Hinweisblatt zum Chancen-Aufenthalt

Woher wissen Geduldete, ob sie für das Chancen-Aufenthaltsrecht in Frage kommen?

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat ein Hinweisblatt in relativ einfacher Sprache zum Chancen-Aufenthaltsrecht erstellt. Dieses Blatt wird per Post an potentielle Kandidat*innen des Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) verschickt. Es erklärt die Voraussetzungen für § 104c AufenthG und enthält eine Frist: 31.05.2023. Personen, die diesen Brief erhalten haben, sind bis zum 31. Mai 2023 vor einer Abschiebung geschützt. Bis zu diesem Datum soll ein Antrag auf das Chancen-Aufenthaltsrecht gestellt werden. Während der Bearbeitungszeit des Antrages gibt es auch keine Abschiebung.

Wer keinen Brief bekommen hat, aber trotzdem § 104c AufenthG beantragen will, soll sich beraten lassen – vielleicht kommt das Chancen-Aufenthaltsrecht ja trotzdem in Frage. Manche Personen können den Brief nicht verstehen, deshalb ist es wichtig, vom Chancen-Aufenthaltsrecht weiter zu erzählen. Hier gibt es mehrsprachige Informationen.

Wann soll ein Antrag auf das Chancen-Aufenthaltsrecht gestellt werden?

Das kommt darauf an. Am besten man lässt sich vor Antragstellung nochmal beraten. Vor allem Geduldete in Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung und Personen, die schon die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a/§25b AufenthG erfüllen. Man kann den Antrag auf das Chancen-Aufenthaltsrecht noch bis Ende 2025 stellen. Erst dann ist das Gesetz nicht mehr in Kraft.

Können Abschiebungen erfolgen?

Personen, die das Hinweisblatt bekommen haben, können bis zum 31.05.2023 nicht abgeschoben werden. Danach können Kandidat*innen für das Chancen-Aufenthaltsrecht abgeschoben werden, die keinen Antrag gestellt haben. Aber bei manchen Ländern besteht keine besonders große Abschiebegefahr, zum Beispiel Afghanistan und Irak. Ganz generell soll keine Abschiebung mehr durchgeführt werden, sobald ein Antrag auf § 104c AufenthG erfolgt ist. Nur Personen, welche die Voraussetzungen für das Chancen-Aufenthaltsrecht offensichtlich nicht erfüllen, können trotz einer Antragstellung abgeschoben werden. Das kann zum Beispiel bei zu hohen Straftaten oder zu später Einreise der Fall sein.



Praktikant*in gesucht

Wir suchen ab April oder Mai 2023 ein*e Praktikant*in für den maximalen Zeitraum von drei Monaten. Für ein Vollzeitpraktikum zahlen wir eine Aufwandsentschädigung von 400 €. Teilzeitpraktika sind nach Absprache mit geringerer Aufwandsentschädigung möglich.

Das Praktikum umfasst folgende Tätigkeiten:

  • Einblick in die Arbeit des Flüchtlingsrats (Fortbildungen, Fachtagungen, Beratung, Vernetzungsveranstaltungen etc.)
  • Länderspezifische Recherchen und Öffentlichkeitsarbeit
  • Unterstützung in IT-Fragen, Büromanagement und -verwaltung
  • Mitarbeit beim Verfassen unserer Publikationen (Newsletter, Magazin „Perspektive“, verschiedene Flyer etc.)
  • ggf. Unterstützung als Übersetzer*in

Wir freuen uns besonders über Bewerbungen von Menschen mit Fluchthintergrund.

Wenn Sie Interesse haben, schreiben Sie uns gerne unter info@fluechtlingsrat-bw.de.


Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft

Seit dem 31.12.2022 gilt das langersehnte Chancenaufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG). Endlich können Geduldete, die bis zum 31.10.2017 eingereist sind, weitgehend straffrei sind und sich zur freiheitliche demokratischen Grundordnung bekennen, eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe bekommen. Diese wird für 18 Monate gültig sein. Danach kann man sie nicht verlängern, sondern erfüllt hoffentlich alle Voraussetzungen für eine andere Aufenthaltserlaubnis (§§ 25a, 25b AufenthG).

Weitere Änderungen gibt es bei der Aufenthaltserlaubnis für Jugendliche und junge Volljährige nach § 25a AufenthG. Diese können nun 14 bis 26 Jahre alte Menschen erhalten, die sich unter anderem seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet aufhalten. Allerdings müssen sie ein Jahr vor Erteilung eine Duldung gehabt haben.

Auch die Aufenthaltserlaubnis bei „nachhaltiger Integration“ nach § 25b AufenthG wurde geändert. Hier wurden die Voraufenthaltszeiten auf sechs (Alleinstehende) bzw. vier (Familien) Jahre reduziert.

Weitere Informationen finden Sie hier:


Ukraine: SGB II- Anspruch für Drittstaatsangehörige mit Fiktionsbescheinigung

Drittstaatsangehörige, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, bekommen in Deutschland in der Regel eine Fiktionsbescheinigung. Jedoch gibt es Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, da die Jobcenter SGB II-Leistungen oft verweigern, da sie keine oder keine ausreichende Arbeitserlaubnis in ihrer Fiktionsbescheinigung hätten und deshalb gem. § 8 Abs. 2 SGB II ausländerrechtlich nicht erwerbsfähig seien.
Doch die Leistungsverweigerungen durch Jobcenter sind rechtswidrig, da ein Anspruch auf SGB II-Leistungen besteht. Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender (GGUA) hat einen Überblick über verschiedene Konstellationen erstellt.


GGUA, Februar 2023: Drittstaatsangehörige aus der Ukraine: SGB-II-Anspruch auch mit Fiktionsbescheinigung


Workshop: Was hat Flucht mit Kolonialismus zu tun?

Spätestens seit dem sogenannten „langen Sommer der Migration“ (2015) wird in der deutschen Öffentlichkeit viel über die Bekämpfung von Fluchtursachen gesprochen. Parallel zu dieser Diskussion rückte in Deutschland und der EU spätestens seit der Ermordung George Floyds und des Globalwerdens der Black Lives Matter-Bewegung die Frage nach dem Fortbestehen kolonialer Strukturen immer mehr in das Zentrum. Die Verbindungen zwischen Ursachen von Flucht, „irregulärer“ Migration und dem Fortbestehen kolonialer Strukturen werden jedoch selten reflektiert.

Im Workshop werden wir die Zusammenhänge zwischen Kolonialismus und Flucht aufgreifen und analysieren. Außerdem werden wir gemeinsam mit den Teilnehmenden notwendige Handlungsoptionen erarbeiten.

Veranstaltungsort: Forum 1, Erbprinzenstraße 30, 75175 Pforzheim

Der Workshop wird veranstaltet von der Seebrücke Pforzheim und der Katholischen Kirche Pforzheim.

Anmeldung: severin.moosmann@kath-pforzheim.de


Online-Fachtag: Fünf Jahre Istanbul Konvention in Deutschland – Geflüchtete Frauen im Fokus

Im Rahmen des Fachtags wird ein Überblick über grundlegende Rechte im Aufnahme- und Asylsystem gegeben. Der Fokus dabei liegt vor allem bei geschlechtsspezifischen Aspekten und den Auswirkungen auf Schutz vor Gewalt. Die aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten geflüchteter Frauen werden aufgezeigt, wie sie geltend gemacht werden können, aber auch die Hürden für ein Leben frei von Gewalt. Dabei geht es auch um die Möglichkeiten Deutsch zu lernen, eine Ausbildung machen zu können und finanziell unabhängig zu sein. Außerdem werden wir einen Blick auf individuelle Unterstützungsangebote, als auch die Bedeutung von Unterstützung in den eigenen Netzwerken werfen.

Hier finden Sie das ausführliche Programm.

Der online Fachtag ist kostenlos und wird vom bayrischen Flüchtlingsrats im Rahmen des Projekts We talk! Gewaltschutz für geflüchtete Kinder und Mütter durchgeführt.

Anmelden können Sie sich mit einer E-mail an: frauen@fluechtlingsrat-bayern.de


basiswissen.asyl.net: Neue Inforessource für Geflüchtete und Unterstützende

Zum Jahresbeginn ist die Website basiswissen.asyl.net online gegangen. Der Nachfolger des Portals fluechtlingshelfer.info richtet sich an geflüchtete Menschen und ihre Unterstützer*innen und bietet einen Überblick über Materialien und Handreichungen zu wichtigen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fragen sowie zum Leben in Deutschland. Entsprechend umfassen die einzelnen Rubriken Themen wie „Asylverfahren“ und „Familiennachzug“ ebenso wie „Lernen und Arbeiten“, „Freiwilliges Engagement“ oder „Schutz vor Diskriminierung“.

basiswissen.asyl.net ist das neueste Informationsangebot des Informationsverbundes Asyl und Migration und ergänzt die bisherigen Informationsangebote asyl.net und familie.asyl.net, indem es einführende, grundständige Informationen und einen Überblick über weiterführende Materialien bietet. Es besteht aus zwei Bereichen: Unter „Wissen kompakt“ finden Sie 70 thematische Beiträge, untergliedert in elf inhaltliche Kategorien. Die einzelnen Beiträgen beinhalten einführende Informationen sowie Links auf weiterführende Materialien. Im Bereich „Informationen in verschiedenen Sprachen“ finden Sie 30 Beiträge, in denen wir mehrsprachige Materialien zu einer breiten Palette von Themen gesammelt haben.


Fortbildung: Wer profitiert vom Chancenaufenthaltsrecht?

Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht will die Bundesregierung Ausländer*innen, die sich seit langem in Deutschland aufhalten, eine Bleibeperspektive ermöglichen. In der Fortbildung werden die Voraussetzungen des Chancenaufenthaltsrechts vorgestellt, mögliche Fallstricke benannt und praktische Tipps gegeben, wie die Chance im Einzelfall möglichst effektiv genutzt werden kann. Dabei besteht auch Raum für Austausch und Fragen, die darüber hinaus gehen.

Referentin: Maren Schulz, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Adresse: Zeppelinstraße 21, 69469 Weinheim

Die Veranstaltung ist kostenlos und eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Veranstaltet vom Arbeitskreis Asyl Weinheim in Kooperation mit dem Flüchtlingsrat Baden-Württemberg.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.


Online-Seminar: Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht

Dieses Online-Seminar gibt einen Überblick über die wichtigsten Gesetzesänderungen im Bereich des Asyl und Aufenthaltsrechts. Es werden aktuelle Gesetze und neue Rechtsprechungen aufgezeigt und erklärt. Ein Schwerpunkt liegt auf dem „Chancen-Aufenthaltsrecht“ und den Veränderungen im Bereich Bleiberechtsregelungen bei nachhaltiger Integration (§§ 25a, 25b AufenthG).

Referentin: Maren Schulz, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Geflüchtetenarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und ist kostenlos. Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier. Die Teilnahme am Online-Seminar erfolgt am PC. Sie benötigen dazu einen gängigen Internetbrowser, eine stabile Internetverbindung und einen Kopfhörer bzw. Lautsprecher.

Sie erhalten die Zugangsdaten spätestens am Tag vor der Veranstaltung. Bitte beachten Sie: Für die Teilnahme an kostenlosen Online-Seminaren stellen wir keine Teilnahmebestätigungen aus. Von entsprechenden Anfragen bitten wir abzusehen.

Veranstaltet von: Diakonisches Werk Göppingen in Kooperation mit dem Flüchtlingsrat Baden-Württemberg.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.

Die Anmeldung ist geschlossen.


BVerfG: AsylbLG-Leistungskürzungen verfassungswidrig

Die Einstufung in Regelbedarf 2 für alleinstehende und alleinerziehende Gestattete und Geduldete in Sammelunterkünften ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 19. Oktober 2022, 1 BvL 3/21.

Im April 2021 wurde dem BVerfG von einem Sozialgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG vorgelegt. Auf dieser Grundlage erhalten seit 2019 alleinstehende/alleinerziehende Gestattete und Geduldete in Sammelunterkünften gekürzte Leistungen (Regelbedarf 2) in Höhe von 10%. Begründet wird dies mit einem Leben in einer eheähnlichen Lebenssituation in Gemeinschaftsunterkünften. Diese Annahme ist verfassungswidrig wie das BVerfG – mit Hilfe von Stellungnahmen durch Pro Asyl und anderen – urteilte.

Denn es gibt keine empirischen Befunde dafür, dass „in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können“. Die Begründung für die Kürzung der Leistungen ist daher nicht mehr tragfähig. Eine Absenkung von Leistungen sei nur möglich, wenn Betroffene „tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten“ ergreifen können, „die Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern“.

Das bedeutet in der Praxis:

Ab dem 24.11.2022 müssen alle alleinstehenden/alleinerziehenden Personen in Gemeinschaftsunterkünften im Analogleistungsbezug nach § 2 AsylbLG wieder Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 erhalten. Dies gilt auch rückwirkend, soweit gegen entsprechende Kürzungen noch fristgemäß Widerspruch oder Klage eingelegt wird oder wurde. Bei manchen Personen lohnt es sich noch, in ein Widerspruchsverfahren einzusteigen. Dies hängt von den Bescheiden bzw. Auszahlungen ohne Bescheide ab. Widerspruchsverfahren können ohne rechtliche (siehe auch Arbeitshilfe der GGUA) oder mit rechtlicher Unterstützung eingeleitet werden.  

Alleinstehenden/alleinerziehenden Personen in Gemeinschaftsunterkünften in Grundleistungen nach §§ 3/3a AsylbLG erhalten ebenfalls nur Leistungen nach Regelbedarfsstufe 2. Pro Asyl und das Bundesministerium für Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) halten die Entscheidung des BVerfG aber übertragbar. Wie Baden-Württemberg dies umsetzt, ist noch unklar.

Gibt es Zweifel, ob höhere Leistungen gewährt werden, gilt: Lieber einmal zu viel als einmal zu wenig klagen.