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Online-Seminar: Leben unterm Minimum? – Das AsylbLG im Lichte verfassungsrechtlicher Anforderungen

„Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativeren.“ Mit diesen Worten stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits 2012 klar, dass das Existenzminimum von Asylsuchenden und Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus anhand des tatsächlichen Bedarfs zu bemessen ist.  Dennoch reizt der Gesetzgeber mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auch mehr als ein Jahrzehnt später die Anforderungen an das menschenwürdige Existenzminimum auf’s Äußerste aus und überschreitet bisweilen die Grenze zur Verfassungswidrigkeit. Das verdeutlicht der aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Sonderbedarfsstufe nach § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AslybLG.

Dieser Workshop möchte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Existenzminimum von Asylsuchenden nachzeichnen und aufzeigen, wie sich verfassungsrechtliche Argumente in der Beratungssituation einsetzen lassen. Neben den Auswirkungen der Entscheidung zur Sonderbedarfsstufe auf die Rechtspraxis ist hierbei auch auf das anhängige Verfahren beim BVerfG zur Bemessung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sowie auf die bislang ungeklärte Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG einzugehen.

Referent: Julian Seidl (Wissenschaftlicher Mitarbeiter Goethe-Universität Frankfurt a.M.)

Anmeldung: E-Mail an info@fluechtlingsrat-bw.de

Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Geflüchtetenarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und ist kostenlos. Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier. Die Teilnahme am Online-Seminar erfolgt am PC. Sie benötigen dazu einen gängigen Internetbrowser, eine stabile Internetverbindung und einen Kopfhörer bzw. Lautsprecher.

Sie erhalten die Zugangsdaten spätestens am Tag vor der Veranstaltung. Bitte beachten Sie: Für die Teilnahme an kostenlosen Online-Seminaren stellen wir keine Teilnahmebestätigungen aus. Von entsprechenden Anfragen bitten wir abzusehen.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.


Mehrsprachige FAQs für geflüchtete Menschen mit Behinderung

Die Lebenssituation von geflüchteten Menschen mit einer Behinderung ist sehr komplex und nicht zu allen Leistungen der Behindertenhilfe haben auch geflüchtete Menschen mit einer Beeinträchtigung Zugang. Handicap International stellt auf der Homepage der Organisation Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen rund um Themen wie Aufenthaltstitel, medizinische Versorgung oder Zugang zu Teilhabeleistungen zur Verfügung. Diese sind auf Deutsch, Englisch, Arabisch, Farsi und Kurdisch verfügbar.


Sprachmittlung für geflüchtete Menschen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte

Sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte beschreiben das Menschenrecht, frei und selbstbestimmt über den eigenen Körper, die Sexualität, Gesundheit und Reproduktion zu entscheiden. Insbesondere geflüchtete Frauen und queere Geflüchtete sind beim Zugang zu diesen Rechten jedoch häufig mit erheblichen Barrieren konfrontiert. Für viele Menschen sind die Themenbereiche der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte sensible Bereiche, häufig betreffen diese Themen belastende Situationen. Für Menschen, die auf eine Sprachmittlung angewiesen sind, ist eine sensibilisierte und qualifizierte Sprachmittlung umso wichtiger. Die vorliegende Arbeitshilfe gibt Handlungsempfehlungen für die Praxis der Sprachmittlung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte. Als Leitfaden richtet sie sich direkt an Sprachmittler*innen, die in diesem Themenbereich mit geflüchteten Menschen arbeiten (möchten). Sie dient aber auch als Orientierung für alle Interessierten in Beratungsstellen und einschlägigen Institutionen, die bereits Sprach- und Kulturmittler*innen einsetzen oder sie gerne in Zukunft einsetzen möchten.



Besuchsvisa für vom Erdbeben betroffene Personen (Update!)

Viele Menschen befinden sich aufgrund des Erdbebens in Syrien und der Türkei in einer sehr prekären Situation. In Deutschland lebende Angehörige fragen sich, ob sie Familienmitglieder aus den betroffenen Regionen nach Deutschland holen können. Personen aus diesen Regionen, die sich mit einem Visum bereits in Deutschland aufhalten, stehen vor der Frage, wie es für sie weiter gehen soll.

Das Auswärtige Amt hat mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ein vereinfachtes Verfahren für die Beantragung von Schengen-Besuchsvisa abgestimmt. Leider richtet sich diese Möglichkeit jedoch momentan nur an türkische Staatsangehörige, die eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen müssen. Diese sind auf der Homepage des Auswärtigen Amts aufgeführt. Nicht explizit aufgeführt ist, dass eine sog. Rückkehrbereitschaft vorliegen muss. Dies ist eine generelle Voraussetzung für die Erteilung von Schengen-Visa. Es wird herausfordernd sein, eine Rückkehrbereitschaft darzulegen, wenn Personen aufgrund des Erdbebens ihre Wohnung verloren haben (siehe Beitrag von Rechtsanwalt Uyanik).

Zu syrischen Staatsangehörigen, die vom Erdbeben betroffen sind, schreibt das Auswärtige Amt, diese könnten sich an die umliegenden Auslandsvertretungen (Beirut, Amman, Istanbul) wenden. Ob für sie ebenfalls erleichterte Bedingungen festgelegt werden, ist noch nicht bekannt. Allerdings dürfte es für syrische Staatsangehörige ungleich schwieriger sein, ein Besuchsvisum zu erhalten. Hintergrund ist, dass bei Menschen aus Kriegs- und Krisengebieten eine Rückkehrbereitschaft grundsätzlich angezweifelt wird.

Türkische Staatsangehörige, die sich derzeit mit einem gültigen Schengen-Visum in Baden-Württemberg aufhalten und nachweislich aus einer der betroffenen Provinzen (Adana, Adiyaman, Diyarbakır, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaraş, Kilis, Malatya, Osmaniye und Şanlıurfa) kommen, können laut § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG i.V.m. Art. 33 Visakodex (VO 810/2009) eine Verlängerung ihres Visums erhalten. Von der Möglichkeit der Verlängerung des bestehenden Schengen-Visums bzw. einer Verlängerung dieses Visums als nationales Visum soll laut Erlass des Justizministeriums BW großzügig Gebrauch gemacht werden.

Am 7. Mai tritt auch die bundesweit geltende „Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ (TürkeiErdbebenAufenthÜV) in Kraft. Diese sieht vor, dass türkische Staatsangehörige aus den betroffenen Provinzen, die zwischen dem 6. Februar 2023 und dem 7. Mai 2023 mit einem gültigen und durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei erteilten Schengen-Visums in das Bundesgebiet eingereist sind und sich am 7. Mai 2023 noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bis zum 6. August 2023 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit sind. Diese Befreiung erlischt mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet. Menschen aus der Türkei, die aufgrund des Erdbebens bis zum 07.05.2023 einreisen konnten, können also länger in Deutschland bleiben. In diesem Zeitraum wurden allerdings bundesweit nur ca. 5.000 Visa für türkische Staatsangehörige erteilt, darunter auch Visa zu anderen Zwecken, die von dieser Verordnung nicht profitieren (Studium, Familiennachzug etc.). Die Wirkung dieser Verordnung hält sich also in Grenzen.



Arbeitshilfe: Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG

Am 31.12.2022 ist das Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Es wird geduldeten Menschen, die vor dem 1.11.2017 nach Deutschland eingereist sind und bestimmte andere Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag erteilt. Während der 18 Monate, für die sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten, haben die Personen die Chance, die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a bzw. § 25b AufenthG zu schaffen. Die Arbeitshilfe erläutert die wesentlichen Voraussetzungen und mögliche praktische Probleme. Die Arbeitshilfe wurde bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes fertiggestellt. Inzwischen liegen erste Anwendungserfahrungen vor. Die Arbeitshilfe wird deshalb in Kürze aktualisiert.


Bei gekürzten Leistungen Passbeschaffung unzumutbar

Sowohl bei § 1a Abs. 3 AsylbLG als auch bei § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG spielt immer wieder die Frage eine Rolle, ob eine Passbeschaffung (zumutbar) möglich ist. Das Landgericht (LG) Landshut hat mit Urteil vom 13.10.2022 (2 Ns 503 Js 30989/21) einen Betroffenen aus Sierra Leone vom Vorwurf des unerlaubten Aufenthalts ohne Pass freigesprochen. Das Gericht stellt unter anderem fest, dass es finanziell unmöglich ist, einen Pass zu beschaffen, wenn man nur Leistungen nach § 1a AsylbLG erhält.


Fortbildungsangebot des Flüchtlingsrats

Sie haben Interesse an einer Fortbildung oder Schulung zu einem bestimmten Thema? Unser Schulungsangebot richter sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Geflüchtetenarbeit. Aktuell können wir Ihnen Schulungen zu folgenden Themen anbieten:

  • Einführung in das Asylverfahren
  • Neues aus dem Asyl- und Aufenthaltsgesetz
  • Einführung in das Asyl- und Aufenthaltsrecht – Grundlagen für die praktikische Arbeit (Asyl- und Dublinfahren, Arbeit, Ausbildung, Unterbringung, AsylbLG, nach der Anerkennung, nach der Ablehnung)
  • Überblick Bleiberechtsoptionen: Von der Duldung zum Bleiberecht
  • Einbürgerung und Niederlassungserlaubnis
  • Ausbildungsduldung
  • Beschäftigungsduldung
  • Härtefallkommission
  • Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a, § 25b und § 19d
  • Asylfolgeverfahren
  • Mitwirkungspflichten von Geduldeten
  • Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung
  • Das Chancen-Aufenthaltsrecht
  • Einführung in das Dublin-Verfahren
  • Einführung in den Familiennachzug
  • Verlust des Schutzstatus: Widerrufs- und Rücknahmeverfahren
  • Das Asylbewerberleistungsgesetz

Im Rahmen des Projektes „Perspektive durch Partizipation“ gefördert durch die Aktion Menschen können wir außerdem unter anderem folgende Fortbildungen auf Anfrage anbieten:

  • Ehrenamtliche Unterstützung bei der Anhörungsvorbereitung von LSBTI* Geflüchteten
  • Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts mit Fokus auf unbegleitete Minderjährige
  • Frauen auf der Flucht mit Fokus auf frauenspezifische Fluchtgründe
  • Unterstützungsmöglichkeiten für geflüchtete Menschen mit einer Behinderung

Außerdem ist es möglich, Workshops zu folgenden Themen in Zusammenarbeit mit externen Referent*innen zu organisieren

  • Rassismuskritik, Selbstreflexion
  • Selbstfürsorge, eigene Grenzen erkennen
  • Psychische Erkrankungen bei Geflüchteten

Ihr Thema ist nicht dabei? Dann kontaktieren Sie uns gerne per Mail, vielleicht können wir Ihrer Anfrage trotzdem nachkommen: info@fluechtlingsrat-bw.de


Soziale Gerechtigkeit für ALLE! Recht auf (Aus)-Bildung! Recht auf Arbeit!

Die Kampagne für die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) verurteilt die gesetzliche Zulässigkeit der Arbeitsgelegenheiten in Sammellagern, in die geflüchtete Menschen unfreiwillig eingewiesen werden. Wir fordern die Abschaffung des AsylbLG und ein Ende dieser fragwürdigen Beschäftigung. Die Gewerkschaften fordern wir zum Handeln auf!

Ein sehr kleiner Teil der Bevölkerung, nämlich geflüchtete Menschen im Asylverfahren und jene mit einer Duldung, unterliegen in Bezug auf soziale und ökonomische Rechte speziellen Gesetzen, u. a. dem ausgrenzenden AsylbLG. Nach dem AsylbLG können geflüchtete Menschen in „Aufnahmeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen“ zu Arbeitsgelegenheiten für 80 Cent die Stunde verpflichtet werden. Wer sich weigert, dem droht eine Kürzung der ohnehin schon geringen Leistungen. Laut der Begründung zum Gesetz „dienen“ die Arbeitsgelegenheiten „zudem der Reduzierung von Kosten, die durch reguläre Arbeitskräfte beim Betrieb der Einrichtungen entstehen würden.“ Bei den Einrichtungen handelt es sich um sozialpolitisch entrechtete Räume in denen intensiv in die Grundrechte, wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die allgemeine Handlungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung und in die Privatsphäre der Bewohner*innen eingegriffen wird. In Erstaufnahmeeinrichtungen (EAen) existiert für die ersten 9 Monate ein generelles Arbeitsverbot, für manche Geflüchtete z. B. aus sogenannten sicheren Herkunftsländer gilt es dauerhaft. Das International Labour Office (ILO) hat bereits die Arbeitsgelegenheiten unter Androhung des Entzugs der Sozialhilfe angesichts des gleichzeitig verhängten Arbeitsverbotes als nicht vereinbar mit dem auch in der Bundesrepublik unterzeichneten „Übereinkommen über Zwangs- und Pflichtarbeit“ gerügt.

Wir sprechen uns gegen Arbeitsverbote aus, weil diese dazu führen, dass Geflüchtete von
Sozialleistungen (nach dem AsylbLG) abhängig sind. Arbeitsverbote führen zu einer Abwertung und zu psychosozialen Belastungen des Menschen.

Wir sprechen uns gegen Arbeitsverbote von Personen aus, die sich bereits mehrere Monate oder Jahre in Arbeit befanden. Sie verlieren neben ihrer Arbeit auch die (finanziellen) Ansprüche beim Jobcenter und fallen in das AsylbLG zurück. Das generelle Arbeitsverbot für Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern ist sofort aufzuheben. Weiterhin rechtfertigen migrationspolitische Ziele weder eine Kürzung des Existenzminimums noch ein Arbeitsverbot. Dies gilt für die Durchsetzung von aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten oder bei Ausreisepflichten.

Der erzwungene Bezug von Fürsorgeleistungen verstößt gegen Menschen- und Persönlichkeitsrechte. Wir fordern zum 1. Mai 2023 die Abschaffung des Arbeitsverbotes für alle Menschen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, entsprechende Änderungen in verschiedenen Gesetzen und die sofortige Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Bundesweite Kampagne „Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen!“, Afghanischer Aufschrei Düsseldorf, Aktion Bleiberecht Freiburg, Bleiberecht für Alle – statt Chancenfalle! Berlin, AK Flüchtlinge Reutlingen, Arbeitskreis kritische Soziale Arbeit Freiburg, Arbeitskreis kritische Soziale Arbeit Hamburg, AWO Kreisverband Mülheim an der Ruhr e.V., Bayerischer Flüchtlingsrat, Bürger*innenasyl Aachen, Café Zuflucht/ Refugio e.V., Cölber Arbeitskreis Flüchtlinge (CAF) e. V, Flüchtlingshilfe Langenfeld e.V., Flüchtlingsrat Baden-Württemberg e.V., Flüchtlingsrat Berlin e.V., Flüchtlingsrat Hamburg e.V., Flüchtlingsrat NRW e.V., Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e.V., Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V., Flüchtlingsrat Thüringen e.V., Freiburger Anonymisierter Behandlungsschein e.V. (FRABS), Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Hof e. V., Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz, KOK – Bundesweiter-Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V., Kölner Flüchtlingsrat e.V., LEA Watch, Freiburg, Mainzer Flüchtlingsrat, MediNetz Bielefeld, MediNetz Bonn e.V., MediNetz Freiburg, Medinetz Jena e.V., Medinetz Magdeburg e.V., Medinetz Mainz, Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV), Regionale Diakonie in Hessen und Nassau gGmbH, Rise Up for Justice Düsseldorf, Seebrücke Freiburg, Seebrücke Jena, Seebrücke Lüneburg, Seebrücke Stuttgart, Seebrück überregional, Seebrücke Witzenhausen, we integrate e.


Kampagne #VergissMeinNicht zum Familiennachzug

Die Bundesregierung hat mit ihrem Koalitionsvertrag versprochen, den Familiennachzug zu erleichtern. Doch das Warten hat immer noch kein Ende. Ob und wann die Änderungen kommen, ist unklar. PRO ASYL und terre des hommes haben daher eine Kampagne rund um den Tag der Familie am 15. Mai 2023 auf die Beine gestellt, die sich der Symbolik der #VergissMeinNicht Blume bedient.

Wie könnt ihr mitmachen?

  • Vergissmeinnicht-Blume kaufen
  • Kampagnen-Aufkleber unter aktionen@tdh.de bestellen und auf den Blumentopf kleben
  • Kontakt der Wahlkreisbüros eurer lokalen Bundestagsabgeordneten unter https://www.bundestag.de/abgeordnete/ heraussuchen und Termin zur Übergabe von Blume und Begleitschreiben rund um den 15.5. vereinbaren
  • Foto oder Video von der Übergabe machen, auf Twitter, Facebook oder Instagram mit #VergissMeinNicht posten und @tdh_de @proasyl markieren
  • Zur Demo am 15.5. nach Berlin kommen
  • Eine eigene Aktion auf die Beine stellen


    372 Abschiebungen im ersten Quartal 2023

    Im ersten Quartal des Jahres wurden insgesamt 372 Menschen aus Baden-Württemberg abgeschoben. Mit Abstand betraf es am meisten Menschen aus Gambia (73). Davon wurden 68 Personen nach Gambia abgeschoben. Dies ist eine bedrückende Entwicklung – so wurden im gesamten Jahr 2022 „nur“ 87 Personen nach Gambia abgeschoben. Wir müssen damit rechnen, dass sich diese Tendenz 2023 fortsetzen wird.

    Eine etwa gleiche Anzahl von Personen wurde nach Österreich (24), Albanien (23), Algerien (22) und Nordmazedonien (21) abgeschoben. Unter den 24 abgeschobenen Personen nach Österreich, befanden sich keine Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Vermutlich waren die meisten der Abgeschobenen im Dublin-Verfahren oder Anerkannte.

    In der Tabelle wird zwischen Ziel- und Herkunftsland unterschieden. Anhand der Zahlen zu den Zielländern wird ersichtlich wie viele Personen in ein bestimmtes Land abgeschoben worden sind. Die Zahlen zu Herkunftsländern geben die Anzahl der Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit an, die abgeschoben worden sind.

    ZiellandAbschiebungen
    Albanien23
    Algerien22
    Belgien3
    Bosnien-Herzegowina5
    Bulgarien4
    Dänemark4
    Dominikanische Republik2
    Frankreich13
    Gambia68
    Georgien11
    Ghana1
    Griechenland1
    Irak6
    Israel1
    Italien8
    Kamerun8
    Kolumbien1
    Kosovo10
    Kroatien4
    Litauen4
    Marokko2
    Moldawien4
    Montenegro8
    Niederlande1
    Nigeria10
    Nordmazedonien21
    Österreich24
    Pakistan15
    Polen9
    Rumänien17
    Schweden1
    Schweiz4
    Senegal1
    Serbien13
    Spanien13
    Sri Lanka4
    Tunesien6
    Türkei19
    USA1
    Gesamtergebnis372
    HerkunftslandAbschiebungen
    Afghanistan14
    Albanien23
    Algerien26
    Äthopien1
    Bosnien-Herzegowina5
    Bulgarien1
    Dominikanische Republik2
    Frankreich2
    Gambia73
    Georgien11
    Ghana1
    Griechenland1
    Indien4
    Irak11
    Iran5
    Italien6
    Kamerun9
    Kolumbien1
    Kosovo12
    Kroatien2
    Litauen2
    Marokko2
    Moldawien4
    Montenegro8
    Nigeria12
    Nordmazedonien21
    Pakistan15
    Polen7
    Rumänien14
    Russische Föderation5
    Russland1
    Senegal1
    Serbien13
    Somalia3
    Sri Lanka5
    Syrien9
    Togo1
    Tunesien8
    Türkei29
    USA2
    Gesamtergebnis372