Beiträge

Recht auf Arbeit, anstatt populistische Arbeitspflicht-Debatten

„Es ist rassistisch und menschenverachtend zu suggerieren, dass Geflüchtete arbeitsunwillig seien, die man jetzt zur Arbeit unter ausbeuterischen Verhältnissen zu 80 Cent pro Stunde verpflichten müsse – während viele von ihnen schlichtweg nicht arbeiten dürfen,“ sagt Tareq Alaows, flüchtlingspolitischer Sprecher von PRO ASYL. „Statt politischer Stimmungsmache gegen Geflüchtete, sollten endlich alle Arbeitsverbote für Geflüchtete und die Duldung-Light-Regelung aufgehoben werden – ein bisher nicht erfülltes Versprechen des Koalitionsvertrags der Ampel-Regierung“, so Alaows weiter.

„Wenn Geflüchtete mit Sanktionen belegt werden können, wenn sie prekäre Arbeitsgelegenheiten ablehnen, hat das nichts mit fairen Beschäftigungsverhältnissen zu tun, sondern grenzt an Zwangsarbeit. Statt eine sinnvolle und nachhaltige Migrationspolitik voranzubringen, wird hier erneut deutlich, dass die Politik lieber weiterhin den menschenfeindlichen Diskurs der letzten Monate befeuert und damit dem Rechtsruck in der Gesellschaft und der Stigmatisierung von Geflüchteten Vorschub leistet“, sagt Dajana Strunz vom Sächsischen Flüchtlingsrat.

Mit einer Arbeitspflicht wird das rassistische Narrativ über Schutzsuchende, denen zu Unrecht unterstellt wird, nicht arbeiten zu wollen, reproduziert. Dabei sind die hausgemachten gesetzlichen Restriktionen und komplizierten Verbote, die den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende und Geduldete versperren, der Grund dafür, dass viele Geflüchtete nicht arbeiten – nicht eine fehlende Arbeitsbereitschaft bei den Menschen.

Statt auf diese Scheindebatte aufzuspringen, fordern PRO ASYL und die Landesflüchtlingsräte von den Länderchef*innen lösungsorientierte Vorschläge. So würden beispielsweise schon die ausgebaute Förderung von Deutschkursen und einige gesetzliche Änderungen dazu beitragen, viel mehr Geflüchteten die Aufnahme einer Arbeit zu ermöglichen. Dies zeigen nicht zuletzt die Analysen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Darin wird bestätigt, dass mit dem Erlernen der deutschen Sprache und mit der Streichung des Beschäftigungsverbots die Zahl der erwerbstätigen Geflüchteten signifikant steigen würde. Weiterhin würden mit der Streichung aller Arbeitsverbote die Ausländerbehörden massiv entlastet und Geflüchtete könnten sich direkt auf Arbeitsstellen bewerben, ohne durch die monatelangen Erlaubnisverfahren bei den Behörden von der Arbeitsaufnahme abgehalten zu werden.


Dublin-Überstellungen nach Griechenland

Ab sofort akzeptiert Griechenland Dublin-Überstellungen aus Deutschland – allerdings nur für Staatsangehörige bestimmter Herkunftsstaaten.

Voraussetzung für die Überstellung ist, dass es sich 1) um Einzelpersonen aus Algerien, Marokko, Tunesien, Pakistan oder Bangladesch handelt, die 2) einen EURODAC-Treffer in Griechenland aufweisen. Griechenland hat zugesichert, diesem Personenkreis eine individuelle Zusicherung zur Unterbringung abzugeben. Diese Personen sollen bei Dublin-Rücküberstellungen nun priorisiert werden und sind somit akut von Abschiebung bedroht.

Besonders Geflüchtete, die über die Türkei nach Griechenland einreisten, droht eine „Kettenabschiebung“. Ihr Asylantrag wird Griechenland als „unzulässig“ ablehnen, da die Türkei als „sicherer Drittstaat“ gilt. Dies wird vermutlich vor allem Geflüchtete aus Pakistan und Bangladesch betreffen.



„Rückführungsverbesserungsgesetz“ tritt in Kraft

Das Inkrafttreten des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes hat zahlreiche negative Veränderungen für die Situation Geflüchteter in Deutschland zur Folge. Insbesondere Regelungen zu Ausweisungen, Abschiebungen und Ausreisegewahrsam wurden drastisch verschärft. In einigen Bereichen gibt es aber auch positive Veränderungen.

Im Folgenden werden einige Bereiche, in denen Änderungen vorgenommen wurden, vorgestellt:

Ausbildung und Erwerbstätigkeit:

Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG):

  • neuer Einreisestichtag: 31.12.2022
  • Herabsetzung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeit auf 12 Monate
  • Reduzierung des erforderlichen Beschäftigungsumfangs auf 20 Wochenstunden

Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG):

  • Die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG bleibt neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG (ab 01.03.2024) bestehen
  • Bisherige Ausbildungsduldungen werden nicht in Aufenthaltserlaubnisse nach § 16g AufenthG umgewandelt

Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (§ 16g AufenthG):
– ab 01.03.2024

  • Die Lebensunterhaltsicherung richtet sich nach § 2 Abs. 3 S. 5 AufenthG i.V.m. § 12 BAföG
  • Eine Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden/Woche ist erlaubt
  • Beziehen zusätzlicher öffentlicher Leistungen und Inanspruchnahme Ausbildungsförderung nach SGB III schließen Erteilung nicht aus (Bezug zählt mit in die Lebensunterhaltsicherung rein, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG)

Erwerbstätigkeit bei Duldung:

  • Erwerbstätigkeit soll künftig erlaubt werden (gebundenes Ermessen)
    Ausgenommen: Personen, bei denen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen (§ 60a Abs. 5b AufenthG)
  • Innerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen: Beschäftigung soll künftig erlaubt werden (gebundenes Ermessen)
    Ausgenommen: Personen, bei denen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen (§ 61 Abs. 1 S. 2 AsylG)

Erwerbstätigkeit bei Aufenthaltsgestattung:

  • Reduzierung der Wartezeit für den Arbeitsmarktzugang auf 6 Monate (§ 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG)

Abschiebung und Abschiebehaft:

Ausweitung von Abschiebehaft bei Asyl(folge)anträgen:

  • Abschiebehaft kann während des Asylverfahrens bereits bei bloßem Vorliegen von Abschiebehaftgründen angeordnet werden (§ 14 Abs. 3 AsylG)
  • Folgeantragstellende können vermehrt in Haft genommen werden (§ 71 Abs. 8 AsylG)

Bestellung anwaltlicher Vertretung:

  • Künftig wird das Amtsgericht dem Betroffenen bei der Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft von Amts wegen eine anwaltliche Vertretung bestellen (§ 62d AufenthG)

Abschiebungen:

  • Die Befugnis zum Betreten von Wohnungen zur Ergreifung Ausreisepflichtiger wird in Formen gemeinschaftlicher Unterbringung auf Wohnungen anderer Personen und gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten ausgedehnt (§ 58 Abs. 5 S. 1 AufenthG)

Seenotrettung:

  • Aufgrund der Kopplung des § 96 Abs. 4 AufenthG mit Abs. 2 S. 2, der wiederum auf den Abs. 1 Nr. 1 (a und b) ist künftig die Seenotrettungen von unbegleiteten Minderjährigen mit Strafe bedroht

AsylbLG:

  • Verdopplung der Wartefrist für den Empfang von Analogleistungen auf 36 Monate (§ 2 Abs. 1 AsylbLG)


Freiburg: „Remigration“, nein – EU-Asylreform, ja? – Wie wir uns der Normalität rechter Asylpolitk entgegenstellen!


GEAS – hinter dieser sperrigen Abkürzung verbirgt sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem, das nach dem Willen der europäischen Institutionen das Asylrecht „harmonisieren“ soll. Faktisch bedeutet es jedoch, dass die EU grundlegende Rechte für Geflüchtete und Migrantinnen abschafft. Auf der Veranstaltung sollen die im April zur letzten Abstimmung vorgelegten Regelungen genauer bewertet und zusammen mit politischen Vertreter*innen und Aktiven über die Konsequenzen für die Solidaritätsarbeit und die weitere politische Strategie diskutiert werden.


Freiburg: GEAS – Das nächste Level der Festung Europa

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt und unkommentiert wird im April mit der Verabschiedung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems das Grundrecht auf Asyl (GEAS) de facto abgeschafft. Welche neuen Vorschriften wurden verabschiedet, wie wird in Zukunft die rechtliche und soziale Lage geflüchteter Menschen an Europas Außengrenzen sein, auf welche politischen Leitlinien hat sich die europäische Union verständigt?

Walter Schlecht wird uns die schlimmen Ergebnisse des sogenannten Trilogs vorstellen, die Konsequenzen für Geflüchtete und die Folgen für die Kommunen. Anschließend wird es Raum für Fragen und Diskussion geben.

Ort: SUSI-Bewohner*innen-Treff, Vaubanallee 2


Bezahlkarte als Abschreckungsinstrument

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg kritisiert die geplante Bezahlkarte als Instrument der Abschreckungspolitik und fordert eine diskriminierungsfreie Umsetzung. Im November 2023 beschloss die Ministerpräsident*innen-Konferenz die Einführung der Bezahlkarte für Bezieher*innen von Asylbewerberleistungen. Nun haben sich 14 Bundesländer auf gemeinsame Mindeststandards geeinigt, mit denen eine verschärfte Diskriminierung geflüchteter Menschen droht. Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg kritisiert die Bezahlkarte als abschreckungspolitisches Instrument und fordert die baden-württembergische Landesregierung dazu auf, Spielräume im Sinne der Betroffenen zu nutzen.

Die Mindeststandards, auf die sich 14 der 16 Bundesländer Ende Januar geeinigt haben, ermöglichen umfassende Beschränkungen und weitreichende Eingriffe in die persönliche Lebensgestaltung von Schutzsuchenden. Es gibt keinen Minimalbetrag, der Geflüchteten in Form von Bargeld ausgezahlt werden muss. Überweisungen sollen grundsätzlich nicht möglich sein, was zum Beispiel die Bezahlung von Rechtsbeiständen erschwert.  „Damit könnte Geflüchteten faktisch der Zugang zum Rechtssystem verwehrt werden“, warnt Mariella Lampe vom Vorstand des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Auch eine regionale Begrenzung der Bezahlkarte soll möglich sein. Diese macht es Geflüchteten noch schwerer, Beratungsstellen, Freund*innen oder Unterstützer*innen aufzusuchen, die sich nicht direkt vor Ort befinden. „Im Zweifel können sich die Betroffenen unterwegs nicht mal eine Flasche Wasser kaufen“, so Lampe weiter.

Mit der Einführung der Bezahlkarte verbunden ist das politische Kalkül, Menschen davon abzuschrecken, bis nach Deutschland zu fliehen. Doch diese Rechnung kann aus Sicht des Flüchtlingsrats nicht aufgehen: „Es werden nicht weniger Menschen zur Flucht gezwungen, nur weil es in Deutschland Bezahlkarten statt Bargeld gibt“, so Julian Staiger, ebenfalls vom Vorstand des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Entgegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2012, welches die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für jeden Menschen ausdrücklich festhält und erklärt, dass die Menschenwürde nicht „aus migrationspolitischen Gründen relativiert“ werden dürfe, zeugt die Bezahlkarte erneut von populistischer Stimmungsmache gegen Geflüchtete.

Wie die Länder die Karte umsetzen werden, ist noch offen. Der Flüchtlingsrat fordert die baden-württembergische Politik dazu auf, Bezahlkarten möglichst diskriminierungsfrei auszugestalten. Das bedeutet vor allem die Begrenzung des Einsatzes der Karte auf eine kurze Dauer, die Begrenzung auf einen möglichst kleinen Personenkreis und das Absehen von regionalen oder sonstigen Beschränkungen. Ein Positivbeispiel ist die Umsetzung der Bezahlkarte in Hannover, wo sie als unbeschränktes digitales Zahlungsmittel für eine Übergangszeit zu Beginn des Aufenthalts ausgegeben wird, solange noch kein eigenes Konto eingerichtet ist. „Gerade in Zeiten, in denen eine große Anzahl von Menschen in ganz Deutschland gegen rechtsextreme und rechtspopulistische Kräfte demonstriert, ist es wichtig, ein klares Zeichen gegen Diskriminierung und Ausgrenzung zu setzen“, so Staiger weiter. Eine entsprechende Ausgestaltung könnte den Kommunen durch Erlasse von der Landesregierung auferlegt werden.  


Stuttgart: Vortrag „Kampf gegen Antiziganismus – Was ist zu tun?“

Als spezifische Form des Rassismus gegen Sinti*zze und Rom*nja, ist Antiziganismus weit in der deutschen Gesellschaft verbreitet. Dies zeigt unter anderem der im Juni 2021 veröffentlichte Bericht der Unabhängigen Kommission Antiziganismus.

Im Rahmen der Aktionswochen gegen Rassismus hält Dr. Mehmet Daimagüler deshalb im Haus der Katholischen Kirche einen Vortrag zum Thema: „Kampf gegen Antiziganismus – Was ist zu tun?“.
Dr. Mehmet Daimagüler ist Rechtsanwalt, Buchautor und erster Beauftragter der Bundesregierung gegen Antiziganismus und für das Leben der Sinti*zze und Rom*nja in Deutschland.

Weitere Informationen zur Veranstaltung und kostenfreien Anmeldung finden Sie unter folgendem Link: https://www.dtf-stuttgart.de/veranstaltungen/kampf-gegen-antiziganismus-was-ist-zu-tun


OVG Greifswald: systemische Schwachstellen Bulgarien

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald (OVG) hat in seinem Urteil vom 02.02.2024 – 4 LB 653/22 OVG systemische Schwachstellen der Aufnahmebedingungen für psychisch schwer erkrankte Dublin-Rückkehrende in Bulgarien festgestellt. Diese bestünden auch dann, wenn mit der Wiederaufnahme und inhaltlichen Prüfung des eingestellten Asylverfahrens zu rechnen sei.

Zum einen sollen sich die Schwachstellen aus der defizitären Situation des bulgarischen Gesundheitssystems ergeben. Regelmäßig besteht kein Zugang zu psychiatrischer oder psychologischer Behandlung, Psychopharmaka können nur durch erhebliche Zuzahlungen erlangt werden und der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung ist mit Wartezeiten von mehreren Monaten verbunden. Zum anderen erfolge die Feststellung und Deckung des besonderen Schutzbedarfs von Asylsuchenden in der Regel weiterhin unzureichend, was das Risiko einer unzureichenden Behandlung psychisch kranker Rückkehrender steigere.
(Vgl. Rn. 36-40)


OVG Greifswald: Zur Rückkehrsituation von psychisch schwer erkrankten Dublin-Rückkehrern in Bulgarien – Urteil vom 02.02.2024 – 4 LB 653/22 OVG


Demos gegen Rechtsextremismus – Standorte

Hunderttausende Menschen demonstrieren deutschlandweit gegen Rechtsextremismus. Doch wo finden diese Demos statt? Informationen zu den Aktionen sind auf verschiedensten Internetseiten, sozialen Medien oder gar Stickern an Straßenlaternen zu finden.

Es gibt eine einheitliche Internetseite mit allen Informationen zu aktuellen Demonstrationen, Kundgebungen und Aktionen in ganz Deutschland und in Ihrer Nähe (sog. Demoticker): https://www.demokrateam.org/demos/

Eines ist klar: Um ein klares Zeichen gegen Rechtsextremismus zu setzen, braucht es uns alle.
Nie wieder ist jetzt! Lasst uns weiter laut sein gegen Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit. Lasst uns weiter einstehen für Solidarität und Gerechtigkeit. Lasst uns weiter auf die Straße gehen für eine Gesellschaft, die auf Vielfalt und Demokratie baut.


Landesweiter Aktionstag unter dem Motto #ZusammenMenschSein

Liebe Menschen in ganz Baden-Württemberg,

die EU einigt sich auf ein neues Asylsystem mit haftähnlichen Lagern an den Außengrenzen. In Deutschland sollen gesetzliche Neuerungen Abschiebungen zukünftig erleichtern. Das individuelle Recht auf Asyl wird in Frage gestellt. Der aktuelle migrationspolitische Diskurs befördert und legitimiert zahlreiche menschenunwürdige Entwicklungen. Umso wichtiger ist es nun, dass Menschen, die sich solidarisch mit Geflüchteten zeigen, zusammenkommen, laut werden und ein Zeichen für Menschlichkeit setzen.

Jedes Jahr findet am 20. Juni der Weltgeflüchtetentag statt. Der Flüchtlingsrat-Baden-Württemberg, Amour sans frontières (ASF), Just Human e.V., die Seebrücke Stuttgart und Amnesty International Stuttgart rufen alle Menschen in Baden-Württemberg dazu auf, am darauffolgenden Samstag, den 22. Juni 2024 fröhliche, bunte Aktionen unter dem Motto „#ZusammenMenschSein“ zu veranstalten. Denkbar sind zum Beispiel Flashmobs, Konzerte, Feste, Menschenketten oder bunte Demozüge. An diesem Tag sollen Bilder entstehen, die dem aktuellen Abschottungsdiskurs Offenheit, Empathie und Solidarität entgegensetzen!

Ganz bewusst soll dabei ein positives Framing im Mittelpunkt stehen: Das Motto „#ZusammenMenschenSein“ legt den Fokus darauf, dass wir gemeinsam im Engagement für eine humanitäre Flüchtlingspolitik und die Wahrung der Menschenrechte etwas erreichen können. Es geht um die Menschenwürde eines jeden Einzelnen!

Gemeinsam für eine gerechtere Welt, für Menschenrechte und für Solidarität statt Abschottung!

Weitere Informationen zum landesweiten Aktionstag und der damit verbundenen Kampagne #ZusammenMenschSein folgen zeitnah!