Broschüre zu Kinderehen: gesetzliche Grundlagen und Hilfestellungen

Die Menschenrechtsorganisation Terre des Femmes hat eine zweite, aktualisierte Ausgabe Broschüre rund um das Thema Frühehen mit dem Titel „Kind sein dürfen – keine Braut“ veröffentlicht. Sie beinhaltet rechtliche Regelungen in Deutschland und Hilfsmöglichkeiten beim Umgang mit Bedrohten oder Betroffenen von Minderjährigenehen und richtet sich an Fachkräfte sowie helfende Dritte, die mit diesem Thema in Berührung kommen (könnten).

In der Broschüre werden grundlegende Hintergrundinformationen zu dieser weltweit vorkommenden Kinder- und Menschenrechtsverletzung aufgeführt. Zudem finden sich dort die wichtigsten gesetzlichen Regelungen und es werden Hilfestellungen anhand eines 10-Punkte-Plans vorgestellt.

Die Broschüre steht kostenfrei als PDF-Dokument zur Verfügung und wird 2026 in kleiner Auflage verlegt.


Offener Brief zur Aufnahme gefährdeter Menschen aus Afghanistan

Zum Internationalen Tag der Menschenrechte (10. Dezember) fordern mehr als 250 deutsche Organisationen, darunter über 50 Bundesorganisationen, die Bundesregierung auf: Menschenrechte wahren – Versprechen halten! Nehmt die Schutzsuchenden aus Afghanistan mit Aufnahmezusage endlich auf!

„Tun Sie jetzt alles in Ihrer macht Stehende, um die Afghaninnen und Afghanen mit Aufnahmezusage bis Jahresende nach Deutschland zu holen“, heißt es in dem Offenen Brief, der namentlich an die Bundesminister Alexander Dobrindt und Johann Wadephul gerichtet ist.

Noch immer warten rund 1.800 afghanische Menschen darauf, nach Deutschland in Sicherheit zu kommen. Über 70 Prozent von ihnen sind Frauen und Kinder. Die pakistanische Regierung droht ihnen mit der Abschiebung nach Afghanistan, wenn sie nicht bis Ende Dezember das Land verlassen haben. „Die Zeit drängt. Es zählt buchstäblich jeder Tag“, heißt es in dem Offenen Brief.

 Abschiebung nach Afghanistan bedeutet Verfolgung, Misshandlung und Tod 

In Afghanistan sind die Menschen Verfolgung, Misshandlungen, Gefängnis und sogar dem Tod durch die Taliban ausgesetzt. Der Grund: Sie haben sich über Jahre hinweg für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Frauen- und Kinderrechte eingesetzt: für universelle Werte also – auch im Interesse Deutschlands. Darunter sind ehemalige Ortskräfte der Bundeswehr und der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) und Mitarbeitende von Hilfsorganisationen ebenso wie Journalist*innen, Richter*innen, Menschenrechtsverteidiger*innen, Angehörige der LSBTIQ+ Community sowie Kulturschaffende.      

Deutschland muss zu menschenrechtlichen Verpflichtungen stehen

Die mehr als 250 bundes-, landesweiten und lokalen Organisationen appellieren kurz vor Weihnachten nicht nur an Mitmenschlichkeit und Nächstenliebe, sondern weisen Deutschland vor allem deutlich auf die Verantwortung hin, die es für diese Menschen trägt: „Die menschenrechtlichen Verpflichtungen unseres Landes dürfen kein Lippenbekenntnis sein – das schulden wir jenen, die für Deutschland gearbeitet oder die sich auf uns verlassen haben. Vertrauen ist unsere stärkste Währung. Wer Vertrauen verspielt, handelt gegen Deutschlands Interessen.“

Um die Menschen vor Tod und Verfolgung zu schützen, brauchen sie, heißt es in dem Appell weiter:

  1. Sofortige Evakuierungen: Für alle Menschen mit Aufnahmezusage ist die sofortige, unbürokratische Ausreise vor Jahresende einzuleiten. 
  2. Einen schnellen Abschluss der Verfahren ohne weitere Verzögerung: Die Sicherheitsüberprüfungen und Visaverfahren müssen schnellstmöglich für alle Aufnahmeprogramme – inklusive Menschenrechtsliste und Überbrückungsprogramm – abgeschlossen werden.
  3. Sicherheit vor Abschiebungen nach Afghanistan: Die Bundesregierung muss im Gespräch mit der pakistanischen Regierung alle Möglichkeiten nutzen, um weitere Abschiebungen der Betroffenen nach Afghanistan zu verhindern und eine sichere Unterbringung bis zum Abschluss der Verfahren zu gewährleisten.

Den ganzen offenen Brief, den unter anderem Kabul Luftbrücke, PRO ASYL, Terre des Hommes, Amnesty International, Der Paritätische Gesamtverband, Human Rights Watch und Brot für die Welt unterschrieben haben, finden Sie hier im Wortlaut.

Hintergrund:

Derzeit befinden sich in Pakistan rund 1.800 afghanische Staatsangehörige, die eine Aufnahmezusagen aus den vier verschiedenen deutschen Aufnahmeprogrammen haben – Bundesaufnahmeprogramm (§ 23 Absatz 2 AufenthG), Ortskräfteverfahren (§ 22 Satz 2 AufenthG), Menschenrechtsliste (§ 22 Satz 2 AufenthG) und Überbrückungsprogramm (§ 22 Satz 2 AufenthG). Circa 250 von ihnen wurden im August 2025 bereits nach Afghanistan abgeschoben und warten in einem Safehouse auf die Fortsetzung ihrer Verfahren. Während die Bundesregierung angekündigt hat, die Verfahren für Personen im Bundesaufnahmeprogramm und im Ortskräfteverfahren weiterzuführen, sind die Verfahren der Menschenrechtsliste und im Überbrückungsprogramm weiterhin ausgesetzt.


Umsetzung der GEAS-Reform: Freiheitsbeschränkungen minimieren, Rechte Geflüchteter wahren

Aktuell planen die Innenminister*innen der Bundesländer die Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Anlässlich der Innenminister*innenkonferenz fordert der Flüchtlingsrat daher ein klares Signal aus Baden-Württemberg: Die Landesregierung steht in der Verantwortung, ihre Spielräume bei der landesweiten Umsetzung so zu nutzen, dass Schaden begrenzt und Grund- und Menschenrechte konsequent gewahrt werden.

Voraussichtlich wird der Bundestag zeitnah das sogenannte GEAS-Anpassungsgesetz beschließen. Mit diesem Gesetz setzt Deutschland die GEAS-Reform um. Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg warnt vor einer weiteren Aushöhlung der Rechte schutzsuchender Menschen: Die Reform droht Schutzstandards abzusenken, Freiheitsrechte weiter einzuschränken und den Zugang zu fairen Verfahren zu erschweren.

„Die Reform verspricht europäische Solidarität, schafft in der Praxis aber ein äußerst kompliziertes System abgestufter Rechte für unterschiedliche Personengruppen. Statt Schutz zu stärken, drohen beschleunigte Grenzverfahren, haftähnliche Unterbringung und höhere Hürden im Rechtsschutz – mit besonders harten Folgen für Kinder und andere schutzbedürftige Menschen“, erklärt Meike Olszak vom Flüchtlingsrat Baden-Württemberg. „Baden-Württemberg muss bei der Umsetzung von GEAS jetzt Transparenz schaffen, die Zivilgesellschaft einbinden und jede vermeidbare Freiheitsbeschränkung unterlassen.“

Worum geht es?

Nach langjährigen und intensiven Verhandlungen haben sich das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten im Mai 2024 auf die GEAS-Reform geeinigt. Die entsprechenden europäischen Gesetzgebungsakte sind bereits im Juni 2024 in Kraft getreten. Die Neuregelungen werden weitreichende Auswirkungen auf die aktuelle Praxis haben. Daher haben die EU-Mitgliedsstaaten bis Juni 2026 Zeit, die Anpassungen des Europäischen Rechts umzusetzen. Doch die nationale Umsetzung wird voraussichtlich bedeuten: noch mehr Schnellverfahren an Grenzen, strengere Kontrollen sogenannter Sekundärmigration, größere Sammelunterkünfte mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit, mehr Datenerhebung und weniger Zeit für Beratung und Rechtsmittel. Das trifft besonders Kinder, Familien und traumatisierte Menschen.

Spielräume der Länder

Allerdings haben die Bundesländer trotz des nationalen Anpassungsgesetzes bei der Umsetzung der europäischen Reform Spielräume und können somit schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verhindern. Vor allem auf Ausgestaltung der Freiheitsbeschränkungen können die Länder Einfluss nehmen. Diesen Spielraum sollte das Land Baden-Württemberg nutzen, denn sonst drohen langfristige negative Konsequenzen: Ein defacto Inhaftierung tagsüber wie nachts verursacht bei den Betroffenen Verzweiflung, Stress und Depressionen und verunmöglicht das Ankommen in Deutschland. Geflüchtete Menschen zunehmend zu isolieren und auszugrenzen ist unverantwortlich und verhindert gesellschaftliche Teilhabe.

Daher fordert der Flüchtlingsrat BW von der baden-württembergischen Landesregierung:

  • Freiheitsbeschränkungen minimieren: Keine geschlossenen oder haftähnlichen Einrichtungen; vorrangig offene, dezentrale Unterbringung. In Baden-Württemberg darf kein sogenanntes Sekundärmigrationszentrum entstehen!
  • Transparent informieren: Einen öffentlichen, laufend aktualisierten Umsetzungsplan vorlegen – mit Zuständigkeiten, Zeitplan, Auswirkungen auf Kommunen und Rechte der Betroffenen.
  • Zivilgesellschaft einbeziehen: Wohlfahrtsverbände, Fachberatungsstellen, Kommunen, Selbstorganisationen und Betroffene früh und kontinuierlich an der GEAS-Umsetzung beteiligen.
  • Rechte sichern, Schaden begrenzen: Unabhängige Beratung, Dolmetschen und wirksamen Rechtsschutz garantieren; Zugang zu Anwält*innen in allen Einrichtungen; Zugang zu Schule, Kita, Gesundheitsversorgung und psychosozialer Beratung ab Tag eins.
  • Schutz für Kinder und besonders Schutzbedürftige: Besondere Bedarfe konsequent erkennen; kindgerechte Verfahren; Familienzusammenführung priorisieren; keine haftähnliche Unterbringung.

„Baden-Württemberg kann ein Zeichen setzen: Schutz statt Abschreckung, Rechte statt Restriktionen. Wir appellieren an die Landesregierung, die Spielräume zu nutzen, auf ein Sekundärmigrationszentrum zu verzichten und die Zivilgesellschaft als Partnerin einzubeziehen. Systematische Inhaftierungen Schutzsuchender müssen unbedingt verhindert werden.“, so Lucia Brass vom Flüchtlingsrat Baden-Württemberg.


BVerfG: Durchsuchungsbeschluss für Abschiebungen aus Schlafzimmer notwendig

Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (BVerfG) hat in dem Beschluss vom 30. September 2025 (2 BvR 460/25) entschieden, dass der Schutz der Wohnung auch in Unterkünften für Geflüchtete gilt. Die Polizei braucht demnach grundsätzlich einen Durchsuchungsbeschluss, um für eine Abschiebung in die Wohnung geflüchteter Menschen einzudringen.

2019 hatte die damalige Bundesregierung mit einer neuen Regelung in § 58 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) versucht, den in den Grundrechten festgelegten Schutz des Wohnraums zu unterlaufen: Nach dieser Regelung durfte die Polizei im Rahmen einer Abschiebung ohne Durchsuchungsbeschluss in ein Zimmer eindringen, wenn aufgrund von Tatsachen zu schließen ist, dass sich die Person aktuell in der Wohnung aufhält. Es würde sich in diesem Fall um ein reines „Betreten“ des Zimmers und nicht um eine Durchsuchung handeln.

Im selben Jahr drangen Polizeibeamt*innen mit einem Rammbock in das Zimmer eines Geflüchteten in einem Berliner Übergangswohnheim ein, um diesen abzuschieben. Dafür lag kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor. In der ersten Instanz wurde der Klage des Geflüchteten recht gegeben, durch den fehlenden Durchsuchungsbeschluss hätte die Polizei rechtswidrig gehandelt. Im Berufungsverfahren hob das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) diese Entscheidung auf und bestätigte das Vorgehen der Polizei. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte eine Revision ab.

Nach einer Verfassungsbeschwerde des Betroffenen gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und PRO ASYL stellt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nun klar, dass ein Durchsuchungsbeschluss erforderlich ist, solange die Polizei vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis darüber hat, dass und wo sich die Person konkret im Raum befindet. Auch in Fällen von Abschiebungen gilt folglich das Grundgesetz (Art. 13 Abs. 2 GG). Für § 58 Abs. 5 AufenthG bleibt damit nahezu kein Anwendungsbereich mehr.

Die Notwendigkeit richterlicher Durchsuchungsbeschlüsse für das Eindringen in Wohnungen im Fall von Abschiebungen bedeutet, dass ein Gericht prüfen muss, ob eine Durchsuchung überhaupt erforderlich ist, um eine Person abzuschieben oder ob es mildere Mittel gibt. Und ob es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Abschiebung ohne Zimmerdurchsuchung fehlschlagen würde. 

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg lehnt Abschiebungen grundsätzlich ab. Solange Abschiebungen jedoch politische Realität sind, müssen dabei rechtsstaatliche Standards eingehalten werden. In einer Stellungnahme vom 14. März kritisierte der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg das Vorgehen der Polizei bei Abschiebungen und unterstützte die Entscheidung von PRO ASYL und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), für die Unverletzlichkeit der Wohnung in Erstaufnahmeeinrichtungen vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Die Stellungnahme hebt besonders die psychischen Folgen für geflüchtete Menschen, die regelmäßig mit Abschiebungen aus Erstaufnahmeeinrichtungen einhergehen, hervor. Das Urteil des BVerfG bestätigt in diesem Fall, dass kein Grundrechtsschutz zweiter Klasse für Geflüchtete besteht und das Grundgesetz ohne Ausnahme für alle Menschen gleichermaßen gilt.



Umfrage zu Diskriminierung in Deutschland

Die Antidiskriminerungsstelle des Bundes ruft Menschen in Deutschland dazu auf, ihre Diskriminierungserfahrungen zu teilen. Vom 12. November 2025 bis zum 28. Februar 2026 können Betroffene von Diskriminierung ab 14 Jahren an einer Online-Umfrage teilnehmen – in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Arabisch, Spanisch, Russisch, Polnisch, Ukrainisch, in einfacher deutscher Sprache oder deutscher Gebärdensprache. Eine Printversion des Fragebogens kann online kostenlos in Deutsch und in einfacher deutscher Sprache bestellt werden. Auch die Kosten für die Rücksendung werden übernommen. Die Umfrage ist anonym und alle Angaben werden vertraulich behandelt. Die Teilnahme dauert ungefähr 30 Minuten.  

Unter dem Motto „Deine Erfahrung zählt“ soll mit den Ergebnissen der Umfrage ein umfassendes Bild der Diskriminierungserfahrungen in Deutschland geschaffen werden. Denn wie häufig Diskriminierung vorkommt, in welchen Lebensbereichen sie auftritt und welche Folgen sie für Betroffene hat, ist bis heute kaum bekannt. Die Antworten sollen dabei helfen, konkrete Verbesserungsmöglichkeiten in Politik und Gesellschaft auszuarbeiten.

Neben der Umfrage wird eine repräsentative Befragung durchgeführt, um herauszufinden, wie viele Menschen von Diskriminierung betroffen sind.

Ergebnisse dieser umfassenden Studie sollen im Frühsommer 2027 veröffentlicht werden.  

In Zeiten, in denen gleiche Rechte für alle in Frage gestellt werden, ist eine große Beteiligung an der Umfrage wichtiger denn je. Hilf mit, Diskriminierung mithilfe dieser Umfrage sichtbar zu machen. Kostenloses Werbematerial für die Teilnahme ist auf der Webseite verfügbar.



Immer mehr Abschiebungen von Kindern aus Baden-Württemberg

Seit 2021 steigt die Anzahl der Abschiebungen von Kindern in Baden-Württemberg jährlich stark an. Während im Jahr 2021 180 Minderjährige abgeschoben wurden, waren es 2023 schon 312 Kinder und im Jahr 2025 bis zum 30. September bereits 581.

In der Kleinen Anfrage vom 22.10.2025 (17/9719) wurde die Landesregierung Baden-Württemberg dazu aufgefordert, Details zu Abschiebungen von Kindern aus Baden-Württemberg anzugeben. Antworten zu den gestellten Fragen liefert das Ministerium der Justiz und für Migration in einem Schreiben vom 13. November 2025 (Nr. JUMRV-0141.5-195/3/3). In einer tabellarischen Auflistung wird die Anzahl der jährlich von der jeweiligen Ausländerbehörde abgeschobenen Minderjährigen aufgeführt.

Anzahl der Abschiebungen minderjähriger Personen in Baden-Württemberg

2021: 180

2022: 237

2023: 312

2024: 603

2025 (bis 30. September): 581

Statistisch wird nicht erfasst, ob sich Kinder zum Zeitpunkt der Abschiebung im schulpflichtigen Alter befanden. Zudem wird nicht festgehalten, in wie vielen Fällen Kinder von einem Elternteil getrennt wurden, wenn entweder das Kind oder ein Elternteil abgeschoben wurde. Laut der Aussage des Ministeriums geschieht eine solche Trennung wohl „relativ selten“. Angeblich kommt es nur dann zu Trennungen innerhalb einer Familie, wenn einzelne Familienmitglieder bei der Abholung zur Abschiebung nicht anzutreffen sind.

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg lehnt Abschiebungen grundsätzlich ab. Abschiebungen von besonders vulnerablen Personengruppen wie Kindern sind besonders zu kritisieren und können alle Betroffenen stark (re)traumatisieren.

In dem Artikel Es reicht ein Geräusch, ein Blick, ein Formular – und alles ist wieder da erzählt die Autorin Minire Neziri, wie ihre eigene Abschiebung als 14-Jährige sie bis heute belastet.


Landtag Baden-Württemberg, November 2025: Drucksache 17/9719


Arbeitshilfe: Asylfolgeanträge für Frauen und Mädchen aus Afghanistan

Seit der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil von Oktober 2024 (C-608/22 und C-609/22) alle afghanischen Frauen als soziale Gruppe aufgrund der systematischen Verfolgung durch das Taliban-Regime als verfolgt einstuft, haben Frauen und Mädchen aus Afghanistan Anspruch auf Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Statt subsidiärem Schutz oder Abschiebeverboten kann ihnen nun in einem Folgeantrag der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden. Der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bietet besondere Vorteile beim Familiennachzug und bei der Aufenthaltsverfestigung. Daher kann es für Frauen und Mädchen aus Afghanistan aussichtsreich und sinnvoll sein, die Möglichkeit eines Folgeantrags zu nutzen. In einzelnen Fällen ist dies jedoch weniger empfehlenswert, daher sollte eine rechtliche Beratung herangezogen werden.

Diese Arbeitshilfe erklärt, wie Beratungsstellen afghanische Frauen und Mädchen gezielt bei Folgeanträgen unterstützen können und enthält Informationen zu Asylfolgeanträgen afghanischer Frauen und Mädchen, die mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG oder einer Duldung in Deutschland leben.

Herausgegeben wurde die Arbeitshilfe „Asylfolgeanträge von Frauen und Mädchen aus Afghanistan – Hinweise für die Beratungspraxis“ von der Abteilung FiAM (Flucht, interkulturelle Arbeit, Migration) der Diakonie Hessen, verfasst wurde sie von Maria Bethke, Lina Hüffelmann, Amall Breijawi (Diakonie Hessen) sowie Lea Rosenberg (Parität Hessen).


Abteilung FiAM Flucht, interkulturelle Arbeit, Migration der Diakonie Hessen, November 2025: Asylfolgeanträge von Frauen und Mädchen aus Afghanistan. Hinweise für die Beratungspraxis


VGH Baden-Württemberg: Ausbildung zur Pflegehelfer*in ohne Beschäftigungserlaubnis möglich

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg) hat in einem Beschluss vom 12. November 2025 (VGH 12 S 1888/25) entschieden, dass die Ausbildung zur Altenpflegehelferin in Baden-Württemberg eine schulische Ausbildung ist. Das bedeutet, dass es „für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin keiner Beschäftigungserlaubnis bedarf.“ Dies ist auch der Fall, „wenn zwischen dem Auszubildenden und dem Betrieb ein Arbeitsvertrag geschlossen wird und nach diesem ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht“, denn: „Praktische Tätigkeiten im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung sind keine erlaubnispflichtige Beschäftigung, wenn sie in die schulische Berufsausbildung integriert sind.“

„Daher bedürfen geduldete Ausländer keiner Beschäftigungserlaubnis, um eine schulische Ausbildung zu absolvieren“. Auch Personen, die einem Beschäftigungsverbot unterliegen, dürfen somit die schulische Ausbildung zur Pflegehelfer*in beginnen. Besonders relevant ist dieser Beschluss demnach für Menschen aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat, für Menschen mit einer „Duldung light“ nach § 60b AufenthG und einem entsprechenden Arbeitsverbot (§ 60b Abs. 5 S. 2 AufenthG) sowie für Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG.

Achtung: Der Beginn einer schulischen Ausbildung verhindert leider nicht die Abschiebung. Dennoch kann die Entscheidung im Einzelfall dazu führen, dass Bleiberechtsoptionen zumindest perspektivisch zugänglich werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung könnte zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG in Frage kommen.

Auch das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat in einem Beschluss vom 20.01.2023 (12 B 4654/22) entschieden, dass die Ausbildung zum Pflegefachmann eine schulische Ausbildung ist und daher keine Erwerbstätigkeit darstellt.

Wichtig: Laut einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. September 2025 soll eine bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung eingeführt werden, welche die Pflegehilfe-Ausbildungen der Länder reformieren würde: Gesetzesentwurf 21/1493. Dies kann dazu führen, dass der Beschluss des VGH Baden-Württemberg zukünftig an Bedeutung verliert.



Neue Broschüre „Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Geflüchteten“

Der Informationsverbund Asyl & Migration sowie das Deutsche Rote Kreuz haben die Broschüre „Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Geflüchteten“ aktualisiert und in einer neuen Auflage herausgegeben.

Die Broschüre beinhaltet Informationen über Voraussetzungen und Möglichkeiten des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende, Menschen mit Schutzstatus und Menschen mit einer Duldung.

Die Broschüre richtet sich vor allem an Menschen, die in der Beratungspraxis arbeiten.

Sie kann kostenlos digital gelesen werden, oder gedruckt gegen eine Versandkostenpauschale bestellt werden.


Freiburg: Infoveranstaltung: Die Einbürgerung

Welche Voraussetzungen gibt es für den deutschen Pass? Wie läuft das Verfahren zu Einbürgerung ab? Wie stellt man einen Antrag?

Diese Fragen werden in einer Informationsveranstaltung der Caritas beantwortet. Melanie Skiba und Aimee Marana machen die Veranstaltung. Sie sprechen einfaches Deutsch.

Wo?  Franz-Hermann-Haus, Sundgauallee 8, 79110 Freiburg

Wann? 5. November 2025, 17:00 – 19:30 Uhr

Wer? Menschen aus Freiburg mit Migrationserfahrung

Wie? Kostenfrei, Anmeldung bis zum 28. Oktober 2025 an melanie.skiba@caritas-freiburg.de