Duldung

Personen, die ausreisepflichtig sind, ihre Ausreisepflicht aber nicht freiwillig erfüllen, erhalten häufig eine Duldung. Dem Namen und Zweck nach soll die Duldung eigentlich keine dauerhafte Aufenthaltsperspektive eröffnen. Fakt ist aber, dass Menschen teilweise Jahre mit einer Duldung in Deutschland leben. Für die Betroffenen ist dies eine sehr unangenehme Zeit, weil sie in einem permanenten Zustand der Unsicherheit leben und die Duldung – im Vergleich zu einer Aufenthaltserlaubnis – viel weniger Rechte vermittelt. Fakt ist aber auch, dass in dieser Zeit die Grundlage dafür gelegt werden kann, schlussendlich doch ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, ohne zuvor Deutschland verlassen zu müssen.

I. Die Duldung nach § 60a AufenthG
II. Die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG)

I. Die Duldung nach § 60a AufenthG

Die „normale“ Form der Duldung ist in § 60a AufenthG geregelt. Duldung bedeutet die „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ (§ 60a AufenthG). Der Staat „duldet“ die Betroffenen entweder deshalb, weil ihre Abschiebung derzeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Hierzu zählen Gründe, wie beispielsweise eine Reiseunfähigkeit oder ein fehlender Pass, wenn der (vermeintliche) Herkunftsstaat diesen für die Abschiebung verlangt. Der Staat kann aber auch aus sonstigen Gründen (vorläufig) auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Zwangsmitteln verzichten. Die betroffene Person hat solange einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung und ein Dokument, das diesen Zustand bescheinigt (§ 60a Absatz 4 AufenthG). Die Duldung erkennt man an einem grünen Falt-Papier, das mit einem roten Querbalken versehen ist.

Wichtig: Sobald das Abschiebehindernis, also der Duldungsgrund, entfällt, muss mit einer Abschiebung gerechnet werden, auch wenn das auf der Duldungsbescheinigung vermerkte Gültigkeitsdatum noch nicht erreicht ist. Besonders gefährdet sind Personen mit dem Zusatz „erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins“ in ihrer Duldungsbescheinigung.

Hinweis: Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) und Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) sind Sonderformen der Duldung nach § 60a AufenthG. Da sie perspektivisch den Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis ermöglichen sollen, sind sie unter >> Bleiberechtsoptionen dargestellt.

Weitere Informationen:

II. Die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG)

Was ist eine Duldung nach § 60b AufenthG?

Seit August 2019 gibt es eine Spezialduldung: die Duldung nach § 60b AufenthG. Diese ist daran erkennbar, dass sie den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ enthält. Oft wird sie umgangssprachlich als „Duldung light“ bezeichnet. Diese Duldung gilt für vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die nicht abgeschoben werden können, weil sie über ihre Identität täuschen, falsche Angaben machen oder sich nicht in zumutbarer Weise um einen Pass bemühen. Im Gegensatz zu sonstigen Duldungen beinhaltet diese Duldung automatische Sanktionen, etwa ein Verbot der Erwerbstätigkeit oder eine Wohnsitzauflage. Die Aufenthaltszeiten mit dieser Duldung werden außerdem nicht als „Vorduldungszeiten“ angerechnet, die man für andere Bleiberechtsoptionen, etwa § 25a und § 25b AufenthG, oder für die Ausbildungs- oder auch die Beschäftigungsduldung benötigt.

Wann darf eine Duldung nach § 60b AufenthG ausgestellt werden?

Eine Duldung nach § 60b AufenthG darf nur ausgestellt werden, wenn die Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann (Identitätstäuschung, falsche Angaben, fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung). Liegen zusätzlich andere Gründe vor, die eine Abschiebung unmöglich machen (z.B. Krankheit), ist die Erteilung einer Duldung nach der ganz überwiegenden Meinung ausgeschlossen. Nach Auffassung des für das Thema Aufenthaltsrecht in Baden-Württemberg zuständigen Justizministeriums soll eine „Duldung light“ aber auch in diesen Fällen erteilt werden dürfen. Im Zweifel muss man die Frage durch ein Gericht klären lassen.

Eine weitere Voraussetzung für die Duldung nach § 60b AufenthG ist, dass die Ausländerbehörden die Betroffenen zuvor über ihre „besondere Passbeschaffungspflicht“ belehrt haben müssen. Die Erteilung einer „Duldung light“ kommt erst in Betracht, wenn eine bestehende Duldung verlängert oder eine Duldung aus einem anderen Grund erteilt wird (§ 105 Absatz 1 AufenthG). Anders ausgedrückt: Die erste Duldung, die eine Person erhält, darf keine „Duldung light“ sein. Nicht erteilt werden, darf die „Duldung light“ in folgenden Fällen:

  • Ausreisepflichtige Personen, die eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung besitzen oder diese beantragt haben und die Voraussetzungen dafür erfüllen (§ 105 Absatz 3 AufenthG)
  • Ausreisepflichtige Personen, die sich noch in einem Asylverfahren befinden
  • Minderjährige, da sie rechtlich nicht verfahrensfähig sind

Es spricht viel dafür, dass die „Duldung light“ begründet werden muss. Die Erteilung einer „normalen“ Duldung bedarf zwar keiner Begründung (§ 77 AufenthG), weil diese für die betroffene Person nur positiv ist, da ihre Abschiebung ausgesetzt wird. Bei der „Duldung light“ ist das aufgrund der damit automatisch verbundenen Nachteile aber anders. Fehlt eine Begründung, sollte diese eingefordert werden.

Gegen die rechtswidrige Erteilung einer Duldung nach § 60b AufenthG kann man sich vor Gericht wehren; die Einschaltung eines Anwalts*einer Anwältin ist dafür nicht notwendig, häufig aber sinnvoll.

In welchen Fällen muss die Duldung nach § 60b AufenthG aufgehoben werden?

Unter bestimmten Bedingungen muss die „Duldung light“ aufgehoben, also wieder in eine „normale“ Duldung umgewandelt werden. Praktisch geschieht dies durch Streichung des Zusatzes „Duldung für Person mit ungeklärter Identität“. Wurde die Duldung wegen Verletzung der Passbeschaffungspflicht erteilt, ist dieser Verstoß geheilt, wenn die erforderlichen Passbeschaffungshandlungen vorgenommen werden, also nicht erst wenn der Pass tatsächlich vorliegt.

Im Ermessen können die Ausländerbehörden eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung verlangen, wenn sie die Nachweise der Bemühungen nicht für ausreichend halten. Bevor man eine solche Versicherung abgibt, sollte man sich über strafrechtliche Konsequenzen von unvollständigen oder unrichtigen eidesstattlichen Versicherungen informieren und sich von einem Anwalt*einer Anwältin oder Beratungsstelle beraten lassen.

Wurde die „Duldung light“ wegen einer Falschangabe oder Täuschung erteilt, reicht die Berichtigung der Angaben nicht für eine Heilung, weil dadurch eine Abschiebung nicht automatisch möglich wird. In diesen Fällen muss der Zusatz erst gestrichen werden, wenn die Abschiebung auch tatsächlich durchgeführt werden kann. Auch hier gilt aber richtigerweise, dass die „Duldung light“ aufzuheben ist, wenn die Abschiebung unabhängig von der Täuschung oder Falschangabe scheitert.

Weitere Informationen:


Ablehnungsformen

Nach der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) müssen Geflüchtete teilweise recht lange warten, bis ihnen die Entscheidung des BAMF über ihren Antrag mitgeteilt wird. Diese Entscheidung wird immer schriftlich mitgeteilt. So wie es unterschiedliche Anerkennungsformen gibt, gibt es auch unterschiedliche Ablehnungsformen. Je nach Ablehnungsform müssen unterschiedliche Fristen und Vorgehensweisen beachtet werden. Grundsätzlich besteht bei einer Ablehnung immer die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Behörde vor einem Verwaltungsgericht zu klagen.

I. Unterschiedliche Ablehnungsformen
II. Rechtsmittel gegen die Ablehnung
III. Kosten des Verfahrens

IV. Fristen und Adresswechsel
V. Weiterführende Arbeitshilfen

I. Unterschiedliche Ablehnungsformen

Ablehnung als „unbegründet

Der Antrag kann als „unbegründet“ abgelehnt werden, im Ablehnungsbescheid steht dann in der Regel unter Ziffer 1 „Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt.“ Häufig wird hier von einer „einfachen“ Ablehnung gesprochen. Gegen den Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage erhoben werden (§ 74 Absatz 1 AsylG). Für die Begründung der Klage hat man jedoch einen Monat Zeit (§ 74 Absatz 2 Satz 1 AsylG). Die Klage hat aufschiebende Wirkung (§ 75 Absatz 1 AsylG). Das bedeutet unter anderem, dass die betroffene Person ihre Aufenthaltsgestattung behält und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens vor Abschiebung geschützt ist. Bis das Verwaltungsgericht (in der Regel auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung) über die Klage entscheidet, vergehen in der Regel Monate, nicht selten auch Jahre. Wird ein Asylantrag als unbegründet abgelehnt, besteht außerdem die Möglichkeit zur „freiwilligen Ausreise“ innerhalb eines Monats. Die Ausreisefrist beginnt erst, wenn die Entscheidung des BAMF unanfechtbar ist – wenn Klage erhoben wurde also mit dem endgültigen Abschluss des Gerichtsverfahren (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AsylG) (>> Abschiebung und freiwillige Ausreise).

Ablehnung als „offensichtlich unbegründet

Der Antrag kann als „offensichtlich unbegründet“ (§ 29a, § 30 AsylG) abgelehnt werden, im Ablehnungsbescheid steht dann in der Regel unter Ziffer 1 „Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.“ Häufig wird hier von einer „o.u.-Ablehnung“ gesprochen.

Das BAMF lehnt Asylanträge in der Regel als offensichtlich unbegründet ab, wenn die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines sog. sicheren Herkunftsstaats hat. Die „o.u.“-Ablehnung beruht in diesem Fall auf § 29a AsylG. Welche Herkunftsstaaten als sicher gelten, ergibt sich abschließend aus dem Gesetz (§ 29a AsylG in Verbindung mit Anlage II). Derzeit werden als sicher eingestuft: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Moldau Montenegro, Serbien, Georgien, Ghana und Senegal. Entsprechend können Staaten, die nicht im Gesetz aufgeführt sind, keine sicheren Herkunftsstaaten sein, wie beispielsweise Afghanistan, Tunesien, Marokko und Algerien.

Darüber hinaus kann das BAMF aber auch Asylanträge von Personen, die nicht aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, als offensichtlich unbegründet ablehnen. Die Gründe hierfür finden sich in § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 AsylG. So kann ein ohnehin unbegründeter Asylantrag etwa als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn eine Person nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 AsylG), im Asylverfahren über ihre Identität täuscht oder diesbezügliche Angaben verweigert (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 AsylG) oder aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde bzw. es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt (§ 30 Absatz 1 Nummer 7 AsylG). Seit 27.2.2024 werden auch Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt, wenn ein einen Folge- oder Zweitantrag (>> Asylfolgeantrag) durchgeführt wurde und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde, ohne dass ein Schutzstatus erteilt wurde. Ob ein Asylantrag auf Grundlage von § 29a AsylG oder § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, ergibt sich aus der Begründung der Ablehnung.

Wichtig: Bei einer „o.u.-Ablehnung“ beträgt die Klagefrist nur eine Woche, außerdem hat die Klage keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Absatz 1 AsylG). Entsprechend kann die Person abgeschoben werden, bevor über die Klage entschieden wurde. Es besteht jedoch die Möglichkeit, mit einem zusätzlich zur Klage eingelegten Eilantrag an das zuständige Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung anordnen zu lassen. Auch für diesen Eilantrag hat man nur eine Woche ab Zustellung des Bescheids Zeit. Wurde der Eilantrag fristgerecht gestellt, ist eine Abschiebung kraft Gesetzes bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag verboten (§ 36 Absatz 3 Satz 8 AsylG).

Wird ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, besteht die Möglichkeit zur „freiwilligen Ausreise“ lediglich innerhalb der Frist von einer Woche, die spätestens mit einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts über einen gestellten Eilantrag beginnt.

Ablehnung als „unzulässig“ (Dublin-Fall)

Der Antrag kann als „unzulässig“ (§ 29 AsylG) abgelehnt werden, im Ablehnungsbescheid steht dann in der Regel „Der Asylantrag wird als unzulässig abgelehnt.“ Ein Asylantrag kann aus unterschiedlichen Gründen als unzulässig abgelehnt werden. Praktisch häufig ist die Ablehnung als unzulässig, weil ein sogenannter Dublin-Fall vorliegt, also ein anderer Staat, der die Dublin-III-Verordnung anwendet, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Ablehnung bedeutet also nicht, dass der Person nicht grundsätzlich ein Schutzstatus erteilt werden kann, sondern dass die inhaltliche Prüfung des Asylantrags einem anderen Staat obliegt, an den die Person zuständigkeitshalber überstellt wird. Dies hat im Regelfall auch zur Folge, dass Deutschland nicht die Abschiebung in das Herkunftsland der antragstellenden Person anordnen darf, sondern nur in den zuständigen „Dublin-Staat“.

Die Frist für eine Klage gegen einen solchen „Dublin-Bescheid“ beträgt eine Woche, außerdem hat die Klage keine aufschiebende Wirkung, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung – wie im Regelfall – mit einer Abschiebungsanordnung verbunden ist. Entsprechend kann die Person abgeschoben werden, bevor über die Klage entschieden wurde. Wie bei der „o.u.-Ablehnung kann aber bei Gericht ein Eilantrag eingereicht werden. Auch für den Eilantrag gilt eine Frist von einer Woche (§ 34a Absatz 2 Satz 1 AsylG).

Wichtig: Ein Eilantrag sollte nur nach sachkundiger Beratung gestellt werden, weil dieser in Dublin-Fällen bewirkt, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten neu zu laufen beginnt, wenn der Eilantrag abgelehnt wird. Die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise haben Menschen mit einer Ablehnung als unzulässig aufgrund von Dublin grundsätzlich nicht; das Gesetz sieht hier stets eine Abschiebung in den zuständigen Staat vor (Ausnahmen in Einzelfällen möglich). Mehr dazu findet sich unter >> Das Dublin-Verfahren.

Ablehnung als „unzulässig“ (Anerkanntenfall)

Außerdem kann ein in Deutschland gestellter Asylantrag als „unzulässig“ abgelehnt werden, wenn die Person in einem anderen EU-Staat bereits einen Schutzstatus, also die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutz, erhalten hat. Dahinter steht der Gedanke, dass Deutschland die bereits anerkannte Person nicht noch einmal anerkennen kann. Aufgrund der Unzulässigkeitsentscheidung ist Deutschland allerdings nur berechtigt, die Person zurück in den Staat abzuschieben, der den Schutz gewährt hat; eine Abschiebung in das Herkunftsland ist dagegen aufgrund des durch den anderen EU-Staat gewährten Schutzstatus grundsätzlich nicht möglich. Anders sieht es aus, wenn die Person in dem anderen EU-Staat unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müsste, denn dann ist die Rückkehr dorthin letztlich genauso unzumutbar wie eine Rückkehr ins Herkunftsland. In einem solchen Fall darf Deutschland nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) den Asylantrag nicht als unzulässig ablehnen, sondern muss ein neues Asylverfahren durchführen. Das BAMF sieht sich dann aber auch nicht an die Entscheidung aus dem anderen EU-Staat gebunden – mit der Folge, dass es im Einzelfall auch einen schlechteren Schutzstatus oder gar keinen Schutzstatus gewährt. Im letztgenannten Fall droht es dann auch die Abschiebung in das Herkunftsland an. Ob diese Praxis des BAMF rechtmäßig ist, wird in den kommenden Jahren vom EuGH entschieden werden, dem diese Frage vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, kann auch gegen diese Entscheidung geklagt werden. Da die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, muss für wirksamen Abschiebungsschutz ggf. zusätzlich ein Eilantrag gestellt werden. Für beide gilt eine Frist von einer Woche (§ 36 Absatz 3 Satz 1, § 74 Absatz 1 AsylG). Lehnt das BAMF den Asylantrag dagegen ausnahmsweise als unbegründet ab, gilt das oben zur Ablehnung als unbegründet Gesagte.

II. Rechtsmittel gegen die Ablehnung

Wie wird eine Klage eingereicht?

Wird ein Asylantrag abgelehnt, besteht immer die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung durch das zuständige Verwaltungsgericht in Form einer Klage überprüfen zu lassen. In Baden-Württemberg gibt es in der ersten Instanz vier Verwaltungsgerichte (Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen, Stuttgart). Welches Gericht zuständig ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auch noch in zweiter Instanz beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) vorgehen, der seinen Sitz in Mannheim hat.

Ob der Gang vor Gericht sinnvoll ist, ist eine Frage des Einzelfalls und in erster Linie eine Entscheidung der antragstellenden Person. Rechtsanwält*innen oder kompetente Geflüchtetenberatungsstellen können bei dieser Entscheidung unterstützen. Um wirksam Klage einzureichen, braucht man grundsätzlich keinen Rechtsbeistand, die Klage muss jedoch in Schriftform (notfalls per Fax) eingereicht werden (§ 81 Absatz 1 VwGO). Wenn die Zeit drängt, kann die Klage also auch eigenständig eingereicht werden, um die Frist einzuhalten.

Wichtig: Da die asylantragstellende Person Kläger*in ist, muss die Klage ihre*seine Unterschrift tragen. Die Klage muss nicht sofort begründet werden. Muster für die Klage gibt es auf der Website des Flüchtlingsrats Thüringen. Alternativ kann die Klage auch am Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts zu Protokoll gegeben werden. Die Verwaltungsgerichte haben hierfür Rechtsantragsstellen eingerichtet. Die antragstellende Person sollte hierfür mindestens den BAMF-Bescheid mitbringen, gegen den sie vorgehen will. Nähere Informationen finden sich auf den Webseiten der jeweiligen Verwaltungsgerichte (KarlsruheSigmaringenStuttgartFreiburg).

Wie wird ein Eilantrag eingereicht?

Da die Klage bei als „offensichtlich unbegründet“ und „unzulässig“ abgelehnten Asylanträgen im Regelfall keine aufschiebende Wirkung hat und somit nicht vor Abschiebung schützt, ist stets zu überlegen, ob zusätzlich ein Eilantrag bei Gericht gestellt werden sollte. Für den Eilantrag gilt eine Frist von einer Woche ab Zustellung des negativen Bescheids, wie sich auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt. Über den Eilantrag entscheidet das Gericht üblicherweise innerhalb weniger Wochen. Der Eilantrag muss deshalb sogleich umfassend begründet werden. Die Entscheidung über den Eilantrag wird auf Grundlage der Akten durch die*den Richter*in getroffen. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Bis eine Entscheidung über den Eilantrag getroffen wird, besteht Abschiebungsschutz.

Hat der Eilantrag Erfolg, ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung an. Die antragstellende Person ist dann bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Klage vor Abschiebung geschützt. Wird der Eilantrag abgelehnt, kann diese Entscheidung nicht mit weiteren Rechtsmitteln angegriffen werden, sie ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Die Abschiebung der betroffenen Person darf dann grundsätzlich vollzogen werden. Treten allerdings nach der gerichtlichen Entscheidung neue Umstände ein (Krankheit, neues Attest, Schwangerschaft etc.), die eine Abschiebung nunmehr unzulässig machen würden, kann bei Gericht ein Antrag auf Abänderung der im Eilverfahren getroffenen Entscheidung gemäß § 80 Absatz 7 VwGO gestellt werden; ist dieser erfolgreich, ordnet das Gericht doch noch die aufschiebende Wirkung der Klage an. Muster für den Eilantrag gibt es auf der Website des Flüchtlingsrats Thüringen.

Wichtig: Das Stellen eines Eilantrags führt bei Dublin-Fällen in der Regel dazu, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten neu zu laufen beginnt. Daher sollte der Eilantrag in diesen Fällen nicht leichtfertig und nur von Asylrechtsspezialist*innen gestellt werden. Mehr dazu findet sich beim Punkt >> Das Dublin-Verfahren.

III. Kosten des Verfahrens

Wird ein Rechtsanwalt*eine Rechtsanwältin beauftragt, trägt die Kosten hierfür (zunächst) die geflüchtete Person, da sie den Auftrag erteilt. Grundlage ist der zwischen Anwalt*Anwältin und geflüchteter Person geschlossene Beratungsvertrag, der unterschiedlich ausgestaltet sein kann. In der Regel wird eine Vorschusszahlung vereinbart. Häufig wird hinsichtlich des Restbetrags eine Vereinbarung getroffen, dass dieser in Raten abbezahlt werden kann. Hat die Klage Erfolg, werden der geflüchteten Person die Verfahrenskosten, wozu auch die Kosten für den Rechtsanwalt*die Rechtsanwältin in Höhe der gesetzlichen Gebühren zählen, von der Gegenseite, also dem BAMF erstattet. Es gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei zahlt. Außerdem besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen. Voraussetzung ist neben der finanziellen Bedürftigkeit der Klägerin*des Klägers, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Unter Umständen kann über uns auch einen Antrag auf Bezuschussung der Kosten für den Rechtsanwalt*die Rechtsanwältin beim Rechtshilfefonds von PRO ASYL eingereicht werden.

Weitere Informationen:

IV. Fristen und Adresswechsel

Da die Rechtsbehelfsfristen im Asylverfahren sehr knapp bemessen sind, ist nach Erhalt des BAMF-Bescheids Eile geboten. Wie viel Zeit für eine Klage (und einen eventuellen Eilantrag) zur Verfügung steht, hängt von der Art der Ablehnung ab. Die einzuhaltende Frist ergibt sich ebenso wie das zuständige Verwaltungsgericht aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Die Frist beginnt mit ordnungsgemäßer Zustellung.

Wichtig: Asylbewerber*innen sind während des gesamten Asylverfahrens dazu verpflichtet, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen (§ 10 Absatz 1 AsylG). Ändert sich also während des Asylverfahrens die Adresse, muss die neue Anschrift unverzüglich dem BAMF, der Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem Gericht mitgeteilt werden. Unverzüglich ist die Mitteilung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn der Anschriftenwechsel den im Gesetz genannten Stellen binnen zwei Wochen, gerechnet ab dem tatsächlichen Umzugstag, angezeigt wird. Man kann und darf sich hier nicht darauf verlassen, dass die Behörden die neue Anschrift untereinander austauschen, selbst wenn der Umzug z.B. von der Ausländerbehörde veranlasst wurde. Wird etwa der ablehnende Bescheid an die alte Adresse verschickt, weil die neue Adresse dem BAMF nicht unverzüglich mitgeteilt wurde, läuft man Gefahr, die Klagefrist zu versäumen. Denn die Frist beginnt nach ordnungsgemäßer Zustellung an die dem BAMF bekannte Adresse. Die Mitteilung der neuen Anschrift sollte, wenn möglich, per Fax oder E-Mail erfolgen und stets das Aktenzeichen des BAMF enthalten. Auf diese Weise hat man einen Nachweis, dass die Mitwirkungspflicht erfüllt wurde. Ein Muster für die Mitteilung der neuen Adresse gibt es auf der Website des Flüchtlingsrats Thüringen unter „Asylverfahren“.

V. Weiterführende Arbeitshilfen


Online-Tagung: Menschenrechte im Mittleren Osten – Postmigrantische Rollenwechsel hier

Wieso müssen Menschen aus ihrer Heimat im Mittleren Osten fliehen? Wie gelingt Flüchtlingsschutz in einem Europa, das Grenzen schließt und in dem der Rassismus wieder gesellschaftsfähig wird? Vor welchen Herausforderungen stehen Geflüchtete im neuen Land? Und was können migrantische und nichtmigrantische Initiativen und Verbände GEMEINSAM unternehmen, damit geflüchtete Menschen hier einen guten Ort und ein gutes Leben finden? Diese Fragen stehen im Mittelpunkt der beiden Online-Abendveranstaltungen im Rahmen der digitalen Tagung der Evangelischen Akademie Bad Boll, bei der unter anderem der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg Kooperationspartner ist.

Programm und Anmeldung über die Website der Ev. Akademie Bad Boll


Innenministerium schafft menschenverachtende Diskretionsprognosen für LSBTI-Geflüchtete ab

Wir haben uns sehr gefreut zu erfahren, dass das BMI den Koalitionsvertag umsetzt und die menschenverachtende Diskretionsprognosen für LSBTI-Geflüchtete abschafft.

Bisher prüfen deutsche Behörden, ob ein Asylsuchender seine sexuelle Identität in der Heimat geheimhalten könnte. Das wird nun gestrichen.
Das hat das BMI gestern den Abgeordneten des Bundestag mitgeteilt.
Mehr lesen


Online Seminarreihe: Know Your Rights

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg führt gemeinsam mit der international tätigen Kanzlei DLA Piper eine Vortragsreihe für Migrant*innen durch. In insgesamt neun Sitzungen werden Ihnen von hochqualifizierten Anwält*innen von DLA Piper wichtige Grundlagen des deutschen Rechts verständlich und praxisorientiert nähergebracht. Das vermittelte Wissen soll Ihnen dabei helfen, ein informiertes und selbstbestimmteres Leben in Deutschland zu führen. Erforderlich sind fundierte Deutschkenntnisse (ca. B2) und eine technische Ausrüstung, die es Ihnen erlaubt, von zu Hause aus an Online-Kursen teilzunehmen.

Die einzelnen Sitzungen werden zu den unten aufgeführten Terminen jeweils online über die Plattform Zoom stattfinden.

Programm:

Thema der SitzungDatum/Uhrzeit 
Schreiben, Verteidigungs- und Verhandlungsgeschick und Bewerbung:
Wie setzt man formelle Schreiben auf? Wie tritt man für seine Interessen ein? Wie handelt man Verträge und Geschäfte aus?
28/09/2022
17:00 – 18:30 Uhr
Das deutsche Justizsystem und der Zugang zum Rechtssystem:
Verschiedene Gerichte und Verwaltungsorgane innerhalb des deutschen Rechtssystems, der Prozess der Streitbeteiligung und der Zugang zu Prozesskostenhilfe für Neuankömmlinge.
05/10/2022
17:00 – 18:30 Uhr
Gesundheitssystem in Deutschland: Das Recht auf Gesundheitsversorgung in Deutschland insbesondere von Geflüchteten und Asylbewerber/innen, Patienten/innenrechte, das Recht auf Vertraulichkeit und das Versicherungssystem12/10/2022
17:00 – 18:30 Uhr
Finanzmanagement: Steuern in Deutschland, Steuererklärung, Eröffnung und Verwaltung eines Bankkontos, Aufnahme eines Kredits, Online-Banking19/10/2022
17:00 – 18:30 Uhr
Vertragsrecht: Grundlagen des deutschen Vertragsrechtes, Angebot, Annahme, allgemeine Geschäftsbedingungen, Abhilfe (Leistung, Beendigung des Vertrags, Schadensersatz wegen Nichterfüllung) und Standardverträge wie z. B.
Verbraucherverträge.
26/10/2022
17:00 – 18:30 Uhr
Wohn- und Mietrecht: Wohnrecht in Deutschland, Wohnungsverträge und Rechte von Mieter/innen von öffentlichem und privatem Wohnraum.02/11/2022
17:00 – 18:30 Uhr
Entrepreneurship – Wie man sein eigenes Business gründet: Wie schreibt man, einen Businessplan, rechtliche und praktische Voraussetzungen für die Gründung eines Unternehmens in Deutschland, wie man Rechnungen ausstellt, Buchhaltung und Steuerregelungen..09/11/2022
17:00 – 18:30 Uhr
Arbeitsrecht: Grundtypen von Arbeitsverträgen nach deutschem Recht, Grundlagen des Arbeitsrechts und von Arbeitnehmer/innenrechten in Deutschland.16/11/2022
17:00 – 18:30 Uhr
Versicherung in Deutschland: Verschiedene Arten von Pflichtversicherungen und freiwilligen Versicherungen in Deutschland.23/11/2022
17:00 – 18:30 Uhr

Anmeldung:
Bitte melden Sie sich über dieses Anmeldeformular für alle oder für einzelne Sitzungen, an welchen Sie teilnehmen möchte, an. Sie erhalten dann rechtzeitig vor der Veranstaltung per E-mail den Link zu dem entsprechenden Zoom-Meeting. Mit Ihrer Anmeldung zum Online-Seminar erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihren Namen und die E-Mail-Adresse für die interne Projektdokumentation nutzen dürfen.

Die Veranstaltungsreihe findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Integration“ statt, gefördert durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.


VG Mainz: Für Einbürgerung erforderliche Identitätsklärung auch mittels Zeugenaussagen möglich

Die Ein­bür­ge­rung eines Aus­län­ders in den deut­schen Staats­ver­band setzt unter an­de­rem vor­aus, dass seine Iden­ti­tät und Staats­an­ge­hö­rig­keit ge­klärt sind. Nach einem Ur­teil des Ver­wal­tungs­ge­richts Mainz vom 25.03.2022 (Az.: 4 K 476/21.MZ) kön­nen sich hier­für Be­le­ge bei einem Feh­len amt­li­cher (Aus­weis-) Doku­men­te im Ein­zel­fall auch aus den Er­klä­run­gen und Iden­ti­täts­un­ter­la­gen von Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen im Aus­land er­ge­ben.


Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er reiste 2011 in das Bundesgebiet ein. Im Herbst 2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Er legte dazu einen 2021 von der somalischen Botschaft in Berlin ausgestellten Pass vor. Die Behörde lehnte den Einbürgerungsantrag mit der Begründung ab, es fehle an einer zweifelsfreien Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Klägers, weil nach Januar 1991 ausgestellte Pässe von Deutschland nicht anerkannt werden.
Gegen die Ablehnung wandte sich der Kläger mit einem Widerspruch. Er reichte eine notarielle Erklärung seines Bruders, der als früherer Asylsuchender somalischer Herkunft nunmehr die US-amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt, sowie eine Kopie dessen amerikanischen Passes ein. Unter Beifügung von Kopien eines 1973 in Mogadischu ausgestellten Identitätsdokuments und seines schwedischen Passes legte er außerdem eine Erklärung seines Onkels mütterlicherseits vor, wonach dieser schwedischer Staatsangehöriger sei und ursprünglich aus Somalia stamme. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das VG (Az.: 4 K 476/21.MZ) hat der anschließenden Klage des Mannes stattgegeben und die Behörde verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Es bestehe ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung, weil neben den sonstigen Voraussetzungen hierfür nach Überzeugung des Gerichts auch von einer Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit seiner Person auszugehen sei.
Allerdings bleibt die Klärung der Identität immer eine Einzelfallprüfung, in der die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es kommt in jedem Fall das gestufte Modell zur Prüfung der Identität zur Anwendung, wie es vom Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil dargelegt wurde (Urteil des BVerwGs vom 23.09.2020 – 1C 36.19).



Stuttgart: Fachtag Menschenhandel und Arbeitsausbeutung

Im Haus der Wirtschaft in Stuttgart findet einen Fachtag Gemeinsam gegen Menschenhandel und Arbeitsausbeutung statt. In den Praxisforen werden folgende interessante Fragen zum Thema bearbeitet: Wo treffen wir in unserem Alltag Betroffene von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung an? Wie können wir sie erkennen und was können wir dann tun? Wie können die Ratsuchenden bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt werden?
Anmeldung bis zum 23. Mai unter:
fachtag.menschenhandel-arbeitsausbeutung@faire-mobilitaet-mannheim.de
Das Programm und weitere Informationen finden Sie hier.


Online-Seminar: Kinder und Jugendliche als Opfer von Menschenhandel

Die Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung  ECPAT Deutschland e.V. bietet ein kostenfreies Online-Seminar zur Identifizierung von und dem Umgang mit betroffenen Kindern an.

Menschenhandel, auch mit Kindern, ist eines der am schnellsten wachsenden Delikte weltweit. Kinder und Jugendliche, die von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung betroffen sind, geben sich aus verschiedenen Gründen selten von sich aus als Betroffene zu erkennen. Das Online-Seminar richtet sich an Praktiker*innen unterschiedlicher Berufsgruppen und vermittelt grundlegendes Wissen zu Handel mit Kindern und den Betroffenen. Sie lernen, welche Anzeichen es für Handel mit und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen gibt und wie Sie Betroffene erkennen und unterstützen können.

Referentin: Andrea Hitzke
Anmeldung und weitere Informationen


Kinderhandel und Ausbeutung im Migrations- und Asylkontext

Die Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung  ECPAT Deutschland e.V. bietet ein ein kostenfreies Online-Seminar an, das zusätzlich zu der Einführung in das Thema Handel mit Kindern auch besondere Vulnerabilitäten sowie rechtliche Bestimmungen im Migrations- und Asylkontext beleuchten.
Menschenhandel, auch mit Kindern, spielt eine nicht zu unterschätzende Rolle im Migrations- und
Asylkontext. Kinder und Jugendliche, die von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung betroffen
sind, geben sich aus verschiedenen Gründen selten von sich aus als Betroffene zu erkennen. Das
Online-Seminar vermittelt grundlegendes Wissen zu Handel mit Kindern und den Betroffenen. Sie
lernen, welche Anzeichen es für Handel mit und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen gibt und
wie Sie Betroffene erkennen können.
Referent*innen: Andrea Hitzke und Tobias Hinz
Anmeldung und weitere Informationen.



Kinderhandel und Ausbeutung im Migrations- und Asylkontext

Die Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung  ECPAT Deutschland e.V. bietet ein ein kostenfreies Online-Seminar an, das zusätzlich zu der Einführung in das Thema Handel mit Kindern auch besondere Vulnerabilitäten sowie rechtliche Bestimmungen im Migrations- und Asylkontext beleuchten.
Menschenhandel, auch mit Kindern, spielt eine nicht zu unterschätzende Rolle im Migrations- und
Asylkontext. Kinder und Jugendliche, die von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung betroffen
sind, geben sich aus verschiedenen Gründen selten von sich aus als Betroffene zu erkennen. Das
Online-Seminar vermittelt grundlegendes Wissen zu Handel mit Kindern und den Betroffenen. Sie
lernen, welche Anzeichen es für Handel mit und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen gibt und
wie Sie Betroffene erkennen können.
Referent*innen: Andrea Hitzke und Tobias Hinz
Anmeldung und weitere Informationen.