Beiträge

Fortbildungsangebot „Ratgeber*in für die Berufsausbildung“: Projekt PLAN A+

Beim Übergang von der Schule in die Berufsausbildung können Unterstützer*innen und Vertrauenspersonen für Jugendliche eine wichtige Rolle spielen. Das Projekt PLAN A + bietet Einzelberatungen und Workshops für alle Bezugspersonen ausbildungssuchender Jugendlicher, z.B. Familienangehörige, Ehrenamtliche, Pädagog*innen, Trainer*innen und Interessierte an. Diese beschäftigen sich mit allen Fragen rund um das Thema Übergang Schule-Berufsausbildung und helfen, die Rolle als Bezugsperson zu stärken. Auch für ehrenamtlich Engagierte, die mit geflüchteten Jugendlichen arbeiten, können die Workshops hilfreich sein.

Die Workshops sind kostenlos und finden digital statt. Weitere Informationen finden Sie im aktuellen Workshop-Programm.


Passbeschaffung Eritrea

Obwohl seit dem Länderschreiben des Bundesinnenministeriums vom 16.8.23 und des Erlasses des Justizministeriums in BW vom 18.1.23 klar sein sollte, dass die Passbeschaffung für Eritreer*innen i.d.R. unzumutbar ist, gibt es weiterhin Probleme. Viele Personen werden vor allem im Rahmen der Einbürgerung immer wieder dazu aufgefordert, bei der eritreischen Auslandsvertretung vorzusprechen.

Für Einbürgerungen ist in BW das Innenministerium verantwortlich. Dieses meldete uns zurück:

„Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen vertritt zur Frage der Zumutbarkeit der Beschaffung eritreischer Reisepässe zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit im Rahmen von Einbürgerungsverfahrens Folgendes:

„Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil vom 11.10.2022 festgestellt, dass anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzbedürftigen eine Passbeschaffung nicht zugemutet werden kann, wenn von ihnen im Formular mit dem Titel „Immigration and Citizenship Services Request Form“ mit zu unterzeichnen ist, der/die Erklärende bedauere, seiner/ihrer nationalen Pflicht nicht nachgekommen zu sein und er/sie erkläre, eine eventuell dafür verhängte Strafe zu akzeptieren (sogenannte Reueerklärung).

Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, wann und von welchem Personenkreis die Abgabe der Reueerklärung von der eritreischen Auslandsvertretung verlangt wird. Alle eritreischen Staatsangehörigen, die nicht im Besitz eines gültigen Nationalpasses oder sonstigen ID-Dokuments mit Lichtbild sind, haben sich daher grundsätzlich, unabhängig vom gewährten Schutzstatus, um die Ausstellung eines eritreischen Nationalpasses zu bemühen. Sofern für dessen Ausstellung die Zahlung einer sogenannten Aufbausteuer verlangt wird, ist dies grundsätzlich zumutbar.

Sofern bei Flüchtlingen oder subsidiär Schutzbedürftigen auch die Abgabe einer Reueerklärung im obigen Sinne verlangt wird, ist die Passbeschaffung nicht mehr zumutbar. Die/der Einbürgerungsbewerber/-in hat das Verlangen der Auslandsvertretung zur Abgabe der Reueerklärung glaubhaft zu machen. An die Glaubhaftmachung sind allerdings an sich keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Es genügt aber auch nicht, sich lediglich darauf zu berufen, dass eine Reueerklärung abzugeben sei.“

Zum weiteren Vorgehen im Kontext Einbürgerung:

Betroffene müssen also regelmäßig zur eritreischen Auslandsvertretung fahren und dort versuchen, einen Pass zu beantragen. Müssen sie dafür dann eine Reuerklärung unterzeichnen, ziehen sie den Antrag zurück. Dann sollen sie versuchen, dort eine sog. Identitätsbescheinigung zu beantragen. Müssen sie auch dafür, eine Reueerklärung unterzeichnen, ziehen sie den Antrag zurück. Über den Besuch bei der Botschaft müssen Nachweise gesammelt werden: Tickets, Fotos von sich selbst vor der Botschaft, evtl. Bescheinigungen von der Botschaft, Gedächtnisprotokoll über den Botschaftsbesuch.

Mit all diesen Unterlagen und sonstigen Identitätsnachweisen (z.B. Taufbescheinigungen, Geburtsurkunde, Zeugnisse, Impfausweis, Nachbarschaftsausweis, Wohnsitzausweise (Nebarinet), Nahrungsmittelbezugsschein (Kubon) mit Familienkarte (Kard Sdra) etc.) sollte dann die Einbürgerung ermöglicht werden.


Fellbach: Reflexionsraum „kritisches weiß-Sein“

Dieser Workshop richtet sich an weiße Menschen, die sich mit Rassismus auseinandersetzen möchten. Anhand von verschiedenen Impulsen werden wir uns das Machtverhältnis Rassismus genauer anschauen, unsere privilegierte Rolle darin reflektieren und uns zu Handlungsmöglichkeiten austauschen.

Mit den Worten von Tupoka Ogette ausgedrückt: „Ich wünsche mir, dass der Kampf gegen Rassismus von weißen Menschen nicht als Bürde, sondern als Chance gesehen wird. Als Chance, Teil der Veränderung zu sein. Teil der Lösung und nicht Teil des Problems.“

Referentin: Susanne Belz vom BfDA Stuttgart e.V.

Ort: PLEKS. Fellbach, Schorndorfer Str. 37/1, 70736 Fellbach

Das Angebot richtet sich in erster Linie an Haupt-und Ehrenamtliche in der Geflüchtetenarbeit, doch auch ein*e jede*r mit Interesse am Thema ist herzlich willkommen.

Die kostenlose Fortbildung wird im Rahmen des Projekts „Perspektive durch Partizipation“, gefördert durch die Aktion Mensch, angeboten. Es stehen nur begrenzt Plätze zur Verfügung, daher bitten wir um Anmeldung. Die Anmeldung ist über die Diversity Akademie möglich.

Die Räumlichkeiten sind barrierefrei. Für Getränke und Snacks ist gesorgt. Alle Teilnehmenden sind herzlich eingeladen, ein paar Minuten früher anzukommen, damit wir pünktlich um 17:30 Uhr starten können.


Online-Fortbildung: Antirassimusberater*in

Sie sind politisch engagierte zivilgesellschaftliche Akteur*in oder aktuelle/zukünftige Amts- und Mandatsträger*in mit Zuwanderungsgeschichte? Sie möchten ihre jeweiligen von Rassismus betroffenen oder bedrohten Communities beratend unterstützen? Sie haben Interesse an einem Antirassismusnetzwerk zur weiteren Unterstützung und Vernetzung, um an diesem Thema gemeinsam weiterzuarbeiten?

Dann sind Sie richtig bei dem Projekt Leuchttürme gegen Rassismus.

Ende September 2024 startet die kostenlose digitale Fortbildung mit fünf Modulen zu den Themen Antirassismus, Empowerment und Beratung.

Die Fortbildung findet im Rahmen des Projektes Leuchttürme gegen Rassismus getragen vom Bundesverband interkultureller Frauen in Deutschland e.V. (BIFeV), gefördert von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration sowie Antirassismus.


Petition: Hände weg vom Kirchenasyl

Unterstützung der Petition: Hände weg vom Kirchenasyl – Schutz für geflüchtete Menschen bewahren! | WeAct (campact.de)

An: Nancy Faeser, Bundesinnenministerin, Innenminister*innen der Bundesländer

Im Mai stürmte die Polizei in Niedersachsen eine Kirche, um eine Abschiebung durchzuführen. In Mecklenburg-Vorpommern kam im Dezember 2023 ein bewaffnetes Sondereinsatzkommando zum Einsatz, um eine afghanische Familie aus einem Kirchenasyl abzuschieben. Auch in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz gab es Räumungen.

Das ist ein Angriff auf den Schutz geflüchteter Menschen durch das Kirchenasyl. Dabei hat Kirchenasyl eine lange humanitäre Tradition und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat erklärt, dass die Behörden das Kirchenasyl als solches respektierten.

Wir appellieren daher an die Innenminister*innen der Länder und die Bundesinnenministerin und fordern: 

  • Schützen Sie Kirchenasyle vor Räumungen! 
  • Ermöglichen Sie, dass in Härtefällen weiterhin die Möglichkeit besteht, Geflüchtete vor schweren Menschenrechtsverletzungen zu schützen!

Die Petition wurde von der ökumenischen Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche e.V. gestartet. Es haben bereits 40.000 Menschen unterzeichnet.


Artikel zur Einordnung der Debatten rund um die Ereignisse in Solingen

Drei Tote und acht zum Teil sehr schwer verletzte Menschen – das ist die Bilanz eines Angriffs auf ein Stadtfest, das unter dem Motto „Festival der Vielfalt“ am 23. August in Solingen stattfand. Der Flüchtlingsrat BW ist erschüttert und trauert um die Opfer.

Da es sich bei dem Tatverdächtigen um einen syrischen Staatsangehörigen handelt, der über Bulgarien nach Deutschland eingereist ist, begannen schon wenige Stunden nach der Tat zahlreiche Diskurse zur Asylpolitik. Diese werden mehrheitlich auf sehr populistische Art und Weise geführt. Gefordert werden unter anderem mehr Abschiebungen, eine vollständige Aussetzung des Asylrechts für bestimmte Gruppen und umfassende Kontrollen an deutschen Außengrenzen. Sogar die Forderung nach einem vollständigen Leistungsentzug für Menschen im Dublin-Verfahren wird laut. In diesen Debattten wird insbesondere Syrer* innen und Afghan*innen pauschal die Schutzbedürftigkeit abgesprochen und sie werden unter Generalverdacht gestellt. Als Beitrag zur Einordnung der Debatten werden hier die Pressemitteilungen von PRO ASYL und dem Abschiebereporting NRW dokumentiert.

Der Flüchtlingsrat BW setzt sich für eine Welt ein, in der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte für alle Menschen gleichermaßen gelten, unabhängig von ihrer Herkunft, Hautfarbe, Religion oder sonstiger Merkmale. Sowohl islamistisch als auch rechtsextremistisch orientierte Menschen zielen auf eine andere, eine unfreie Gesellschaft ab. Lasst uns also zusammenstehen und gemeinsam für die Freiheitsrechte aller Menschen eintreten anstatt uns von Rechtsextremisten instrumentalisieren zu lassen!


Landesflüchtlingsräte entsetzt über heutige Abschiebung nach Afghanistan

Laut Pressemeldungen ist am frühen Freitagmorgen eine Sammelabschiebung von 28 Menschen, die Straftaten begangen haben sollen, mit dem Ziel Afghanistan gestartet. Die Flüchtlingsräte der Bundesländer verurteilen die Abschiebung scharf. Es ist anzunehmen, dass dieser Vollzug in Zusammenarbeit mit den Behörden in Katar, die selbst vielfältiger Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, stattfand. Aber auch eine über Bande organisierte Abschiebung ist nicht ohne Kooperation mit dem islamistischen Regime der Taliban möglich.

“Mit diesem Flug hat Deutschland die Kooperationen mit den Taliban salonfähig gemacht, einem menschenrechtsverachtenden Regime, das zuletzt Mädchen und Frauen qua Gesetz aus dem öffentlichen Raum verbannt hat und Menschen willkürlich einsperrt, foltert und tötet”, betonen die Landesflüchtlingsräte.

Keine Straftat rechtfertigt in Deutschland das Abschieben von Menschen in Folter und unmenschliche Behandlung. Hierbei handelt es sich um einen klaren Völker- und EU-Rechtsbruch sowie um eine unzulässige Doppelbestrafung. “Auch Straftäter*innen müssen in Deutschland nach rechtsstaatlichen Prinzipien behandelt werden. Das gehört zu den Grundfesten unseres demokratischen Systems”, mahnen die Landesflüchtlingsräte. Dieser Flug ist ein Dammbruch in der deutschen Außenpolitik, trägt zur Legitimation des Kabuler Unrechtsregimes bei und macht alle Beteuerungen der Bundesaußenministerin, nicht mit den Taliban zu kooperieren, zur Farce.

Die Landesflüchtlingsräte fordern: Keine Abschiebungen nach Afghanistan!


EuGH: Familiennachzug zu Minderjährigen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 30.01.2024 – C-560/20 entschieden, dass ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling (UMF) sein Recht auf Familienzusammenführung nicht verliert, wenn er während des Verfahrens zur Familienzusammenführung mit seinen Eltern volljährig wird. Dieses Recht darf nicht von der Geschwindigkeit der Antragsbearbeitung abhängig gemacht werden.

1. Der Familiennachzug zu als Flüchtling anerkannten unbegleiteten Minderjährigen gemäß Art. 10 Abs. 3 Bst. a RL 2003/86/EG [Familienzusammenführungsrichtlinie] darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nach der Flüchtlingsanerkennung gestellt wurde. Das gilt auch, wenn das Kind während des Verfahrens auf Familiennachzug volljährig wird; maßgeblich ist die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Antrags auf Familienzusammenführung. Etwas anderes gilt, wenn das Kind während des Asylverfahrens, also noch vor der Anerkennung als Flüchtling, volljährig geworden ist.

2. Volljährigen Geschwistern eines als Flüchtling anerkannten Kindes ist der Familiennachzug zu diesem zu ermöglichen, wenn sie aufgrund einer schweren Krankheit vollständig und dauerhaft auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sind. Andernfalls würde einem als Flüchtling anerkannten Kind nämlich faktisch das Recht auf Familiennachzug aus Art. 10 Abs. 3 Bst. a RL 2003/86/EG genommen werden, denn es wäre den Eltern nicht möglich, ohne ihr volljähriges, vollständig von ihnen abhängiges Kind nachzuziehen.

3. Für die Familienzusammenführung der Eltern zu ihrem als Flüchtling anerkannten Kind darf weder von dem Kind noch von den Eltern verlangt werden, dass sie die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/86 erfüllen, d.h. über ausreichenden Wohnraum für alle Familienangehörigen, eine Krankenversicherung für alle Familienangehörige sowie über feste und regelmäßige Einkünfte zur Deckung des Lebensunterhalts verfügen. Das Gleiche gilt für einen Geschwisternachzug, wie in Ls. 2 beschrieben.

(Leitsätze von asyl.net)

Die Bedeutung des Urteils für die Praxis ist in der Fachinformation des DRK-Suchdienstes zusammengefasst. Hier geht es u.a. um die Einhaltung der drei Monatsfrist und den Kriterien für die Einreise von schwer erkrankten Geschwistern.


Projekt: Gegenrechtsschutz

Eine langjährige migrantisierte Mitarbeiterin einer Behörde wird bei einer Beförderung übergangen, stattdessen wird ein Berufsanfänger bevorzugt. Trotz vorhandener Plätze bekommt ein geflüchteter Jugendlicher keinen Schulplatz. In einer öffentlichen Sitzung äußert sich ein Landrat abfällig über Geflüchtete – Gegenrechtsschutz berät, vernetzt und finanziert bei Bedarf anwaltliche Vertretung.

Menschen und Organisationen, die sich in den Bereichen Journalismus, Wissenschaft, Kunst, Kultur und Aktivismus gegen Rechtsextremismus und Rassismus sowie für die Rechte von Geflüchteten und Asylsuchenden einsetzen, sehen sich häufig rechtlichen Angriffen ausgesetzt.

Das Projekt Gegenrechtsschutz bietet in solchen Fällen sowohl finanzielle als auch ideelle Unterstützung. Es koordiniert juristische Verfahren, fördert den Austausch von Erfahrungen und vernetzt Betroffene.

Gegenrechtsschutz ist ein Projekt von von FragDenStaat, Gesellschaft für Freiheitsrechte und Verfassungsblog.


BAMF versus Gerichte: Asylentscheidungen zu Gaza

Das BAMF entscheidet seit Januar 2024 bis dato über keine Asylanträge von Asylsuchenden aus Gaza mehr, wenn sich die Asylgründe auf die Lage in Gaza beziehen und nicht auf individuelle Verfolgungsschicksale oder Familienasyl betrifft. Die Lage im Gaza sei unübersichtlich und dynamisch, sodass eine Rückkehrgefährdung derzeit nicht belastbar eingeschätzt werden könne. Etliche Verwaltungsgerichte geben seitdem Untätigkeitsklagen statt und verpflichten das BAMF zu entscheiden.

Die Gerichte nehmen keine nur mehr „vorübergehende“ ungewisse Lage im Gaza nach mehreren Monaten gewaltsamer Auseinandersetzungen an. Der „bewaffnete Konflikt hat inzwischen längst ein Ausmaß erreicht, das den Anspruch auf internationalen subsidiären Schutz unabhängig von einzelnen Ereignissen trägt.“ Ob und wann sich die Lage dort bessern könne, sei nicht absehbar, so das VG Dresden (Urteil v. 24.4.24 – 11 K 104/24.A).

Viele Verwaltungsgerichte gehen davon aus, dass der subsidiäre Schutz anzuerkennen sei (VG Berlin, Urteil v. 26.2.24 – 34 K 5/23 A; VG Sigmaringen, Urteil v. 7.3.24 – A 5 K 1560/22; VG Dresden, Urteil v. 24.4.24 – 11 K 104/24.A; VG Hamburg, Bescheid v. 3.6.24 – 14 A 789/24)