Online-Seminar: 1,5 Jahre auf Bewährung? – Das neue Chancenaufenthaltsrecht

Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht will die Bundesregierung Ausländer*innen, die sich seit langem in Deutschland aufhalten, eine Bleibeperspektive ermöglichen. In dem Online-Seminar werden die Voraussetzungen des Chancenaufenthaltsrechts vorgestellt, mögliche Fallstricke benannt und praktische Tipps gegeben, wie die Chance im Einzelfall möglichst effektiv genutzt werden kann. Dabei besteht auch Raum für Fragen und Austausch.

Referent: Sebastian Röder, Mitarbeiter des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg

Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Geflüchtetenarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und ist kostenlos. Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier. Die Teilnahme am Online-Seminar erfolgt am PC. Sie benötigen dazu einen gängigen Internetbrowser, eine stabile Internetverbindung und einen Kopfhörer bzw. Lautsprecher.

Sie erhalten die Zugangsdaten spätestens am Tag vor der Veranstaltung. Bitte beachten Sie: Für die Teilnahme an kostenlosen Online-Seminaren stellen wir keine Teilnahmebestätigungen aus. Von entsprechenden Anfragen bitten wir abzusehen.

AKTUELLER HINWEIS: Es ist keine Anmeldung zur Veranstaltung mehr möglich.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.


VG KA: Keine Abschiebung von Kandidat*innen auf das Chancenaufenthaltsrecht

Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 18.11.2022 (19 K 3710/22) einem Eilantrag eines von Abschiebung bedrohten Gambiers stattgegeben und festgestellt:

„In Baden-Württemberg können sich Personen, die nach dem Gesetzesentwurf des § 104c AufenthG (BT-Drs. 20/3717) zu den Begünstigten des „Chancen-Aufenthaltsrechts“ zählen werden, auf eine Verwaltungspraxis berufen, nach der die Abschiebung derzeit regelmäßig ausgesetzt wird.

Ein mit einer Ausweisung angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach Tilgung zugrunde liegender Straftaten aus dem Bundeszentralregister aufzuheben (Anschluss an VHG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.11.2016 – 11 S 1656/16).“

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Geduldete, die in der Vergangenheit aufgrund von Straftaten verurteilt worden sind, sollten unbedingt eine Abfrage beim Bundeszentralregister machen. So können sie sich einen Überblick über noch nicht getilgte Straftaten verschaffen. In Einzelfällen mag eine vorzeitige Tilgung in Frage kommen – hierfür sollte ein*e Anwält*in zur Rate gezogen werden. Wann Straftaten getilgt werden (bzw. tilgungsreif sind), ergibt sich aus § 46 BRZG. Wichtig: Liegen mehrere Verurteilungen vor, werden alle Verurteilungen erst nach Ablauf der längsten Frist gleichzeitig getilgt. Nur sehr schwere Straftaten können nie getilgt werden.



„Zwangsverpartnerung“ im AsylbLG verletzt Grundrechte

Alleinstehende Asylbewerber*innen und Geduldete in Gemeinschaftsunterkünfte erhalten gekürzte Leistungen nach § 2 AsylbLG, da davon ausgegangen wird, dass sie dort in einer eheähnlichen Partnerschaft wohnen. Diese „Zwangsverpartnerung“ verletzt das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Pro Asyl hat eine Stellungnahme in Auftrag gegeben, aus der hervorgeht, dass die Annahme einer eheähnlichen Lebenssituation in Sammelunterkünften realitätsfern ist und es hierfür keine empirischen Beweise gibt. Das Bundesverfassungsgericht hatte Pro Asyl und andere angefragt, eine Stellungnahme zu verfassen, da es Ende November über die Verfassungsmäßigkeit der Leistungskürzung für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften entscheiden wird.

Betroffene sollten noch schnellstens Klage gegen gekürzte Leistungen erheben!


Sie bekommen Asylbewerberleistungen? Dann jetzt noch klagen!

Geflüchtete in Duldung und Aufenthaltsgestattung erhalten Asylbewerleistungen (AsylbLG). Diese Leistungen werden vermutlich noch dieses Jahr vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) umfassend geprüft. Nach Einschätzung einschlägiger Sozialrechtler*innen ist derzeit nahezu jeder AsylbLG-Bescheid juristisch angreifbar (ggf. abgesehen von Analogleistungen bei Wohnungsunterbringung). Sie bekommen nur Leistungen nach Regelbedarfstufe 2, weil Sie als Alleinstehende*r in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen? Sie erhalten gekürzte Leistungen nach §1a AsylbLG? Sie bekommen ganz „normale“ undurchsichtige Leistungsbescheide nach § 3 AsylbLG? Sie erhalten Bargeldauszahlungen ohne schriftlichen Bescheid? Dann klagen Sie jetzt:

  • ggf. schriftlichen Bescheid anfordern und Widerspruch einlegen. Am besten mit Hilfe einer einschlägig kompetenten Anwält*in Klage einlegen (es gibt Prozesskostenhilfe!).
  • per Überprüfungsantrag bereits in der Vergangenheit erhaltene Leistungen erneut überprüfen lassen und dagegen auch Klage einreichen (gewährte Leistungen müssen dann bis zum 1.1. des Vorjahres korrigiert werden).

Wenn das BVerfG erst einmal entschieden hat, wird es wohl so sein, dass nur diejenigen mit laufenden Klage- oder Widerspruchsverfahren rückwirkend – also über das Datum der BVerfG-Entscheidung hinaus – korrigierte Leistungen bekommen. Wer Recht bekommt, hat übrigens auch Anspruch auf Verzinsung von Nachzahlungsansprüchen.

Wer erstmal selbst tätig werden möchte, kann sich in der Handreichung zum Asylbewerberleistungsgesetz – Praxishilfe des Flüchtlingsrates Brandenburg für die Beratung von Geflüchteten Hilfestellung holen.

Anwält*innen und weitere Informationen auf Englisch, Arabisch, Dari, Französisch, Somali, Italienisch, Türkisch und Tigrinya finden Sie bei Mit Recht zum Recht.

Beim BVerfG sind derzeit zwei AsylbLG-Verfahren anhängig: Dabei geht es zum Einen um die Herabstufung von Alleinstehenden in Gemeinschaftsunterkünften und zum Anderen um Berechnung und Konstruktion der Grundleistungen nach §3 AsylbLG a.F. Wir gehen davon aus, dass das BVerfG das Gesamtkonstrukt des AsylbLG umfassend überprüft.


Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan

Endlich gibt es ein Bundesaufnahmeprogramm (BAP) für Afghan*innen. Viel zu lange haben viel zu viele Menschen in höchster Gefahr in Afghanistan auf ein entsprechendes Aufnahmeprogramm der Bundesregierung gewartet. Das Aufnahmeprogramm soll noch im Oktober 2022 starten und pro Monat sollen 1000 Aufnahmezusagen für Personen in Afghanistan erteilt werden. Besonders gefährdete Personen sollen darüber aufgenommen werden. Das Auswahlsystem ist komplex. Es werden zivilgesellschaftliche Organisationen befugt, Menschen vorzuschlagen (meldeberechtigte Stellen). Betroffene selbst können sich nicht registrieren lassen. In der ersten Phase werden nur Fälle bearbeitet, die bereits meldeberechtigten Stellen vorliegen. Diese Eingaben werden dann digital vor- und aussortiert. Bereits in andere Länder geflüchtete Afghan*innen haben keinen Zugang zum Aufnahmeprogramm. Dies wird zurecht kritisiert.



Steigende Energiekosten – was tun?

Die Kosten für Energie und andere Dinge des täglichen Bedarfs steigen enorm. Das bringt vor allem Personen mit geringem Einkommen und/oder in Sozialleistungsbezug in äußerst schwierige Lagen. Schulden und Mahnungen bis hin zu drohender Sperrung von Strom oder Gas können die Folge sein. Besonders Geflüchtete leben oft mit sehr geringem Einkommen/Sozialleistungen und brauchen nun Unterstützung.

Die Internetseite www.energie-hilfe.org informiert über Möglichkeiten, sich die Heiz- und Betriebskosten vom Jobcenter/Sozialamt erstatten zu lassen. Sie stellt Musteranträge und jede Menge Informationen zur Verfügung. Besonders für Personen, die Grundsicherung beziehen, angestellt arbeiten oder selbstständig sind, Auszubildende und Schüler*innen oder die Rente, ALG I oder Krankengeld bekommen.

Fallen Geflüchtete unter § 2 Asylbewerberleistungsgesetz, sind die Informationen zu SGB II/SGB XII-Leistungsbezieher*innen und Arbeitnehmer*innen analog anwendbar. Personen, die unter §§ 3, 3a AsylbLG fallen, wenden sich bitte an eine Beratungsstelle oder den Flüchtlingsrat.


Ratgeber Ehrenamt mit traumatisierten Geflüchteten

Ehrenamtliche leisten Geflüchteten große Unterstützung, sich in Deutschland zurecht zu finden und anzukommen. Dies erfordert viel Hingabe, Zeit und Kraft. Denn es gibt viele Herausforderungen, die Geflüchtete in Deutschland zu meistern haben.

Der fachliche Ratgeber des Caritas Therapiezentrum für Menschen nach Folter und Flucht in Köln möchte Unterstützer*innen in ihrem Ehrenamt im Kontext Flucht und Trauma stärken. Er klärt über seelische Verletzung durch Krieg, Verfolgung und Flucht sowie Besonderheiten im Ehrenamt mit traumatisierten Geflüchteten auf. Auch geht es um Strategien der Selbstfürsorge und Unterstützungsangebote.



Pro Asyl: Was Deutschland zum Schutz geflüchteter Frauen und Mädchen tun muss

Anfang Oktober 2022 hat der Kontrollausschuss des Europarats GREVIO seinen ersten Bericht zur Umsetzung der Istanbul Konvention in Deutschland veröffentlicht. Darin bemängelt GREVIO etliche Umsetzungslücken, besonders im Hinblick auf Geflüchtete. Die Bundesregierung muss nun reagieren.

Als Vertragsstaat der Istanbul Konvention hat Deutschland sich verpflichtet, Frauen umfassend vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen. Das ist verbindlich und gilt ausnahmslos – auch für geflüchtete Frauen, auch für Frauen ohne Aufenthaltsrecht. Nun weist der Kontrollausschuss GREVIO an vielen Stellen auf die Situation asylsuchender Frauen und anderer marginalisierter Gruppen hin, die nicht im gleichen Maße von Gewaltschutzmaßnahmen profitieren können. Darüber hinaus fordert GREVIO im Bericht »Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Erster Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung der Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention)« in Deutschland auch spezifische Maßnahmen im Asylbereich. Die Kritik des Kontrollausschusses des Europarats deckt sich in vielen Punkten mit dem, was zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem bemängeln.

Damit hat die Bundesregierung vom Europarat mit Blick auf Geflüchtete einige Hausaufgaben erhalten:

  • Sichere Unterbringung: Die Unterbringung vieler asylsuchender Frauen ist laut GREVIO »nicht dazu geeignet, ihnen ein Gefühl der Sicherheit zu vermitteln«. (358)* Die Unterkünfte böten auch nicht die Bedingungen, unter denen Frauen und Mädchen, die vor geschlechtsspezifischer Verfolgung geflohen sind, ihre Erlebnisse verarbeiten könnten, um sie im Rahmen einer Asylanhörung vorzubringen. GREVIO fordert die deutschen Behörden dazu auf, sicherzustellen, dass alle asylsuchenden Frauen und Mädchen eine angemessene und sichere Unterbringung erhalten, unter anderem durch Umsetzung standardisierter Gewaltschutzkonzepte (»Protokolle«).
    Die Forderung nach flächendeckenden, verbindlichen Gewaltschutzstandards in den Unterkünften für Geflüchtete teilen viele zivilgesellschaftliche Organisationen. PRO ASYL hat gemeinsam mit einigen Flüchtlingsräten im Schattenbericht von Juli 2021 darüber hinaus analysiert, dass die Unterbringung in so genannten Gemeinschaftsunterkünften dem Gewaltschutz von Frauen generell zuwider läuft und die Unterbringung in normalen Wohnungen das Ziel sein muss.
  • Zugang zu Hilfe und Fachdiensten: Das Hilfesystem – von der Fachberatung bis zur Traumatherapie – ist allgemein durch den Mangel an Plätzen und Finanzierung gekennzeichnet. GREVIO fordert einen Ausbau des Hilfesystems. Der Ausschuss weist auf die Belastungen gerade asylsuchender Frauen hin, die im Herkunftsland und auf der Flucht häufig dramatische Gewalterfahrungen gemacht haben, und thematisiert ihren eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsdiensten: »GREVIO ist der Ansicht, dass mehr getan werden muss, um die Barrieren beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen für Frauen mit Behinderungen und Asylbewerberinnen zu beseitigen.« (150) Es gebe »zahlreiche Beispiele, in denen Frauen und Mädchen keinen oder nur schwer Zugang zu spezialisierten Unterstützungsdiensten für Erfahrungen mit sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt und anderer geschlechtsspezifischer Gewalt haben. (…) Es ist dringend erforderlich, dass ihr Zugang zu Dienstleistungen landesweit und in jedem Asylbewerberheim und jeder Unterkunft sichergestellt wird.« (161)
  • Identifizierung und Versorgung von Frauen mit Gewalterfahrung: Die Praxis in Deutschland gleicht einem Flickenteppich – landesweit standardisierte Leitlinien für die Identifizierung vulnerabler Geflüchteter gibt es nicht. Sie werden bei ihrer Ankunft auch nicht routinemäßig auf Traumata oder Langzeitfolgen von Erfahrungen mit geschlechtsspezifischer Gewalt untersucht. GREVIO »appelliert nachdrücklich« an die deutschen Behörden, »standardisierte Versorgungswege zu implementieren, die die Identifizierung (…), das Screening, die Diagnose, die Behandlung, die Dokumentation von Verletzungen und die Überweisung an die entsprechenden spezialisierten Unterstützungsdienste umfassen.« (150)
    Aus dieser Aufforderung folgt: Sämtliche beteiligten Behörden sind hier gemeinsam in der Pflicht, geflüchtete Frauen mit ihren Gewalterfahrungen nicht nur zu identifizieren, sondern auch alle notwendigen Unterstützungsleistungen (wie etwa Psychotherapie, medizinische Behandlung, Fachberatung) sicherzustellen. Eine alleinige Verlagerung der Identifizierungsprozesse in die Hände von Nichtregierungsorganisationen, etwa im Rahmen der von der Bundesregierung geplanten unabhängigen Asylverfahrensberatung, ist nicht ausreichend.
  • Behördenübergreifende Unterstützungsstrukturen: Gute Projekte der behördlichen Zusammenarbeit gibt es. Sie beziehen sich laut GREVIO aber fast ausschließlich auf häusliche Gewalt, weniger auf sexuelle Gewalt, Zwangsheirat, Femizide und andere von der Istanbul Konvention erfasste Gewaltformen. GREVIO kritisiert insbesondere das Fehlen geeigneter Unterstützungsstrukturen für geflüchtete Frauen in den Erstaufnahmeeinrichtungen: »Und schließlich gibt es überhaupt keine behördenübergreifende Zusammenarbeit, wenn es um asylsuchende Frauen in Aufnahmezentren geht.« (131) Manchen Gruppen bräuchten zudem einen »proaktivere(n) Ansatz, um sie über ihre Rechte und darüber zu informieren, wo sie Hilfe finden können (…) beispielsweise durch Informationspakete für neu angekommene asylsuchende Frauen und Migrantinnen.« (140)
  • Kritik an Wohnsitzauflagen und mangelndem Zugang zu Schutzräumen: Viele asylsuchende Frauen dürfen ihren Wohnort nicht ohne Weiteres verlassen. »Ernsthaft besorgt« zeigt sich GREVIO deshalb beim Thema Frauenhäuser und moniert »strukturelle Hindernisse« aufgrund komplexer Finanzierungsanforderungen verbunden mit strengen Wohnsitzauflagen.« (172) Nur in wenigen Bundesländern funktioniert die Aufnahme. (173) GREVIO fordert die deutschen Behörden auf, Zahl und Verteilung der Schutzräume für Opfer häuslicher Gewalt zu erhöhen, so dass auch »asylsuchende Frauen und solche mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus – kostenlosen Zugang zu speziellen Schutzräumen für häusliche Gewalt haben«. (177) GREVIO appelliert außerdem nachdrücklich, in den Unterkünften die Anwendung des Gewaltschutzgesetzes sicherzustellen. (326) Nach diesem Gesetz können zum Beispiel gerichtliche Schutzanordnungen Frauen helfen, Gewalttäter aus dem sozialen Umfeld fernzuhalten.
  • Bessere Ausbildung von BAMF-Sachbearbeiterinnen und Dolmetscherinnen: Die Istanbul Konvention sichert Frauen »geschlechtersensible Asylverfahren« GREVIO moniert, dass die Sachbearbeiter*innen des BAMF nicht ausreichend ausgebildet seien, »um Verdachtsfälle von geschlechtsspezifischer Gewalt und Verfolgung zu erkennen und darauf zu reagieren«. Zwar habe das BAMF Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung. GREVIO kritisiert aber, »dass das Ausbildungsniveau der Sonderbeauftragten nicht für alle Beamten verpflichtend ist«. (101, 102) Überdies gebe es immer wieder Berichte über ungeschulte Dolmetscher*innen oder solche, die ihre eigene kulturelle Interpretation der vom Antragsteller vorgetragenen Fakten übernehmen. Daher sieht GREVIO »die Verpflichtung, bereits bei der Erstbefragung eine angemessene Verdolmetschung durch zugelassene Dolmetscher desselben Geschlechts sicherzustellen, die über fundierte Kenntnisse der Besonderheiten und Sensibilitäten im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Verfolgung verfügen«. (358) Deutschland solle sicherstellen, »dass alle an den Asylverfahren beteiligten Personen (Befrager, Dolmetscher, Rechtsanwälte) eine angemessene Schulung über geschlechtsspezifische Verfolgung und geschlechtsspezifische Gewalt erhalten«. Außerdem fordert GREVIO die systematische und umfassende Information von asylsuchenden Frauen über ihre Rechte und mögliche Asylgründe. (362)
  • Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung: GREVIO weist auf die Kritik an der Anerkennungspraxis des Bundesamtes zur geschlechtsspezifischen Verfolgung hin. Zwar kann eine Verfolgungshandlung, die allein an das Geschlecht anknüpft, laut Asylgesetz zu einer Anerkennung führen, in der Praxis des BAMF reicht dieser Umstand jedoch regelmäßig nicht aus. Zudem wird geschlechtsspezifische Verfolgung im familiären Umfeld oft als unpolitisch und damit als nicht asylrelevant eingestuft. GREVIO nimmt Bezug auf das so genannte Non Refoulement- Gebot, das – neben der GFK – auch in der Istanbul-Konvention enthalten ist: Verfolgte Menschen dürfen nicht in Länder abgeschoben werden, in denen ihr Schutz nicht gewährleistet ist. Das Versagen bei der Durchführung systematischer Gefährdungsbeurteilungen könne, so GREVIO, »zu Abschiebungen führen (…) und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Nichtzurückweisung darstell(en)«. (372)
  • Unabhängiges Aufenthaltsrecht: Mit Blick auf etwaige Partnerschaftsgewalt appelliert GREVIO »nachdrücklich« an die deutschen Behörden, »allen Frauen in Deutschland (…) die Möglichkeit zu geben, eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis zu beantragen«. Deutlicher wird GREVIO an dieser Stelle nicht – möglicherweise deshalb, weil die alte Bundesregierung bei der Ratifizierung der Konvention Vorbehalte gegen Art. 59 Abs. 2 und 3 IK eingelegt hat, die mit diesem Thema in Zusammenhang gebracht werden können. Tatsächlich sind etliche geflüchtete Frauen von der Aufenthaltserlaubnis ihres Mannes abhängig – bei einer Trennung droht der Absturz der Frauen in die rechtliche und soziale Bodenlosigkeit. Die im Aufenthaltsgesetz verankerte Härtefallregelung funktioniert in der Praxis nicht gut. Eine Regelung, die allen Frauen nach einer gewissen Zeit ein vom Mann unabhängiges Aufenthaltsrecht einräumt, wäre ein großer Fortschritt. Außerdem hinaus sollte die Bundesregierung endlich auch ihre Vorbehalte gegen Istanbul Konvention fallenlassen.
  • Ausbau der Datenerfassung zur Gewalt gegen Frauen. Mit der von der Bundesregierung geplanten Einrichtung einer Monitoringstelle beim Deutschen Institut für Menschenrechte ist künftig hoffentlich ein deutlich besserer Einblick in die Datenlage zur Gewalt gegen Frauen zu erwarten – wenn denn die Daten von den jeweiligen Behörden zur Verfügung gestellt werden: Im Asylverfahren beispielsweise wird vom BAMF bislang nur eine einzige Zahl veröffentlicht: die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung. Unbekannt ist etwa, wie viele Frauen und Mädchen subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbote aufgrund von geschlechtsspezifischer Gewalt erhalten, und wie viele trotz solcher Erfahrungen abgelehnt werden. Für das BAMF ergibt sich aus dem Bericht von GREVIO künftig die Aufgabe, »ein Datenerfassungssystem einzuführen, das die Registrierung und den Ausgang von Asylanträgen ermöglicht, die aufgrund von geschlechtsspezifischer Verfolgung gestellt werden« (12).

Das Vertragsstaatenkomitee der Istanbul Konvention wird voraussichtlich im Dezember 2022 auf der Grundlage des GREVIO-Berichts Empfehlungen an Deutschland verabschieden. Dann erhält die deutsche Regierung eine Frist von drei Jahren zur Umsetzung.

Die Bundesregierung selbst hat in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, die Istanbul Konvention »vorbehaltlos und wirksam« umsetzen zu wollen. Die von GREVIO geforderte und von der Bundesregierung versprochene Koordinierungsstelle wie auch eine Monitoringstelle sind erfreulicherweise inzwischen auf dem Weg. Wenn die Bundesregierung es ernst meint mit dem Gewaltschutz von Frauen, hat sie allerdings noch eine Menge mehr zu tun.

*Die Zitate stammen aus der deutschen Übersetzung des BMFSFJ, in Klammern jeweils die laufende Ziffer im Text, hier 358.



Digitale Herbsttagung 2022

Verleitet Seenotrettung zur Flucht übers Mittelmeer? Wer profitiert langfristig vom Chancenaufenthaltsrecht? Welche Aufenthaltsperspektiven haben Afghan*innen? Warum werden nicht alle Geflüchteten gleich empfangen? Wie kann ich mich bei Racial Profiling verhalten? Mit welchen Themen beschäftigt sich der Flüchtlingsrat und wie kann ich mich engagieren? All diesen Fragen geht die diesjährige Herbsttagung des Flüchtlingsrats BW nach.

Herzliche Einladung zur Herbsttagung, die vom Samstag, den 19. November 2022 bis zum Donnerstag, den 24. November 2022 als digitale Veranstaltungsreihe angeboten wird.

Alle Veranstaltungen werden mit Zoom durchgeführt und sind kostenlos. Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier. Die Teilnehmenden erhalten die Zugangsdaten nach Anmeldung einen Tag vor der jeweiligen Veranstaltung.

Die digitale Herbsttagung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Integration“ statt, gefördert durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.

PROGRAMM

Samstag, 19. November 2022

Die Anmeldung für Samstag ist geschlossen.

10:00 – 12:00 Uhr Hauptvortrag: Der Mythos der Pull-Faktoren und die Abschottung Europas

Immer wieder wird zivilen Seenotrettungsorganisationen vorgeworfen, sie bringen mehr Menschen dazu, den gefährlichen Weg über das Mittelmeer zu wagen und ihr Einsatz führe damit letztendlich zu mehr Todesopfern. Aktuelle wissenschaftliche Studien können diesen Vorwurf jedoch widerlegen. Dabei hilft auch ein genauer Blick auf die Push-Pull-Theorie, die hinter dem Argument steckt. Der Vortrag zeigt, wie das Pull-Faktoren-Argument trotz seiner Mängel für die Kriminalisierung von Seenotrettung und die Abschottung Europas genutzt wird und was das mit der Unterstützung geflüchteter Menschen vor Ort zu tun hat.

Referentin: Sarah Spasiano (Doktorandin am Forum Internationale Wissenschaft, Universität Bonn)

12.00 – 13.00 Uhr Politische Arbeit und Engagement beim Flüchtlingsrat

Welche Themen drängen gerade beim Flüchtlingsrat auf landespolitischer Ebene? Wie arbeitet die Geschäftsstelle mit dem ehrenamtlichen Vorstand und dem Sprecher*innenrat des Vereins zusammen? In einer offenen Austauschrunde wollen wir gemeinsam über aktuelle politische Themen und Handlungsmöglichkeiten sprechen. Mit Blick auf die anstehenden Wahlen des Vorstandes und des Sprecher*innenrats im Frühjahr 2023 sollen deren Arbeitsfelder, Tätigkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten für Interessierte vorgestellt werden.

Moderiert wird die Runde von Lucia Braß, erste Vorsitzende des FRBWs. Anja Bartel, Teil der neuen Geschäftsleitung, wird Einblicke in die politische Arbeit des FRBWs geben.

13.00 – 14.00 Uhr Mittagspause

14.00 16.00 Uhr Arbeitsgruppe: Ein Chancen-Aufenthaltsrecht für alle?

Mit der Einführung des sogenannten „Chancen-Aufenthaltsrechts“ will die Bundesregierung langjährig geduldeten Ausländer*innen eine langfristige Bleibeperspektive ermöglichen. Diese Reform der Bleiberechtsregelungen für langjährig geduldete Menschen wurde im Koalitionsvertrag der Bundesregierung angekündigt und ist jetzt im Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht worden. Das Gesetz bietet eine Perspektive für viele Geflüchtete, dennoch gilt es einige Hürden zu überwinden, um dann auch wirklich in ein langfristiges Aufenthaltsrecht zu bekommen. Die Rechtsanwälte Manfred Weidmann und Dominik Keicher geben in der Arbeitsgruppe einen allgemeinen Überblick über das neue „Chancen-Aufenthaltsrecht“.

Referenten: Manfred Weidmann und Dominik Keicher (Rechtsanwälte Tübingen)

Montag, 21. November 2022

Die Anmeldung für Montag ist geschlossen.

18.00 – 20.00 Uhr Arbeitsgruppe: Aufenthaltsperspektiven für Afghan*innen

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat sich die Lage in Afghanistan extrem verschlechtert. Dies hat aufenthaltsrechtliche Konsequenzen für Afghan*innen, die bereits in Deutschland leben oder die als Asylsuchende neu einreisen. Für geduldete Personen stellen sich vor allem Fragen rund um Asylfolgenantragstellung, Bleiberechtsoptionen und Dokumentenbeschaffung. Für Asylsuchende geht es um einen Schutzstatus aufgrund von Verfolgung oder der humanitären Katastrophe. Die Rechtsanwälte Manfred Weidmann und Dominik Keicher gehen diesen Themenkomplexen nach und klären über die Entscheidungspraxis des BAMF, die Lageeinschätzung des Auswärtigen Amtes und die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf. Zu Beginn berichtet Sadiq Zartila über die Lage der Bevölkerung in Afghanistan.

Referenten: Sadiq Zartila (Sprecher*innenrat Flüchtlingsrat Baden-Württemberg) und Manfred Weidmann und Dominik Keicher (Rechtsanwälte Tübingen)

Dienstag, 22. November 2022

Die Anmeldung für Dienstag ist geschlossen.

18.00 – 20.00 Uhr Arbeitsgruppe: Hierarchien der Solidarität in der Willkommenskultur

Während der Krieg in der Ukraine für große Betroffenheit sorgte und Ukrainer*innen viel Solidarität erfahren haben, bekommen Geflüchtete aus anderen Ländern weit weniger gesellschaftliche und politische Unterstützung in Deutschland. Die Entwicklungen in den letzten Monaten haben deutlich gemacht, dass es Hierarchien darin gibt, wem Empathie und Solidarität entgegengebracht wird – und wem eher nicht. Frau Dr. Sué González Hauck, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Deutschen Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung, wird Fragen nach Ungleichbehandlung und Rassismus aufwerfen, Begrifflichkeiten und Kategorien klären und die Erfahrungen der letzten Monate in einen politischen Kontext einordnen. Im Anschluss wird es genügend Zeit zur Diskussion und zum Austausch geben.

Referentin: Dr. Sué González Hauck (Wissenschaftliche Mitarbeiterin DeZIM)

Donnerstag, 24. November 2022

18.00 – 20.00 Uhr Arbeitsgruppe: War das jetzt Racial Profiling? Racial Profiling erkennen und agieren lernen

Unter Racial Profiling versteht man Polizeikontrollen, bei denen gezielt Menschen anhand von rassistischen Merkmalen ausgewählt und polizeilich überprüft werden. Wenn allein ein vermeintlich stereotypisches Aussehen als Anlass für eine Verdächtigung herhalten, dann ist das für die Betroffenen im höchsten Maße diskriminierend. Deshalb wird von rassistischen Polizeikontrollen gesprochen. Viele Menschen sind tagtäglich davon betroffen und sie wissen nicht, wie oder wohin sie sich wenden und was sie tun können, wenn sie mit solchen Herausforderungen konfrontiert werden. Der Referent Biplab Basu arbeitet seit 2001 als Berater bei der Beratungsstelle für Opfer rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt und Bedrohung (ReachOut) in Berlin und klärt über Strategien und Forderungen gegen rassistische Polizeigewalt und Racial Profiling auf. Es wird ausreichend Zeit für Fragen und Diskussion geben.

Referent: Biplab Basu (Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt und ReachOut Berlin)


VG Hannover: Unmenschliche Behandlung in Polen befürchtet

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat mit Beschluss vom 07.10.2022 (12 B 3546/22) einem Eilantrag in einem Dublin-Verfahren wegen Hinweise auf unmenschliche und erniedrigende Behandlung in Polen stattgegeben.

„Ein Schreiben des polnischen Ombudsmanns für die Einhaltung der Menschenrechtsstandards vom 25.01.2022 lässt befürchten, dass sich die Unterbringungssituation in den Gewahrsamseinrichtungen für Asylbewerber in Polen als unmenschlich und erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta darstellt.“