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Überregionales Online-Vernetzungstreffen

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg lädt zu einem unabhängigen Austauschtreffen für Engagierte aus ganz Baden-Württemberg ein. Ziel ist es, den überregionalen Austausch zu fördern, Erfahrungen und Erfolgsmodelle zu teilen und gemeinsam an Themen zu arbeiten, die uns alle in unserem Engagement betreffen – auch in Zeiten der Pandemie.

Programm:

10:00 – 10:15: Begrüßung & Festlegung der Themen für die Arbeitsgruppen

10:15 – 11:45: Input „Wie nah ist nah genug? Wie nah ist zu nah? – Professionelle Nähe-Distanz-Regulation in der ehrenamtlichen Arbeit mit Geflüchteten“

Referentin: Frau Patrizia Santomauro (Impulsgeber – Systemisches Coaching, Beratung, Supervision)

Wir alle haben unterschiedliche Bedürfnisse nach Nähe und ein anderes Verständnis davon, wie weit wir uns auf Beziehungen einlassen können oder wollen. Bei der Arbeit mit Geflüchteten stellt sich regelmäßig die Frage, wie viel Distanz notwendig oder wie viel Nähe angemessen ist. Wie viel Distanz braucht der geflüchtete Mensch, um
selbstwirksam und selbstverantwortlich handeln zu können? Wie viel Nähe ist notwendig, um Vertrauen für intime Gespräche, z.B. bei der Anhörungsvorbereitung, aufbauen zu können? Wie viel Distanz sollte
gewahrt werden, um sich selber zu schützen?
Dieser Workshop dient dazu, sich dieser Grenzen bewusster zu werden
sowie eigene Formen der Nähe-Distanz-Regulation zu reflektieren und zu erweitern. Mit theoretischem Input, Übungen, und kollegialem Austausch haben Sie die Möglichkeit, sich mit diesem wichtigen Thema auseinanderzusetzen und somit zu Ihrer emotionalen Gesundheit in der ehrenamtlichen Arbeit mit Geflüchteten beizutragen.

11:45 – 12:15: Kaffeepause

Während Sie Ihren Kaffee genießen haben Sie die Möglichkeit, sich in zufällig eingeteilten, sogenannten „Break-out-Rooms“ ganz informell mit anderen Ehrenamtlichen auszutauschen.

12:15 – 13:15: Arbeitsgruppen im Welt-Café Format

Wir werden Sie je nach Interesse in vier bis fünf themenspezifische sogenannte „Break-out-Rooms“ einteilen. Hier haben Sie die Möglichkeit sich über das jeweilige Thema auszutauschen. Ein*e Moderator*in wird sicherstellen, dass der Austausch auch im virtuellen Raum geordnet ablaufen kann.

Wir würden uns freuen, wenn Sie uns mitteilen, über welche Themen Sie in diesem Rahmen besonders gerne sprechen würden – Vorschläge gerne per E-Mail an: olszak@fluechtlingsrat-bw.de. Bitte beachten Sie hierbei, dass das Vernetzungstreffen dem Austausch über die ehrenamtliche Arbeit dient und sich deutlich von rein inhaltlichen Input-Veranstaltungen wie unseren asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fortbildungen abgrenzen sollte.

13:15 – 13:30: Gemeinsamer Abschluss

Anmeldung:

Bitten melden Sie sich hier für die Veranstaltung an.


Broschüre: Wohnen statt Massenunterkunft

Die Broschüre von LEA-Watch und Aktion Bleiberecht evaluiert kritisch die Erstaufnahmeeinrichtung für Geflüchtete in Freiburg. Sie informiert über die Entstehungsgeschichte, behandelt rechtliche Fragestellungen, zieht Schlussfolgerungen für die Freiburger Asylpolitik und lässt Bewohner*innen zu Wort kommen. Die Broschüre richtet sich zwar explizit an Freiburger Politiker*innen, ist jedoch für alle interessant, die sich für die Rechte von Geflüchteten in Erstaufnahmeeinrichtungen einsetzen.


Wohnberechtigungsscheine für Personen mit Ausbildungsduldung

Das Wirtschaftsministerium BW stellt klar, dass eine mindestens einjährige Ausbildungsduldung die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins rechtfertigt. Auch Auszubildende in einer einjährigen Helferausbildung werden hiervon erfasst sein, da die Dauer der Ausbildungsduldung ein Jahr beträgt. Das geht aus den Hinweisen zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes hervor. Die Erteilung wird damit begründet, dass „die Inhaber einer Ausbildungsduldung … zu denjenigen Ausländern [gehören], die nicht nur faktisch über längere Zeit im Bundesgebiet verbleiben, sondern auch rechtlich einen verfestigten Aufenthaltsstatus besitzen.“

Die Hinweise des Wirtschaftsministerium beschränken sich auf Personen mit Ausbildungsduldung. Das gleiche sollte aber auch für Personen mit einer Beschäftigungsduldung gelten, da diese stets für 30 Monate erteilt wird und die Argumention selbstverständlich die gleiche ist. Der Flüchtlingsrat rät allen Betroffenen mit Beschäftigungsduldung, entsprechende Anträge zu stellen. Kommen Sie gerne mit Rückmeldungen aus der Praxis auf uns zu!

Übrigens können auch für andere Geduldete Wohnberechtigungsscheine in Frage kommen, wenn ihr Aufenthalt „nicht nur vorübergehend“ ist. Einen solchen Fall hat das VG Freiburg bereits am 20. Juni 2012 (4 K 1983/11) positiv entschieden.


BVerwG: Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Das Bundesveraltungsgericht urteilte zu Ausnahmen vom Regelausschluss des Ehegattenachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten wenn die Ehe erst nach der Flucht aus dem Heimatland geschlossen wurde. Nur in besonderen Einzelfällen kann eine Ausnahme gemacht werden. Vor allem dann, wenn eine fortgesetzte räumlichen Trennung nicht weiter mit Art. 6 GG vereinbar ist. Weitere zu berücksichtigende Faktoren sind das Ausmaß der Bindungen im Bundesgebiet, im Herkunftsstaat und/oder in einem aufnehmenden Drittstaat und das Betroffensein minderjähriger Kinder. Die Fachinformation des DRK Suchdienstes gibt wichtige Informationen zu diesem Urteil für die Beratungspraxis.


Online-Seminar „Der Weg zum deutschen Pass“

In dieser Veranstaltung geht es um die Möglichkeiten von Geflüchteten mit befristeter Aufenthaltserlaubnis bzw. unbefristeter Niederlassungserlaubnis, sich einbürgern zu lassen, also einen deutschen Pass zu erhalten. Es werden die verschiedenen Arten der Einbürgerung sowie ihre jeweiligen Voraussetzungen vorgestellt und erklärt.

Die Infoveranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und die Teilnehmenden erhalten die Zugangsdaten nach Anmeldung (siehe unten) einen Tag vor dem Seminar.

Die Veranstaltung ist ausgebucht. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

Referentin: Melanie Skiba (Flüchtlingsrat Baden-Württemberg)

Das Online-Seminar findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit Unterstützung der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.


Online-Seminar: „Asylantrag abgelehnt – und jetzt?“

In dieser Veranstaltung geht es um die rechtlichen Möglichkeiten von Geflüchteten, deren Asylantrag abgelehnt wurde, von der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis zu wechseln. Fünf mögliche Formen der Bleiberechtssicherung schauen wir uns an: Die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung, den Härtefallantrag und die Bleiberechtsoptionen nach §§ 25a und 25b AufenthG. Dabei beschäftigen wir uns mit folgenden Fragen: Was sind die Voraussetzungen? Welche Rolle spielen Identitätsklärung und Passbeschaffung? Welche Unterstützung brauchen die Geflüchteten?

Die Infoveranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und die Teilnehmenden erhalten die Zugangsdaten nach Anmeldung (siehe unten) einen Tag vor dem Seminar.

Eine Anmeldung ist geschlossen.

Referentin: Melanie Skiba (Flüchtlingsrat Baden-Württemberg)

Das Online-Seminar findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit Unterstützung der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.


Fachinformation Familiennachzug

Die aktuelle Broschüre des DRK-Suchdienstes beschäftigt sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu subsidiär Schutzberechtigten und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Nachweis familiärer Bindungen.

Am 17.12.2020 urteilte das Bundesverwaltungsgericht (1 C 30.19) zum Regel-Ausschlussgrund „Eheschließung nach der Flucht“ beim Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a Abs. 3 AufenthG. Folgende Faktoren sind bei einer Ausnahme der Regel zu berücksichtigen: Das Ausmaß der Unterbrechung des Familienlebens (rechtliche oder tatsächliche Hindernisse), das Ausmaß der Bindungen im Bundesgebiet, im Herkunftsstaat und/oder in einem aufnehmenden Drittstaat und das Betroffensein minderjähriger Kinder. Auch bestätigte das BVerwG, dass kein Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG möglich ist, wenn der Nachzug nach § 36a AufenthG abgelehnt wurde. Die Broschüre gibt wichtige Informationen für die Beratung von Paaren, die erst nach der Flucht geheiratet haben.

Am 13.03.2019 urteilte der EuGH (C 635/17) zum Nachweis familiärer Bindungen und entwickelte ein Stufenmodell für die Prüfung: 1. Die Pflichten der Referenzperson und ihrer Familienangehörigen und 2. Die behördliche Prüfung von Unterlagen und Erklärungen muss bestimmte Faktoren des Einzelfalls berücksichtigen. Das Urteil gilt in Deutschland nur unmittelbar für Personen mit Flüchtlingseigenschaft, kann aber auch als Prüfmaßstab für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten geeignet sein. Auch hier finden sich sehr gute Tipps für die Praxis in der Begleitung von Familiennachzügen.


Übersetzte Flyer zur Anerkennung von Covid 19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

Die Corona-Krise verstärkt bestehende soziale Ungleichheiten, benachteiligte Gruppen darunter viele Migrant*innen sind besonders von Infektionen durch Covid-19 betroffen.

Eine COVID-19-Erkrankung am Arbeitsplatz kann einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen, für deren Bearbeitung die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen zuständig sind. Da viele Kolleg*innen diese Informationen nicht kennen und über ihre Ansprüche als Versicherte etwa auf Rehabilitationsleistungen zu wenig Bescheid wissen, hat ver.di Basisinformationen zur Anerkennung von Covid 19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall in Arabisch, Bosnisch, Bulgarisch, Englisch, Polnisch, Rumänisch und Türkisch übersetzen lassen.

In den mehrsprachigen Flyern gibt es Hinweise und Links wie Beschäftigte die Meldung selber an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vornehmen können, wenn der Arbeitgeber die Meldung nicht abgibt.


Tamilen droht die Auslieferung an Genozid-Verantwortliche

Ende März sind in Baden-Württemberg fünf Menschen tamilischen Ursprungs verhaftet und in die Abschiebungshaft Pforzheim gebracht worden, um von dort aus nach Sri-Lanka abgeschoben zu werden. Einer von ihnen wurde nach eigenen Angaben beim Eintreffen an seiner Schule in Nürtingen festgenommen und an Händen und Füßen gefesselt. Angesichts der zunehmenden Kritik – beispielsweise in einem aktuellen Bericht der UN-Menschenrechtsbeauftragten – an der Repression gegen Minderheiten und Oppositionelle – hält der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg diese Abschiebungen für nicht vertretbar. In Nordrhein-Westfalen befinden sich aktuell über 30 Tamilen in Abschiebungshaft, was auf die Vorbereitung einer bundesweiten Sammelabschiebung hindeutet.

Am vergangenen Freitag hatte sich Gajendrakumar Ponnambalam, tamilischer Abgeordneter im Parlament von Sri Lanka, mit einem offenen Brief an die Bundesregierung gewandt. Darin warnte er, die Abschiebung werde die laufenden internationalen Bemühungen bezüglich der vergangenen und gegenwärtigen Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka behindern. Er weist auf die „ernsthafte Verschlechterung“ der Menschenrechtslage seit Amtsantritt der aktuellen Regierung hin. Auch einige andere Politiker*innen und Menschenrechtsorganisationen haben in den letzten Tagen Protestbriefe an die Bundesregierung verfasst.

Seán McGinley, Geschäftsführer des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg erklärt dazu: „Im Gegensatz zur UNO und zu einigen anderen europäischen Staaten scheint Deutschland noch nicht zur Kenntnis genommen zu haben, dass die Verantwortlichen für den Genozid an der tamilischen Bevölkerung, wie der heutige Präsident und damaligen Armeechef Gotabaya Rajapaksa, wieder an der Macht sind, und nicht nur jede Aufklärung der damaligen Verbrechen verhindern, sondern dazu noch mit Repression bis hin zur Folter gegen die tamilische Bevölkerung vorgehen. Während die UN-Menschenrechtsbeauftragten internationale Sanktionen gegen die Genozid-Verantwortlichen und eine Neubewertung von Asylanträgen von Tamil*innen fordert, liefern Deutschland und Baden-Württemberg Tamilen an die Genozid-Verantwortlichen aus. Das ist absolut indiskutabel und muss umgehend gestoppt werden!“

Nachtrag: Am 30. März wurden in Rahmen einer Sammelabschiebung insgesamt 24 Personen nach Sri Lanka abgeschoben, darunter eine Person aus Baden-Württemberg. Bei vier der fünf Personen, die sich in Pforzheim in Abschiebungshaft befanden, wurde die Abschiebung kurzfristig gestoppt.


SG Karlsruhe: Monatlicher Mehrbedarf für Masken

Das Sozialgericht Karlsruhe hat einer SGB-II-Bezieherin einen monatlichen Anspruch über 34,40 € für Atemschutzmasken zugebilligt. Viele andere Sozialgerichte lehnen allerdings einen Mehrbedarf ab. Richter*innen scheint das Verständnis zu fehlen, ohne Rücklagen pandemiebedingte Mehrkosten, wie Masken, wegfallende Versorgung durch Tafeln und Schulessen, gestiegenen Stromkosten etc. tragen zu müssen.

Übrigens tritt das SG Karlsruhe auch unter den Sozialgerichten hervor weil es die Krisenpolitik der Bundesrepublik erheblich kritisiert. Es sei beispielsweise „nicht ansatzweise zu entnehmen, warum eine Einmalzahlung für den Monat Mai 2021 in Höhe von 150,-€ den Mehrbedarf aufgrund der COVID-19-Epidemie für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 decken sollte.“