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Datenreport 2021: Aus arm wird ärmer

Der Datenreport 2021 zeigt, dass besonders Menschen mit Migrationshintergrund die negativen Folgen der Corona Pandemie zu spüren bekommen.  Die Pandemie verschärft schon bestehende prekäre Lebensumstände verschiedener marginalisierter Gruppen. Vor allem Alleinerziehende (25%), und Menschen mit Migrationshintergrund (15%) sind in Geldnot geraten. Diese Umstände erschweren gleichzeitig auch den Zugang zum Bildungssystem. Denn ohne finanzielle Grundlagen ist beispielsweise die Finanzierung von Laptops für Homeschooling von Kindern fast unmöglich. Wieder einmal wird klar, dass die Inanspruchnahme von Bildung einkommensabhängig ist.

Einkommensabhängig ist tatsächlich auch das Risiko sich mit dem Virus anzustecken.  Denn im Schutz des Homeoffice sitzen vermehrt Menschen, die zur Sparte der Gutverdiener*innen gehören. Aber gerade für die Menschen, die man „Corona Helden“ getauft hatte, gab und gibt es nicht die Möglichkeit das Infektionsrisiko durch das Arbeiten im Home-Office zu minimieren.

Letzten Endes macht der Report deutlich, dass der Trend, der vergangenen Jahre in Armut zu rutschen und zu bleiben besonders Personen in prekären Lebenslagen trifft. 2018 lebte 15,8% der Bevölkerung unterhalb der Armutsrisikoschwelle. Davon wiederum befanden sich 44% bereits seit vier Jahren in Armut.  Das Risiko langfristig in Armut zu rutschen besteht besonders für Alleinerziehende (41%), Geringqualifizierte (35%) und Menschen mit Migrationshintergrund (29%).

Sei es die Armutsrisikoschwelle, das Infektionsrisiko oder die fehlende Möglichkeit am Unterricht teilzunehmen, am härtesten trifft es immer die gleichen Gruppen von Menschen.



Online-Gespräch: Was können wir gegen unmenschliche Abschiebungen von Schüler*innen tun?

Die Aktion STAY veranstaltet am 25. März 2021 um 18.30 Uhr ein Online-Gespräch zu Abschiebungen von Schüler*innen.

Theo Haas (Schülersprecher Stubenbastei Wien), Seán McGinley (Geschäftsführer Flüchtlingsrat BW) und Daniel Wunsch (GEW BW) sprechen darüber, was drohende Abschiebungen mit Schüler*innen machen, wie Solidarisierung und Protest organisiert werden können und was die Zivilgesellschaft tun muss um die Situation zu verbessern.

Anmeldungen bis zum 22.03 unter ja-schule@bdkj-bja.drs.de


Nach 28 Jahren abgeschoben, fünf Monate später tot

Pressemitteilung: Freiburger Forum aktiv gegen Ausgrenzung und Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, 12.03.2021

Wir trauern um Sali Krasniqi, der fünf Monate nach seiner Abschiebung aus dem Landkreis Biberach, heute morgen im Kosovo gestorben ist.

In der Nacht vom 11. auf den 12. März ist Sali Krasniqi gestorben. Er war am 12. Oktober aus dem Kreis Biberach, gemeinsam mit seiner Frau Mire G. in den Kosovo abgeschoben worden. Zuvor hatte das Paar fast 29 Jahre in Deutschland gelebt. Die gesamte Familie lebt in Deutschland: Sechs Kinder, 17 Enkel, ein Urenkel und die Mutter von Mire G. Sali Krasniqi wurde 62 Jahre alt. Er war drei mal am Herz operiert worden und war auf regelmäßige medizinische Betreuung angewiesen. Den Behörden, der Ausländerbehörde Biberach, den Regierungspräsidien Tübingen und Karlsruhe, war der Gesundheitszustand bekannt. Trotzdem wurde das Paar abgeschoben, obwohl es viele gute Gründe für die Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts gegeben hätte. Nach der Abschiebung hatte sich der Gesundheitszustand von Sali Krasniqi massiv verschlechtert.

Gegen die Abschiebung wurde im Dezember 2020 beim Regierungspräsidium Karlsruhe ein Antrag auf sofortige Rückholung gestellt. Das RP reagierte zunächst nicht, das Innenministerium von Baden-Württemberg verteidigte das Vorgehen. Eine Klage gegen die Abschiebungen läuft derzeit noch beim zuständigen Verwaltungsgericht. In einer Onlinepetition forderten knapp 40.000 Menschen die sofortige Rückholung des Ehepaars.

Ohne die Abschiebung, das lässt sich mit ziemlicher Sicherheit sagen, wäre Sali Krasniqi noch am Leben. Eine adäquate medizinische Behandlung war im Kosovo nicht möglich. Sali Krasniqi starb getrennt vom Großteil seiner Angehörigen. Dieser tragische Tod von Sali Krasniqi muss Konsequenzen haben. Die Grün-Schwarze Landesregierung trägt eine Mitschuld an seinem Tod. Als erste Maßnahme muss Mire G. umgehend die Wiedereinreise nach Deutschland ermöglicht werden. Die Abschiebung war auch rechtlich höchst fragwürdig. Die gesundheitliche Situation war nicht ausreichend berücksichtigt worden, auch die Verwurzelung und die Schwierigkeiten der Passbeschaffung waren ignoriert worden. Auch wenn es nichts wieder gut machen kann, braucht es eine Entschuldigung der Landesregierung bei der Familie.

Die neue Landesregierung muss ihre Abschiebepolitik nun endlich stoppen. Gerade von den Sammelabschiebungen in den Balkan sind immer wieder, schwer erkrankte Menschen betroffen. Solche tragischen Todesfälle dürfen sich nicht wiederholen. Es herrscht kein Abschiebedefizit, es herrscht ein Defizit an Menschlichkeit. Die baden-württembergischen Behörden müssen zukünftig proaktiv prüfen, ob Krankheiten vorliegen, die in den Abschiebeländern nicht adäquat behandelt werden können und diese Abschiebungen umgehend stoppen.

Ein erster Schritt wäre, eine Regelung, die allen Personen, die schon lange Teil der hiesigen Gesellschaft sind, endlich eine sichere Aufenthaltsperspektive zu bieten.

Humanität muss endlich Vorrang haben!

Abschiebungen stoppen.


Kostenübernahme digitaler Endgeräte für Fernunterricht

Für Kinder und Jugendliche, die sowohl nach dem SGB II, AsylbLG oder analog zu SGB XII leistungsberechtigt sind, gibt es nun endlich bundesweit einheitliche Lösungen für die Kostenübernahme von digitalen Endgeräten für den Fernunterricht.

Nach einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit haben Jobcenter ab sofort die Kosten für digitale Endgeräte für alle Schüler*innen im SGB II Leistungsbezug im Rahmen eines Zuschusses zu übernehmen. Dies gilt allerdings nur wenn aufgrund von Fernunterricht ein digitales Gerät benötigt wird, welches nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden kann (z.B. als Leihmittel der Schule).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 12.2.21 Hinweise zur Kostenübernahme für Asylbewerberleistungsberechtigte veröffentlicht. Hier unterscheidet das BMAS zwischen Familien im Grundleistungs- und Analogleistungsbezug. Für Grundleistungsberechtigte ist die Kostenübernahme über § 6 Absatz 1 AsylbLG möglich. Dies gilt auch wenn Leistungen nach § 1a AsylbLG gekürzt wurden, da es um die Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geht. Bei Analogleistungsberechtigten, die Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehen, ist eine Finanzierung durch die Sozialämter nicht möglich. Das BMAS empfiehlt ein ergänzendes Darlehens nach § 37 Abs. 1 SGB XII zu gewähren, bei gleichzeitigem dauerhaftem Verzicht auf eine Rückzahlung gemäß § 37 Abs. 4 SGB XII.

Die Landesregierung in Baden-Württemberg hat sich den Hinweisen des BMAS angeschlossen und diese an die Aufnahmebehörden weitergegeben.


OVG NRW: Keine Unzulässigkeitsentscheidung von Anerkannten in Griechenland

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied am 21.1.2021, dass das BAMF den Asylantrag eines Anerkannten in Griechenland wegen dort drohender Menschenrechtsverletzungen nicht als unzulässig ablehnen durfte.

In Griechenland droht Geflüchteten, die dort eine Flüchtlingseigenschaft oder subs. Schutz anerkannt bekommen haben, bei einer Rückkehr die ernsthafte Gefahr einer erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GrCH, Art. 3 EMRK. Es gibt keine menschenwürdige Unterkunft, keine Arbeitsmöglichkeiten und keinen Zugang zu Sozialleistungen. Durch die Corona-Pandemie haben sich die Lebensbedinungen zudem verschärft. Damit wurde das BAMF verpflichtet, den Asylantrag inhaltlich zu prüfen und erst dann über Abschiebungsverbote zu entscheiden.

Asylsuchende mit einer Anerkennung in Griechenland sollten sich gut beraten lassen und sich trotz aller Unsicherheiten versuchen, zu integrieren. Übrigens entscheidet das BAMF bereits seit über einem Jahr nicht mehr über Asylanträge von dieser Gruppe von Geflüchteten!


Aktualisierter Leitfaden zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

In der Reihe „Migration im Fokus“ hat der Deutsche Caritasverband eine vollständig aktualisierte Neuauflage des Bands „Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland“ herausgegeben. Neben wichtigen Hintergrundinformationen enthält der Leitfaden die Positionen der Caritas zu verschiedenen Themenbereichen.

Die Broschüre behandelt Themen wie Altersfeststellungsverfahren, Clearingverfahren, Vormundschaft, Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status/Asylverfahren, Zugang zu Bildung und Ausbildung, Familiennachzug, sowie den Übergang in die Volljährigkeit.

Außerdem sind in der Broschüre Informationen darüber erhalten, wie die Caritas vor Ort Unterstützung für unbegleitete Minderjährige leistet.

Deutscher Caritasverband, Dezember 2020: Migration im Fokus: Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge in Deutschland


EuGH: Kein Arbeitsverbot in Dublin-Verfahren

Bisher hat das Urteil des EuGH vom 14.1.2021 (C 322-19, C 385/19) noch wenig Beachtung bekommen, doch die Aussagen sind bemerkenswert. Das Gericht urteilte, dass nach der EU-Aufnahmerichtlinie für Personen in einem Dublin-Verfahren kein pauschales Arbeitsverbot zulässig ist. Auch sie müssen i.d.R. nach neun Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten.

Nach dem deutschen Gesetz ist Dublin-Fällen der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht gestattet, es sei denn ein Verwaltungsgericht hat einem möglichweise eingelegten Eilantrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben (§ 61 I 2 Hs. 1 Nr. 4 AsylG). Dieser pauschale Ausschluss vom Arbeitsmarkt ist nun nicht mehr mit Unionsrecht vereinbar, denn, so der EuGH, „Art. 15 der Richtlinie 2013/33 [ist] dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Antragsteller vom Zugang zum Arbeitsmarkt allein deshalb ausschließt, weil ihm gegenüber eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung ergangen ist.“

Für die Praxis bedeutet das, dass Geflüchtete, die als Dublin-Fall vom BAMF als unzulässig abgelehnt worden sind und von Deutschland innerhalb von sechs Monaten in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden sollen, nach neun Monaten Aufenthalt in Deutschland i.d.R. einen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis haben sollten. Mehr noch, sie könnten über die Beschäftigungserlaubnis im Status einer*s Asylbewerbers*in eine Ausbildung aufnehmen und sich so eine spätere Chance auf eine Ausbildungsduldung sichern.


Zugang zu Integrationskursen für Asylsuchende aus Somalia

Somalia gilt ab dem 01.03.21 wieder als Land mit guter Bleibeperspektive. Dies hat zur Folge, dass Asylbewerbende aus Somalia ab sofort einen Antrag auf Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationssprachkurs nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a AufenthG stellen können.


„Äußerst zweifelhaft“, dass Abschiebung unbegleiteter Kinder rechtmäßig war

Das Verwaltungsgericht Stuttgart sieht es als „äußerst zweifelhaft“ an, dass die Abschiebung zweier unbegleiteter Minderjähriger aus einer Jugendhilfeeinrichtung der Waldhaus gGmbH nach Albanien am 14. Dezember letzten Jahres rechtmäßig war. Dennoch lehnt das Gericht den Eilantrag auf Rückholung der Kinder ab. Die Entscheidung fällt nun im Hauptsacheverfahren, das sich noch lange hinziehen kann.

Die Unterstützer*innen der 16-jährigen Dana und ihres zwölfjährigen Bruders Edi (Namen geändert) begrüßen, dass aus Sicht des Gerichts Vieles dafür spricht, dass die Behörden ihre gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich der Sicherstellung einer Übergabe der Kinder in Albanien nicht erfüllt haben. Sie bedauern allerdings, dass die Gefährdung des Kindeswohls, die durch die wahrscheinlich rechtswidrige Abschiebung entstanden ist, aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurde, um eine Rückholung zu rechtfertigen.
„Rechtlich gesehen reicht die Feststellung, dass eine Abschiebung rechtswidrig war, für sich genommen noch nicht aus, um einen Anspruch auf Rückholung zu begründen. Es muss darüber hinaus ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden sein, der durch die Rückholung beseitigt werden könnte“, erklärt Rechtsanwalt Ruben Hoffmann, der die Kinder vertritt. „Das ist aus unserer Sicht – basierend auf die Schilderungen der Kinder – der Fall, doch leider hat sich das Gericht zumindest im Eilverfahren, wo die Hürden besonders hoch sind, nicht überzeugen lassen. Das heißt aber nicht, dass wir nicht im Hauptsacheverfahren Erfolg haben werden, und wir bleiben diesbezüglich optimistisch.“  Angesichts der langen Verfahrensdauer bei den Verwaltungsgerichten, wird es bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache noch lange dauern – es ist eher unwahrscheinlich, dass eine solche überhaupt noch in diesem Jahr fallen wird. Angesichts der aktuellen Situation der Kinder bereitet dies ihren Unterstützer*innen große Sorgen. „Je länger sich die derzeitige Situation hinzieht, desto gravierender schätzen wir die Auswirkungen ein, die durch die Brüche in der Biographie der Kinder entstehen“, so Cordula Breining, Koordinatorin für unbegleitete Minderjährige im Waldhaus, die nach wie vor im direkten Kontakt mit den Kindern steht und berichtet,  dass sie quasi sich selbst überlassen sind.  „Sie sind nicht mehr bei den Großeltern, sondern beim 21-jährigen Halbbruder. Es ist unklar, wie sie sich finanzieren und versorgen. Wer die Personensorge ausübt, ist unserem Kenntnisstand nach nicht geklärt.“
Aus diesem Grund ist für Michael Weinmann, Bereichsleiter stationärer Bereich beim Waldhaus, die Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehbar: „Es ist für uns unverständlich, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt hat. Wir schätzen die aktuelle Betreuungssituation der Kinder als Kindeswohlgefährdung ein. Durch die Ablehnung des Eilantrags werden die Kinder voraussichtlich noch lange in dieser für sie ungewissen Lage sein, ohne klare Perspektive.“
Diese Einschätzung teilt auch Seán McGinley vom Flüchtlingsrat Baden-Württemberg: „In gewisser Weise ist es ein Freibrief für staatlichen Rechtsbruch, wenn die zuständige Behörde unter Missachtung des Kindeswohls unbegleitete Minderjährige abschiebt, und damit auch noch durchkommt, wenn die betroffenen Kinder nicht in der Lage sind, die genauen Umstände der eingetretenen Gefährdung gerichtsfest zu dokumentieren.“
Der Fall, der in den vergangenen Wochen eine beachtliche Medienresonanz hervorgerufen hat, bewegt in der Schlussphase des Landtagswahlkampfes viele Menschen im Land und wirft ein Schlaglicht auf die Abschiebungspraxis in Baden-Württemberg. Eine Privatperson, die aus der Zeitung von dem Fall erfahren hat, hat eine Petition gestartet, die binnen einer Woche von über 2500 Personen unterzeichnet wurde.


BVerfG: Prüfung aktueller Lebensbedingungen vor Abschiebung

Das Bundesverfassungsgericht beschließt eine Verschärfung der Abschieberegelung, die eine zwingende Evaluation der humanitären Lage im Herkunftsland voraussetzt. Die Behörden und Gerichte sind nun dazu verpflichtet sicherzustellen, dass das Überleben der betroffenen Person im Zielland möglich ist.

Wird ein Asylantrag abgelehnt oder gibt es grobe Verstöße, gegen die Aufenthaltsbestimmungen darf eine Person nicht mehr einfach in ihr Heimatland abgeschoben werden. Oftmals lassen wirtschaftliche und gesundheitliche Bedingungen in den jeweiligen Herkunftsländern nicht zu, dass das Überleben des aus Deutschland abgeschobenen Menschen gesichert werden kann. Deshalb wurde am Freitag dem 9. Februar 2021 vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe der Beschluss gefasst, dass es vor einer Abschiebung zunächst zu einer sinnvollen Evaluation der möglichen Lebensqualität im Zielland kommen muss, welche dann im Urteil berücksichtigt wird (AZ: 2 BvQ 8/21). Hierbei müssen die zuständigen Behörden und Gerichte vor allem die Sicherheitslage sowie die politische und gesundheitliche Gesamtsituation vor Ort analysieren. Zudem kommt auch der sozialen Situation, unter anderem der Frage nach der Existenz eines familiären Netzwerkes, der Einzelperson im Zielstaat eine große Bedeutung zu.

Die Abschiebung kann demnach nur dann erfolgen, wenn sicher ist, dass die Person im Zielland langfristig überleben kann. Hierbei spielt unter anderem der Pandemieverlauf im jeweiligen Land eine erhebliche Rolle. Wer aufgrund einer eingebrochenen Wirtschaft im Zuge von Corona-Maßnahmen seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kann darf also nicht abgeschoben werden. Auch wird gewichtet wie die Zukunftsaussichten sich im jeweiligen Land entwickeln könnten. Nimmt beispielsweise die Sicherheitslage im Zielland zunehmend ab, sodass das Überleben der Person nicht mehr gewährleistet werden kann, darf keine Abschiebung stattfinden. Besonders an diesem Beschluss ist, dass die persönliche Meinung des*r Geflüchteten* in Bezug auf die Lebensbedingungen im Herkunftsland eine Rolle bei der Evaluation spielt und sich letzten Endes auf das eigene Urteil auswirkt.