Pro Asyl: Etappensieg im Eilverfahren gegen restriktive Bezahlkarte

PRO ASYL und die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) haben gemeinsam mit einer schutzsuchenden Familie vor dem Sozialgericht Hamburg einen Erfolg gegen die restriktiven Beschränkungen der Bezahlkarte erzielt. Die Eilentscheidung des Sozialgerichts Hamburg stellt klar: Die pauschale Festsetzung des Bargeldbetrages auf 50 Euro ohne Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Umstände der Betroffenen ist rechtswidrig. Mit der Entscheidung ist ein Schritt mehr getan, um das menschenwürdige Leben schutzsuchender Menschen in Deutschland zu sichern.

Das Hamburger Amt für Migration darf sich nach der sozialgerichtlichen Entscheidung nicht auf die Beschlussempfehlung der Ministerpräsident*innenkonferenz berufen, die im Juni dieses Jahres eine Bargeldbeschränkung von 50 Euro pro Person vereinbart hatte. Das Gericht spricht der Familie zunächst einen Bargeldbetrag von knapp 270 Euro zu.

Mehrere Klagen gegen die Bezahlkarte 

PRO ASYL und die GFF zielen derzeit mit mehreren Klagen darauf ab, die Einführung von restriktiv ausgestalteten Bezahlkarte zu stoppen, weil sie Grundrechte von Geflüchteten verletzen.

„Die Einführung einer Bezahlkarte mit erheblichen Beschränkungen missachtet die Grundrechte der Betroffenen. Die Entscheidung aus Hamburg bestätigt, dass eine pauschale Bargeldobergrenze von maximal 50 Euro für Schutzsuchende nicht haltbar ist, ohne das menschenwürdige Existenzminimum zu gefährden“, betont Lena Frerichs, Verfahrenskoordinatorin und Juristin bei der GFF. „Existenzsichernde Leistungen müssen sich an den konkreten Bedürfnissen und Umständen des Einzelfalls orientieren. Eine Mammutaufgabe für die Verwaltung – aber unabdingbar zur Wahrung der Grundrechte.“

Bezahlkarte: bürokratischer Irrsinn

„Die Bezahlkarte in Hamburg erschwert den Alltag der Betroffenen massiv. Geflüchtete können sich kaum angemessen versorgen. Günstige Onlineeinkäufe oder private Gebrauchtwareneinkäufe sind mit der Bezahlkarte ebenso wenig möglich wie der Abschluss eines Handyvertrages oder die Anmeldung im Sportverein; auch akzeptiert nicht jeder Laden die Bezahlkarte. Dass diese Unterversorgung verfassungswidrig ist, zeigt die Eilentscheidung. Die Entscheidung zeigt auch, welcher bürokratischer Irrsinn auf die Kommunen zukommt, die eine Bezahlkarte einführen wollen. Sie sollten sich dreimal überlegen, ob sie sich diese Mehrbelastung ihrer Verwaltung wirklich leisten können“, erklärt Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.

Zum Fall

Der klagenden Familie, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Hamburg wohnt, steht seit Einführung der Bezahlkarte pauschal ein Bargeldbetrag von 110 Euro zur Verfügung, den sie von der Bezahlkarte abheben kann. Mit diesem Betrag können die schwangere Antragstellerin, ihr Kleinkind und ihr Mann nicht die nötigen lebensnotwendigen Einkäufe tätigen, die Bargeld erfordern. Die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg erteilt der pauschalen Bargeldobergrenze der Bezahlkarte nun eine Absage.

Aktuelle Praxis der Bezahlkarte

Bis auf Bayern und Mecklenburg-Vorpommern haben sich die Bundesländer auf die einheitliche Einführung einer Bezahlkarte verständigt. Mit Beschluss der Ministerpräsident*innenkonferenz im Juni dieses Jahres einigten sich die Bundesländer auf eine Bargeldobergrenze von maximal 50 Euro.

Hamburg startete im Februar 2024 als erstes Bundesland mit der Bezahlkarte in Form der Hamburger SocialCard. Das Sozialgericht Hamburg stellt nun klar, dass das Hamburger Amt für Migration sich bei der Festlegung der Bargeldobergrenze nicht ohne Prüfung des Einzelfalles am empfehlenden Beschluss der Ministerpräsident*innenkonferenz orientieren darf.

In der Konsequenz bedeutet die Einführung einer Bezahlkarte mit Bargeldbeschränkungen für die überlasteten Kommunen einen erheblich größeren Aufwand als die Ausgabe einer Bezahlkarte ohne Bargeldbeschränkungen, da die Bargeldobergrenze jeweils im Einzelfall festgelegt werden muss oder Leistungen teilweise in bar ausgezahlt werden müssen.

Das Hamburger Amt für Migration kann gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Beschwerde einlegen. PRO ASYL und die GFF gehen mit weiteren Verfahren gegen restriktive Bezahlkartenregelungen vor, die den grundrechtlichen Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum schutzsuchender Menschen missachten.

PRO ASYL finanziert diese und weitere Klagen mit dem Rechtshilfefonds, mit dem PRO ASYL jährlich Hunderte von Menschen dabei unterstützt, zu ihrem Recht zu kommen.


Pro Asyl, 24.07.24: Etappensieg im Eilverfahren gegen restriktive Bezahlkarte: PRO ASYL und GFF unterstützen klagende Familie


Forderung: Fortsetzung und Weiterfinanzierung des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan

In einem gemeinsamen Statement beziehen Organisationen der Zivilgesellschaft Stellung zu den Kürzungsplänen der Bundesregierung und warnen vor möglichen Folgen.

Das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan muss wie angekündigt weitergeführt und weiterfinanziert werden!

Kein Ausverkauf von aktiver Menschenrechtspolitik!

Das Fortbestehen des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan (BAP) steht auf der Kippe. Laut Kabinettsentwurf der Bundesregierung, der verschiedenen Organisationen vorliegt und der in einer Pressekonferenz am 17.07.2024 offiziell vorgestellt wird, soll der unter anderem für das BAP vorgesehene Etat des Bundesinnenministeriums (BMI) für das Jahr 2025 auf rund 13% des Budgets von 2024 gekürzt werden. Das würde de facto das Ende des BAP bedeuten. Dies wäre fatal und ein voreiliges Ende eines elementaren Menschenrechtsprogramms. Besonders befremdlich ist, dass der Haushaltsentwurf vorsieht, den Haushalt des BMI um 400 Millionen Euro zu erhöhen, gleichzeitig aber essentielle Mittel für humanitäre Aufnahmeprogramme zu streichen. Mit den Streichungen würden nicht nur die ressortübergreifenden Abstimmungen missachtet, sondern auch explizit im Koalitionsvertrag festgelegte Zusagen untergraben.

Die unterzeichnenden Organisationen appellieren daher an die Bundesregierung, die Mitglieder des Bundestags und insbesondere an die Haushaltspolitiker*innen:

1. Das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan muss wie geplant weitergeführt und mindestens bis Ende der Legislaturperiode vollumfänglich weiterfinanziert werden. Es muss mit dem politischen Willen ausgestattet werden, den es braucht, um die humanitäre Aufnahme gefährdeter Afghan*innen im Umfang der Aufnahmeanordnung in dieser Legislaturperiode zu ermöglichen.

2. Die Bundesregierung muss das von ihr selbst gesteckte Ziel der Aufnahme von bis zu 1.000 gefährdeten Personen im Monat – also insgesamt bis zu 36.000 Personen – weiter verfolgen und umsetzen. Dazu muss das Verfahren nicht eingestellt, sondern in allen seinen Phasen beschleunigt werden.

Insbesondere die Zustände in Islamabad, Pakistan, würden sich durch die Kürzungen dramatisch verschlimmern. Aktuell harren dort über 3.700 Personen aus, die sich bereits im Aufnahmeverfahren befinden. Weitere ca. 15.000 Personen hat die Bundesregierung bereits ausgewählt und kontaktiert, viele warten seit Monaten auf Rückmeldung. Sollten die Finanzierungen ausbleiben, würden die Menschen in Pakistan und Afghanistan ihrem Schicksal überlassen. Ihnen drohen weitere schwere Menschenrechtsverletzungen wie Verfolgung, physische und psychische Gewalt, Folter und im Fall von Pakistan auch Abschiebungen. Für besonders betroffene Personengruppen wie LGBTIQ-Personen sowie Frauen und Mädchen bedeutet dies eine direkte Existenzbedrohung. Massive Verzögerungen an der deutschen Auslandsvertretung in Islamabad werden zudem in vielen Fällen dazu führen, dass Menschen, die bereits eine Aufnahmezusage haben (Stand Juli 2024: 2.150 Personen mit Aufnahmezusage), mithilfe dieser nicht mehr ins Bundesgebiet reisen können.


Menschenrechte sind nicht verhandelbar: Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan muss bleiben

Die Bundesregierung plant, das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP) im Bundeshaushalt 2025 drastisch zu kürzen. Der Tübinger Verein move on – menschen.rechte Tübingen e.V. und weitere zivilgesellschaftliche Organisationen betonen die Wichtigkeit des Programms, warnen vor den Folgen und fordern dessen Fortsetzung. Dazu veröffentlichte der Tübinger Verein folgende Pressemitteilung.

Der Tübinger Verein move on – menschen.rechte Tübingen e.V. kritisiert das Vorhaben der Bundesregierung, das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan vorzeitig zu beenden, indem die finanziellen Mittel für das Programm im Bundeshaushalt 2025 gestrichen werden sollen. In der gestrigen Bundespressekonferenz stellte die Bundesregierung den geplanten Bundeshaushalt für das Jahr 2025 vor. Neben massiven Streichungen bei der Entwicklungshilfe, bei Sozialleistungen oder den Integrationskursen beabsichtigt die Ampelregierung auch eine vorzeitige Beendigung des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan. Der Verein move on, der eine von bundesweit 70 Meldestellen im BAP ist, ist entsetzt über dieses Vorhaben. „Es darf nicht geschehen, dass ein so wichtiges Menschenrechtsprogramm auf dem Altar der Migrationsdebatte, des Rechtsrucks und der „Zeitenwende“ geopfert wird“, sagt Andreas Linder, Geschäftsführer des Vereins und aktiv im Afghanistan-Hilfsprojekt „save our families“.

In einem offenen Brief schrieb der Verein an den Tübinger SPD-Bundestagsabgeordneten Martin Rosemann: Wir möchten Sie dringend auffordern, in Ihrer Partei umgehend darauf hinzuwirken, dass das Bundesaufnahmeprogramm wie im Koalitionsvertrag versprochen, mindestens bis zum Ende der Legislaturperiode weiterfinanziert und politisch durchgeführt und verteidigt wird.“

Der Verein arbeitet an etwa 250 Anträgen in diesem Programm. Etwa die Hälfte der eingebrachten Anträge, darunter für viele von den Taliban bedrohte Frauen, sind angenommen worden, doch von diesen gefährdeten Menschen ist noch niemand tatsächlich in Deutschland angekommen. „Wir können sagen, dass jeder einzelne Antrag, der in diesem Programm bewilligt wird, zur Rettung von Menschen führt, die sich in verschiedener Weise und häufig in intensiver Zusammenarbeit mit deutschen und westlichen Organisationen für Frieden, Menschenrechte, Rechtsstaat und Demokratie eingesetzt haben. Das darf nicht vorzeitig über Bord geworfen werden“, sagt Andreas Linder. Doch offenbar plant die Regierung unter dem Druck der Opposition bis ganz rechts, das Programm noch vor Ende der Legislaturperiode durch Geldentzug ins Leere laufen zu lassen. „Dies hätte fatale Folgen für mehrere tausend Menschen, die in dem Programm bereits ausgewählt wurden, darunter viele Frauen. Diese sind im islamistischen Talibanstaat nicht nur jeglicher Rechte beraubt, sondern können aufgrund ihrer früheren Tätigkeiten oder ihrer oppositionellen Haltung zum Regime nur noch versteckt und ausgeschlossen von allem öffentlichen Leben dahinvegetieren. Es darf nicht geschehen, dass diese Menschen im Stich gelassen werden“  sagt Anna Mayer, Mitglied des Vorstands und aktiv bei der „Seebrücke“. Seit der Machtübernahme durch die Taliban hat sich die Menschenrechtslage in Afghanistan ständig verschlechtert. Dies dokumentiere sich auch an den Inhalten der immer noch zahlreich neu eingehenden Aufnahmeanfragen.

Fazit: Die Menschenrechte werden auch in Afghanistan verteidigt – oder zu Grabe getragen.


Geflüchtete Menschen mit Behinderungen – Nachweise über die Behinderungen und Schwerbehindertenausweis

Geflüchtete Menschen mit Behinderungen haben zahlreiche Herausforderungen zu bewältigen. Unter anderem gestaltet es sich häufig schwierig, einen Schwerbehindertenausweis sowie andere Nachweise über die Behinderungen zu erhalten. Daher hat der Flüchtlingsrat BW eine Arbeitshilfe zu diesen Themen veröffentlicht. Neben umfangreichen rechtlichen Informationen enthält die Arbeitshilfe auch einige Impulse zu Fragestellungen, die Handeln und Haltung im ehrenamtlichen Engagement mit geflüchteten Menschen mit Behinderungen betreffen. Gegenüber der ersten Fassung von September 2023 wurden in der aktuellen Fassung die im Februar 2024 geänderten Zeiträume für die Grund- bzw. Analogleistungen angepasst.


BSG: Übernahme von Krankenversicherungsbeiträge auch im AsylbLG

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 10. März 2022 (B 1 KR 30/20 R) entschieden, dass Personen, die Grundleistungen nach § 3 und 4 Asylbewerberleistungsgesetz  (AsylbLG) beziehen und zuvor gesetzlich versichert waren, unter die sogenannte „obligatorische Anschlussversicherung“ nach § 188 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V fallen. Dies bedeutet, dass Grundleistungsberechtigte, die beispielsweise aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren oder über die Familie versichert waren, weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Sie fallen also nicht in die Notfallmedizin gemäß § 4 AsylbLG zurück.

Doch dann stellt sich oft die Frage, wer die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernimmt. In Baden-Württemberg übernehmen die Sozialämter die Beiträge nicht. Das Justizministerium ist nämlich der Auffassung, dass die Übernahme der GKV-Beiträge nach § 6 AsylbLG weder zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sein würde. Im Gegensatz dazu werden in Rheinland-Pfalz die Beitragszahlungen über § 6 AsylbLG übernommen, „da diese Leistung zur Sicherung der Gesundheit – mit Rücksicht auf die überragende Bedeutung des Schutzes der Gesundheit als zentrale Teilkomponente des Soziokulturellen Existenzminimums (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 – , Rn. 64) – unerlässlich ist.“

Damit sich Grundleistungsbezieher*innen nicht verschulden, um die GKV-Beiträge zu zahlen, müssen sie rechtliche Schritte einleiten: Antrag auf Übernahme bei der Leistungsbehörde, Widerspruch nach der Ablehnung einlegen und bei erneuter Ablehnung vor den Sozialgerichten klagen. Dabei hilft dieser Musterschriftsatz (auch als Widerspruch nutzbar, wenn er angepasst wird).



Online-Vortrag: Dublin Kroatien

Mit Vertreter*innen zweier NGOs aus Kroatien, möchte der Flüchtlingsrat Rheinland-Pfalz die Situation in Kroatien erörtern, ihre Perspektiven kennenlernen und in den Austausch kommen.

Bei der Veranstaltung sollen Themen wie die Gegebenheiten in Kroatien, die Funktionsweise des Asylsystems, der Umgang mit vulnerablen Personen, die medizinische Versorgung und Unterbringung sowie der Zugang zu Sozialleistungen und Grundversorgung behandelt werden.

Die Veranstaltung wird auf Englisch stattfinden. Es wird deutsche Untertitel geben. Die Veranstalter*innen können Personen, die selbst etwas sagen möchten beim Formulieren behilflich sein.

Die Veranstaltung ist kostenlos, Programm und mehr Infos folgen in Kürze.

Veranstalter: Netzwerk Kirchenasyl Rheinland-Pfalz/Saar und der Flüchtlingsrat RLP e.V.

Referierende: Croatian Law Center und areyousyrious


Forderungen zur Umsetzung der GEAS-Reform aus der Zivilgesellschaft

Am 16. Juli 2024 haben 26 Bundesorganisationen ein gemeinsames Statement zu den zivilgesellschaftlichen Prioritäten für die gesetzliche Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Deutschland veröffentlicht.

Die GEAS-Reform wird von der Zivilgesellschaft als eine Verschärfung des europäischen Asylrechts kritisiert, die den Schutz von fliehenden Menschen in der EU gefährdet. Die unterzeichnenden Organisationen fordern von der Bundesregierung, die Menschenrechte bei der Umsetzung der Reform zu achten.

Die Anwendung des EU-Rechts muss stets im Einklang mit der EU-Grundrechtecharta menschenrechtskonform erfolgen. Dies beinhaltet auch das Recht auf Asyl, Freiheit und einen effektiven Rechtsbehelf. Auch internationale Verträge wie die UN-Kinderrechts- und Behindertenrechtskonvention sind zu beachten.

 Die Hauptanliegen der unterzeichnenden Organisationen sind:

  • Starkes Menschenrechts-Monitoring: Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung von Menschenrechten.
  • Identifizierung und Schutz vulnerabler Gruppen: Gewährleistung besonderer Unterstützung für Minderjährige, Menschen mit Behinderungen und andere gefährdete Gruppen.
  • Faire und sorgfältige Asylverfahren: Sicherstellung hoher Standards im Asylverfahren zur Vermeidung von Überlastungen der Gerichte.
  • Unabhängige und durchgängige Asylverfahrensberatung: Gesetzliche Verankerung und ausreichende Finanzierung unabhängiger Rechtsberatung.
  • Stärkung des Rechtsschutzes: Anpassung der Rechtsschutzfristen und Verbesserung der personellen Ausstattung der Gerichte.
  • Keine Inhaftierung schutzsuchender Menschen: Vermeidung von Freiheitsentzug und Sicherstellung menschenwürdiger Bedingungen.
  • Schutz und Unterstützung von Kindern: Berücksichtigung des Kindeswohls und vorrangige Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe.
  • Menschenwürdige Versorgung: Sicherstellung eines angemessenen Lebensstandards und voller Zugang zu Gesundheitsleistungen.

Diese Forderungen sollen sicherstellen, dass die Umsetzung der GEAS-Reform menschenrechtskonform erfolgt und die grundlegenden Bedürfnisse und Rechte geflüchteter Menschen gewahrt bleiben.


1356 Abschiebungen im ersten Halbjahr 2024

Im ersten Halbjahr 2024 wurden insgesamt 1356 Menschen aus Baden-Württemberg abgeschoben. Das entspricht einem Anstieg von fast 44 % im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres. Das häufigste Herkunfts- und Zielland ist Nordmazedonien mit jeweils 229 und 228 abgeschobenen Personen. Das zweithäufigste Herkunftsland ist die Türkei mit 170 Personen. Davon wurden 54 Personen in die Türkei abgeschoben. Die Differenz erklärt sich damit, dass die verbliebenen Personen in andere Länder, vermutlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgeschoben wurden. An dritter Stelle steht Georgien als Herkunfts- und Zielland mit jeweils 131 und 130 Personen.

In der Tabelle wird zwischen Ziel- und Herkunftsland unterschieden. Anhand der Zahlen zu den Zielländern wird ersichtlich wie viele Personen in ein bestimmtes Land abgeschoben worden sind. Die Zahlen zu Herkunftsländern geben die Anzahl der Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit an, die abgeschoben worden sind.

HerkunftslandAbschiebungen
Afghanistan71
Albanien32
Algerien71
Armenien2
Bosnien-Herzegowina26
Brasilien2
Bulgarien5
China15
Elfenbeinküste2
Eritrea5
Estland1
Frankreich2
Gambia97
Georgien131
Ghana3
Griechenland3
Großbritannien1
Guinea3
Indien19
Irak71
Iran4
Italien2
Jordanien2
Kamerun17
Kasachstan1
Kosovo28
Kroatien5
Libanon4
Litauen3
Marokko28
Moldawien3
Montenegro6
Nigeria30
Nordmazedonien229
Österreich1
Pakistan22
Paraguay1
Polen15
Rumänien32
Russische Föderation19
Schweiz1
Senegal1
Serbien46
Sierra Leone1
Slowakische Republik5
Somalia5
Spanien2
Sri Lanka9
Syrien44
Thailand1
Togo9
Tschechische Republik1
Tunesien23
Türkei170
Ukraine3
Unbekannt13
Ungarn2
USA2
Venezuela1
Vietnam3
Gesamtergebnis1356
ZiellandAbschiebungen
Albanien32
Algerien49
Armenien2
Belgien9
Bosnien-Herzegowina26
Brasilien2
Bulgarien54
China12
Estland1
Finnland1
Frankreich47
Gambia94
Georgien130
Ghana3
Griechenland18
Großbritannien1
Guinea3
Indien10
Irak54
Italien19
Jordanien2
Kamerun14
Kasachstan1
Kosovo28
Kroatien66
Lettland2
Litauen4
Malta1
Marokko14
Moldawien3
Montenegro6
Niederlande10
Nigeria19
Nordmazedonien228
Österreich93
Pakistan18
Paraguay1
Polen19
Portugal5
Rumänien38
Schweden7
Schweiz31
Senegal1
Serbien46
Sierra Leone1
Slowakische Republik5
Slowenien1
Somalia2
Spanien29
Sri Lanka2
Thailand1
Togo7
Tschechische Republik6
Tunesien17
Türkei54
Ungarn2
USA2
Venezuela1
Vietnam2
Gesamtergebnis1356

Ukraine: Wichtige Änderungen

Es gibt wichtige Änderungen bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG für Ukrainer*innnen und aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige. Sowie zur Sekundärmigration von Geflüchteten aus der Ukraine.

  • Nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen mit befristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln wird nicht länger vorübergehender Schutz gewährt, soweit diese noch keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben. Selbst wenn diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, werden diese dann aber von einer weiteren möglichen Verlängerung über den 4. März 2025 hinaus durch das BMI nicht erfasst (vgl. Seite 9 Viertes Länderschreiben). Nach ausdrücklichem Hinweis des BMI sollen diesem Personenkreis daher ab dem 5. Juni 2024 keine neuen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG mehr erteilt oder verlängert werden.
  • Sekundärmigration aus Drittstaaten: Geflüchteten aus der Ukraine, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufgehalten haben und dann in die Bundesrepublik weiterwandern, ist kein vorübergehender Schutz zu gewähren. Nach Auffassung des BMI sind die betreffenden Personen nicht mehr vom Wortlaut des Durchführungsbeschlusses des EU-Rats vom 4. März 2022 ((EU) 2022/382) erfasst, da diese nicht als „vertrieben“ gelten können (vgl. Seite 23).
  • Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für ukrainische Geflüchtete bis zum 4. März 2026. Dies hat der Rat der EU beschlossen und die Entscheidung wurde am 3. Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.


Jahresbericht DIMR kritisiert GEAS und deutsche Asylpolitik

Das Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR)warnt, mahnt und kritisiert angesichts der asylpolitischen Debatten und Gesetzgebungen auf europäischer und deutscher Ebene.

Die EU setze zunehmend auf Abschottung und Begrenzung statt auf Unterstützung von Schutzsuchenden. Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) werde den Schutz von Geflüchteten in den kommenden Jahren europaweit verschlechtern. Die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der EU sei damit nicht gewährleistet.

Zudem solle das neue Rückführungsverbesserungsgesetz Schutzsuchende abschrecken und ihre Zahl begrenzen. Eine solche Gesetzgebung basiere auf einer asylpolitischen Debatte, die die Rechte von Schutzsuchenden beeinträchtige und gesellschaftliche Vorurteile befeuere. Die stark polarisierende politische Debatte über den Umgang mit Schutzsuchenden blockiert somit Reformvorschläge, die auf Menschenrechten basieren.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat die Aufgabe, die Umsetzung der Menschenrechte in und durch Deutschland zu beobachten. Welche Menschenrechtsthemen es im vergangenen Jahr begleitet und überprüft hat, erfahren Sie im Jahresbericht 2023.