Infoveranstaltung: Geflüchtete aus der Ukraine

Der Flüchtlingsrat Ulm/ Alb-Donau-Kreis e.V. veranstaltet am 28.03.2022 um 19:00 Uhr eine Info-Veranstaltung . Diese dient dazu, Personen die aktuell aktiv bei der Unterstützung der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine mitmachen oder sich dafür interessieren, Orientierung und Informationen anzubieten. Es wird ein kompakter Überblick über die Situation vermittelt. Was wird noch gebraucht? Wo kann man sich noch einbringen? Was für Probleme und was für Lösungsansätze gibt es? Das Treffen findet in Ulm im „Haus der Begegnung“ statt.

Hinweise: Es gilt die 2G Regelung und das Tragen einer FFP 2 Maske ist erforderlich.


Bildreise „Vor den Augen der Welt“

Diese musikalisch-dokumentarische Bilderreise, veranstaltet vom Galerieverein Wendlingen, führt in viele Krisengebiete der Welt und lässt uns Einblick nehmen in das Leben der Menschen im Hintergrund der täglichen Kriegsnachrichten. Aeham Ahmad und Konstantin Flemig, welche den Abend begleiten, haben ein solches Leben direkt miterlebt. Der Abend wird mit Liedern, Bildern und Texten gestaltet und soll damit ein Zeichen setzen für Zuversicht und Frieden.


Die Bildreise findet am 09.04.2022 im Treffpunkt Stadtmitte in Wendlingen statt. Der Einlass ist ab 18:30 Uhr und die Veranstaltung beginnt um 19:00 Uhr. Die Karten kosten 12€ im Vorverkauf und 14€ an der Abendkasse. Für Schüler*innen, Student*innen und Geflüchtete gibt es eine Ermäßigung von jeweils 2€.


Flyer: Grundrechte in Gemeinschaftsunterkünften

Der Flüchtlingsrat Brandenburg veröffentlichte im Februar einen neuen Informations-Flyer, welcher Geflüchtete und Unterstützende über Grundrechte in Gemeinschaftsunterkünften aufklärt. Denn: Für Menschen, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, gelten die Grundrechte des Grundgesetzes.


Dieser ist online in sieben Sprachen erhältlich: Arabisch, Deutsch, Französisch, Englisch, Farsi, Russisch und Tigrinya


Offenes Haus gegen Krieg

Neu Angekommene, Menschen aus Stuttgart, der Ukraine, Russland und Belarus und von überall her sind am Sonntag den 27.03.2022, von 14-20 Uhr, ins Theater Rampe in Stuttgart eingeladen. Das Bündnis für eine gerechte Kunst- und Kulturarbeit bietet zusammen mit vielen Engagierten einen Raum, zusammenzukommen sich auszutauschen und kennen zu lernen. Es werden Künstler*innen, Hilfsinitiativen und engagierte Bürger*innen dabei sein, welche Aktionen wie Musikbeiträge, Ansprachen und ein Open Mic organisiert haben. Ein Fingerfood-Buffet wird es auch geben, für das man eingeladen ist etwas mitzubringen.


Online-Seminar: Umgang mit und Unterstützung von geflüchteten Frauen mit Gewalterfahrungen

Am 19. April veranstaltet der Flüchtlingsrat BW ein Online-Seminar zum Thema „Umgang mit und Unterstützung von geflüchteten Frauen mit Gewalterfahrungen“. Das Seminar findet von 18 bis 20 Uhr statt und richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte. Es wird von Luam Okbamicael vom Fraueninformationszentrum Stuttgart geleitet.

Im Fokus stehen Fragen, die sich rund um das Engagement für geflüchtete Frauen mit Gewalterfahrungen stellen. Es wird Einblicke in die unterschiedlichen Formen von Gewalt an Frauen und deren Folgen geben, insbesondere für Frauen im Asylverfahren. Die Hintergründe frauenspezifischer Fluchtgründe sowie die besonderen Herausforderungen für die Frauen werden näher beleuchtet und dabei konkrete Handlungsmöglichkeiten für Unterstützer*innen gezeigt.

Konkrete Fragestellungen und Themenwünsche können an olszak@fluechtlingsrat-bw.de geschickt werden. Im Anschluss an den Input von Frau Okbamicael gibt es Raum für ein Austauschgespräch mit den Teilnehmenden.

Das Online-Seminar wird mit Zoom durchgeführt. Anmeldeschluss ist der 13. April. Wenn Sie sich mit dem untenstehenden Formular anmelden, erhalten Sie die Zugangsdaten am Tag vor der Veranstaltung per Email.


Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Perspektive durch Partizipation“, gefördert durch die Aktion Mensch, statt.

Die Anmeldung ist geschlossen.


Hungerstreik und Gewaltvorwürfe in der Abschiebungshaft

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg ist in hohem Maße besorgt über die aktuellen Entwicklungen in der Abschiebungshaftanstalt Pforzheim. Am Donnerstag berichtete die Nachrichtenagentur dpa, dass sich einige Gefangene im Hungerstreik befinden. „Das deckt sich mit Informationen, die Gefangene an uns und andere Personen, mit denen sie in Kontakt stehen, in den letzten Tagen kommuniziert haben“, kommentierte Seán McGinley, Geschäftsführer des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Des Weiteren berichten Gefangene über gewaltsame Übergriffe und Beleidigungen seitens des Vollzugspersonals sowie über den Entzug von dringend benötigten Medikamenten.

Der Flüchtlingsrat weist darauf hin, dass es bereits 2019 und 2020 ähnliche Vorwürfe gab. „Wir können schon vorwegnehmen, was die Verantwortlichen – die Anstaltsleitung, das Regierungspräsidium Karlsruhe und das Justizministerium – sagen werden: Genau wie damals werden sie sagen, dass die Vorwürfe nicht stimmen und das in der Abschiebungshaft Grundrechte respektiert werden. Das Gleiche haben sie auch jahrelang in Bezug auf die Landeserstaufnahmeeinrichtungen behauptet. Dem war nicht so, wie wir jetzt wissen. Warum sollte ihnen jetzt jemand glauben, wenn sie blindes Vertrauen einfordern und Vorwürfe routinemäßig abstreiten? Das grundlegende Problem ist, dass es weiterhin null Transparenz und null unabhängige Kontrolle dessen gibt, was in der Abschiebungshaft passiert. Das ist eines Rechtsstaates unwürdig“, kritisiert Seán McGinley.

Die Berichte der Gefangenen machen deutlich, dass die repressiven Zustände sich nicht nennenswert von einem „normalen“ Gefängnis unterscheiden, und dazu führen, dass die Gefangenen ihre eigene Abschiebung oder sogar ihren Tod herbeiwünschen. Der Flüchtlingsrat weist darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof kürzlich entschieden hat, dass genau diese Zustände nicht zulässig sind, weil sich die Bedingungen in Abschiebungshaft grundlegend von denen in Strafhaft unterscheiden sollen. „Die Reaktion des Justizministeriums auf diese Entscheidung – die schmallippige Behauptung, es seien keine Änderungen an der Vollzugspraxis nötig – passt in das Bild der totalen Gleichgültigkeit gegenüber Grund- und Menschenrechten der Gefangenen, die selbe totale Gleichgültigkeit, mit der über Jahre die Grundrechte von Geflüchteten in Landeserstaufnahmeeinrichtungen verletzt wurden. Es ist an der Zeit, dass die Landesregierung beginnt, sich nicht nur dann für die Durchsetzung des Rechts zu interessieren, wenn es um Entscheidungen zum Nachteil von Geflüchteten geht. Konkret würde das heißen: Schluss mit diesem inhumanen, gefängnisähnlichen und völlig intransparenten Abschiebungshaftregime!“, so Seán McGinley abschließend.


Ukraine: Hilfe für geflüchtete Frauen und Kinder

Frauen und Kinder sind auf der Flucht besonders gefährdet, Opfer von Ausbeutung, Missbrauch und Gewalt oder Menschenhandel zu werden. Da besonders viele ukrainische Frauen und Kinder flüchten, sollen die folgenden Adressen und Telefonnummern Unterstützung bieten und Ausbeutung und Gewalt verhindern.

Die Organisation Jadwiga startet eine Informations- und Präventionskampagne. Auf ihrer Website finden Sie Sicherheits- und Verhaltenstipps für ukrainische Mädchen und Frauen auf der Flucht und für die Unterbringung in Deutschland. Bei Unterbringung im privaten Kontext ist es wichtig, vor Gefahren von sexueller Ausbeutung und Ausbeutung als Pflegekraft- oder Haushaltshilfe gegen Kost und Logie zu sensibilisieren. Der Flyer ist auf Englisch und Ukrainisch zugänglich.

Die folgenden Telefonnummern können in Notsituationen oder wenn Unterstützung benötigt wird angerufen werden. Das Angebot richtet sich an Geflüchtete aber auch an ehrenamtliche Helfer*innen, die eine prekäre Situation selbst erleben oder Zeug*in werden.


Internationale Wochen gegen Rassismus: Workshops

Auch dieses Jahr stehen die internationalen Wochen gegen Rassismus kurz bevor. Anlässlich dieser, finden in der Woche vom 21.-26.03.2022 drei Workshops, ausgerichtet von Sompon Socialservices, statt.

  • Der erste Workshop befasst sich mit der „Sensibilisierung weißer Bezugspersonen von BIPoC-Kindern“ und findet am 21.03 von 10:00 – 13:00 Uhr statt.
  • Beim zweiten Workshop geht es um „Empowerment für Betroffene von Rassismus und Diskriminierung“. Dieser findet auch am 21.03, jedoch von 16:00 – 19:00, statt.
  • Den Abschluss macht der Workshop „YANA Empowerment-Space für BIPoC-Teens und Jugendliche“, am 26.03 von 10:00 – 12:00 Uhr.

Die kostenfreie Anmeldung erfolgt über die folgende Email. Die Workshops finden online auf der Plattform Zoom statt. Der Link wird nach der per Email versandt.


Stellungnahme: Mensch ist Mensch – Solidarität kennt keine Herkunft!

Gemeinsame Stellungnahme des Paritätischen Baden-Württemberg, des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg, des Landesverbands der kommunalen Migrantenvertretungen und der Seebrücke Baden-Württemberg.

Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 14

Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 getroffen. Die Richtlinie ist am gleichen Tag in Kraft getreten. Die Schutzsuchenden aus der Ukraine erhalten somit sofortigen Schutz für voraussichtlich drei Jahre, Zugang zur Gesundheitsversorgung, Leistungen zum Lebensunterhalt, Zugang zu Arbeit, Bildung sowie zu Integrationsangeboten ohne zuvor ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen. Die weltweite Solidarität und die Aufnahmebereitschaft von Opfern des Ukraine-Krieges sind überwältigend. All dies begrüßen wir sehr! 

Die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie ist erstmalig für ukrainische Geflüchtete aktiviert worden, obwohl es schon in der (jüngsten) Vergangenheit Anlässe gegeben hätte. Die Benachteiligung von Drittstaatler*innen und Minderheiten aus der Ukraine sowie der Flüchtlinge an den anderen EU-Außengrenzen und in Deutschland verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz uns ist deshalb diskriminierend. Jeder Mensch hat das Recht, vor Verfolgung Asyl zu suchen und geschützt zu werden.

Ungleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen und Minderheiten aus der Ukraine beenden!

Wir sind bestürzt über die Nachrichten, die uns von der ukrainisch-polnischen Grenze erreichen, denen zufolge nicht allen Menschen gleichermaßen Schutz gewährt und u.a. nach Herkunft und Nationalpass unterschieden wird. Wer jetzt aus der Ukraine flieht, muss Zuflucht bei uns finden. Es kann nicht sein, dass Drittstaatsangehörige, die vor Krieg Schutz suchen, an Grenzen abgewiesen werden oder binnen kürzester Zeit entscheiden müssen, ob sie einen Asylantrag stellen oder ausreisen. Es häufen sich Berichte, dass u.a. an der polnischen Grenze Personen aus Afghanistan, Jemen, Syrien, (Nord-) Afrikanischen Ländern, Indien und anderen Drittstaaten, die sich aus der Ukraine retten wollen, völkerrechtswidrigen Pushbacks ausgesetzt sind. 

Auch die Diskriminierung von ukrainischen Rom*nja, die sich auf der Flucht befinden, verurteilen wir aufs Schärfste. Ukrainische Rom*nja sind immer wieder von Diskriminierung und gewalttätigen, teilweise tödlichen Übergriffen betroffen. Die Stigmatisierung der Rom*nja, die unmittelbar aus einem Kriegsgebiet flüchten führt dazu, dass sie aus der Menge der Flüchtenden herausgepickt und ihnen eine Gleichbehandlung abgesprochen wird. Das Absprechen legitimer Fluchtgründe zeigt einmal mehr den allgegenwärtigen und wirkmächtigen Antiziganismus auf.

Die demselben Krieg entfliehenden Menschen in ihren rechtlichen Möglichkeiten nach Hautfarbe und Herkunft ungleich zu behandeln, ist ein eklatanter Verstoß gegen die UN-Konvention gegen Rassismus (ICERD) sowie gegen die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie.
Das Gebot der Gleichbehandlung bei der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine muss selbstverständlich werden.

Flüchtlinge an den EU-Außengrenzen gleich behandeln!

Seit vielen Jahren sterben tagtäglich Menschen an den EU-Außengrenzen, weil ihnen durch militärische Einheiten und mit brutaler Gewalt der Zutritt in die EU verweigert wird. Sie erfrieren in Wäldern, ertrinken auf gefährlichen Überfahrten im Mittelmeer oder harren seit Jahren unter unmenschlichen Bedingungen in sogenannten EU-Hotspots aus. Diese Menschen dürfen nicht vergessen werden! Denn auch sie haben das Recht auf humanitäre Hilfe, auf Schutz, Sicherheit und Solidarität und sollten zügig und unbürokratisch aufgenommen werden. 

Das Recht auf Asyl ist ein universelles Menschenrecht! Die EU, die Bundesregierung und die Baden-Württembergische Landesregierung dürfen hier nicht weiter unterschiedliche Maßstäbe ansetzen, abhängig davon, woher Menschen kommen, wie alt diese sind, welche Religion und Hautfarbe oder welche sexuelle Orientierung sie haben. Wir fordern, Solidarität und gleiche Rechte für alle von Krieg und Verfolgung bedrohten Menschen.

Diskriminierung von Russinnen, Russen und Menschen mit russischer Migrationsbiographie beenden!

Russ*innen sowie Menschen mit russischer Migrationsbiographie werden vermehrt mit Verweis auf das Handeln der russischen Regierung ausgegrenzt oder gar angegriffen. Sie dürfen nicht unter Generalverdacht gestellt und stigmatisiert werden. Die Vorfälle zeigen, dass der gesellschaftlich tief verwurzelte antislawische Rassismus schnell aktiviert werden kann und wirkmächtig ist. Wir verwehren uns gegen jede Form von Ausgrenzung und Rassismus gegenüber unseren Mitbürger*innen aus Russland oder mit russischer Migrationsbiographie.

Es ist inakzeptabel, dass Empathie und Hilfsbereitschaft von der Herkunft eines Menschen abhängig gemacht ist, in Kriegs- wie auch in Friedenszeiten!
Menschlichkeit und Menschenrechte sind universell.


Hinweise des BMI zu §24 AufenthG bei Schutzsuchenden aus der Ukraine

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat in einem Schreiben vom 14. März 2022 wichtige Hinweise zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine gegeben.

Hier eine Zusammenfassung mit den wichtigsten praxisrelevanten Punkten:

  • Einbezogen in die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG werden: 

 o   Ukrainische Staatsangehörige sowie nicht-ukrainische Staatsangehörige mit einem internationalen oder gleichwertigem nationalen Schutzstatus in der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und ab diesem Datum geflüchtet sind, 

 o   Deren Familienangehörige, wenn die familiäre Gemeinschaft bereits in der Ukraine bestand (das sind Ehegatt*innen, nicht-verheiratete Partner*innen in dauerhafter Beziehung, minderjährige ledige Kinder und Stiefkinder sowie andere enge Verwandte in einem schon vorher bestehenden Abhängigkeitsverhältnis, das durch Unterhaltsgewährung oder durch Pflege und Betreuung zum Ausdruck kommt). 

 o   Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können. Das Kriterium, ob eine „sichere und dauerhafte“ Rückkehr ins ursprüngliche Herkunftsland nicht möglich ist, soll sein, ob ohne den § 24 zumindest eine Duldung in Deutschland erteilt werden _müsste_. 

 o   Nicht ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem befristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können. Es muss sich um einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt gehandelt haben, der für mehr als 90 Tage vorgesehen war. Ausdrücklich einbezogen in den § 24 werden damit auch Studierende und Menschen, die für die Arbeit in der Ukraine waren – allerdings immer unter der Bedingung, dass sie nicht ins ursprüngliche Herkunftsland zurückkehren können. Hier gibt es weiterhin Unklarheiten, wie die Ausländerbehörden dies prüfen werden. 

 o   Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar bereits in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel hatten (z. B. als Studierende in Deutschland, Fachkraft, Familienangehörige), werden ebenfalls in den § 24 einbezogen, wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (z. B. Scheitern des Studiums, Trennung). 

 o   Ukrainische Staatsangehörige und andere Drittstaatsangehörige, die „nicht lange“ vor dem 24. Februar schon in der EU waren (z. B. als Tourist*innen) unter den oben genannten Bedingungen.


  • Für einen Familiennachzug zu Menschen mit § 24 ist der gesicherte Lebensunterhalt keine Voraussetzung. Die nachgezogenen Familienmitglieder erhalten dann auch § 24.  

  • Ein Antrag auf § 24 ist bei der örtlichen Ausländerbehörde zu stellen; die Aufenthaltserlaubnis wird nicht automatisch ohne Antrag erteilt. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die ABH nach Antragstellung eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG ausstellen.

  • Es besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Dieser besteht auch schon vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und auch schon, bevor der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der ABH gestellt wurde. Das Nachsuchen um Leistungen beim Sozialamt gilt als Schutzgesuch (nicht: Asylantrag!), und damit beginnt der Anspruch auf Leistungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG. 

  • Es kann statt der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 auch unmittelbar eine andere Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (z. B. als Fachkraft, für das Studium usw.). 

  • Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis § 24 AufenthG ist der Spurwechsel in grundsätzlich jede andere Aufenthaltserlaubnis möglich. Das BMI schreibt dazu, es gebe dafür „keine Beschränkungen“. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtslage, denn gem. § 19f Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind einige Aufenthaltserlaubnisse für den Spurwechsel gesetzlich gesperrt (u. a. § 16b Abs. 1 und 5 – Studium, § 17 Abs. 2 – Studienbewerbung, § 18 Abs. 2 – Blaue Karte, § 18d – Forschung). 

  • Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 wird gebührenfrei und immer bis zum 4. März 2024 erteilt. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG ebenfalls gebührenfrei ausgestellt werden. 

  • In die Aufenthaltserlaubnis muss die ABH eintragen: „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Es muss kein zusätzlicher Antrag auf Beschäftigungserlaubnis gestellt werden. 

  • Auch mit der Fiktionsbescheinigung ist bereits jede Erwerbstätigkeit erlaubt. Auch dies muss in die Fiktionsbescheinigung eingetragen werden. 

  • Die Änderung bzw. Streichung einer möglichen Wohnsitzauflage richtet sich analog nach § 12a Abs. 5 AufenthG (Streichung bei versicherungspflichtiger Beschäftigung eines Familienmitglieds mit mind. 15 Wochenstunden und 785 Euro Nettoeinkommen / bei Ausbildung oder Studium eines Familienmitglieds / wenn Angehörige an einem anderen Ort wohnen / Änderung in weiteren Härtefällen). 

  • Mit § 24 ist die Zulassung zum Integrationskurs möglich. Dies soll auch schon mit der Fiktionsbescheinigung gelten.