„Baden-Württemberg – ein sicherer Hafen zum Kommen und Bleiben“

Im Rahmen der Kampagne „Sicherer Hafen Baden-Württemberg“ rufen die Seebrücken und der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg am kommenden Samstag, den 30. Januar zu einem coronagerechten Aktionstag unter dem Motto „Baden-Württemberg – ein sicherer Hafen zum Kommen und Bleiben“ auf.
„Die Lage geflüchteter Menschen an den europäischen Außengrenzen spitzt sich immer weiter zu. In Baden-Württemberg haben sich insgesamt 31 Städte und Kommunen zum Sicheren Hafen erklärt. Es gibt eine Aufnahmebereitschaft, die von der Politik endlich in Taten umgesetzt werden muss“ so Henri Dubois von den Seebrücken Baden-Württemberg.
Im Rahmen der Kampagne wurde am Tag der Menschenrechte im vergangenen Dezember ein Brief im Staatsministerium übergeben, der von 168 Organisationen unterschrieben wurde, die sich hinter die Ziele der Kampagne gestellt haben.
„Es gibt eine Zivilgesellschaft, die sich offen zeigt für eine zusätzliche Aufnahme von geflüchteten Menschen im Rahmen eines Landesaufnahmeprogrammes und die für menschenfreundliche und solidarische Entscheidungen steht. Dieses zivilgesellschaftliche Engagement sollte offene Ohren finden“, so Ines Fischer von den Seebrücken Baden-Württemberg.
Der Aktionstag nimmt aber auch die Situation von geflüchteten Menschen in den Blick, die schon länger in Baden-Württemberg leben und denen nach vielen Jahren immer noch die Abschiebung droht. „Es kann nicht sein, dass so wie im Landkreis Biberach Menschen nach 28 Jahren in eine ungewisse Zukunft abgeschoben werden“, so Sean McGinley vom Flüchtlingsrat. „Die Ausländerbehörden müssen ihre Spielräume nutzen, die ihnen für die Ermöglichung eines Bleiberechts zur Verfügung stehen“.
Aktionen finden in Mannheim, Heidelberg, Stuttgart, Karlsruhe, Reutlingen, Tübingen, Freiburg, Konstanz und Ravensburg statt. Zugleich findet bundesweit ein gemeinsamer Aktionstag der Seebrücke und Balkanbrücke statt, mit welchem unter dem Motto „Aufnahme statt Abschottung“ auf die Situation von geflüchteten Menschen an der bosnisch-kroatischen Außengrenzen aufmerksam gemacht werden soll und die sofortige Evakuierung der Menschen fordert.


Aktionen:
Heidelberg 13 Uhr Neckarwiese
Freiburg 11-13 Uhr Europaplatz, Stühlinger Markt, Blaue Brücke
Konstanz 17 Uhr Herosepark (Fahrradbrücke)
Stuttgart 16 Uhr Eckensee
Tübingen Marktplatz 15 Uhr
Mannheim 12-16 Uhr Neckarufer (zwischen Kurpfalz und Friedrich-Ebert-Brücke)
Karlsruhe 13-15 Uhr Marktplatz


Offener Brief des RAV an Justizministerien, Gerichte und das BAMF

In einem offenen Brief an die Justizminister der Bundesländer, jegliche Gerichte, sowie an den Präsidenten des Bundesamt für Migration und Flucht, appelliert der republikanische Anwältinnen und Anwälteverein e.V. (RAV) an die Pflicht der Justiz und Behörden. Er fordert längst überfällige Maßnahmen, um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu vermeiden.

Ein wichtiger Beitrag zur Eindämmung wäre zum Beispiel die Aussetzung der Zustellung negativer Asylbescheide bis zum Ende des Lockdowns, so wie es schon im Frühjahr 2020 praktiziert wurde. Für Betroffene ist der Zugang zu anwaltlicher Beratung oder Unterstützung durch unabhängige Beratungsstellen im Moment oft nicht gegeben. Außerdem sind viele Unterkünfte für Geflüchtete durch Quarantäneanordnungen abgeriegelt, was ein Verlassen nahezu unmöglich macht. Auch eine oft zwingende Nutzung des ÖPNV zum Wahrnehmen von Beratungsterminen oder Gerichtsterminen wäre eine unnötige Risikoaussetzung. Des Weiteren fordert der RAV, alle nicht eilbedürftigen Gerichtstermine unverzüglich auszusetzen, sowie das Personalbedarfsberechnungssystem der Justiz vorübergehend außer Kraft zu setzen und die räumliche Situation in Gerichtssälen der Pandemie anzupassen.

Den offenen Brief des RAV finden Sie hier


Mehrsprachige Lernhilfen für „Leben in Deutschland“-Test

Das erfolgreiche Bestehen des „Leben in Deutschland“-Tests ist in vielen Fällen eine wichtige Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis und für die Einbürgerung, aber auch etwa für die Bleiberechtsregelung nach § 25b AufenthG. Der Test wird üblicherweise am Ende des Integrationskurses abgelegt, kann aber auch unabhängig vom Kurs absolviert werden. Vor allem, aber nicht nur für Personen, die außerhalb eines Kurses den Test machen wollen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sie in Eigenverantwortung für den Test lernen und üben. Dies ist auf der Website des BAMF möglich – Fragen können dort beliebig oft beantwortet, und die Antworten ausgewertet werden lassen. Als nützliche Lernhilfen können dabei die folgenden Videos, in denen die richtigen Antworten vorgestellt und in andere Sprachen übersetzt bzw. in der jeweils anderen Sprachen erläutert werden.

Arabisch

Persisch

Deutsch mit Englischen Untertiteln

Türkisch


Einbürgerung kann auch ohne amtliche Papiere erfolgen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 23. September 2020 entschieden, dass in Ausnahmefällen eine Einbürgerung auch ohne die Vorlage von amtlichen Papieren erfolgen kann, wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese zu beschaffen. Das Gericht hat ein Stufenmodell festgelegt auf dessen letzter Stufe allein die Angaben des/der Einbürgerungsbewerber*in ausreichend sind, um die Identität zu klären. Geklagt hatte eine Tibeterin, die als Kind in ein Nonnenkloster aufgenommen wurde und einen Ordensnamen verliehen bekommen hatte. Ihr Geburtsname und ihr genaues Geburtsdatum sind ihr nicht bekannt. Die als Flüchtling anerkannte Frau, die eine Niederlassungserlaubnis besitzt, hatte zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gegen die Ablehnung ihres Einbürgerungsantrages geklagt. Im Rahmen der Revision verwies das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

Das vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehene Stufenmodell sieht folgendermaßen aus: Wenn ein Pass oder Passersatzpapier nicht zumutbar beschafft werden kann, sind für den Nachweis andere geeignete amtliche Urkunden zuzulassen, bei deren Ausstellung die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name überprüft worden ist. Sind auch solche Dokumente für den/die Einbürgerungsbewerber*in zumutbar nicht zu erreichen oder reichen sie zur Identitätsklärung für sich allein nicht aus, kann – allein oder ergänzend – hierfür auch auf andere aussagekräftige Beweismittel, insbesondere auf die Vorlage sonstiger amtlicher und nichtamtlicher Urkunden oder auf Zeugenaussagen Dritter zurückgegriffen werden. Ist auch dies dem/der Einbürgerungsbewerber*in objektiv nicht möglich und sind alle Möglichkeiten einer Ermittlung von Amts wegen ausgeschöpft, können in besonderen Ausnahmefällen zur Klärung der Identität auf einer letzten Stufe auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung eines schlüssigen und glaubhaften Vorbringens allein die Angaben des/der Einbürgerungsbewerber*in zu seiner/ihrer Person Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Überzeugungsbildung sein.


Online-Veranstaltung „Wir Frauen* schaffen das!“

Die Evangelischen Frauen in Württemberg führen in Kooperation mit den Evangelischen Frauen in Baden einen Online-Talk mit Frauen, die mit Geflüchteten arbeiten, durch. Engagierte Frauen können sich auf der Homepage der Evangelischen Frauen in Baden anmelden.


VGH BW zu EuGH-Urteil Syrien: Berufung nicht zugelassen

Der VGH Baden-Württemberg hat sich Ende Dezember 2020 mit der EuGH-Entscheidung zum Wehrdienst bei Syrer*innen befasst und die Berufung nicht zugelassen bei einem Kläger, der als Minderjähriger eingereist ist. Das Gericht urteilte, dass aus dem EuGH-Urteil nicht folgt, dass unterschiedslos jedem*r Syrer*in im wehrpflichtigen Alter „automatisch“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

Für die Beratungspraxis lässt sich aus dem Urteil ableiten, dass sowohl Geflüchteten, die sich im Erst- oder Folgeverfahren auf das EuGH-Urteil beziehen möchten, genau herausarbeiten müssen, warum in ihrem konkreten Einzelfall wegen der Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen Verfolgung droht.


BAMF hebt Verlängerungen von Überstellungsfristen bei Dublin-Kirchenasylen auf

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat bekanntgegeben, die Überstellungsfristen bei sogenannten Dublin-Kirchenasylen nicht mehr von sechs auf 18 Monate zu verlängern. Zwar sieht die Dublin III-Verordnung die Möglichkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist vor, wenn Menschen flüchtig sind – im Gegensatz dazu ist der Aufenthaltsort von Menschen im Kirchenasyl den Behörden jedoch stets bekannt. Dies bestätigte auch ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2020 und bezeichnete die Verlängerung als rechtswidrig. Die Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Asyl in der Kirche hatte die Verlängerung der Überstellungsfrist deswegen scharf kritisiert und begrüßt nun umso mehr die Entscheidung des BAMF.

Die vollständige Pressemitteilung der BAG finden Sie hier


Online-Veranstaltung: Migrationsgesellschaft GEMEINSAM leben und gestalten

Wieso schafft es die EU nach wie vor nicht, eine gemeinsame humanitäre Flüchtlingspolitik zu betreiben? Welche Perspektiven können wir gemeinsam für mehr Teilhabe in unserem Land entwickeln? Mit diesen Fragen beschäftigt sich unsere Online-Tagung der Evangelischen Akademie Bad-Boll, die der Flüchtlingsrat BW mit ausrichtet. Eine Anmeldung ist bis zum 2. Februar möglich.


LSVD veröffentlicht Praxisleitfaden zum Schutz LSBTI-Geflüchteter in Unterkünften

Der vom Lesben- und Schwulenverband in Deutschland veröffentlichte  „Leitfaden für die Praxis – LSBTI*-sensibler Gewaltschutz für Geflüchtete” richtet sich vor allem an Mitarbeitende in Unterkünften der Bundesländer und Kommunen. Es wird dargestellt, wie die Vorgaben zum Schutz LSBTI-Geflüchteter der deutschen „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ in der Praxis umgesetzt werden können. Der deutschsprachige Leitfaden soll unter anderem  praktische Anregungen vermitteln, sowie hilfreiche Materialien zur Arbeit mit geflüchteten LSBTI*-Personen bieten.

Lesben- und Schwulenverband (LSVD): Leitfaden für die Praxis – LSBTI*-sensibler Gewaltschutz für Geflüchtete


Asylfolgeanträge: Syrische Kriegsdienstverweigerer

Der Paritätische Gesamtverband hat seine Arbeitshilfe zum Schutzstatus syrischer Wehrdienstverweigerer in einer überarbeiteten Neuauflage veröffentlicht. Darin wird erläutert, dass Asylfolgeanträge auch weiterhin möglich sind, wenn betroffene Personen erst später von der Änderung der Rechtslage (hier: durch ein Urteil des EuGH vom November 2020) erfahren haben. Weiterhin wichtig sind die zwei Musterschriftstätze von Pro Asyl und das Infoblatt der Initiative „Plan.B“.

Der EuGH urteilte am 19.11.2020, dass viel dafür spreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes in Syrien mit einer politischen oder religiösen Überzeugung in Zusammenhang stehe. Aufgrund dieses Urteils sollten syrischen Kriegsdienstverweigerern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.

Syrer, die Asylfolgeanträge stellen möchten, müssen sich darauf einstellen, dass das BAMF diese als „unzulässig“ ablehnen wird. Das bedeutet, dass das BAMF gar nicht inhaltlich prüfen wird, ob die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen ist. Dies geht aus dem Entscheiderbrief des BAMF 12/2020 hervor. Nach einer Ablehnung durch das BAMF kann dagegen geklagt werden. Ein positiver Ausgang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht würde dann dazu führen, dass das BAMF sich inhaltlich mit dem Folgeantrag beschäftigen muss.