Beiträge

Internetzugang in Sammelunterkünften

Besonders während der Corona-Pandemie wurde die Notwendigkeit von kostenfreiem WLAN in Sammelunterkünften evident. Um die Ausübung von Menschen- und Grundrechten in Sammelunterkünften zu gewährleisten, ist der Zugang zu Internet nicht mehr wegzudenken. Nachdem in der Coronapandemie Bildungs- und Beratungsangebote fast ausnahmslos digitalen Alternativen weichen mussten, darf der kostenfreie Internetzugang in Sammelunterkünften niemand verwehrt werden.


Dieser Artikel stammt aus der Ausgabe 1/2021 des Rundbriefes des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Dieser erscheint dreimal im Jahr in gedruckter Form und kann kostenfrei über die Website des Flüchtlingsrats bestellt werden. Wenn Sie Mitglied des Flüchtlingsrats sind, bekommen Sie den Rundbrief immer direkt nach dem Erscheinen per Post zugeschickt.


DGB Flyer zu Arbeitsrecht

Der Deutsche Gewerkschaftsbund Sachsen hat zwei übersichtliche Flyer zu Arbeitsrecht und Bezahlung herausgegeben. Die Informationen sind kurz und bündig zusammengefasst und klären über grundsätzliche Fragen und Probleme auf. Vor allem Personen, die neu in den deutschen Arbeitsmarkt einsteigen oder Unsicherheiten bezüglich Kündigungsschutz, Formen von Arbeitsverträgen, Lohn, Urlaub und Krankheit haben, erhalten eine erste Orientierung.


EuGH: Arbeitsmarktzugang auch für Dublin-Fälle

Am 14.1.2021 hat der Europäische Gerichtshof(EuGH) eine hochinteressante Entscheidung getroffen (Aktenzeichen C-322/19; C-385/19).

In dem Verfahren sollte der EuGH unter anderem die Frage beantworten, ob Art. 15 Aufn-RiL auch noch auf Personen Anwendung findet, gegen die bereits eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung ergangen ist. Mit der Überstellungsentscheidung ist im deutschen Recht die Abschiebungsanordnung bzw. androhung gemeint, die erlassen wird, wenn der Asylantrag mangels Zuständigkeit Deutschlands als unzulässig abgelehnt wird (vgl. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a; 34a Abs. 1 AsylG). Zum Zweiten sollte der EuGH klären, unter welchen Voraussetzungen einem*r Antragsteller*in eine Verzögerung des Asylverfahrens vorgeworfen werden kann. In diesem Fall darf der Person der Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 15 Abs. 1 Aufn-RiL ja verwehrt werden.
Die Vorlagefragen kamen übrigens von irischen Gerichten. Die Antworten des EuGH binden aber grundsätzlich nicht nur den am Verfahren beteiligten Mitgliedstaat, sondern alle EU-Mitgliedstaaten.

Dieser Artikel stammt aus der Ausgabe 1/2021 des Magazins „Perspektive“ des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Dieses erscheint dreimal im Jahr in gedruckter Form und kann kostenfrei über die Website des Flüchtlingsrats bestellt werden. Wenn Sie Mitglied des Flüchtlingsrats sind, bekommen Sie die „Perspektive“ immer direkt nach dem Erscheinen per Post zugeschickt.


Kann man ein Auto zulassen, wenn im Pass steht, dass die Identität auf eigenen Angaben beruht?

In Deutschland ausgestellte Aufenthaltsdokumente/ Passersatzpapiere erhalten häufig den Vermerk »Personendaten beruhen auf den Angaben des Antragstellers«. So kann ein »Reiseausweis für Ausländer«,
den zum Beispiel Personen mit subsidiärem Schutz erhalten können, wenn ihnen die Passbeschaffung unmöglich oder unzumutbar ist, gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 AufenthV mit diesem Zusatz versehen werden.
Ebenso verhält es sich, wenn ein Aufenthaltstitel als Ausweisersatz ausgestellt wird (§ 78a Abs. 4 Nr. 10 AufenthG). Auch in den »Reiseausweis für Flüchtlinge«, auf den man als anerkannter Asylberechtigter bzw. Flüchtling einen Anspruch hat, kann dieser Zusatz eingefügt werden, allerdings nur dann, wenn »ernsthafte Zweifel« an den Identitätsangaben der antragstellenden Person bestehen (§ 4 Abs. 6 S. 2 AufenthV). In den letzten Jahren wurde uns immer wieder berichtet, dass Personen, in deren Aufenthaltsdokument der Passus »Personendaten beruhen auf den Angaben des Antragstellers« steht, Probleme haben, ein Kraftfahrzeug zuzulassen. Zukünftig sollten hier in den aller meisten Fällen keine Schwierigkeiten mehr auftreten, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 21.11.2019 (Aktenzeichen 8 K 1692/19) klarstellt.

Dieser Artikel stammt aus der Ausgabe 1/2021 des Rundbriefes des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Dieser erscheint dreimal im Jahr in gedruckter Form und kann kostenfrei über die Website des Flüchtlingsrats bestellt werden. Wenn Sie Mitglied des Flüchtlingsrats sind, bekommen Sie den Rundbrief immer direkt nach dem Erscheinen per Post zugeschickt.

Melanie Skiba, in Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, aktuelle anfrage „perspektive“1/2021:
Kann man ein Auto zulassen, wenn im Pass steht, dass die Identität auf eigenen Angaben beruht?


SG Hildesheim: keine wöchentliche Auszahlung von AsylbLG-Leistungen

Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit Beschluss vom 23.03.2022 (S 42 AY 4008/22 ER) klargestellt, dass eine Verfügung, nach welcher der Betroffene wöchentlich beim Amt vorsprechen soll, um wochenweise Sozialleistungen zu erhalten, rechtswidrig sein dürfte. Widerspruch und Klage dagegen haben also aufschiebende Wirkung, sodass für die Dauer des Verfahrens die Leistungen weiter monatsweise auszuzahlen sind.
Das AsylbLG sagt wenig zur Frage der Leistungszeiträume – aus dem Gesetz ergeben sich aber ausreichend Anhaltspunkte, dass grundsätzlich monatsweise zu bewilligen ist, es sei denn die Leistungsvoraussetzungen beginnen erst im laufenden Monat:
– § 3 Abs. 5 S. 2 AsylbLG: Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht;
– § 3a AsylbLG: Darstellung monatlicher Leistungsbeträge
– § 7 Abs. 3 AsylbLG: monatsweise Anrechnung von Einkommen

Die Verfügung von wochenweisen Leistungen dürfte daher regelmäßig rechtswidrig sein – eine tragfähige Begründung, die sehr detailliert sein müsste, ist kaum denkbar.


Online-Seminar „Überblick über die rechtliche Situation von Geflüchteten aus der Ukraine“

In ihrem Vortrag geben Manfred Weidmann und Wolfgang Armbruster einen allgemeinen Überblick über die rechtlichen Fragen, die aktuell in der Beratung von geflüchteten Personen aus der Ukraine relevant sind. Im Anschluss besteht für die Teilnehmenden die Möglichkeit Fragen zu stellen.

Für die Teilnahme an kostenlosen Online-Seminaren stellen wir keine Teilnahmebestätigungen aus.

Die Anmeldung ist geschlossen.

Dieses Online-Seminar findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, in Kooperation mit Diakonischen Werk Göppingen und gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Justiz und Migration.

Referenten: Manfred Weidmann (RA in der Tübinger „Kanzlei in der Südstadt“ / Mitglied des Sprecher*innenrats des Flüchtlingsrats BW), Wolfgang Armbruster (Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs Sigmaringen a.D.)


Einmalzahlung von 100 Euro für Juli angekündigt

In ihrer Pressemitteilung vom 16.03.2022 kündigte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eine Einmalzahlung an Erwachsene Leistungsberechtigte, die Leistungen nach SGB II, SGB XII, AsylbLG oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG erhalten, an. Diese erfolgt zum 01.07.2022 in der Höhe von 100 Euro. Diese dienen dem Ausgleich von erhöhten Lebenshaltungskosten und von pandemiebedingten Ausgaben.


Kindersofortzuschlag von 20 Euro monatlich ab Juli 2022

In einer Pressemitteilung vom 16.03.2022 erklärte das BMSFJ, dass es ab dem 01.07.2022 einen Kindersofortzuschlag in der Höhe von 20 Euro pro Monat geben wird. Dies betrifft alle Kinder, Jugendlichen und junge Erwachsene im Haushalt der Eltern, die Anspruch auf Leistungen gemäß SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Kinderzuschlag oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben. Durch diese Leistungen sollen hilfsbedürftige Familien unterstützt werden.


Einladung zur Online-Abendveranstaltung: Jeder Krieg kennt nur Verlierer?! Putins Angriff auf die Ukraine und seine Folgen

Die völkerrechtswidrige Invasion Russlands in der Ukraine im Februar markiert nicht nur eine Zäsur in den russisch-westlichen Beziehungen, sondern hat dramatische Konsequenzen für Millionen von Menschen. Wie stellt sich aktuell die Lage der Menschen in der Ukraine dar sowie derjenigen, die bereits aus dem Land geflohen sind? Wie gestaltet sich die Situation der Zivilgesellschaft sowie der politischen und wirtschaftlichen Eliten in Russland, welche Auswirkungen hat der Ukraine-Krieg auf diese? Welche Möglichkeiten der internationalen Einflussnahme auf das Putin-Regime gibt es noch? Welche Perspektiven der Deeskalation oder auch Eskalation zeichnen sich ab?

Der Online-„Nachgefragt“-Veranstaltung „Jeder Krieg kennt nur Verlierer! Putins Angriff auf die Ukraine und seine Folgen“ findet am Mittwoch, 13. April 2022, ab 19 Uhr statt.

Diese Online-Veranstaltung ist durch die Kooperation mit der Landeszentrale für Politische Bildung Baden-Württemberg und einer Förderung durch den Akademieverein für Sie kostenfrei.

Anmeldungen sind bis zum 9. April 2022 auf unserer Homepage möglich: www.akademie-rs.de/vakt_24835

ReferentInnen: Dr. Regina Heller (Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik), Ljudmyla Melnyk (Institut für europäische Politik) und Prof. Dr. Michael Rochlitz (Universität Bremen).


Bericht: Aufnahme ukrainischer Geflüchteter

Die Aufnahme würde zügiger und reibungsloser verlaufen, als bei früheren Fluchtbewegungen. So heißt es im aktuellen Bericht des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, bezogen auf die Aufnahme ukrainischer Geflüchteter. Positiv auf Integration und Teilhabe wirkt sich aus, dass die Menschen auf Ihre bisherigen Netzwerke zurück greifen können, da sie ihren Wohnsitz in der EU bisher frei wählen dürfen. Es gibt jedoch auch Verbesserungsbedarf: Der Aufenthalt müsse über ein Jahr hinaus gesichert sein und Ukrainer*innen sollten Sozialleistungen anstatt Asylleistungen erhalten. So würden Sie mehr Geld erhalten und zugleich besser von Integrationsmaßnahmen auf dem Arbeitsmarkt profitieren.