2873 Abschiebungen aus Baden-Württemberg 2024

2873 Menschen wurden 2024 aus Baden-Württemberg abgeschoben. Die Zahl stieg im Vergleich zu 2023 deutlich (um 774 Personen). Erstmals seit der Machtergreifung der Taliban wurden Menschen nach Afghanistan abgeschoben (5). Zudem wurden Abschiebungen in den Irak extrem vorangetrieben: 126 (2023: 29). In den Iran wurden keine Menschen abgeschoben (2023: 2).

Das häufigste Herkunfts- und Zielland ist erneut Nordmazedonien mit jeweils 458 abgeschobenen Personen (2023: 311). Auf Platz zwei folgt Georgien (281) – das seit Ende 2023 als sog. sicheres Herkunftsland gilt (2023: 118). Das dritthäufigste Zielland ist Gambia mit 154 Personen (2023: 301).

Nicht alle Menschen wurden in ihr Herkunftsland abgeschoben. Einige wurden in Länder abgeschoben, die sich für ihre Aufnahme bereit erklärt haben (z.B. Überstellungen von Dublin-Fällen oder Personen mit Schutzstatus in anderen europäischen Ländern). Dies wird am Beispiel Syrien deutlich: 112 Syrer*innen wurden abgeschoben, aber keine einzige Abschiebung erfolgte nach Syrien.

In der Tabelle wird zwischen Ziel- und Herkunftsland unterschieden. Anhand der Zahlen zu den Zielländern wird ersichtlich wie viele Personen in ein bestimmtes Land abgeschoben worden sind. Die Zahlen zu Herkunftsländern geben die Anzahl der Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit an, die abgeschoben worden sind.

HerkunftslandAbschiebungen
Afghanistan131
Ägypten1
Albanien65
Algerien150
Armenien2
Äthiopien2
Bosnien-Herzegowina43
Brasilien4
Bulgarien13
China29
Elfenbeinküste2
Eritrea7
Estland2
Frankreich4
Gambia163
Georgien283
Ghana8
Griechenland6
Großbritannien2
Guinea12
Indien51
Irak147
Iran5
Italien12
Jordanien3
Kamerun29
Kap Verde3
Kasachstan1
Kenia1
Kolumbien3
Kosovo141
Kroatien7
Kuba1
Kuwait1
Lettland1
Libanon5
Litauen7
Mali2
Marokko59
Moldawien8
Mongolei1
Montenegro16
Nigeria100
Nordmazedonien459
Österreich3
Pakistan36
Paraguay1
Polen25
Portugal2
Rumänien46
Russische Föderation37
Schweiz1
Senegal3
Serbien117
Sierra Leone1
Slowakische Republik5
Slowenien2
Somalia17
Spanien5
Sri Lanka29
Syrien112
Thailand1
Togo22
Tschechische Republik2
Tunesien50
Türkei323
Ukraine3
Unbekannt21
Ungarn6
USA4
Venezuela1
Vietnam5
Weißrussland1
Gesamtergebnis2873

ZiellandAbschiebungen
Afghanistan5
Albanien65
Algerien108
Armenien2
Äthiopien2
Belgien20
Bosnien-Herzegowina43
Brasilien4
Bulgarien82
China21
Dänemark2
Estland2
Finnland2
Frankreich114
Gambia154
Georgien281
Ghana8
Griechenland30
Großbritannien2
Guinea3
Indien32
Irak126
Italien44
Jordanien4
Kamerun22
Kasachstan1
Kenia1
Kolumbien1
Kosovo141
Kroatien113
Lettland3
Litauen8
Mali1
Malta2
Marokko31
Moldawien8
Mongolei1
Montenegro16
Niederlande35
Nigeria78
Nordmazedonien458
Österreich124
Pakistan27
Paraguay1
Polen43
Portugal11
Rumänien60
Schweden16
Schweiz83
Senegal1
Serbien117
Sierra Leone1
Slowakische Republik5
Slowenien6
Somalia4
Spanien88
Sri Lanka11
Thailand1
Togo16
Tschechische Republik10
Tunesien32
Türkei124
Ungarn6
USA4
Venezuela1
Vietnam4
Gesamtergebnis2873

Pro Asyl: Syrien zwischen Unsicherheit und Hoffnung

Tareq Alaows, flüchtlingspolitischer Sprecher von PRO ASYL, ist Ende Dezember 2024 nach Syrien gereist, um sich vor Ort einen Überblick der Lage zu verschaffen. Er berichtet von seinen Erfahrungen und stellt Forderungen auf, was die Bundesregierung nun tun sollte.



Arbeitshilfe: Mögliche Aufenthaltstitel für drittstaatsangehörige Geflüchtete aus der Ukraine

Für viele Geflüchtete aus der Ukraine, die keine ukrainische Staatsangehörigkeit haben, endet die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zum 5. März 2025. Dies hatte die Bundesregierung Mitte 2024 entschieden. Es betrifft nicht Geflüchtete, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine besessen hatten bevor sie nach Deutschland geflüchtet sind.

Alle Geflüchtete, deren Aufenthaltserlaubnisse nicht verlängert werden, müssen andere aufenthaltsrechtliche Optionen suchen. Ein Asylantrag sollte als letzte Option in Betracht gezogen werden. Mögliche Optionen zeigt die Arbeitshilfe der GGUA auf.



WeCare: Digitale psychosoziale Beratung für Geflüchtete

Viele Geflüchtete leiden unter starkem Stress und psychischen Problemen und finden nur schwer professionelle Hilfe und Unterstützung in ihrer Sprache. WeCare ist ein kostenloses, mehrsprachiges, psychosoziales Angebot für Menschen mit Fluchtgeschichte in Deutschland.

Kontakt per WhatsApp: +49 178 87 96 870

Nach einem Vorgespräch werden weitere Termine vereinbart und unterstützende Angebote vor Ort gesucht. Die Beratung findet auf Arabisch, Farsi/Dari, Deutsch, Englisch, Französisch, Kurmanji, Ukrainisch und Russisch statt.

Mehrsprachiger Flyer zum Ausdrucken und Verbreiten.


Freiburg: Demo „Bezahlkarte stoppen!“

Die Bezahlkarte für Geflüchtete, die Asylbewerber*innenleistungen beziehen, ist eine rechtspopulistische Symbolpolitik. Es gibt etliche verfassungsrechtliche Bedenken. In 22 Kreisen in Baden-Württemberg wurden bereits Bezahlkarten bestellt. Darunter auch der Kreis Breisgau-Hochschwarzwald.

Ein Bündnis in Freiburg organisiert die Demo und fordert die Stadt Freiburg auf, sich gegen die Einführung der Bezahlkarte und die damit einhergehende weitere Ausgrenzung von Geflüchteten auszusprechen.

Die Demo beginnt am Platz der Alten Synagoge in Freiburg.

Weitere Informationen.

Komm zur Demo "Bezahlkarte stoppen!" Für eine solidarische Gesellschaft. Gegen soziale Ausgrenzung und Rassismus. Partei- und Nationalflaggen sind bei der Demo nicht erwünscht.
25.1. 14 Uhr PDAS

Internetseite: Recht auf Geburtsurkunde

Viele Kinder von Geflüchteten haben erhebliche Probleme, eine Geburtsurkunde zu bekommen. Stattdessen erhalten sie einen Auszug aus dem Geburtenregister. Doch Geburtsurkunden sind zentrale Dokumente, die für verschiedenste Lebensbereiche benötigt werden.

Die Internetseite www.recht-auf-geburtsurkunde.de des Deutschen Instituts für Menschenrechte gibt viele hilfreiche Informationen rund um die Ausstellungen von Geburtsurkunden. So wird für Eltern unter „Wegweiser für Eltern“ auf Arabisch, Deutsch und Englisch erklärt, wie sie das Recht auf eine Geburtsurkunde für ihr Kind in Anspruch nehmen können.


Handreichung: Flüchtlingseigenschaft für alle afghanischen Frauen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 4. Oktober 2024 (C‑608/22 und C‑609/22) entschieden, dass alle Frauen in Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts verfolgt sind. Deshalb müssen Afghaninnen nun die Flüchtlingseigenschaft bekommen. Was bedeutet das Urteil für bereits in Deutschland lebende Afghaninnen?

Diese Frage wird in der Handreichung der Landeszuwanderungsbeauftragen Schleswig-Holstein (Oktober 2024) erläutert. Es geht vor allen Dingen um die Frage wann und ob ein Asylfolgeantrag für Afghaninnen Sinn macht. Alle Afghaninnen, die in Deutschland keine Flüchtlingseigenschaft oder Asylberechtigung bekommen haben, können sich diesebezüglich bei Beratungsstellen, z.B. dem Flüchtlingsrat BW, beraten lassen.


  • Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen SH (Hg.), November 2024: GFK Schutz für alle afghanischen Frauen, urteilt der EuGH. Handreichung für die Beratungspraxis (deutsch und dari)

Studie: Inhaber*innen vom Chancenaufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) gesucht

Wie wirkt sich das Chancenaufenthaltsrecht auf Inhaber*innen der Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 104c AufenthG aus? Was sind die Erfahrungen mit der AE und den Ausländerbehörden? Was hat sich durch die AE verändert? Welche Perspektiven hat die AE eröffnet?

Mit der anonymisierten Online-Umfrage sollen Inhaber*innen zu ihren Erfahrungen befragt werden. Die Umfrage dauer maximal 10 Minuten und ist auf Arabisch, Deutsch, Englisch, Pashto, Persisch, Russisch und Türkisch verfügbar. Bis zum 30.4.25 kann an der Umfrage teilgenommen werden.

Flyer (Deutsch und Englisch)

Die Umfrage ist Teil der Studie „Regularisierung in der Praxis: Der Fall des Chancen-Aufenthaltsgesetzes“ des Deutschen Zentrums für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM-Institut).


Syrien: Was man jetzt schon weiß und was noch nicht

Das Assad-Regime ist gefallen und schon kursieren eine Menge Gerüchte, was das für Folgen für Syrer*innen in Deutschland hat. Hier gibt es wichtige Informationen zum Aufenthalt in Deutschland, Asylverfahren, Widerrufen, Reisen und Abschiebungen nach Syrien. Dies ist der Stand Dezember 2024 – es wird immer wieder Änderungen geben, halten Sie sich auf dem Laufenden.

Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen

Alle Syrer*innen, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Schutzstatus im Asylverfahren haben, erhalten in der Regel weiterhin Verlängerungen ihrer Aufenthaltskarte. Die veränderte Lage in Syrien ist kein Grund für Ausländerbehörden, Aufenthaltserlaubnisse nicht zu verlängern. Auch bei abgelaufenen Reisepässen muss die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Übrigens: Bis zum Erhalt neuer Anweisungen, werden derzeit abgelaufene syrische Reisepässe im syrischen Konsulat in Berlin einmalig für einen Zeitraum von 6 Monaten kostenlos verlängert.

Asylverfahren

Alle Syrer*innen, die einen Asylantrag gestellt haben oder noch stellen werden, erhalten erstmal keine inhaltliche Entscheidung mehr. Das BAMF hat einen Entscheidungsstopp zur Lage in Syrien verkündigt. Das gilt nicht für Entscheidungen, wenn Syrer*innen aus einem anderen europäischen Land nach Deutschland einreisen und als sogenannte Dublin– oder Anerkannten-Fälle gelten (Informationen zu Dublin-Verfahren auf Arabisch). Hier wird weiterhin entschieden. Alle anderen werden wohl nun längere Zeit in der Aufenthaltsgestattung bleiben. Sie sollten trotzdem die Chancen nutzen, um Deutsch zu lernen, Ausbildung oder Arbeit zu finden und sich einzuleben.

Widerruf von bereits erhaltenen Schutzstatus im Asylverfahren

Viele Syrer*innen in Deutschland haben vom BAMF einen Schutzstatus im Asylverfahren bekommen. Vor allem die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz. Diese Schutzstatus bleiben erstmal bestehen. Solange das BAMF einen Entscheidungsstopp für laufende Asylverfahren verkündigt hat, wird es auch keine Überprüfung von bestehenden Schutzstatus geben (sog. Widerrufsverfahren). Ob und wann es massenweite Widerrufsverfahren geben wird, hängt davon ab, wie sich die Lage in Syrien entwickelt. Wird es zu einer stabilen Demokratie kommen, ist mit Widerrufsverfahren zu rechnen. Informationen zu Widerrufsverfahren auf Arabisch.

Aufenthaltsverfestigung

Syrer*innen, die schon längere Zeit eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Schutzstatus haben, sollten nun eine Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung beantragen. Die Voraussetzungen sind unterschiedlich und orientieren sich an der Art des Schutzstatus. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, verliert diese nicht automatisch sollte das BAMF irgendwann mal den Schutzstatus widerrufen. Wer eingebürgert ist, braucht sich keine Sorgen über den Aufenthalt mehr zu machen.

Zusätzliche Aufenthaltstitel

Man kann mehr als nur eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, das wissen nicht alle Geflüchteten und Ausländerbehörden. Wenn Syrer*innen Voraussetzungen für andere Aufenthaltserlaubnisse erfüllen, z.B. zum Zweck der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Studium, sollten diese zusätzlich beantragt werden. Dies hat den Vorteil, dass die zusätzliche Aufenthaltserlaubnis i.d.R. erhalten bleibt und zwar auch dann wenn bei eventuellen zukünftigen Widerrufen der Schutzstatus wegfällt (Vorteile gibt es auch bei Reisen nach Syrien, siehe unten). Zusätzliche Aufenthaltserlaubnisse sind vor allem für Syrer*innen interessant, die die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung noch nicht erfüllen. Mehr Informationen zum gleichzeitigen Besitz mehrerer Aufenthaltstitel (S. 9). Beratung bieten die Migrationsberatungsstellen und Welcome Center.

Reisen nach Syrien

Syrer*innen mit einem Schutzstatus im Asylverfahren, die nach Syrien reisen wollen, müssen der Ausländerbehörde mitteilen, dass und warum sie nach Syrien reisen (§ 47b AufenthG). Dann prüft das BAMF im Anschluss, ob die Reise nahelegt, dass der Schutzstatus zu widerrufen ist. Eine Reise führt zu keinem Widerruf, wenn sie „sittlich zwingend geboten“ ist (§ 73 Abs. 7 AsylG), z.B. zum Besuch schwer kranker oder sterbender naher Familienangehöriger. Doch das Risiko eines Widerrufsverfahrens besteht bei allen, die nach Syrien reisen.
Syrer*innen mit gültigen Aufenthaltserlaubnissen wegen Familiennachzugs, Erwerbstätigkeit, Studium oder Ausbildung betrifft dies nicht. Sie können ohne aufenthaltsrechtliche Folgen nach Syrien reisen, solange sie nicht länger als sechs Monate Deutschland verlassen oder Deutschland offensichtlich nicht nur vorübergehend verlassen haben. In diesen Fällen erlischt die Aufenthaltserlaubnis und eine Einreise ist nicht mehr möglich (§ 51 AufenthG).

Abschiebungen nach Syrien

Es gibt weiterhin keine Abschiebungen nach Syrien. Sollte es irgendwann zu Abschiebungen kommen, dann werden zunächst Syrer*innen betroffen sein, die keinen Schutzstatus mehr haben. Momentan haben fast alle Syrer*innen einen Schutzstatus. Es ist davon auszugehen, dass Abschiebungen von Straftäter*innen priorisiert betrieben werden.

Bei Einzelfallfragen wenden Sie sich gerne an unsere Beratung.



Zahlen zu Abschiebungen und Abschiebehaft 2022 und 2023

Der Flüchtlingrat BW hat das Regierungspräsidium Karlsruhe um Zahlen rund um Abschiebungen und Abschiebehaft aus den Jahren 2022 und 2023 gebeten. In diesen beiden Bereichen bleibt vieles was geschieht im Verborgenen, da die Betroffenen nach einer Abschiebung meist nicht mehr die Möglichkeit haben darüber zu sprechen. Mit der Abfrage soll mehr Transparenz geschaffen werden.

Eine Vielzahl der Fragen wurde leider nicht oder nur unvollständig beantwortet, da „darüber keine amtlichen Informationen vorliegen“ und die Beantwortung die Funktionsfähigkeit der Behörde einschränken würde (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG BW). So gab das Regierungspräsidium z.B. nicht an, wie viele der Abgeschobenen Frauen oder Personen über 50 Jahre waren. Auch gab es keine Antwort darauf, wie viele Personen mit diagnostizierten Erkrankungen oder Behinderungen abgeschoben und in Abschiebehaft genommen wurden – und das obwohl Informationen darüber vorliegen, wie viele Abschiebungen medizinisch begleitet wurden oder aufgrund von medizinischen Gründen nicht durchgeführt werden konnten.

Die unbeantworteten Fragen haben wir in der Antwort des Regierungspräsidiums blau hinterlegt. Sensible Daten haben wir geschwärzt.

Die folgenden Tabellen sind ein kleiner Ausschnitt der erfragten Zahlen. Mehr Informationen und Zahlen finden Sie in der Abfrage selbst.

Tabelle mit Zahlen zu gescheiterte Abschiebungen. Abgeschobene, die einen Asylantrag gestellt hatte. Abschiebungen von Minderjährigen. Abschiebungen per Chartermaßnahme und Linienflug. Abschiebungen mit Sicherheitsbegleitung und medizinischer Begleitung. Abschiebungen aus Zentren für Psychiatrie, Erstaufnahmeeinrichtungen und JVA. Abschiebungen von Personen mit Straftaten.
Zahlen zur Abschiebehaft Pforzheim. Haftkosten pro Tag. Inhaftierte pro Jahr. Durchschnittliche Zeit der Inhaftierung. Abschiebungen aus der Haft. Personen im besonders geschützten Haftraum.

Anfragen in diesem Umfang sind unter dem Landesinformationsfreiheitsgesetz leider nicht umsonst. Wenn Sie unsere politische Arbeit unterstützen möchten freuen wir uns über eine Spende.