Allgemeines zu besonders schutzbedürftigen Geflüchteten

Immer wieder ist von geflüchteten Menschen mit besonderem Schutzbedarf die Rede. Doch welche Personen sind mit diesem Begriff eigentlich gemeint? Wie wird festgestellt, wer als besonders schutzbedürftig gilt? Und welche Rechte ergeben sich daraus für die betroffenen Personen?

I. Definition besonderer Schutzbedarf
II. Identifizierung von besonders schutzbedürftigen geflüchteten Menschen
III. Regelungen in Bezug auf das Asylverfahren
IV. Regelungen in Bezug auf die Unterbringung
V. Regelungen in Bezug auf Sozialleistungen und medizinische Versorgung
VI. Weiterführende Arbeitshilfen

I. Definition besonderer Schutzbedarf

Worauf basiert die Einstufung von Personen als besonders schutzbedürftig?

Der Begriff „(besonders) schutzbedürftig“ wird in der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) der Europäischen Union (EU) benutzt, die seit Juli 2015 unmittelbare Rechtswirkung in Deutschland hat.

Hinweis: Der Begriff stellt aufgrund der Nennung in der EU-Aufnahmerichtlinie eine rechtliche Kategorie dar, ist jedoch aus zwei Gründen nicht unumstritten: Die betroffenen Menschen dürfen zum einen nicht auf ihre Schutzbedürftigkeit reduziert werden. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Situation geflüchteter Menschen allgemein von Vulnerabilität gekennzeichnet ist, unabhängig davon, ob sie als schutzbedürftig im Rechtssinne kategorisiert werden oder nicht.

Artikel 21 der EU-Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten der EU dazu, die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen zu berücksichtigen. Ziel ist es, Betroffene vor (erneuten) Gewalterfahrungen zu schützen und ihren besonderen Bedarfen Rechnung zu tragen.  

Wer fällt unter die Kategorie besonders schutzbedürftige Personen?

Mit diesem Begriff sind Personen gemeint, die aufgrund bestimmter Merkmale oder Erfahrungen besonders verletzlich sind. Zu diesen Personen zählen laut der Richtlinie (unbegleitete) Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Betroffene von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige Formen schwerer Gewalt erlitten haben. Diese Aufzählung ist abschließend. Auch andere Gruppen, z.B. LSBTI*-Geflüchtete oder allein reisende Frauen, können dazuzählen.

II. Identifizierung von besonders schutzbedürftigen geflüchteten Menschen

Welche Regelungen finden sich in der Aufnahmerichtlinie zur Identifizierung von „schutzbedürftigen“ Menschen?

Um auf die besonderen Bedarfe schutzbedürftiger Personen reagieren zu können, müssen die betreffenden Personen zunächst als solche identifiziert werden. Artikel 22 der EU-Aufnahmerichtlinie legt fest, dass dies innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Asylantrags geschehen muss.

Wie sieht die Praxis aus?

In Deutschland gibt es kein einheitliches Verfahren zur Identifikation von Schutzbedürftigen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geht in seinem Konzept zur Identifizierung von besonders vulnerablen Personen davon aus, dass die Bundesländer, die für die Aufnahme und Unterbringung von asylsuchenden Menschen zuständig sind, in erster Linie für die Identifizierung von besonders schutzbedürftigen Personen verantwortlich sind. Je nach Bundesland lassen sich unterschiedliche Praktiken beobachten. Nur in wenigen Bundesländern gibt es systematische Verfahren zur Identifizierung von besonders „schutzbedürftigen“ Personen. Das baden-württembergische Flüchtlingsaufnahmegesetz enthält keine Hinweise auf ein Identifizierungsverfahren.

Häufig erfolgt die Identifikation von Menschen mit besonderem Schutzbedarf in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Dabei hängt es oft vom Zufall ab, ob schutzbedürftige Personen ausfindig gemacht werden. Auch spielt es eine Rolle, wie offensichtlich der Schutzbedarf ist. So ist der Schutzbedarf von außen z.B. bei Alleinerziehenden oder Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, relativ leicht erkennbar, während sich eine Identifikation z.B. bei Menschen, die schwere Gewalt erfahren haben, oder bei Menschen mit nicht sichtbaren Behinderungen oft schwierig gestaltet. Damit auch in solchen Fällen Menschen mit besonderem Schutzbedarf zuverlässig identifiziert werden können, bräuchte es besonders geschultes Personal, welches allerdings vielerorts fehlt.

Hinweis: Ehrenamtlich Engagierte in den Erstaufnahmeeinrichtungen können dazu beitragen, dass Schutzbedarfe frühzeitig erkannt werden, indem sie (vermutlich) „schutzbedürftige“ Menschen an die Unabhängige Sozial- und Verfahrensberatung in der jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtung verweisen.

Weitere Informationen:

III. Regelungen in Bezug auf das Asylverfahren

Wie werden asylsuchende Menschen mit besonderem Schutzbedarf im Asylverfahren identifiziert?

Im bereits erwähnten Konzept (siehe oben) geht das BAMF davon aus, dass es für den Bereich des Asylverfahrens einen Auftrag zur Identifikation von besonders schutzbedürftigen Personen hat. Das Konzept soll den Entscheider*innen dabei helfen, besondere Schutzbedarfe zu erkennen und die für den jeweiligen Personenkreis festgelegten Verfahrensgarantien zu gewährleisten. Liegen Hinweise der Länder auf einen besonderen Schutzbedarf vor, soll diesen nachgegangen werden. Grundsätzlich sollte die Sachverhaltsaufklärung, auch in Bezug auf den besonderen Schutzbedarf, nach Meinung des BAMF jedoch in der Anhörung zu den Fluchtgründen zu erfolgen.

Wichtig: Asylsuchende mit besonderem Schutzbedarf sollten sich sobald wie möglich an die Sozial- und Verfahrensberatung in der jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtung wenden, damit ihr Schutzbedarf dokumentiert wird und sie sich auf die Anhörung im Asylverfahren vorbereiten können.

Welche Herausforderungen gibt es für „schutzbedürftige“ Menschen im Asylverfahren?

Für viele geflüchtete Menschen mit besonderem Schutzbedarf stellt insbesondere die Anhörung im Asylverfahren, bei der sie die Gründe für ihre Flucht darlegen müssen (>> Das Asylverfahren), eine große Herausforderung dar. So haben z.B. Menschen mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) häufig Schwierigkeiten damit, ihre Fluchtgründe häufig plausibel vorzutragen, was eine Ablehnung des Asylantrags nach sich ziehen kann.

Welche Rechte haben besonders „schutzbedürftige“ Personen in Bezug auf das Asylverfahren?  

Die EU-Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32) enthält besondere Verfahrensgarantien für besonders schutzbedürftige Asylsuchende. Sie sollen den Schutzsuchenden die vollumfängliche Darstellung ihrer Fluchtgründe ermöglichen. Es gibt u.a. die folgenden Verfahrensgarantien:  

  • Artikel 31 Absatz 7 der Verfahrensrichtlinie sieht vor, dass die Prüfung des Asylantrags bei „schutzbedürftigen“ Personen vorgezogen werden kann.
  • Auf Wunsch kann die Anhörung durch eine weibliche Anhörerin durchgeführt werden.
  • Für unbegleitete minderjährige Geflüchtete gibt es gemäß Artikel 25 der Verfahrensrichtlinie spezielle Verfahrensgarantien. Es soll u.a. sobald wie möglich ein*e Vormund*in bestellt werden.
  • Artikel 15 der EU-Verfahrensrichtlinie sieht vor, dass der*die Anhörer*in befähigt sein soll, die Schutzbedürftigkeit der Person zu berücksichtigen. Für schutzbedürftige Personen sollte dementsprechend beantragt werden, dass ein*e Sonderbeauftragte*r des BAMF im Asylverfahren hinzugezogen wird. Das sind speziell geschulte Entscheider*innen, die bei Anhörungen von besonders schutzbedürftigen Personen eingesetzt werden. Im Einzelnen gibt es Sonderbeauftragte für unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, traumatisierte Personen und geschlechtsspezifisch Verfolgte sowie Betroffene von Menschenhandel. Einen Rechtsanspruch auf die Beteiligung von Sonderbeauftragten gibt es nur bei unbegleiteten Minderjährigen.

Wichtig: Wenn es Hinweise darauf gibt, dass eine asylsuchende Person einen besonderen Schutzbedarf hat, sollte so früh wie möglich ein*e Sonderbeauftragte*r für die Anhörung beantragt werden. Wenn man weitere Verfahrensgarantien (siehe oben) in Anspruch nehmen möchte, sollte man dies ebenfalls so früh wie möglich angeben. Falls vorhanden, sollten ärztliche Atteste oder Stellungnahmen, z.B. zum Nachweis einer PTBS, oder sonstige Belege für die besondere Vulnerabilität unter Angabe des Aktenzeichens (sofern schon vorhanden) vorgelegt werden. Das BAMF ist unter service@bamf.bund.de zu erreichen.

IV. Regelungen in Bezug auf die Unterbringung

Welche Handlungsmöglichkeiten haben schutzbedürftige geflüchtete Menschen in den unterschiedlichen Unterbringungsphasen?

Für die Aufnahme und Unterbringung von asylsuchenden Menschen sind die Bundesländer zuständig. § 44 Absatz 2a AsylG sieht vor, dass die Bundesländer geeignete Maßnahmen ergreifen sollen, um den Schutz von schutzbedürftigen Personen bei der Unterbringung zu gewährleisten.

In Baden-Württemberg gibt es ein dreigliedriges Unterbringungssystem (>> Unterbringung und Wohnen).

Während der ersten Phase des Aufenthalts in Deutschland werden Asylsuchende in Erstaufnahmestellen untergebracht. Es gilt eine Wohnverpflichtung bis zu 18 Monate, Familien mit minderjährigen Kindern müssen allerdings nach spätestens sechs Monaten verteilt werden.

Wird in der Erstaufnahmeeinrichtung die besondere Schutzbedürftigkeit einer Person festgestellt, kann es sinnvoll sein, darauf hinzuwirken, dass der Mensch möglichst schnell einem Land- oder Stadtkreis zugewiesen wird. Zu diesem Zweck können Fachkräfte der Unabhängigen Sozial- und Verfahrensberatung beim Regierungspräsidium Karlsruhe einen Antrag auf vorzeitige Entlassung aus der Erstaufnahmeeinrichtung stellen (§ 49 Absatz 2 AsylG). Dies ist u.a. aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsversorgung oder aus anderen zwingenden Gründen (z.B. eine Gefährdung des Kindeswohls) möglich.

Für die vorläufige Unterbringung sieht § 8 Absatz 1 FlüAG BW vor, dass besonders schutzbedürftige Personen vorrangig in Wohnungen statt in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen, wenn solche zur Verfügung stehen. Entsprechende Anträge können bei der zuständigen Aufnahmebehörde, d.h. in der Regel beim Sozialamt, gestellt werden. Leider gibt es nur in wenigen Land- und Stadtkreisen ausreichend Wohnungen. Teilweise gibt es spezielle Unterkünfte für besonders „schutzbedürftige“ Personen, hierzu können die Sozialarbeiter*innen vor Ort in der Regel Auskunft geben.

Hinweis: Auf Initiative von Bundesfamilienministerium und UNICEF wurden „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ erarbeitet, die in Bezug auf LSBTI*-Geflüchtete und Menschen mit Behinderungen ausdifferenziert wurden. Bei Problemsituationen im Bereich der Unterbringung können ehrenamtlich Engagierte auf diese Mindeststandards verweisen.

Welche Vorgaben gibt es im Hinblick auf Gewaltschutz?

Artikel 18 Absatz 4 der EU-Aufnahmerichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen sollen, um Übergriffe und geschlechtsspezifische Gewalt in den Unterkünften zu verhindern. Einige Bundesländer haben in Anlehnung daran Gewaltschutzkonzepte erlassen, Baden-Württemberg verfügt über kein eigenes Konzept.

Kann ein besonderer Schutzbedarf zur Aufhebung einer Wohnsitzauflage führen?

Geflüchtete Menschen haben häufig eine Wohnsitzauflage (>> Unterbringung und Wohnen). Ein besonderer Schutzbedarf kann einen Umzug an einen anderen Ort notwendig machen, z.B. wenn am gewünschten Wohnort Unterstützung durch Familienangehörige möglich wäre oder dort Netzwerke bestehen, die wichtig für die Personen sind (z.B. bei Menschen mit LSBTI*-Hintergrund). In solchen Fällen kann die Aufhebung/Änderung der Wohnsitzauflage bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Weitere Informationen:

V. Regelungen in Bezug auf Sozialleistungen und medizinische Versorgung

Artikel 17 und 19 der EU-Aufnahmerichtlinie sehen vor, dass besonders schutzbedürftigen Personen die notwendigen materiellen und medizinischen Leistungen gewährt werden müssen.

Welche Sozialleistungen stehen besonders schutzbedürftigen Personen zur Verfügung?

Während der ersten 36 Monate des Aufenthalts erhalten Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) – das sind u.a. Asylsuchende und Geduldete – Leistungen auf abgesenktem Leistungsniveau (§ 3 AsylbLG); erst nach dreijährigem Aufenthalt in Deutschland werden die Leistungen auf das Niveau das Niveau von SGB II/SGB XII angehoben (>> Sozialleistungen).

Wichtig: Auf Grundlage von § 1a AsylbLG können die Leistungen weiter eingeschränkt werden. In vielen Fällen sind diese Kürzungen, gerade bei schutzbedürftigen Personen verfassungswidrig. Daher ist es häufig sinnvoll, gegen Leistungseinschränkungen Rechtsmittel einzulegen. Ehrenamtlich Engagierte können hier zu Rechtsanwält*innen vermitteln. Einige Anwält*innen übernehmen solche Fälle kostenlos (Zusammenland – Mit Recht zum Recht).

Für bestimmte Gruppen schutzbedürftiger Geflüchteter gibt es die Möglichkeit, Mehrbedarfe geltend zu machen:

  • Schwangeren und Wöchnerinnen ist gemäß § 4 Absatz 2 AsylbLG eine uneingeschränkte medizinische Versorgung zu gewähren. Zudem besteht ab der 13. Schwangerschaftswoche gemäß § 30 Absatz 2 SGB XII für Analogleistungsempfänger*innen ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe. Bei Schwangeren, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beziehen, kann dieser Mehrbedarf nach Ermessen gemäß § 6 Absatz 1 AsylbLG gewährt werden.
  • Für Kinder unter 18 Jahren können besondere Bedarfe nach § 6 Absatz 1 AsylbLG bewilligt werden. Außerdem kann für bestimmte Leistungen Unterstützung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragt werden (§ 3 Absatz 4 AsylbLG) (>> Bildung).
  • Menschen mit Behinderungen können unter bestimmten Voraussetzungen Mehrbedarfe gewährt werden (§ 30 SGB XII und § 42b SGB XII).

Welche Regelungen gibt es in Bezug auf die medizinische und psychotherapeutische Versorgung von besonders schutzbedürftigen Personen?

Viele geflüchtete Menschen mit besonderem Schutzbedarf sind auf eine angemessene medizinische und psychotherapeutische Versorgung angewiesen, u.a. um eine Chronifizierung von Erkrankungen zu vermeiden.

Während des Grundleistungsbezugs in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts ist auch die Gesundheitsversorgung eingeschränkt (§ 4 AsylbLG). Darüber hinaus gehende Bedarfe können über § 6 AsylbLG (sonstige Leistungen) nach Ermessen gewährt (>> Gesundheitsversorgung).  Es ist jedoch schwer vorstellbar, dass die Behörde eine Leistung rechtmäßig verweigern kann, wenn diese zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.

Befinden sich die betroffenen Personen noch im Asylverfahren, ist außerdem Artikel 19 der EU-Aufnahmerichtlinie zu beachten. Diese europarechtliche Vorschrift sieht für Menschen mit besonderem Schutzbedarf einen Anspruch auf die erforderliche medizinische Behandlung einschließlich psychologischer Behandlung vor. Eine Einschränkung auf Akuterkrankungen oder Schmerzzustände besteht nicht.

Wichtig: Bei Anträgen auf Gesundheitsleistungen sollte insbesondere bei schutzbedürftigen Personen, die Leistungen gemäß § 3 AsylbLG erhalten, eine sehr sorgfältige Begründung verfasst werden, die auch auf § 6 AsylbLG und die Aufnahmerichtlinie verweist. Gegen die Ablehnung einer medizinischen Behandlung kann man sich wehren, indem man Widerspruch und später Klage erhebt. Muss es schnell gehen, kann außerdem bei Gericht Eilrechtsschutz beantragt werden. 

Selbst wenn die besondere Schutzbedürftigkeit einer Person festgestellt wird, gestaltet sich in der Praxis die konkrete Inanspruchnahme der damit verbundenen Rechte häufig als äußerst schwierig. Dies liegt unter anderem an fehlende Kapazitäten, z.B. in Bezug auf Therapieangebote für Menschen mit einer PTBS.

VI. Weiterführende Arbeitshilfen


Stuttgart: Einführung in’s Asyl-und Aufenthaltsrecht

Im Rahmen dieser halbtägigen Fortbildung beschäftigen wir uns mit den Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts. Dabei wird es u.a. um folgende Fragen gehen:

  • Wie läuft das Asylverfahren ab?
  • Welche Anerkennungsformen gibt es?
  • Was passiert nach einer Ablehnung und was ist eine Duldung?

Die kostenlose Fortbildung richtet sich an Engagierte in der Geflüchtetenarbeit, die kein oder wenig Vorwissen im Asyl- und Aufenthaltsrecht haben. Die Veranstaltung wird primär für Mitarbeitende der Malteser organisiert – andere Interessierte können nach vorheriger Anmeldung aber ebenfalls dazu stoßen. Bitte senden Sie dazu eine E-mail an info@fluechtlingsrat-bw.de. Die verbleibenden Plätze sind begrenzt.

Referentin: Lara Kühnle, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.


Öhringen: Neues aus dem Asyl- und Aufenthaltsrecht

Diverse Gesetze mit Änderungen im Bereich Asyl und Aufenthalt hat die Bundesregierung seit Mitte 2023 auf den Weg gebracht. Dazu zählen das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Bundesvertriebenengesetz, das Rückführungsverbesserungsgesetz und das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts. Weitere Gesetzesvorhaben stehen kurz vor der Verabschiedung, insbesondere bezüglich Asylbewerberleistungen und der Einführung der Bezahlkarte.

In diesem Seminar wird es einen Überblick über die aktuellen Gesetzesvorhaben und -änderungen im Bereich Asyl und Flucht geben. Außerdem gibt es praktische Tipps zu wichtigen Themen in der Geflüchtetenarbeit.

Vorkenntnisse im Bereich Asyl- und Aufenthaltsrecht sind notwendig.

Pause mit Gelegenheit zum Austausch ist eingeplant.

Referentin: Maren Schulz (Flüchtlingsrat BW)

Ort: Spitalkirche Öhringen, Altstadt, 74613 Öhringen

Die Fortbildung ist kostenlos und richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich und hauptamtlich Tätige in der Geflüchtetenarbeit.

Bitte melden Sie sich hier an.

Eine Veranstaltung des Landratsamts Hohenlohekreis in Kooperation mit dem Flüchtlingsrat Baden-Württemberg.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration, aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.


Stuttgart: Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan

2001 beschlossen die USA, Afghanistan zum Dreh- und Angelpunkt ihres Kampfes gegen den Terror zu machen. Deutschland beteiligte sich und die Bundeswehr blieb 20 Jahre im Land. Den  Menschen wurde Gleichberechtigung der Geschlechter, Zugang zu einer guten Bildung, Demokratie und Wohlstand versprochen. Bekanntlich ist das gescheitert.

Im August 2021 gelang es zwar rund 25.000 gefährdeten Afghan:innen, nach Deutschland zu kommen – trotz des chaotischen Abzugs der Westmächte. Dies war aber nur ein kleiner Teil derjenigen, die mit deutschen Stellen zusammengearbeitet haben und deshalb in Gefahr sind, von den Taliban verfolgt, eingesperrt, gefoltert oder getötet zu werden.

Um den Zurückgebliebenen zu helfen, hat die Bundesregierung im Oktober 2022 das Bundesaufnahmeprogramm  (BAP) eingerichtet. 44.000 besonders gefährdeten Afghan:innen und ihren Familienangehörigen wurde in Aussicht gestellt, nach Deutschland zu kommen. Aber die Politik hat ihr Versprechen bisher nicht gehalten, nur ein paar Hundert sind seither im Rahmen des BAP hier aufgenommen worden.

Wir dürfen die gefährdeten Afghan:innen nicht im Stich lassen –  und wir brauchen sie. Deutschland ist auf Einwanderung angewiesen, um seine Zukunft zu bewältigen. Wer wäre geeigneter dafür als Menschen, die sich für Gleichberechtigung, Bildung und Demokratie eingesetzt haben und deshalb ihre Heimat verlassen müssen?

Wir beginnen mit einer künstlerischen Intervention in der Ausstellung. Dann sprechen wir in einer Podiumsdiskussion über das Bundesaufnahmeprogramm. Die Veranstaltung endet mit Abendessen und Musik.

Podium mit Mustafa Arab (Legal Café), Sharmila Hashimi (ARENE), Andreas Linder (move on), Michael Mai (Rechtsanwalt) und Morssal Omari. Moderation: Ralf Kröner

Anmeldung: Tel. 0711.2022-444, anmeldung@lindenmuseum.de

In Kooperation mit ARENE (Afghan Refugees Experts Network in Europe), Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Jugend ohne Grenzen Baden-Württemberg, Legal Café, move on – menschen.rechte Tübingen e. V. und Seebrücke, mit freundlicher Unterstützung des Forums der Kulturen und der Rosa-Luxemberg-Stiftung


Esslingen: Fortbildung zum Asylrecht

Herzliche Einladung zur Fortbildung Asylrecht mit den Themen:

– Neues aus dem Asyl- und Aufenthaltsgesetz
– Einbürgerung und Niederlassungserlaubnis
– Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung
– Einführung in den Familiennachzug

Referentin: Maren Schulz (Flüchtlingsrat BW)
Ort: Saal im Forum Esslingen – Zentrum für Bürgerengagement, Schelztorstraße 38, 73728 Esslingen

Die Fortbildung ist kostenlos und richtet sich hauptsächlich an Hauptamtliche in der Geflüchtetenarbeit.
Anmeldungen an: lena.rein@esslingen.de

Eine Veranstaltung des Integrationsmanagements der Stadt Esslingen in Kooperation mit dem Flüchtlingsrat Baden-Württemberg.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.


Tübingen: Lasst meinen Papa frei! -#freeHomayoun

Homayoun Sabetara ist einer von tausenden Menschen, die in Griechenland mit dem Vorwurf der Schleuserei hinter Gittern sitzen. Wie Homayoun sind die meisten dieser Menschen selbst Geflüchtete, denen lebenslange Haftstrafen auferlegt wurden. Ihr einziges Verbrechen: Sie haben eine Grenze überquert oder anderen dabei geholfen eine Grenze zu überqueren. Die Kriminalisierung von Fluchthilfe ist nicht nur ein griechisches, sondern ein europäisches Problem. Sie ist tief in der Europäischen Gesetzgebung verankert und soll in Zukunft weiter verschärft werden.

  • Mit Mahtab Sabetara, Aktivistin und Tochter von Homayoun Sabetara, der in Griechenland mit dem Vorwurf der Schleuserei inhaftiert ist.
  • Und Valeria Hänsel, Migrationsforscherin und Referentin für Flucht und Migration bei medico international.

Der Abend wird von der Tübinger Gruppe von medico international veranstaltet und findet im Gemeindehaus St. Michael, Hechinger Straße, Tübingen statt. Mehr Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier.


Pro Asyl: Abstimmung im EU-Parlament zu GEAS

Kinder in Haft, Asylschnellverfahren an den Außengrenzen, Abschiebungen in Länder ohne Schutz für Flüchtlinge, immer mehr Deals mit autokratischen Regierungen. Das wird bei Zustimmung des EU-Parlaments zur GEAS-Reform die Zukunft des Flüchtlingsschutzes in Europa. PRO ASYL zeigt, was das für fliehende Menschen konkret bedeutet.

Das EU-Parlament hat der GEAS-Reform am 10.04. zugestimmt.

Nach acht Jahren und unterschiedlichen Vorschlägen sowie langer Verhandlungen wird die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) am 10. April 2024 voraussichtlich final durch das Europäische Parlament beschlossen. Durch verpflichtende Grenzverfahren unter Haftbedingungen – auch für Kinder – sowie gesenkte Standards für sogenannte »sichere Drittstaaten« und zusätzliche Verschärfungen im Fall von »Krisen« stellt die Reform eine massive Verschlechterung des bisherigen EU-Asylrechts dar. Der zuständige Ausschuss des Europaparlaments hat bereits im Februar 2024 dem Kompromiss zugestimmt, den die Mitgliedstaaten und das Parlament im Dezember 2023 verkündet hatten. Obwohl sich die Mitgliedstaaten mit ihren restriktiven Vorschlägen in den allermeisten Punkten durchsetzen konnten, ist mit einer Mehrheit im Parlament für die Reform zu rechnen. Gemeinsam mit 160 anderen Organisationen appellierte PRO ASYL am Vortag der Abstimmung trotzdem ein letztes Mal an das Parlament, diese Verschärfung nicht mitzutragen.

Denn die Zustimmung des Europaparlaments zur GEAS-Reform ist ein historischer Tiefpunkt für den Flüchtlingsschutz in Europa. Europa schottet sich immer weiter ab: Zu den schon bestehenden Zäunen, Mauern, Überwachungstechniken und Pushbacks kommen nun noch mehr Inhaftierung und Isolierung schutzsuchender Menschen an den Außengrenzen und neue menschenrechtswidrige Deals mit autokratischen Regierungen.

Was passiert konkret künftig mit nach Europa fliehenden Menschen, wenn die Verordnungen ab 2026 – zwei Jahre nach Inkrafttreten – angewendet werden? Ganz genau lässt sich das nicht vorhersagen, denn schon in den letzten Jahren sind EU-Staaten vor allem dadurch aufgefallen, das geltende Recht falsch oder gar nicht anzuwenden. Auch unterlaufen einige Regierungen schon jetzt das EU-Recht, indem sie es mit neuen Deals umgehen wollen – wie die italienische Ministerpräsidentin Meloni mit ihrem Albanien-Deal.

Um zu verdeutlichen, um wen und um was es geht, hat PRO ASYL basierend auf den zur Abstimmung stehenden Verordnungen und einer realistischen Umsetzungsprognose folgende Einzelfälle fingiert, die in der Ausgangslage auf typischen Fluchtgeschichten beruhen. Die Angaben der Artikel und Erwägungsgründe beziehen sich auf die jeweils auch verlinkten Textfassungen vom 9. Februar 2024.

Beispiel 1: Schnellverfahren an den Außengrenzen – auch für politisch Verfolgte aus der Türkei

Bahar* engagiert sich für die Rechte von Kurd*innen in der Türkei und wird zunehmend von der Polizei unter Druck gesetzt. Als sie davon hört, dass es einen Haftbefehl wegen Unterstützung einer »terroristischen Organisation« – ein häufig gegen die politische Opposition eingesetzter Vorwurf der politischen Verfolgung in der Türkei – gegen sie gibt, beschließt sie spontan, das Land zu verlassen.

Sie schafft es mit ihrem fünfjährigen Sohn trotz der weiterhin verbreiteten illegalen Pushbacks über die Landgrenze nach Bulgarien. Sie will Asyl beantragen, kommt aber zunächst in das neue Screening-Verfahren. Dieses ist nun für alle Personen vorgesehen, die an den Grenzen aufgegriffen werden, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen oder nach Seenotrettung an Land gebracht werden (Art. 3 Screening-Verordnung). Während des Screenings gelten Bahar und ihr Sohn als »nicht eingereist«. Sie darf deswegen das Screening-Zentrum an der Außengrenze nicht verlassen und sich nicht frei bewegen (Art. 4 Screening-VO). In dem Zentrum wird sie von bulgarischen Grenzschutzbeamt*innen zu ihren persönlichen Daten befragt. Auch gibt es einen medizinischen Check (Art. 9 Screening-VO). Nach sieben Tagen ist das Screening vorbei (Art. 6 Abs. 3 Screening-VO).

Da Bahar während des Screenings als Türkin registriert wurde, wird sie mit ihrem Asylantrag automatisch nach dem Screening in das neue Asylgrenzverfahren weitergeleitet. Das neue Asylgrenzverfahren ist verpflichtend, wenn jemandem vorgeworfen wird, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu sein oder den Behörden zum Beispiel falsche Identitätsdokumente vorgelegt zu haben – oder wenn die Anerkennungsquote des Herkunftslandes weniger als 20 Prozent europaweit umfasst (Art. 46 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 lit. c, f und j Asylverfahrensverfahrensverordnung). Seit dem Januar 2024 liegt die europaweite Schutzquote für das Herkunftsland Türkei bei nur noch 18 Prozent und damit knapp unter der Schwelle.

Bahar und ihr Sohn dürfen deswegen auch weiterhin nicht einreisen und sind für die gesamten drei Monate des Asylgrenzverfahrens in dem Lager an der Außengrenze festgesetzt (Art. 44 Abs. Abs. 2, Art. 52 Abs. 2 AsylverfahrensVO) – denn eine Ausnahme für Kinder mit ihren Familien von der haftähnlichen Unterbringung gibt es nicht. Ihr Asylverfahren soll lediglich priorisiert werden (Art. 45 Abs. 3 AsylverfahrensVO). Selbst die angeordnete Inhaftnahme von Kindern während des Grenzverfahrens ist nicht ausgeschlossen (Art. 13 Abs. 2 der neuen Aufnahmerichtlinie).

Statt ein reguläres Asylverfahren zu bekommen, müssen sie also ein beschleunigtes Verfahren an den Außengrenzen durchlaufen – abgeschottet von der Außenwelt. In Bulgarien wird diese Art von Schnellverfahren schon seit 2023 in einem Pilotprojekt erprobt. Anwält*innen in Bulgarien befürchten, dass sie durch die Reform künftig die Schutzsuchenden gar nicht mehr erreichen und unterstützen können.

Sollten die beiden im Asylverfahren abgelehnt werden – was bei einem absehbar voreingenommenen und unfairen Verfahren ohne ausreichende Unterstützung trotz drohender Verfolgung keine Überraschung wäre – können sie weitere drei Monate an der Außengrenze als »nicht-eingereist« isoliert werden.

Für dieses neue Abschiebungsgrenzverfahren musste ganz zum Schluss der Verhandlungen noch eine eigene Verordnung geschaffen werden, um es rechtssicher zu gestalten. Sollte eine Abschiebung in der Zeit nicht erfolgen, kann immer noch die Abschiebungshaft angeschlossen werden. Die Grenzverfahren erhöhen damit die Gefahr, dass der Schutzbedarf geflüchteter Menschen nicht erkannt wird und sie trotz drohender Verfolgung abgeschoben werden.

Beispiel 2: Märchen der »sicheren Drittstaaten« – Ablehnung von Geflüchteten aus Syrien oder Afghanistan

Fadi* flieht aus Syrien, denn er ist wegen der Unterstützung von Anti-Assad-Demos in den Fokus des Geheimdienstes geraten. Über die Türkei flieht er nach Griechenland und schafft es, mit dem Boot auf einer griechischen Insel anzukommen. Während des Screenings wird Fadi auch nach seinem Fluchtweg gefragt, im Screening-Formblatt wird eingetragen, dass er sich nach seiner Flucht aus Syrien kurz in der Türkei aufgehalten hat (Art. 13 Screening-VO). Deswegen wird Fadi in das Lager nebenan verlegt, für ein Asylverfahren einreisen darf er nicht. Denn in Griechenland gilt die Türkei weiterhin als »sicherer Drittstaat«, laut der Asylverfahrensverordnung können Mitgliedstaaten die Grenzverfahren auch zum Beispiel auf Personen anwenden, die über »sichere Drittstaaten« geflohen sind (Erwägungsgrund 60, Art. 44 AsylverfahrensVO).

Die Türkei gilt seit 2016 für Syrer*innen in Griechenland als »sicherer Drittstaat« und seit 2021 unter anderem auch für Afghan*innen, obwohl die Türkei die bisherigen Kriterien für »sichere Drittstaaten« hierfür nicht erfüllt (siehe auch hier für eine aktuelle Studie). Mit der GEAS-Reform werden die Anforderungen an die Sicherheit in dem Drittstaat stark heruntergeschraubt, was zumindest in Teilen sehr auf die Türkei zugeschnitten scheint. So muss Fadi in der Türkei keinen Flüchtlingsstatus nach Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bekommen können, sondern es reicht, dass er dort einen sogenannten »effektiven Schutz« erhalten kann (Art. 58 Abs. 2 AsylverfahrensVO) – der jedoch nicht alle Rechte nach der GFK umfasst.

Die Türkei hat die GFK nur mit einem geografischen Vorbehalt ratifiziert, weshalb Flüchtlinge aus Syrien und Afghanistan ihn nicht bekommen können. Deswegen war bisher umstritten, ob die Türkei überhaupt für sie europarechtlich als »sicher« gelten kann. Das soll nun umgangen werden. Zudem schiebt die Türkei sogar regelmäßig in beide Länder ab, was völkerrechtswidriges refoulement ist. Das müsste – wenn die Regeln ernst genommen werden würden – auch künftig dazu führen, dass die Türkei nicht als sicher gelten kann (Art. 60 Abs. 1 lit. c AsylverfahrensVO). Mit der GEAS-Reform muss zudem nicht mehr das ganze Land sicher sein, Teilgebiete können ausreichen (Art. 60 Abs. 2 AsylverfahrensVO).

Durch die Reform liegt es jetzt vor allem bei Fadi zu beweisen, dass die Türkei für ihn nicht sicher ist (Art. 60 Abs. 5 lit. a AsylverfahrensVO). Er war allerdings nur kurz in dem Land, weil er viel Schlechtes über den Umgang mit syrischen Flüchtlingen dort gehört hat. Auch nach der Reform muss es eine Verbindung zu dem Drittstaat geben, aufgrund derer es sinnvoll für Fadi erscheint, in das Land zu gehen (Art. 60 Abs. 5 lit. b AsylverfahrensVO). Laut den Erwägungsgründen der Verordnung ist dies zum Beispiel anzunehmen, wenn sich Familienangehörige von Fadi in diesem Land aufhalten oder wenn sich Fadi in diesem Land niedergelassen oder aufgehalten hat (Erwägungsgrund 48). Sollte all dies von den griechischen Behörden als gegeben angenommen werden, dann wird der Asylantrag von Fadi als »unzulässig« abgelehnt. Was ihm in Syrien passiert ist, ist den Beamt*innen dann egal – für sie zählt nur, dass sie ihn in einen außereuropäischen Staat abschieben wollen.

Und was heißt das alles für Asylverfahren in Deutschland?

Aber nicht nur an den europäischen Außengrenzen, sondern auch in Deutschland wird sich durch die Reform sehr vieles ändern. Die Asylverfahrensverordnung wird – sobald sie ab 2026 in Anwendung kommt – wohl die meisten Regelungen im aktuellen Asylgesetz verdrängen und ist direkt anwendbar. Wie genau die Umsetzung in Deutschland aussehen wird, das muss die Bundesregierung bis Ende 2024 in einem Umsetzungsplan festhalten. Viele Änderungen sind entsprechend der Gesetzestexte, die nun final verabschiedet werden, aber schon absehbar: Auch in Deutschland werden die neuen Screenings angewendet werden. Zum einen an den deutschen EU-Außengrenzen, was primär die Flughäfen sind. Zum anderen gibt es eine spezielle Norm für das Screening im Inland.

Wenn also eine Person in Deutschland von der Polizei kontrolliert wird und kein Visum hat und auch nie an den Außengrenzen registriert (gescreent) wurde, dann ist Deutschland verpflichtet, ein Inlands-Screening durchzuführen (Art. 5 Screening-VO). Während des Screenings muss die Person den Behörden »zur Verfügung stehen«, Deutschland muss Regeln erlassen, um sicherzustellen, dass die Person nicht untertaucht. Das könnte zu Haft oder haftähnlicher Unterbringung führen.

Die Person gilt aber – im Gegensatz zum Screening an den Außengrenzen – als eingereist. Das ist wichtig, denn wenn sie einen Asylantrag stellt, kann sie im Anschluss nicht einem Asylgrenzverfahren zugeleitet werden – denn hierfür müsste sie noch als »nicht-eingereist« gelten (Art. 44 Abs. 1 AsylverfahrensVO). Die Screening-Verordnung stellt auch extra klar, dass die Binnengrenzen auch bei der Anwendung von Grenzkontrollen Binnengrenzen bleiben und dort aufgegriffene Personen nach dem Screening im Inland behandelt werden müssen (Erwägungsgrund 18c).

Es gibt jedoch eine Sonderregelung, dass das Inlands-Screening nicht angewendet werden muss, wenn die Person basierend auf einer bilateralen Vereinbarung direkt an der Binnengrenze zurückgewiesen wird – das Screening findet dann in dem anderen Mitgliedstaat statt (Art. 5 Abs. 2 Screening-VO). Asylsuchende müssten hiervon jedoch ausgeschlossen sein, da auch nach dem neuen Schengener Grenzkodex ihre direkte Zurückweisung europarechtswidrig bleibt (siehe hier zur aktuellen Praxis der Zurückweisungen an deutschen Binnengrenzen).

Massive Änderung des deutschen Grenzverfahrens

Die neuen Asylgrenzverfahren sowie die Abschiebungsgrenzverfahren werden also primär an den deutschen Flughäfen angewendet werden und werden das bisherige Flughafenverfahren nach § 18a Asylgesetz ersetzen. Während das bisherige deutsche Grenzverfahren nach 19 Tagen vorbei ist, können ab 2026 die Verfahren zum Beispiel am Frankfurter Flughafen bis zu drei Monate dauern. Insgesamt können dann Personen ein halbes Jahr im Transitbereich festgehalten werden, wenn sie nach Ablehnung noch in das Abschiebungsgrenzverfahren genommen werden. Fraglich ist aber, ob die bisherige Art der Unterbringung an den deutschen Flughäfen für eine solch lange Zeit geeignet ist. Auch wird man genau schauen müssen, ob die Standards, die das Bundesverfassungsgericht für das Flughafenverfahren aufgestellt hat, im neuen Grenzverfahren beachtet werden (siehe hier für eine Studie zum Vergleich des Flughafenverfahrens und der GEAS-Reform).

Doch es gibt eine weitere Konstellation, wann Asylsuchende in Deutschland ins Grenzverfahren kommen können. Hierfür nehmen wir nochmal das Beispiel von Bahar und ihrem Sohn, der kurdisch-türkischen Asylsuchenden, die in Bulgarien ins Grenzverfahren gekommen ist: Schon bevor die beiden ins Grenzverfahren gekommen sind, hatte die bulgarische Regierung bei der EU-Kommission eine Notifikation eingereicht, um als Mitgliedstaat anerkannt zu werden, in dem ein sogenannter »Migrationsdruck« herrscht (Art. 44d Verordnung über das Asyl- und Migrationsmanagement, AMM-VO). Seitdem dies anerkannt wurde, stehen Bulgarien Solidaritätsmaßnahmen von anderen Mitgliedstaaten zu.

Hierzu gehört auch die Aufnahme von Asylsuchenden, wobei die meisten Mitgliedstaaten versuchen, stattdessen Geld zu zahlen. Deutschland hatte im Zuge des neuen jährlichen High Level Solidaritätsforums verbindlich zugesagt, 3.000 Asylsuchende aus Bulgarien aufzunehmen. Insgesamt liegt der fair share Deutschlands – also der faire Anteil an den Solidaritätsmaßnahmen – anhand der Quote von Bevölkerungszahl und Bruttoinlandsprodukt bei circa 22 Prozent der benötigten Umverteilungsplätze sowie der finanziellen Leistungen (vgl. Art. 44k AMM-VO). Dies Solidaritätsmaßnahmen sollen pro Jahr mindestens 30.000 Umverteilungsplätze und 600 Millionen Euro Finanzhilfen umfassen, die an Mitgliedstaaten gehen, die unter Migrationsdruck stehen (Art. 7c Abs. 2 AMM-VO)

Bahar und ihr Sohn werden für Deutschland für die Umverteilung ausgesucht, sie selbst haben kein Mitspracherecht (Art. 57 AMM-VO). In Deutschland kann das Asylverfahren von Bahar und ihrem Sohn dann weiterhin als Grenzverfahren geführt werden, wofür Deutschland einen weiteren Monat Zeit zur Bearbeitung bekommt (Art. 52 Abs. 2, Art. 53 Abs. 2 AsylverfahrensVO). Auch über den Umverteilungsmechanismus können also Asylsuchende künftig in Deutschland ins Grenzverfahren kommen.

Das neue alte Dublin-System

Besonders relevant sind in Deutschland in den letzten Jahren stets die sogenannten Dublin-Verfahren gewesen, in denen festgestellt wird, ob ein anderer EU-Mitgliedstaat für den Asylantrag zuständig ist und die asylsuchende Person in den Mitgliedstaat überstellt wird. Auch wenn es ab 2026 keine Dublin-III-Verordnung mehr geben wird, sondern eine Verordnung über das Asyl- und Migrationsmanagement, so bleiben die Grundprinzipien des Dublin-Systems bestehen. Der Mitgliedstaat, in dem die asylsuchende Person als erstes eingereist ist, wird in den meisten Fällen für den Asylantrag zuständig sein (Art. 21 AMM-VO). Ein kleiner Zusatz bei den Kriterien ist nur, dass im neuen System auch in einem Mitgliedstaat erworbene schulische Qualifikationen in den letzten sechs Jahren als Zuständigkeitskriterium gelten (Art. 20 AMM-VO).

Auch wenn sich unter anderem die deutsche Bundesinnenministerin Nancy Faeser von der GEAS-Reform zu versprechen scheint, dass künftig möglichst viele Asylsuchenden an den Außengrenzen »hängen bleiben« und es gar nicht erst nach Deutschland schaffen, so scheint das nach den Erfahrungen der letzten Jahre eine wenig realistische Prognose. Schon jetzt müssten Mitgliedstaaten wie Griechenland oder Italien menschenwürdige Bedingungen für Asylsuchende garantieren und bei festgestellter Zuständigkeit die Person zurücknehmen – in der Praxis passiert das jedoch kaum. Der Erfahrung der letzten Jahre nach wird es weiterhin gute Gründe für viele geflüchtete Menschen geben, weiter nach Deutschland zu flüchten. So auch im fiktiven Fall von Fadi:

Dublin 4.0.: Kürzere Fristen und weniger Rechtsschutz

Nachdem der Asylantrag von Fadi als »unzulässig« abgelehnt wurde, musste er noch weitere drei Monate im Abschiebungsgrenzverfahren ausharren – obwohl die Türkei gar keine Rückführungen akzeptiert (so auch der aktuelle Stand der EU-Türkei Erklärung). Jetzt steht er in Griechenland vor dem Nichts, denn als offiziell abgelehnter Asylsuchender steht ihm keine Unterstützung zu. Fadi hat schon einen Onkel in Deutschland, deswegen entscheidet er sich, es nochmal in Deutschland mit dem Asylverfahren zu versuchen. Doch hier angekommen gerät er in die Mühlen des neuen Dublin-Systems: Die Fristen zur Kommunikation zwischen Deutschland und Griechenland sind deutlich beschleunigt. So muss Deutschland der griechischen Behörden innerhalb von nur zwei Wochen notifizieren, dass eine Wiederaufnahme von Fadi stattfinden soll (Art. 31 AMM-VO). Wenn Griechenland innerhalb von zwei Wochen keine Gründe vorlegt, warum es doch nicht zuständig ist, wird die Zustimmung zur Rückübernahme angenommen.

Ab dann läuft die sogenannte Überstellungsfrist, die bei sechs Monaten bleibt. Sollte Fadi als flüchtig gelten oder angeblich bestimmten medizinischen Vorgaben nicht folgen, die für seine Überstellung notwendig sind, dann wird die Frist direkt auf drei Jahre verlängert – eine Verdopplung gegenüber der aktuellen Regelung bei »Flüchtigsein« (Art. 35 AMM-VO). Zudem wurden für Fadi und andere betroffene Asylsuchende die Rechtsschutzmöglichkeiten im Vergleich zur Dublin-III-Verordnung verschlechtert, insbesondere soll offensichtlich ausgeschlossen werden, dass Fadi nach Fristablauf auf ein Asylverfahren in Deutschland klagen kann (vgl. Art. 33 AMM-VO).

Während die Frist läuft, kann Fadi in Deutschland für die nicht gewünschte Weiterwanderung bestraft werden, indem seine Sozialleistungen gekürzt werden (Art. 10 AMM-VO). Dies ist so ähnlich schon in § 1a Abs. 7 Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland vorgesehen, wobei schon diese Leistungseinschränkung verfassungsrechtlich höchst fragwürdig ist.

Für Fadi würde noch eine neue Regelung gelten: Für Personen, die im Asylgrenzverfahren abgelehnt wurden, hört die Zuständigkeit des Mitgliedstaates 15 Monate nach ergangener Ablehnung auf zu gelten. Fadi kann also 15 Monate nach der Ablehnung im griechischen Grenzverfahren doch einen neuen Asylantrag in Deutschland stellen, der dann hier als neuer Asylantrag bearbeitet werden muss (Art. 27 Abs. 1a AMM-VO).

Verschärfungen im Fall von Krisen, höherer Gewalt und »Instrumentalisierung«

Durch die Reform wird es zudem zum ersten Mal eine Krisen-Verordnung geben, die den Mitgliedstaaten verschiedene Ausnahmen von den dann eigentlich gültigen Regeln erlaubt – und absehbar unerträglichen Zuständen an den Außengrenzen weiter Vorschub leisten wird. Ob es eine Krise in einem Mitgliedstaat gibt, der solche Ausnahmen erlaubt, wird von der Kommission auf Antrag des Mitliedstaates festgestellt und in Entscheidungen der Kommission sowie einem Umsetzungsrechtsakt des Rates festgehalten. Darin muss stehen, warum die Anwendung der Krisen-Verordnung notwendig und verhältnismäßig ist, ab und bis wann die Ausnahmen gelten sollen – aber nicht zwingend, welche Ausnahmen angewendet werden (Art. 3 Krisen-VO). Generell sollen die Ausnahmen zunächst nur für drei Monate angewendet werden, was aber verlängert werden kann. Insgesamt soll ein solcher »Krisen-Zustand« nicht länger als zwölf Monate gelten (Art. 5 Krisen-VO).

Sollte zum Beispiel Bulgarien in dem Zeitraum, in dem Bahar mit ihrem Sohn ihren Asylantrag stellt, im »Krisenmodus« sein, so kann sich einiges für sie ändern. Erstens hätte Bulgarien dann vier Wochen Zeit, um ihr Asylgesuch zu registrieren (Art. 10 Krisen-VO). Was harmlos klingt, kann in der Praxis zu einer stärkeren Pushback-Praxis führen, wenn die schutzsuchenden Menschen länger nicht staatlich erfasst werden. Zweitens kann Bulgarien das Grenzverfahren variieren: Wenn es sich um eine Krise wegen sehr hoher Ankunftszahlen oder »höherer Gewalt« handelt, dann kann Bulgarien den Schwellenwert für die Quote, bei der das Grenzverfahren verpflichtend ist, entweder auf 5 Prozent senken – dann wären Bahar und ihr Sohn nicht im Grenzverfahren – oder auf 50 Prozent erhöhen, also deutlich mehr Menschen ins Grenzverfahren nehmen. Wenn es keine ausreichenden Kapazitäten gibt, dann müsste Bulgarien auch das Kriterium der Quote generell nicht mehr anwenden (Art. 11 Abs. 2–4 AMM-VO). Wenn es jedoch um den Krisenfall einer Instrumentalisierung geht, dann kann Bulgarien das Grenzverfahren auf alle Asylsuchenden ausweiten, die von einer anderen Regierung oder nicht-staatlichen Akteuren »instrumentalisiert« werden (Art. 11 Abs. 6 AMM-VO). Nur für diesen Fall ist eine Ausnahme von Familien mit Kindern unter zwölf Jahren vorgesehen (Art. 11 Abs. 7 lit. a AMM-VO).

Man merkt: Von einem wirklich gemeinsamen Europäischen Asylsystem bleibt trotz einer ursprünglich gewünschten stärkeren Angleichung der Verfahren in den Mitgliedstaaten wenig übrig, denn durch die Krisen-Verordnung können ständig unterschiedliche Sonderregelungen gelten. Das betrifft auch die Überstellungsfristen und Solidaritätsmaßnahmen.

Auch wenn die Reform kommt: Der Kampf für den Flüchtlingsschutz geht weiter!

Eine Zustimmung des Europaparlaments zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems kurz vor der Europawahl ist extrem bitter. Aus dem Parlament kamen während des Reformprozesses verschiedene positive Vorschläge, die jedoch in den Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten fast alle vom Tisch gefegt wurden. Trotzdem wird eine Mehrheit der Parlamentarier*innen den massiven Verschärfungen absehbar zustimmen.

Für PRO ASYL und unsere Partnerorganisationen in ganz Europa geht der Kampf natürlich weiter. Die kommenden zwei Jahre bis zum Start des neuen Systems müssen genutzt werden, um Strategien zur weiteren effektiven Unterstützung von in Europa Schutzsuchenden zu entwickeln und der Isolations- und Abschottungsstrategie der EU entgegenzuwirken. Wir lassen auch künftig Schutzsuchende wie Bahar oder Fadi nicht im Stich und werden rechtlich und politisch für ihre Rechte kämpfen!

*Die Fälle in diesem Text sind fiktiv, aber nah an aktuellen Praxisfällen entwickelt.


Online-Veranstaltung: Watch the Med – Alarm Phone auf der Fluchtroute Zentrales Mittelmeer

Das Bündnis Stopp GEAS Schleswig-Holstein lädt ein zu einer Online-Veranstaltungsreihe, die sich mit den Konsequenzen des GEAS für Schutzsuchende auf den Fluchtwegen an den Rändern Europas beschäftigt.

Das Europäische Parlament hat am 10. April 2024 seinen Segen zu der seit Monaten kontrovers diskutierten Novelle des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) gegeben. Mit dem damit verschärften Europäischen Asylsystem ist ein menschenrechtliches Desaster geschaffen worden, das Geflüchtete nicht schützt, sondern regelmäßig interniert, ihnen effektive Asylzugänge vorenthält und Betroffene an Verfolger- und autokratische Drittstaaten ausliefern will.

Watch the Med – Alarm Phone auf der Fluchtroute Zentrales Mittelmeer

Referentin: Conni Gunßer, Hamburg, Flüchtlingsrat HH

Anmeldung: https://eveeno.com/134035809


Online-Veranstaltung: Folgen der EU-Politik auf Migrationsbewegungen in der Sahelzone

Das Bündnis Stopp GEAS Schleswig-Holstein lädt ein zu einer Online-Veranstaltungsreihe, die sich mit den Konsequenzen des GEAS für Schutzsuchende auf den Fluchtwegen an den Rändern Europas beschäftigt.

Das Europäische Parlament hat am 10. April 2024 seinen Segen zu der seit Monaten kontrovers diskutierten Novelle des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) gegeben. Mit dem damit verschärften Europäischen Asylsystem ist ein menschenrechtliches Desaster geschaffen worden, das Geflüchtete nicht schützt, sondern regelmäßig interniert, ihnen effektive Asylzugänge vorenthält und Betroffene an Verfolger- und autokratische Drittstaaten ausliefern will.

Auswirkungen der EU-Externalisierungspolitik auf Migrationsbewegungen in der Sahelzone

Referentin: Leonie Jantzer, Alarm Phone Sahara, Hamburg

Anmeldung: https://eveeno.com/252779907


Online-Veranstaltung: Italienisch-europ. Kooperation bei der Geflüchteten-Abschottung

Das Bündnis Stopp GEAS Schleswig-Holstein lädt ein zu einer Online-Veranstaltungsreihe, die sich mit den Konsequenzen des GEAS für Schutzsuchende auf den Fluchtwegen an den Rändern Europas beschäftigt.

Das Europäische Parlament hat am 10. April 2024 seinen Segen zu der seit Monaten kontrovers diskutierten Novelle des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) gegeben. Mit dem damit verschärften Europäischen Asylsystem ist ein menschenrechtliches Desaster geschaffen worden, das Geflüchtete nicht schützt, sondern regelmäßig interniert, ihnen effektive Asylzugänge vorenthält und Betroffene an Verfolger- und autokratische Drittstaaten ausliefern will.

Im vorauseilenden Gehorsam: Italienisch-europ. Kooperation bei der Geflüchteten-Abschottung

Referentin: Judith Gleitze, borderline europe e. V., Palermo

Anmeldung: https://eveeno.com/146052256