Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat am 26.07.2022 (A 1 K 1805/22) einem Eilantrag in einem Dublin-Verfahren stattgegeben. „Es ist ernsthaft zu befürchten, dass (auch) Antragsteller, die von Deutschland aus im Rahmen des Dublin-Systems nach Kroatien überstellt werden, von dort aus ohne Durchführung eines Asylverfahrens nach Bosnien-Herzegowina bzw. nach Serbien abgeschoben werden (Anschluss an VG Braunschweig, Urteil vom 24.05.2022 – 2 A 26/22 – [asyl.net: M30527]).“
Autor: Fluechtlingsrat_Schulz
Linksammlung und Informationen: Flucht aus Russland
Seit der Verkündung einer Teilmobilisierung in Russland verlassen immer mehr Menschen aus Angst vor dem Kriegsdienst und staatlicher Repression das Land. Hilfreiche Informationen und Hinweise für Betroffene werden im Folgenden aufgelistet.
Allgemeine Informationen
- Connection e.V. bietet Telefon- und Mailberatung für Fragen von betroffenen Kriegsdienstverweigerern und Deserteueren in Russisch, Englisch und Deutsch an. Darüber hinaus befinden sich auf der Homepage aktuelle Informationen für Kriegsdienstverweigerer aus Russland, Belarus und Ukraine.
- Pro Asyl informiert umfassend und aktuell zu den politischen und rechtlichen Entwicklungen.
Einreise
- Russische Staatsbürger*innen benötigen für die legale Einreise nach Deutschland ein Visum. Verschiedene deutsche Botschaften außerhalb Russlands nehmen Visaanträge entgegen, obwohl die Betroffenen in diesen Ländern nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (z.B. Armenien und Georgien). Es gibt Visa für kurzfristige (Schengenvisum) und für langfristige Aufenthalte etwa für akademisch qualifizierte oder beruflich qualifizierte Fachkräfte (Informationen dazu hier und hier).
- Die Europäische Kommission hat die Visa-Erleichterungen für russische Staatsbürger*innen aufgehoben und entwickelte Leitlinien für strikteres Vorgehen.
- Der Mediendienst Integration informiert zur aktuellen Einreise-Situation in die EU.
- Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat ein Gutachten veröffentlicht, in dem er ein pauschales Einreiseverbot für russische Staatsbürger*innen rechtlich für nicht zulässig hält.
Arbeit
- Die Bundesregierung stellt für Arbeitgeber*innen die wichtigsten Informationen für die Gewinnung und Beschäftigung russischer Fachkräfte in Deutschland zusammen.
- Für akadamisch ausgebildete Personen stellt die Datenbank von anabin Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereit.
- Für beruflich qualifizierte Personen berät die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) Fachkräfte im Ausland und begleitet isie im Anerkennungsverfahren.
Forderung: Abschiebestopp und Solidarität mit den Protestierenden im Iran
Seit dem Tod der 22-jährigen Jîna Mahsa Amînî nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei in Teheran
gehen in fast allen großen Städten Irans Frauen wie Männer auf die Straße, um gegen das unterdrückerische Ajatollah-Regime zu protestieren. Die junge Frau war am 13. September verhaftet worden, weil sie ihr Kopftuch nicht ordentlich getragen haben soll.
Die iranische Regierung reagiert mit großer Brutalität und Repression auf die Proteste, Dutzende Menschen starben, Hunderte wurden durch Polizeikräfte verletzt, Tausende verhaftet. Angesichts dieser Gewalt gegen Demonstrierende und Medienschaffende fordern der Verein iranische Flüchtlinge in Berlin,
PRO ASYL und die Landesflüchtlingsräte ebenso wie weitere Menschenrechtsorganisationen einen sofortigen Abschiebestopp in den Iran.
„Wir bewundern den Mut und die Entschlossenheit der Demonstrantinnen, die unter Einsatz ihres Lebens für eine freie Gesellschaft eintreten, und erklären uns solidarisch mit ihnen. Auch die Bundesregierung muss jetzt ein Zeichen der Unterstützung senden. Wir fordern einen sofortigen Abschiebestopp für Iran, ein Bleiberecht für bisher in Deutschland nur geduldete Iranerinnen, die Anerkennung ihrer Fluchtgründe im
Asylverfahren sowie die unkomplizierte Aufnahme von Iranerinnen, die der Türkei und anderen Erstzufluchtsländern festsitzen“, sagt Hamid Nowzari, Geschäftsführer vom Verein iranischer Flüchtlinge in Berlin. Im ersten Halbjahr 2022 wurden 25 Menschen aus Deutschland in den Iran abgeschoben (Bundestag Drs. 20/3130).
„Frauen und Männer, die im Iran protestieren und demonstrieren, werden abgeführt, inhaftiert und misshandelt. Die Situation in dem Land ist derzeit derart unübersichtlich, dass wir nicht wissen, was denjenigen Menschen droht, die aus Deutschland in den Iran abgeschoben werden. Wir fordern daher einen sofortigen Abschiebestopp und eine Neubewertung der Lage im Land durch die deutschen Behörden“, sagt Wiebke Judith, Teamleitung Recht & Advocacy bei PRO ASYL.
Iran zählt zu den zehn zugangsstärksten Herkunftsländern von Asylsuchenden in Deutschland (1.925 Asylerstanträge im 1. HJ 2022, BAMF Schlüsselzahlen Asyl 2022). Die Anerkennungsquote für Iraner*innen im Asylverfahren liegt bei etwa 30 Prozent (bereinigte Schutzquote knapp 50 Prozent, Bundestag Drs. 20/2309). Mehr als 10.000 Iraner*innen in Deutschland leben mit dem prekären Status der Duldung, viele von ihnen unterliegen einem Arbeitsverbot (Bundestag Drs. 20/3201).
Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen, Verschleppung, Folter und Tötung von politischen Aktivist*innen, LGBTIQ+, Kurd*innen, Frauen und alle, die gegen die strenge Sittenordnung des iranischen Regimes verstoßen, sind nicht neu. Auch Massenproteste hat es in den vergangenen Jahren immer wieder gegeben. Die aktuelle Situation ist insofern besonders, weil jetzt das gesamte Regime herausgefordert wird und Frauen bei den Protesten eine maßgebliche Rolle spielen.
Pro Asyl: Flucht aus Russland
Seitdem Machthaber Putin in Russland die Teilmobilisierung für den Krieg gegen die Ukraine ausgerufen hat, melden sich minütlich Männer und Frauen bei PRO ASYL, die aus Angst vor dem Kriegsdienst und staatlicher Repressionen aus dem Land fliehen wollen. Dies sind die Informationen, die wir den Betroffenen aktuell geben können.
Einen Asylantrag kann man nicht aus dem Ausland stellen. Wer in Deutschland einen Asylantrag stellen will, kann dies nur in Deutschland selbst bzw. an einer Außengrenze tun. Dies gilt genauso auch in anderen EU-Staaten.
Zur Einreise nach Deutschland
Russische Staatsbürger*innen benötigen für die legale Einreise nach Deutschland ein Visum. Die Visavergabe wird sehr restriktiv gehandhabt. Es gibt Schengenvisa und Visa für langfristige Aufenthalte, etwa für Fachkräfte (Informationen dazu hier und hier). Die Nachbarstaaten zu Russland Estland und Lettland sowie Litauen und Polen lassen seit dem 19. September 2022 aber keine russischen Staatsangehörigen mit einfachen Schengen-Visa mehr einreisen, wodurch der Landweg stark eingeschränkt ist. Direkte Flugverbindungen nach Deutschland bestehen aktuell nicht.
Deutschland hat in einigen besonders herausgehobenen Fällen von Personen, die öffentlich aufgetreten sind, etwa kritische Journalist*innen, auch humanitäre Visa erteilt. Für die Mehrheit der Personen wird das aber aktuell keine schnelle Lösung sein. Die deutschen Auslandsvertretungen lehnen solche Anträge in aller Regel ab. Aussagen von Politikern, Deutschland sei bereit, Personen, die gegen den Krieg sind oder nicht kämpfen wollen, aufzunehmen und ihnen Asyl zu geben, scheitern derzeit vor allem an fehlenden praktischen Möglichkeiten der Einreise!
Zu den Chancen im Asylverfahren
Stellt eine Person in Deutschland einen Asylantrag, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als erstes, ob Deutschland nach der europäischen Verordnung, die die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags regelt, überhaupt zuständig ist. Diese sogenannte Dublin-III-Verordnung gilt in allen EU-Ländern und in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. In der Regel ist der Staat für das Asylverfahren zuständig, der das Visum für die Einreise erteilt hat. Bei illegaler Einreise ist der Staat zuständig, den die Person als erstes betreten hat. Schiebt Deutschland eine asylsuchende Person innerhalb einer bestimmten Frist nicht in den zuständigen EU-Staat ab, geht die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages auf Deutschland über. Mehr Informationen zu Dublin-Verfahren finden Sie hier.
Ist Deutschland für das Asylverfahren zuständig (geworden), prüft das BAMF die individuellen Asylgründe:
Die Rechtsprechung in Deutschland zur Militärdienstverweigerung ist grundsätzlich restriktiv:
Personen, die aus dem bereits angetretenen Militärdienst in Russland desertieren, können unserer Einschätzung nach eine Flüchtlingsanerkennung bekommen. Hiervon geht auch das Bundesinnenministerium bei Deserteuren aus. Wer aus dem aktiven Militärdienst flieht, sollte dies möglichst durch entsprechende Dokumente nachweisen und glaubhaft machen, warum er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, Menschen im Krieg zu töten. Noch offen ist, ob das BAMF verlangen wird, dass die Personen zunächst noch in Russland versuchen müssen, den Kriegsdienst zu verweigern. In Russland gibt es dazu aber nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten.
Die Rechtsprechung in Deutschland zur Militärdienstverweigerung ist grundsätzlich restriktiv: Es wird als legitimes staatliches Handeln gesehen, Bürger zum Militärdienst zu verpflichten und bei Verweigerung auch zu bestrafen. Nur wenn diese Bestrafung unverhältnismäßig hoch ist oder wenn durch die Verweigerung eine politische Verfolgung ausgelöst wird, wird ein Militärdienstverweigerer als Flüchtling anerkannt – hiervon ist bei russischen Deserteuren auszugehen. Auch wenn der Asylsuchende im Kriegsdienst etwa zur Teilnahme an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit verpflichtet gewesen wäre, kann er unter Umständen als Flüchtling anerkannt werden.
Für Kriegsdienstverweigerer, die noch nicht eingezogen wurde, gibt es keine vergleichbaren Aussagen der Bundesregierung bezüglich des Schutzes in Deutschland. Auch wer bisher nur einen Einberufungsbefehl bekommen hat, sollte diesen im Asylverfahren vorlegen, um zu belegen, dass die Einberufung kurz bevorstand. Auch wer nachweisen kann, zur Gruppe derjenigen zu gehören, die von der Teilmobilmachung erfasst sind, sollte entsprechende Nachweise im Asylverfahren vorlegen. Ob auch diese Personen im Asylverfahren anerkannt werden, können wir noch nicht absehen. Die politischen Zeichen sprechen dafür. Die bisherige Praxis des BAMF sah aber anders aus. Das BAMF könnte aufgrund der oben genannten Punkte also in diesen Fällen auch ablehnen.
Es gibt Berichte, dass auch jenseits der offiziellen Kriterien der Teilmobilmachung Männer im wehrpflichtigen Alter zum Wehrdienst eingezogen werden. Ob auch diese einen Schutzstatus im Asylverfahren bekommen können ohne bereits einen Einberufungsbefehl zu haben, ist derzeit noch nicht abzusehen. Das wird davon abhängen, ob das BAMF die Gefahr zur Einberufung als ausreichend wahrscheinlich einschätzt.
Auch Oppositionelle oder verfolgte Journalist*innen können im Asylverfahren einen Schutzstatus in Deutschland bekommen. Die vorgebrachte Verfolgung und die Gründe hierfür müssen im Asylverfahren glaubhaft gemacht werden. Weitere Informationen zum Asylverfahren in Deutschland finden Sie hier.
Wenn sich die Lage ändert oder wir genauere Auskunft geben können, werden wir entsprechende Hinweise auf unserer Homepage veröffentlichen.
Da es zurzeit keine direkten Flugverbindungen nach Russland gibt, gehen wir davon aus, dass derzeit Abschiebungen nach Russland unmöglich sind.
- Pro Asyl, 23.09.2022: Flucht aus Russland – Was wir aktuell sagen können
Ukraine: Informationen und Links
Viele ukrainische Geflüchtete kommen in Baden-Württemberg an oder befinden sich noch auf der Flucht. Mit der Flucht und der Ankunft kommen jede Menge Fragen auf, sei es zu Unterkunft und Wohnen, Aufenthaltserlaubnis und Sozialleistungen, Arbeit und Sprachkurse oder besondere Hilfen für Alleinerziehende, Kinder, Jugendliche und Schwangere. Hier finden Sie Links zu all diesen Fragekomplexen.
Allgemeine Informationen (bundesweit)
- Die Internetseite des Bundesinnenministeriums und „Germany4Ukraine“ informieren auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch (teilweise auch Russisch) zu aufenthaltsrechtlichen Fragen, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Unterbringung.
- Handbook Germany bietet super Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt auf Deutsch, Ukrainisch und Russisch.
- Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration hat ebenfalls aktuelle Informationen zusammegestellt.
- Pro Asyl informiert umfassend und aktuell zu den politischen und rechtlichen Entwicklungen.
- Eine aktuelle Sammlung von relevanten Links rund zur Thematik Ukraine hat der Informationsverbund Asyl & Migration zusammengestellt.
- Die IQ Fachstelle Einwanderung hat FAQs zu der aktuellen rechtlichen Situation auf Deutsch, Englisch, Russisch und Ukrainisch veröffentlicht.
- Der DRK Suchdienst stellt Informationen zur Suche nach vermissten Angehörigen und Beratung für Betroffene zur Verfügung.
Informationen aus Baden-Württemberg
- Das Justizministerium BW hat diverse Themen in Form von Fragen und Antworten aufgearbeitet.
- Hinweise, Erlasse und Infos des Justizministeriums BW:
- Hinweise zum weiteren Länderschreiben des BMI und weitere Informationen (25.04.22)
- Erlass Aufnahme ukrainischer Geflüchteter (15.03.22)
- Weitere Hinweise zur Anwendung des § 24 AufenthG (24.03.22)
- Schemata Flüchtende aus der Ukraine – Registrierungsprozess und Antragstellung bei der Ausländerbehörde (12.4.22)
- Geflüchtete aus der Ukraine: Weiteres Länderschreiben des BMI und weitere Informationen (25.04.2022)
- Geflüchtete aus der Ukraine: Ergänzende Informationen (12.05.2022)
- Allgemeinverfügung zur landesinternen Verteilung von Vertriebenen aus der Ukraine (12.05.2022)
- Flächenansatz je Unterbringungsplatz und Ausgabenerstattung für Röntgenuntersuchungen nach § 36 Absatz 4 IfSG (20.06.2022)
- Geflüchtete aus der Ukraine: weitere Informationen und Hinweise (29.07.2022)
- Die Diakonie Baden-Württemberg informiert zu Einreise und Aufenthalt in dem Dokument „aktuelle Informationen zur Krise in der Ukraine (PDF)„
- Das Justizministerium Baden-Württemberg hat eine Hotline für Flüchtende aus der Ukraine eingerichtet. Diese ist unter 0800 70 22 500 erreichbar.
Kinder und Jugendliche
- JugendNotmail bietet Mailberatung für geflüchtete Kinder und Jugendliche aus der Ukraine an.
- Paritätischer Gesamtverband, März 2022: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kontext des Krieges in der Ukraine
- Zusammenstellung verschiedener Informationen zu Ukraine & Jugendhilfe
- Kostenlose Beratung mit ukrainischer Übersetzung für Fachkräfte und Ehrenamtliche, die sich um ukrainische Kinder und Jugendliche kümmern des BumF e.V.
- Hinweise für Eltern, wie die Kinder vor dem Trauma und Gefähren in einer Krise zu schützen. Auf der Webiste befinden sich Materialien zum Download in vielen verschiedenen Sprachen.
- Information, Beratung und Fortbildung zu geflüchteten Kindern aus der Ukraine: Digitale Plattform für interdisziplinäre Fachkräfte sowie betroffene Familien und ehrenamtliche Helfer*innen
Frauen
- Flüchtlingsrat BW, 18.03.2022: Ukraine: Hilfe für geflüchtete Frauen und Kinder
- DaMigra, März 2022, Schutz vor Gewalt für Frauen und für Kinder: Flyer mit Angeboten für Hilfe und Beratung in Deutsch, Russisch und Ukrainisch
- Leitfäden zum Dolmetschen mit gewaltbetroffenen Frauen von Frauenhauskoordinierung e.V.: Der Leitfaden für Klient*innen ist nun auf Ukrainisch verfügbar.
LSBTI*
- Unterstützung für LSBTTIQ+ Geflüchtete aus der Ukraine, ohne ukrainische Staatsbürgerschaft
Behinderung und Pflegebedarf
- Kostenloste Hotline der Bundeskontaktstelle für Geflüchtete aus der Ukraine mit Behinderung/Pflegebedarf: +49 30 854 04 789 (Mo-Fr von 09-17 Uhr)
Rom*nja
- Sammlung von Informationen zur Lage der ukrainischen Rom*nja von der Jugendorganisation Ternype
- Nachrichtenplattform von Rom*nja-Journalist*innen zur Situation der ukrainischen Rom*nja
- Hotlines für geflüchtete Rom*nja auf mehreren Sprachen: +491623554670 (Roma Center), +49 176 88215091 und +49 6621/9811-53, hotline-ukraine@sintiundroma.de (Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma, Flyer in verschiedenen Sprachen)
Arbeit
- Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Übersichtsseite erstellt.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) klärt über Arbeit und Soziale Sicherung auf Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch auf.
- Das IQ-Netzwerk hat weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse gesammelt.
- Der DGB Sachsen veröffentlichte Flyer mit Informationen zum Arbeitsrecht (Ukrainisch/Deutsch) und über Bezahlung und Mindestlohn (Ukrainisch/Deutsch).
Studium
- Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat Informationen zu Schule, Ausbildung, Studium, Arbeit und Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse auf Ukrainisch, Englisch und Deutsch veröffentlicht.
- Die Kontaktstelle für Studierende aus der Ukraine bietet eine Erstberatung und hilft bei der Klärung allgemeiner Fragen, die für die Aufnahme oder Weiterführung eines Studiums in Baden-Württemberg relevant sind.
Unterbringung und Wohnen
- Caritas, März 2022: Leitfaden: Unterbringung Geflüchteter in privatem Wohnraum
- Handbook Germany: Wo finde ich eine Unterkunft?
- Pro Asyl, 15.03.2022: Geflüchtete aus der Ukraine privat aufnehmen: Tipps und Hinweise
- DeZIM-Institut (Hg.), März 2022: Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine. Was der Ukraine-Krieg für den Gewaltschutz in Geflüchtetenunterkünften bedeutet
Familie
- DRK-Suchdienst, März 2022: Fachinformation Schutzberechtigte aus der Ukraine – Familieneinheit und Familiennachzug
Gesundheit
- Fragen rund um den Krankenversicherungsschutz ab dem 1. Juni 2022 beantwortet das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes.
- Umfangreiche Informationen zu hospizlich-palliativen Angeboten auf Ukrainisch hat die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin zusammengetragen.
Psychologische Unterstützung
- Migazin, 15.03.2022: Fragen und Antworten zur psychosozialen Betreuung von Flüchtlingen
- Pinga (App) bietet kostenlose psychologische Online-Beratung für Ukrainer*innen an. Die Infos sind auf Deutsch und Ukrainisch verfügbar.
Sozialleistungen
- IQ Netzwerk, Mai 2022: Sozialrechtliche Rahmenbedingungen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bzw. nach Antrag auf vorübergehenden Schutz ab 1. Juni 2022
- Netzwerk Berlin Hilft, Juni 2022: Ukraine: Abläufe ab 01.06. zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis & Darstellung zum Leistungswechsel AsylbLG – SGB
- Beantragung von Arbeitslosengeld II bei den lokalen Jobcentern ab Juni 2022 möglich (Infos auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch)
- Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit: „Bearbeitung von Fällen mit Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder entsprechender Fiktionsbescheinigung“ (23.05.2022)
Kommunikation und Sprache
- Paritätischer Gesamtverband, März 2022: Ukraine-Krise: Bildwörterbuch als Verständigungshilfen für Geflüchtete und Hilfsorganisationen
- Marlen Brummel, Olena Kvitka, Susanne Ruppert, Nicole Trapp, Nicole & Joachim Hönig, März 2022: Herzlich willkommen in Deutschland (ukrainisch/deutsch)
- Sprachlern-App Jicki, März 2022: Kostenlose Online-Sprachkurse Deutsch-Ukrainisch und Ukrainisch-Deutsch
- Kostenlose Lernplattform des Deutschen Volkshochschul-Verbands e.V.
- Kreuzworträtsel.de: Kostenfreies Wörterbuch Deutsch-Ukrainisch
- buchstaben.com: Kostenloses Lernheft Deutsch-Ukrainisch als PDF
- Lern Fair: Kostenlose digitale Bildungsangebote für Schüler*innen
Alltag
- Ukrainische Führerscheine: Seit dem 27. Juli 2022 gelten diese auch in der EU.
- Nachrichtenplattform „Amal, Ukraine!“
Ehrenamtliche
- Fachnetzwerk Sozialpsychologie zu Flucht und Integration, März 2022: Fragen zu Flucht und Integration
- Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg, März 2022: Registrierungsportal für Helferinnen und Helfer zur Beschulung von ukrainischen Schülerinnen und Schülern
Drittstaatsangehörige
- Fragen und Antworten zu aufenthaltsrechtlichen Perspektiven
- Arbeitshilfe „Eilantrag bei rechtswidrigem Verhalten der Ausländerbehörde bei Antragstellung nach § 24 AufenthG von ukrainische Drittstaatsangehörige“
Schnell noch abschieben – bevor das Chancen-Aufenthaltsrecht kommt
Herr K. aus Sri Lanka lebt seit fast sieben Jahren in Deutschland, arbeitet seit fünf Jahren in Vollzeit, ist nie straffällig geworden und soll nun trotzdem abgeschoben werden. Die baden-württembergische Landesregierung weigert sich nicht nur, praktikable Lösungen zu finden bis das Bundesgesetz in Kraft tritt, sondern legt auch jeden rechtlichen Ermessensspielraum negativ aus. Wir fordern die Landesregierung auf, eine schnelle Lösung für Herr K. zu finden und sich endlich an die Versprechungen des Koalitionsvertrags zu halten.
Seit dem 01.01.2022 warten tausende Menschen mit einer Duldung darauf, dass endlich das neue Bundesgesetz zum Chancen-Aufenthaltsrecht, einer einjährigen Aufenthaltserlaubnis, auf den Weg gebracht wird. Seit Juli gibt es einen Kabinettsentwurf der Bundesregierung, aber wann das Gesetz im Bundestag verabschiedet wird, ist noch unklar. Baden-Württemberg nutzt dieses Vakuum, um potentielle Kandidat*innen noch schnell abzuschieben. Ein „Vorgrifferlass“ auf Landesebene könnte schon vor Verabschiedung des Bundesgesetzes Personen, die alle Voraussetzungen für das Chancen-Aufenthaltsrecht erfüllen, vor Abschiebung schützen. Offensichtlich entspricht dies jedoch nicht dem Willen der Landesregierung.
So ist nun wieder einmal ein potentieller Anwärter des Chancen-Aufenthaltsrechts in der Abschiebehaft Pforzheim inhaftiert und soll diesen Donnerstag abgeschoben werden. Obwohl er eigentlich eine Bleibeperspektive über das Chancen-Aufenthaltsrecht in Deutschland hätte. Zudem erfüllt er in sechs Wochen die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsduldung, die ihn vor einer Abschiebung schützen würde. In solchen Fällen kann eigentlich ein Antrag bei der Härtefallkommission gestellt werden. Herr K. muss sich jedoch der akuten Abschiebegefahr nicht bewusst gewesen sein und zudem gab es offensichtlich niemand, der ihn bei einem solchen Antrag unterstützt hat. In genau diesen Fällen, kann die Landesregierung von einer Abschiebung absehen und sollte es laut dem Koalitionsvertrag auch tun! Denn dort heißt es, die Landesregierung wolle alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um Bleiberechtsoptionen zu nutzen und Betroffene rechtzeitig vor einer drohenden Abschiebung zu beraten.
Doch wieder sträubt sich das Justizministerium, einem geliebten Onkel, einem hartarbeitenden und finanziell unabhängigen Menschen und einem unverzichtbaren Mitarbeiter einer Firma eine Zukunft in Baden-Württemberg zu ermöglichen. Zum Beispiel über eine Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen. Dies hat das Regierungspräsidium Karlsruhe aber abgelehnt: Es ist wohl nicht dringlich oder persönlich genug, wenn in absehbarer Zeit Anspruch auf das Chancen-Aufenthaltsrecht oder eine Beschäftigungsduldung besteht. Die baden-württembergische Landesregierung zeigt ein weiteres Mal, dass sie eine unmenschliche Abschiebepolitik verfolgt, anstatt das Chancen-Aufenthaltsrecht per Vorgrifferlass zu ermöglichen. „Dass die Bundesregierung ihrem Vorhaben das Chancen-Aufenthaltsrecht auf den Weg zu bringen, hinterherstolpert, ist eine Sache. Dass wir immer wieder zusehen müssen, wie Kandidat*innen auf das Chancen-Aufenthaltsrecht in Baden-Württemberg abgeschoben werden, ist zynisch. Mir wird schlecht, wenn ich an die nun so hohlklingenden Versprechungen aus dem Koalitionsvertrag der Landesregierung denke. Aber da dieses Verhalten die Schwächsten unserer Gesellschaft betrifft, kann es ihr wohl egal sein“, so Maren Schulz, Mitarbeiterin des Flüchtlingsrates Baden-Württemberg.
Herr K. ist nicht der Einzige, der abgeschoben werden soll, obwohl ein Bleiberecht zum Greifen nahe ist. In den letzten Monaten hat der Flüchtlingsrat ähnliche Fälle begleitet.
„Wir müssen davon ausgehen, dass die Landesregierung versuchen wird, noch weitere Personen, für die das Chancen-Aufenthaltsrecht in Frage kommt, abzuschieben. Doch wir bleiben dran, kämpfen für jeden Einzelfall, pochen auf die Einhaltung des Koalitionsvertrages und bringen die Unmenschlichkeit dieser Regierung an die Öffentlichkeit,“ erklärt Lucia Braß, erste Vorsitzende des Flüchtlingsrates Baden-Württemberg.
Weiterwanderung von vorübergehend Schutzberechtigten
Auch nach Weiterwanderung aus einem anderem EU-Staat besteht in Deutschland ein Anspruch auf vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG), so steht es in dem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums (BMI) vom 8. August 2022:
- Auch Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz haben, haben nach einer Weiterwanderung nach Deutschland Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall „ist der schutzbegehrenden Person, bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Deutschland zu erteilen.“ Denn mit dem EU-Beschluss zum vorübergehenden Schutz solle „Personen mit vorübergehendem Schutz den flexiblen Fortzug aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen. Die eingeräumte „Freizügigkeit“ soll u.a. dazu dienen, eine schnelle Weiterreise und Verteilung in der EU zu ermöglichen.“
- Wenn umgekehrt Personen, die vorübergehenden Schutz in Deutschland genießen, in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz beantragen, erlischt zwar der vorübergehende Schutz selbst in Deutschland nicht automatisch, aber die Aufenthaltserlaubnis erlischt gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sofort (und nicht erst nach sechs Monaten), da damit ein „dauerhafter Fortzugswille“ zum Ausdruck gebracht worden sei und es sich nicht nur um eine vorübergehende Ausreise handele.
- Wenn eine Person, die in Deutschland vorübergehenden Schutz genießt, dauerhaft in die Ukraine zurückkehrt, droht ebenfalls das Erlöschen des Aufenthaltstitels. Bei einer von vornherein nur vorübergehend geplanten Reise in die Ukraine erlischt der Titel hingegen erst nach sechs Monaten Abwesenheit aus Deutschland (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Man kann bei der Ausländerbehörde auch eine längere Frist als sechs Monate beantragen.
Zusammengefasst von Claudius Voigt von der GGUA.
VG Sigmaringen: Umfassende Prüfung Aufenthaltstitel für nicht-ukrainische Geflüchtete
Das Gericht hat in seinem Beschluss klargestellt, dass die Ausländerbehörde das Prüfprogramm für einen Aufenthaltstitel nicht auf § 24 AufenthG begrenzen darf, wenn – wie hier – auch andere Ermächtigungsgrundlagen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen. Das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen entschied dies am 18.08.2022 (5 K 1804/22). Eine Nigerianerin in medizinischer Ausbildung als Assistenzärztin mit befristeter Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine floh im März nach Deutschland. Sie beantragte eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit oder zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Diese wurde mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin könne sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren. Das Gericht hat dem Eilantrag stattgegeben, unter anderem da die Ausländerbehörde nur die Voraussetzungen für den § 24 AufenthG geprüft habe, aber nicht noch weitere für die Antragstellerin in Betracht kommende Aufenthaltstitel prüfte. „Denn für nicht-ukrainische Staatsangehörige kann im Einzelfall auch eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen in Betracht kommen (vgl. Schuster/Voigt, Asylmagazin 2022, 109; Dörig, jM 2022, 249).“ Zudem deutet das Gericht an, dass die Ausländerbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin sicher und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren kann, das BAMF hätte beteiligen müssen. Die Klägerin erhält bis zum Abschluss des Verfahrens eine Fiktionsbescheinigung.
Stuttgart/Tübingen: Veranstaltungen von Refugio
Der gemeinnützige Verein refugio stuttgart e.v. bietet anlässlich seines 20-jährigen Jubiläums im Herbst eine Reihe von Veranstaltungen an. Es gibt verschiedene Lesungen, Konzerte, Fachvorträge und Debatten im Themenbereich Flucht und Trauma.
VGH Baden-Württemberg: Verfolgung homosexueller Männer in Gambia
Homosexuellen Männern droht in Gambia Verfolgung, so hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg (AZ: A 13 S 733/21, 06.07.2022) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Leitsätze
1. Männern, deren Homosexualität bedeutsamer Bestandteil ihrer sexuellen Identität ist, droht gegenwärtig in Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgung in Form einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend ist, dass sie in der Gesamtschau einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung gleichkommt.
2. Ein Asylbewerber, bei dem anzunehmen ist, dass er seine homosexuelle Identität bei einer hypothetischen Rückkehr nach Gambia nur wegen seiner Furcht vor Verfolgung nicht ausleben würde, darf nicht darauf verwiesen werden, dass er sich durch das Verheimlichen seiner sexuellen Identität der ansonsten beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung entziehen kann.
3. Homosexuelle Männer haben in Gambia nicht die Möglichkeit, internen Schutz gemäß § 3e AsylG vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Identität zu erhalten.