetzt von der deutschen Bundesregierung bewusst in Kauf genommen werden (wie beispielsweise: EuGH Entscheidung- Kontrollen an Binnengrenzen nur bei ernsthafter Bedrohung), besteht wohl keine große Hoffnung.



Rechtsgutachten: Inklusion und Diskriminierungsschutz im Asylverfahren

Handicap International e. V. – Crossroads hat ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-BRK ausgestaltet und getroffen werden müssen. Denn die Bedarfe und Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen werden im Asylverfahren noch häufig nicht ausreichend berücksichtigt.

Das Gutachten zeigt, welche Anforderungen sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention für Asylverfahren und Schutzentscheidungen ergeben, von barrierefreien Verfahren bis zur behinderungssensiblen Prüfung von Verfolgung und Rückkehrgefahren.

Die Veröffentlichung enthält rechtliche Argumentationsansätze, einschlägige Rechtsprechung sowie behinderungsspezifische Herkunftslandinformationen zu Afghanistan, Irak und Syrien. Sie richtet sich insbesondere an Beratungsstellen, Anwaltschaft, Gerichte und Behörden.


Handicap International e.V. – Crossroads, August 2026: Inklusion und Diskriminierungsschutz im Asylverfahren. Schutzgewährung im Einklang mit der UN-BRK


Flyer: psychische Gesundheit und Unterstützung für geflüchtete Jugendliche

Der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht (BuMF e.V.) hat einen neuen Flyer zum Thema „Psychische Gesundheit und Unterstützung für geflüchtete Jugendliche“ veröffentlicht, der kostenlos auf Deutsch, Englisch, Dari und Arabisch heruntergeladen werden kann.

Der Flyer richtet sich direkt an junge geflüchtete Menschen und informiert in einfacher Sprache über wichtige Fragen, wie: Was bedeutet psychische Gesundheit? Und wann kann es helfen, Unterstützung zu suchen? Außerdem informiert er über Unterstützungsmöglichkeiten bei Diskriminierung und erklärt, was Empowerment bedeutet.


OVG Lüneburg: fehlende Berechnungsgrundlage für Unterkunftsgebühren

Im Berufungszulassungsbeschluss vom 30.06.2026 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden, dass die Gebührensatzung der Landeshauptstadt Hannover rechtswidrig ist. Die Rechnung über die Unterbringung eines Geflüchteten in einer städtischen Gemeinschaftsunterkunft wurde dabei aufgehoben.

„[…]Vor diesem Hintergrund fußen die in der Unterbringungssatzung festgelegten Gebühren offensichtlich nicht auf den Berechnungen in der Kalkulationsgrundlage, sodass es vorliegend bereits an einer dem Gebührensatz zugrundeliegenden Berechnungsgrundlage mangelt.“

Diese Entscheidung könnte auch bei anderen Gebührenbescheiden gegenüber Geflüchteten Anwendung finden: Denn auch in Baden-Württemberg haben viele Geflüchtete in der Anschlussunterbringung  ein ähnliches  Problem: Die Gebühren sind oft hoch und intransparent berechnet. Diese Entscheidung ist somit auch außerhalb von Hannover relevant.


Überstellungen nach Italien wieder ausgesetzt

Italien hatte 2022 mit der Begründung von kapazitären Grenzen die Aufnahme von Dublin-Überstellungen eingestellt. Mit dem Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen  Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12.06.2026 sollten entsprechende Überstellungsverfahren jedoch wieder aufgenommen werden.

Seitdem haben die deutschen Behörden entsprechend Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Wie eine Anfrage bei FragdenStaat allerdings ergeben hat, wurden mögliche Überstellungen ab dem 20.08. nach internen Gesprächen auf Ministeriumsebene wieder ausgesetzt. 


Forschungsbericht: Was die Kinder- und Jugendhilfe von jungen Geflüchteten lernen kann

Wie erleben junge Geflüchtete das Ankommen, den Hilfeverlauf und den Übergang in die Eigenständigkeit im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe? An welchen Stellen können junge Geflüchtete eigene Entscheidungen treffen? Woran werden sie beteiligt und wie gestalten sie mit? Und was können Fachkräfte und Organisationen aus ihren Erfahrungen lernen? Diesen und ähnlichen Fragen widmet sich die Abschlusspublikation der Servicestelle junge Geflüchtete:

„Selbstständigkeit ermöglichen, Beteiligung leben. Was die Kinder- und Jugendhilfe von jungen Geflüchteten lernen kann. Ein Forschungsbericht mit Praxishinweisen für Fachkräfte.“

Der Bericht basiert in besonderer Weise auf den Erfahrungen und Perspektiven der jungen Menschen, die während des Projektzeitraums kontinuierlich begleitet wurden. In wiederkehrenden Gesprächen haben sie Einblicke in ihre Lebenssituationen gegeben und ihre Wahrnehmungen, Wünsche und Einschätzungen geteilt. Ihre Beiträge bilden die zentrale Grundlage der Veröffentlichung und machen sichtbar, wie Selbstständigkeit und Beteiligung aus Sicht junger Geflüchteter ermöglicht, ausgehandelt oder auch begrenzt werden. Aus den Ergebnissen leitet die Publikation konkrete Hinweise für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe ab.

Dem Bericht ist zudem ein Plakat zu den Beteiligungsrechten junger Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe beigelegt. Das Plakat soll junge Menschen über Ihre eignen Rechte informieren und kann beispielsweise in Einrichtungen, Teamsitzungen oder Fortbildungen eingesetzt werden.

Der Forschungsbericht kann kostenfrei als Print-Version über die Homepage der Servicestelle junge Geflüchtetes bestellt werden, darin ist standardmäßig ein Plakat enthalten. Sie können Plakate gerne auch separat oder in einer größeren Stückzahl bestellen. 

Zur digitalen Ausgabe des Forschungsberichts kommen Sie hier.


Online-Fachtag: Die GEAS-Reform, geflüchtete Familien und Kinder

Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Asylverfahren in Europa grundlegend verändert. Die neuen Regelungen betreffen nahezu alle Bereiche des Ankommens und der Teilhabe geflüchteter Menschen – vom Zugang zum Asylverfahren über Unterbringung und Versorgung bis hin zu Bildung und besonderen Schutzbedarfen.

Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Beratung und Begleitung geflüchteter Menschen? Welche Veränderungen kommen insbesondere auf Familien, Kinder und andere besonders schutzbedürftige Personen zu? Und wie können Fachkräfte und Ehrenamtliche die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen in ihrer täglichen Arbeit einordnen?

Gemeinsam mit Andrea Kothen, Referentin in den Bereichen Frauen und Soziales bei Pro Asyl, Charlotte Föcking, juristische Referentin bei Equal Rights Beyond Borders e.V., Anna Frölich, Fachanwältin für Migrationsrecht, und Hannah Sommer wirft die Veranstaltung einen praxisnahen Blick auf einige der wichtigsten Änderungen der GEAS-Reform und deren Auswirkungen für Familien und Kinder.

Der Fachtag findet am Donnerstag, den 17. September 2026, von 9:00 – 15:30 Uhr statt und wird vom Bayerischen Flüchtlingsrat organisiert. Er richtet sich an Fachkräfte und interessierte Ehrenamtliche aus den Bereichen Migrations- und Flüchtlingsarbeit, Frauenberatung, Kinder- und Jugendhilfe, Sozialberatung, Bildungs- und Schuleinrichtungen, Integrationsarbeit und zivilgesellschaftliche Initiativen.

Die Kosten für die Teilnahme liegen bei 30 Euro. Der ermäßigte Preis liegt bei 15 Euro nach Selbsteinschätzung.

Anmeldung unter: frauen@fluechtlingsrat-bayern.de


SG Stuttgart: Kein Leistungsausschluss für Dublin-Fälle

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2026 (S 9 AY 2055/ 26) geurteilt, dass der vollständige Leistungsausschluss nach §1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG für vollziehbar ausreisepflichtige Personen ohne Duldung im Dublin-Verfahren europarechtswidrig ist:

„[Zudem] ist die angewandte Vorschrift europarechtswidrig, was sich aus der Entscheidung des EuGH zur Vorgängerregelung des §1a Abs.7 AsylbLG, die lediglich eine Leistungsabsenkung vorsah […] folgerichtig ergibt.“


Bundesweiter Gedenktag für die Toten in Abschiebungshaft

Am 30. August wird bundesweit der Toten in Abschiebungshaft gedacht. Auch der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg nimmt diesen Tag zum Anlass, an Menschen zu erinnern, die in deutscher Haft gestorben sind, und ein Ende der Abschiebungshaft zu fordern. „Abschiebungshaft ist keine abstrakte verwaltungsrechtliche Maßnahme, sondern ein Freiheitsentzug, der Menschenleben kostet“, so Anja Bartel vom FRBW.

Der bundesweite Gedenktag wurde 2002 von PRO ASYL ins Leben gerufen und erinnert an mehrere Menschen, die an diesem Datum in verschiedenen Jahren in Zusammenhang mit Abschiebung und Abschiebungshaft starben – darunter Kemal Altun, der sich 1983 nach 13 Monaten Auslieferungshaft aus dem Fenster des Westberliner Verwaltungsgerichts stürzte, sowie drei weitere Todesfälle in den Jahren 1994, 1999 und 2000.

Auch in Baden-Württemberg starb im letzten Jahr ein inhaftierter Mensch in der Abschiebungshaft. Anfang November 2025 nahm sich ein Mann in der Einrichtung in Pforzheim das Leben. Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hatte bereits damals auf die katastrophalen Bedingungen für psychisch erkrankte Inhaftierte hingewiesen und einen migrationspolitischen Kurswechsel gefordert. Bis heute ist offen, welche Konsequenzen die Landesregierung aus dem Todesfall in der Abschiebungshaft zieht.

Stattdessen plant die baden-württembergische Landesregierung im Zuge der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) den Bau einer weiteren Hafteinrichtung am Stuttgarter Flughafen. Tatsächlich ist das Bundesland dafür verpflichtet, 15 Plätze für sog. Asylgrenzverfahren einzurichten, die unter haftähnlichen Bedingungen durchgeführt werden. Aus der Perspektive des Flüchtlingsrats ist es allerdings skandalös, dass die Landesregierung diese Verpflichtung als Vorwand nutzt, eine zweite Abschiebungshaft im Bundesland einzurichten: „Die Behörden sind jetzt schon nicht in der Lage, in Pforzheim eine angemessene psychologische und medizinische Versorgung sicherzustellen. In einer neuen Einrichtung drohen dieselben strukturellen Probleme mit gravierenden Folgen für die Betroffenen“, so Lara Böllhoff vom FRBW.

Grundsätzlich fordert der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg eine Abschaffung der Abschiebungshaft.: „Es ist und bleibt falsch, Menschen ausschließlich aufgrund ihrer Herkunft einzusperren“, so Anja Bartel vom FRBW.


VG Sigmaringen: Ausbildungsduldung für Anerkannte

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG) hat in seinem Urteil vom 23.07.2026 (8 K 2362/26) entschieden, dass vorbereitende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die über einen Zeitraum von drei Monaten hinausgehen, keine Sperrwirkung für eine Ausbildungsduldung entfalten.

„Zum „hinreichenden zeitlichen Zusammenhang“ einer konkreten Maßnahme zur Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung i.S.d. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d) AufenthG (hier: unbeantwortetes Rückübernahmeersuchen für einen Begünstigten internationalen Schutzes gegenüber Griechenland) mit derAufenthaltsbeendigung selbst.“

(amtlicher Leitsatz)