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Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg führt dieses erneut Jahr gemeinsam mit der international tätigen Kanzlei DLA Piper eine Vortragsreihe für Migrant*innen in Deutschland durch. In insgesamt sechs Terminen werden Ihnen von hoch qualifizierten Fachanwält*innen von DLA Piper die wichtigsten Grundlagen des deutschen Rechts verständlich und praxisorientiert nähergebracht. Sie möchten mehr über Ihre Rechte erfahren? Sie verfügen über fundierte Deutschkenntnisse (ca. B2) und über die technische Ausrüstung, von zu Hause aus an Online-Kursen teilzunehmen? Dann ist Know Your Rights genau das Richtige für Sie.
Das Programm ist kostenlos und die einzelnen Sitzungen werden zu den unten aufgeführten Terminen jeweils online über die Plattform Teams stattfinden.
Thema der Sitzung
Datum/Uhrzeit
Wohn- und Mietrecht: Wohnrecht in Deutschland, Wohnungsverträge und Rechte von Mieter*innen von öffentlichem und privatem Wohnraum. Tipps für Wohnungssuche.
02/10/2024 17:00 – 18:30
Arbeitsrecht: Grundtypen von Arbeitsverträgen nach deutschem Recht, Grundlagen des Arbeitsrechts und von Arbeitnehmer*innenrechten in Deutschland.
09/10/2024 17:00 – 18:30
Das deutsche Justizsystem und der Zugang zum Rechtssystem: Verschiedene Gerichte und Verwaltungsorgane innerhalb des deutschen Rechtssystems, der Prozess der Streitbeteiligung und der Zugang zu Prozesskostenhilfe für Neuankömmlinge.
16/10/2024 17:00 – 18:30
Vertragsrecht: Grundlagen des deutschen Vertragsrechtes, Angebot, Annahme, allgemeine Geschäftsbedingungen, Abhilfe (Leistung, Beendigung des Vertrags, Schadensersatz wegen Nichterfüllung) und Standardverträge wie z. B. Verbraucherverträge.
23/10/2024 17:00 – 18:30
Versicherung in Deutschland: Verschiedene Arten von Pflichtversicherungen und freiwilligen Versicherungen in Deutschland.
30/10/2024 17:00 – 18:30
Gesundheitssystem in Deutschland: Das Recht auf Gesundheitsversorgung in Deutschland, insbesondere von Geflüchteten und Asylbewerber*innen, Patienten*innenrechte, das Recht auf Vertraulichkeit und das Versicherungssystem.
06/11/2024 17:00 – 18:30
Anmeldung: Für die Anmeldung füllen Sie bitte das Anmeldeformular aus. Sie müssen nicht alle Seminare besuchen, sondern können sich auch nur für einzelne Veranstaltungen anmelden. Mehr Informationen.
Sie erhalten dann rechtzeitig vor der Veranstaltung per E-mail den Link zu dem entsprechenden Meeting. Mit Ihrer Anmeldung zum Online-Seminar erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihren Namen und die E-Mail-Adresse für die interne Projektdokumentation nutzen dürfen.
Die Veranstaltungsreihe findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Integration“ statt, gefördert durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.
Wenn im Asylverfahren ein Schutzstatus zuerkannt, gilt dieser Status ohne zeitliche Befristung. Die Entscheidung über den Status trifft in aller Regel das BAMF. An diese Entscheidung ist die für die Erteilung der darauf aufbauenden Aufenthaltserlaubnis zuständige Ausländerbehörde gebunden. Dementsprechend muss sie eine Aufenthaltserlaubnis, die auf einem vom BAMF festgestellten Schutzstatus beruht, immer weiter verlängern, solange der Schutzstatus besteht. Erst wenn dieser entfallen ist, kommt die Versagung oder der Entzug des Aufenthaltstitels in Betracht. Nach dem Asylgesetz kann der Schutzstatus kraft Gesetz erlöschen oder in Folge eines Widerrufs oder einer Rücknahme wegfallen. Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hat im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium der Justiz und für Migration, die Arbeitshilfe Erlöschen, Widerruf und Rücknahme des Schutzstatus entsprechend der aktuellen Rechtslage aktualisiert.
Die sog. Dublin-III-Verordnung regelt, welcher Mitgliedstaat des sog. Dublin-Raums für Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Bei jeder Person, die in Deutschland einen Asylantrag stellt, wird zunächst geprüft, ob Deutschland überhaupt für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Damit soll auch verhindert werden, dass eine Person mehrere Asylanträge in verschiedenen Ländern des sog. Dublin-Raums stellt oder sich kein Mitgliedstaat für die Person verantwortlich zeigt.
Die vorliegende ins Arabische übersetzte Arbeitshilfe erklärt den Ablauf des Dublin-Verfahrens.
Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hat im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium der Justiz und für Migration, seine verschiedenen Arbeitshilfen zu Bleiberechtsoptionen entsprechend der aktuellen Rechtslage aktualisiert und sie in zwei Fremdsprachen (Englisch, Arabisch) übersetzt.
Die Arbeitshilfen erläutern kurz und niederschwellig die wichtigsten Informationen zu den Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a, § 25b und § 23a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Voraussetzungen, Ausschlussgründe und Rechtsfolgen).
Alle Broschüren stehen als PDF-Datei auf der Homepage des Flüchtlingsrats zur Verfügung. Man kann sie auch kostenlos unter „Informationsmaterial“ im Shop in gedruckter Form bestellen.
Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg führt wieder dieses Jahr gemeinsam mit der international tätigen kanzlei DLA Piper eine Vortragsreihe für Migrant*innen in Deutschland. In insgesamt sechs Terminen werden Ihnen von hoch qualifizierten Fachanwält*innen von DLA Piper die wichtigsten Grundlagen des deutschen Rechts verständlich und praxisorientiert nähergebracht. Sie möchten mehr über Ihre Rechte erfahren, um ein selbstbestimmteres und informierteres Leben in Deutschland zu führen? Sie verfügen über fundierte Deutschkenntnisse (ca. B2) und über die technische Ausrüstung, von zu Hause aus an Online-Kursen teilzunehmen? Dann ist Know Your Rights genau das Richtige für Sie.
Das Programm ist kostenlos und die einzelnen Sitzungen werden zu den unten aufgeführten Terminen jeweils online über die Plattform Teams stattfinden.
Programm:
Thema der Sitzung
Datum/Uhrzeit
Wohn- und Mietrecht Wohnrecht in Deutschland, Wohnungsverträge und Rechte von Mieter/innen von öffentlichem und privatem Wohnraum. Tipps für Wohnungssuche.
27/09/2023 18:30 – 20:00 Uhr
Arbeitsrecht 1 (Theorie) Grundtypen von Arbeitsverträgen nach deutschem Recht, Grundlagen des Arbeitsrechts und von Arbeitnehmer/innenrechten in Deutschland.
04/10/2023 18:30 – 20:00
Arbeitsrecht 2 (Praxis) Jobsuche in Deutschland, Bewerbung, Bewerbungsgespräche.
11/10/2023 18:30 – 20:00 Uhr
Finanzmanagement Steuern in Deutschland, Steuererklärung, Eröffnung und Verwaltung eines Bankkontos, Aufnahme eines Kredits, Online-Banking.
18/10/2023 18:30 – 20:00 Uhr
Entrepreneurship – Wie man sein eigenes Business gründet Wie schreibt man einen Businessplan, rechtliche und praktische Voraussetzungen für die Gründung eines Unternehmens in Deutschland, wie man Rechnungen ausstellt, Buchhaltung und Steuerregelungen.
25/10/2023 18:30 – 20:00 Uhr
Versicherung in Deutschland Verschiedene Arten von Pflichtversicherungen und freiwilligen Versicherungen in Deutschland.
08/11/2023 18:30 – 20:00 Uhr
Anmeldung: Für die Anmeldung füllen Sie bitte das Anmeldeformular aus. Sie erhalten dann rechtzeitig vor der Veranstaltung per E-mail den Link zu dem entsprechenden Meeting. Mit Ihrer Anmeldung zum Online-Seminar erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihren Namen und die E-Mail-Adresse für die interne Projektdokumentation nutzen dürfen.
Die Veranstaltungsreihe findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Integration“ statt, gefördert durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Im ersten Halbjahr 2023 wurden insgesamt 945 Menschen aus Baden-Württemberg abgeschoben. Das häufigste Herkunfts- und Zielland ist Nordmazedonien mit jeweils 141 abgeschobenen Personen. Das zweithäufigste Herkunftsland ist Gambia mit 130 Personen. Davon wurden 119 Personen nach Gambia abgeschoben. Die Differenz erklärt sich damit, dass die verbliebenen Personen in andere Länder, vermutlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgeschoben wurden. An dritter Stelle kommt Österreich (84 Abschiebungen, davon keine Person mit österreichischer Staatsangehörigkeit). Hierbei handelt es sich vermutlich um Dublin-Überstellungen bzw. Personen mit Schutzstatus.
In der Tabelle wird zwischen Ziel- und Herkunftsland unterschieden. Anhand der Zahlen zu den Zielländern wird ersichtlich wie viele Personen in ein bestimmtes Land abgeschoben worden sind. Die Zahlen zu Herkunftsländern geben die Anzahl der Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit an, die abgeschoben worden sind.
Arbeit zu finden ist ein wesentlicher Aspekt des Ankommens in Deutschland. Doch der Weg in den Arbeitsmarkt ist oftmals schwierig und birgt etliche Hürden und Unsicherheiten. Der Arbeitsmarktzugang hängt insbesondere vom Aufenthaltsstatus und manchmal auch von der Dauer des Aufenthalts ab.
Was gibt es grundsätzlich zu beachten? Ausländer*innen, die einen Aufenthaltstitel haben, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben – sofern dies nicht durch das Gesetz verboten oder beschränkt ist. Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Schutzstatus im Asylverfahren haben, dürfen folglich grundsätzlich arbeiten.
Personen, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, ist die Arbeitsaufnahme grundsätzlich verboten, sie kann aber im Einzelfall auf Antrag erlaubt werden (§ 4a Absatz 4 AufenthG). Dies betrifft vor allem Personen, die eine Duldung oder Gestattung haben. Welche Begriffe bedeuten was?
Vielfach sorgen Begriffe, die in der Alltagssprache synonym verwendet werden, wie beispielsweise „Erlaubnis“ und „Zustimmung“ oder auch „Erwerbstätigkeit“ und „Beschäftigung“, für Verwirrung. Denn im Gesetz haben diese Begriffe unterschiedliche Bedeutungen:
Erwerbstätigkeit ist der Oberbegriff für unselbstständige (Beschäftigung) und selbstständige bezahlte Tätigkeit (§ 2 Absatz 2 AufenthG).
Beschäftigung umfasst jegliche abhängige, unselbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (auch Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Bundesfreiwilligendienst (BuFDi), Praktikum etc.). Dagegen sind Hospitationen, rein schulische Ausbildungen, ein Studium und Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 5 AsylbLG) keine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsrechts.
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt die zuständige Ausländerbehörde (§ 4 AAZuVO). Bei Gestatteten ist dies in der Regel die untere Ausländerbehörde, also das Landratsamt oder die Stadtverwaltung, bei Geduldeten das Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe. Geduldete und Gestattete brauchen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit immer eine Erlaubnis.
Von der Erlaubnis ist die im Gesetz ebenfalls vorgesehene Zustimmung zu unterscheiden. Die Zustimmung zur Ausübung einer bestimmten Beschäftigung wird durch die Agentur für Arbeit in einem internen Verfahren erteilt. Manchmal ist eine Zustimmung der Agentur für Arbeit nicht erforderlich. Auch zustimmungsfreie Beschäftigungen bleiben aber erlaubnispflichtig.
II. Personen mit einer Gestattung oder Duldung
Wie bekommen Gestattete oder Geduldete eine Arbeitserlaubnis?
Gestattete und Geduldete können von der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für eine abhängige, also unselbstständige, Beschäftigung erhalten. Es ist fraglich, ob auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Hier muss im Einzelfall bei der Ausländerbehörde nachgefragt werden.
Bei Personen mit Aufenthaltsgestattung entscheidet die untere Ausländerbehörde über den Antrag, wenn man nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen muss. Bei Menschen mit Duldung entscheidet in Baden-Württemberg landesweit das RP Karlsruhe über den Arbeitsmarktzugang, der Antrag kann allerdings bei der unteren Ausländerbehörde gestellt werden, die ihn zur Entscheidung an das RP weiterleitet.
Je nach Voraufenthaltsdauer und Art der Beschäftigung ist vor Arbeitsbeginn nicht nur die Erlaubnis von unterer Ausländerbehörde bzw. RP Karlsruhe, sondern auch noch die Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit nötig.
Es empfiehlt sich, zur Antragstellung die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ der Agentur für Arbeit gemeinsam mit dem*der potenziellen Arbeitgeber*in auszufüllen. Der Antrag wird der Ausländerbehörde zur Prüfung vorgelegt. Diese leitet, wenn erforderlich, den Antrag zur Prüfung an die ZAV der Bundesagentur für Arbeit weiter. Die ZAV führt unter anderem eine sog. Arbeitsbedingungenprüfung durch. Dabei wird geprüft, ob Lohn und Arbeitszeit tarifüblich/ortsüblich sind bzw. den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen. Das Arbeitserlaubnisverfahren benötigt oft einige Zeit.
Welchen Zugang zu Arbeit und Ausbildung haben Gestattete und Geduldete?
Die gesetzlichen Hürden beim Arbeitsmarktzugang für Gestattete oder Geduldete werden mit zunehmender Aufenthaltsdauer kleiner. Entscheidend beim Arbeitsmarktzugang ist zudem, ob die Person noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen muss. Die gesetzlichen Bestimmungen werden im Folgenden dargestellt, Sonderfälle sind weiter unten erklärt.
Für Personen mit Aufenthaltsgestattung, die in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:
0 – 6 Monate [ab Asylantrag*]
Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 1 Satz 1 AsylG).
ab 7. Monat [ab Asylantrag*]
Personen, die nicht aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ (siehe unten) kommen, haben Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, sofern ihr Asylantrag nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, es sei denn die aufschiebende Wirkung der Klage wurde angeordnet (§ 61 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG). Für den Sonderfall „Dublin-Fälle“ siehe unten.
Ab 49. Monat des geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthalts
Die Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden (§ 32 Absatz 2 Nummer 5 BeschV), eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig.
* Da die Vorschrift europäisches Recht umsetzt, beginnt die Frist bereits mit dem Asylgesuch, nicht erst mit Stellung des förmlichen Asylantrags.
Für Personen mit Duldung, die in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:
0 – 6 Monate [ab Erteilung der Duldung]
Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 1 Satz 1 AsylG).
ab 7. Monat [ab Erteilung der Duldung]
Die Ausübung einer Beschäftigung „soll“ vom RP Karlsruhe erlaubt werden. Die Beschäftigungserlaubnis soll aber nicht erteilt werden, wenn schon „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ unmittelbar bevorstehen (z. B. Antrag auf Rückkehrförderung gestellt, Untersuchung zur Reisefähigkeit veranlasst, Abschiebungsflug gebucht, Dublinverfahren) (§ 61 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz AsylG).
Ab 49. Monat des geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthalts
Die Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden (§ 32 Absatz 2 Nummer 5 BeschV), eine Erlaubnis durch das Regierungspräsidium Karlsruhe ist weiterhin nötig.
Für Personen mit Aufenthaltsgestattung, die nicht (mehr) in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:
0 – 3 Monate [ab Asylantrag*/**]
Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 2 Satz 1 AsylG).
ab 4. Monat des gestatteten Aufenthalts **
Eine Beschäftigungserlaubnis kann erteilt werden. Ausgenommen sind Personen, die aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ (siehe unten) kommen und ihr Asylgesuch nach dem 31.8.2015 gestellt haben (§ 61 Absatz 2 AsylG).
ab 7. Monat [ab Asylantrag*]
Personen, die nicht aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ kommen, haben Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, sofern ihr Asylantrag nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, es sei denn die aufschiebende Wirkung der Klage wurde angeordnet (§ 61 Absatz 2 Satz 5 AsylG). Für den Sonderfall „Dublin-Fälle“ siehe unten.
Ab 49. Monat des geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthalts
Die Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden (§ 32 Absatz 2 Nummer 5 BeschV), eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig.
* Da die Vorschrift europäisches Recht umsetzt, beginnt die Frist bereits mit dem Asylgesuch, nicht erst mit Stellung des förmlichen Asylantrags. ** Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltserlaubnis werden angerechnet.
Für Personen mit Duldung, die nicht (mehr) in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:
0 – 3 Monate [erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung]
Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 4a Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 32 Absatz 1 BeschV).
ab 4. Monat des erlaubten/geduldeten Aufenthalts bzw. des Aufenthalts mit Aufenthaltsgestattung
Die Ausübung einer Beschäftigung „soll“ vom RP Karlsruhe erlaubt werden. Die Beschäftigungserlaubnis soll aber nicht erteilt werden, wenn schon „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ unmittelbar bevorstehen (z. B. Antrag auf Rückkehrförderung gestellt, Untersuchung zur Reisefähigkeit veranlasst, Abschiebungsflug gebucht, Dublinverfahren) ( § 60a Absatz 5b AufenthG). Ausgenommen sind Personen mit einem Arbeitsverbot nach § 60a Absatz 6 AufenthG bzw. § 60b Absatz 5 Satz 2 AufenthG (siehe unten).
Ab 49. Monat des geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthalts
Die Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden (§ 32 Absatz 2 Nummer 5 BeschV), eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig.
Für Personen mit Duldung, die ihre eigene Abschiebung verhindern (weil sie z.B. über ihre Identität/Staatsangehörigkeit täuschen oder die Abschiebung daran scheitert, dass der dafür nötige Pass nicht beschafft wird), ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen. Weitere Ausschlusskriterien werden in § 60a Absatz 6 AufenthG genannt, wobei der oben genannte in der Praxis am bedeutsamsten sind.
Wichtig: Bei mangelnder Mitwirkung wird der Person häufig eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität‘“ (§ 60b AufenthG) ausgestellt. Wer eine solche Duldung besitzt, ist ebenfalls generell vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen (§ 60b Absatz 5 Satz 2 AufenthG). Eine Beschäftigungserlaubnis kann erst dann erteilt werden, wenn der Zusatz („Person mit ungeklärter Identität“) aus der Duldung entfernt wird. Dazu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, sobald die erforderliche Mitwirkungshandlung erbracht wird.
Sonderfall 1: Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (das sind derzeit alle EU-Staaten, Albanien, Bosnien & Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, sowie Ghana und Senegal, § 29a AsylG) haben während des Asylverfahrens keinen Arbeitsmarktzugang, wenn sie ihr Asylgesuch nach dem 31.8.2015 gestellt haben (§ 61 Absatz 2 Satz 4 AsylG). Bei diesem generellen Arbeitsverbot bleibt es auch, wenn ihr nach dem 31.8.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde (§ 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 AufenthG). Bei Erwachsenen besteht nur dann eine Ausnahme, wenn die Rücknahme des Asylantrags nach einer Beratung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt ist. Auch wenn kein Asylantrag gestellt wurde, haben Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten in aller Regel ein Arbeitsverbot. Ausgenommen hiervon sind unbegleitete Minderjährigen aus sicheren Herkunftsstaaten, wenn der Asylantrag zum Wohle des Kindes nicht gestellt bzw. zurückgenommen wurde (§ 60a Absatz 6 Satz 3 AufenthG).
Seit dem 23.12.2023 sind auch Georgien und Moldau als „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuft. Personen aus diesen Staaten sind vom Arbeitsverbot allerdings ausgenommen, wenn sie sich am 30. August 2023 bereits als Asylsuchende oder mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten haben. Dieser Personengruppe kann also im Einzelfall auch weiterhin eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.
Sonderfall 2: Personen im Dublin-Verfahren Personen, deren Asylantrag als „unzulässig“ abgelehnt wurde, haben in der Regel keinen Arbeitsmarktzugang (§ 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AsylG). Der Gesetzeswortlaut erfasst damit auch Personen, die sich im Dublin-Verfahren befinden. Dieser pauschale Ausschluss vom Arbeitsmarkt ist laut einem Urteil des Europäischem Gerichtshofs vom 14.1.2021 (C 322-19, C 385/19) nicht mit Unionsrecht vereinbar.
Können Gestattete und Geduldete eine Ausbildung, ein Praktikum, einen Freiwilligendienst etc. machen? Betriebliche Ausbildungen, Praktika, Bundes- oder andere Freiwilligendienste sowie Einstiegsqualifizierungen (EQ) sind Beschäftigungen und benötigen deshalb die Erlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde.
Eine Zustimmung durch die Agentur für Arbeit holt die Ausländerbehörde lediglich bei Praktika ein, die länger als drei Monate dauern (§ 22 MiLoG).
Vor Beginn einer Ausbildung ist zu beachten, dass nicht nur die für den Ausbildungsberuf relevanten Voraussetzungen (z. B. handwerkliches Geschick, räumliches Vorstellungsvermögen, Schulabschluss) gegeben sein sollten, sondern auch wichtige Deutsch- und Mathematikkenntnisse für den Besuch der Berufsschule. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass es in der Regel sinnvoll ist, bei Ausbildungsbeginn Sprachkenntnisse mindestens auf B1-Niveau zu haben. Rechtlich zwingend ist ein bestimmtes Sprachniveau bei betrieblichen Ausbildungen allerdings nicht. Bei schulischen Ausbildungen gibt es dagegen manchmal Vorgaben zum Sprachniveau, die sich in der jeweiligen Ausbildungsordnung finden.
Hinweis: Eine rein schulische Ausbildung ist keine Beschäftigung. Es muss aber beachtet werden, dass die im Rahmen der Ausbildung zu absolvierenden Praktika unter Umständen eine erlaubnispflichtige Beschäftigung darstellen können.
Welche Ausbildungsförderung gibt es für Gestattete und Geduldete? Die Agentur für Arbeit kann sowohl vor Beginn einer Ausbildung als auch währenddessen ausbildungsbegleitend Unterstützung gewähren. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit. Diese kann dann Förderinstrumente wie eine Einstiegsqualifizierung, Berufsausbildungsbeihilfe oder weitere Maßnahmen vermitteln. Welche Instrumente möglich sind, hängt vom Aufenthaltsstatus, vom Herkunftsland und von der Aufenthaltsdauer ab.
Wie können Sie als Ehrenamtliche Gestattete und Geduldete unterstützen? Solange die Menschen noch keine drei Monate in Deutschland sind, haben sie keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Zeit kann genutzt werden, um einen bestmöglichen Spracherwerb in die Wege zu leiten (>> Sprachförderung). Daneben können unter Umständen schon vorhandene berufliche (Vor-)Qualifikationen oder Kompetenzen identifiziert werden. Besonders Facharbeiter*innen und Akademiker*innen können bereits mit der Anerkennung beruflicher Abschlüsse beginnen. Hierfür kann man sich an die Anerkennungsberatungsstellen wenden. Denkbar ist auch die Aufnahme einer sog. Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG, um einen ersten Einblick in das Arbeiten in Deutschland zu erhalten.
Nach drei Monaten Aufenthalt kann man sich bereits bei der Agentur für Arbeit arbeits- bzw. ausbildungssuchend melden. In der Regel beraten die Agenturen für Arbeit die Menschen aber erst, wenn ein Gespräch in einfacher deutscher Sprache möglich ist. Wenn die Sprachkenntnisse noch nicht ausreichen, aber dennoch arbeitsmarktbezogene Beratung gewünscht ist, kann es hilfreich sein, eine*n Sprachmittler*in mitzubringen. Wenn von den Betroffenen gewünscht, können Ehrenamtliche Gestattete und Geduldete zu den Terminen bei der Arbeitsagentur begleiten.
III. Personen mit Aufenthaltserlaubnis
Welchen Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Arbeitsförderung haben Personen mit Aufenthaltserlaubnis?
Personen mit einem Aufenthaltstitel dürfen grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern dies nicht durch ein Gesetz verboten oder beschränkt ist (§ 4a Absatz 1 AufenthG). Entsprechende Ausnahmen ergeben sich aus dem Aufenthaltstitel und sind dort erkennbar. Personen mit Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Schutzstatus im Asylverfahren dürfen grundsätzlich arbeiten. Auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich gestattet.
Für die Arbeitsaufnahme ist keine Erlaubnis erforderlich. Wurden zuvor allerdings Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezogen, muss das Jobcenter über die Arbeitsaufnahme informiert werden.
Als Kund*innen der Jobcenter stehen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel sämtliche Förderinstrumente des SGB II zur Verfügung. Hier empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fallmanager*innen, um einen guten Einstieg in Arbeit oder Ausbildung zu finden.
Wie können Sie als Ehrenamtliche Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis unterstützen?
Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis werden von den Jobcentern bei Spracherwerb und Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuche unterstützt. Hier können Ehrenamtliche jeweils ergänzend tätig werden und Geflüchtete ggf. zu den Jobcenter-Terminen begleiten.
Geflüchtete haben in der Regel Anspruch auf Zugang zu Vorschul-, Berufs-, Hochschul- sowie zu allgemeiner Schulbildung. In der Praxis gibt es jedoch häufig einige Hürden.
Kinder von Asylsuchenden und Geduldeten haben denselben Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung wie alle Kinder. Sobald Kinder das erste Lebensjahr vollendet haben, dürfen sie in eine Kinderkrippe oder zu einer Tagepflegeperson gehen. Nach Vollendung des dritten Lebensjahrs und bis zum Schuleintritt besteht Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte (§ 24 SGB VIII). Können die Eltern den in Baden-Württemberg grundsätzlich anfallenden Kostenbeitrag nicht bezahlen, übernimmt das Jugendamt die Kosten (§ 90 Absatz 2 und 3 SGB VIII). Das größte praktische Problem ist aber der Mangel an ausreichenden Kinderbetreuungsplätzen.
II. Schule und Berufsschule
Welche Rechte, Pflichten und Möglichkeiten bietet das deutsche Schulsystem?
In Deutschland beginnt die Schulzeit in der Regel für Sechsjährige in der Grundschule, die in Baden-Württemberg von der ersten bis zur vierten Klasse geht. Bei geflüchteten Kindern beginnt die Schulpflicht sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland (§ 72 Absatz 1 Satz 3 SchG BW). Auch vor Ablauf dieses Zeitraums besteht jedoch bereits das Recht, zur Schule zu gehen (Artikel 11 der Landesverfassung BW). Kinder und Jugendliche mit geringen Deutschkenntnissen werden an allgemeinbildenden Schulen in sogenannten Vorbereitungsklassen (VKL-Klassen) auf den Regelunterricht vorbereitet.
Die gängigen weiterführenden Schulen sind:
Hauptschule (Klasse 5–9/10)
Realschule (Klasse 5–10)
Gymnasium (Klasse 5–12/13)
Gesamtschule (Klasse 5–12/13)
Haupt- und Realschule: Jugendliche, die erfolgreich die Haupt- oder Realschule durchlaufen haben, können anschließend eine Berufsausbildung machen oder auf ein Gymnasium oder eine Gesamtschule wechseln.
Gymnasium: Hier können Schüler*innen am Ende der zwölften oder dreizehnten Klasse nach einer erfolgreich bestandenen Prüfung ihr Abitur oder Fachabitur erhalten. Diese Qualifikation berechtigt sie dazu, anschließend an einer Hochschule oder Fachhochschule zu studieren. Aber auch Absolvent*innen von Gymnasien können den direkten Einstieg in die Praxis über eine Berufsausbildung wählen.
Gesamtschule: Bietet eine Alternative zum dreigliedrigen Schulsystem (Hauptschule, Realschule und Gymnasium). Die drei Schulformen werden an einer Gesamtschule miteinander kombiniert.
Für Jugendliche, die nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, also nach neun oder zehn Jahren nicht mehr in eine Vollzeitschule gehen, gilt in Baden-Württemberg die Berufsschulpflicht. Das gilt auch für Auszubildende, die zu Beginn der Ausbildung minderjährig waren, inzwischen aber volljährig sind. Bei volljährigen Auszubildenden ergibt sich die Berufsschulpflicht in aller Regel aus dem Ausbildungsvertrag. Die Berufsschulpflicht dauert maximal drei Jahre (§§ 77 und 78 SchG BW). Auch Asylsuchende und Geduldete – ob in Ausbildung oder nicht – können bzw. müssen Berufsschulbildung in Anspruch nehmen. In den sogenannten VABO-Klassen (Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf für Jugendliche ohne Deutschkenntnisse) können Migrant*innen im Alter von 15-19 Jahren Deutschunterricht erhalten und erste berufliche Vorkenntnisse erwerben. Berufsschulen können freiwillig auch ältere Personen aufnehmen.
Welche Leistungen können für Bildung bezogen werden?
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es in Baden-Württemberg die Möglichkeit, Leistungen für Bildung und Teilhabe zu erhalten. Leistungsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Abhängig von der Art des Schulbesuchs und dem Alter können Leistungen für Ausflüge, Klassenfahrten, Mittagessen, Schulmaterial, Schülerfahrkarten, Lernförderung sowie die Teilnahme an sportlichen, künstlerischen, kulturellen und sozialen Aktivitäten gewährt werden. Mehr Informationen zu den Leistungen finden Sie auf der Homepage der Stadt Stuttgart.
III. Studium
Wer darf studieren?
Die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums ist in Baden-Württemberg hochschulrechtlich nicht an einen bestimmten Aufenthaltstitel geknüpft. Somit können auch Gestattete oder Geduldete studieren, sofern die Voraussetzungen für das Studium vorliegen. Die Zugangsvoraussetzungen sind je nach Hochschule und Studiengang unterschiedlich, die Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums sind:
Eine anerkannte Hochschulzugangsberechtigung, also z.B. ein Schulabschlusszeugnis vergleichbar mit dem deutschen Abitur oder der Fachhochschulreife
Ausreichende Sprachkenntnisse für den gewünschten Studiengang (meist B2-/C1-Niveau)
Welche Hürden kann es geben?
In der Praxis stellt die Wohnsitzauflage häufig eine Hürde für die Aufnahme eines Studiums dar. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben immer eine Wohnsitzauflage, wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 60 Absatz 1 und 2 AsylG, § 61 Absatz 1d AufenthG). Der Bezug von BAföG-Leistungen ist allerdings unschädlich (§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 AufenthG), begünstigt die Aufhebung der Wohnsitzauflage sogar (mehr zur Finanzierung eines Studiums, siehe unten). Für all diejenigen, die keine BAföG Leistungen erhalten und ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, ist die Aufnahme des Studiums schwierig, wenn der Studienort zu weit vom Wohnort entfernt liegt. Denn Umverteilungsanträgen, die mit einem Studienwunsch begründet werden, wird selten stattgegeben. Anders sieht es bei Geflüchteten mit einem Schutzstatus aus: Sie erhalten zwar eine Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG, jedoch ist eindeutig geregelt, dass die Aufnahme eines Studiums auf Antrag zur Aufhebung der Wohnsitzauflage führt (§ 12a Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG). Ein Umzug an den Studienort ist also möglich.
Wie kann eine Hochschulzugangsberechtigung erworben werden?
Für ein grundständiges Studium (Bachelorstudium, Staatsexamensstudiengänge) kann eine Hochschulzugangsberechtigung über schulische Wege, aber auch aufgrund beruflicher Qualifikation erworben werden. Daneben besteht die Möglichkeit, über besondere schulische Prüfungen eine Studienberechtigung zu erwerben. Auf der Homepage des Wissenschaftsministeriums BW sind unterschiedliche Zugangswege für in Deutschland erworbene Qualifikationen/Zeugnisse beschrieben. Außerdem ist es für Geflüchtete mit ausländischen Zeugnissen/Abschlüssen auch möglich, ein Studium aufzunehmen.
Wie können ausländische Zeugnisse und Abschlüsse anerkannt werden?
Ausländische Zeugnisse müssen zunächst durch eine sogenannte Vorprüfungsdokumentation (VPD) mit deutschen Abschlüssen verglichen werden. Die Leistungen aus dem Ausland werden dabei in eine deutsche Note umgerechnet. Die meisten Hochschulen in Baden-Württemberg führen die VPD eigenständig durch. Ansonsten wird diese mit Hilfe von uni-assist durchgeführt. Uni-assist ist eine Arbeits- und Servicestelle, die internationale Schul- und Hochschulzeugnisse in Hinblick auf deren Äquivalenz zum deutschen Bildungssystem für internationale Studienbewerbungen für 150 Hochschulen in Deutschland prüft (Liste der Hochschulen). Für die VPD werden in der Regel eine beglaubigte Kopie des Originalzeugnisses, der Zeugnisübersetzung und ggf. des Studienabschlusses mit der Notenübersicht des Studiums benötigt. Diese Dokumente müssen im Herkunftsland beglaubigt worden sein. Die Übersetzung muss in der Regel von staatlich vereidigten Übersetzer*innen durchgeführt werden. Das Ergebnis der VPD führt dann entweder
zu einer allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung
zur Berechtigung, bestimmte Fächer studieren zu dürfen
dazu, vor dem Studium ein Studienkolleg besuchen zu müssen
zu keiner Hochschulzugangsberechtigung.
Über das Portal anabin der Kultusministerkonferenz kann man vorab bereits einen ersten Eindruck erhalten, was das Ergebnis der VPD sein könnte.
Hinweis: Wenn Geflüchtete keinen Zugriff auf ihre Schul- und Studienzeugnisse aus ihrem Herkunftsland haben, muss bei Hochschulen mit eigener VPD eine Plausibilitätsprüfung erfolgen. Für die VPD bei uni-assist muss ein Selbstauskunftsbogen ausgefüllt werden. Die eigenen Angaben über den persönlichen Bildungsweg werden auf Plausibilität geprüft. Je nach Hochschule und Ergebnis, muss daraufhin noch ein „Studierfähigkeitstest“, die sogenannte TestAS-Prüfung, abgelegt werden.
Welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es?
Eine weitere Herausforderung ist häufig die Finanzierung des Studiums. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung können auch während ihres Studiums Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, also Asylbewerberleistungen, erhalten. Da sie sich meistens bereits länger als 18 Monate in Deutschland aufhalten, werden sie in der Regel sogenannte „Analogleistungen“ nach § 2 AsylbLG (>> Sozialleistungen) beziehen. Für Gestattete werden die Leistungen nach § 2 AsylbLG entweder ganz oder teilweise als Darlehen von den Sozialämtern erbracht. BAföG können Gestattete in der Regel erst nach einer Wartefrist von fünf Jahren erhalten (§ 8 Absatz 3 BAföG). Geduldete dagegen können unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten BAföG in Anspruch nehmen (§ 8 Absatz 2a BAföG). Der Zugang zu BAföG-Leistungen von Geflüchteten mit einem Schutzstatus hängt vom konkreten Aufenthaltstitel ab (§ 8 Absatz 2 BAfÖG): Mit einer Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft oder einem subsidiären Schutz (§ 25 Absatz 1 und 2 AufenthG) kann sofort BAföG bezogen werden, mit einem Abschiebungsverbot (§ 25 Absatz 3 AufenthG) nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten. Eine andere Art der Studienfinanzierung können Stipendien sein. Die Voraussetzungen sind hier ganz unterschiedlich und müssen einzelfallbezogen recherchiert werden.
Hinweis: Seit Mai 2017 müssen ausländischen Studierende in Baden-Württemberg Studiengebühren in Höhe von 1.500 € pro Semester zahlen. Ausgenommen davon sind Personen mit einer Flüchtlingseigenschaft, einer Asylberechtigung oder einem Abschiebungsverbot nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten. Geduldete sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland aufhalten. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung sind davon befreit, wenn sie aus einem Land mit einer „guten Bleibeperspektive“, also einer Anerkennungsquote von über 50 Prozent kommen (§ 5 und § 6 Landeshochschulgebührengesetz). Derzeit trifft dies auf die Herkunftsländer Eritrea, Syrien, Somalia und Afghanistan zu (Stand 17.01.2022).
Die Möglichkeiten des Spracherwerbs für erwachsene Geflüchtete sind je nach Herkunftsland, Aufenthaltsstatus oder auch Aufenthaltsort in Baden-Württemberg unterschiedlich geregelt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fördert Erstorientierungskurse, die niedrigschwellig erste Deutschkenntnisse und Inhalte über das tägliche Leben in Deutschland vermitteln. Das beinhaltet Themengebiete wie z.B. Arbeit und Wohnen, gesundheitliche und medizinische Versorgung, Kindergarten und Schule, Verkehr und Mobilität.
Der Kurs besteht aus insgesamt sechs Modulen zu je 50 Unterrichtseinheiten. Die Teilnahme am Kurs ist freiwillig und kostenfrei. Jedes Bundesland hat Träger für die Durchführung der Kurse. Wer an einem Kurs teilnehmen möchte, muss sich an die entsprechenden Träger vor Ort wenden. Diese sind auf der Seite des BAMFs in der Liste „Erstorientierungskurse bundesweit – Kursstandorte und Ansprechpartner/innen“ vermerkt. Der Erstorientierungskurs richtet sich an alle Asylsuchenden.
Integrationskurs
Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs (600 Unterrichtseinheiten, in speziellen Kursen 900 Unterrichtseinheiten) und einem Orientierungskurs (100 Unterrichtseinheiten). Der Sprachkurs schließt mit der Prüfung „Deutsch-Test für Zuwanderer“ ab, der Orientierungskurs mit dem Test „Leben in Deutschland“.
Seit dem 1.1.2023 können alle Menschen mit Aufenthaltsgestattung unabhängig vom Einreisedatum oder Herkunftsland am Integrationskurs teilnehmen und von den Kosten der Kursteilnahme befreit werden, wenn es freie Plätze gibt.
Berufsbezogener Sprachkurs
Bei berufsbezogenen Sprachkursen handelt es sich um Kurse mit besonderem Fokus auf die Integration in den Arbeitsmarkt. In der Regel ist Voraussetzung, dass bereits ein Integrationskurs besucht wurde oder anderweitig Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1, B2 oder C1 nachgewiesen werden, es gibt allerdings auch Spezialmodule für Personen, die das Niveau B1 noch nicht erreicht haben.
Personen mit Aufenthaltsgestattung, können an berufsbezogenen Sprachkursen gemäß § 45a AufenthG teilnehmen.
Die Zuweisung erfolgt über die Agentur für Arbeit. Weitere Informationen erhalten Sie auf der BAMF-Homepage.
II. Personen mit Duldung
Integrationskurs
Personen mit einer sog. Ermessensduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG können an einem Integrationskurs teilnehmen und die Kosten dafür erstattet bekommen, wenn es freie Plätze gibt oder sie durch die zuständige Leistungsbehörde zur Teilnahme verpflichtet werden. Eine Ermessensduldung können mitunter Personen bekommen, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen wie beispielsweise die vorübergehende Betreuung eines schwer erkrankten Familienmitglieds oder, wenn im Falle eines Studiums in absehbarer Zeit ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist.
Alle anderen Geduldeten können nur an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn sie diesen selbst bezahlen.
Berufsbezogener Sprachkurs
Personen mit einer Ermessensduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG können ohne Wartezeit an einem berufsbezogenen Sprachkurs gemäß § 45a AufenthG teilnehmen. Personen, die eine andere Duldung haben, können nach sechs Monaten geduldetem Aufenthalt an einem berufsbezogenen Sprachkurs gemäß § 45a AufenthG teilnehmen, wenn sie als arbeitsmarktnah gelten. Dies gilt auch für die sog. Spezialmodule, die bei einem Sprachniveau unterhalb von B1 ansetzen.
Weitere Sprachfördermöglichkeiten für Gestattete und Geduldete
Ist der Besuch eines Integrationskurses oder berufsbezogenen Sprachkurses, z.B. aufgrund des Aufenthaltsstatus, nicht möglich, kann ggf. über den Stadt- bzw. Landkreis Sprachförderung nach der Verwaltungsvorschrift (VwV) Deutsch beantragt werden, wenn der Kreis eine entsprechende Förderung vom Land Baden-Württemberg erhalten hat. Das Sprachkursangebot nach der VwV Deutsch richtet sich an Menschen, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben. Außerdem gibt es Sprachkurse für Geflüchtete, die sich noch in der vorläufigen Unterbringung befinden und ein grundständiges Sprachniveau vermitteln. Diese werden nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (§ 13 FlüAG) über Mittel vom Land Baden-Württemberg finanziert. Vor allem geflüchtete Menschen mit Aufenthaltsgestattung, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben, können von diesem Sprachkursangebot profitieren.
Darüber hinaus bleiben oft nur Sprachkurse, die durch Ehrenamtliche angeboten werden und/oder offene Angebote der Wohlfahrtsverbände. Auf der Homepage des Flüchtlingsrats finden Sie Ansprechpartner*innen der Initiativen und Beratungsstellen vor Ort.
Daneben gibt es mittlerweile auch eine Vielzahl von Sprachlehrgängen und Tools, die kostenlos online angeboten werden.
III. Personen mit Aufenthaltserlaubnis
Personen mit Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz und Personen mit Aufenthaltserlaubnis durch Familiennachzug
Personen mit Asylberechtigung, Personen mit Flüchtlingseigenschaft und subsidiär Schutzberechtigte haben einen Anspruch und häufig auch die Verpflichtung, einen Integrationskurs zu besuchen. Dasselbe gilt für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 27 – 36 AufenthG). Der Teilnahmeanspruch erlischt gemäß § 44 Absatz 2 AufenthG ein Jahr nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Wenn eine teilnahmeberechtigte Person „schuldlos“ innerhalb der zwölf Monate keinen Integrationskurs besuchen konnte, bleibt der Teilnahmeanspruch bestehen. Wenn der Anspruch erloschen ist, können oben genannte Personen bei verfügbaren Kursplätzen zur Teilnahme zugelassen werden.
Personen mit nationalem Abschiebungsverbot
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 25 Absatz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60 Absatz 5,7 AufenthG) haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, können aber teilnehmen, wenn es freie Plätze gibt. Gemäß § 5 Absatz 4 Nummer 3 IntV gelten sie als besonders integrationsbedürftig und sind folglich vorrangig zu berücksichtigen.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, können aber an einem solchen teilnehmen, wenn es freie Plätze gibt. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG kann Personen erteilt werden, wenn ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Tatsächliche Gründe liegen vor allem bei fehlenden Verkehrsverbindungen vor, rechtliche Gründe beispielsweise bei schweren Erkrankungen, Reiseunfähigkeit und Suizidgefahr.
In Baden-Württemberg existieren drei verschiedene Unterbringungsebenen für Geflüchtete: Erstaufnahme, vorläufige Unterbringung und Anschlussunterbringung.
Geflüchtete, die in Baden-Württemberg einen Asylantrag stellen, wenden sich in der Regel an eine Erstaufnahmeeinrichtung. Hier wird zunächst geprüft, ob sie in Baden-Württemberg bleiben oder im Rahmen des sog. EASY-Verfahrens (EASY = Erstverteilung der Asylsuchenden) in ein anderes Bundesland verteilt werden. Grundlage dieser Prüfung ist der „Königsteiner Schlüssel“. Dieser berücksichtigt zu zwei Dritteln die Steuereinnahmen eines Bundeslandes und zu einem Drittel dessen Bevölkerungszahl. Asylanträge von Menschen aus bestimmten Herkunftsländern werden allerdings nicht in allen Bundesländern bearbeitet.
Zuständig für den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtungen sind die jeweiligen Regierungspräsidien. Asylantragsstellende sind verpflichtet, bis zu der Entscheidung über ihren Asylantrag und bei Ablehnung bis zur Abschiebung oder bis zur freiwilligen Ausreise in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. In der Regel darf diese Zeit 18 Monate nicht überschreiten. Bei Personen aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ gilt die 18-Monatsfrist nicht. Sie müssen bis zur Entscheidung ihres Asylantrags bzw. bis zu ihrer Ausreise oder Abschiebung in der Erstaufnahmeeinrichtung bleiben. Auch bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten werden Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete dazu verpflichtet, länger als 18 Monate in der Erstaufnahme zu wohnen. Eine Ausnahme besteht für minderjährige Kinder, ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte und die volljährigen ledigen Geschwister. Bei diesen darf die Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, sechs Monate nicht überschreiten. Dies gilt auch für Familien aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (§ 47 AsylG).
Während der Zeit in der Erstaufnahme erfolgen in der Regel die Asylantragstellung und Anhörung. Asylsuchende sollten unbedingt so schnell wie möglich nach Ankunft in der Erstaufnahmestelle eine Verfahrensberatung/Anhörungsvorbereitung in Anspruch nehmen, um sich entsprechend auf die Asylantragstellung und insbesondere die Anhörung vorzubereiten (>> Das Asylverfahren). In allen Erstaufnahmeeinrichtungen in Baden-Württemberg gibt es eine unabhängige Sozial- und Verfahrensberatung. Diese wird in der Regel von Wohlfahrtsverbänden angeboten, seit August 2019 besteht für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) allerdings die Möglichkeit, die Asylverfahrensberatung selbst durchzuführen.
In der Erstaufnahme erfolgen eine erkennungsdienstliche Behandlung, eine Gesundheitsuntersuchung und ggf. notwendige Impfungen. In den ersten Tagen strömen oft überwältigend viele Informationen und terminliche Verpflichtungen auf die Neuankommenden ein. Umso schwieriger ist es für viele Asylsuchenden, wichtige Vulnerabilitäten zu nennen, z.B. Krankheiten, Lebensmittelunverträglichkeiten, gesundheitliche oder religiöse Belange und geschlechtsspezifische, die sexuelle Identität oder Orientierung betreffende (Schutz-)Bedarfe, die bei der Zimmerverteilung berücksichtigt werden sollten. Für Geflüchtete besteht während des obligatorischen Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung eine räumliche Beschränkung, umgangssprachlich auch Residenzpflicht genannt (§ 56 Absatz 1 AsylG in Verbindung mit § 59a Absatz 1 AsylG). Das bedeutet, dass es Personen mit Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung grundsätzlich nicht erlaubt ist, den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde, d.h. den Bereich des jeweiligen Regierungspräsidiums, zu verlassen. Häufig wird die Residenzpflicht irrtümlicherweise für den Bezirk der unteren Ausländerbehörde verhängt, dies ist nicht korrekt. Möchte jemand den jeweiligen Regierungsbezirk verlassen, ist grundsätzlich eine Verlassenserlaubnis notwendig. Zuständig ist gemäß § 57 Absatz 2 das BAMF, wobei die Regierungspräsidien Amtshilfe leisten und die Verlassenserlaubnisse in der Praxis erteilen.
In Erstaufnahmeeinrichtungen werden Asylbewerber*innen grundsätzlich mit Sachleistungen versorgt. Dies gilt insbesondere für den „notwendigen Bedarf“ (zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts). Allerdings wird meistens ein kleiner Geldbetrag für den notwendigen persönlichen Bedarf ausgezahlt (zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, z.B. Freizeitaktivitäten) (>> Sozialleistungen).
Von der Erstaufnahmeeinrichtung werden geflüchtete Menschen nach einer gewissen Zeit der vorläufigen Unterbringung zugewiesen.
Für die vorläufige Unterbringung ist der jeweilige Stadt- bzw. Landkreis zuständig. Laut § 8 Absatz 1 FlüAG erfolgt die vorläufige Unterbringung in Wohnungen oder Gemeinschaftsunterkünften. Welche Wohnform gewählt wird, hängt von den Bedingungen im jeweiligen Stadt- bzw. Landkreis ab. Die Dauer der Unterbringung in der vorläufigen Unterbringung soll 24 Monate nicht überschreiten, unabhängig davon, ob das Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist oder nicht. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich, diese soll drei Monate nicht überschreiten.
Im FlüAG sind Soll-Standards für die vorläufige Unterbringung festgelegt. Diese sind u.a.:
Der Standort soll die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
In der vorläufigen Unterbringung sollen mindestens ein Gemeinschaftsraum sowie ein Raum für Kinder zugänglich sein
Im Rahmen der Unterbringung soll eine Außenanlage für die Freizeitgestaltung der Bewohner*innen vorhanden sein
Grundsätzlich soll die Wohn- und Schlaffläche mindestens 7 qm betragen (vorübergehend 4,5 qm bis zum 31.12.2024)
Bei der vorläufigen Unterbringung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, also nicht etwa um ein privates Mietverhältnis. Dementsprechend zahlen die Untergebrachten auch keine Miete, sondern eine Gebühr, wenn sie über ausreichendes Einkommen verfügen. Verdient also eine in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende Person selbst Geld, muss sie ggf. die anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung dem Land-/Stadtkreis erstatten. Diese Pauschalbeträge werden in Baden-Württemberg in der vorläufigen Unterbringung durch die Landratsämter oder Bürgermeisterämter per Gebührenverordnung oder Satzung festgesetzt (§ 9 Absatz 5 Satz 4 FlüAG). Teilweise fallen so erhebliche Pauschalbeträge an, die Geflüchtete dazu zwingen, (wieder) aufstockende Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Gebührenbescheide sind in der Regel sehr komplex – will man dagegen vorgehen, sollte man eine Rechtsanwältin*einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
III. Anschlussunterbringung
Im Anschluss an die vorläufige Unterbringung kommen geflüchtete Menschen in die Anschlussunterbringung (§ 18 FlüAG). Für die Anschlussunterbringung ist die jeweilige Gemeinde zuständig, der die Geflüchteten zugeteilt sind. Die Lebensbedingungen in der Anschlussunterbringung sind in Baden-Württemberg sehr unterschiedlich, es gibt keine verbindlichen Standards. Nur wenn die Gemeinde eine Förderung nach dem Landesförderprogramm „Wohnraum für Flüchtlinge“ in Anspruch nimmt, muss die Unterkunft den Mindestanforderungen dieses Landesförderprogramms entsprechen. Es kommt vor, dass geflüchtete Menschen in Obdachlosenunterkünften untergebracht werden. Verdient eine in einer Anschlussunterbringung lebende Person selbst Geld, müssen ggf. die anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet werden. Diese – teils erheblichen – Pauschalbeträge werden in der Anschlussunterbringung in Baden-Württemberg per Satzung festgelegt. Grundlage dafür ist die baden-württembergische Gemeindeordnung bzw. das baden-württembergische Kommunalabgabengesetz. Die Gebührenbescheide sind in der Regel sehr komplex – will man dagegen vorgehen, sollte man eine Rechtsanwältin*einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
IV. Sozialarbeiterische Unterstützung
In der vorläufigen Unterbringung gibt es gemäß § 12 FlüAG Flüchtlingssozialarbeiter*innen, die für die soziale Beratung und Betreuung zuständig sind. Grundsätzlich sollten laut § 12 Satz 2 FlüAG geeignete nichtstaatliche Träger für die Durchführung der Flüchtlingssozialarbeit zuständig sein. Allerdings kann davon abgewichen werden, sofern weiterhin gewährleistet ist, dass die Sozialbetreuung unabhängig von der sonstigen behördlichen Aufgabenerfüllung erfolgt (§ 6 Durchführungsverordnung FlüAG). Daher gibt es in Baden-Württemberg weiterhin Landkreise, in denen die Sozialarbeit durch Mitarbeiter*innen der Landrats-/Bürgermeisterämter wahrgenommen wird. Übergeordnetes Ziel der Flüchtlingssozialarbeit ist die Unterstützung geflüchteter Menschen dabei, ein menschenwürdiges, selbstverantwortliches Leben zu führen (Anlage I zu § 6 Durchführungsverordnung FlüAG). Im FlüAG sind weitere Ziele der Flüchtlingssozialarbeit festgehalten:
Hilfestellung, Beratung und Vermittlung von Informationen zum Asylverfahren
Angebote für schutzbedürftige Menschen
Erarbeitung einer Lebensperspektive
Pädagogische und soziale Aktivitäten
Gewinnung, Begleitung und Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiter*innen
2017 hat das Land Baden-Württemberg mit den kommunalen Landesverbänden den Pakt für Integration geschlossen. Seitdem gibt es die sog. Integrationsmanager*innen. Dies sind Sozialarbeiter*innen, die für die soziale Beratung und Begleitung von Geflüchteten in der Anschlussunterbringung zuständig sind.
V. Wohnsitzauflagen
Geflüchtete Menschen unterliegen häufig einer sog. Wohnsitzauflage, die festlegt, wo sie ihren Wohnsitz nehmen sollen. Unter bestimmten Umständen kann diese Wohnsitzauflage aufgehoben werden.
Wohnsitzauflage bei Personen mit Aufenthaltsgestattung
Asylbewerber*innen, die nicht mehr in der Erstaufnahme wohnen müssen und sich im Asylverfahren befinden, erhalten in der Regel eine Wohnsitzauflage, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können (§ 60 Absatz 1 AsylG). Dabei besteht die Wohnsitzauflage oftmals für eine spezielle Unterkunft oder einen Wohnort.
Kann eine Person mit Aufenthaltsgestattung ihren Lebensunterhalt nachhaltig selbst sichern, fehlt eine Voraussetzung für den Fortbestand der Wohnsitzauflage. Auf Antrag muss diese deshalb regelmäßig aufgehoben werden. Die Aufhebung der Wohnsitzauflage steht zwar im Ausgangspunkt grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Ist der Lebensunterhalt aber nachhaltig gesichert, gibt es keine rechtfertigenden Gründe mehr für die Aufrechterhaltung der Wohnsitzauflage.
Eine Aufhebung der Wohnsitzauflage ist auch dann möglich, wenn ein Härtefall vorliegt. Die Wohnsitzauflage wird dann anschließend auf den Zuzugsort abgeändert. Ein Härtefall besteht bei Personen mit Aufenthaltsgestattung insbesondere, wenn
ein Umzug zu Ehegatte*Ehegattin und/oder einem anderen Wohnort lebenden minderjährigen Kind erfolgen soll oder
ein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht (z.B. besondere Betreuungs- oder Pflegesituation, besondere Schutzbedürftigkeit, z.B. aufgrund der sexuellen Orientierung oder häuslicher Gewalt) vorliegt
Wird die Änderung der Wohnsitzauflage zum Zweck des Zusammenseins mit der Kernfamilie beantragt, wird einem gut begründeten Umverteilungsantrag in der Regel stattgegeben. Grundsätzlich sollte dem Antrag aber immer eine ausführliche Darstellung der einzelnen Gründe beigefügt werden.
Bei Umzugswünschen innerhalb von Baden-Württemberg reicht man den Antrag bei der lokalen Ausländerbehörde vor Ort ein. Diese reicht den Antrag dann an die Ausländerbehörde des Zuzugsorts weiter, die über die Aufhebung der Wohnsitzauflage entscheidet. Bei einer länderübergreifenden Verteilung gibt es in den einzelnen Bundesländern teilweise zentrale Behörden, die über die Anträge entscheiden. In Baden-Württemberg entscheidet die Ausländerbehörde des Zuzugsortes in Absprache mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe über die Anträge aus anderen Bundesländern. Wird ein Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung der Wohnsitzauflage abgelehnt, kann Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt und ggf. ein Eilantrag erhoben werden. Eines vorherigen Widerspruchs bedarf es nicht.
Wohnsitzauflage bei Personen mit Duldung
Auch Personen mit Duldung können einen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung der Wohnsitzauflage stellen, wenn sie ihren Lebensunterhalt sichern können oder familiäre und humanitäre Gründe vorliegen. Im Unterschied zu Personen mit Aufenthaltsgestattung gilt: Möchte man gegen einen abgelehnten Antrag vorgehen, muss man zunächst Widerspruch bei der ablehnenden Behörde einlegen, bevor man Klage beim Verwaltungsgericht einreichen kann.
Wohnsitzauflage bei Schutzberechtigten
Die Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG für Personen mit Schutzstatus im Asylverfahren ist ausführlich unter >> Wohnsitzauflagedargestellt.
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