VGH BW: Reueerklärung unzumutbar bei der Passbeschaffung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat mit Beschluss vom 05.06.2024 – 12 S 871/22 – entschieden, dass im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die Unterzeichnung einer Reueerklärung zwecks Passbeschaffung für Eritreer*innen unzumutbar ist. Dies entspricht auch der Auffassung des Bundesinnenministeriums, des Justizministeriums BW und des Innenministeriums BW zur Passbeschaffung Eritrea.

„Keine Pflicht zur Abgabe einer „Reueerklärung“ zwecks Passbeschaffung für Niederlassungserlaubnis

Die Abgabe einer so genannten Reueerklärung ist auch im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis unzumutbar, trotz des gesteigerten Interesses der Behörde an einer verlässlichen Identitätsklärung.“

(Leitsätze von asyl.net; unter Bezug auf: BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 – 1 C 9.21)


„Sicherheitspaket“ in Kraft

Zahlreiche Verschärfungen für Asylsuchende sind im Gesetz zur Verbesserung der Inneren Sicherheit und des Asylsystems („Sicherheitspaket“) enthalten. Dieses ist am 31.10.24 in Kraft getreten.

Verschärfungen gibt es in diesen Bereichen:

  • Leistungsausschluss für Dublin-Fälle, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, keine Duldung haben, die Abschiebung angeordnet wurde und das BAMF festgestellt hat, dass eine Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist(§ 1 Abs. 4 AsylbLG)
  • Widerruf des Schutzstatus bei Reisen in das Herkunftsland (Staatenlose = Reisen in das Land des gewöhnlichen Aufenthalts) es sei denn, die Reise ist „sittlich zwingend geboten“ (§ 73 Abs. 7 AsylG)
  • Anzeigepflicht für Reisen ins Herkunftsland (§ 47b AufenthG)
  • Lichtbilder von Asylsuchenden dürfen in bestimmten Fällen mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet durch das BAMF abgeglichen werden (§ 15b AsylG)
  • weitere Ausweisungsgründe (§ 54 AufenthG)
  • neue Ausschlussgründe für die Anerkennung als Asylberechtige oder Flüchtling (§ 60 Abs. 8, 8a, 8b AufenthG)

Viele dieser neuen Regelungen sind europarechtswidrig und es bestehen enorme verfassungsrechtliche Bedenken. Wie sie umgesetzt werden ist derzeit noch völlig unklar.



Tübingen und online: Das Recht auf Bewegungsfreiheit verteidigen

Flucht und Migration werden immer mehr als Verbrechen dargestellt und Schutzsuchende kriminalisiert. An den Außengrenzen Europas werden die verbalen Attacken physisch umgesetzt und die Gewalt nimmt zu. Geflüchtete landen vor Gerichten und in Gefängnissen.

Dagegen richtet sich der Fonds für Bewegungsfreiheit, der konkrete Hilfe für die von Kriminalisierung Betroffenen bietet. Denn das Recht auf Bewegungsfreiheit gehört ganz wesentlich zu demokratischen Gesellschaften.

Die Tübinger Gruppe von medico international in Kooperation mit der Universität Tübingen, Institut für Erziehungswissenschaft (Prof. Barbara Stauber) und dem Netzwerk Rassismuskritische Migrationspädagogik laden zu dieser spannenden Veranstaltung ein.

Mit dabei sein werden:

Gilda Sahebi und Christian Jakob (Journalist*innen)
Moctar Dan Yayé (Alarme Phone Sahara (Niger))
Emmanuel Mbolela (Aktivist in Marokko)
Valeria Hänsel und Leonie Jantzer (medico international)

Musik von: Florian Dohrmann und Aleksi Rajala und Música con Señas

Uhrzeit: 19 Uhr
Ort: Alte Aula Tübingen | Münzgasse 30 | 72070 Tübingen
Livestream: medico YouTube Kanal
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich und die Teilnahme ist kostenlos. Hier finden Sie weitere Informationen zu dieser Veranstaltung.


Pro Asyl: Minusrunde für Geflüchtete

Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, sollen 2025 weniger Unterstützung bekommen. Bei Sozialhilfe und Bürgergeld wird es dagegen »nur« eine Nullrunde geben. Mit der Minusrunde für Geflüchtete setzen Bund und Länder ihre antisoziale Politik auf dem Rücken der Allerschwächsten fort.

Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Regelbedarfe für die Sozialleistungen jährlich an die Entwicklung von Preisen und Löhnen anzupassen. Am 18. Oktober 2024, zeitgleich mit der Abstimmung über das Sicherheitspaket im Bundestag, hat der Bundesrat der diesjährigen Verordnung aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zugestimmt. Sie führt jedoch nicht zu einer Steigerung, sondern zur Kürzung der Grundleistungen für Geflüchtete nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Kürzung dürfte vermutlich um die 20 Euro monatlich für eine erwachsene Person betragen.

Die vom BMAS verantwortete und vom Bundesrat beschlossene Verordnung ist die vierte binnen zwölf Monaten, mit der die Verantwortlichen schutzsuchende Menschen tiefer in die existenzielle Not treiben. In diese Reihe gehören schon die diskriminierende Bezahlkarte, verlängerte Grundleistungen im AsylbLG und die infame Leistungsstreichung im Sicherheitspaket.

Diskriminierende Ungleichbehandlung

Als Grund für die Minusrunde gibt das zuständige BMAS an, die aktuelle Neuberechnung des Statistischen Bundesamtes hätte für das Jahr 2025 ein Minus ergeben. Allerdings sehe § 28a Absatz 5 SGB XII einen Bestandsschutz vor, so dass die Bürgergeld- und Sozialhilfe-Regelsätze unverändert bleiben. Für Asylsuchende hingegen bestreitet das BMAS die Anwendbarkeit des Bestandschutzes.

Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat die aktuelle Berechnungsmethode für die Anpassung bemängelt und kritisiert, dass auch die Nullrunde für Sozialhilfe- und Bürgergeldempfänger*innen angesichts gestiegener Preise und Löhne nicht sachgerecht ist. Arme Menschen verlieren damit an Kaufkraft. Für Asylsuchende gilt eigentlich dieselbe Berechnungsmethode. Schon jetzt sind die Leistungen nach dem AsylbLG geringer als die Bürgergeldsätze, nun geht die Schere noch weiter auf.

Die Minusrunde für Geflüchtete ist ein bislang einmaliger Vorgang. Die Idee jedoch, Geflüchtete über den Hebel der jährlichen Anpassungen zu benachteiligen, ist nicht neu: Das Bundesverfassungsgericht hat die Leistungen nach AsylbLG bereits in seinem wegweisenden Urteil von 2012 als »evident unzureichend« bezeichnet, weil sie, anders als die Sozialhilfe, über viele Jahre nicht an die Preisentwicklung angepasst worden waren und dadurch eine erhebliche Differenz entstanden war. Von 2017 bis 2019 kam es drei Mal in Folge erneut zu gesetzgeberischen Versäumnissen bei der Anpassung.

Pauschal niedrigere Leistungen sind nicht erlaubt

Aufgrund der Ungleichbehandlung der verschiedenen Gruppen bedürftiger Personen darf man erhebliche Zweifel haben, dass die nun beschlossene Regelung verfassungskonform ist. Das Verfassungsgericht hielt 2012 grundsätzlich fest, dass die Sozialleistungen für Geflüchtete nicht pauschal niedriger bemessen sein dürfen als die regulären Sozialleistungen. Der Gesetzgeber darf, wie es in den Leitsätzen des Urteils heißt »nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren«. Abweichende Leistungen sind nur möglich, sofern der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen einer bestimmen Gruppe von Menschen »von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann«.

Eine solche empirisch belegte, transparente Berechnung hat der Gesetzgeber allerdings seit mehr als zwölf Jahren nicht geliefert.  Das ist nicht überraschend: Auch Geflüchtete im AsylbLG-Bezug sind Menschen, die alle Bedarfe haben, die Menschen nun einmal haben. Dass die Asylbewerberleistungen nicht bedarfsdeckend sind, haben PRO ASYL und der Flüchtlingsrat Berlin 2022 ausführlich analysiert. Zahlreiche Organisationen kritisieren das Asylbewerberleistungsgesetz insgesamt als verfassungswidrig und fordern seine Abschaffung.



Muster: Untätigkeitsklage im Asylverfahren

Viele Asylsuchende warten unglaublich lange bis das BAMF über ihren Asylantrag entscheidet. Dabei soll das BAMF innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung treffen und davon gibt es nur wenige Ausnahmen (§ 24 Abs. 4 AsylG). Für Geflüchteten, die auf jeden Fall eine positive Entscheidung des BAMF bekommen werden, macht es Sinn, eine Untätigkeitsklage anzudrohen und in die Wege zu leiten, wenn das BAMF weiterhin nicht reagiert.

Eine Untätigkeitsklage muss gut vorbereitet sein. Deshalb hat SAGA zwei Muster entworfen mit einer Anleitung. Die Anleitung besteht aus einer Mischung aus Arabisch, Deutsch und Englisch. Bitte die Untätigkeitsklage nur nach vorheriger Beratung in die Wege leiten. Die Anleitung muss sorgfältig durchgelesen werden. Bei Fragen nehmen Sie gerne unsere Beratung in Anspruch.



Forderungspapier: Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan

Das Bundesaufnahmeprogramm (BAP) für besonders gefährdete Afghan*innen soll eingestellt werden. Dabei sind nicht mal ein Bruchteil aller Personen eingereist, wie das Programm vorgesehen hatte. Bis Herbst 2024 sind lediglich 682 Personen eingereist, 3082 Personen warten mit einer Aufnahmezusage auf die Einreise und ca. 17.000 Personen wurden vorausgewählt und kontaktiert.

Im Haushaltsentwurf für 2025 ist kein Budget mehr für das BAP vorgesehen. Dies widerspricht dem Koalitionsvertrag. Etliche Afghan*innen sind weiterhin extrem bedroht und verfolgt. Aufnahmezusagen würden verfallen. Personen im Aufnahmeprozess würden in Pakistan steckenbleiben.

Deshalb fordern 13 Organisationen die Fortführung des BAP.



Online-Fortbildung: Neues aus dem Asyl- und Aufenthaltsrecht

Asyl- und Aufenthaltsrecht sind im stetigen Wandel. So hat die Bundesregierung 2023 und 2024 verschiedenste Gesetzesänderungen beschlossen. In diesem Seminar geht es um praxisrelevante
Erfahrungen, Anwendungshinweise und erste Rechtsprechung zu z.B. der Ausbildungsaufenthaltserlaubnis, den Änderungen bei der Einbürgerung und dem Übergang vom Chancenaufenthaltsrecht zu Bleiberechtsregelungen. Weitere praktische, politische und rechtli-
che Entwicklungen im Bereich Flucht und Asyl werden besprochen.

Vorkenntnisse im Bereich Asyl- und Aufenthaltsrecht sind notwendig.

Die Fortbildung ist kostenlos und richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich und hauptamtlich Tätige in der Geflüchtetenarbeit.

Referentin: Maren Schulz, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Anmeldung für die Teilnahme über das Anmeldeformular auf www.eeb-geislingen.de

Veranstaltet von: Evangelische Erwachsenenbildung Göppingen/Geislingen in Kooperation mit Caritas Fils-Neckar-Alb Göppingen, Katholischer Erwachsenenbildung Göppingen sowie dem Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration, aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg
beschlossen hat.

Hinweis: Die Veranstaltung sollte ursprünglich als hybrides Format in Göppingen stattfinden – sie wird nun ausschließlich online stattfinden. Wir bitten um Anmeldung!


Pforzheim: Extreme Rechte und die Post-Ost Community

In der Veranstaltung geht es um postsowjetische Migration, die Geschichte und die aktuellen Entwicklungen innerhalb der „russlanddeutschen“ Gruppierungen. Spannend sind die sozialen Bedingungen, die komplexen Identitäten und unterschiedliche Migrationserfahrungen dieser Personengruppen. Inbesondere geht es um Faktoren, die zu einer Anfälligkeit für rechtsextreme Ideologien führen können.

Adresse: „Großer Saal“ – Osterfeldstraße 12 – 75172 Pforzheim

Weitere Informationen und Flyer.

Die Anmeldung erfolgt über den Link: https://eveeno.com/hwmrpostost

Anmeldeschluss ist der 04.10.2024

Die Podiumsveranstaltung wird von dem Landesverband der kommunalen Migrantenvertretungen organisiert und ist Teil der Veranstaltungsreihe „Rechtsextremismus und Ultranationalismus in der Migrationsgesellschaft“ im Rahmen des Projekts „Hadi, wir müssen reden!“ ist.


Hirsau: Ankommen und Bleiben. Von der Duldung zum sicheren Aufenthalt

Mit dem Vortrag „Welche Möglichkeiten gibt es von der Duldung hin zum sicheren Aufenthalt?“ werden niedrigschwellig die Voraussetzungen für Bleiberechtsoptionen vorgestellt. Im Anschluss haben Sie die Möglichkeit mit Expert*innen zum Thema Aufenthalt, Arbeit und Ausbildung in Kleingruppen ins Gespräch zu kommen. 

Eingeladen sind alle Menschen mit Fluchterfahrung – insbesondere mit unsicherem Aufenthaltstitel – sowie Engagierte im Thema Flucht & Migration. Ein Übersetzerpool für nicht-deutschsprachige Personen ist eingerichtet.

Ort: Kursaal Hirsau, Aureliusplatz 12, 75365 Calw (Hirsau)

Referentin: Maren Schulz (Flüchtlingsrat Baden-Württemberg)

Arabisch عربي I Deutsch I English I Français I Persisch فارسی I Türkisch Türkçe

Parkmöglichkeiten sind vorhanden, ein Mittagsbuffet wird angeboten. Der Eintritt ist kostenlos, eine Anmeldung nicht erforderlich.

Das Forum Flüchtlingshilfe hat zum Ziel, Personen mit Duldung über Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung zu informieren. Dafür möchten wir Geflüchtete, Arbeitgebende, Ausbildungsstellen und Haupt- und Ehrenamtliche zusammenzubringen, um Unterstützungsmöglichkeiten bei der Integration herauszufinden.

Eine Veranstaltung des Forums Flüchtlingshilfe in Kooperation mit dem Flüchtlingsrat Baden-Württemberg.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration, aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.


SG Trier: Keine Leistungskürzung für Dublin-Fälle

Das Sozialgericht (SG) Trier hat einem Eilantrag stattgegeben, sodass Leistungskürzungen für Dublin-Fälle nach § 1a Abs. 7 AsylbLG aufzuheben sind (SG Trier Beschluss v. 30.08.2024 – S 4 AY 136/24 ER). Grund dafür ist, dass das Bundessozialgericht (BSG) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebeten hat zu klären, ob § 1a Abs. 7 AsylbLG europarechtswidrig ist (BSG, Vorlagebeschluss v. 25.07.2024 – B 8 AY 6/23):

Das BSG fragt den EuGH, ob die Gewährung von Unterkunft, Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege und Behandlung im Krankheitsfall sowie nach den Umständen im Einzelfall Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts mit Europarecht vereinbar ist. Hier gibt es also erhebliche Zweifel, ob die Leistungskürzungen für Dublin-Fälle noch dem europäischen Mindestniveau für Asylsuchende entspricht.

Die Bundesregierung plant derzeit noch weiter zu gehen und sieht im „Sicherheitspaket“ vor, dass „für Schutzsuchende, die ihr Asylverfahren in anderen Mitgliedsstaaten betreiben müssen (Dublin-
Fälle) und für den Fall ihrer Rückkehr dort Leistungsansprüche haben, weil der betreffende Mitgliedsstaat
dem Übernahmeersuchen zugestimmt hat, soll der weitere Bezug von Leistungen in Deutschland
ausgeschlossen werden.“

Diese Pläne widersprechen Europäischen Recht!

Geflüchtete, die von Leistungskürzungen nach § 1a Abs. 7 AsylbLG betroffen sind, sollten dagegen Widerspruch und Klage mit Eilantrag einreichen. Rechtsanwaltliche Hilfe gibt es bei mit Recht zum Recht. Tipps zum selbst aktiv werden, finden sich in dieser Arbeitshilfe.