Beiträge

Einbürgerung kann auch ohne amtliche Papiere erfolgen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 23. September 2020 entschieden, dass in Ausnahmefällen eine Einbürgerung auch ohne die Vorlage von amtlichen Papieren erfolgen kann, wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese zu beschaffen. Das Gericht hat ein Stufenmodell festgelegt auf dessen letzter Stufe allein die Angaben des/der Einbürgerungsbewerber*in ausreichend sind, um die Identität zu klären. Geklagt hatte eine Tibeterin, die als Kind in ein Nonnenkloster aufgenommen wurde und einen Ordensnamen verliehen bekommen hatte. Ihr Geburtsname und ihr genaues Geburtsdatum sind ihr nicht bekannt. Die als Flüchtling anerkannte Frau, die eine Niederlassungserlaubnis besitzt, hatte zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gegen die Ablehnung ihres Einbürgerungsantrages geklagt. Im Rahmen der Revision verwies das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

Das vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehene Stufenmodell sieht folgendermaßen aus: Wenn ein Pass oder Passersatzpapier nicht zumutbar beschafft werden kann, sind für den Nachweis andere geeignete amtliche Urkunden zuzulassen, bei deren Ausstellung die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name überprüft worden ist. Sind auch solche Dokumente für den/die Einbürgerungsbewerber*in zumutbar nicht zu erreichen oder reichen sie zur Identitätsklärung für sich allein nicht aus, kann – allein oder ergänzend – hierfür auch auf andere aussagekräftige Beweismittel, insbesondere auf die Vorlage sonstiger amtlicher und nichtamtlicher Urkunden oder auf Zeugenaussagen Dritter zurückgegriffen werden. Ist auch dies dem/der Einbürgerungsbewerber*in objektiv nicht möglich und sind alle Möglichkeiten einer Ermittlung von Amts wegen ausgeschöpft, können in besonderen Ausnahmefällen zur Klärung der Identität auf einer letzten Stufe auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung eines schlüssigen und glaubhaften Vorbringens allein die Angaben des/der Einbürgerungsbewerber*in zu seiner/ihrer Person Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Überzeugungsbildung sein.


Online-Veranstaltung „Wir Frauen* schaffen das!“

Die Evangelischen Frauen in Württemberg führen in Kooperation mit den Evangelischen Frauen in Baden einen Online-Talk mit Frauen, die mit Geflüchteten arbeiten, durch. Engagierte Frauen können sich auf der Homepage der Evangelischen Frauen in Baden anmelden.


VGH BW zu EuGH-Urteil Syrien: Berufung nicht zugelassen

Der VGH Baden-Württemberg hat sich Ende Dezember 2020 mit der EuGH-Entscheidung zum Wehrdienst bei Syrer*innen befasst und die Berufung nicht zugelassen bei einem Kläger, der als Minderjähriger eingereist ist. Das Gericht urteilte, dass aus dem EuGH-Urteil nicht folgt, dass unterschiedslos jedem*r Syrer*in im wehrpflichtigen Alter „automatisch“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

Für die Beratungspraxis lässt sich aus dem Urteil ableiten, dass sowohl Geflüchteten, die sich im Erst- oder Folgeverfahren auf das EuGH-Urteil beziehen möchten, genau herausarbeiten müssen, warum in ihrem konkreten Einzelfall wegen der Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen Verfolgung droht.


BAMF hebt Verlängerungen von Überstellungsfristen bei Dublin-Kirchenasylen auf

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat bekanntgegeben, die Überstellungsfristen bei sogenannten Dublin-Kirchenasylen nicht mehr von sechs auf 18 Monate zu verlängern. Zwar sieht die Dublin III-Verordnung die Möglichkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist vor, wenn Menschen flüchtig sind – im Gegensatz dazu ist der Aufenthaltsort von Menschen im Kirchenasyl den Behörden jedoch stets bekannt. Dies bestätigte auch ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2020 und bezeichnete die Verlängerung als rechtswidrig. Die Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Asyl in der Kirche hatte die Verlängerung der Überstellungsfrist deswegen scharf kritisiert und begrüßt nun umso mehr die Entscheidung des BAMF.

Die vollständige Pressemitteilung der BAG finden Sie hier


Online-Veranstaltung: Migrationsgesellschaft GEMEINSAM leben und gestalten

Wieso schafft es die EU nach wie vor nicht, eine gemeinsame humanitäre Flüchtlingspolitik zu betreiben? Welche Perspektiven können wir gemeinsam für mehr Teilhabe in unserem Land entwickeln? Mit diesen Fragen beschäftigt sich unsere Online-Tagung der Evangelischen Akademie Bad-Boll, die der Flüchtlingsrat BW mit ausrichtet. Eine Anmeldung ist bis zum 2. Februar möglich.


LSVD veröffentlicht Praxisleitfaden zum Schutz LSBTI-Geflüchteter in Unterkünften

Der vom Lesben- und Schwulenverband in Deutschland veröffentlichte  „Leitfaden für die Praxis – LSBTI*-sensibler Gewaltschutz für Geflüchtete” richtet sich vor allem an Mitarbeitende in Unterkünften der Bundesländer und Kommunen. Es wird dargestellt, wie die Vorgaben zum Schutz LSBTI-Geflüchteter der deutschen „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ in der Praxis umgesetzt werden können. Der deutschsprachige Leitfaden soll unter anderem  praktische Anregungen vermitteln, sowie hilfreiche Materialien zur Arbeit mit geflüchteten LSBTI*-Personen bieten.

Lesben- und Schwulenverband (LSVD): Leitfaden für die Praxis – LSBTI*-sensibler Gewaltschutz für Geflüchtete


Asylfolgeanträge: Syrische Kriegsdienstverweigerer

Der Paritätische Gesamtverband hat seine Arbeitshilfe zum Schutzstatus syrischer Wehrdienstverweigerer in einer überarbeiteten Neuauflage veröffentlicht. Darin wird erläutert, dass Asylfolgeanträge auch weiterhin möglich sind, wenn betroffene Personen erst später von der Änderung der Rechtslage (hier: durch ein Urteil des EuGH vom November 2020) erfahren haben. Weiterhin wichtig sind die zwei Musterschriftstätze von Pro Asyl und das Infoblatt der Initiative „Plan.B“.

Der EuGH urteilte am 19.11.2020, dass viel dafür spreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes in Syrien mit einer politischen oder religiösen Überzeugung in Zusammenhang stehe. Aufgrund dieses Urteils sollten syrischen Kriegsdienstverweigerern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.

Syrer, die Asylfolgeanträge stellen möchten, müssen sich darauf einstellen, dass das BAMF diese als „unzulässig“ ablehnen wird. Das bedeutet, dass das BAMF gar nicht inhaltlich prüfen wird, ob die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen ist. Dies geht aus dem Entscheiderbrief des BAMF 12/2020 hervor. Nach einer Ablehnung durch das BAMF kann dagegen geklagt werden. Ein positiver Ausgang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht würde dann dazu führen, dass das BAMF sich inhaltlich mit dem Folgeantrag beschäftigen muss.


EuGH: Unzulässige Rückkehrentscheidungen gegen UMF

Der EuGh hat am 14. Januar 2021 klargestellt, dass gegen unbegleitete Minderjährige keine Rückkehrentscheidung getroffen werden darf, wenn sich der Mitgliedsstaat nicht vergewissert hat, dass im Herkunftsland eine geeignete Aufnahmemöglichkeit besteht. Denn eine Rückkehrentscheidung ohne vorherige Vergewisserung würde den jungen Menschen in eine Situation großer Unsicherheit versetzen. Dies würde sich negativ auf das Kindeswohl auswirken. Das Urteil bezieht sich auf einen Fall aus den Niederlanden.

Auch in Deutschland ist es gängige Praxis, dass das BAMF Asylanträge ablehnt und Rückkehrentscheidungen, i.d.R. in Form von Abschiebungsandrohungen, gegen UMF erlässt. Dabei prüft das BAMF normalerweise nie, ob es im Herkunftsland eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Falle einer Abschiebung gäbe. Demnach versetzt auch die deutsche Praxis des BAMF abgelehnte UMF in große Unsicherheit und schadet ihrem Kindeswohl. Es bleibt abzuwarten, in welcher Form sich das EuGH-Urteil auf die Praxis hierzulande auswirken wird.

Abgeschoben werden können unbegleitete Minderjährige übrigens nur selten, da vor Abschiebungen eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Herkunftsstaat gefunden werden muss (§ 58 Abs. 1a AufenthG). Über die gefundene Aufnahmemöglichkeit müssen dann die Behörden die betroffene Person (bzw. dem*der Vormund*in) unterrichten, damit diese die Möglichkeit haben, Einwände vorzubringen (VGH Baden-Württemberg 22.5.2017, 11 S 322/17). Leider gibt es immer wieder Einzelfälle, in denen das ignoriert wird. Begleitpersonen von UMF sollten unbedingt darauf achten, dass eine Abschiebung nur mit vorherige Mitteilung rechtlich erfolgen darf.


Hürden beim Familiennachzug

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat sich in einer Stellungnahme mit den aktuellen Hürden beim Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen international Schutzberechtigten, insbesondere dem Geschwisternachzug, sowie der Nachzugsregelung zu subsidiär Schutzberechtigten beschäftigt. Zudem werden die praktischen Schwierigkeiten beim Nachweis der Familienzugehörigkeit beleuchtet.


Medinetz Freiburg: Aufruf zur Einführung eines Anonymisierten Behandlungsscheins

Das Medinetz Freiburg setzt sich dafür ein, dass ein anonymisierter Behandlungsschein in Freiburg eingeführt wird. Hierbei handelt es sich um eine pragmatische, kurzfristig umsetzbare und wirksame Lösung zur medizinischen Versorgung von Menschen ohne Krankenversicherung (z.B.. illegalisierte Menschen). Diese Personen befinden sich – insbesondere in Zeiten der Pandemie – in einer höchst vulnerablen und prekären Versorgungssituation.