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Flüchtlingsräte: Für eine qualifizierte Asylverfahrensberatung

Die Ampel-Koalition hat einen Entwurf zur Einführung einer bundesweiten behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung vorgelegt. Die Landesflüchtlingsräte kritisieren die Pläne der Bundesregierung und fordern ihre grundlegende Nachbesserung.

Anja Bartel vom Flüchtlingsrat Baden-Württemberg kommentiert: „Die Pläne der Bundesregierung sind nicht geeignet, eine fachkundige Beratung von Geflüchteten im Asylverfahren zu gewährleisten. Sie sind unzureichend finanziert und lassen zivilgesellschaftlichen Organisationen die Kosten für die Umsetzung einer staatlichen Aufgabe tragen. Zudem schließen die Pläne NGOs, die über langjährige Expertise in der Arbeit mit Geflüchteten verfügen, grundsätzlich von einer Beteiligung an der Asylverfahrensberatung aus und benachteiligen sie dadurch gegenüber den Wohlfahrtsverbänden.“

Die Landesflüchtlingsräte fordern die Bundesregierung auf, ihre Pläne wie folgt nachzubessern:

1. Einbeziehung von NGOs

Nach Vorstellungen der Bundesregierung sollen ausschließlich die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrt berechtigt sein, Förderanträge für die Asylverfahrensberatung zu beantragen. Das benachteiligt ohne sachlichen Grund die Zivilgesellschaft, so z.B. Flüchtlingsräte, deren Arbeit vor allem auf die Arbeit mit schutzsuchenden Menschen ausgerichtet ist und deren langjährige Expertise in der Asylberatung somit ungenutzt bleibt. Im Kontext des hier angewendeten Subsidiaritätsprinzips müssen deshalb alle für diese Rechtsdienstleistung geeigneten Träger, v.a. NGO und MSO einen gleichberechtigten Zugang zur Förderung haben.

2. Angemessene Finanzierung

Umfang und Ausrichtung der Aufgabenstellungen in der Asylverfahrensberatung entsprechen dem Grunde nach einer Rechtsdienstleistung. Zwar erkennt die Bundesregierung an, dass eine Asylverfahrensberatung auch eine Rechtsdienstleistung sein kann – die Vergütung des Personals soll jedoch maximal nach TVöD 9c erfolgen. Damit widerspricht die aktuelle Eingruppierung in eklatanter Weise den tarifrechtlichen Regelungen. Als Orientierungsgröße für die Dotierung der Stellen muss – entsprechend der mit ihr verbundenen Anforderungen – mindestens TvöD 12 herangezogen werden.

3. Vollständige Finanzierung

Die Ampel-Koalition verlangt von den Trägern der Asylverfahrensberatung, dass diese 10% der entstehenden Kosten aus eigenen Mitteln finanzieren. Da die Bundesregierung jedoch mit der Asylverfahrensberatung eine staatliche Verpflichtung aus der EU-Aufnahmerichtlinie umsetzt, sind die im Rahmen der Asylverfahrensberatung entstehenden Kosten vollständig vom Bund zu übernehmen.

4. Asylverfahrensberatung auch an Flughäfen

Die Bundesregierung muss auch an Flughäfen, an denen Asylanträge im sog. Flughafenverfahren geprüft werden (derzeit Berlin-Brandenburg, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München) eine Asylverfahrensberatung für Asylsuchende implementieren, um ihren Verpflichtungen aus der EU-Verfahrensrichtlinie vollumfänglich nachzukommen.

5. Eigenständiges Förderprogramm für die Identifizierung vulnerabler Geflüchteter

Für die Asylverfahrensberatung von Geflüchteten, die aufgrund ihrer Vulnerabilität besonders schutzbedürftig sind, sollen insgesamt 10% der vorgesehenen Mittel verwendet werden. Wie die Beratung von vulnerablen und nichtvulnerablen Personen in der Praxis voneinander abgegrenzt werden soll, bleibt unklar.

Die Identifizierung von Vulnerablen ist nicht nur für das Asylverfahren, sondern auch für Fragen einer angemessenen Unterbringung und Unterstützung im Alltag von entscheidender Bedeutung. Daher sollte für diesen Zweck ein eigenes Förderprogramm aufgelegt werden. Im Rahmen der Asylverfahrensberatung sollten ohne eine feste Quote auch Träger gleichberechtigt einbezogen werden, die sich auf die Beratung von vulnerablen Geflüchteten spezialisiert haben.

Hintergrund:

Die Einführung einer Rechtsgrundlage für eine vom Bund finanzierte Asylverfahrensberatung ist im Entwurf eines „Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren“ als §12a Asylg -E vorgesehen. Der Entwurf wurde nach der ersten Lesung im Bundestag an den federführenden Ausschuss abgegeben und soll zum Jahresende verabschiedet werden. Begleitend hat die Bundesregierung ein Konzept sowie den Entwurf für ein Merkblatt und eine Interessensbekundung entwickelt.

Mit der Asylverfahrensberatung setzt die Bundesregierung die sich aus Art. 19 Asylverfahrensrichtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten um, „dass den Antragstellern auf Antrag unentgeltlich rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte erteilt werden; dazu gehören mindestens Auskünften zum Verfahren unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Antragstellers“.  Diese staatliche Aufgabe setzt die Bundesregierung um, indem sie auf Grundlage des Subsidiaritätsprinzips die Wohlfahrtsverbände mit der Umsetzung der Asylverfahrensberatung beauftragt. Für 2022 sind fünf Millionen Euro im Haushalt eingeplant, für 2023 sind es 20 Millionen. In der Folgezeit soll die Asylverfahrensberatung eine flächendeckende Versorgung mit Asylverfahrensberatung gewährleisten, wobei die Bundesregierung davon ausgeht, dass im Schnitt 60% aller Asylsuchenden eine Beratung aufsuchen wollen. Unter Zugrundelegung von 180 Asylsuchenden pro Beratungsstelle berechnet die Bundesregierung daraus einen Bedarf von bundesweit 700 benötigten Vollzeitstellen und Kosten in Höhe von bis zu 80 Millionen Euro. Die Beratung umfasst auch Zweit- und Folgeanträge sowie Widerrufsverfahren.


VG KA: Keine Abschiebung von Kandidat*innen auf das Chancenaufenthaltsrecht

Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 18.11.2022 (19 K 3710/22) einem Eilantrag eines von Abschiebung bedrohten Gambiers stattgegeben und festgestellt:

„In Baden-Württemberg können sich Personen, die nach dem Gesetzesentwurf des § 104c AufenthG (BT-Drs. 20/3717) zu den Begünstigten des „Chancen-Aufenthaltsrechts“ zählen werden, auf eine Verwaltungspraxis berufen, nach der die Abschiebung derzeit regelmäßig ausgesetzt wird.

Ein mit einer Ausweisung angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach Tilgung zugrunde liegender Straftaten aus dem Bundeszentralregister aufzuheben (Anschluss an VHG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.11.2016 – 11 S 1656/16).“

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Geduldete, die in der Vergangenheit aufgrund von Straftaten verurteilt worden sind, sollten unbedingt eine Abfrage beim Bundeszentralregister machen. So können sie sich einen Überblick über noch nicht getilgte Straftaten verschaffen. In Einzelfällen mag eine vorzeitige Tilgung in Frage kommen – hierfür sollte ein*e Anwält*in zur Rate gezogen werden. Wann Straftaten getilgt werden (bzw. tilgungsreif sind), ergibt sich aus § 46 BRZG. Wichtig: Liegen mehrere Verurteilungen vor, werden alle Verurteilungen erst nach Ablauf der längsten Frist gleichzeitig getilgt. Nur sehr schwere Straftaten können nie getilgt werden.



Pro Asyl: Bundesregierung muss endlich den Familiennachzug erleichtern

Geflüchtete Kinder warten jahrelang auf Väter und Mütter, Eltern auf ihre Mädchen und Jungen, Kinder auf ihre Geschwister: Zum Internationalen Tag der Kinderrechte (20. November) fordert PRO ASYL die  Bundesregierung dazu auf, endlich die Verbesserungen beim Familiennachzug umzusetzen, die sie vor einem Jahr im Koalitionsvertrag angekündigt hat.

„Der Koalitionsvertrag war für viele auf der Flucht getrennte Familien ein Hoffnungsschimmer. Doch ein Jahr später hat sich für die meisten nichts geändert – die Verfahren ziehen sich weiterhin über Jahre, Termine bei den Botschaften sind schwer zu bekommen. Selbst die vergleichsweise einfachen Gesetzesänderungen, die mehr Menschen einen Anspruch auf Familiennachzug verleihen würden, wurden noch immer nicht auf den Weg gebracht. Dazu gehören die Gleichstellung von subsidiär Schutzberechtigen und die Einführung eines Geschwisternachzugs“, sagt Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.

„Seit Jahren verhindern das langsame Handeln der Behörden und der deutsche Paragrafendschungel, dass Familien, die auf der Flucht getrennt wurden, schnell wieder zusammenfinden. Weder die in der UN-Kinderrechtskonvention verbrieften Rechte der Kinder noch der besondere grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie stehen in der deutschen Praxis beim Familiennachzug im Mittelpunkt. Die Bundesregierung muss ihre Versprechen aus dem Koalitionsvertrag umsetzen und Familiennachzug erleichtern und beschleunigen“, kritisiert Wiebke Judith weiter

Verbesserungen werden bislang nur durch Klagen erreicht 

Die einzige Verbesserung, die es bislang unter der Ampel-Regierung gab, wurde nur durch Klagen erreicht, über die in letzter Instanz der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied. Dieser entschied am 1. August 2022 in zwei wegweisenden Urteilen, dass Eltern beziehungsweise Kindern der Familiennachzug auch dann nicht verwehrt werden darf, wenn die Kinder im Verlauf des Verfahrens volljährig geworden sind. Bislang war der Familiennachzug oft ein Wettlauf gegen die Zeit: Wenn die Kinder während der langwierigen Asyl- und Nachzugsverfahren volljährig wurden, hielten die deutschen Behörden das Recht auf Familie quasi für „abgelaufen“.

Damit ein Anspruch auf Familiennachzug nicht durch langsames Behördenhandeln verloren gehen kann,  ist laut EuGH entscheidend, dass die Kinder zu dem Zeitpunkt minderjährig waren, als sie den Asylantrag stellten. Damit ist deutlich: Die Erteilungspraxis der deutschen Behörden in den vergangenen Jahre war rechtswidrig. Neu war diese Rechtsauffassung nicht: Schon im April 2018 hatte der EuGH in einem Fall aus den Niederlanden klargestellt, dass der Anspruch auf Familiennachzug nicht verfällt, wenn die Kinder während des Nachzugsverfahrens volljährig werden.

Nach Urteil: Regierung muss kulante Regelungen finden und Urteil konsequent umsetzen

Wie die Bundesregierung im Oktober 2022 in einer Antwort auf eine Anfrage der Partei Die Linke bekannt gab, wurden die Auslandsvertretungen angewiesen, die Urteile umzusetzen. „Eine schnelle Umsetzung der EuGH-Urteile zum Familiennachzug ist notwendig und europarechtlich vorgeschrieben. Doch damit ist es nicht getan. Denn viele Familien, deren Zusammenführung durch das Ignorieren der früheren EuGH-Rechtsprechung verhindert wurde, werden weiterhin von der Bundesregierung im Stich gelassen. Von der Ampel-Regierung, die sich eine humanitäre und progressive Flüchtlingspolitik auf die Fahnen geschrieben hat, erwarten wir, dass sie kulante Lösungen für solche Fälle findet“, fordert Judith.

Die EuGH-Urteile beziehen sich aus europarechtlichen Gründen nur auf die Flüchtlinge, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden. Wenn die Ampel-Regierung nun, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, subsidiär Schutzberechtigte – zu denen viele Syrer*innen und Eritreer*innen gehören – mit Flüchtlingen gleichstellt, dann muss sie die beiden Gruppen auch in Bezug auf das EuGH-Urteil zur Fristenregelung gleichsetzen. Sonst würde für viele Familien der Wettlauf gegen die Zeit weitergehen.

Auch Geschwister müssen nachziehen dürfen

Zusammen mit terre des hommes Deutschland und vielen weiteren Wohlfahrts- und Menschenrechtsorganisationen fordert PRO ASYL zum Internationalen Tag der Kinderrechte auch, besonders den Nachzug von Geschwistern unbürokratisch zu ermöglichen: #GeschwisterGehörenZusammen.

Im September hatten mehr als 20 Organisationen zudem die Bundesregierung in einem Aufruf an ihren Koalitionsvertrag erinnert und Forderungen zum Familiennachzug aufgestellt. An diesen seit Jahren immer wieder wiederholten Forderungen hat sich nichts geändert:

  • Den Rechtsanspruch auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wiederherstellen.
  • Den Rechtsanspruch für Geschwister beim Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten verankern.
  • Die aktuellen EuGH-Urteile bezüglich des Zeitpunkts der Minderjährigkeit für volljährig werdende und bereits im Verfahren volljährig gewordene Minderjährige umsetzen.
  • Administrative Hürden im Visumsverfahren abbauen durch digitale Antragstellung und ausreichende Finanzierung.
  • Das Erfordernis von Sprachkenntnissen vor der Einreise generell abschaffen.


„Zwangsverpartnerung“ im AsylbLG verletzt Grundrechte

Alleinstehende Asylbewerber*innen und Geduldete in Gemeinschaftsunterkünfte erhalten gekürzte Leistungen nach § 2 AsylbLG, da davon ausgegangen wird, dass sie dort in einer eheähnlichen Partnerschaft wohnen. Diese „Zwangsverpartnerung“ verletzt das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Pro Asyl hat eine Stellungnahme in Auftrag gegeben, aus der hervorgeht, dass die Annahme einer eheähnlichen Lebenssituation in Sammelunterkünften realitätsfern ist und es hierfür keine empirischen Beweise gibt. Das Bundesverfassungsgericht hatte Pro Asyl und andere angefragt, eine Stellungnahme zu verfassen, da es Ende November über die Verfassungsmäßigkeit der Leistungskürzung für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften entscheiden wird.

Betroffene sollten noch schnellstens Klage gegen gekürzte Leistungen erheben!


Sie bekommen Asylbewerberleistungen? Dann jetzt noch klagen!

Geflüchtete in Duldung und Aufenthaltsgestattung erhalten Asylbewerleistungen (AsylbLG). Diese Leistungen werden vermutlich noch dieses Jahr vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) umfassend geprüft. Nach Einschätzung einschlägiger Sozialrechtler*innen ist derzeit nahezu jeder AsylbLG-Bescheid juristisch angreifbar (ggf. abgesehen von Analogleistungen bei Wohnungsunterbringung). Sie bekommen nur Leistungen nach Regelbedarfstufe 2, weil Sie als Alleinstehende*r in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen? Sie erhalten gekürzte Leistungen nach §1a AsylbLG? Sie bekommen ganz „normale“ undurchsichtige Leistungsbescheide nach § 3 AsylbLG? Sie erhalten Bargeldauszahlungen ohne schriftlichen Bescheid? Dann klagen Sie jetzt:

  • ggf. schriftlichen Bescheid anfordern und Widerspruch einlegen. Am besten mit Hilfe einer einschlägig kompetenten Anwält*in Klage einlegen (es gibt Prozesskostenhilfe!).
  • per Überprüfungsantrag bereits in der Vergangenheit erhaltene Leistungen erneut überprüfen lassen und dagegen auch Klage einreichen (gewährte Leistungen müssen dann bis zum 1.1. des Vorjahres korrigiert werden).

Wenn das BVerfG erst einmal entschieden hat, wird es wohl so sein, dass nur diejenigen mit laufenden Klage- oder Widerspruchsverfahren rückwirkend – also über das Datum der BVerfG-Entscheidung hinaus – korrigierte Leistungen bekommen. Wer Recht bekommt, hat übrigens auch Anspruch auf Verzinsung von Nachzahlungsansprüchen.

Wer erstmal selbst tätig werden möchte, kann sich in der Handreichung zum Asylbewerberleistungsgesetz – Praxishilfe des Flüchtlingsrates Brandenburg für die Beratung von Geflüchteten Hilfestellung holen.

Anwält*innen und weitere Informationen auf Englisch, Arabisch, Dari, Französisch, Somali, Italienisch, Türkisch und Tigrinya finden Sie bei Mit Recht zum Recht.

Beim BVerfG sind derzeit zwei AsylbLG-Verfahren anhängig: Dabei geht es zum Einen um die Herabstufung von Alleinstehenden in Gemeinschaftsunterkünften und zum Anderen um Berechnung und Konstruktion der Grundleistungen nach §3 AsylbLG a.F. Wir gehen davon aus, dass das BVerfG das Gesamtkonstrukt des AsylbLG umfassend überprüft.


Sozialleistungen

Wenn das eigene Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht oder nicht vorhanden ist, hat man in Deutschland Anspruch auf Sozialleistungen. Denn der deutsche Staat hat sich verpflichtet, Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten (Artikel 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 GG). Für Asylsuchende, Geduldete und einige weitere Gruppen sind die Sozialleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Die Leistungen werden in Baden-Württemberg von der unteren Aufnahmebehörde des zuständigen Land- oder Stadtkreises, meist „Sozialamt“ genannt, gewährt. Anerkannte Geflüchtete, also Personen mit einer Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz oder nationalem Abschiebungsverbot, fallen dagegen regelmäßig unter das SGB II (sog. Bürgergeld) oder SGB XII, beziehen also Leistungen vom Jobcenter oder Sozialhilfeträger („Sozialamt“) (>> Anerkennungsformen). Diese Personengruppe wird hier nicht behandelt. Leistungen im Rahmen der Gesundheitsversorgung finden sich im Beitrag >> Gesundheitsversorgung.

I. Leistungsbezug
II. Leistungseinschränkungen
III. „Sonstige“ Leistungen
IV. Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
V. Anrechnung von Einkommen und Vermögen

I. Leistungsbezug

Wer ist leistungsberechtigt?

Folgende Personen sind laut § 1 Absatz 1 AsylbLG leistungsberechtigt, wenn sie sich in Deutschland aufhalten und bedürftig sind:

  • Personen mit einer Aufenthaltsgestattung
  • Personen mit einer Duldung
  • Personen, die ein Asylgesuch geäußert haben
  • Sogenannte „Kontingentflüchtlinge“, die aufgrund eines Landesaufnahmeprogramms eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG besitzen, die „wegen des Krieges in ihrem Heimatland“ erteilt wurde
  • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG, die für einen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilt wird. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 2 unterfallen dagegen dem SGB II oder SGB XII.
  • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG. Diese wird erteilt, wenn eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht möglich ist. Dies gilt allerdings nur, wenn die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch keine 18 Monate zurückliegt (nach 18 Monaten ist man im SGB II- oder SGB XII-Bezug).
  • Vollziehbar ausreisepflichtige Personen (ohne Duldung)
  • Ehegatten, Lebenspartner*innen und minderjährige Kinder aller vorgenannten Gruppen, und
  • Asylfolgeantragsteller*innen

Wann endet der Leistungsbezug?

Bei Ausreise endet die Leistungsberechtigung sofort. Darüber hinaus endet sie bei Asylsuchenden, die eine Anerkennung im Asylverfahren bzw. eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben. Der Übergang vom AsylbLG zum SGB II/SGB XII geschieht in der Praxis häufig nicht reibungslos. Ab wann Personen einen Anspruch auf SGB II/SGB XII -Leistungen haben, können Sie in der Arbeitshilfe Soziale Rechte für Flüchtlinge nachlesen.

Wie hoch sind die Leistungen?

Im Asylbewerberleistungsgesetz wird zwischen zwei Leistungsgruppen unterschieden: Den Grund- und Analogleistungen.

Grundleistungen nach § 3 AsylbLG werden in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts in Deutschland gewährt. Die Grundleistungen bestehen zum einen aus Leistungen zur Deckung des „notwendigen“ Bedarfs, der auch physisches Existenzminimum genannt wird. Dazu zählen die Bedarfe für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts (die Ausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung, sog. Schönheitsreparaturen, werden gesondert erbracht).

Zum anderen gibt es Leistungen zur Deckung des „notwendigen persönlichen“ Bedarfs, auch soziokulturelles Existenzminimum genannt. Dazu zählen etwa bescheidene Leistungen für Freizeitaktivitäten.

Die Leistungssätze müssen jährlich angepasst werden (§ 3a Absatz 4 AsylbLG). Ihre Höhe unterscheidet sich, je nachdem, in welche Regelbedarfsstufe (RS) man fällt. Für 2025 gelten folgende Leistungssätze:

 Grundleistungen notwendiger BedarfGrundleistungen notwendiger persönlicher BedarfGrundleistungen insgesamt
RS 1: Alleinstehende / alleinerziehende Erwachsene245 €196 €441 €
RS 2: Paare in gemeinsamer Wohnung /Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkunft* bitte klagen!220 €177 €397 €
RS 3: Haushaltsangehörige Erwachsene196 €157 €353 €
RS 4: Jugendliche 14-17 Jahre258 €133 €391 €
RS 5: Kinder 6-13 Jahre196 €131 €327 €
RS 6: Kinder bis 5 Jahre173 €126 €299 €


Die Berechnung des Bedarfs erfolgt in Anlehnung an die Höhe der Regelsätze im SGB II. Insgesamt fallen die Grundleistungen nach dem AsylbLG aber fast 20 Prozent niedriger als jene nach dem SGB II oder SGB XII aus. Der Grund hierfür ist, dass bestimmte Positionen aus dem Regelbedarf herausgerechnet werden, da sie entweder gesondert erbracht werden müssen (wie z.B. Hausrat) oder für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG Minderbedarfe angenommen werden (z.B. Kosten für Datenverarbeitungsgeräte, Fernseher, Musikinstrumente usw.).

Die Leistungen werden nicht in allen Fällen bar ausgezahlt. In welcher Form die Grundleistung erbracht wird, hängt von der Unterbringungsform ab (>> Unterbringung und Wohnen):

  • Solange eine asylsuchende Person in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht ist, wird der notwendige Bedarf vollständig durch Sachleistungen gedeckt. Der notwendige persönliche Bedarf soll ebenfalls in Sachleistungen gewährt werden, soweit dies „mit vertretbarem Verwaltungsaufwand“ möglich ist, andernfalls können Wertgutscheine, unbare Abrechnungen oder Geldleistungen genutzt werden (§ 3 Absatz 2 AsylbLG). In Baden-Württemberg erhalten die Personen einen Barbetrag von maximal 132 Euro pro Monat.
  • Bei einer Unterbringung außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen soll der notwendige Bedarf vorrangig in Geldleistungen erbracht werden (§ 3 Absatz 3 Satz 1 AsylbLG). Falls die Umstände dies erfordern (z.B. im Missbrauchsfall), kann jedoch auch hier auf unbare Abrechnungen oder Gutscheine zurückgegriffen werden. Gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht wird der Bedarf für Unterkunft, Heizung, Haushaltsenergie, Wohnungsinstandhaltung und Hausrat. Der Begriff „Hausrat“ bezeichnet alles, was in einem Haushalt zur Einrichtung, dem Gebrauch oder Verbrauch dient, also z.B. Möbel, Haushalts- und Kochgeräte sowie Putz- und Waschmittel. Hausrat wird in der Gemeinschaftsunterkunft meist als Sachleistung erbracht. Beim Umzug in eine Wohnung oder eine Unterkunft ohne Möbel usw. besteht ein Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung und später für den laufenden Bedarf bzw. den Ersatz von defekten Gegenständen. Bei dezentraler Warmwasseraufbereitung sind zusätzlich auch die Warmwasserkosten zu übernehmen. Der notwendige persönliche Bedarf ist bar zu erbringen, in Gemeinschaftsunterkünften ist es jedoch auch zulässig, ihn soweit wie möglich als Sachleistung zu erbringen (§ 3 Absatz 3 Satz 6 AsylbLG).

Ab dem 37. Monat des Aufenthalts ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet erhalten AsylbLG-Leistungsberechtigte gemäß § 2 AsylbLG sog. Analogleistungen nach dem SGB XII. Die Leistungshöhe entspricht fortan Leistungen nach SGB II, dem sog. Bürgergeld. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Regelung ist, dass die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst wurde: So erhalten beispielsweise vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die aufgrund von falschen Angaben zu ihrer Identität nicht abgeschoben werden können, häufig keine Analogleistungen. Nicht als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer gilt die Verweigerung einer freiwilligen Ausreise. Außerdem müssen betroffene Leistungsberechtigte das rechtsmissbräuchliche Verhalten selbst zu verantworten haben, d.h. Kindern dürfen Analogleistungen nicht unter Hinweis auf das Verhalten ihrer Eltern verweigert werden.

Exkurs: Regelbedarfsstufe 2 für Alleinstehende in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften: Bitte klagen!

Seit dem 1.9.2019 werden Alleinstehende, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, in Regelbedarfsstufe 2 statt in Regelbedarfsstufe 1, eingruppiert (§ 3a Absatz 2 Nummer 2b AsylbLG). Der Gesetzgeber hat dies damit gerechtfertigt, dass die Menschen in einer sog. Schicksalsgemeinschaft leben und daher erwartet werden könne, dass diese Personen in bestimmten Bereichen gemeinsam wirtschaften und somit Einspareffekte erzielen. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 19.10.2022 – 1 BvL 3/21, dass die Herabstufung von der gleichen Personengruppe, die Analogleistungen beziehen (§ 2 Absatz 1 Satz  4 Nr. 1 AsylbLG), verfassungswidrig ist. Für Grundleistungsbezieher*innen gibt es zwar noch keine Entscheidung des Gerichts; es spricht jedoch alles dafür, dass auch hier die Herabstufung gegen das Grundgesetz verstößt. Solange die Alleinstehenden in Gemeinschaftsunterkünften weiterhin Leistungen nach Regelbedarfsstufe 2 beziehen, sollten sie unbedingt dagegen Widerspruch einlegen und klagen.

Weitere Informationen:

Kann Arbeitslosengeld I nach vorheriger Erwerbstätigkeit bezogen werden?

Auch Asylsuchende und Geduldete können Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) haben und zwar wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen (siehe SGB III viertes Kapitel erster Abschnitt):

  • sozialversicherungspflichtige Beschäftigung über mindestens 12 Monate innerhalb der letzten zwei Jahre,
  • Person bemüht sich, wieder Arbeit zu finden,
  • Person steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung,
  • Arbeitslosmeldung

Personen, denen die Ausländerbehörde keine Beschäftigungserlaubnis erteilen darf, können kein ALG I erhalten (siehe Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 138 SGB III). Denn Maßnahmen der Agentur für Arbeit, diese Personen in eine Arbeit zu vermitteln, sind von vornherein aussichtslos. Die betrifft vor allem Fälle des § 60a Absatz 6 AufenthG und Personen, die eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG („Duldung light“) besitzen. Umgangssprachlich sagt man auch, dass diese Menschen einem „Arbeitsverbot“ unterliegen (>> Arbeit und Ausbildung).

Personen, denen eine Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde erlaubt werden könnte, können ALG I beanspruchen (§ 4a Absatz 4 AufenthG). Die Bezugsdauer von ALG I liegt in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten. Nach Ablauf dieser Zeitspanne haben Asylsuchende und Geduldete keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Bürgergeld), sondern sind wieder leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Eigentlich sind Asylbewerberleistungen von Amts wegen zu gewähren, sicherheitshalber sollte aber ein Antrag gestellt werden.

II. Leistungseinschränkungen

Die Grundleistungen können in bestimmten Fällen eingeschränkt werden. Inwieweit Leistungseinschränkungen im AsylbLG auch auf Analogleistungsbezieher*innen angewandt werden können, ist umstritten (SG Duisburg, Urteil vom 21.10.2020 – S 48 AY 46/20 ER). Es gibt circa 20 verschiedene Konstellationen, in denen Personen eingeschränkte Leistungen erhalten. Die meisten davon sind in § 1a AsylbLG geregelt. Die Leistungsbehörde muss jedoch in allen Fällen spätestens nach sechs Monaten prüfen, ob die Voraussetzungen für Leistungseinschränkungen weiter vorliegen (§ 14 AsylbLG).

Eingeschränkte Leistungen bedeuten, dass es nur noch einen Anspruch auf Sachleistungen für Unterkunft (einschließlich Heizung), Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege gibt. Unter besonderen Umständen kann ein darüberhinausgehender Mehrbedarf im Bereich des notwendigen Bedarfs bewilligt werden. Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums werden gar nicht mehr erbracht mit Ausnahme der Leistungen zur Körperpflege. Auch besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen nach den §2 § 2, § 3 und § 6 AsylbLG. Somit kommt es zu Kürzungen bis zu 47 % der Grundleistungen, weshalb erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

Dies sind die häufigsten Konstellationen von Leistungseinschränkungen:

  • Geduldete sowie sonstige vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die (anscheinend) nur einreisten, um Sozialleistungen zu beziehen (§ 1a Absatz 2 AsylbLG). Dieses Motiv ist von der Leistungsbehörde nachzuweisen. Grundlage für die Annahme eines solchen Missbrauchs kann etwa der Vortrag in der Asylanhörung sein, allein aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist zu sein.
  • Geduldete sowie sonstige vollziehbar ausreisepflichtige Personen, bei denen aus selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (§ 1a Absatz 3 AsylbLG). Häufiges Beispiel ist die Nichtmitwirkung bei der Beschaffung von für die Abschiebung erforderlichen Dokumenten, z.B. eines Passes. Generell gilt jedoch, dass das selbst verschuldete Ausreisehindernis die alleinige Ursache für die Unmöglichkeit der Ausreise sein muss. Wenn beispielsweise für die Ausreise nötige Papiere nicht beantragt werden und gleichzeitig eine schwere Erkrankung vorliegt, die die Abschiebung unmöglich macht, ist eine Leistungskürzung nicht rechtmäßig. Dasselbe gilt, wenn das Herkunftsland generell oder in absehbarer Zeit nicht aufnahmebereit ist.
  • Personen, die eben erst ein Asylgesuch geäußert haben, Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Asylfolgeantragsteller*innen, die bestimmten Mitwirkungshandlungen während des Asylverfahrens selbstverschuldet nicht nachkommen. Beispielsweise wenn der Termin zur Asylantragstellung nicht wahrgenommen wurde oder Angaben über die Identität verweigert wurden etc. (§ 1a Absatz 5 AsylbLG).
  • Leistungsberechtigte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das vor Eintritt von Leistungen aufgebraucht werden muss, nicht angegeben haben oder nicht unverzüglich mitteilen und folglich zu Unrecht Leistungen bezogen haben (§ 1a Absatz 6 AsylbLG).
  • Personen, die einer (rechtmäßigen) Verpflichtung durch die Sozialbehörde zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit für 0,80 €/Stunde nach § 5 AsylbLG nicht nachkommen.
  • Leistungsberechtigte, die der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nicht nachkommen (§ 5b AsylbLG).
  • Personen, die sich entgegen einer räumlichen Beschränkung oder einer Wohnsitzauflage an einem anderen Ort aufhalten, erhalten regelmäßig nur noch eine Beihilfe für die Rückreise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort (§ 11 Absatz 2 AsylbLG).

Seit 1. September 2019 gibt es einen kompletten Leistungsausschluss mit wenigen Ausnahmen für vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die in einem anderen Dublin-Anwenderstaat internationalen Schutz erhalten haben (§ 1 Absatz 4 AsylbLG). In Baden-Württemberg findet der Leistungsausschluss so gut wie keine Anwendung, da fast alle Personen eine Duldung nach § 60a AufenthG erhalten und somit nicht mehr unter den Ausschluss fallen.

Wichtig: Vor einer Leistungseinschränkung ist der betroffenen Person in jedem Fall Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, die unbedingt genutzt werden sollte. Gegen eine Leistungskürzung können Widerspruch und Klage eingereicht werden. Beide Rechtsmittel haben jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 11 Absatz 4 AsylbLG). Um schnell die regulären existenzsichernden Leistungen zu erhalten, kann parallel ein Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht gestellt werden. Tipps für Widerspruch und Klage finden sich in der Handreichung von Anja Lederer. Anwält*innen finden sich bei Mit Recht zum Recht.

Weitere Informationen:

III. „Sonstige“ Leistungen

Sonstige Leistungen können insbesondere dann gewährt werden, wenn sie „im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind“ (§ 6 AsylbLG). Besonders bei medizinischen Behandlungen, die mit Verweis auf § 4 AsylbLG verweigert werden, empfiehlt es sich, auch den Anspruch nach § 6 AsylbLG prüfen zu lassen (>> Gesundheitsversorgung). Daneben können unter die sonstigen Leistungen u.a. Eingliederungshilfen für Kinder und Erwachsene mit einer Behinderung, Leistungen zur ambulanten oder stationären Pflege, Bestattungskosten, Passbeschaffungskosten für Geduldete und Fahrten zur Botschaft sowie besondere Bedarfe aufgrund von Schwangerschaft und Geburt (z.B. Kosten für Kinderwagen und -bett) fallen. Nicht zu den Leistungen nach § 6 AsylbLG gehören die Kosten für Umstandskleidung und Erstausstattung mit Säuglingsbekleidung. Diese Gegenstände sind im Rahmen der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in der Regel als Sachleistung oder durch Wertgutscheine zu gewähren. Abgesehen von § 6 AsylbLG können AsylbLG-Bezieherinnen auch Leistungen der „Bundesstiftung Mutter und Kind“ beantragen.

Personen, die unter eine Leistungseinschränkung fallen, werden sonstige Leistungen nicht gewährt.

IV. Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die unter das AsylbLG fallen, haben Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen entsprechend dem SGB XII (§ 3 Absatz 4 und § 2 Absatz 1 AsylbLG). Diese sind im sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket festgeschrieben. Hiervon ausgenommen sind von einer Leistungseinschränkung betroffene Personen.

Um Bildungs- und Teilhabeleistungen zu beziehen, muss die asylsuchende Person, bei der die Kinder/Jugendlichen im Ausweisdokument aufgeführt werden, in der Regel einen Antrag bei der zuständigen Leistungsbehörde stellen und ihren AsylbLG-Bescheid vorlegen. Antragsformulare sollten vor Ort hinterlegt sein. Für jedes Kind bzw. jede*jeden Jugendliche*n muss ein eigener Antrag eingereicht werden, verschiedene Leistungen für die junge Person können jedoch gemeinsam beantragt werden. Es empfiehlt sich, im Antrag stets die Telefonnummer einer Person anzugeben, die sich auf Deutsch verständigen kann. Die Leistungen, die über das Bildungs- und Teilhabepaket beantragt werden können, sind im Einzelnen:

  • Kosten für die Teilnahme an Schul-/Kita-Ausflügen
  • Persönlicher Schulbedarf in Höhe von 150 € jährlich
  • Fahrtkosten von Schüler*innen zur Schule 
  • Kosten für eine ergänzende angemessene Lernförderung (Nachhilfe), die nicht ehrenamtlich organisiert ist.
  • Kosten für ein gemeinschaftliches Mittagessen in Schule oder Kita 
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. Aktivitäten in Vereinen, Musikunterricht, Freizeiten) in Höhe von bis zu 15 € pro Monat

Weitere Informationen:

V. Anrechnung von Einkommen und Vermögen

§ 7 AsylbLG regelt die Anrechnung von Vermögen und Einkommen auf den Grundleistungsanspruch nach §§ 3, 3a AsylbLG. Der Begriff „Einkommen“ bezeichnet Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die jemandem in dem Zeitraum, in dem Sozialleistungen bewilligt sind, zufließen. „Vermögen“ sind Einkünfte in Geld und Geldeswert, die zum Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums bereits vorhanden waren.

Vermögen und Einkommen müssen vor dem Bezug von Sozialleistungen zu einem gewissen Teil aufgebraucht werden. Allerdings müssen sie tatsächlich vorhanden und verfügbar sein, um angerechnet werden zu können. Für jedes Familienmitglied gilt jedoch ein Vermögensfreibetrag von 200 €, damit die Bildung von kleinen finanziellen Rücklagen möglich ist (§ 7 Absatz 5 AsylbLG). Wird bestehendes Vermögen nicht angegeben oder unverzüglich mitgeteilt, werden die Leistungen gekürzt (§ 1a Absatz 6 AsylbLG). Nicht als Einkommen gelten z.B. Renten, Beihilfen, Entschädigungsleistungen, (Mehr-)Aufwandsentschädigungen für Arbeitsgelegenheiten und Fahrtkostenzuschüsse vom BAMF zur Teilnahme an einem Integrationskurs oder berufsbezogenem Deutschkurs. Auch sind Nachzahlungen von zu Unrecht eingeschränkten Leistungen nicht als Einkommen zu werten.

Nimmt ein*eine Leistungsempfänger*in eine Erwerbstätigkeit auf, so wird das Einkommen auf die Geldleistungen nach dem AsylbLG angerechnet. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss dem Sozialamt innerhalb von drei Tagen nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit gemeldet werden (§ 8a AsylbLG). Es gibt pro Person einen Freibetrag vom Erwerbseinkommen. Dieser beträgt 25 Prozent vom Bruttoeinkommen, höchstens aber 50 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs. Im Jahr 2023 kann eine alleinstehende Person in einer selbst angemieteten Wohnung maximal 205 € verdienen, ohne dass es zu einer Verrechnung mit den AsylbLG-Leistungen kommt. Vom Einkommen absetzbar sind Steuern, Sozialabgaben sowie mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben, wie beispielsweise die Werbungskostenpauschale. Darüber hinaus können maximal monatlich 250 € Aufwandsentschädigung aus bestimmten ehrenamtlichen Nebentätigkeiten unberücksichtigt bleiben. Ebenso können ggf. Beiträge zu Versicherungen und Ausgaben, die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbunden sind, vom Einkommen abgesetzt werden (§ 7 Absatz 3 Satz 4 AsylbLG).

Verdient eine in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende Person, die AsylbLG-Leistungen erhält, selbst Geld, müssen ggf. die anfallenden Kosten (Gebühren) für Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie getragen werden. Das sind Pauschalbeträge, die in Baden-Württemberg durch die jeweiligen Landratsämter oder Bürgermeisterämter per Gebührenverordnung bzw. Satzung festgesetzt werden (§ 9 Absatz 5 Satz 4 FlüAG). Teilweise fallen so erhebliche Pauschalbeträge an.

Weiterführende Informationen:


Nein zum Abschiebezentrum am Flughafen Berlin Brandenburg (BER)

Mehr als 60 Organisationen fordern das Land Brandenburg sowie die Bundesregierung auf, auf die geplante Errichtung und Inbetriebnahme eines sog. Ein- und Ausreisezentrums am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) in Schönefeld zu verzichten. Sie lehnen das Projekt „aus menschenrechtlichen und humanitären Gründen“ ab, so die Unterzeichnenden in einer heute veröffentlichten Stellungnahme. Sie fordern die Abschaffung von Flughafenasylverfahren, die Schließung der bestehenden Haftanstalt am BER und ein Ende der Inhaftierung von Geflüchteten.

Am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) soll laut Grundsatzverständigung zwischen Bundes- und Landesinnenministerium vom 25.10.2021 ein „integriertes Einreise- und Ausreisezentrum“ entstehen. Neben einem Funktions- und Justizgebäude ist ein „Gewahrsams- und Transitgebäude“ vorgesehen, in dem insgesamt bis zu 120 Personen zum Zweck der Abschiebung bzw. für Asylschnellverfahren (sog. Flughafenasylverfahren) inhaftiert werden können. Außerdem soll ein „Rückführungsgebäude“ zur Abwicklung von Abschiebungen unter der Ägide der Bundespolizei entstehen, das vom Bund angemietet wird.

„Die Rückführungsoffensive der Bundesregierung zeigt mit dem hunderte Millionen schweren Prestigeprojekt eines Abschiebungszentrums am BER ihr hässliches Gesicht. Das gleiche Geld könnte für die Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden verwendet werden und geht stattdessen in rechtsstaatlich höchst problematische Schnellverfahren und Inhaftierungen von unschuldigen Menschen. Wir fordern die Bundesregierung auf, die Errichtung und Inbetriebnahme des Abschiebezentrums sofort zu stoppen“, kommentiert Tareq Alaows, flüchtlingspolitischer Sprecher von PRO ASYL.

Am BER gibt es bereits ein Haftgebäude, das als Ausreisegewahrsam und zur Inhaftierung von Menschen im Flughafenasylverfahren genutzt wird. Die aktuellen Pläne sehen einen Ausbau der Haftplätze für Geflüchtete, eine massive Ausweitung des Flughafenasylverfahrens und einen Anstieg von Abschiebungen vor. Die Unterzeichnenden der Stellungnahme lehnen das Vorhaben ab. Sie fordern die Abschaffung von Flughafenasylverfahren, die Schließung der bestehenden Haftanstalt am BER und ein Ende der Inhaftierung von Geflüchteten.

Abschiebezentrum wird bei Haushaltsverhandlungen in Brandenburg beschlossen

Die Pläne zum Bau des Abschiebezentrums sollen bei den aktuellen Haushaltsverhandlungen im Land Brandenburg beschlossen werden: Der Haushaltsplan 2023/2024 enthält u.a. eine Verpflichtungsermächtigung für Mieten und Pachten für das Zentrum ab 2026 in Höhe von 315 Millionen Euro.

„Bei dem schönfärberisch als Ein- und Ausreisezentrum bezeichneten Projekt handelt es sich um ein Abschiebezentrum. Das Brandenburger Innenministerium will um jeden Preis ein ‚Vorzeigeprojekt von internationaler Bedeutung‘ – wir wollen die Einhaltung von Grund- und Menschenrechten. Wir fordern die Brandenburger Landesregierung und insbesondere die Mitglieder des Landtags sowie das Bundesinnenministerium auf, auf die geplante Errichtung und Inbetriebnahme des Abschiebezentrums zu verzichten. Schönefeld darf nicht zu einem Hot-Spot für Abschiebungen, Inhaftierungen und Asylschnellverfahren werden“, kommentiert Henrike Koch, Sprecherin vom Flüchtlingsrat Brandenburg.

Die Unterzeichnenden der Stellungnahme kritisieren mit Blick auf die heutige Sitzung des Brandenburger Innenausschusses am 10.11.2022 und des Landtages Brandenburg Mitte November, dass die Pläne als Vermächtnis des ehemaligen Bundesinnenministers Horst Seehofer „in einer Kontinuität der Abschreckung und Abschottung“ stehen. In Brandenburg und bundesweit müssten stattdessen „die Förderung von Teilhabe von Geflüchteten sowie das Ausschöpfen von Bleiberechtsmöglichkeiten im Zentrum stehen“.

Zu den Unterzeichnenden gehören unter anderem PRO ASYL, die Landesflüchtlingsräte, der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein, Sea-Watch, Women in Exile, JUMEN, Seebrücke und das Berliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige geflüchtete Menschen (BNS). Zu der Stellungnahme geht es hier.

Hintergrund

In dem geplanten Zentrum sollen auf einer Fläche von rund 4 Hektar neben Bundespolizei und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auch die zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH) und Dependenzen des Verwaltungs- und Amtsgerichts vertreten sein. Außerdem sollen dort „Unterbringungsmöglichkeiten“ für Menschen geschaffen werden, die ein Flughafenasylverfahren durchlaufen oder die abgeschoben werden sollen – faktisch handelt es sich dabei um Haftplätze.



Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan

Endlich gibt es ein Bundesaufnahmeprogramm (BAP) für Afghan*innen. Viel zu lange haben viel zu viele Menschen in höchster Gefahr in Afghanistan auf ein entsprechendes Aufnahmeprogramm der Bundesregierung gewartet. Das Aufnahmeprogramm soll noch im Oktober 2022 starten und pro Monat sollen 1000 Aufnahmezusagen für Personen in Afghanistan erteilt werden. Besonders gefährdete Personen sollen darüber aufgenommen werden. Das Auswahlsystem ist komplex. Es werden zivilgesellschaftliche Organisationen befugt, Menschen vorzuschlagen (meldeberechtigte Stellen). Betroffene selbst können sich nicht registrieren lassen. In der ersten Phase werden nur Fälle bearbeitet, die bereits meldeberechtigten Stellen vorliegen. Diese Eingaben werden dann digital vor- und aussortiert. Bereits in andere Länder geflüchtete Afghan*innen haben keinen Zugang zum Aufnahmeprogramm. Dies wird zurecht kritisiert.



Konstanz: Informationsveranstaltung für geflüchtete und internationale Schüler*innen oder Studierende

Sie oder eine Person die Sie unterstützen interessieren sich für ein Studium an der Hochschule Konstanz – Technik, Wirtschaft und Gestaltung (HTWG)? Sie haben Fragen zum Thema Bewerbung oder Finanzierung?

Diese Fragen werden in dem Informationsworkshop der HTWG am 16. November beantwortet. In der Veranstaltung wird über den Bewerbungsprozess an der HTWG berichtet, über Möglichkeiten der Finanzierung des Studiums und Kontaktpersonenvermittlung an der Hochschule.

Der Workshop findet in Präsenz in der HTWG Gebäude C, Raum 205 und online statt.



Pro Asyl: Schlimmer geht immer? Ampel-Regierung legt Gesetz zum Asyl- und Asylprozessrecht vor

Am 10. November 2022 wurde im Bundestag ein neues und noch wenig beachtetes Gesetz diskutiert. Vordergründig soll es Asylverfahren und Klageverfahren beschleunigen – tatsächlich wird es dazu führen, dass es Geflüchtete noch schwerer haben, ihre Rechte vor Gericht einzuklagen. PRO ASYL fordert, das benachteiligende Sonderasylprozessrecht abzuschaffen.

In dem Gesetz (am 10. November nach Mitternacht auf der Tagesordnung im Bundestag) geht es um die Ausgestaltung der Asylverfahren und um die Regeln, die beachtet werden müssen, um gegen eine Ablehnung im Asylverfahren klagen zu können. Das Gesetz und der Regelungsinhalt sind komplex und betreffen den Kern des Asylrechts: die Verfahrensrechte, die garantieren sollen, dass verfolgte und bedrohte Menschen den Schutz bekommen, der ihnen rechtlich zusteht.

Dass die Schutzanerkennung oft erst gerichtlich erstritten werden muss, zeigt sich an der weiterhin hohen Erfolgsquote vor Gericht: im ersten Halbjahr 2022 wurde in 40% der Asylklageverfahren den Geflüchteten vor Gericht Recht gegeben und die negative Entscheidung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgehoben. Für PRO ASYL ist damit der erste logische Ansatzpunkt für eine Entlastung der Gerichte die Qualität der Asylverfahren beim BAMF zu verbessern. Denn weniger falsche Ablehnungen bedeuten auch weniger Klagen und weniger Arbeit für die Verwaltungsgerichte – und vor allem schnellere Gewissheit für die Betroffenen. Doch diesen Weg nimmt die Ampel-Regierung nicht.

Gesetzgebungsverfahren ohne notwendige Sorgfalt

Da es bei den Regeln im Gesetzentwurf letztlich auch um die Frage des Zugangs zu Schutz in Deutschland geht, müssten solche Regeln mit entsprechender Sorgfalt erarbeitet werden. Tatsächlich gibt es aber mal wieder im Asylbereich ein gesetzgeberisches Hauruck-Verfahren. Denn in der Regierung wurde dieser Gesetzesentwurf an den schon viel weitergehend verhandelten Gesetzesentwurf über die Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts gekoppelt. Einen sachlichen Zusammenhang gibt es dafür nicht, ganz offensichtlich dient dies nur der politischen Verhandlungsmasse.

Was an dem neuen Gesetzesvorschlag auch wieder deutlich wird: viele der restriktiven Vorschläge sind nicht neu (siehe hier den Referentenentwurf), sondern sie wurden vom Bundesinnenministerium auch schon unter Regie der Union gemacht. Das ist leicht zu erklären, werden die Gesetzesentwürfe doch weiterhin vom gleichen Personal geschrieben. Es entsteht zunehmend der Eindruck, dass im BMI nicht genug durchgegriffen wird, um ein »weiter so« im Stile Seehofers zu verhindern – oder, was noch fataler wäre, dass die Hausspitze genau dieses Vorgehen billigt und wünscht.

Bei diesem Gesetz handelt es sich um ein Paket mit über 30 Neuregelungen. Darunter sind mit der Einführung einer tatsächlich unabhängigen Asylverfahrensberatung und der Abschaffung der anlasslosen Widerrufsprüfung auch notwendige und von PRO ASYL schon lange geforderte Maßnahmen vorgesehen. Gerade letztere kann tatsächlich eine Beschleunigung bei den Asylverfahren bewirken, da bislang lahm gelegte Kapazitäten im BAMF wieder frei werden.

Folgend werden  die Reformen zusammengefasst, die aus Sicht von PRO ASYL die größten Einschränkungen der Rechte von  Geflüchtete mit sich bringen werden. PRO ASYL hat den zunächst vorliegenden Referentenentwurf des Bundesinnenministerium in einer Stellungnahme ausführlich kommentiert (zum aktuellen Gesetzesentwurf gibt es ein paar Änderungen).

Das Herzstück des Asylverfahrens: Die Anhörung

Im Asylverfahren wird vom BAMF geprüft, ob eine schutzsuchende Person in Deutschland Schutz bekommt. Um dies zu beurteilen, wird eine Anhörung durchgeführt, in der die geflüchtete Person von ihrer erlebten Verfolgung oder ihrer Situation im Herkunftsland erzählt. Die wenigsten Flüchtlinge haben Dokumente oder andere Beweise, die »ohne Wenn und Aber« ihre Verfolgung belegen. Stattdessen geht es meistens darum, ob ein Iraner glaubwürdig erklären kann, dass er zum Christentum konvertiert ist und damit im Iran nicht mehr sicher wäre oder ob einem türkischen Oppositionellen geglaubt wird, dass eine Verhaftung kurz bevorsteht.

Deswegen gilt die Anhörung auch als Herzstück des Asylverfahrens. In der Anhörung müssen die Betroffenen damit auch oft über belastende und schambehaftete Erlebnisse reden, zum Beispiel, wenn sie vergewaltigt wurden. Und das gegenüber Personen – dem/der Anhörer*in des BAMFs und einer Person, die übersetzt – die sie noch nie vorher gesehen haben. Alles was nicht direkt in der Anhörung erzählt wird, kann nur schwer später noch ins Asylverfahren eingebracht werden oder kann sogar dazu führen, dass die Person wegen »gesteigertem Vortrag« als unglaubwürdig gilt und der Asylantrag abgelehnt wird.

Entsprechend wichtig ist es, das während der Anhörung eine vertrauensvolle Atmosphäre zwischen allen an der Anhörung beteiligten Personen besteht. Mit dem neuen Gesetzesentwurf würde die Ampel-Regierung aber diese so wichtige Anhörung für die Betroffenen verschlechtern.

Vertrauensaufbau in einer Videokonferenz? Unwahrscheinlich!

So ist geplant, Anhörungen künftig mittels unpersönlicher Videokonferenzen durchzuführen. Entweder wird der/die Sprachmittler*in online zugeschaltet oder sogar die ganze Anhörung wird online abgehalten. Dabei würden viele Menschen aus eigener Erfahrung mit Zoom-Konferenzen bestätigen: wenig ist so ungeeignet dafür, eine vertrauensvolle und angenehme Atmosphäre zu schaffen, wie eine Videokonferenz. Direkter Augenkontakt ist unmöglich, wenn die Internetverbindung instabil ist, ebenso leidet die Gesprächsqualität, wenn das Mikrofon nicht einwandfrei funktioniert. Auch für die anhörende Person hat eine Videokonferenz Nachteile, denn nonverbale Ausdrucksformen wie etwa Mimik sowie Körperhaltung und ‑reaktionen wie etwa Schwitzen und Zittern können so kaum wahrgenommen werden – sie können aber wichtig sein, um die Glaubwürdigkeit des Vortrags zu beurteilen.

Zwar sieht der Gesetzestext vor, dass nur ausnahmsweise und nur für »geeignete Fälle« eine solche Videoanhörung möglich sein soll. Doch wer genau auf jeden Fall eine persönliche Anhörung kriegen muss, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige, Menschen, die geschlechtsspezifische Verfolgung oder Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung geltend machen, steht eben nicht im Gesetzestext, sondern wird nur in der Gesetzesbegründung genannt. Die Gefahr bleibt, dass Menschen bei zu großer Verunsicherung ihre Erlebnisse gar nicht mehr vortragen und sie so auch nicht als »besonders vulnerabel« erkannt werden.

PRO ASYL lehnt sowohl die Hinzuziehung von Dolmetscher*innen als auch vor allem die Durchführung der gesamten Anhörung mittels Videotechnik generell ab.

Die ökonomischen und administrativen Argumente, die im Gesetzesentwurf für die Einführung der Anhörung mittels Videotechnik genannt werden, sind zudem nicht überzeugend. Da es überall im Bundesgebiet bereits Außenstellen des Bundesamtes gibt, besteht für die Durchführung der Anhörung mittels Bild- und Tonübertragung kein echtes Bedürfnis. Bezüglich des Arguments der flexibleren Nutzung von Dolmetscher*innen-Kapazitäten ist zu befürchten, dass die Schaffung der Möglichkeit der Hinzuziehung von Sprachmittler*innen mittels Videotechnik lediglich der Einsparung von für unmittelbare Anhörungen erforderlichen Dolmetscher*innen führt.

Tatsächlich können solche Verschlechterungen der Qualität der Anhörungen letztlich zu einer Verzögerung der Asylverfahren führen – wenn nämlich die Betroffenen erst später im Verfahren mit dem tatsächlich Erlebten herausrücken und dies dann neu geprüft werden muss.

Ein Absehen von der Anhörung ist gefährlich!

Weiter ist vorgesehen, dass das Bundesamt künftig auf die Anhörung verzichten können soll, wenn es der Auffassung ist, dass Geflüchtete nicht zu einer Anhörung in der Lage sind. Hierbei soll das Bundesamt nicht etwa medizinisch oder psychiatrisch geschultes Personal zu Rate ziehen müssen. Die ungeschulten Mitarbeiter*innen sollen sich vielmehr in der Regel auf ihre eigene Einschätzung verlassen dürfen und sollen nur für nicht näher bestimmte Zweifelsfälle medizinisches Personal zu Rate ziehen.

Aufgrund der zentralen Bedeutung der Anhörung im Asylverfahren kann es für die betroffene Person aber erhebliche Nachteile haben, nicht angehört zu werden. Im schlimmsten Fall kriegt sie nicht den ihr zustehenden Schutzstatus und könnte zu einem späteren Zeitpunkt abgeschoben werden. Im Gesetzesentwurf selbst wird davon ausgegangen, dass nur 0,5% der Erstanhörungen betroffen wären. Da das BAMF aber auch schon so nach Aktenlage entscheiden kann, wenn es eine Verfolgungssituation als gegeben sieht, ist dies ausreichend, um mit entsprechenden Fällen umzugehen.

Asylsuchenden wird es besonders schwer gemacht, zu klagen

Immer wieder müssen Schutzbedürftige ihr Recht vor Gericht einklagen, weil das BAMF ihren Asylantrag fälschlicherweise im Asylverfahren abgelehnt hat. Im ersten Halbjahr 2022 haben 40% der Asylsuchenden, die gegen ihre Ablehnung geklagt haben, vor Gericht Recht bekommen. Erst das Gerichtsverfahren hat sie also vor einer Abschiebung in ihr Herkunftsland, in dem ihr Leben vielleicht bedroht ist oder sie verhaftet werden würden, gerettet. Bis zum positiven Urteil werden ihnen Rechte vorenthalten, die mit einem (höheren) Schutzstatus einhergehen, wie zum Beispiel das Recht auf Familiennachzug. Das Asylprozessrecht ist also elementar um sicherzustellen, dass Verfolgte Schutz erhalten. Doch schon jetzt sind Asylsuchende in Deutschland massiv benachteiligt wenn es darum geht, ihre Rechte einzuklagen.

Das Asylrecht ist eine Form des Verwaltungsrechts, das generell die Beziehung zwischen dem Staat und den in Deutschland lebenden Menschen regelt. Doch im Vergleich zum normalen Verwaltungsprozessrecht gibt es für Klagen im Asylrecht ein Sonderprozessrecht, mit dem die Verfahrensrechte von Kläger*innen eingeschränkt werden. Konkret heißt das, dass jemand, der gegen eine Halteverbotszone vor seinem Haus klagt, vor Gericht besser gestellt ist als jemand, der sich gegen seine Abschiebung nach Afghanistan wehren will.

Volle Verfahrensrechte statt eingeschränktes Sonderprozessrecht notwendig!

So gibt es beispielsweise nur im Bereich des Asylrechts für Verwaltungsgerichte keine Möglichkeit, eine Berufung zuzulassen. Mit der Berufung kann man sich gegen ein negatives Urteil der ersten Instanz, also dem Verwaltungsgericht, wehren. Nur die Oberverwaltungsgerichte sind hierzu befugt – und auch dies nur im Rahmen von ebenfalls nur für das Asylrecht eingeschränkten Berufungszulassungsgründen. Es ist also deutlich schwerer für Schutzsuchende, gegen ein erstes falsches Urteil vorzugehen.

Darüber hinaus beträgt die Klagefrist nach dem allgemeinen Verwaltungsprozessrecht einen Monat, in Asylsachen hingegen nur eine oder zwei Wochen. So müssen sich Menschen, die unter Umständen erst sehr kurz in Deutschland leben und über keine oder wenige Deutschkenntnisse verfügen, in sehr kurzer Zeit um einen Rechtsbeistand kümmern. Darüber hinaus fehlt gegebenenfalls auch das Wissen über die Möglichkeit eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt einschalten zu können. Manchmal ist die kurze Klagefrist dann bereits schon abgelaufen und die Beauftragung eines Anwalts/einer Anwältin zu spät. Zwar gibt es in den erstinstanzlichen Verfahren keine Anwält*innenpflicht und es können Klagen mit Unterstützung der Mitarbeitenden der Rechtsantragstellen der Verwaltungsgerichte eingereicht werden, dennoch wünschen sich viele geflüchtete Menschen unmittelbar einen Rechtsbeistand auf Grund der komplexen Gesetze und Sachverhalte. Auch müssen bei Dublin-Verfahren die Eilanträge und Klagen direkt begründet werden.

Diese strukturelle Benachteiligung von Asylsuchenden in Deutschland muss endlich ein Ende haben! PRO ASYL unterstützt durch den Rechtshilfefonds jedes Jahr Hunderte Schutzsuchende in ihren Gerichtsverfahren. PRO ASYL und die Anwaltschaft machen sich seit langem dafür stark, dieses Sonderprozessrecht aufzuheben und so auch im Bereich des Asylrechts dem allgemeinen Verwaltungsprozessrecht uneingeschränkt Geltung zu verschaffen Doch anstatt Sonderprozessrechte zu beseitigen, sieht der Gesetzesentwurf der Ampel-Regierung weitere Verschärfungen des Asylprozessrechts vor.

Problematisch: Schriftliches Gerichtsverfahren als Regelfall bei anwaltlicher Vertretung 

Bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz ist vorgesehen, dass die Gerichte in eigenem Ermessen entscheiden können, ob bei anwaltlich vertretenen Kläger*innen eine mündliche Verhandlung stattfindet. Auf Antrag einer beteiligten Partei muss mündlich verhandelt werden, worauf die Beteiligten vom Gericht hinzuweisen sind. Dies soll laut der Gesetzesbegründung der Verfahrenserleichterung und ‑beschleunigung dienen.

Erneut soll so ein vom allgemeinen Verwaltungsprozessrecht abweichendes Sonderprozessrecht geschaffen werden. Denn normalerweise gilt, dass regelmäßig auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist und das Gericht nur ausnahmsweise nach vorheriger Einholung des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

Die Verwaltungsgerichtsordnung geht aus guten Gründen von dem Grundsatz der Mündlichkeit und dem damit verbundenen Grundsatz der Unmittelbarkeit aus. Die Mitglieder von Verwaltungsgerichten sollen im Klageverfahren im Regelfall auf der Grundlage ihres unmittelbaren und persönlichen Eindrucks entscheiden. Die mündliche Verhandlung ist das Kernstück des Gerichtsprozesses und wird von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts als  »Rechtswert in sich« bezeichnet. Sie ist deshalb von so zentraler Bedeutung, weil sie einen Diskurs zwischen den Beteiligten ermöglicht und so richtige gerichtliche Entscheidungen fördert. Sie dient dem Vertrauen in die Gerichte sowie in gerichtliche Entscheidungen und einem fairen Verfahren.

Wie schon beim Asylverfahren erklärt wurde: gerade bei der Frage der Glaubhaftigkeit einer vorgetragenen Verfolgungsgeschichte ist der persönliche Eindruck der schutzsuchenden Person zentral – das ist vor Gericht nicht anders als beim BAMF. Oft müssen Geflüchtete die Richter*innen überzeugen, dass der Vorwurf des BAMF falsch ist, ihre Geschichte sei »konstruiert« oder unglaubhaft, weil sie erst später im Verfahren bestimmte – vielleicht schambehaftete Details – preisgegeben haben. Das gilt im Übrigen auch für Fälle, wo es um Abschiebungen in andere EU-Länder geht. Hier müssen die Betroffenen darlegen, warum sie zum Beispiel nicht nach Griechenland oder Italien zurück können und wie ihre Lebenssituation vor Ort konkret war. Diese Schilderungen waren immer wieder entscheidend dafür, dass Richter*innen angeordnet haben, dass eine Person in Deutschland bleiben und hier ihr Asylverfahren durchlaufen darf.

Bundesverwaltungsgericht als Tatsacheninstanz ist eine schlechte Idee

Der Gesetzesentwurf sieht zudem vor, dem Bundesverwaltungsgericht in Asylverfahren eine neue Rolle zuzuweisen: die einer Tatsacheninstanz. Das Bundesverwaltungsgericht sitzt in Leipzig und ist einer der fünf obersten Gerichtshöfe in Deutschland. Wie der Name schon verrät, ist es das höchste Gericht für verwaltungsrechtliche Fragen. Nach einer Berufung beim Oberverwaltungsgericht kann man noch versuchen, mit einer Revision die rechtliche Bewertung des Falls beim Bundesverwaltungsgericht zu klären. Kürzlich hat das Bundesverwaltungsgericht zum Beispiel entschieden, dass es Eritreer*innen nicht zumutbar ist, eine Reueerklärung zu unterschreiben, um einen Pass zu beschaffen. Es ging hier nicht mehr um die Tatsachen des Falls, die wurden vorher ermittelt, sondern nur um die rechtliche Würdigung. Das Besondere an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem, dass alle Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte in Deutschland sich an diese rechtliche Auslegung halten müssen.

Die Überlegung die dahinter steht, das Bundesverwaltungsgericht zu einer Tatsacheninstanz zu machen, die also Entscheidungen nicht nur über eine rechtliche Frage, sondern auch über die Lage in einem Herkunftsland vornimmt, hat mit der zum Teil sehr unterschiedlichen Rechtsprechung von Gerichten zu tun. Das ist natürlich oft eine frustrierende Situation, denn die Erfolgschancen im Gerichtsverfahren sollten nichts mit dem zuständigen Gericht zu tun haben sondern einzig und allein mit den tatsächlichen Umständen des Falls. Dennoch ist für eine solche Vereinheitlichung der Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als Tatsacheninstanz keine gute Idee und würde die Rechtsschutzmöglichkeiten für Asylsuchende weiter verkürzen. Der Vorschlag wird auch von Wissenschaftlern und juristischen Verbänden wie dem RAV kritisiert.

Pauschale und veraltete Einschätzungen zu Herkunftsländern nützen nichts

Zum einen verkennt dieser Vorschlag, dass bei der Prüfung asylrechtlicher Schutzgewährung der Blick auf die besondere Situation jedes individuellen Einzelfalles unerlässlich ist. Entweder wäre die Entscheidung des BVerwG so einzelfallbezogen, dass sich nur wenig Erkenntnisse für etwas anders gelagerte Fälle daraus ziehen lassen würden oder so pauschal, dass auch wiederrum nur wenig Erkenntnisgewinn für die Beurteilung eines anderen Falls besteht.

Zum anderen wird mit der Vorstellung derartiger Leitentscheidungen die von Seiten des Bundesverfassungsgerichts betonte Pflicht zur Beachtung der tagesaktuellen Tatsachenlage in den Herkunftsländern missachtet. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte könnten sich an Entscheidungen des BVerwGs ohne weitere eigene Sachaufklärung gebunden sehen, obwohl sich die Lage zwischenzeitlich längst wieder maßgeblich verändert hat.

Es ist vorprogrammiert, dass es – auch unter den Verwaltungsgerichten – fortwährend zu Streit über die Bindungswirkung jeder einzelnen Entscheidung des BVerwGs über Tatsachenfragen kommen wird und so das BVerwG immer wieder aufs Neue zur Klärung angerufen werden muss. Der Vorschlag wird also nicht zu einer Entlastung, sondern im Gegenteil zu einer weiteren Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und gerade auch des BVerwGs führen. Auch ist in jenen Phasen, in denen Leitentscheidungen des BVerwGs erwartet werden, mit »Entscheidungsstaus« bei den unteren Instanzen und beim BAMF zu rechnen. Denn schon jetzt dauert es durchschnittlich fast ein Jahr, bis das BVerwG in Revisionsverfahren entscheidet. Damit dürften sich dann generell die Gerichtsverfahren eher verlängern als, wie vom Gesetzesentwurf generell angestrebt, verkürzen.

Absurd mutet an dem Vorschlag außerdem an, dass das BVerwG zwar zur höchsten Tatsacheninstanz gemacht werden soll, ihm aber zugleich die Möglichkeit weiterer Tatsachenermittlung oder Sachaufklärung abweichend vom normalerweise geltenden Untersuchungsgrundsatz verwehrt werden soll. Damit wären die Richter*innen des BVerwG daran gebunden, welche – möglicherweise schon veralteten Erkenntnisse – zuvor von den Richter*innen am Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht zusammengestellt wurden. Dabei sind die Entwicklungen in Herkunftsländern oft schnelllebig, man denke nur an die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im Sommer 2021 oder an die jüngsten Entwicklungen durch die Proteste und der gewaltsamen Unterdrückung im Iran. Entsprechend gibt es eigentlich eine Pflicht der Gerichte zur tagesaktuellen Beachtung der Lage in den Herkunftsländern – wenn ausgerechnet das BVerwG daran nicht gebunden ist, wäre das absurd. Eine solche Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes ist auch als verfassungswidrig zu werten, denn der Untersuchungsgrundsatz folgt aus dem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

Grundsätzliches Misstrauen gegen Asylrechtsanwält*innen im Gesetzesentwurf sichtbar

Dem Gesetzentwurf scheint ein generelles Misstrauen gegen Asylrechtsanwält*innen zugrunde zu liegen. Dies wird besonders an einer vorgeschlagenen Sonderregelung für Befangenheitsanträge deutlich. Durch einen Befangenheitsantrag soll meist verhindert werden, dass ein*e Richter*in über ein Verfahren entscheidet, dem er*sie gegenüber nicht neutral – sondern negativ – gegenüber steht. Bekannt sind solche Anträge besonders aus dem Strafrecht, wenn zum Beispiel ein*e Richter*in vor Urteilsspruch Vermutungen über die Schuld eines Angeklagten geäußert hat. Tatsächlich sind solche Befangenheitsanträge im Asylrecht der Erfahrung von PRO ASYL nach äußerst selten. Umso überraschender ist es, dass von der Ampel-Regierung eine Sonderregelung für notwendig erachtet wird.

Im Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums stand zur Begründung ursprünglich, dass so »der Verzögerungseffekt rechtsmissbräuchlich gestellter Befangenheitsanträge beseitigt« werden würde. Derartige Anträge würden angeblich »lediglich mit dem Ziel gestellt werden, Zeit zu gewinnen und eine Aufenthaltsverfestigung zu erreichen«. Das erinnert an Aussagen von CSU-Politikern, die Asylrechtsanwält*innen als »Anti-Abschiebungsindustrie« verunglimpfen wollten. Auch wenn die Gesetzesbegründung leicht geändert wurde, so schwingt doch das gleiche Misstrauen mit.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei Befangenheitsanträgen als befangen abgelehnte  Richter*innen an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können sollen, wenn der Antrag innerhalb von drei Werktagen vor oder während der mündlichen Verhandlung gestellt wurde und die Entscheidung über die Ablehnung eine Verlegung des Termins oder Vertagung der Verhandlung erfordern würde. Wird dem Befangenheitsantrag stattgegeben, muss der zeitlich nach Anbringung des Antrags liegende Teil der Verhandlung wiederholt werden.

Tatsächlich sind es im Gegenteil oft die Anwält*innen, die auf eine schnellere Bearbeitung der Asylverfahren und der diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen drängen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Befangenheitsanträge in aller Regel dann auch aus guten Gründen gestellt werden. In Erinnerung bleibt beispielsweise der Fall eines Verwaltungsrichters aus Gießen, der in einem Verfahren zu einem NPD-Plakat die Aussage »Migration tötet« als Tatsache bewertet hatte. Um die Entscheidung dieses Richters in einem Asylverfahren zu verhindern, musste der Anwalt bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen – wo er Recht bekam. In Bezug auf die Kurzfristigkeit von Befangenheitsanträgen ist auch zu bedenken, dass den Prozessbeteiligten häufig bis kurz vor der mündlichen Verhandlung nicht bekannt ist, welche*r Richter*in die Verhandlung leiten wird.

Den Menschen darf kein ungewünschtes Klageverfahren aufgedrückt werden!

Im Asylverfahren gibt es drei unterschiedliche Gründe, warum ein Asylantrag abgelehnt werden kann. Die Ablehnung als »unzulässig«,  die Ablehnung als »unbegründet« oder die Ablehnung als »offensichtlich unbegründet«. Ein Asylantrag ist zum Beispiel unzulässig, wenn nicht Deutschland sondern ein anderer EU-Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Es geht dann also nicht um die Fluchtgründe, sondern einzig um eine formelle Frage der Zuständigkeit. Auch gegen Unzulässigkeitsentscheidungen wird häufig geklagt, denn in Mitgliedstaaten wie zum Beispiel Griechenland oder Italien sind die Zustände für Asylsuchende so miserabel, dass die meisten dorthin nicht zurückwollen und ‑sollten. Es kann vorkommen, dass während des Klageverfahrens das BAMF ein Einsehen hat und die Unzulässigkeitsentscheidung aufhebt und eine inhaltliche Entscheidung über das Asylverfahren trifft.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass, wenn dies der Fall ist, eine etwaige Ablehnung als »unbegründet« automatisch Gegenstand des schon laufenden Gerichtsverfahrens wird. Doch das macht nicht in allen Fällen Sinn, wenn zum Beispiel eine Klage gegen die inhaltliche Ablehnung nicht vielversprechend ist. Mit der geplanten Gesetzesänderung wird den Kläger*innen unter Umständen ein gar nicht gewünschtes Klageverfahren über die Begründetheit ihres Asylantrags aufgedrängt.

Dabei gibt es schon jetzt die Möglichkeit, mit dem Einverständnis der Beteiligten oder wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich erklärt, den Klagegegenstand des Verfahrens zu ändern. Eine Sonderreglung ist also nicht notwendig und wird auch nicht durch die Möglichkeit ausgeglichen, zumindest die Kosten des Verfahrens durch »unverzügliche Rücknahme« nicht den Kläger*innen anzulasten. Stattdessen ist zu befürchten, dass es zu übereilten und unüberlegten Klagerücknahmen kommt, weil verständlicherweise die Kosten gescheut werden. In der bisherigen Situation besteht demgegenüber regelmäßig eine Klage- und damit Bedenkfrist von zwei Wochen.