Gesucht: Kläger*innen gegen die Bezahlkarte


Suche nach Kläger*innen, um gerichtliche Verfahren gegen die Bezahlkarte zu führen.

Pro Asyl und die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. möchten 3-4 Verfahren gegen die Bezahlkarte unterstützen, um gerichtliche Entscheidungen herbeizuführen, die die Deckung des Existenzminimums durch die Bezahlkarte kritisch hinterfragen. Der kostengünstige Einkauf von Waren und Dienstleistungen ist mit der Karte nicht ausreichend möglich.

Es werden Personen gesucht, die

  • nicht in Erstaufnahmeeinrichtungen wohnen und unter massiven Einschränkungen leiden, etwa weil kein Onlineeinkauf und keine Überweisung möglich sind und der Barbetrag reduziert ist.
  • ein Kind haben, dem Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 3 Abs. 4 AsylbLG) oder sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG) auf eine Bezahlkarte gebucht bekommt, ohne dass diese bar abgehoben werden können.
  • Überweisungsmöglichkeiten einzeln bewilligt bekommen haben (IBANs auf Antrag einzeln/individuell freizuschalten).

Weitere Informationen finden sich in dem Informationsschreiben „Kläger*innensuche für Verfahren gegen Bezahlkarte“.


Online-Vortrag: Klima & Flucht

Die Klimakrise zwingt Millionen Menschen zur Flucht und verschärft Konflikte um Ressourcen, was zu einer wachsenden Zahl von Klimaflüchtenden führt. Katherine Braun untersucht in ihrem Vortrag die Verbindung zwischen Klimagerechtigkeit und Schutzbedarfen, sowie die Möglichkeiten und Herausforderungen von Klimaasyl.

Oft sind nicht allein die direkten Folgen des Klimawandels wie Dürre, Waldbrände oder andere immer häufiger auftretende Naturkatastrophen der Grund für eine Flucht. Menschen werden zur Migration gezwungen und geraten auf ihren Wegen und Etappen nicht selten in Überlebenskonkurrenz mit anderen in ebenso prekärer Lage lebenden Bevölkerungen. So entstehen z.B. mit Gewalt ausgetragene Verteilungskonflikte, die sich in erneuten Vertreibungen zuspitzen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Zahl der in Europa und in Deutschland Schutz suchenden Klimageflüchteten dynamisch. Die geltenden grund- und völkerrechtlichen Asylrechts- und Verordnungslagen werden allerdings bis dato dem Schutzanspruch von Klimageflüchteten nicht gerecht.

Veranstalter: Projekt Schleswig-Holstein Ahoi! beim Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.

Referentin: Dr. Katherine Braun (Referentin Flucht und Menschenrechte beim Ökumenewerk der Nordkirche)

Datum: 24.07.2024, 18:00-20:00 Uhr

Anmeldung: https://eveeno.com/458845658


Zahlen zu Abschiebungen aus BW

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg fragt immer wieder diverse Zahlen zu Abschiebungen aus BW beim Regierungspräsidium Karlsruhe, beim Justizministerium und ggf. beim Innenministerium ab. Die Zahlen sollen öffentlich verfügbar sein, um die Abschiebepraxis besser verstehen zu können. Auf dieser Überblicksseite finden Sie die uns bis dato vorliegenden Zahlen zum Themenbereich Abschiebung. Bundesweite Zahlen finden Sie bei Pro Asyl.

Abschiebungen aus Baden-Württemberg

Die Excel-Tabellen unterscheiden zwischen Ziel- und Herkunftsland. Anhand der Zahlen zu den Zielländern wird ersichtlich wie viele Personen in ein bestimmtes Land abgeschoben worden sind (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit). Die Zahlen zu Herkunftsländern geben die Anzahl der Personen mit der jeweiligen Staatsangehörigkeit an, die abgeschoben worden sind (unabhängig davon in welches Zielland). Die Differenz zwischen dieser beiden Zahlen erklärt sich oft damit, dass die verbliebenen Personen in andere Länder, vermutlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens, abgeschoben wurden. In europäische Länder werden hauptsächlich Drittstaatsangehörige im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgeschoben.

Sammelabschiebungen organisiert von Baden-Württemberg

Das Regierungspräsidium Karlsruhe stellt dem Flüchtlingsrat Baden-Württemberg standardisiert Daten zu Sammelabschiebungen zur Verfügung, die unter der Federführung Baden-Württembergs vollzogen wurden. Die meisten werden vom Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden (FKB) durchgeführt. Sind es Frontex-Maßnahmen finden sie i.d.R. vom Frankfurter Flughafen statt. Wir erfragen unter anderem Zahlen zu den abgeschobenen Personen, den Zielländern, dem Alter und der Zugehörigkeit zu einer Minderheit (auch wenn die Zugehörigkeit zu Rom*nja erfragt wurde, bezieht sich die Antwort des Regierungspräsidiums immer allgemein auf der Zugehörigkeit zu einer Minderheit, nicht zu welcher Gruppe). Wurden Abschiebungen durch Frontex organisiert, wird die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht statistisch erfasst. Nicht immer werden alle Fragen beantwortet. Es wird unterschieden zwischen bundesweiten und landesweiten Zahlen.

2024

  1. 10.06.2024 Serbien und Nordmazedonien

2023

  1. 12.01.2023: Bosnien und Serbien
  2. 15.03.2023: Kosovo und Albanien
  3. 13.04.2023: Serbien und Nordmazedonien
  4. 01.06.2023: Albanien und Kosovo
  5. 19.06.2023: Nordmazedonien
  6. 18.07.2023: Nordmazedonien
  7. 07.08.2023: Bosnien und Herzegowina und Serbien
  8. 11.09.2023: Kosovo und Nordmazedonien
  9. 05.10.2023: Albanien und Serbien
  10. 23.10.2023: Nordmazedonien und Bosnien und Herzegowina
  11. 11.12.2023: Kosovo und Nordmazedonien


Einbürgerungskampagne

Die Einbürgerungskampagne soll den Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit durch eine zentrale Website mit Erklärvideos, digitalen Quick-Checks und umfassenden Informationen zum Antragsverfahren erleichtern.

Im Zuge der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes hat sich einiges im Einbürgerungsverfahren geändert. Unter www.einbürgerung.de werden Informationen zu den Voraussetzungen für die deutsche Staatsangehörigkeit, zur Antragsstellung und zum Einbürgerungsverfahren bereitgestellt. Dazu gehören ein Erklärvideo und ein digitaler Quick-Check, mit dem Interessierte überprüfen können, ob sie die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen.

Zusätzlich gibt es eine Broschüre mit umfassenden Informationen zur Einbürgerung und zum Verfahren sowie eine Kurzversion als Flyer.


Infobroschüre: Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

Die mehrsprachige Infobroschüre zum Schwerbehindertenausweis verschafft einen Überblick zu allen wichtigen Informationen und gibt praktische Hinweise zur Beantragung und Nutzung des Ausweises.

Die Broschüre ist durch das AMBA+ Projekt von der Caritas Osnabrück entstanden.


Stuttgart: Yezid*innen im Irak und in Baden-Württemberg

Am 11. Juli lädt die Heinrich-Böll-Stiftung Baden-Württemberg zu einer spannenden Podiumsdiskussion ein:

Im August 2014 überfiel der sogenannte Islamische Staat die nordirakische Stadt Shingal und das Umland, dem Hauptsiedlungsgebiet der Yezid*innen. Seine Gräueltaten zielten darauf ab, yezidisches Leben gänzlich auszulöschen. Es folgten Massenmord, Versklavung, systematische Vergewaltigung von Frauen und Mädchen und die Flucht hunderttausender Menschen. Etwa 80.000 von ihnen suchten Schutz in Deutschland, viele auch in Baden-Württemberg. 2015 und 2016 nahm die Landesregierung Baden-Württemberg rund 1.000 Yezid*innen im Rahmen eines Sonderkontingents auf.

Yildiz Deniz wird in die Thematik des Abends einführen und dabei auf die Ereignisse im Jahr 2014 zurückblicken. Gemeinsam mit Prof. Jan Ilhan Kizilhan, Staatssekretär Florian Hassler und Meike Olszak wollen wir anschließend den Hinweisen nachgehen, dass der sogenannte stille Genozid weiter anhält. Wir wollen über die Konsequenzen sprechen und Möglichkeiten der Unterstützung für Yezid*innen vor Ort und in Baden-Württemberg diskutieren. 

Ort: Gewerkschaftshaus Stuttgart, Bambus-Salon (Erdgeschoss), Willi-Bleicher-Str. 20, 70174 Stuttgart


Heinrich-Böll-Stiftung: Yesid*innen im Irak und in Baden-Württemberg: 10 Jahre nach Beginn des Genozids


Neues Cannabis-Gesetz mit aufenthaltsrechtlichen Folgen

Am 1. April 2024 hat der Bundestag beschlossen, Cannabis teilweise zu legalisieren. Für Menschen, die vor dieser Reform gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG) verstoßen haben, kann das aufenthaltsrechtliche Konsequenzen haben, auch wenn viele Fragen zu dem Thema offenbleiben und wahrscheinlich erst von Gerichten beantwortet werden.

Die Regeln für den Besitz von Cannabis für Erwachsene haben sich geändert. Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene ab 18 Jahren für den Eigenbedarf bis zu 50g zu Hause aufbewahren und bis zu drei Pflanzen anpflanzen. Außerhalb des Hauses darf eine Person jedoch nicht mehr als 25g Cannabis mit sich führen. Auch das Rauchen von Cannabis in der Öffentlichkeit ist eingeschränkt.

Dennoch bleiben die Strafen für Cannabis-Verstöße deutlich härter als z.B. die Strafen für Verstöße gegen die geltenden Vorschriften für das Rauchen von Zigaretten: Während beispielsweise das Rauchen einer Zigarette in einer Schule mit einer Höchststrafe von 150 Euro geahndet wird, kann der Besitz von mehr als 30g Cannabis außerhalb der eigenen Wohnung mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Je nach Situation kann ein Verstoß gegen das KCanG also weiterhin wie eine schwere Straftat behandelt werden.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung die alten Regeln für die sogenannte „nicht geringe Menge“ beibehalten. Der Begriff der „geringen Menge“ wurde allerdings nie gesetzlich definiert, sondern wurde auch vor der Reform von den Gerichten festgelegt: eine „nicht geringe“ Menge von Cannabis war jede Menge, in der mehr als 7,5g Tetrahydrocannabinol (THC) – der Wirkstoff in Cannabis – enthalten war. Diese Regel wurde in der jüngsten Entscheidung des BGH beibehalten, obwohl der Bundestag bei der Verabschiedung der Teillegalisierung in Erwägung gezogen hatte, dass diese Regeln von den Gerichten wahrscheinlich geändert werden sollten. Das Problem liegt aber darin, dass der THC-Gehalt von Pflanze zu Pflanze variieren kann und es nicht unbedingt aus der Gesamtmenge deutlich wird, ob der THC Wert überschritten ist.

Diese verwirrenden Regeln können aufenthaltsrechtliche Konsequenzen haben. Das derzeitige Aufenthaltsrecht erlaubt eine Ausweisung unter anderem dann, wenn das Interesse an der Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit überwiegt. Im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln wie z.B. Cannabis wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn eine Person u.a. „Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, … erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft“ (§ 29, Abs. 1, S. 1, Nr. 1 BetäubungsmittelG iVm § 54, Abs. 2, S. 1, Nr. 3 AufenthG). Im Falle von Cannabis kann bereits sogar die normalerweise erlaubte Aufbewahrung von 50g einer Pflanze je nach Potenz gegen das Gesetz verstoßen und somit einen schwerwiegenden Grund für eine Ausweisung darstellen.

Darüber hinaus soll das neue Gesetz eigentlich dazu beitragen, geringfügige Cannabis-Straftaten aus der Vergangenheit zu tilgen. Die Vorschriften hierfür werden aber erst 2025 in Kraft treten. Dies bedeutet, dass Personen, die wegen früherer Verstöße gegen die alten Cannabis-Regelungen abgeschoben werden könnten, auch weiterhin eine Abschiebung droht, obwohl ihre Handlungen heutzutage nicht mehr strafbar wären. Auch wenn das Verfahren zur Tilgung noch nicht definiert ist, deutet sich an, dass betroffene Personen, eine Tilgungen eigenständig beantragen müssen, anstatt dass diese automatisch veranlasst würde. Für viele geflüchtete Personen bedeutet dies einen hohen bürokratischen Aufwand, der schwer zu bewältigen ist. In Baden-Württemberg haben die Staatsanwaltschaften noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zumindest Altfälle untersucht, bei denen die Strafe noch nicht vollstreckt war, und die Freilassung bzw. ausstehende Strafen im Fall von 21 Personen erlassen. Eine Tilgung der verhängten Strafen aus dem Zentralstrafregister muss allerdings dennoch von den Betroffenen ab nächstem Jahr beantragt werden.


Aktualisierung Arbeitshilfe Aufenthaltsverfestigung

Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis haben, stellt sich oft irgendwann die Frage, wie sie ihren Aufenthalt verfestigen können. Diese Arbeitshilfe erklärt, unter welchen Umständen man einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie z.B. eine Niederlassungserlaubnis erhalten kann. Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hat im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium der Justiz und für Migration, die Arbeitshilfe „Aufenthaltsverfestigung“ entsprechend der aktuellen Rechtslage aktualisiert.


Flüchtlingsrat BW, 2024: Aufenthaltsverfestigung für Geflüchtete


Infoblätter: §§ 25a, 25b, und Niederlassungserlaubnis

Informationen zu aufenthaltsrechtlichen Themen sind oft schwer zu verstehen. Auch Arbeitshilfen können manchmal erschlagend sein. Deswegen haben wir uns dazu entschlossen, im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium der Justiz und für Migration, einfache Informationsblätter zu aufenthaltsrechtlich relevanten Themen zu erstellen. Diese sollen dabei helfen, auf einen Blick zu erfassen, worum es geht.