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Tabelle: Spurwechsel zwischen verschiedenen Aufenthaltstiteln

Viele Geflüchtete haben einen Aufenthaltstitel entweder im Asylverfahren oder über eine Bleiberechtsoption erhalten. Doch man kann auch mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander besitzen oder von einem Aufenthaltstitel in einen anderen wechseln. Dies bringt unter Umständen Vorteile beim Familiennachzug und bei der Aufenthaltsverfestigung mit sich.

Die neue Arbeitshilfe der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA) hat eine Tabelle erstellt, die zeigt mit welchem Aufenthaltstatus ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Bildungs- und Erwerbsmigration möglich ist. Hier gibt es besonders nach dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes 2.0 neue Möglichkeiten für Geflüchtete.



Podiumsdiskussion „Ungesehen zwischen Integration und Abschiebung“

Im Rahmen des Roma Festival Tags findet am 9.4. im Stuttgarter Theater am Olgaeck eine Podiumsdiskussion statt. Roma und Sinti sind seit Jahrhunderten in Deutschland beheimatet, dennoch werden sie von vielen Mitbürger*innen abgelehnt. Verschärft wird ihre Situation durch die neue Zuwanderung und den Status ihrer Herkunftsstaaten als „sicher“. Vorurteile gegenüber Roma und Sinti sind vielfältig und haben eine lange Tradition. Der Eintritt ist frei. Im Rahmen des Roma Festival Tags finden weitere Veranstaltungen statt.


Neues Staatsangehörigkeitsgesetz tritt am 27.6. in Kraft

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist am 26. März 2024 im Bundesgesetzblatt erschienen. Es wird somit in seinen wesentlichen Teilen am 27. Juni 2024 in Kraft treten. Hier sind die wichtigsten Neuerungen aufgelistet:

Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG:

  • Der geforderte rechtmäßige Voraufenthalt wird von acht auf fünf Jahre verkürzt. Die Frist kann bei Vorliegen aller folgender Voraussetzungen auf bis zu drei Jahre verkürzt werden:
    • Die Person weist besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement, nach.
    • Sie kann ihren Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen sichern.
    • Sie hat Sprachkenntnisse auf C1-Niveau.
  • Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wird aufgegeben. Der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten wird damit künftig möglich sein, eine bzw. mehrere weitere Staatsangehörigkeit(en) muss/müssen also bei der Einbürgerung nicht mehr aufgegeben werden.
  • Eine Einbürgerung setzt grundsätzlich weiterhin Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 voraus. Bei Personen, die als Gast- und Vertragsarbeiter*innen in die BRD bzw. DDR eingereist sind, ist es ausreichend, wenn sie sich im Alltag ohne größere Probleme auf Deutsch verständigen können. Sie müssen künftig auch nicht mehr nachweisen, dass sie Grundkenntnisse über Deutschland haben, die normalerweise durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem schriftlichen Einbürgerungstest nachgewiesen werden. Auch in anderen Fällen kann eine Einbürgerung zur Vermeidung einer Härte auch dann erfolgen, wenn die Person keine B1-Sprachkenntnisse hat, sich aber ohne nennenswerte Probleme auf Deutsch verständigen kann. In diesen Fällen muss auch kein Nachweis über Grundkenntnisse über Deutschland erbracht werden.
  • Für die Einbürgerung muss der Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von SGB I/XII-Leistungen gesichert sein. Bislang war die Inanspruchnahme von SGB II/XII-Leistungen unschädlich, wenn die Person sie nicht zu vertreten hatte. Diese Ausnahme wird gestrichen. Künftig wird vom Vorliegen dieser Voraussetzungen nur noch in folgenden Konstellationen abgesehen:
    • Bis 30.6.1974 eingereiste Gastarbeiter*innen oder bis 13.6.1990 eingereiste DDR-Vertragsarbeiter *innen und deren in zeitlichem Zusammenhang nachgezogene Ehepartner*in, wenn sie die Inanspruchnahme von SGB II/XII-Leistungen nicht zu vertreten haben
    • Personen, die in den letzten zwei Jahren 20 Monate Vollzeit gearbeitet haben und ihre Ehepartner*innen oder eingetragenen Lebenspartner*innen, wenn sie mit mindestens einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft mit der Vollzeit arbeitenden Person leben
  • Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung wird ergänzt um die besondere historische Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie um das friedliche Zusammenleben der Völker und das Verbot der Führung eines Angriffskrieges. Es stellt einen Ausschlussgrund dar, wenn die Person antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen vorgenommen hat.
  • Neben den bisher geltenden Ausschlussgründen greift der Ausschluss nun auch, wenn:
    • tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis der Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung inhaltlich unrichtig ist
    • die Person gleichzeitig mit mehreren Ehepartner*innen verheiratet ist oder durch ihr Verhalten zeigt, dass sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt

  • In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erwerben künftig automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn mindestens ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit mindestens fünf Jahren (anstatt wie bisher mindestens acht Jahren) rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Einbürgerungsverfahren und Rücknahme

  • Die Einbürgerungsurkunde soll bei einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden.
  • Die Einbürgerung kann wie bisher innerhalb von zehn Jahren zurückgenommen werden, zum Beispiel bei falschen Angaben über die Identität. Künftig können auch falsche Bekenntniserklärungen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu einem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit führen.


PRO ASYL: Bundesamt legt Asylverfahren palästinensischer Flüchtlinge aus Gaza auf Eis

Seit dem brutalen Überfall der Terrororganisation Hamas auf israelische Zivilist*innen tobt in Gaza ein blutiger Krieg, dem bereits über 30.000 Zivilist*innen zum Opfer fielen. Obwohl Gerichte Betroffenen subsidiären Schutz zuerkennen, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylverfahren palästinensischer Geflüchteter ausgesetzt. PRO ASYL berichtet dazu auf der Homepage



Schulungsvideo zum Sozialrecht

In ihrer Reihe von Schulungsvideos haben das Deutsche Rote Kreuz und die Universität Halle-Wittenberg eine weitere Folge veröffentlicht. Sie befasst sich mit dem Sozialrecht und ist auf dem Youtube-Kanal von asyl.net abrufbar.

Das Video befasst sich mit existenzsichernden Leistungen, auf die in Deutschland lebende Ausländer*innen im Bedarfsfall Anspruch haben. Im Einzelnen werden erläutert:

  • Personengruppen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) fallen,
  • Die Unterscheidung nach Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) und Analogleistungen (§ 2 AsylbLG) im AsylLG;
  • Geld- und Sachleistungen im AsylbLG (§ 3 AsylbLG),
  • Mögliche Sanktionen im Rahmen von § 1a AsylbLG (Reduzierung auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft),
  • Leistungen nach SGB II und SGB XII für schutzberechtigte Personen, für Menschen, die eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken erhalten haben sowie für Unionsbürger*innen,
  • Gesundheitsversorgung (bzw. deren Einschränkungen im Rahmen von § 4 und § 6 AsylbLG)


Fortbildung: Anwaltliche Pflichtvertretung im Abschiebungshaftrecht

Eine der wenigen positiven Neuerungen des Rückführungsverbesserungsgesetzes ist, dass gemäß § 62d AufenthG jeder in Abschiebungshaft genommenen Person bei Haftanordnung während des Verfahrens eine anwaltliche Pflichtvertretung bestellt wird. Damit diese Regelung auch positive Wirkung für die Betroffenen entfalten kann, bedarf es fachkundiger Rechtsanwält*innen.

Aus diesem Grunde organisieren RA Fahlbusch und RA Stahmann deutschlandweit Fortbildungen mit dem Thema „Abschiebungshaft: Was tun?“. Konzipiert sind die Fortbildungen für fachkundige Rechtsanwält*innen aus dem Migrationsrecht, aber auch Einsteiger*innen, die Unterbringungs- und Strafrecht machen, können teilnehmen.

Zu den Terminen:

Im März: 20.03. Magdeburg; 21.03. Berlin; 25.03. Rostock; 26.03. Kiel; 27.03. Hamburg

Im April: 02.04. Bremen; 03.04. Osnabrück; 04.04. Paderborn; 05.04. Hannover; 08.04. Dortmund; 09.04. Köln; 10.04. Kassel; 11.04. Erfurt; 12.04. Dresden; 22.04. Würzburg; 23.04. Nürnberg; 24.04. München; 25.04. Regensburg; 26.04. Hof

Im Mai: 06.05. Frankfurt/Main; 07.05. Karlsruhe; 08.05. Koblenz; 10.05. Freiburg

Zur Anmeldung


Protestcamp und Vortrag Stop GEAS

Die geplanten Änderungen am „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“(GEAS) sollen die Rechte Geflüchteter stark einschränken. Bis zum Ende ihrer Asylverfahren sollen sie künftig unter haftähnlichen Bedingungen an den EU-Außengrenzen festgehalten werden. Mit einem finalen Beschluss dieser menschenverachtenden Reform wird am 11.04.2024 gerechnet.

Als Protestaktion im Rahmen der internationalen Wochen gegen Rassismus veranstaltet das Stop-GEAS-Bündnis von Freitag dem 22.03. bis Samstag dem 23.03. von 15-15 Uhr ein Protestcamp vor dem Tübinger Rathaus. Zum Programm des Protestcamps gehören unter anderem der gemeinsame Aufbau, eine Filmvorführung und Lesung, kreative Bastelaktionen und eine Abschlusskundgebung.
Mitzubringen sind: Zelte, Schlafsäcke, Isomatten und warme Sachen.

Außerdem findet am Abend zuvor, Donnerstag 21.03., um 18:30 Uhr im Schlatterhaus in der Österbergstraße 2 ein Vortrag zur GEAS-Reform statt.


Kampagne: Noch kannst Du

Noch kannst Du anders sein und trotzdem gleichberechtigt. Noch kannst Du in für deine Meinung auf die Straße gehen. Noch kannst Du für Flüchtlinge und ein offenes Europa eintreten.

Im Rahmen der Aktion „Noch kannst Du“, entwickelt von der Stiftung gegen Rassismus in Zusammenarbeit mit dem Initiativausschuss für Migrationspolitik Rheinland-Pfalz und der Diakonie Hessen, werden Materialien und Sharepics zum Download zur Verfügung gestellt, um Online und im öffentlichen Raum auf die Bedrohung durch Rechtsaußenparteien hinzuweisen.

Denn:

Noch kannst Du eine Regierung wählen oder auch abwählen. Noch kannst Du auf die Unabhängigkeit der Gerichte vertrauen. Noch kannst Du Menschenrechte einklagen.

Aber was, wenn Rechtsaußen das Sagen hat? Wenn Antidemokrat*innen im Parlament die Mehrheit bilden, die Justiz unterwandern und so den Rechtsstaat schwächen? Wenn rechtsextreme Kandidat*innen als Verfassungsrichter*innen eingesetzt werden? Wenn die Religionsfreiheit in Art. 4 GG nur noch für ausgewählte Religionen gilt und eine rassistische national-völkische Politik den innersten Kern der Garantie der Menschenwürde aushebelt?

Was, wenn das Recht auf Versammlung nur noch für Deutsche gelten soll? Wenn die Ehe für alle und der CSD abgeschafft werden? Wenn die Geschlechtsidentität von Menschen seitens des Staates nunmehr als gefährliche Ideologie und Bedrohung für Kinder und Jugendliche gesehen wird?

Noch kannst Du in einer offenen Gesellschaft leben.

Aber was, wenn Rechtsaußen das Sagen hat – eine Dystopie oder doch bald Realität, wenn wir nicht aktiv werden? Wir müssen aktiv sein, bleiben und werden für Menschenrechte und alles andere, was unsere Demokratie ausmacht und wogegen sich Rechtsaußen positioniert.



UNICEF Studie: Geflüchtete Kinder in Unterkünften

Die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Unterkünften für Geflüchtete ist nicht kindgerecht und raubt ihnen wertvolle Zeit ihrer Kindheit und Entwicklungsmöglichkeiten. Ihre Kinderrechte werden gravierend eingeschränkt, so leben sie meist ohne hinreichende Privatsphäre und kindgerechte Räume. Zudem sind sie häufig Gewalt ausgesetzt, es herrschen teils schlechte hygienische Bedingungen und der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und sozialen Kontakten außerhalb ist erschwert. Ein richtiges „Ankommen“ in Deutschland ist so nicht denkbar. Vielmehr empfinden die befragten Kinder und Jugendlichen ihre Situation als ein Leben, bei dem die Stopptaste gedrückt wurde.

Zu diesem Ergebnis kommt eine partizipative Studie des UNICEF Deutschland e.V. und des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Von einem Expert*innenbeirat begleitet wurde den Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit gegeben, ihre Perspektiven zu schildern und aufzuzeigen, wie sich die Bedingungen in den Unterkünften auf ihr Leben auswirken. Kinder und Jugendliche sind aufgrund struktureller Defizite immer noch nicht umfänglich geschützt. Gleichzeitig hat jedes Kind ein Recht darauf, dass „nach den Erfahrungen der Flucht endlich eine Kindheit beginnt, die diesen Namen verdient.“



Passbeschaffung im Aufenthaltsrecht – Pflichten und Zumutbarkeit

Die Frage der Passbeschaffung ist für das Leben Geflüchteter von zentraler Bedeutung – dennoch ist rechtlich nicht klar festgelegt, wo die Zumutbarkeitsgrenzen bei der Passbeschaffung liegen. Ohne Pass keine Aufenthaltsverfestigung, keine Reisen außerhalb Deutschlands und im Falle der Duldung potenziell umfassende Sanktionen und Nachteile.

Die Passbeschaffung stellt sich jedoch oft als schwieriges Unterfangen dar. Mitunter hohe finanzielle Hürden müssen überwunden werden, bis der Pass bei der Botschaft des Herkunftslandes ausgestellt wird. Rechtsanwalt Dr. Matthias Lehnert hat im Auftrag von PRO ASYL ein Gutachten verfasst, das der Frage nachgeht, welche rechtlichen Pflichten sich für Geflüchtete aber auch Behörden in Bezug auf die Passbeschaffung und Identitätsklärung ergeben und wo die Grenzen der Zumutbarkeit für Geflüchtete liegen.