Freiburg: Von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis

Eine Duldung ist normalerweise kein sicherer Aufenthalt. Menschen mit Duldung können eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie einige Voraussetzungen erfüllen. Melanie Skiba vom Caritasverband Freiburg Stadt e.V. leitet die Infoveranstaltung und spricht einfaches Deutsch.

Die Veranstaltung „Wege von der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis“ beschäftigt sich unter anderem mit folgenden Fragen:

  • Was ist eine Duldung?
  • Welche Wege von der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis gibt es?
  • Welche Voraussetzungen gibt es für die Aufenthaltserlaubnis?

Wo? Franz-Hermann-Haus, Sundgauallee 8, 79110 Freiburg

Wann? 26. Februar 2026, 17.00 – 19.00 Uhr

Wer? Menschen aus Freiburg mit Duldung

Wie? Kostenfrei. Damit besser geplant werden kann, gerne über die E-Mail praktikum-fhh@caritas-freiburg.de anmelden. Es ist auch möglich, ohne Anmeldung teilzunehmen.


Aktualisierte Arbeitshilfe: Grundlagen Asylverfahren

Der Paritätische Gesamtverband hat die sechste aktualisierte Auflage der Arbeitshilfe „Grundlagen des Asylverfahrens“ herausgegeben.

Das Asylverfahren ist in seinen rechtlichen Grundlagen sowie der tatsächlichen Umsetzung enorm komplex. Vor allem das Zusammenspiel von deutschem und europäischem Asylrecht macht dieses Rechtsgebiet zu einem besonders anspruchsvollen. Diese Arbeitshilfe richtet sich insbesondere an neue Asylverfahrensberater*innen und sonstige Personen, die Asylsuchende im Rahmen des Asylverfahrens unterstützen und beraten möchten. Die Arbeitshilfe stellt Basisinformationen zur Verfügung und ist bewusst praxisorientiert gestaltet.

Durch die bevorstehende Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylrechts (GEAS) wird sich das Asylrecht grundlegend ändern. Doch auch mit der Geltung der GEAS-Reformen behält diese Arbeitshilfe ihre Bedeutung, da das alte Rechtssystem in zahlreichen Altfällen parallel zu den neuen Regelungen Anwendung finden wird.

Erstellt wurde die grundlegend überarbeitete Neuauflage von Kirsten Eichler, Mitarbeiterin des „Projekt Q – Qualifizierung der Flüchtlingsberatung“ der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA).


Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V., Oktober 2025: Grundlagen des Asylverfahrens


Handreichung: deutsche Staatsangehörigkeit & unbefristete Aufenthaltstitel

Die Diakonie Deutschland hat im November 2025 die Handreichung Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und unbefristete Aufenthaltstitel – Checklisten für Migrationsfachdienste veröffentlicht. Ziel dieser Checklisten ist es, im Einzelfall möglichst schnell einen Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit oder in einen unbefristeten Aufenthaltstitel aufzeigen zu können. Die Checklisten verschaffen hierfür einen kompakten Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen.

In Deutschland lebten Ende 2024 etwa 4,3 Millionen Drittstaatsangehörige mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, deren Verlängerung regelmäßig beantragt, geprüft und beschieden werden muss. Die weit überwiegende Mehrheit verfügt über eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären oder familiären Gründen. Der Fokus dieser Checklisten liegt auf eben dieser Gruppe der humanitär oder familiär aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Nicht erfasst sind Sondervorschriften für unbefristete Aufenthaltsrechte, insbesondere für Fachkräfte, EU-Staatsangehörige, ehemalige Deutsche sowie für türkische Staatsangehörige.

Die Handreichung umfasst folgende Regelungen:

  • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit – §§ 4, 8, 10 StAG
  • Erlaubnis zum Daueraufenhalt­ EU – § 9a AufenthG
  • Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Resettlement-­Flüchtlinge – § 26 Abs. 3 AufenthG
  • Niederlassungserlaubnis für Personen mit anderer humanitärer Aufenthaltserlaubnis – § 26 Abs. 4 AufenthG
  • Niederlassungserlaubnis für Personen mit Aufenthalt aus familiären Gründen – §§ 28 Abs. 2 S. 1, 31 Abs. 3 und 35 AufenthG
  • Niederlassungserlaubnis in sonstigen Fällen – § 9 Abs. 2 AufenthG

Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V., November 2025: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und unbefristete Aufenthaltstitel – Checklisten für Migrationsfachdienste


Mangel an Gerechtigkeit bei obligatorischer Anschlussversicherung für Menschen im AsylbLG

Schutzsuchende, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und nach Ende einer Beschäftigung in die obligatorische Anschlussversicherung rutschen, kämpfen mit unzumutbar hohen Krankenkassenbeiträgen und gegen eine Ungleichbehandlung je nach Bundesland, die auch von den Sozialgerichten in Baden-Württemberg angefochten wird.

Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, haben keinen Anspruch auf eine reguläre Krankenversicherung, sondern werden nur bei akuten Krankheiten oder Unfällen behandelt. Nach einem 36-monatigen Aufenthalt in Deutschland wechseln Betroffene den Leistungsbezug und erhalten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII). Damit einher geht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hat eine Person, die Leistungen nach dem AsylbLG erhält, eine Beschäftigung, welche sozialversicherungspflichtig ist, muss sich diese Person gesetzlich krankenversichern. Endet die Beschäftigung bereits vor Ablauf der 36 Monate, fällt die Person zurück in die Leistungen nach dem AsylbLG. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, die aufgrund der Beschäftigung eingegangen wurde, lässt sich nur unter Vorlage einer anderen (privaten) Krankenversicherung kündigen – die eingeschränkte gesundheitliche Versorgung nach dem AsylbLG ist dafür nicht ausreichend (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. März 2022, B 1 KR 30/20 R). Deswegen rutscht die ehemals beschäftigte Person, die nur noch Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, in die obligatorische Anschlussversicherung (OAV). Die Kosten für die OAV sind im Vergleich zu den sehr geringen Leistungen nach dem AsylbLG besonders hoch und für Betroffene nur schwer bis gar nicht tragbar.

Unterschiedliche Regelungen je nach Bundesland

Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat sich in einem Schreiben vom 26. August 2024 auf den Standpunkt gestellt, dass es für die Übernahme der Beiträge durch die Sozialämter keine Rechtsgrundlage gebe. Es handle sich um eine Gesetzeslücke, die auf Bundesebene geschlossen werden müsse. Kommunen in Baden-Württemberg, welche die OAV-Beiträge bisher übernommen hätten, würden für 2025 keine finanziellen Mittel mehr diesbezüglich erhalten. Dieses Vorgehen verteidigt die baden-württembergische Ministerin der Justiz und für Migration Marion Gentges in einem Antwortschreiben vom 17. November 2025 erneut. Auswirkungen hat dies auf Tausende Menschen in Baden-Württemberg. Betroffene müssen ungefähr 250€ monatlich für die OAV zahlen – bei einer monatlichen Leistung von 460€ nach AsylbLG für alleinstehende Personen.

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfahlen erklärt in einem Erlass vom 7. August 2025, die Beiträge der OAV sollen für Personen im AsylbLG übernommen werden. Auch in Rheinland-Pfalz ordnete das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration an, die Übernahme der OAV-Beiträge muss durch die Sozialämter gewährt werden.

Gerichte in Baden-Württemberg geben Betroffenen recht

Das Sozialgericht Freiburg entschied nach der Klage eines Betroffenen, dass die Übernahme der Beiträge durch die Behörden gerechtfertigt ist. Die Rechtsgrundlage hierfür sei § 6 AsylbLG, nach dem „sonstige Leistungen“, die nicht in den AsylbLG-Grundleistungen vorgesehen sind, übernommen werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Dies sei bei den OAV-Beitragskosten der Fall, da diese sonst eine zu große finanzielle Belastung des Einkommens bedeuteten. Auch die Sozialgerichte Heilbronn (S 15 AY 1361/25 ER), Karlsruhe (S 12 AY 1381/25 ER) und Stuttgart (S 9 AY 300/25 ER) folgen dieser Begründung. Hinzu kommt der explizite Hinweis bei der Korrektur des AsylbLG im Jahr 2014, welcher besagt, dass Personen im AsylbLG, die zudem gesetzlich krankenversichert sind, einen Anspruch auf „eine ergänzende Bedarfsdeckung über den § 6“ haben.

Alle bisher veröffentlichten baden-württembergischen Gerichtsurteile bestätigen, dass die Beiträge der OAV von den Behörden übernommen werden müssen. Sogar das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab in einer Entscheidung vom 4. August 2025 (L 7 AY 1344/25 ER-B) einer betroffenen Person recht. Trotz dieser Gerichtsurteile hält das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg an der Praxis fest, die Entscheidungen der Sozialgerichte seien Einzelfälle.

Geplante Gesetzesänderung auf Bundesebene

Die Bundesregierung will das Problem mittels einer gesetzlichen Änderung lösen. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass die OAV für Menschen mit Leistungen nach dem AsylbLG nicht mehr greift und diese stattdessen in die eingeschränkte gesundheitliche Versorgung zurückgestuft werden.

Der Flüchtlingsrat kritisiert die geplante Gesetzesänderung: Statt sich damit zu befassen, wie Betroffene ihren gesetzlichen Versicherungsschutz tatsächlich in Anspruch nehmen können, ohne sich hoch zu verschulden, sollen diese wieder unter das extrem einschränkende, menschenunwürdige und verwaltungsaufwendige System der eingeschränkten Gesundheitsversorgung nach dem AsylbLG fallen. Die Pressestelle des Ortenaukreises schätzt, dass eine Kostenübernahme der OAV-Beiträge durch die Behörden sogar weniger Aufwand für die Kommunen wäre als der Wechsel zurück in die Gesundheitsversorgung nach dem AsylbLG.

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg fordert rückwirkend und für die Zukunft eine Übernahme der Beitragskosten der obligatorischen Anschlussversicherungen für Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Eine Rückstufung in die eingeschränkte Notfallversorgung sollte nicht als Lösung des vorliegenden Problems betrachtet werden.



Bei möglichem Anspruch: Analogleistungen noch bis 31.12.2025 anfordern

Seit dem 27.02.2024 gilt die Regelung, dass Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, erst nach einem Aufenthalt von 36 Monaten in Deutschland Anspruch auf Analogleistungen haben. Zwar bleiben sie weiterhin im Regelungsbereich des AsylbLG, wechseln aber zu den sogenannten Analogleistungen nach §2 AsylbLG, die in der Höhe des Betrags den Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) bzw. SGB XII (Sozialhilfe) entsprechen.

Bis zum 26.02.2024 standen diese Analogleistungen Asylsuchenden bereits nach 18 Monaten zu. Viele Behörden stellen erst nach konkreter Aufforderung auf Analogleistungen um, viele Betroffene haben folglich rechtswidrig keine Analogleistungen erhalten. Menschen, die bis zum 26.02.2024 schon seit 18 Monaten oder länger in Deutschland gelebt haben, können noch bis zum 31.12.2025 Überprüfungsanträge stellen, um den Anspruch einzufordern. Auch Menschen, die aktuell nicht mehr Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, können rückwirkend die Analogleistungen beantragen. Ab dem 01.01.2026 kann mit Überprüfungsantrag nur noch der Anspruch auf Analogleistungen vom vorherigen Jahr (2025) eingefordert werden.

Das Anwaltsbüro Volker Gerloff schlägt folgende Formulierung im Überprüfungsantrag vor:

Hiermit beantrage ich die Überprüfung meiner Leistungsbewilligungen ab 01.01.2024* gem. § 44 SGB X. Ich war bis zum 26.02.2024 bereits länger als 18 Monate in Deutschland, so dass mir damals Analogleistungen zustanden, die mir rechtswidrig nicht gewährt wurden. Nach § 20 AsylbLG müssen mir die Analogleistungen daher auch über den 26.02.2024 hinaus gewährt werden.

* wenn die 18-Monatsfrist erst nach dem 01.01.2024 aber vor dem 27.02.2024 abgelaufen war, dann dieses Datum eintragen

Außerdem:

Die Leistungen für Asylsuchende nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegen seit Jahren und auch 2026 wieder unterhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Existenzminiums. Alle Grundleistungsbeträge sind angreifbar, weil sie die fehlerhaften Werte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zugrunde legen. Leider vertritt das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eine andere Rechtsauffassung (Beschluss vom 29.04.2025: L 7 AY 918/25 ER-B). Allerdings hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe sich explizit gegen dieses Urteil gestellt (Beschluss vom 21.07.2025: S 12 AY 1381/25 ER). Klagen könnte vielleicht einen Versuch wert sein.

Hier ist eine Liste von Rechtsanwält*innen, die Rechtsberatungen diesbezüglich anbieten.

Zudem findet sich am Ende dieser Broschüre eine Aufzählung von Rechtsanwält:innen, die gerne Verfahren annehmen, welche Leistungen nach dem AsylbLG zum Gegenstand haben. Alle arbeiten bundesweit und stellen keine Vorschüsse in Rechnung.



Broschüre zu Kinderehen: gesetzliche Grundlagen und Hilfestellungen

Die Menschenrechtsorganisation Terre des Femmes hat eine zweite, aktualisierte Ausgabe Broschüre rund um das Thema Frühehen mit dem Titel „Kind sein dürfen – keine Braut“ veröffentlicht. Sie beinhaltet rechtliche Regelungen in Deutschland und Hilfsmöglichkeiten beim Umgang mit Bedrohten oder Betroffenen von Minderjährigenehen und richtet sich an Fachkräfte sowie helfende Dritte, die mit diesem Thema in Berührung kommen (könnten).

In der Broschüre werden grundlegende Hintergrundinformationen zu dieser weltweit vorkommenden Kinder- und Menschenrechtsverletzung aufgeführt. Zudem finden sich dort die wichtigsten gesetzlichen Regelungen und es werden Hilfestellungen anhand eines 10-Punkte-Plans vorgestellt.

Die Broschüre steht kostenfrei als PDF-Dokument zur Verfügung und wird 2026 in kleiner Auflage verlegt.


Menschenrechte für die Frau e.V., November 2025: Kind sein dürfen – keine Braut


Offener Brief zur Aufnahme gefährdeter Menschen aus Afghanistan

Zum Internationalen Tag der Menschenrechte (10. Dezember) fordern mehr als 250 deutsche Organisationen, darunter über 50 Bundesorganisationen, die Bundesregierung auf: Menschenrechte wahren – Versprechen halten! Nehmt die Schutzsuchenden aus Afghanistan mit Aufnahmezusage endlich auf!

„Tun Sie jetzt alles in Ihrer macht Stehende, um die Afghaninnen und Afghanen mit Aufnahmezusage bis Jahresende nach Deutschland zu holen“, heißt es in dem Offenen Brief, der namentlich an die Bundesminister Alexander Dobrindt und Johann Wadephul gerichtet ist.

Noch immer warten rund 1.800 afghanische Menschen darauf, nach Deutschland in Sicherheit zu kommen. Über 70 Prozent von ihnen sind Frauen und Kinder. Die pakistanische Regierung droht ihnen mit der Abschiebung nach Afghanistan, wenn sie nicht bis Ende Dezember das Land verlassen haben. „Die Zeit drängt. Es zählt buchstäblich jeder Tag“, heißt es in dem Offenen Brief.

 Abschiebung nach Afghanistan bedeutet Verfolgung, Misshandlung und Tod 

In Afghanistan sind die Menschen Verfolgung, Misshandlungen, Gefängnis und sogar dem Tod durch die Taliban ausgesetzt. Der Grund: Sie haben sich über Jahre hinweg für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Frauen- und Kinderrechte eingesetzt: für universelle Werte also – auch im Interesse Deutschlands. Darunter sind ehemalige Ortskräfte der Bundeswehr und der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) und Mitarbeitende von Hilfsorganisationen ebenso wie Journalist*innen, Richter*innen, Menschenrechtsverteidiger*innen, Angehörige der LSBTIQ+ Community sowie Kulturschaffende.      

Deutschland muss zu menschenrechtlichen Verpflichtungen stehen

Die mehr als 250 bundes-, landesweiten und lokalen Organisationen appellieren kurz vor Weihnachten nicht nur an Mitmenschlichkeit und Nächstenliebe, sondern weisen Deutschland vor allem deutlich auf die Verantwortung hin, die es für diese Menschen trägt: „Die menschenrechtlichen Verpflichtungen unseres Landes dürfen kein Lippenbekenntnis sein – das schulden wir jenen, die für Deutschland gearbeitet oder die sich auf uns verlassen haben. Vertrauen ist unsere stärkste Währung. Wer Vertrauen verspielt, handelt gegen Deutschlands Interessen.“

Um die Menschen vor Tod und Verfolgung zu schützen, brauchen sie, heißt es in dem Appell weiter:

  1. Sofortige Evakuierungen: Für alle Menschen mit Aufnahmezusage ist die sofortige, unbürokratische Ausreise vor Jahresende einzuleiten. 
  2. Einen schnellen Abschluss der Verfahren ohne weitere Verzögerung: Die Sicherheitsüberprüfungen und Visaverfahren müssen schnellstmöglich für alle Aufnahmeprogramme – inklusive Menschenrechtsliste und Überbrückungsprogramm – abgeschlossen werden.
  3. Sicherheit vor Abschiebungen nach Afghanistan: Die Bundesregierung muss im Gespräch mit der pakistanischen Regierung alle Möglichkeiten nutzen, um weitere Abschiebungen der Betroffenen nach Afghanistan zu verhindern und eine sichere Unterbringung bis zum Abschluss der Verfahren zu gewährleisten.

Den ganzen offenen Brief, den unter anderem Kabul Luftbrücke, PRO ASYL, Terre des Hommes, Amnesty International, Der Paritätische Gesamtverband, Human Rights Watch und Brot für die Welt unterschrieben haben, finden Sie hier im Wortlaut.

Hintergrund:

Derzeit befinden sich in Pakistan rund 1.800 afghanische Staatsangehörige, die eine Aufnahmezusagen aus den vier verschiedenen deutschen Aufnahmeprogrammen haben – Bundesaufnahmeprogramm (§ 23 Absatz 2 AufenthG), Ortskräfteverfahren (§ 22 Satz 2 AufenthG), Menschenrechtsliste (§ 22 Satz 2 AufenthG) und Überbrückungsprogramm (§ 22 Satz 2 AufenthG). Circa 250 von ihnen wurden im August 2025 bereits nach Afghanistan abgeschoben und warten in einem Safehouse auf die Fortsetzung ihrer Verfahren. Während die Bundesregierung angekündigt hat, die Verfahren für Personen im Bundesaufnahmeprogramm und im Ortskräfteverfahren weiterzuführen, sind die Verfahren der Menschenrechtsliste und im Überbrückungsprogramm weiterhin ausgesetzt.


Umsetzung der GEAS-Reform: Freiheitsbeschränkungen minimieren, Rechte Geflüchteter wahren

Aktuell planen die Innenminister*innen der Bundesländer die Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Anlässlich der Innenminister*innenkonferenz fordert der Flüchtlingsrat daher ein klares Signal aus Baden-Württemberg: Die Landesregierung steht in der Verantwortung, ihre Spielräume bei der landesweiten Umsetzung so zu nutzen, dass Schaden begrenzt und Grund- und Menschenrechte konsequent gewahrt werden.

Voraussichtlich wird der Bundestag zeitnah das sogenannte GEAS-Anpassungsgesetz beschließen. Mit diesem Gesetz setzt Deutschland die GEAS-Reform um. Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg warnt vor einer weiteren Aushöhlung der Rechte schutzsuchender Menschen: Die Reform droht Schutzstandards abzusenken, Freiheitsrechte weiter einzuschränken und den Zugang zu fairen Verfahren zu erschweren.

„Die Reform verspricht europäische Solidarität, schafft in der Praxis aber ein äußerst kompliziertes System abgestufter Rechte für unterschiedliche Personengruppen. Statt Schutz zu stärken, drohen beschleunigte Grenzverfahren, haftähnliche Unterbringung und höhere Hürden im Rechtsschutz – mit besonders harten Folgen für Kinder und andere schutzbedürftige Menschen“, erklärt Meike Olszak vom Flüchtlingsrat Baden-Württemberg. „Baden-Württemberg muss bei der Umsetzung von GEAS jetzt Transparenz schaffen, die Zivilgesellschaft einbinden und jede vermeidbare Freiheitsbeschränkung unterlassen.“

Worum geht es?

Nach langjährigen und intensiven Verhandlungen haben sich das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten im Mai 2024 auf die GEAS-Reform geeinigt. Die entsprechenden europäischen Gesetzgebungsakte sind bereits im Juni 2024 in Kraft getreten. Die Neuregelungen werden weitreichende Auswirkungen auf die aktuelle Praxis haben. Daher haben die EU-Mitgliedsstaaten bis Juni 2026 Zeit, die Anpassungen des Europäischen Rechts umzusetzen. Doch die nationale Umsetzung wird voraussichtlich bedeuten: noch mehr Schnellverfahren an Grenzen, strengere Kontrollen sogenannter Sekundärmigration, größere Sammelunterkünfte mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit, mehr Datenerhebung und weniger Zeit für Beratung und Rechtsmittel. Das trifft besonders Kinder, Familien und traumatisierte Menschen.

Spielräume der Länder

Allerdings haben die Bundesländer trotz des nationalen Anpassungsgesetzes bei der Umsetzung der europäischen Reform Spielräume und können somit schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verhindern. Vor allem auf Ausgestaltung der Freiheitsbeschränkungen können die Länder Einfluss nehmen. Diesen Spielraum sollte das Land Baden-Württemberg nutzen, denn sonst drohen langfristige negative Konsequenzen: Ein defacto Inhaftierung tagsüber wie nachts verursacht bei den Betroffenen Verzweiflung, Stress und Depressionen und verunmöglicht das Ankommen in Deutschland. Geflüchtete Menschen zunehmend zu isolieren und auszugrenzen ist unverantwortlich und verhindert gesellschaftliche Teilhabe.

Daher fordert der Flüchtlingsrat BW von der baden-württembergischen Landesregierung:

  • Freiheitsbeschränkungen minimieren: Keine geschlossenen oder haftähnlichen Einrichtungen; vorrangig offene, dezentrale Unterbringung. In Baden-Württemberg darf kein sogenanntes Sekundärmigrationszentrum entstehen!
  • Transparent informieren: Einen öffentlichen, laufend aktualisierten Umsetzungsplan vorlegen – mit Zuständigkeiten, Zeitplan, Auswirkungen auf Kommunen und Rechte der Betroffenen.
  • Zivilgesellschaft einbeziehen: Wohlfahrtsverbände, Fachberatungsstellen, Kommunen, Selbstorganisationen und Betroffene früh und kontinuierlich an der GEAS-Umsetzung beteiligen.
  • Rechte sichern, Schaden begrenzen: Unabhängige Beratung, Dolmetschen und wirksamen Rechtsschutz garantieren; Zugang zu Anwält*innen in allen Einrichtungen; Zugang zu Schule, Kita, Gesundheitsversorgung und psychosozialer Beratung ab Tag eins.
  • Schutz für Kinder und besonders Schutzbedürftige: Besondere Bedarfe konsequent erkennen; kindgerechte Verfahren; Familienzusammenführung priorisieren; keine haftähnliche Unterbringung.

„Baden-Württemberg kann ein Zeichen setzen: Schutz statt Abschreckung, Rechte statt Restriktionen. Wir appellieren an die Landesregierung, die Spielräume zu nutzen, auf ein Sekundärmigrationszentrum zu verzichten und die Zivilgesellschaft als Partnerin einzubeziehen. Systematische Inhaftierungen Schutzsuchender müssen unbedingt verhindert werden.“, so Lucia Brass vom Flüchtlingsrat Baden-Württemberg.


BVerfG: Durchsuchungsbeschluss für Abschiebungen aus Schlafzimmer notwendig

Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (BVerfG) hat in dem Beschluss vom 30. September 2025 (2 BvR 460/25) entschieden, dass der Schutz der Wohnung auch in Unterkünften für Geflüchtete gilt. Die Polizei braucht demnach grundsätzlich einen Durchsuchungsbeschluss, um für eine Abschiebung in die Wohnung geflüchteter Menschen einzudringen.

2019 hatte die damalige Bundesregierung mit einer neuen Regelung in § 58 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) versucht, den in den Grundrechten festgelegten Schutz des Wohnraums zu unterlaufen: Nach dieser Regelung durfte die Polizei im Rahmen einer Abschiebung ohne Durchsuchungsbeschluss in ein Zimmer eindringen, wenn aufgrund von Tatsachen zu schließen ist, dass sich die Person aktuell in der Wohnung aufhält. Es würde sich in diesem Fall um ein reines „Betreten“ des Zimmers und nicht um eine Durchsuchung handeln.

Im selben Jahr drangen Polizeibeamt*innen mit einem Rammbock in das Zimmer eines Geflüchteten in einem Berliner Übergangswohnheim ein, um diesen abzuschieben. Dafür lag kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor. In der ersten Instanz wurde der Klage des Geflüchteten recht gegeben, durch den fehlenden Durchsuchungsbeschluss hätte die Polizei rechtswidrig gehandelt. Im Berufungsverfahren hob das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) diese Entscheidung auf und bestätigte das Vorgehen der Polizei. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte eine Revision ab.

Nach einer Verfassungsbeschwerde des Betroffenen gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und PRO ASYL stellt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nun klar, dass ein Durchsuchungsbeschluss erforderlich ist, solange die Polizei vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis darüber hat, dass und wo sich die Person konkret im Raum befindet. Auch in Fällen von Abschiebungen gilt folglich das Grundgesetz (Art. 13 Abs. 2 GG). Für § 58 Abs. 5 AufenthG bleibt damit nahezu kein Anwendungsbereich mehr.

Die Notwendigkeit richterlicher Durchsuchungsbeschlüsse für das Eindringen in Wohnungen im Fall von Abschiebungen bedeutet, dass ein Gericht prüfen muss, ob eine Durchsuchung überhaupt erforderlich ist, um eine Person abzuschieben oder ob es mildere Mittel gibt. Und ob es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Abschiebung ohne Zimmerdurchsuchung fehlschlagen würde. 

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg lehnt Abschiebungen grundsätzlich ab. Solange Abschiebungen jedoch politische Realität sind, müssen dabei rechtsstaatliche Standards eingehalten werden. In einer Stellungnahme vom 14. März kritisierte der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg das Vorgehen der Polizei bei Abschiebungen und unterstützte die Entscheidung von PRO ASYL und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), für die Unverletzlichkeit der Wohnung in Erstaufnahmeeinrichtungen vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Die Stellungnahme hebt besonders die psychischen Folgen für geflüchtete Menschen, die regelmäßig mit Abschiebungen aus Erstaufnahmeeinrichtungen einhergehen, hervor. Das Urteil des BVerfG bestätigt in diesem Fall, dass kein Grundrechtsschutz zweiter Klasse für Geflüchtete besteht und das Grundgesetz ohne Ausnahme für alle Menschen gleichermaßen gilt.



Umfrage zu Diskriminierung in Deutschland

Die Antidiskriminerungsstelle des Bundes ruft Menschen in Deutschland dazu auf, ihre Diskriminierungserfahrungen zu teilen. Vom 12. November 2025 bis zum 28. Februar 2026 können Betroffene von Diskriminierung ab 14 Jahren an einer Online-Umfrage teilnehmen – in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Arabisch, Spanisch, Russisch, Polnisch, Ukrainisch, in einfacher deutscher Sprache oder deutscher Gebärdensprache. Eine Printversion des Fragebogens kann online kostenlos in Deutsch und in einfacher deutscher Sprache bestellt werden. Auch die Kosten für die Rücksendung werden übernommen. Die Umfrage ist anonym und alle Angaben werden vertraulich behandelt. Die Teilnahme dauert ungefähr 30 Minuten.  

Unter dem Motto „Deine Erfahrung zählt“ soll mit den Ergebnissen der Umfrage ein umfassendes Bild der Diskriminierungserfahrungen in Deutschland geschaffen werden. Denn wie häufig Diskriminierung vorkommt, in welchen Lebensbereichen sie auftritt und welche Folgen sie für Betroffene hat, ist bis heute kaum bekannt. Die Antworten sollen dabei helfen, konkrete Verbesserungsmöglichkeiten in Politik und Gesellschaft auszuarbeiten.

Neben der Umfrage wird eine repräsentative Befragung durchgeführt, um herauszufinden, wie viele Menschen von Diskriminierung betroffen sind.

Ergebnisse dieser umfassenden Studie sollen im Frühsommer 2027 veröffentlicht werden.  

In Zeiten, in denen gleiche Rechte für alle in Frage gestellt werden, ist eine große Beteiligung an der Umfrage wichtiger denn je. Hilf mit, Diskriminierung mithilfe dieser Umfrage sichtbar zu machen. Kostenloses Werbematerial für die Teilnahme ist auf der Webseite verfügbar.