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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied am 21.1.2021, dass das BAMF den Asylantrag eines Anerkannten in Griechenland wegen dort drohender Menschenrechtsverletzungen nicht als unzulässig ablehnen durfte.
In Griechenland droht Geflüchteten, die dort eine Flüchtlingseigenschaft oder subs. Schutz anerkannt bekommen haben, bei einer Rückkehr die ernsthafte Gefahr einer erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GrCH, Art. 3 EMRK. Es gibt keine menschenwürdige Unterkunft, keine Arbeitsmöglichkeiten und keinen Zugang zu Sozialleistungen. Durch die Corona-Pandemie haben sich die Lebensbedinungen zudem verschärft. Damit wurde das BAMF verpflichtet, den Asylantrag inhaltlich zu prüfen und erst dann über Abschiebungsverbote zu entscheiden.
Asylsuchende mit einer Anerkennung in Griechenland sollten sich gut beraten lassen und sich trotz aller Unsicherheiten versuchen, zu integrieren. Übrigens entscheidet das BAMF bereits seit über einem Jahr nicht mehr über Asylanträge von dieser Gruppe von Geflüchteten!
Bisher hat das Urteil des EuGH vom 14.1.2021 (C 322-19, C 385/19) noch wenig Beachtung bekommen, doch die Aussagen sind bemerkenswert. Das Gericht urteilte, dass nach der EU-Aufnahmerichtlinie für Personen in einem Dublin-Verfahren kein pauschales Arbeitsverbot zulässig ist. Auch sie müssen i.d.R. nach neun Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten.
Nach dem deutschen Gesetz ist Dublin-Fällen der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht gestattet, es sei denn ein Verwaltungsgericht hat einem möglichweise eingelegten Eilantrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben (§ 61 I 2 Hs. 1 Nr. 4 AsylG). Dieser pauschale Ausschluss vom Arbeitsmarkt ist nun nicht mehr mit Unionsrecht vereinbar, denn, so der EuGH, „Art. 15 der Richtlinie 2013/33 [ist] dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Antragsteller vom Zugang zum Arbeitsmarkt allein deshalb ausschließt, weil ihm gegenüber eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung ergangen ist.“
Für die Praxis bedeutet das, dass Geflüchtete, die als Dublin-Fall vom BAMF als unzulässig abgelehnt worden sind und von Deutschland innerhalb von sechs Monaten in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden sollen, nach neun Monaten Aufenthalt in Deutschland i.d.R. einen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis haben sollten. Mehr noch, sie könnten über die Beschäftigungserlaubnis im Status einer*s Asylbewerbers*in eine Ausbildung aufnehmen und sich so eine spätere Chance auf eine Ausbildungsduldung sichern.
„Angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie sind auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen.“
Das Zitat stammt aus dem Urteil des VGH BW v. 17.12.2020, Az. A 11 S 2042/20, das Anfang Februar zugestellt wurde und mit dem der VGH BW seine bisherige Rechtsprechung zu Afghanistan ändert. Afghanen, deren Asylantrag bestandskräftig abgelehnt wurde, sollten deshalb unbedingt die Möglichkeit eines isolierten Wiederaufgreifensantrags prüfen lassen. Wiederaufgreifensanträge sind beschränkt auf die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (siehe Arbeitshilfe „Der Asylfolgeantrag“). Für Wiederaufgreifenanträge muss ein neuer Grund – hier ist es eine veränderte Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG – vorliegen. Als veränderte Sachlage sind die neuen Erkenntnisse zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie in Afghanistan zu sehen, die dem Urteil des VGH BW zugrunde lagen. Die Wiederaufgreifensanträge müssen unbedingt drei Monate ab Kenntnisnahme über die veränderte Sachlage beim BAMF gestellt werden. Afghanen, die von dem Urteil profitieren könnten, sollten unverzüglich Wiederaufgreifensanträge stellen (siehe auch Infos von Pro Asyl)!
Sollte das BAMF die Wiederaufgreifensanträge ablehnen, so sollten die Antragsteller dagegen klagen.
Der sächsische Flüchtlingsrat hat Muster für einen Wiederaufgreifensantrag und einen (im Fall einer drohenden Abschiebung zu stellenden) Eilantrag an das Verwaltungsgericht erstellt: https://fluechtlingsratberlin. de/wiederaufgreifensantrag/ und https://fluechtlingsrat-berlin.de/eilantrag/ . Ein Eilantrag ist für Afghanen notwendig, die in Baden-Württemberg als Straftäter, Identitätsverweigerer oder Gefährder geführt sind. Nur Personen aus diesen drei Kategorien werden derzeit von Baden-Württemberg nach Afghanistan abgeschoben. Auch sie können ggf. von der Entscheidung des VGH BW profitieren.
Das Bundesarbeitsministeriums (BMAS) empfiehlt, dass über das Asylbewerberleistungsgesetz Kosten für Schutzmasken über § 6 Abs. 1 AsylbLG übernommen werden sollen. Dies betrifft allerdings nur Leistungsempfänger*innen im Grundleistungsbezug nach § 3 AsylbLG. Personen, die gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG erhalten, sollen die Kosten ebenfalls erstattet bekommen, da medizinische Masken unter den Begriff der „Gesundheitspflege“ nach § 1a Abs. 1 S. 2 AsylbLG fallen. Die Kosten müssen beim Sozialamt geltend gemacht werden. Diese Einschätzung hat das Innenministerium Baden-Württemberg ohne Einschränkung an die Aufnahmebehörden weitergegeben.
Für Personen im Analogleistungsbezug nach § 2 AsylbLG (und Leistungsberechtigte nach SGB 12) sei laut dem BMAS und Innenministerium BW keine Kostenübernahme möglich, da diese Kosten im Regelsatz enthalten seien.
In den Erstaufnahmeeinrichtungen werden medizinische Masken bei Bedarf an Bewohner*innen ausgegeben, so das Innenministerium BW. Medizinische Masken müssen dort in allen Gebäuden, auf Verkehrsflächen, in Wartebereichen und auch auf Freiflächen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, getragen werden.
Ob medizinische Masken in der Vorläufigen und Anschlussunterbringung getragen werden müssen und ausgegeben werden, ist dem Innenministerium BW nicht bekannt, da die Zuständigkeiten regional geregelt sind.
Diese Veranstaltung führt in die Themenkomplexe Passpflicht, Passbeschaffungspflicht und Identitätsklärung ein. Diese sind besonders relevant für Geduldete im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten und in Bezug auf rechtliche Möglichkeiten der Aufenthaltsicherung (z.B. Ausbildungsduldung). Am Beispiel Gambia schauen wir uns anschließend die Erfüllung der Passpflicht, der Passbeschaffungspflicht und der Identitätsklärung anhand von gambischen Dokumenten an. Auch wird es um die Beschaffung des Passes und der Geburtsurkunde aus Gambia gehen.
Die Infoveranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und die Teilnehmenden erhalten die Zugangsdaten nach Anmeldung einen Tag vor dem Seminar.
Das Online-Seminar findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit Unterstützung der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.
4.3.2021: Keine Anmeldung mehr möglich, die maximale Teilnehmenden Anzahl wurde erreicht.
In dieser Veranstaltung geht es um die rechtlichen Möglichkeiten von Geflüchteten, deren Asylantrag abgelehnt wurde, von der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis zu wechseln. Fünf mögliche Formen der Bleiberechtssicherung schauen wir uns an: Die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung, den Härtefallantrag und die Bleiberechtsoptionen nach §§ 25a und 25b AufenthG. Dabei beschäftigen wir uns mit folgenden Fragen: Was sind die Voraussetzungen? Welche Rolle spielen Identitätsklärung und Passbeschaffung? Welche Unterstützung brauchen die Geflüchteten?
Die Infoveranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und die Teilnehmenden erhalten die Zugangsdaten nach Anmeldung (siehe unten) einen Tag vor dem Seminar.
Eine Anmeldung ist am Tag der Veranstaltung nicht mehr möglich.
Das Online-Seminar findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit Unterstützung der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.
Seit März 2020 sind Begleitpersonen von Gambier*innen bei Vorführungen bei der gambischen Delegation zugelassen. Nach langem Hin und Her zu der umstrittenen Zulassungsfrage hat das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Rechtsanwalt Franz Hoß telefonisch und schriftlich mitgeteilt, dass eine Begleitung grundsätzlich möglich ist. Herr Hoß berichtete über diese Wende und seinen Erfahrungen bei der Begleitung im Rundbrief 1/2020 des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Auch bei Delegationsbesuchen aus anderen Staaten sollten Begleitpersonen zugelassen sein und so kann der Artikel hilfreiche Argumente liefern und Lösungswege aufzeigen.
Dieser Artikel stammt aus der Ausgabe 1/2020 des Rundbriefes des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Dieser erscheint dreimal im Jahr in gedruckter Form und kann kostenfrei über die Website des Flüchtlingsrats bestellt werden. Wenn Sie Mitglied des Flüchtlingsrats sind, bekommen Sie den Rundbrief immer direkt nach dem Erscheinen per Post zugeschickt
Aus Baden-Württemberg wurden im Jahr 2020 insgesamt 1362 Personen abgeschoben. Damit ging die Zahl aus dem Jahr 2019 (2648) um 1286 zurück. Der Rückgang lässt sich vor allem mit der Corona-Krise erklären und den damit verbundenen Grenzschließungen, v.a. im Frühjahr, und zusätzlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz der Herkunftsländer. Dass trotz der Pandemie und nationalem Lock-Down so viele Abschiebungen durchgeführt werden, erhöht das Infektionsrisiko der Abgeschobenen, verschärft ihre Lage in den Herkunftsländern und steht entgegen aller Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie.
Weiterhin werden besonders Abschiebungen in die sogenannten „sicheren Herkunftsländer“, den westlichen Balkanstaaten forciert (Albanien ist das Land, in das am meisten Menschen abgeschoben wurden). Hier wurden 2020 427 Menschen abgeschoben, rund 300 weniger als im Vorjahr. Dies geht auch mit sinkenden Zahlen an neueinreisenden Asylsuchenden aus diesen Ländern einher. Besonders hart zeigt sich hier die Landesregierung, da Menschen abgeschoben und von ihren Familien getrennt werden, die Jahrzehnte in Deutschland gelebt hatten. Sogar vor der Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen schreckte das Land nicht zurück.
An dritter und vierter Stelle tauchen Frankreich (101) und Italien (91) in der Statistik auf. Dies wird vor allem Geflüchtete in Dublin-Verfahren oder mit Schutzstatus in einer der beiden Ländern betreffen.
Auch nach Afghanistan hat sich die Landesregierung mit Abschiebungen beteiligt und schickte 19 Personen in das Land zurück, für das etliche Gerichte angesichts der verschlechterten Lage durch die Corona-Krise Abschiebungsverbote feststellten.
Nach Gambia wurden 28 Personen im Jahr 2020 abgeschoben.
Der Paritätische Gesamtverband hat seine Arbeitshilfe zum Schutzstatus syrischer Wehrdienstverweigerer in einer überarbeiteten Neuauflage veröffentlicht. Darin wird erläutert, dass Asylfolgeanträge auch weiterhin möglich sind, wenn betroffene Personen erst später von der Änderung der Rechtslage (hier: durch ein Urteil des EuGH vom November 2020) erfahren haben. Weiterhin wichtig sind die zwei Musterschriftstätze von Pro Asyl und das Infoblatt der Initiative „Plan.B“.
Der EuGH urteilte am 19.11.2020, dass viel dafür spreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes in Syrien mit einer politischen oder religiösen Überzeugung in Zusammenhang stehe. Aufgrund dieses Urteils sollten syrischen Kriegsdienstverweigerern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.
Syrer, die Asylfolgeanträge stellen möchten, müssen sich darauf einstellen, dass das BAMF diese als „unzulässig“ ablehnen wird. Das bedeutet, dass das BAMF gar nicht inhaltlich prüfen wird, ob die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen ist. Dies geht aus dem Entscheiderbrief des BAMF 12/2020 hervor. Nach einer Ablehnung durch das BAMF kann dagegen geklagt werden. Ein positiver Ausgang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht würde dann dazu führen, dass das BAMF sich inhaltlich mit dem Folgeantrag beschäftigen muss.
Die Dublin III-Verordnung regelt die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten für Asylantragsteller*innen. Mit dem Brexit findet die Dublin III-Verordnung seit dem 1. Januar 2021 in Bezug auf GB keine Anwendung mehr. Bis dato gibt es noch kein neues Abkommen zwischen GB und der EU. Die britische Regierung ließ verlauten, dass womöglich zunächst bilaterale Abkommen mit einzelnen europäischen Ländern getroffen werden könnten.
Das BAMF bestätigte nun, dass sich aus der Nicht-Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung unmittelbare Auswirkungen auf Asylverfahren in Deutschland ergeben:
Das „Dublin-Regime“ findet in Fällen mit GB-Bezug keine Anwendung mehr. Dies bedeutet konkret, dass Bescheide in denen vor dem 31.12.2020 die Zuständigkeit GBs festgestellt wurde, zurückgenommen werden. Außerdem werden seit dem 31.12.2020 unabhängig von vorherigen Zustimmungen des betroffenen Staates weder Überstellungen nach GB durchgeführt, noch Überstellungen nach Deutschland akzeptiert. Seit dem 1.1.2021 werden zudem keine Übernahmeersuchen mehr an GB gestellt oder aus GB empfangen. Alle von diesen Auswirkungen betroffenen Fälle gehen dementsprechend in das nationale Verfahren des Staates über, in denen sich die betroffene Person derzeit befindet.
GB wird nicht mehr als „sicherer Drittstaat“ eingestuft. Dies bedeutet, dass Personen die über GB nach Deutschland einreisen sich nun unmittelbar auf das deutsche Asylgrundrecht berufen können.
Möglicherweise wird GB allerdings als „sonstiger Drittstaat“ eingestuft. Auf Grundlage der europäischen Asylverfahrensrichtlinie könnten Asylanträge von Personen, die aus GB nach Deutschland einreisen, dann als „unzulässig“ abgelehnt werden. Dies könnte ehemalige Dublin-Fälle oder Personen, die in GB bereits einen Schutzstatus erhalten haben, betreffen. Es ist allerdings umstritten, ob das entsprechende Konzept der Asylverfahrensrichtlinie im deutschen Recht überhaupt vollständig umgesetzt ist. Ohnehin wäre dann eine Wiederaufnahmebereitschaft GBs zwingend notwendig. Es bleibt aber fraglich, ob bzw. auf welcher Rechtsgrundlage GB verpflichtet wäre, betroffene Personen wiederaufzunehmen.