In der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder der Bundesregierung am 07.04.2022 wurden weitere Beschlüsse zwecks Verteilung, Registrierung, Arbeitsmarktzugang, Anerkennung von ukrainischen Abschlüssen, Zugang zu Schulen und Hochschulen und Anspruch auf Sozialleistungen getroffen. Neu ist vor allem, dass ab Juni 2022 alle Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG Sozialleistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII, statt wie bisher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, erhalten sollen. „Voraussetzung dafür wird eine
Registrierung im Ausländerzentralregister und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG sein“. Ein entsprechendes Gesetz muss noch erarbeitet und verabschiedet werden.
Autor: Fluechtlingsrat_Schulz
Ukraine: Visumsfreie Einreise und legaler Aufenthalt bis 31.8.22
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird bis zum 31. August 2022 verlängert. Damit bleiben die Ausnahmeregelungen zur Einreise von Geflüchteten aus der Ukraine weiter bestehen. Dies hat der Bundesrat mit am 8. April 2022 beschlossenen. Eigentlich sollte die Verordnung am 23.05.2022 auslaufen. Mit der Verlängerung ist nun sichergestellt, dass Geflüchtete weiterhin visumsfrei einreisen und sich legal in Deutschland aufhalten dürfen. Sie dürfen eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen und sollten dies bis zum 31.08.2022 tun.
- BundesratKOMPAKT, April 2022: TOP 47 Flüchtlingszustrom
Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“: Aufenthaltserlaubnis nach § 25a und 25b AufenthG
In Modul 4 der NIFA-Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“ für haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit geht es um die „Aufenthaltserlaubnis nach § 25a und 25b AufenthG“: Geduldete, die entsprechende Integrationsleistungen erfüllen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für nachhaltige Integration bekommen. Für Jugendliche und Heranwachsende unter 21 Jahren gelten andere Bedingungen als für erwachsene Geduldete. Die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (für Geduldete unter 21) und § 25b AufenthG (für Erwachsene) werden in diesem Online-Seminar erläutert.
Referentin: Maren Schulz Flüchtlingsrat Baden-Württemberg
Der Fortbildungstermin findet über die Plattform Zoom statt.
Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“: Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG
In Modul 3 der NIFA-Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“ für haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit geht es um die „Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG“: Geduldete mit beruflicher Qualifikation können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG bekommen. Auch Geflüchtete mit einer Ausbildungsduldung haben nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG. Das Online-Seminar informiert über die Voraussetzungen und was bei der Antragsstellung beachtet werden muss.
Referentin: Melanie Skiba, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg
Der Fortbildungstermin findet über die Plattform Zoom statt.
Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“: Ausbildungsduldung
In Modul 2 der NIFA-Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“ für haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit geht es um die „Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG“: Menschen mit Duldung, die eine Ausbildung absolvieren oder aufnehmen möchten, können unter bestimmten Umständen eine Ausbildungsduldung beantragen. Eine Ausbildungsduldung schützt vor Abschiebung und kann perspektivisch zu einer gesicherten Aufenthaltserlaubnis führen. Das Online-Seminar informiert über Hürden und Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um eine Ausbildungsduldung beantragen zu können.
Referentin: Melanie Skiba, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg
Der Fortbildungstermin findet über die Plattform Zoom statt.
Online-Fortbildungsreihe„Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“: Beschäftigungsduldung
In Modul 1 der NIFA-Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“ für haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit geht es um die „Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG“: Ob Geflüchtete arbeiten dürfen, hängt von ihrem Aufenthaltsstatus ab. Mit einer „normalen“ Duldung dürfen Geflüchtete zwar arbeiten, sind aber ggfs. von Abschiebung bedroht. Eine Beschäftigungsduldung hingegen schützt vor Abschiebung und kann perspektivisch zu einer gesicherten Aufenthaltserlaubnis führen. Das Online-Seminar informiert über die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen einer Beschäftigungsduldung.
Referentin: Maren Schulz, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg
Der Fortbildungstermin findet über die Plattform Zoom statt.
Dienstanweisungen des BAMF
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erlässt Dienstanweisungen, um die Entscheidungspraxis bundesweit zu vereinheitlichen. Auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes hat Pro Asyl erreicht, dass das BAMF seine Dienstanweisungen teilweise zur Veröffentlichung freigegeben hat.
VG KA: Asyl Nigeria wegen Menschenhandel und Zwangsbeschneidung
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG KA) hat einer Mutter und ihrem Sohn die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. Die Klägerin ist als Menschenhandelsopfer und ehemalige Prostituierte Teil einer bestimmten sozialen Gruppe, die staatlich nicht ausreichend geschützt ist. Die bisherigen Bemühungen des nigerianischen Staates zur Bekämpfung des Menschenhandels sind nicht hinreichend wirksam. Der Kläger ist ebenfalls Teil einer solchen Gruppe, da ihm eine rituelle Zwangsbeschneidung gegen den Willen seiner Mutter droht. Betont wird die weite Verbreitung der Beschneidung von Männern (min. 80 %) und die Üblichkeit der rituellen Beschneidung durch nicht medizinisch geschulte Beschneider (S. 14). Interner Schutz wird mit Blick auf die individuelle Situation der Familie verneint, da die Klägerin als HIV Erkrankte einen besonderen Bedarf hätte, den sie als stigmatisierte ehemalige Prostituierte nicht erwirtschaften können wird. Die staatliche Versorgung von HIV-Infizierten ist nach wie vor defizitär, was sich durch die Corona-Pandemie verschlechtert hat. Das VG bleibt aber (leider) bei der Auffassung, dass Rückkehrer*innen, selbst wenn sie nicht durch soziale Strukturen abgesichert sind, grundsätzlich keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet werden. Bei der individuellen Prognose sind auch die nötigen Vorsorgeaufwendungen gegen Malaria-Erkrankungen von Kindern zu berücksichtigen.
- VG KA, Urteil v. 7.7.2021, Az: A 12 K 202/21
VG KA: Asyl Nigeria weibliche Genitalverstümmelung
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG KA) entschied, dass die in Deutschland geborene Tochter einer Nigerianerin einen Anspruch auf Zuerkennung von Asyl und Flüchtlingseigenschaft, da ihr weibliche Genitalverstümmelung (FGM) droht. Die Tradition ist in praktisch allen religiörsen und ethnischen Gruppen in Nigeria tief verwurzelt. Eltern könnten dies zwar vermeiden, insbesondere bei finanziell schwachen Eltern droht eine Veranlassung durch die Großeltern, ggf. auch gegen den Willen der Eltern. Ausreichender staatlicher Schutz steht nicht zur Verfügung, da in der Praxis die Reaktion der Polizei hierauf unzureichend ist. Interner Schutz wird mit Blick auf die individuelle Situation der Familie verneint.
- VG KA, Urteil v. 7.7.2021, Az: A 12 K 799/21
VG KA: Abschiebungsverbot Nigeria wegen Krankheit
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG KA) hat entschieden, dass die – in Nigeria häufig vorkommende – Blutkrankheit Sichelzellenanämie in Nigeria nicht ausreichend behandelt werden kann. Jedes Jahr werden in Nigeria 150.000 Kinder mit einer Sichelzellenanämie geboren, von denen schätzungsweise 100.000 ihren fünften Geburtstag nicht erleben. Die Versorgung insbessondere mit Bluttransfusionen ist mangelhaft.
- VG KA, Urteil v. 9.9.2021, Az: A 18 K 1708/19