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EuGH: Leistungskürzungen und Leistungsstreichungen in Dublin-Fällen sind unzulässig

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juni 2026 (C-621/24) in Klarheit festgestellt, dass die deutschen Leistungskürzungen in Dublin-Fällen auf das rein physische Existenzminimum unionsrechtswidrig waren. Diese Entscheidung hat eine erhebliche Bedeutung, die weit über die konkrete Fallkonstellation hinausreicht und auch nach Inkrafttreten der GEAS-Regelungen am 12. Juni 2026 relevant bleiben wird.

Die Rechtsprechung des EuGH bedeutet:

  1. Die früheren Leistungskürzungen nach § 1a Abs. 7 AsylbLG a. F. für Gestattete und vollziehbar ausreisepflichtige Personen ohne Duldung im Dublin-Verfahren auf das rein physische Existenzminimum waren unionsrechtswidrig.
  2. Die bisherigen Leistungsstreichungen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG für denselben Personenkreis sind erst recht unionsrechtswidrig.
  3. Die Leistungsstreichungen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG bleiben auch nach Inkrafttreten der neuen GEAS-Regelungen am 12. Juni 2026 unionsrechtswidrig.
  4. Auch die sonstigen Leistungskürzungen für andere Personengruppen (§ 1a AsylbLG) sowie die Leistungsstreichungen in sogenannten „Anerkannten-Fällen“ (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG) dürften jedenfalls in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ebenfalls unionsrechtswidrig sein.

Das EuGH-Urteil bietet einen wichtigen Ansatzpunkt, um für Klient*innen die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durchzusetzen.

In einer Arbeitshilfe von der GGUA werden die Argumentation des EuGH und die praktischen Auswirkungen der Entscheidung detailliert dargestellt. So finden Sie hilfreiche Anweisungen für die Beratung von Personen im Dublin-Verfahren, bei denen Leistungskürzungen oder -streichungen angewandt wurden oder werden.

Hier finden Sie die Arbeitshilfe.



GEAS: Überblick über wichtige Neuerungen

Ab dem 12. Juni 2026 gelten EU-weit die neuen Regelungen zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Das Reformpaket umfasst neun Verordnungen und eine Richtlinie.

Zentral sind die neuen Grenzverfahren an den Schengen-Außengrenzen. Neu ist außerdem die Möglichkeit, Asylanträge in sehr vielen Fällen im Schnellverfahren zu bearbeiten. Schnellverfahren bedeuten einen erheblich geringeren Rechtsschutz für die Asylsuchenden. Auch in Deutschland führt die GEAS-Reform zu großen Veränderungen des Asylverfahrens. Für den Mediendienst erklärt Jurist Constantin Hruschka in einer Expertise die wichtigsten Neuerungen.

Hier finden Sie die Mediendienst-Expertise über die wichtigsten Neuerungen.


Tübingen: Fest für das Recht auf Bewegungsfreiheit und alle anderen Menschenrechte

move on – menschen.rechte Tübingen e.V. lädt ein zur großen Veranstaltung “BEWEG DICH – ein Fest für das Recht auf Bewegungsfreiheit und alle anderen Menschenrechte” anlässlich 10 Jahre move on – menschen.rechte Tübingen e.V.. Der 20. Juni ist auch Weltflüchtlingstag.

Datum: Sa, 20.06.2026
Uhrzeit: ab 12 Uhr
Ort: Panzerhalle | Wennfelder Garten 2 | 72072 Tübingen

Eintritt frei

Programmübersicht:
12.00 – 18.00 Uhr
Infostände, Ausstellungen, Kinderprogramm, Mitmachangebote, Essenstände rund um die Panzerhalle

14:00 – 18:00 Uhr
Workshops zu verschiedenen Themen in Zelten und Räumlichkeiten im Frz. Viertel 

18:00 – 23:00 Uhr
Programm auf der Bühne: Redebeiträge, Theater, Musik, Performances

Das gesamte Programm finden Sie hier.

Um 19:00 Uhr spricht Tsafrir Cohen, Geschäftsführer von medico international, über Menschenrechte und das Schleifen des Völkerrechts.


BVerfG: AsylbLG zu niedrig berechnet, aber verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) urteilte in seinem Beschluss vom 15. April 2026 (1 BvL 5/21), dass die Höhe der Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 zu niedrig war, da sie nicht fortlaufend realitätsgerecht berechnet wurde. Jedoch sieht das Gericht verringerte Beiträge im AsylbLG als grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar.

Das Gericht betont, dass die Berechnung von Leistungen zeit- und realitätsgerecht sein muss und nicht auf veralteten Daten beruhen darf. Aber es ist verfassungskonform, dass Grundleistungsbezieher*innen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland deutlich geringere Sozialleistungen erhalten. Begründet wird dies durch den eventuell kurzen Aufenthalt der Betroffenen, aus welchem sich ein geringer „Integrationsbedarf“ ergibt. Das BVerfG sieht das Herausstreichen von Bedarfspositionen im Bereich des soziokulturellen Existenzminimums als verfassungskonform an, sofern dies nachvollziehbar und nicht unsachlich geschieht.

Zum Klagezeitpunkt betrug der Geltungszeitraum von den Grundleistungen im AsylbLG 15 Monate, bevor man sogenannte „Analogleistungen“ erhält, die Leistungshöhe also der des sog. „Bürgergelds“ entspricht. Seitdem wurde jedoch das AsylbLG um ein Vielfaches verschärft. Statt 15 Monaten werden Analogleistungen nun erst ab 36 Monaten gezahlt. Dies bedeutet drei Jahre, in welchen Betroffene deutlich unter dem Bürgergeldbetrag überleben müssen. Auch wenn das Gericht die 2018 bestehende Version des Gesetzes für verfassungskonform hält, bleibt höchst fraglich: Inwieweit würde das BVerfG die nun geltenden drei Jahre als „Kurzaufenthalt“ mit geringem „Integrationsbedarf“ werten und die verringerten Leistungen des AsylbLG als verfassungskonform einstufen?

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg kritisiert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Wenn Bedarfspositionen wegen eines Kurzaufenthalts gestrichen werden dürfen, dann gibt es weniger Möglichkeiten für Menschen, die ohnehin schon am Existenzminium leben, selbstbestimmt zu haushalten. Deshalb fordert der Flüchtlingsrat die Abschaffung des diskriminierenden AsylbLG. Es handelt sich um ein Sonderrecht, welches nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes zu vereinbaren ist. Menschen drei Jahre lang gesellschaftliche Teilhabe abzusprechen, ist Diskriminierung und verwehrt fundamental Chancen. Die ausgezahlten Sätze verkennen tatsächliche Lebensrealitäten und die Kosten des alltäglichen Lebens. Die Kategorisierung von Menschen nach Bleibeperspektive relativiert die Menschenwürde und ist erneuter Ausdruck einer menschenverachtenden Migrationspolitik.



Policy Paper: Sinkende Schutzquoten für Afghanen trotz desaströser Menschenrechtslage

Repression, Verfolgung, Entrechtung und eine katastrophale humanitäre Situation prägen das Leben in Afghanistan. Trotzdem gewährt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) immer weniger jungen alleinstehenden Männern aus Afghanistan Schutz, während Frauen grundsätzlich Flüchtlingsschutz bekommen. Die Willkür und Irrationalität des Regimes werden verkannt – mit katastrophalen Folgen für Betroffene.

Pro Asyl analysiert die Entscheidungspraxis des BAMF in ihrem Policy Paper Afghanistan und verdeutlicht, warum ein Abschiebestopp und eine Wende der jetzigen Afghanistan-Politik dringend notwendig sind. Das BAMF geht davon aus, Verfolgung beziehe sich nur auf bestimmte Personengruppen, und verkennt somit die vehemente Gefährdung aller Afghan*innen, die unter den Taliban leben müssen.



SG Berlin: Jobcenter muss Passkosten übernehmen

Das Sozialgericht (SG) Berlin entschied mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2026 (S 101 AS 4696/25), dass die Kosten zur Beschaffung ausländischer Reisepässe als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter übernommen werden können.

„[Die] Passbeschaffung ist ein einmaliger […] besondere[r], im Einzelfall auftretende[r] Bedarf [und] nach Auffassung des Gerichts nicht Bestandteil dessen, was typischerweise im Regelbedarf berücksichtigt wird. […] Kosten für ausländische Reisepässe können im SGB II als unabweisbarer Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen sein, wenn sie nicht vom Regelbedarf umfasst sind und ein gültiger Pass benötigt wird.“

(Zusammengefasst vom Thomé Newsletter 18/2026)



Lockerung bei Integrationskurszulassung

Anfang Februar 2026 veranlasste das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Zulassungsstopp für Anträge auf freiwillige Teilnahme an Integrationskursen. Das BAMF erklärte, dass solche Kurse vorerst nicht mehr von freiwilligen Teilnehmer*innen besucht werden könnten. Begründet wurde dies durch finanzielle Herausforderungen der Vorjahre und mit stark gestiegenen Kosten von Integrationskursen. Der Blick in den Haushalt 2026 verrät jedoch: Für das Jahr 2026 stehen ca. eine Milliarde Euro für die Finanzierung von Integrationskursen zur Verfügung (eine vergleichbare Summe wie 2025) – es handelt sich also um eine rein politische Entscheidung.

Durch den Zulassungsstopp wurde für rund 130.000 Menschen, schätzungsweise 55 % der Gesamtteilnehmenden, die Möglichkeit, Deutsch zu lernen, abrupt gestoppt.

Diese Situation zieht unmittelbare Folgen für die freiwilligen Teilnehmer*innen nach sich und wirkt sich nachhaltig auf gesellschaftliche Teilhabe durch Spracherwerb aus. Auch Menschen, welche einen gesetzlichen Anspruch auf die Teilnahme an Integrationskursen haben, leiden unter dem Zulassungsstopp, da es vermehrt zu Kursverschiebungen und -ausfällen kommt. Darüber hinaus kommt es zu weitreichenden logistischen und personellen Folgen: Zahlreiche Lehrkräfte mussten entlassen werden, da geplante Kurse nicht stattfinden, zudem mussten sogar einige Träger schließen. Trägernetzwerke lassen sich nicht einfach ein- und ausschalten, je nachdem, wie der politische Wind steht. Trägerstrukturen gehen auch weiterhin verloren, vor allem in bevölkerungsarmen Regionen. Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hat dies bereits im Februar scharf kritisiert.

Nun einigt sich die Koalition auf eine Änderung des vorangegangenen Zulassungsstopps. Ab Juni sollen auch Menschen ohne gesicherte Bleibeperspektive wieder an den Integrationskursen teilnehmen können. Allerdings gibt es nur ein bestimmtes Kontingent an freiwilligen Teilnehmer*innen, deren Kosten übernommen werden. So soll eine Deckelung der Gesamtausgaben gewährleistet werden. Die konkrete Zahl wird abhängig von der jeweiligen Haushaltsplanung sein und somit variieren. Nicht aufgebrauchtes Budget darf in das nächste Haushaltsjahr mitgenommen werden. Obwohl der Haushalt für 2027 ursprünglich eine Summe von etwas mehr als einer Milliarde Euro für Integrationskurse vorsieht, soll nun eine Reduzierung auf 600 Millionen Euro erfolgen.

Außerdem plant die Koalition eine Priorisierung der Teilnehmer*innen: An vorderer Stelle stehen Ukrainer*innen und Personen, die einen Aufenthalt zum vorübergehenden Schutz nach §24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben, sowie EU-Bürger*innen. Für Menschen im Asylverfahren soll es Erstorientierungskurse (EOK) geben, die ab November vermehrt angeboten werden sollen. Diese sind mit 300 Unterrichtseinheiten erheblich kürzer als reguläre Integrationskurse mit 700 Unterrichtsstunden – die direkte Auswirkung der Beinahe-Halbierung des vorgesehenen Haushalts. 

Die Teilrücknahme des Zulassungsstopps ist eine Erleichterung für Ukrainer*innen, EU-Bürger*innen und Menschen mit einem Aufenthalt nach §24 AufenthG. Geduldete Personen und Asylbewerber*innen müssen weiterhin befürchten, dass ihnen die Möglichkeit des Spracherwerbs und die damit einhergehenden Chancen verwehrt bleiben.  Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg kritisiert die Priorisierung von Menschen nach Bleibeperspektive und wirtschaftlichem Nutzen. All das geschieht im Rahmen einer menschenfeindlichen Migrationspolitik, welche die Gesellschaft spaltet, Menschen hierarchisiert und Chancen verwehrt. Es wird deutlich, dass jene, die geflüchteten Menschen „Integrationsverweigerung“ vorwerfen, zeitgleich Teilhabe-Möglichkeiten strukturell einschränken und kein tatsächliches Interesse an der gesellschaftlichen Teilhabe geflüchteter Menschen haben.



Online-Fachtag: Junge Geflüchtete zwischen Schule und Ausbildung

Der Übergang von der Schule in die Ausbildung ist für junge Menschen vielerorts eine Herausforderung. Dies trifft besonders auch auf junge Menschen mit Fluchterfahrung zu, deren Berufsbiografien von mehrfachen Übergängen, Unterbrechungen und Neuanfängen geprägt sind. In Deutschland treffen die jungen Menschen u. a. auf neue Bildungssysteme und Sprachanforderungen.

Auf dem Online-Fachtag des Paritätischen Gesamtverbands werden die komplexen Übergangsprozesse aus einer ganzheitlichen Perspektive betrachtet und gemeinsam praxisnahe Lösungsansätze diskutiert. Neben der individuellen Förderung rücken dabei die Peer Group und sozialraumorientierte Unterstützungsstrukturen in den Fokus.

Im Rahmen des Fachtags werden unterschiedliche Perspektiven aus Praxis und Wissenschaft zusammengeführt. Im Mittelpunkt stehen konkrete Ansätze aus der Praxis:

  • Einblick in eine regionale Jugendagentur am Übergang Schule-Ausbildung-Beruf
  • Jugendmigrationsdienst mit sozialraumorientiertem Unterstützungsansatz
  • Peer-to-Peer-Ansatz für Beteiligung und Empowerment von Mädchen* und jungen Frauen* am Übergang Schule-Ausbildung-Beruf
  • wissenschaftlicher Beitrag mit einer rassismuskritischen Perspektive auf Bildungs- und Berufsbiografien junger geflüchteter Menschen

Der Fachtag bringt Fachkräfte aus Jugendhilfe, Jugendsozialarbeit, Jugendmigrationsarbeit und angrenzenden Arbeitsfeldern zusammen, um gemeinsam praxisnahe Strategien zu diskutieren und weiterzuentwickeln, um Impulse für eine nachhaltige Verbesserung der beruflichen Teilhabechancen junger Menschen mit Fluchterfahrung zu setzen.

Zielgruppe der Veranstaltung: Fachkräfte aus der Jugendhilfe, Jugendsozialarbeit, Jugendmigrationsarbeit, Migrationssozialarbeit und angrenzenden Arbeitsfeldern, Interessierte aus der freien Wohlfahrtspflege, Jobcenter, Agenturen für Arbeit etc.

Die Veranstaltung wird vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfeplans (KJP) gefördert.

Für die Teilnahme an der Fachveranstaltung werden keine Beiträge erhoben.
Anmeldeschluss: 8. Juni 2026.

Anmeldung und weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier.


Inhaltliche Rückfragen bitte an:

Angelina Bemb, Referentin Jugendsozialarbeit und Migration, Gefährdetenhilfe, jumis@paritaet.org, Tel 030-246 36-406
Jennifer Puls, Referentin Arbeitsmarktpolitik/Jugendsozialarbeit, jsa@paritaet.org, 030-246 36-325

Organisatorische Rückfragen bitte an:

Mandy Gänsel, Sachbearbeitung, mandy.gaensel@paritaet.org, 030-246 36-476


Freiburg: Straßenfußball-Turnier „Abseits abpfeifen“

beneFit e.V. lädt ein zum Straßenfußball-Turnier auf den Bolzplätzen im Freiburger Seepark – zum Mitfeiern, Mitspielen und Austauschen.

Mitfeiern:
Alle Fans von Begegnung und Bewegung sind herzlich willkommen! Eintritt frei – mit Snacks & Getränken, einer Bewegungsecke, musikalischer Begleitung und kurzen Redebeiträgen. 

Mitspielen:
Im 4 gegen 4 treffen Teams unterschiedlicher Hintergründe aufeinander. Fairplay und Spaß stehen im Mittelpunkt der Straßenfußballspiele.

Austauschen:
Infostände, Moderation und Redebeiträge zum Projekt begleiten das Turnier.

Das Projekt „Abseits abpfeifen“ nutzt Fußball als Begegnungsformat, um für soziale Ausgrenzung zu sensibilisieren und soziale Teilhabe zu stärken. Gemeinsam setzen wir ein Zeichen für Zusammenhalt – auf und neben dem Platz! Anschließend an die deutsche Straßenfußball-Meisterschaft 2024 auf dem Stühlinger Kirchplatz, rollt nun der Ball auf den Bolzplätzen im Freiburger Seepark.

Interessierte Teams aus Freiburg und ganz Baden-Württemberg können sich bei beneFit e.V. anmelden:
E-Mail: info@benefit-bewegung.de
Website: https://benefit-bewegung.de/abseits-abpfeifen/
Instagram: @benefit.freiburg


Flüchtlingsrat BW: Beratungsangebot

Sie brauchen Beratung rund um Fragen zu Flucht und Asyl? Wir beraten telefonisch und per E-Mail.

Telefonisch erreichen Sie uns vorübergehend montags von 09:00 bis 10:30 Uhr unter 0711 55 32 834. Die Telefonberatung richtet sich an Geflüchtete und Ehrenamtliche.

Per E-Mail gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Welche auch immer Sie wählen, schreiben Sie uns gerne auch Ihre Telefonnummer, sodass wir Sie bei Rückfragen schnell erreichen können.

  • Beratung für geflüchtete Menschen, Angehörige, Freund*innen und ehrenamtliche Unterstützer*innen im Rahmen des Projekts „Aktiv für gesellschaftliche Teilhabe“.

    Schicken Sie Ihre Fragen an info@fluechtlingsrat-bw.de. Die Beratung von Ehrenamtlichen und Geflüchteten wird über das vom Land Baden-Württemberg geförderte Projekt „Aktiv für gesellschaftliche Teilhabe“ finanziert und ist kostenlos.
  • Beratung für Hauptamtliche in der Geflüchtetenarbeit.

    Schicken Sie uns Ihre Anfrage bitte an hauptamtlichenberatung@fluechtlingsrat-bw.de. Die Beratung von Hauptamtlichen wird vom Zweckerfüllungsfonds Flüchtlingshilfen der Diözese Rottenburg-Stuttgart und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg gefördert.
  • Beratung für junge Geflüchtete im Rahmen des Projekts „I know my rights“.

    Die Beratung richtet sich ausschließlich an Teilnehmer*innen der „Legal Power Hours“ (Workshops, z.B. zu Bleiberechtsoptionen für junge geflüchtete Menschen). Die Beratung erfolgt per Messenger-Dienst, wie beispielsweise Signal oder WhatsApp.
  • Unterstützen Sie besonders schutzbedürftige Geflüchtete ehrenamtlich, schreiben Sie uns an partizipation@fluechtlingsrat-bw.de.

    Zur Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen zählen beispielsweise Menschen mit Behinderung, (unbegleitete) Minderjährige, LSBTTIQ-Geflüchtete, Alleinerziehende, Folteropfer, kranke oder traumatisierte Menschen. Die Beratung erfolgt über das von der Aktion Mensch geförderte Projekt „Perspektive durch Partizipation“ und ist kostenlos. Inhaltlich liegt unsere größte Expertise auf Fragestellungen im Kontext des Asyl-, Asylbewerberleistungs- und Aufenthaltsgesetzes. In darüber hinaus gehenden Fragen kooperieren wir mit Fachberatungsstellen.