Welche Chance gibt es in Syrien auf nachhaltige Stabilität und Frieden? Wie sind die politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen einzuschätzen? Was ist in Bezug auf den Schutz von Minderheiten und Frauen erwarten und was sollten Länder wie Deutschland tun, um demokratische Prozesse zu unterstützten? Diese und andere Fragen diskutiert die Friedrich-Ebert-Stiftung mit ihren Gästen und Teilnehmenden am 26. März online um 19 Uhr. Weitere Infos zur Veranstaltung gibt es auf der Webseite und dem Link zur Anmeldung.
Autor: Büro
Pro Asyl: Frauen mit Flucht- und Migrationserfahrung brauchen besseren Schutz vor Gewalt!
Zum Internationalen Frauentag am 8. März 2025 kritisieren DaMigra, Frauenhauskoordinierung e.V. und PRO ASYL: Geflüchtete und migrantische Frauen sind immer noch in besonderer Weise mit Gewalt konfrontiert und strukturelle Hürden erschweren ihnen den Weg zu adäquater Hilfe. Deutschland muss die Istanbul-Konvention wirksam umsetzen und das Schutz- und Hilfesystem für Frauen mit Flucht- und Migrationserfahrung dringend verbessern.
Frauen mit Flucht- und Migrationserfahrung sind häufig mehrfacher Gewalt ausgesetzt: Sie erleben strukturelle Diskriminierung und sind sowohl rassistischen Übergriffen als auch geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt – sei es im öffentlichen Raum, in Unterkünften für Geflüchtete oder im häuslichen Umfeld. Dennoch unternimmt Deutschland nach wie vor nicht genug, um Frauen und Mädchen wirksam und umfassend vor Gewalt zu schützen.
Die Ehebestandszeit zwingt gewaltbetroffene Frauen, bis zu drei Jahre in der Ehe zu verbleiben, bevor sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten (§ 31 Aufenthaltsgesetz). Ein Härtefallantrag ist mit großen Hürden und unsicherem Ausgang verbunden. Zudem liegt eine hohe Beweislast bei den Betroffenen. Besonders psychische, wirtschaftliche oder digitale Gewalt wird von Behörden oft nicht anerkannt.
Dr. Delal Atmaca vom Dachverband der Migrantinnenorganisationen DaMigra erklärt: „Die Ehebestandszeit ist in der Praxis ein großes Problem. Gewaltausübende Partner nutzen die Vorschrift als Druckmittel und drohen der Frau im Fall der Trennung mit Abschiebung durch die Behörden. Vorgesehene Härtefallregelungen scheitern oft an der Behördenpraxis. Frauen und ihre Kinder verharren so oft viel zu lang in einer gefährlichen Situation.” Viele Frauen, die sich aus schwierigen Lebenssituationen befreien wollen, müssen erst ihren Lebensunterhalt selbst sichern, um ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Erschwerend hinzu kommen der Gender- und Migrations-Pay-Gap, prekäre Jobs und nicht anerkannte Abschlüsse. „Die Politik fordert Eigenständigkeit, hält Frauen aber strukturell in Abhängigkeit. Aufenthaltsrechtliche Sicherheit muss Vorrang haben – erst dann wird ökonomische Unabhängigkeit möglich.”
Geflüchtete Frauen unterliegen oft einer Wohnsitzauflage, die ihnen den Umzug verbietet. Sibylle Schreiber von Frauenhauskoordinierung e. V. (FHK) kritisiert: „Die Wohnsitzauflage verhindert oft, dass Frauen schnell und unbürokratisch in ein Frauenhaus aufgenommen werden können. Die vorhandene Härtefallregelung ist unzureichend. Zudem gibt es noch immer zu wenig Frauenhausplätze und für Sprachmittlung keine Finanzierung. Die durch das im Februar 2025 beschlossene Gewalthilfegesetz geplanten Verbesserungen sind sehr begrüßenswert – aber es wird noch Jahre dauern, bis sie flächendeckend in allen Bundesländern greifen. Das System außerhalb der Schutzhäuser, wie etwa die spezialisierte psychosoziale und psychologische Versorgung von Gewaltbetroffenen, ist unterfinanziert.”
Andrea Kothen von PRO ASYL kritisiert: „Die Wohnsituation geflüchteter Frauen ist vielerorts katastrophal und selbst strukturell gewaltvoll: Die Misere beginnt schon damit, dass sie, statt in Wohnungen leben zu können, über viele Monate und sogar Jahre in kasernenartige Massenunterkünfte gezwungen werden. Die Frauen leiden dort unter den beengten Wohnverhältnissen, fehlender Privatsphäre, einer isolierten Lage, mangelnden Beschwerdestrukturen und sogar eklatanten Sicherheitsmängeln wie nicht abschließbaren Sanitärräumen. Es muss endlich flächendeckende und verbindliche Gewaltschutzstandards geben.”
Die 2024 erfolgte Verschärfung des Asylbewerberleistungsgesetzes, wonach Geflüchtete nun drei Jahre statt wie zuvor 18 Monate von den normalen Gesundheitsleistungen der Krankenkassen ausgeschlossen bleiben, verschlimmert die Lage weiter. „Viele geflüchtete Frauen, auch solche mit gravierenden Gewalterfahrungen und Traumatisierungen, erhalten kaum Zugang zu medizinischer oder psychologischer Hilfe. Das ist nicht nur unzureichender Gewaltschutz – hier wird die Gesundheit und Zukunft der Frauen aufs Spiel gesetzt“, beklagt Andrea Kothen von PRO ASYL.
Istanbul-Konvention für alle Frauen in Deutschland umsetzen!
Die Istanbul-Konvention („Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt“) verpflichtet die Bundesrepublik dazu, ausnahmslos alle Frauen vor Gewalt zu schützen und im Gewaltfall Hilfe zu gewähren. DaMigra, FHK und PRO ASYL appellieren an die künftige Bundesregierung, die Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention schnellstmöglich anzupacken. Für die Beseitigung konkreter Missstände, besonders mit Blick auf Migrierte oder Geflüchtete, sieht das Europaratsgremium GREVIO eine Umsetzungsfrist bis Dezember 2025 vor.
- Pro Asyl, März 2025: Frauen mit Flucht- und Migrationserfahrung brauchen besseren Schutz vor Gewalt!
Bericht: Situation ukrainischer Kriegsgeflüchteter
Über vier Millionen Geflüchtete aus der Ukraine erhielten bis Ende letzten Jahres Schutz innerhalb der Europäischen Union, davon ca. 40 Prozent in Osteuropa. Grundlage für die rasche Schutzgewährung bildet die europäische Richtlinie zum vorübergehenden Schutz, die zu Beginn des russischen Angriffskrieges das erste Mal aktiviert wurde.
Ein neuer Bericht von bordermonitoring.eu befasst sich mit der Lebenssituation dieser ukrainischen Geflüchteten in Polen, der Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Tschechien und dem Nicht-EU-Land Moldau. Darüber hinaus umfasst er die Geschichte der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz, den Prozess ihrer erstmaligen Aktivierung im März 2022 und die darauf folgende innereuropäische Zusammenarbeit. Der Tenor des Berichts: Eine menschenwürdige und solidarische Migrationspolitik Europas ist durchaus möglich.
- bordermonitoring.eu e.V., März 2025: Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine. Die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz und ihre Umsetzung in Osteuropa
Vernetzungstreffen: „Gemeinsam warten“ für Menschen im Visumsverfahren
lle Menschen, die sich in Visaverfahren befinden und sich gerne mit anderen austauschen möchten, gibt es am 31. Mai ein Vernetzungstreffen in Stuttgart Bad Cannstatt. Dabei soll ein Raum zum Austauschen, Vernetzen und gegenseitigem Kraft geben entstehen. Die Treffen sind kostenlos und werden vom Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e. V. organisiert. Es wird ein kleines Frühstück vorbereitet. Mitgebrachte Speisen sind willkommen. Eine Kinderspielecke ist vorgesehen.
Zielgruppe: Für alle Menschen, die sich in Visaverfahren (Familiennachzug/Ehegattennachzug, o.Ä.) befinden oder diese abgeschlossen haben sowie mit weiteren rechtlichen Hürden konfrontiert sind.
Ort: Bahnhofstraße 14-18, Stuttgart Bad Cannstatt
Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e. V. arbeitet an der Schnittstelle zu Familien-, Migrations-, sowie Bildungspolitik. Er arbeitet bundesweit mit hauptamtlichen sowie ehrenamtlichen Strukturen und hat auch in Stuttgart ein Büro.
Vernetzungstreffen: „Gemeinsam warten“ für Menschen im Visumsverfahren
Für alle Menschen, die sich in Visaverfahren befinden und sich gerne mit anderen austauschen möchten, gibt es am 5. April ein Vernetzungstreffen in Stuttgart Bad Cannstatt. Dabei soll ein Raum zum Austauschen, Vernetzen und gegenseitigem Kraft geben entstehen. Die Treffen sind kostenlos und werden vom Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e. V. organisiert. Es wird ein kleines Frühstück vorbereitet. Mitgebrachte Speisen sind willkommen. Eine Kinderspielecke ist vorgesehen.
Zielgruppe: Für alle Menschen, die sich in Visaverfahren (Familiennachzug/Ehegattennachzug, o.Ä.) befinden oder diese abgeschlossen haben sowie mit weiteren rechtlichen Hürden konfrontiert sind.
Ort: Bahnhofstraße 14-18, Stuttgart Bad Cannstatt
Ein weiteres Treffen ist für den 31. Mai geplant.
Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e. V. arbeitet an der Schnittstelle zu Familien-, Migrations-, sowie Bildungspolitik. Er arbeitet bundesweit mit hauptamtlichen sowie ehrenamtlichen Strukturen und hat auch in Stuttgart ein Büro.
Diskussionsabend: Dauerhafte Grenzkontrollen, Pushbacks und Racial Profiling
Die Situation von Geflüchteten an der Grenze zwischen Deutschland und Schweiz hat sich in den letzten Wochen weiter zugespitzt. Am 19. März findet daher um 20 Uhr eine Veranstaltung zum Thema „Dauerhafte Grenzkontrollen, Pushbacks und Racial Profiling – Ein Diskussionsabend über vergangene und bevorstehende Auswirkungen der Europäischen Migrationspolitik auf die Grenzregion (CH/DE/FR).“ statt.
Es diskutieren:
- Johannes Siegel (Universität Konstanz)
- Dr. Lisa Maria Borrelli (HES-SO Valais-Wallis)
- Lara Hoeft (Pikett Asyl und Bündnis „NoGEAS“)
- Moritz Bachmann (Freiplatzaktion Basel)
Ort: „Bar du Nord“ in der Bahnhofshalle des Badischen Bahnhofs, Basel (Schweiz)
Nähere Informationen zu Inhalt und Barrieren sind auf dem Plakat zur Veranstaltung zu finden. Die Veranstaltung ist kostenlos und findet auf Deutsch statt. Auf Wunsch kann über infos@freiplatzaktion-basel.ch eine Übersetzung angefragt werden.
Pro Asyl: Schutz für Ukrainer*innen: Drei Jahre gelebte Solidarität
Drei Jahre nach der Aktivierung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine erinnert PRO ASYL daran: Europa kann solidarisch aufnehmen – wenn der politische Wille vorhanden ist.
Am 4. März 2022, nur wenige Tage nach dem russischen Überfall auf die Ukraine, wurde erstmals die EU-Richtlinie 2001/55/EG aktiviert. Millionen aus der Ukraine geflüchtete Menschen erhielten schnell und unbürokratisch vorübergehenden Schutz, durften ihren Wohnort frei wählen und erhielten direkten Zugang zum Arbeitsmarkt, getragen von der breiten Mehrheit der Bevölkerung – ein historischer Moment europäischer Solidarität.
Diese Offenheit steht in starkem Kontrast zu der zunehmend restriktiven Asylpolitik der Europäischen Union und Deutschlands. Die Bilder der vielen unterstützenden Menschen an den Bahnhöfen, die geflüchteten Menschen Unterstützung und Wohnraum anbieten, wirken heute fast wie aus einer anderen Welt.
„Die Aufnahme geflüchteter Menschen aus der Ukraine hat gezeigt, dass Europa und Deutschland fähig sind, solidarisch und schnell zu handeln. Eine menschenwürdige und solidarische Flüchtlingsaufnahme ist möglich – das muss die Lehre aus den letzten drei Jahren sein. Doch Schutz darf nicht an Herkunft oder Hautfarbe gebunden sein. Was mit ukrainischen Geflüchteten gelang, ist ein Exempel, wie wir mit allen geflüchteten Menschen umgehen sollten, unabhängig von ihrer Herkunft”, sagt Tareq Alaows, flüchtlingspolitischer Sprecher von PRO ASYL.
Ein Rückblick – mit Blick nach vorn
Mit beeindruckender Entschlossenheit und Menschlichkeit reagierten Europa und Deutschland auf die große Zahl der Vertriebenen aus der Ukraine. Dies gilt auch insbesondere für die Länder Osteuropas, wie aus einem aktuellen Bericht des Vereins bordermonitoring.eu, entstanden mit Unterstützung von PRO ASYL, hervorgeht. Städte, Gemeinden und die Zivilgesellschaft haben bewiesen, dass die Aufnahme und der Schutz geflüchteter Menschen möglich sind – wenn dafür die politischen Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Die Bilder der Solidarität und Hilfsbereitschaft von Politik und Zivilgesellschaft von vor drei Jahren wirken heute fast surreal, besonders im Hinblick auf die zunehmend flüchtlingsfeindliche Stimmung und die gesellschaftliche Spaltung. „Doch wir dürfen die Bilder nicht vergessen – sie erinnern uns daran, wozu unsere Gesellschaft fähig ist, wenn Menschlichkeit an erster Stelle steht”, so Alaows weiter.
Die Aufnahme von über vier Millionen Ukrainer*innen verlief weitgehend reibungslos – weil schnelle, unbürokratische Regelungen getroffen wurden. Dank Rechtssicherheit, freiem Zugang zum Arbeitsmarkt und freier Wahl des Wohnorts konnten Schutzsuchende schnell ein neues Leben beginnen.
PRO ASYL fordert: Diese Erfahrung muss zum Modell für eine faire Asylpolitik werden – anstatt Angst und Ressentiments gegen Geflüchtete zu schüren.
Solidarität ist keine Momentaufnahme – sie ist unser Auftrag!
Informationshinweis
PRO ASYL veröffentlichte gestern zusammen mit dem Verein bordermonitoring.eu den umfangreichen Bericht „Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine. Die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz und ihre Umsetzung in Osteuropa”, der sich mit der Aufnahme von rund 40 Prozent aller ukrainischen Flüchtlinge in Polen, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien und Tschechien sowie mit dem Nicht-EU-Land Moldau auseinandersetzt. Eine Zusammenfassung finden Sie hier.
SG Karlsruhe: Kein Leistungsausschluss für Dublin-Betroffene
Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 19.02.2025 – S 12 AY 424/25 ER angeordet, einer Klägerin weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren. Die Betroffene hatte nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG keine Leistungen mehr bekommen, weil sie als Dublin-Fall gilt. Diese Regelung über Leistungsstreichungen war im Oktober 2024 mit dem sog. Sicherheitsgesetz in Kraft getreten. Das SG Karlsruhe vertritt die Auffassung, dass dieser Leistungsausschluss weder grund- noch europarechtskonform ist.
Das SG Darmstadt (04.02.2025 – S 16 AY 2/25 ER) hatte jüngst in einem ähnlichen Fall die Rechtmäßigkeit des § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG angezweifelt. Es gab dem Eilantrag statt, weil das Bundessozialgericht (BSG) klärungsbedürfte Fragen zu Leistungskürzungen von Dublin-Fällen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt hat (BSG, Vorlagebeschluss v. 25.07.2024 – B 8 AY 6/23). Um eine menschenwürdige Grundversorgung zu garantieren, sei bis zur Entscheidung des EuGH abzuwarten.
Ähnliche Zweifel an der Vereinbarkeit von Leistungsverwehrungen mit Europäischem Recht äußerten die Sozialgerichte in Landshut (18.12.2024 – S 11 AY 19/24 ER), Osnabrück (18.12.2024 – S 44 AY 25/24 ER), Darmstadt (04.02.2025 – S 16 AY 2/25 ER) und in Trier (20.02.2025 – S 3 AY 4/25 ER). Das SG Osnabrück wies zudem darauf hin, dass Leistungskürzungen und ein gänzlicher Leistungsausschluss unterschiedliche Rechtsfolgen mit sich bringen. Der neue § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG (Leistungsausschluss) für Dublin-Fälle könne daher von den erlassenden Behörden nicht einfach ersatzmäßig für den alten § 1a Abs. 7 AsylbLG (Leistungskürzung) angewendet werden.
In Baden-Württemberg erhalten Geflüchtete im Dublin-Verfahren meist eine Duldung – dies geschah jedoch nicht im Fall der Betroffenen, die vom SG Karlsruhe Recht bekam. Für Geduldete gilt der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG nicht. Für Menschen ohne Duldung zeigen Entscheidungen wie die des SG Karlsruhe jedoch, dass es sich lohnt, gegen Leistungsstreichungen vorzugehen. Rechtsanwaltliche Hilfe gibt es bei mit Recht zum Recht. Tipps zum Widersprüche und Klagen selbst zu verfassen, gibt es in dieser Arbeitshilfe.
- Anwaltskanzlei Adam: Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG
- Anwaltsbüro Volker Gerloff, Februar 2025: Newsletter-02-2025
- Pro Asyl, Februar 2025: Obdachlos per Gesetz? Junge Geflüchtete wird aus Unterkunft geworfen
Pro Asyl: Junge Geflüchtete obdachlos durch Ausschluss von Sozialleistungen
Eine junge Frau wird im Februar 2025 aus ihrer Flüchtlingsunterkunft geworfen, sämtliche Sozialleistungen werden gestrichen. Doch ein Sozialgericht kassiert das wieder ein. Weitere Eilbeschlüsse von Gerichten machen deutlich: Die von der Ampelregierung eingeführte Leistungsstreichung ist ein Verstoß gegen Grundgesetz und Europarecht.
Mitte Februar setzt eine der reichsten Kommunen Deutschlands eine junge, geflüchtete Frau bei Minustemperaturen auf die Straße. Sämtliche Sozialleistungen werden ihr entzogen, sogar Rückforderungen gestellt – weil Kroatien für ihr Asylverfahren zuständig sei. PRO ASYL verständigt eine Anwältin, die beim Sozialgericht umgehend gegen den Beschluss der Stadt vorgeht. Angesichts der akut drohenden Obdachlosigkeit der jungen Frau entscheidet das Sozialgericht Karlsruhe binnen weniger Stunden. Am 19.2.2025 erklärt es mit deutlichen Worten, dass es den Leistungsausschluss sowohl für verfassungs- als auch für europarechtswidrig hält (S 12 AY 424/25 ER). Nach dem Richterspruch kann die junge Frau in die Unterkunft zurückkehren.
Der Fall ist aber kein Ausrutscher, sondern Ergebnis des Versuchs der Ampelregierung, größtmögliche Härte gegen Flüchtlinge zu demonstrieren. Die Strategie, aufgrund populistischer Forderungen von Rechtsextremen menschenfeindliche und rechtlich unhaltbare Gesetze durchzusetzen, ist jetzt mehrfach gescheitert – rechtlich, aber auch politisch, wie das ungebremste Erstarken der Rechtsextremen bei der Bundestagswahl zeigt. Leidtragende sind diejenigen, die sich für ihr schieres Überleben – etwas zu Essen und ein Dach über dem Kopf – nun einzeln Hilfe bei Beratungsstellen, in Kanzleien und letztlich vor Gerichten holen müssen.
Die Leistungsstreichung im »Sicherheitspaket«
Hintergrund des beschriebenen Falls ist eine Regelung aus dem so genannten Sicherheitspaket, einem Gesetz, das am 31. Oktober 2024 in Kraft getreten ist. Der neue § 1 Abs. 4 AsylbLG verlangt von den Behörden, ausreisepflichtigen Menschen im Dublin-Verfahren (dem europäischen Asyl-Zuständigkeitsverfahren) jegliche Unterstützungsleistungen zu entziehen. Lediglich für eine Frist von zwei Wochen und in eng begrenzten Ausnahmefällen sollen bestimmte Leistungen noch erbracht werden dürfen. Regelmäßig aber lautet die gesetzliche Forderung: Null staatliche Hilfe.
Begründet wird die Streichung von Sozialleistungen damit, dass Betroffene ihr Asylverfahren in dem für sie zuständigen europäischen Land führen müssen. Die Crux dabei: Die Betroffenen können zumeist gar nicht ohne Weiteres ihren Aufenthaltsort wechseln. Zwar sind freiwillige Ausreisen nach der Dublin-Verordnung grundsätzlich möglich. Aber die Behörden beider Staaten müssen dem zustimmen bzw. dies mitorganisieren. Nach geltender Dienstanweisung vom 12.12.2024 befürwortet das BAMF freiwillige Ausreisen nur in Ausnahmefällen, da es aus Sicherheitsgründen keine freiwilligen Überstellungen nach Deutschland akzeptiert.
Hinzu kommt in vielen Fällen, dass einige europäische Staaten (wie etwa Italien oder Griechenland) kein Interesse an der Aufnahme von Dublin-Fällen haben – ebenso wenig wie an ihrer menschenwürdigen Versorgung. Die betroffenen Geflüchteten wiederum haben häufig Angst vor der Rückkehr in die zuständigen Staaten, weil sie dort (Polizei-)Gewalt erfahren haben oder ohne jegliche Unterstützung zu verelenden drohen (ein besonders drastisches Beispiel ist etwa Bulgarien). Dass nun auch Deutschland versucht, eine menschenwürdige Versorgung von Geflüchteten einfach zu verweigern, wird das europäische Elend nicht beseitigen und es für die davon Betroffenen nur noch schlimmer machen.
Die gesetzliche Bruchlandung war absehbar
In Deutschland gilt noch immer das Grundgesetz und das europäische Recht – mit dem Grundsatz der Würde eines jeden Menschen. Überraschend kommt die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe und einiger anderer Gerichte deshalb nicht. Die Bruchlandung der gesetzlichen Neuregelung war absehbar.
Bereits in der Sachverständigenanhörung des Bundestags zum Sicherheitspaket hatten Expert*innen die Ampel-Regierung vor der vollständigen Leistungsstreichung gewarnt. Neben PRO ASYL äußerten etwa Dr. Philipp Wittmann (Richter am VGH Baden-Württemberg) oder Sarah Lincoln (Gesellschaft für Freiheitsrechte) erhebliche europa- und verfassungsrechtliche Bedenken an der Leistungsstreichung.
Die Warnungen der Expert*innen verhallten jedoch weitgehend ungehört. Im Kern blieb es beim vollständigen Leistungsausschluss.
Kein Einzelfall: Gerichte kassieren die Entscheidungen von Sozialämtern
Bereits mehrfach haben Sozialämter in den vergangenen Monaten mit Bezug auf die Neuregelung Kürzungen für Geflüchtete beschlossen, die von Gerichten im Anschluss ausnahmslos abgeschmettert wurden.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Speyer (20.02.2024 – S 15 AY 5/25 ER) verstößt die Leistungsstreichung gegen die Verfassung. Am 17.12.2024 machte das Sozialgericht Nürnberg klar, dass es die Norm mit dem Europarecht nicht für vereinbar hält (richterlicher Hinweis S 17 AY 68/24 ER). Ähnliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsentzugs mit Europäischem Recht äußerten die Sozialgerichte in Landshut (18.12.2024 – S 11 AY 19/24 ER), Osnabrück (18.12.2024 – S 44 AY 25/24 ER), Darmstadt (04.02.2025 – S 16 AY 2/25 ER) und Trier (20.02.2025 – S 3 AY 4/25 ER).
Die Leistungskürzungen der Behörden scheiterten in diesen rechtlichen Verfahren allerdings oft schon an einem einfachen Punkt: So bemängelten mehrere Gerichte, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den betreffenden Fällen nicht festgestellt hatte, dass die Ausreise in den zuständigen EU-Staat rechtlich und tatsächlich möglich sei – genau dies ist aber die Voraussetzung für die Anwendung von § 1 Abs.4 AsylbLG. Inzwischen bereitet sich das BAMF offenbar darauf vor, reihenweise entsprechende Feststellungen in den Bescheiden zu treffen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass vielen Geflüchteten der Weg in eine menschenwürdige Versorgung im zuständigen Dublin-Staat trotz dieser Behauptung eben nicht umgehend möglich ist, dürfte sich an den grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Zweifeln der Gerichte nichts ändern.
Die verfassungs- und europarechtliche Kritik
Der erste Artikel des Grundgesetzes (Menschenwürde) garantiert in Verbindung mit Artikel 20 (Sozialstaatsprinzip) ein menschenwürdiges Existenzminimum für jeden einzelnen Menschen, der sich in Deutschland aufhält. Der Mensch ist ein soziales Wesen. Deshalb gehört zu einer menschenwürdigen Existenz nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts nicht nur das nackte Überleben, die rein physische Existenz (»Bett, Brot, Seife«), sondern auch die Sicherung der soziokulturellen Existenz – das häufig so genannte »Taschengeld« für persönliche Bedarfe (Handy, Bücher, Fahrkarten, etc.). Eine Kürzung am menschenwürdigen Existenzminimum wäre nur erlaubt, wenn der Gesetzgeber nachweisen könnte, dass die betroffenen Menschen tatsächlich weniger brauchen als andere Menschen. Einen solchen Nachweis hat die Regierung, kaum überraschend, seit dem maßgeblichen und wegweisenden Urteil des Verfassungsgerichts 2012 nicht erbringen können. Auch die Praxis der bloßen Kürzung (nicht vollständiger Streichung) von Asylbewerberleistungen steht deshalb seit langem in der Kritik, verfassungswidrig zu sein.
Das oben erwähnte SG Karlsruhe nimmt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einem weiteren Punkt Bezug: Da die Regelung aus dem Sicherheitspaket »Einreiseanreize vermeiden und zur Ausreise aus Deutschland motivieren soll«, sei der vollständige Leistungsausschluss »erst recht verfassungswidrig, denn selbst bloße Leistungsabsenkungen sind [laut Bundesverfassungsgericht] nicht mit migrationspolitischen Erwägungen zu rechtfertigen.« (S 12 AY 424/25 ER) Das bedeutet: Es ist verboten zu versuchen, Menschen durch Leistungsentzug zur Ausreise zu zwingen.
Europarechtlich sehen die Gerichte in der vollständigen Leistungsstreichung des neuen § 1 Abs. 4 AsylbLG für Dublin-Fälle eine Verletzung der europarechtlichen Regelungen über Mindeststandards der Versorgung während des Asylverfahrens – die so genannte Aufnahmerichtlinie (EURL 2013/33). Sie garantiert eine Mindestversorgung, von der nur in bestimmten Fällen abgewichen werden darf – die bloße Asylzuständigkeit eines anderen Staats gehört nicht dazu. Auch mit Blick auf die neue EU-Aufnahmerichtlinie, die 2026 in Kraft tritt, gibt es bereits fundierte rechtlich begründete Zweifel an der Leistungsstreichung.
Das Sozialgericht in Nürnberg verweist darauf, dass schon die Vereinbarkeit der Vorläuferregelung (§ 1a Abs. 7 AsylbLG) mit dem EU-Recht akut in Frage steht: Im Juli 2024 hat nämlich das Bundessozialgericht diese Regelung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Vorlagebeschluss des BSG vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R). Dabei sieht die im Verdacht des EU-Rechtswidrigkeit stehende, alte Regelung »nur« gekürzte Leistungen, nicht einmal die vollständige Leistungsstreichung vor.
Kaum Leistungsstreichungen in der Praxis
Das Sozialgericht Osnabrück weist in seinem Beschluss darauf hin, dass deutsche Gerichte Normen, die europarechtswidrig sind, unangewendet lassen müssen, auch wenn es (noch) keine Vorlage ans BVerfG oder den EuGH gibt. Diese Verpflichtung gilt auch für rechtsanwendende Behörden und ergibt sich aus der EuGH-Rechtsprechung, wie Prof. Constantin Hruschka in seinem Text zur Unionsrechtswidrigkeit der Leistungsstreichung im Dublin-Verfahren erklärt.
Das mag ein Grund dafür sein, dass die völlige Leistungsstreichung wie im eingangs geschilderten Fall aus Baden-Württemberg seit dem Inkrafttreten des Sicherheitspakets nur selten erfolgt ist. Das Land Rheinland-Pfalz etwa schreibt den Behörden aufgrund einer »verfassungs- und europarechtlich notwendigen zeitlichen Ausdehnung« ein Mindestmaß an Leistungen für alle betroffenen Personen bis zur tatsächlichen Ausreise vor.
Andere Länder vermeiden den Rauswurf von Geflüchteten im Dublin-Verfahren aus ihrer Unterkunft schlicht deshalb, weil die Kommunen die betreffenden Menschen dann aus sicherheits- bzw. ordnungspolitischen Gründen unterbringen müssten.
Grundsätzlich wären alle Behörden gut beraten, menschenrechtliche, verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben zu achten und sich nicht in zahllosen überflüssigen, aufwändigen Gerichtsverfahren korrigieren zu lassen. Die künftige Bundesregierung sollte daraus lernen, lieber gleich gewissenhaft auf Grund- und Europarecht zu achten und gar nicht erst rechtlich fragwürdige Gesetze zu verabschieden. Denn dass die entsprechende Regelung aus dem Sicherheitspaket künftig Bestand haben wird, darf inzwischen einmal mehr angezweifelt werden.
- Pro Asyl, Februar 2025: Obdachlos per Gesetz? Junge Geflüchtete wird aus Unterkunft geworfen
AsylbLG-Leistungskürzungen nach Meinung des BSG für Alleinstehende rechtswidrig
Das Bundessozialgericht (BSG) äußert in einer Mitte Februar veröffentlichten Entscheidung von September 2024 die Ansicht, dass die sozialrechtliche Zwangsverpartnerung für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften (Regelbedarfsstufe 2 statt 1) auch bei den AsylbLG-Grundleistungen nach § 3, 3a AsylbLG verfassungswidrig ist (BSG, Vorlagebeschluss vom 26.9.2024; B 8 AY 1/22 R). Es hat diese Frage daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nachdem 2019 die Leistungssätze für Asylbewerber*innen neu festgesetzt wurden, erhalten Alleinstehende, die die ohnehin niedrigen Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG beziehen, weitere Leistungskürzungen. Statt Leistungen nach Regelstufe 1 zu bekommen, werden Alleinstehende der niedrigeren Regelstufe 2 zugeordnet. Diese ist eigentlich für Leistungsempfänger*innen gedacht, die sich in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft befinden. Weil sie daher gemeinsam wirtschaften, erhalten sie 10 Prozent weniger Leistungen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2a AsylbLG). Alleinstehenden in Gemeinschaftunterkünften wird unterstellt, ebenso gemeinsam mit anderen zu wirtschaften zu können. Mit der aktuellen Zuordnung der Sozialbehörden werden sie daher mit „verpartnerten“ Leistungsempfänger*innen gleichgestellt.
Das BVerfG stellte im Oktober 2022 fest, dass die Leistungskürzung für Alleinstehende bei Analogleistungen nach § 2 AsylbLG um 10 Prozent, die die niedrigere Regelbedarfsstufe 2 mit sich führt, gegen die Verfassung verstößt (BVerfG v. 19.10.2022 – 1 BvL 3/21). Auch andere Gerichte, wie das Sozialgericht (SG) Hannover oder das SG Landshut hatten bereits ähnlich entschieden. Diese Argumentation sollte laut BSG auch auf die Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG übertragen werden.
Für die Praxis verdeutlicht der BSG-Beschluss nun erneut, dass betroffene Alleinstehende, die von der Sozialbehörde zur Regelsatzstufe 2 statt 1 zugeordnet werden, dagegen Widerspruch einlegen und einen Eilantrag stellen sollten. Um sich einen Anspruch auf Nachzahlung zu sichern, sollten auch Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt werden. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat hierzu weitere Informationen zur Verfügung gestellt. Der Sächsische Flüchtlingsrat hat zudem einen Infoflyer mit Muster-Widerspruch veröffentlicht.
Hier der einschlägige Absatz aus dem Urteil:
„Der Senat ist nach alledem zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausführungen des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs 1 Satz 4 Nr 1 AsylbLG in der Fassung des Art 1 Nr 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13.8.2019 (BGBl I 1290; BVerfG vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – BVerfGE 163, 254, 284, RdNr 69-94) bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Grundleistungsbezug in § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b AsylbLG und § 3a Abs 2 Nr 2 Buchst b AsylbLG in gleicher Weise Beachtung finden müssen und zur Verfassungswidrigkeit der Normen führen. Dies entspricht offenbar auch der Auffassung im zuständigen Fachministerium. Der Gesetzgeber hat gleichwohl trotz viermaliger Änderung des AsylbLG seit Oktober 2022 in anderen Punkten keine weitere Begründung für die vorgenommene Differenzierung bei dem Leben in Sammelunterkünften aufgezeigt (vgl zu solchen Möglichkeiten BVerfG vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – BVerfGE 163, 254, 293, RdNr 88 ff) unabhängig davon, welche Bedeutung dies für zurückliegende Leistungszeiträume hätte. Er hat es weiterhin unterlassen, die tatsächlichen Grundlagen für die Gleichsetzung der in den Sammelunterkünften wohnenden alleinstehenden Grundleistungsberechtigten mit erwachsenen Leistungsberechtigten, die mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben, darzustellen und durch empirische Erkenntnisse zu belegen. Mit Art 3 Nr 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.2.2024 (BGBl I Nr 54) ist mit Wirkung vom 27.2.2024 vielmehr die Wartefrist für Analogleistungen in § 2 Abs 1 Satz 1 AsylbLG von 18 auf 36 Monate verlängert und damit die Belastung, die für alleinstehende Grundleistungsberechtigte in Sammelunterkünften durch die Absenkung auf die Bedarfsstufe 2 entsteht, deutlich vergrößert worden. Auch mit dieser Gesetzesänderung wird aber nach wie vor nicht begründet dargelegt, dass die in den Sammelunterkünften wohnenden alleinstehenden Grundleistungsberechtigten regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern erzielen, die einer Absenkung der Leistungshöhe um zehn Prozent gegenüber der Bedarfsstufe 1 entsprechen.“ (BSG v. 29.09.2024 – B 8 AY 1/22 R)
- BSG, Vorlagebeschluss v. 26.09.2024: B 8 AY 1/22 R
- BVerfG, Beschluss v. 19.10.2022: 1 BvL 3/21
- Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V., November 2023: AsylbLG-Leistungen für Alleinstehende in Unterkünften: Überprüfungsanträge bis zum 31.12.2023 stellen!
- Sächsischer Flüchtlingsrat, Februar 2025: Flyer mit Muster-Widerspruch: Zwangsverpartnerung im AsylbLG