Digitale Herbsttagung 2021

Wieder lädt der Flüchtlingsrat zu einer spannenden digitalen Veranstaltungsreihe ab Samstag, den 20.11.2021, ein. Die Reihe beginnt mit einem Vortrag zum politischen Handeln der EU zum Zwecke der Migrationsabwehr auf dem afrikanischen Kontinent. Hierzu wird Christian Jakob, Redakteur bei der TAZ und der Tageszeitung, zu den undurchsichtigen, wenig bekannten und durchaus skandalösen Mechanismen der europäischen Abschottungspolitik berichten. Anschließend finden ganz unterschiedliche und höchst interessante Arbeitsgruppen statt. Es wird um die ganzheitliche Begleitung von Geflüchteten in Ausbildung gehen, um den hürdenreichen Zugang zu Gesundheitsleistungen, die brisante Lage in Afghanistan und die vielfältigen Herausforderungen von Frauen im Asylverfahren.

Alle Veranstaltungen werden mit Zoom durchgeführt und sind kostenlos. Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier. Die Teilnehmenden erhalten die Zugangsdaten nach Anmeldung einen Tag vor der jeweiligen Veranstaltung.

Die digitale Sommertagung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Integration“ statt, gefördert durch das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg.

PROGRAMM

Samstag, den 20.11.2021

10:00 – 12:00 Uhr Hauptvortrag: EU-Abschottungspolitik auf dem afrikanischen Kontinent

Die Abschottungspolitik Europas wird in den Medien mit ganz unterschiedlichen Phänomenen in Verbindung gebracht: Das Leid der Flüchtenden in Lagern wie Moria, die unsägliche Verhinderung von Seenotrettungsaktionen auf dem Mittelmeer und die offensichtliche Beteiligung von Frontex an Push-Backs. Weniger im Fokus steht die Migrationspolitik der EU auf dem afrikanischen Kontinent. Über Entwicklungs-, Militär- und Wirtschaftshilfen werden Abkommen mit Diktaturen geschlossen. Aus denselben Regimen fliehen etliche Menschen aufgrund von allgegenwärtigen Menschenrechtsverletzungen. Doch die EU ist vor allem daran interessiert, Menschen daran zu hindern, sich in Richtung Europa zu bewegen. Über die verschiedenen Strategien der europäischen Politik, ihre Grenzen vorzuverlagern, und den Auswirkungen auf die Menschen vor Ort wird Christian Jakob berichten.

Referent: Christian Jakob (Redakteur bei der TAZ und Tageszeitung)

Anmeldung ist geschlossen.

14:00 – 16:00 Uhr Arbeitsgruppe: Ganzheitliche Unterstützung von geflüchteten Menschen in Ausbildung

Auch für Menschen mit Fluchthintergrund bietet eine Ausbildung in Deutschland gute Möglichkeiten zum Erwerb von Kompetenzen sowie einer formalen Qualifikation. Gerade für Menschen mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus kann eine Ausbildung daneben eine Bleibeperspektive eröffnen, z.B. über die Ausbildungsduldung. Gleichzeitig gibt es für geflüchtete Menschen, die eine Ausbildung machen, viele Hürden und Herausforderungen – angefangen bei sprachlichen und fachlichen Schwierigkeiten in der Ausbildung über Unstimmigkeiten im Betrieb bis hin zu aufenthaltsrechtlichen Unsicherheiten. Häufig haben Azubis mit Fluchthintergrund besondere Unterstützungsbedarfe, die die Kapazitäten der hauptamtlichen Unterstützer*innen, Lehrer*innen und Arbeitgeber*innen überfordern. Hier spielen ehrenamtliche Ausbildungsbegleiter*innen eine ganz wichtige Rolle. Im Workshop werden ehrenamtlichen Ausbildungsunterstützer*innen und solchen, die es werden wollen, Tipps gegeben, wie sie erfolgreich im Spannungsfeld Azubi, Betrieb, HWK/IHK und Schule agieren können. Daneben wird auf die rechtlichen Herausforderungen im Kontext Ausbildungsduldung und Übergang zur Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG eingegangen.

Referenten: Ulrich Ziegler (AK Asyl Schwetzingen), Ulrich Schneider (Caritas Breisgau-Hochschwarzwald), Klaus Harder (Sprecher*innenrat Flüchtlingsrat BW und Senior Expert Service VerA)

Anmeldung ist geschlossen.

Montag, den 22.11.2021

18:00 – 20:00 Uhr Arbeitsgruppe: Zugang zu Gesundheitsleistungen für Personen im AsylbLG-Leistungsbezug: Rechtsdurchsetzung und Praxis der Sozialämter

Geflüchtete, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen, erhalten Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Insbesondere der Zugang zu Gesundheitsleistungen stellt sie dabei vor große Herausforderungen. Die Arbeitsgruppe beschäftigt sich mit den Rahmenbedingungen der Gesundheitsversorgung nach dem AsylbLG. Neben den einschlägigen Rechtsvorschriften sollen auch die behördlichen Praxis sowie die tatsächlichen Schwierigkeiten beleuchtet werden, vor denen Geflüchtete beim Zugang zum Gesundheitssystem stehen. Ferner wird ein Blick auf die Möglichkeiten geworfen, den Anspruch auf Gesundheitsversorgung im Einzelfall (gerichtlich) durchzusetzen.

Referentin: Prof. Dr. Constanze Janda (Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft, Universität Speyer)

Anmeldung ist geschlossen.

Dienstag, den 23.11.2021

18:00 – 20:00 Uhr Arbeitsgruppe: Afghanistan – quo vadis?

Nach 20 Jahren haben die Taliban das Zepter der Macht in Afghanistan wieder übernommen. Was bedeutet dies in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für die Menschen in Afghanistan, was für die Afghan*innen, die in Deutschland leben? Diesen und anderen Fragen soll in der Arbeitsgruppe auf den Grund gegangen werden.

Referent*innen: Friederike Stahlmann (Institut für Sozialanthropologie / Universität Bern), Dr. Stephan Beichel-Benedetti (Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, Karlsruhe)

Anmeldung ist geschlossen.

Donnerstag, den 25.11.2021

18:00 – 20:00 Uhr Arbeitsgruppe: Frauen im Asylverfahren

Geflüchtete Frauen sind in ihren Herkunftsländern häufig von unterschiedlichen asylrelvanten Formen von Gewalt betroffen oder bedroht, wie beispielsweise häusliche Gewalt, Zwangsverheiratung, sexualisierte Gewalt, Menschenhandel oder FGM/C (weibliche Genitalverstümmelung/ -beschneidung). Auch die Bedingungen, auf die geflüchtete Frauen während des Asylverfahrens treffen, bringen spezifische Herausforderungen mit sich, die die Teilhabe und das Ankommen von geflüchteten Frauen erschweren. In dieser Arbeitsgruppe wird es Einblicke in frauenspezifische Flucht- und Verfolgungsgründe sowie in rechtliche Hintergründe und die Möglichkeiten der Unterstützung und Begleitung von geflüchteten Frauen mit besonderem Schutzbedarf im Asylverfahren geben.

Referentinnen: Lena Ronte (Rechtsanwältin für Asylrecht) und Lena Schmid (Sozialarbeiterin im Fraueninformationszentrum, Stuttgart)

Anmeldung ist geschlossen.


VG Aachen: Ärztliche Bescheinigung durch Psychotherapeut*innen möglich

Das VG Aachen hat in einem Urteil vom 09.07.2021 – 7 K 1577/18.A festgestellt, dass eine psychologische Psychotherapeutin fachlich hinreichend qualifiziert ist, psychische Erkrankungen zu diagnostizieren. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG muss ein*e Ausländer*in Erkrankungen, welche die Abschiebung beeinträchtigen können, durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen glaubhaft machen. Seit der Gesetzesänderung von 2016 sollen laut § 60a Abs. 2c AufenthG nur noch Fachärzte und Fachärztinnen entsprechende „qualifizierte ärztliche Bescheinigungen“ ausstellen können. Das VG Aachen erklärt jedoch, dass neben Fachärzten und Fachärztinnen auch Psychologische Psychotherapeut*innen aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt sind, psychische Erkrankungen, mithin auch posttraumatische Belastungsstörungen, zu diagnostizieren. Das in diesem Fall vorliegende Attest entspricht den Vorgaben des § 60a Abs. 2c AufenthG, indem es den Zusammenhang zwischen den traumatischen Ereignissen und dem Trauma darlegt, sich kritisch mit den Erklärungen der erkrankten Person auseinandersetzt und diese erst nach weiterer Überprüfung zur Grundlage der Stellungnahme macht. Auch der Therapieverlauf und der weitere Behandlungsbedarf wurden nachvollziehbar dargestellt.

Das Urteil reiht sich in eine geteilte Rechtsprechung zu dem Themenkomplex „fachärztliche Stellungnahmen“ ein (mehr dazu siehe Oda Jentsch, Oktober 2020: Krankheit als Abschiebehindernis, S. 29 ff.). Sollte es in der Praxis Probleme mit dem Zugang zu Fachärzten und Fachärztinnen geben und sollte sich die betroffene Person in psychotherapeutischer Behandlung befinden, so kann ggf. auch durch die*den Therapeut*in eine Stellungnahme verfasst werden. Diese muss unbedingt diesen Kriterien entsprechen. Vermutlich wird es in solchen Fällen auf eine gerichtliche Auseinandersetzung hinauslaufen.


VG Sigmaringen: Rückkehrprognose von Familien mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen beschäftigte sich mit der Frage, ob eine Familie mit Eltern, die verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, gemeinsam in ein Herkunftsland rückkehren könnten. Dies sei bei divergierenden Staatsangehörigkeiten der Eltern nicht der Fall. Hier müssten die Elternteile für das jeweilige andere Land erst ein Aufenthaltsrecht erstreiten.

Im konkreten Fall geht es um Eltern, bei denen ein Teil die nigerianische und die andere die kamerunische Staatsangehörigkeiten hat. Sie lernten sich in Deutschland kennen, haben gemeinsame Kinder und sind unverheiratet. Die obige Frage ist im Kontext der Entscheidung über den Asylantrag der in Deutschland geborenen Kindern relevant. Das Gericht musste hier die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots für eine Tochter prüfen. Es prüfte unter der Premisse, dass die Eltern nicht gemeinsam zurückkehren können und als alleinerziehendes Elternteil dann für die Kinder im jeweiligen Herkunftsland sorgen müssten. Eine angemessene Versorgung wurde im konkreten Einzelfall verneint. Selbst bei einer gemeinsamen Rückkehr zweifelte das Gericht an, dass eine Versorgung gewährleistet werden könne. Denn der ausländische Elternteil verfüge über keinerlei Verbindungen im Herkunftsland des anderen. So sei es unwahrscheinlich, dass sich die Lage der gesamten Familie durch eine gemeinsame Rückkehr überhaupt verbessern könne im Vergleich zur Rückkehr eines alleinerziehenden Elternteils.

  • VG Sigmaringen (8. Kammer), Urteil vom 20.09.2021 – A 8 K 2172/20

OVG NRW: Keine Rückführung von Anerkannten nach Italien

Geflüchtete, die in Italien eine Schutzberechtigung erhalten haben und dann nach Deutschland weiterwanderten, dürfen nicht nach Italien abgeschoben werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), mit dem Urteil vom 20.07.2021 (Az: 11 A 1674/20.A) entschieden. Ausschlaggebend ist die Tatsache, dass Anerkannte bei einer Rücküberstellung keinen Anspruch auf eine Unterbringung haben.

Das OVG legt detailliert dar, unter welchen Umständen ein Unterbringungsanspruch im italienischen Aufnahemsystem verloren geht und wie schwierig es sei, wieder Zugang zu Unterbringung zu erhalten. Auch sei es außerhalb des Aufnahmesystems kaum möglich, in absehbarer Zeit eine menschenwürdige Unterkunft zu finden. Geflüchtete müssten längere Zeit in Obdachlosigkeit leben. Darüber hinaus sei es Geflüchteten nicht möglich, eine Erwerbstätigkeit zu finden, um sich selbst zu versorgen. Dies liege an der angespannten Arbeitsmarktlage durch die Corona-Pandemie.


Infoschreiben Beschäftigungsduldung und Härtefallkommission

English version below, version française ci-dessous, türkçe versiyonu aşağıda, النسخة العربية أدناه, از جانب

Viele Geduldete erhalten in diesen Wochen Informationsschreiben über die Beschäftigungsduldung und teilweise auch über die Härtefallkommission. Haben auch Sie von diesem Brief gehört oder ein solches erhalten und sind daher verunsichert, was Sie nun tun sollten? Die folgenden Erläuterungen sollen zur Aufklärung beitragen:

Beschäftigungsduldung

Was steht in dem Brief?
Der Brief informiert Sie über das Aufenthaltsrecht. Es hat sich nichts am Aufenthaltsrecht geändert.
Der Brief bedeutet NICHT, dass Sie jetzt abgeschoben werden.
Der Brief informiert über die Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung. Mit einer Beschäftigungsduldung darf man in Deutschland bleiben.

Wer bekommt diesen Brief?
Alle Personen mit einer Duldung, die eine Arbeit haben.

Was sollten Sie nun tun?
1. Wenn Sie eine Ausbildungsduldung haben, müssen Sie nichts tun. Die Informationen in dem Brief sind nur wichtig, wenn Sie Ihre Ausbildung abbrechen möchten/müssen.
2. Wenn Sie noch keine Beschäftigungsduldung beantragt haben und in Deutschland bleiben möchten, lassen Sie sich beraten. Sie können beim Flüchtlingsrat anrufen oder eine Email schreiben (0711-5532834 / info@fluechtlingsrat-bw.de). Sie können die Sozialarbeiter*innen fragen. Sie können hier Beratungsstellen bei Ihnen vor Ort finden

Härtefallkommission

Was steht in dem Brief?
Der Brief informiert Sie über das Aufenthaltsrecht. Es hat sich nichts am Aufenthaltsrecht geändert.
Der Brief bedeutet NICHT, dass Sie jetzt abgeschoben werden.
Der Brief informiert über den Härtefallantrag. Stellt man einen Antrag bei der Härtefallkommission, kann man bis zur Entscheidung nicht abgeschoben werden. Gibt es eine positive Entscheidung darf man in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis bleiben.

Wer bekommt diesen Brief?
Alle Personen mit einer Duldung, die keine Arbeitserlaubnis haben.

Was sollten Sie nun tun?
1. Ein Härtefallantrag bedeutet viel Arbeit. Nicht immer ist es sinnvoll, einen Härtefallantrag zu stellen, deshalb lassen Sie sich beraten. Sie können beim Flüchtlingsrat anrufen oder eine Email schreiben (0711-5532834 / info@fluechtlingsrat-bw.de). Sie können die Sozialarbeiter*innen fragen. Sie können hier Beratungsstellen bei Ihnen vor Ort finden.
2. Sagt die Beratung, dass es sinnvoll ist, einen Härtefallantrag zu stellen? Wenn ja, dann suchen Sie sich Hilfe für den Antrag. Helfen können Freund*innen, Kolleg*innen, Nachbar*innen, Sozialarbeiter*innen und viele mehr. Ein*e Rechtsanwält*in kann nicht helfen. Hier gibt es Informationen wie man einen Härtefallantrag stellt.

English Version

Many refugees with a duldung are receiving information letters these weeks about the Beschäftigungsduldung and sometimes also about the Härtefallkommission. Have you also heard about this letter or received one and are therefore unsure what to do now? The following explanations are intended to help to clarify:

Beschäftigungsduldung

What does the letter say?
The letter informs you about the German law. The law has not been changed.
The letter does NOT mean that you are about of being deported.
The letter informs you about the requirements for the Beschäftigungsduldung. With a Beschäftigungsduldung, you are allowed to stay in Germany.

Who receives this letter?
All persons with a Duldung who have a job.

What should you do?

  1. If you have an Ausbildungsduldung, you do not have to do anything. The information in the letter is only important if you want or need to stop your Ausbildung.
  2. If you have not yet applied for a Beschäftigungsduldung and you would like to stay in Germany, get further advice. You can call or email the Refugee Council (0711-5532834 / info@fluechtlingsrat-bw.de). You can ask social workers. You can find counselling centers in your region here.

Härtefallkommission

What does the letter say?
The letter informs you about the German law. The law has not been changed.
The letter does NOT mean that you are about of being deported.
The letter informs you about the Härtefallkommission. If you apply to the Härtefallkommission, you cannot be deported until a decision is made. If the decision is positive, you can stay in Germany with a residence permit.

Who receives this letter?
All persons with a Duldung who do not have a work permit.

What should you do?

  1. A application with the Härtefallkommission means a lot of work. It does not always make sense to apply at the Härtefallkommission, so get further advice. You can call or email the Refugee Council (0711-5532834 / info@fluechtlingsrat-bw.de). You can ask social workers. You can find counselling centers in your region here.
  2. Does the social worker advice that it makes sense to apply at the Härtefallkommission? If so, seek help for the application. Friends, colleagues, neighbours, social workers and many more can help. A lawyer cannot help. Here you can find information on how to apply at the Härtefallkommission.

version française

De nombreux réfugiés avec une Duldung (statut administratif précaire des étrangers tolérés sur le territoire) ont reçu au fil de ces dernières semaines des fiches d’information concernant la Beschäftigungsduldung et parfois également sur la Härtefallkommission (Commission pour cas de dureté exceptionnelle). Avez-vous également entendu parler de cette lettre ou en avez-vous reçu une et ne savez donc pas quoi faire?

Les explications suivantes sont destinées à clarifier :

Beschäftigungsduldung

Que dit la lettre ?

La lettre vous informe sur la loi allemande. La loi n’a pas été modifiée. La lettre ne signifie PAS que vous êtes sur le point d’être expulsé. La lettre vous informe sur les exigences de la Beschäftigungsduldung. Avec un Beschäftigungsduldung, vous êtes autorisé à rester en Allemagne.

Qui reçoit cette lettre ?

Toutes les personnes avec une Duldung qui ont un emploi.

Que devriez-vous faire?

Si vous avez une Ausbildungsduldung, vous n’avez rien à faire. Les informations contenues dans la lettre ne sont importantes que si vous souhaitez ou devez arrêter votre Ausbildung. Si vous n’avez pas encore demandé de Beschäftigungsduldung et que vous souhaitez rester en Allemagne, obtenez des conseils supplémentaires. Vous pouvez appeler ou envoyer un e-mail au Conseil pour les réfugiés (0711-5532834 / info@fluechtlingsrat-bw.de). Vous pouvez demander aux assistants sociaux. Vous pouvez trouver des centres de conseil dans votre région ici.

Härtefallkommission

Que dit la lettre ?

La lettre vous informe sur la loi allemande. La loi n’a pas été modifiée. La lettre ne signifie PAS que vous êtes sur le point d’être expulsé. La lettre vous informe sur la Härtefallkommission. Si vous vous adressez à la Härtefallkommission, vous ne pouvez pas être expulsé tant qu’une décision n’a pas été prise. Si la décision est en votre faveur, vous pouvez rester en Allemagne avec un permis de séjour.

Qui reçoit cette lettre ?

Toutes les personnes avec un Duldung qui n’ont pas de permis de travail.

Que devriez-vous faire?

Une candidature auprès de la Härtefallkommission signifie beaucoup de travail. Il n’est pas toujours conseillé de postuler à la Härtefallkommission. Au lieu de cela, procurez-vous des conseils supplémentaires. Vous pouvez appeler ou envoyer un e-mail au Conseil pour les réfugiés (0711-5532834 / info@fluechtlingsrat-bw.de). Vous pouvez demander aux assistants sociaux. Vous pouvez trouver des centres de conseil dans votre région. L’assistant social conseille-t-il de postuler à la Härtefallkommission ? Si c’est le cas, sollicitez de l’aide pour la demande. Amis, collègues, voisins, assistants sociaux et bien d’autres peuvent vous aider. Un avocat en revanche ne peut pas vous aider. Vous trouverez ici des informations sur la façon de postuler à la Härtefallkommission.

türkçe versiyon

Duldung’lu birçok mülteci bu haftalarda Beschäftigungsduldung ve bazen de Härtefallkommission hakkında bilgi mektupları alıyor. Siz de bu mektubu duydunuz mu veya aldınız mı ve bu nedenle şimdi ne yapacağınızdan emin değil misiniz? Aşağıdaki açıklamalar açıklığa kavuşturmaya yardımcı olmayı amaçlamaktadır: Açıklama Mektup ne diyor? Mektup sizi Alman hukuku hakkında bilgilendirir. Kanun değiştirilmemiştir. Mektup, sınır dışı edilmek üzere olduğunuz anlamına gelmiyor.

Mektup,Beschäftigungsduldung’un gereklilikleri hakkında sizi bilgilendirir. Beschäftigungsduldung ile Almanya’da kalmanıza izin verilir. Bu mektubu kim alır?

Duldung’u olan ve bir işi olan tüm kişiler. Ne yapmalısın? Ausbildungsduldung’unuz varsa, hiçbir şey yapmanız gerekmez. Mektuptaki bilgiler yalnızca Ausbildung’unuzu durdurmak istiyorsanız veya buna ihtiyacınız varsa önemlidir. Henüz bir Beschäftigungsduldung başvurusunda bulunmadıysanız ve Almanya’da kalmak istiyorsanız, daha fazla tavsiye alın. Mülteci Konseyi’ni arayabilir veya e-posta gönderebilirsiniz (0711-5532834 / info@fluechtlingsrat-bw.de). Sosyal hizmet uzmanlarına sorabilirsiniz. Bölgenizdeki danışma merkezlerini burada bulabilirsiniz.

Härtefallkommission Mektup ne diyor?

Mektup sizi Alman hukuku hakkında bilgilendirir. Kanun değiştirilmemiştir. Mektup, sınır dışı edilmek üzere olduğunuz anlamına gelmiyor. Mektup, sizi Härtefallkommission hakkında bilgilendirir. Härtefallkommission’a başvurursanız, bir karar verilinceye kadar sınır dışı edilemezsiniz. Karar olumlu ise oturma izni ile Almanya’da kalabilirsiniz. Bu mektubu kim alır? Çalışma izni olmayan Duldung sahibi tüm kişiler. Ne yapmalısın?

Härtefallkommission ile bir başvuru çok iş demektir. Härtefallkommission’a başvurmak her zaman mantıklı değildir, bu nedenle daha fazla tavsiye alın. Mülteci Konseyi’ni arayabilir veya e-posta gönderebilirsiniz (0711-5532834 / info@fluechtlingsrat-bw.de). Sosyal hizmet uzmanlarına sorabilirsiniz. Bölgenizdeki danışma merkezlerini burada bulabilirsiniz. Sosyal hizmet uzmanı, Härtefallkommission’a başvurmanın mantıklı olduğunu tavsiye ediyor mu?

Eğer öyleyse, uygulama için yardım isteyin. Arkadaşlar, meslektaşlar, komşular, sosyal hizmet uzmanları ve daha pek çoğu yardımcı olabilir. Bir avukat yardım edemez. Burada Härtefallkommission’a nasıl başvurulacağı hakkında bilgi bulabilirsiniz.

از جانب

النسخة العربية


Fortbildung: Passbeschaffung und Identitätsklärung

„Hilfe, die Behörde hat mich aufgefordert einen Pass zu beschaffen. Was muss ich jetzt machen?“ Vor dieser Fragen stehen etliche Geflüchtete. Inwieweit sie verpflichtet sind, bei der Beschaffung eines Passes mitzuwirken, hängt allerdings von ihrem Aufenthaltsstatus ab. In dieser Veranstaltung geht es sowohl um Personen mit Aufenthaltsgestattung als auch mit Duldung und Aufenthaltserlaubnis. Welche Rolle die Passpflicht, Passbeschaffungspflicht und Identitätsklärung in diesen drei Aufenthaltskategorien spielt, werden wir uns genauer anschauen. Dabei werden wir uns auch damit beschäftigen, ab wann eigentlich eine Mitwirkung bei der Passbeschaffung unzumutbar ist.

Die kostenlose Infoveranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit.

Referentin: Maren Schulz (Flüchtlingsrat Baden-Württemberg)

Ort: Globales Klassenzimmer im Welthaus Stuttgart, Charlottenplatz 17.

Zur Anmeldung

Die Fortbildung findet in Kooperation mit Arrival Aid Stuttgart statt und wird gefördert über das Projekt „Aktiv für Flüchtlinge“ durch das Land Baden-Württemberg, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen mit Unterstützung der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.


Erstaufnahmeeinrichtung Freiburg

Die Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Freiburg wurde evaluiert. Die Evaluation wird allerdings (noch) nicht veröffentlicht, sondern in einer nicht-öffentlichen Sitzung diskutiert. Dies wirft Fragen auf. Die Initiative LEA Watch richtet sich mit einem Offenen Brief an die Stadt Freiburg. Kritisiert wird darüber hinaus, dass bei Begehungen der LEA nicht die Sichtweisen von Geflüchteten und anderer Initiativen erfragt wurden. Der Eindruck entsteht, dass die Evaluation sich nur aus den einseitigen Informationen des Regierungspräsidiums speist. Die Initiative fordert, dass die Stadt ihre kommunalpolitischen Handlungsspielräume nutzt und sich mit den Zuständen in der LEA auseinandersetzt sowie Verantwortung übernimmt.

Der Brief gibt außerdem einen Überblick über die Bedingungen der Unterbringung in der LEA Freiburg.


Online-Veranstaltung für Afghan*innen in Deutschland

In der spannenden Informationsveranstaltung geht es um viele brennende Fragen von Afghan*innen rund um Folgeanträge, Familiennachzug und die Ausreise aus Afghanistan. Es wird eine Übersetzung auf dari geben und es bietet sich an, die Veranstaltung gemeinsam mit Betroffenen anzuschauen. Organisiert wird die Veranstaltung von dem Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V., den niedersächsischen IvAF-Netzwerke AZF3, Netwin 3 und TAF und FairBleib Südniedersachsen-Harz.

Zugang: online unter https://t1p.de/z1al, Meeting-ID: 946 9539 6662, Kenncode: YE3Nz8

Referentinnen:

  • RA’in Claire Deery (Fachanewältin für Migrationsrecht)
  • Annika Hesselmann (Flüchtlingsrat Niedersachsen, Familienzusammenführung)
  • Maryam Mohammadi (Flüchtlingsrat Niedersachsen, Ausreisemöglichkeiten)

    Weitere Informationen:

Online-Seminar: Das AsylbLG: Wem steht wieviel zu?

Personen im Asylverfahren (mit einer Aufenthaltsgestattung) und nach abgelehntem Asylverfahren (mit einer Duldung) erhalten Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In diesem online-Seminar schauen wir uns die Grundlagen des Asylbewerberleistungsgesetzes an. Insbesondere geht es um die Leistungshöhe und die gängigsten Leistungskürzungen. Die Veranstaltung richtet sich an Personen ohne Vorkenntnisse im Asylbewerberleistungsgesetz, die sich immer wieder fragen bzw. gefragt werden, wieviel monatliche Leistungen einer gestatteten/geduldeten Person eigentlich zustehen.

Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit

Referentin: Maren Schulz (Flüchtlingsrat Baden-Württemberg)

Die Veranstaltung wird mit Zoom durchgeführt und die Teilnehmenden erhalten die Zugangsdaten nach Anmeldung einen Tag vor dem Seminar.

Zur Anmeldung.

Dieses Online-Seminar wird in Kooperation mit Landratsamt Hohenlohekreis durchgeführt und findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen, der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.


BMI: Hinweise zur Niederlassungserlaubnis

Das Bundesinnenministerium hat Anwendungshinweise zur Identitätsklärung als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis herausgegeben. Konkret geht es um Niederlassungserlaubnisse für Personen mit einer Flüchtlingseigenschaft oder Asylberechtigung (§ 26 Abs. 3 AufenthG) und Personen mit anderen humanitären Aufenthaltserlaubnissen (§ 26 Abs. 4 AufenthG), z.B. dem subsidiären Schutz und Abschiebungsverbot.

Gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG kann von der Erteilungsvoraussetzung einer geklärten Identität für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels abgesehen werden. Das BMI präzisiert nun, dass bei einer Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG dieses Ermessen in der Regel nur dann zu Gunsten der Betroffenen auszuüben ist, wenn die Betroffenen nachweislich, schlüssig und plausibel darlegen können, warum und welche Schritte der Identitätsklärung für sie unzumutbar sind. Bei Menschen, die eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis ohne geklärte Identität erhalten haben, ist nun zu befürchten, dass das Erfordernis, die Unzumutbarkeit der Identitätsklärung zu beweisen, in Zukunft eine erhebliche Hürde bei der Erlangung einer Niederlassungserlaubnis darstellen wird. Davon betroffen sind auch Menschen mit Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft.

Falsch ist zudem, dass die Niederlassungserlaubnis ein für die Einbürgerung erforderlicher Aufenthaltstitel sei. Eine Einbürgerung ist in bestimmten Konstellationen ohne Niederlassungserlaubnis aber mit einer Aufenthaltserlaubnis möglich.

Die Hinweise enthalten zudem „Beweismittel-Stufen“, die Auskunft geben, mit welchen Dokumenten die Identität zu klären ist und wie die Ausländerbehörden bei der Prüfung vorgehen sollen.