Der EuGh hat am 14. Januar 2021 klargestellt, dass gegen unbegleitete Minderjährige keine Rückkehrentscheidung getroffen werden darf, wenn sich der Mitgliedsstaat nicht vergewissert hat, dass im Herkunftsland eine geeignete Aufnahmemöglichkeit besteht. Denn eine Rückkehrentscheidung ohne vorherige Vergewisserung würde den jungen Menschen in eine Situation großer Unsicherheit versetzen. Dies würde sich negativ auf das Kindeswohl auswirken. Das Urteil bezieht sich auf einen Fall aus den Niederlanden.
Auch in Deutschland ist es gängige Praxis, dass das BAMF Asylanträge ablehnt und Rückkehrentscheidungen, i.d.R. in Form von Abschiebungsandrohungen, gegen UMF erlässt. Dabei prüft das BAMF normalerweise nie, ob es im Herkunftsland eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Falle einer Abschiebung gäbe. Demnach versetzt auch die deutsche Praxis des BAMF abgelehnte UMF in große Unsicherheit und schadet ihrem Kindeswohl. Es bleibt abzuwarten, in welcher Form sich das EuGH-Urteil auf die Praxis hierzulande auswirken wird.
Abgeschoben werden können unbegleitete Minderjährige übrigens nur selten, da vor Abschiebungen eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Herkunftsstaat gefunden werden muss (§ 58 Abs. 1a AufenthG). Über die gefundene Aufnahmemöglichkeit müssen dann die Behörden die betroffene Person (bzw. dem*der Vormund*in) unterrichten, damit diese die Möglichkeit haben, Einwände vorzubringen (VGH Baden-Württemberg 22.5.2017, 11 S 322/17). Leider gibt es immer wieder Einzelfälle, in denen das ignoriert wird. Begleitpersonen von UMF sollten unbedingt darauf achten, dass eine Abschiebung nur mit vorherige Mitteilung rechtlich erfolgen darf.
- PRO ASYL, 15.01.2020: EuGH stärkt die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen!
- EuGH, 14.01.2021: Pressemitteilung Nr. 5/21
- BumF, 21.01.2021: Kurzinformation: Bedeutung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.01.2021