Während der pandemie- und inflationsgeprägten Jahren 2021 bis 2023 seien die Regelbedarfsstufen nach §20 SGB II unzureichend angepasst worden. Derartige Zweifel an der Verfassungsrechtlichkeit äußert das Sozialgericht (SG) Karlsruhe mit dem Beschluss vom 17. April 2025 – S 12 AS 2069/22.
Das SG Karlsruhe hat einen ausführlichen Fragekatalog entworfen und verlangt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) dessen Beantwortung. Zudem wurde am 24.06.25 ein Referatsleiter des BMAS vernommen. Dieser Amtsermittlung könnte eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht folgen.
Eine solche Vorlage wäre von großer Bedeutung. Sie könnte zu einer Neubewertung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fortschreibung der Regelbedarfe nach dem SGB II und SGB XII durch das Bundesverfassungsgericht führen. 2025 gab es beispielsweise eine Nullrunde – sprich die Sozialleistungen wurden aufgrund einer Neuberechnung nicht erhöht.