Flucht aus der Ukraine: Stipendium für Studierende in Subsahara-Afrika

Viele drittstaatsangehörige Studierende, die vor dem Krieg in der Ukraine nach Deutschland geflohen sind, erleben große aufenthaltsrechtliche Unsicherheit. Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) hat nun ein Förderprogramm aufgelegt für Studierende, die aus der Subsahara-Afrika Region stammen und ihr Masterstudium in der Ukraine nicht mehr fortsetzen können. Es ist allerdings nur für diejenigen interessant, die sich vorstellen können zurückzukehren. Denn das Studium wird lediglich im Heimatland oder in der Subsahara-Afrika Region gefördert.


Pressemitteilung: NO LAGER – BREAK ISOLATION

Mehr als 300 Menschen aus über 60 Städten und mehr als 50 selbstorganisierte und antirassistische Gruppen und Initiativen haben sich vom 10.-12. Juni 2022 in Göttingen zur NO LAGER – BREAK ISOLATION! Konferenz getroffen, um sich zu Erfahrungen, Herausforderungen, Strategien und Aktionen gegen Lager und gegen die rassistische Abschiebepraxis in der Bundesrepublik auszutauschen. Die zentrale Botschaft: Wir sind bereit, gegen das Lagersystem und für Wohnungen für Alle zu kämpfen. Gegen jede Abschiebung und für das Recht zu kommen, zu gehen und zu bleiben.

Ziel der Konferenz war es, nach fast 2 ½ Jahren Corona-Pandemie wieder zusammen zu kommen, antirassistische Kämpfe zu verbinden, sich zu vernetzen und einen Ausdruck für gemeinsame Aktionen und Strategien zu suchen. Dazu gab es Workshops und Arbeitsgruppen für die Abschaffung aller Lager, Anti-Abschiebekämpfe und die Vernetzung von Selbstorganisation von Geflüchteten und Migrant:innen.

Dabei steht fest: Vor dem Hintergrund rassistischer Kontinuitäten, der Ausgrenzung und Ungleichbehandlung von Geflüchteten in der Bundesrepublik, der weiterhin tödlichen Abschottungspolitik EUropas, vom Mittelmeer, über Belarus bis nach Suhl, das Problem heißt Rassismus.

Der Umgang mit geflüchteten Ukrainer*innen zeigt, dass eine andere Aufnahmepolitik möglich ist. No Lager ist nicht nur die Kritik an einer Unterbringungsform, sondern steht sinnbildlich für den Protest gegen Lagerstrukturen – gegen eine Politik, die geprägt ist von Abschottung und Abschreckung.

„Überall in Deutschland widersetzen wir uns bereits dieser rassistischen Ausgrenzung. Wir verhindern Abschiebungen, organisieren Schlafplätze und machen politisch Druck auf die Verantwortlichen. Allein, dass wir uns heute mit über 300 Leuten aus dem gesamten Bundesgebiet treffen, zeigt, dass es uns gibt,“ sagt Emmanuel aus Freiburg in seiner Eröffnungsrede.

„Wir sind hier zusammengekommen, um Lösungen und Strategien für das Problem des grassierenden Rassismus zu finden. Rassismus in Deutschland und EUropa hat System und das bundesdeutsche Lagersystem hat eine lange und brutale Geschichte. Doch wir werden nicht müde, gegen diesen Rassismus und für gleiche Rechte zu kämpfen.“ erklärt Behnam Blumengarten zur Situation in bundesdeutschen Lagern und kündigt an: „Wir sehen uns zu den Gedenkveranstaltungen und der Demonstration am 27. August 2022 anlässlich des 30. Jahrestages der rassistischen Pogrome in Rostock-Lichtenhagen. We’ll come united!“

Mehr Informationen zur bundesweiten antirassistischen Lager-Watch-Vernetzung:https://lager-watch.org/


PRO ASYL: Einigung im Rat der EU-Innenminister*innen

Die EU-Innenminister:innen haben sich heute in Brüssel laut Medienberichten sowohl auf einen freiwilligen Solidaritätsmechanismus für aus Seenot gerettete Menschen, als auch auf grundlegende Positionen zur Screeningverordnung und der Eurodac-Verordnung, der Datenbank zur Identifikation von Schutzsuchenden, geeinigt. Beide Rechtsakte sind Teil des umstrittenen Migrations- und Asylpakets, den die Europäische Kommission im September 2020 vorgestellt hat. Wie der französische Innenminister Gérald Darmanin bei Twitter verkündet, wurde zudem eine Einigung über die Schengen-Reform gefunden. Diese sieht verschärfte Grenzmaßnahmen vor, wenn es zu einer „Instrumentalisierung“ von Migration kommt.

PRO ASYL begrüßt zwar jeden Schritt, der es Schutzsuchenden ermöglicht, aus den schlechten Lebensbedingungen in Ersteinreiseländern wie Griechenland in andere Mitgliedstaaten zu kommen. Doch gleichzeitig macht dieser mühsam errungene Solidaritätsmechanismus, der auf freiwilliger Basis entweder Aufnahme oder finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten vorsieht, die doppelten Standards bei der Aufnahme unterschiedlicher Schutzbedürftiger besonders deutlich.

„Während die EU bei der Aufnahme ukrainischer Kriegsflüchtlinge gezeigt hat was möglich ist wenn der politische Wille da ist, macht die Einigung beim heutigen Rat der Innenminister:innen einmal mehr deutlich: von einer Gleichbehandlung aller Schutzsuchenden ist die EU weit entfernt. Anstatt allen die Möglichkeit einzuräumen, in dem Land ihrer Wahl Schutz zu suchen, muss für Geflüchtete, die nicht aus der Ukraine kommen, bereits eine mögliche Verteilung auf andere Mitgliedstaaten als die Ersteinreiseländer hart erkämpft werden. Eine Abschaffung des Dublin-Systems, um schutzsuchende Menschen zu ihren Communities reisen zu lassen und Mitgliedstaaten mit Außengrenzen zu entlasten? Fehlanzeige“, kommentiert Wiebke Judith, Leiterin des Teams Recht & Advocacy bei PRO ASYL.

Dass sich die Innenminister:innen gleichzeitig auf eine grundlegende Position zur vorgeschlagenen Screening-Verordnung geeinigt haben, könnte die Situation von Schutzsuchenden an den Außengrenzen zukünftig weiter verschärfen. Denn über die im Vorschlag enthaltene Fiktion der Nicht-Einreise könnte Haft zur Standardmaßnahme für Schutzsuchenden werden. Rechtsstaatliche Asylverfahren sind unter solchen Bedingungen an den Außengrenzen nicht möglich, wie PRO ASYL mehrfach angemahnt hat, seit die Reformvorschläge der Kommission für das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Tisch liegen.

Doch damit nicht genug. Die Innenminister:innen haben sich auch auf eine Reform des Schengener Grenzkodex geeinigt, durch die bei vermeintlicher Instrumentalisierung von fliehenden Menschen die Grenzsicherung verschärft werden soll und der Zugang zu Asyl an den Grenzen erschwert wird. „Der heutige Beschluss für eine Reform des Schengener Grenzkodex ist eine Steilvorlage für Mitgliedstaaten, die ihre illegalen Pushbacks europäisch legitimieren wollen. Anstatt diese menschenrechtswidrigen und oft brutalen Zurückweisungen auf den Tisch zu bringen, werden Mitgliedstaaten wie Polen, die weiterhin an der Grenze zu Belarus hart gegen Schutzsuchende vorgehen, in ihrer flüchtlingsfeindlichen Politik durch den heutigen Beschluss sogar unterstützt“, sagt Judith.

Auch wenn das Europäische Parlament bei den Verordnungen noch mitsprechen wird, so sind diese Vorstöße der EU-Innenminister*innen ein fatales Zeichen für den Schutz von Menschenrechten an Europas Außengrenzen. PRO ASYL fordert das Europäische Parlament dazu auf, sich solchen Verschärfungen zu widersetzen und die Entwürfe in dieser Form abzulehnen.


Checkliste: Ärztliche Stellungnahmen und Atteste im Kontext von Abschiebungen

Geflüchtete, die erkrankt und von Abschiebungen bedroht sind, müssen stets aktuelle medizinische Atteste vorlegen. Diese bilden oftmals die Grundlage dafür, ob eine Abschiebung vollzogen werden kann oder nicht. Im Aufenthaltsgesetz hat der Gesetzgeber einige sehr spezielle Kriterien formuliert, welche diese Atteste beinhalten müssen. Deshalb hat der Arbeitskreis Flüchtlinge und Asyl der IPPNW (Internationale Ärzt*innen für die Verhütung des Atomkrieges / Ärzt*innen in sozialer Verantwortung e.V.) eine Checkliste erstellt, die Ärzt*innen eine Hilfestellung bieten und die wichtigsten Fehler vermeiden helfen.


Checkliste: Kinderschutz in temporären Unterkünften

Die „Checkliste für die temporäre Unterbringung von Kindern und Familien“ listet Vorgaben auf, um den Schutz von Kindern in Notunterkünften zu gewährleisten. Sie richtet sich zwar hauptsächlich an Betreiber*innen und Hauptamtliche, könnte aber auch für Ehrenamtliche interessant sein, die sich auf politischer Ebene für den Schutz von Kindern einsetzen möchten.

Die Checkliste basiert auf dem „Kinderrechte-Check für geflüchtete Kinder“ von Save the Children. Sie sollte nicht auf längerfristige Unterbringungen angewandt werden, da sie wichtige Punkte zu Kindeswohl und Kinderrechte (z.B. Zugang zu Bildung) ausklammert.


EuGH: Kontrollen an Binnengrenzen nur bei ernsthafter Bedrohung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.04.2022 (C-368/20 u. C-369/20) entschieden, dass die Binnengrenzkontrollen innerhalb der EU europarechtswidrig sind. Grenzkontrollen dürfen nur über die Fristen des Schengener Grenzkodex (sechs Monate) hinaus verlängert werden, wenn eine neue Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. Eine weitere Verlängerung der Kontrollen über sechs Monate hinaus mit derselben Begründung oder einfach ohne Begründung ist nicht zulässig. Nun müssen Dänemark, Deutschland, Frankreich, Österreich und Schweden die seit 2015 durchgeführten Kontrollen an den Binnengrenzen umgehend einstellen.

„Im Übrigen stellt der Gerichtshof fest, dass eine Person nicht unter Androhung einer Sanktion verpflichtet werden kann, bei der Einreise aus einem anderen Mitgliedstaat einen Reisepass oder einen Personalausweis vorzuzeigen, wenn die Wiedereinführung von Grenzkontrollen gegen den Schengener Grenzkodex verstößt.“ Dies dürfte besonders geflüchtete Personen betreffen.


BVerwG: Maßstab Gefahrenprognose bei Rückkehr

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Az: 1 C 10.21) hat mit Urteil vom 21. April 2022 im Falle eines afghanischen Asylsuchenden den Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose weiter definiert. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hatte dem Afghanen am 17. Dezember 2020 ein Abschiebungsverbot zugesprochen (A 11 S 2042/20). Dagegen war das BAMF in Berufung gegangen.

Nun stellt das BVerwG fest, dass es für die Gefahrenprognose grundsätzlich ist, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den VGH BW zurückverwiesen. Der von diesem für die Gefahrenprognose zugrunde gelegte Maßstab, nach dem auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen eine „nachhaltige“ und nicht nur vorübergehende Existenzsicherung erforderlich ist, steht mit Art. 3 EMRK und mit dem Erfordernis einer „schnell“ oder „alsbald“ nach der Rückkehr eintretenden Gefahr nicht im Einklang. Die Gefahr eines Art. 3 EMRK-widrigen Zustands ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Sie muss vielmehr in dem Sinne konkret sein, dass die drohende menschenrechtswidrige Beeinträchtigung in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang zu der Rückkehr eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt ist.

Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Der Rechtsstreit war an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die zu den vorstehenden Maßstäben unzureichende tatrichterliche Würdigung nachzuholen.


VG Sigmaringen: Eritreer erhält Niederlassungserlaubnis

Das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen hat mit Urteil vom 16.02.2022 (5 K 4651/20) im Falle eines Eritreers mit Flüchtlingseigenschaft entschieden, dass trotz fehlenden Passes die Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist. Denn „die Aufforderung der Ausländerbehörde, sich zur Passbeschaffung in den Einfluss- und Machtbereich desjenigen Staates zu begeben, dessen Verfolgung der Kläger fürchtet, widerspricht der Schutzfunktion der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und ist bereits deshalb für die mit der Maßnahme verfolgten Zwecke nicht zumutbar… Insoweit ist bei einem Flüchtling im Regelfall von einer generellen Unzumutbarkeit der Passbeantragung auszugehen.“

Laut dem VG lägen zudem keine begründete Zweifel an der Identität des Klägers vor, sodass das Ermessen nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG, wonach von den Regelerteilungsvoraussetzungen (hier: Identitätsklärung) abgesehen werden kann, hier auf Null reduziert ist.


Fördermittel BW: lokale Integrationsprojekte

Mit dem Förderaufruf „Integration vor Ort – Stärkung kommunaler Strukturen“ unterstützt das Land lokale und regionale Integrationsprojekte. Damit sollen die Teilhabechancen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte weiter verbessert werden. Die Antragsfrist für die Förderrunde 2022 endet am 3. Juni 2022.

Für eine finanzielle Unterstützung kommen zahlreiche Projekte von Kommunen und teilweise auch von freien Trägern in Frage. Eine Förderung von ehrenamtlichen Behördenlotsinnen und -lotsen oder kommunalen Migrantenvertretungen ist genauso möglich wie beispielsweise die Einrichtung von Begegnungsräumen und Willkommenstreffpunkten. Aber auch Initiativen zur psychosozialen Unterstützung von Geflüchteten, die physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt sind, können eingereicht werden.

Integration findet insbesondere vor Ort in den Kommunen statt“, sagte Sozial- und Integrationsminister Manne Lucha.  „Die vor uns liegenden Herausforderungen sind vielfältig. Deshalb unterstützen wir unsere Partnerinnen und Partner vor Ort weiterhin tatkräftig bei der Integration und haben uns bei der Ausgestaltung des Förderprogramms bewusst an den momentanen Bedarfen vor Ort orientiert. Wir möchten gezielt dort unterstützen, wo der Schuh drückt. Gerade die psychosoziale Versorgung der Geflüchteten ist derzeit natürlich ein wichtiges Thema.“

Gefördert werden Kommunen und freie Träger wie zum Beispiel Verbände, Vereine, Stiftungen, juristische Personen und Projektpartnerschaften aus den Genannten, die einen anteiligen Zuschuss zu ihren Maßnahmen in Höhe von bis zu 75 beziehungsweise bis zu 90 Prozent erhalten können. Der Höchstfördersatz beträgt 40.000 Euro pro Kalenderjahr.

Geförderte Maßnahmen

Im Einzelnen können folgende Maßnahmen gefördert werden:

  • Maßnahmen zur Förderung von kommunalen Migrantenvertretungen
  • Maßnahmen zur Förderung des Verständnisses der zentralen Bereiche der Gesellschaft sowie der gesellschaftlichen und politischen Mitgestaltungsmöglichkeiten vor Ort  
  • Maßnahmen zur Förderung von ehrenamtlichen Behördenlotsinnen und -lotsen 
  • Maßnahmen zur Einrichtung von Begegnungsräumen und Willkommenstreffpunkten 
  • Maßnahmen zur Förderung von vulnerablen Personen mit Fluchtgeschichte 

Das Regierungspräsidium Stuttgart übernimmt die Antragsberatung. Dort sind die Anträge mit dem vorgesehenen Antragsformular bis zum 3. Juni 2022 einzureichen. 

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration: Integration vor Ort – Stärkung kommunaler Strukturen


Anerkannte Griechenland: BAMF entscheidet wieder

Seit 2019 entschied das BAMF nicht mehr über Asylanträge von Geflüchteten, die bereits in Griechenland internationalen Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz) zuerkannt bekommen hatten. Diese sogenannte „Rückpriorisierung“ wurde zum 1. April 2022 aufgegeben. Nun entscheidet das BAMF wieder und zwar zuerst die Anträge von besonders schutzbedürftigen oder vulnerablen Asylsuchenden und in „sicherheitsrelevanten Fällen“.

Die meisten Anerkannte aus Griechenland haben bis jetzt in Aufenthaltsgestattung auf die Entscheidung ihres Asylantrags gewartet. Nun entscheidet das BAMF ganz neu und orientiert sich nicht an der in Griechenland getroffenen Entscheidung. Dies könnte im schlimmsten Fall für einige in Griechenland Anerkannte bedeuten, dass sie in Deutschland einen schlechteren oder womöglich gar keinen Schutzstatus mehr bekommen.

Als „unzulässig“ dürften jedoch die wenigstens Asylanträge abgelehnt werden. Zwar wurden bisher ganz generell Anträge von Geflüchteten mit einer Anerkennung in einem anderen europäischen Staat als unzulässig abgelehnt (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes 2019 (C-540/17 und C-541/17) sollten diese Anträge nicht mehr als unzulässig abgelehnt werden dürfen. Das BAMF müsste also inhaltlich prüfen, ob ein Schutzstatus zuerkannt wird. Doch seit ca. 2,5 Jahren hat das BAMF über gar keine Anträge von in Griechenland Anerkannten mehr entschieden – somit auch keine Unzulässigkeitsentscheidung getroffen. Nun kündigt das BAMF an, nur noch in Einzelfällen den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Allerdings „nur“ wenn es keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh gibt, z.B. weil Geflüchtete unter menschenrechtwidrigen Bedingungen in Griechenland lebten.