Beiträge

Reflexionsvideo: Unterstützungsarbeit – auf Augenhöhe mit Geflüchteten?!

Die ehrenamtliche Unterstützungsarbeit von und mit geflüchteten Menschen birgt für beide Seiten große Chancen, stößt doch immer wieder auch an Grenzen. Insbesondere gibt es zwischen freiwillig Engagierten und Menschen mit Fluchterfahrung ein Machtgefälle, das sich auf die Interaktion auswirkt. Das Reflexionsvideo des Netzwerks Rassismuskritische Migrationspädagogik BW gibt einen Impuls, die Arbeit für und vor allem mit geflüchteten Menschen, u.a. in Bezug auf Rassismuskritik, zu reflektieren und weiter zu entwickeln. Es soll helfen, schwierige Situationen besser zu verstehen, kulturelle Stereotypisierungen bewusst zu machen und Frustrationen auf beiden Seiten zu vermeiden.

Für eine weiterführende Auseinandersetzung, ausführlichere Hinweise und Einsatzmöglichkeiten, z.B. in Schulungen, ist Begleitmaterial zu dem Video vorhanden: Beispielsweise stehen im zugehörigen Begleittext Reflexionen, offene Fragen und weitere Gedanken zur Verfügung.



Bad Boll: Solidarität mit Geflüchteten in Zeiten sozialer und globaler Krisen – Neue Bündnisse für eine bessere Welt

Angesichts der Krisen unserer Zeit, fragen sich viele Menschen: Wie und wo kann ich mich engagieren für eine bessere Welt? Welches Thema steht für mich an erster Stelle? Der Klimaschutz oder die soziale Gerechtigkeit? Das Friedensthema oder der Flüchtlingsschutz?

Alle Themen sind gleichermaßen drängend, hängen irgendwie auch zusammen und sollten besser heute als morgen angegangen werden. Darum braucht es Bündnisse. Nach solchen will diese Flüchtlingsschutztagung von Akteur*innen in der Arbeit mit und für Geflüchtete suchen.

Ausgerichtet wird die Tagung von der Evangelischen Akademie Bad-Boll. Mitveranstalter*innen sind der Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart, die Diakonie Baden, die Diakonie Württemberg und der Flüchtlingsrat BW.

Ort: Evangelische Tagungsstätte Bad Boll, Akademieweg 11, 73087 Bad Boll

Programm und weitere Infos: Evangelische Akademie Bad Boll: Solidarität mit Geflüchteten in Zeiten sozialer und globaler Krisen

Anmeldung: Jetzt anmelden


12.08.23 Kundgebung „Don’t forget Afghanistan“ in Stuttgart

Zusammen mit einem Bündnis ziviligesellschaftlicher Initiativen und Organisationen rufen Jugendliche ohne Grenzen (JoG) und der Füchtlingserat BW unter dem Motto „Don’t forget Afghanistan“ zu einer Kundgebung am Samstag, dem 12.08.2023, ab 14.30 Uhr am Rotebühlplatz in Stuttgart auf. Seit der Machtübernahme der Taliban vor zwei Jahren ist die Lage für viele Menschen dort nach wie vor verheerend. Mit der Kundgebung wollen wir ein Zeichen gegen die Unterdrückung von Frauen, Mädchen, queeren Menschen, Oppositionellen und ethnischen Gruppen durch das Taliban-Regime setzen und unsere Solidaritat mit den Menschen in Anfghanistan ausdrücken.


VG Schwerin: Mangelnde Mitwirkung schließt Chancen-Aufenthaltsrecht nicht aus

Das Verwaltungsgericht (VG) Schwerin urteilte am 24.01.2023 – 1 A 1110/21 SN folgendes:

1. Stellt eine Person einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, so ist der Antrag sachdienlich so auszulegen, dass die Person auch ein sog. Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG beantragt. Das Gleiche gilt, wenn vor Inkrafttreten des § 104c AufenthG explizit nur eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt wurde.

2. § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis versagt werden soll, wenn die betroffene Person wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat, findet nur bei aktivem Handeln Anwendung. Kommt die betroffene Person nur Aufforderungen zur Vorlage eines Pass(ersatzes) oder zur Vorsprache bei den Behörden des Heimatlandes nicht nach, rechtfertigt dies als passives Verhalten in Form mangelnder Mitwirkung nicht den Ausschluss vom Chancen-Aufenthaltsrecht.

3. Die Regelung des § 104c Abs. 1 S. 1 AufenthG ist eine Soll-Vorschrift („Einem geduldeten Ausländer soll […] eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn […]“), sodass die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel zu erteilen ist und nur bei Vorliegen atypischer Umstände ein Ermessen der Behörde besteht. Die mangelnde Mitwirkung bei Identitätsklärung oder Beschaffung eines Pass(ersatzes) begründet grundsätzlich keinen atypischen Fall, sodass auch in diesen Fällen kein Ermessen der Behörde, sondern ein Anspruch auf Erteilung besteht.

(Leitsätze von asyl.net)


VG Weimar: Familienasyl auch bei doppelter Staatsangehörigkeit des Kindes

Das Verwaltungsgericht (VG) Weimar urteilte am 26.04.2023 – 7 K 255/21.We, dass ein Kind auch dann Anspruch auf Familienschutz gemäß § 26 Abs. 5 S. 1 AsylG, § 26 Abs. 2 AsylG hat, wenn es neben der Staatsangehörigkeit des international schutzberechtigten Elternteils (hier: Syrien) auch die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils (hier: Russische Föderation) hat. Es ist dabei unerheblich, ob es den Familienangehörigen möglich und zumutbar wäre, in diesem Staat ihren Aufenthalt zu nehmen.

(Leitsätze von asyl.net)


Zum Internationalen Tag des Gedenkens an den Genozid an Sinti*zze und Rom*nja

Erst am 17. August 1982 wurde die systematische Ermordung von Sinti*zze und Rom*nja im sogenannten Dritten Reich durch den damaligen Kanzler Helmut Schmidt als Völkermord anerkannt. 37 Jahre brauchte die deutsche Regierung also, um Verantwortung für die Verfolgung, Diffamierung und Ermordung von 500.000 Sinti*zze und Rom*nja zu übernehmen. Allein in der Nacht vom 2. auf den 3. August 1944 wurden 4.000 Sinti*zze und Rom*nja im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau umgebracht: Der heutige Internationale Tag des Gedenkens an den Genozid an Sinti*zze und Rom*nja soll uns daran und an all die rassistischen Verbrechen an den Sinti*zze und Rom*nja während der NS-Zeit erinnern. Ein Gedenktag, der erkämpft wurde von einer aktiven und unermüdlichen Bürgerrechtsbewegung der Sinti*zze und Rom*nja – einer Bürgerrechtsbewegung, ohne die weder ein deutsches Bekenntnis zum Porajmos noch die Einrichtung des Zentralrates Deutscher Sinti und Roma überhaupt denkbar gewesen wären.

Rassistische Bilder und Stereotype, die vom NS-Regime genutzt wurden, um den Völkermord zu initiieren, sind bis heute in unseren Köpfen – und wirken fort: in politischen Entscheidungen, in behördlichen Routinen, in sozialarbeiterischem Handeln oder in alltäglichen Interaktionen. Und das hat Folgen: 143 gegen Sinti*zze und Rom*nja gerichtete Straftaten wurden im Jahr 2022 vom Bund erfasst (darunter Körperverletzungen, Brandstiftung und Volksverhetzung). Und das ist nur die Spitze des Eisberges, denn die Dunkelziffer wird von Selbstorganisationen der Sinti*zze und Rom*nja weit höher geschätzt.

Die andauernde rassistische Diskriminierung zeigt sich auch im Asylbereich. So gelangt die Unabhängige Kommission Antiziganismus in ihrem ausführlichen Bericht für die Bundesregierung 2021 zu dem Fazit, dass Antiziganismus eine Konstante in der Asylpolitik in den letzten 30 Jahren darstellt. Dies zeigt sich beispielsweise in der fehlenden Beachtung von Diskriminierungserfahrungen von Rom*nja im Asylverfahren, in der Einordnung von Serbien, Nordmazedonien, Bosnien-Herzegowina, Albanien, Montenegro und Kosovo als sogenannte „sichere Herkunftsstaaten“ oder in der aktuellen Debatte um die Ausweitung dieses Konzepts auf Moldau. Diese aktuellen Beispiele zeigen, dass die Verfolgung und der Rassismus, der Rom*nja entgegenschlägt, nicht ernst genommen werden. 

Wir wollen den Tag als Anlass nehmen, um an den Genozid an Sinti*zze und Rom*nja zu erinnern und auf die rassistischen Kontinuitäten seit dem NS-Regime hinzuweisen, die sich unter anderem in rechtlichen und tatsächlichen Barrieren beim Zugang zum Recht insbesondere im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Kontext zeigen und geflüchtete Rom*nja von einer gleichberechtigten Teilhabe ausgrenzen.


Stellungnahme der WIR-Netzwerke zu geplantem § 16g AufenthG

Die WIR-Netzwerke haben eine Stellungsnahme zum geplanten § 16g AufenthG veröffentlicht, der im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes 2 bereits am 18.11.2023 in Kraft treten soll.

Der § 16g AufenthG sieht eine Aufenthaltserlaubnis für Menschen in Ausbildung vor. In ihrer Stellungnahme schlagen die WIR-Netzwerke aus ihrer Sicht notwendige Veränderungen vor, die die Umsetzung der Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete in Ausbildung verbessert. So ist nach derzeitigem Gesetzesentwurf die Lebensunterhaltssicherung Voraussetzung für die Erteilung einer AE nach § 16g AufenthG, was dazu führen würde, dass Menschen in einer schulischen Ausbildung, die nach derzeitiger Gesetzeslage kein BAföG-Anspruch hätten, die Aufenthaltserlaubnis i.d.R. nicht bekommen könnten. Unabhängig davon, muss ohnehin ein BAföG-Anspruch für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG ins BAföG aufgenommen werden, damit sie faktisch in der Lage sind, während der schulischen Ausbildung ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiterhin sollte nach Ansicht der WIR-Netzwerke von der Passpflichterfüllung abgesehen werden, so wie dies aktuell noch bei der Ausbildungsduldung der Fall ist. Außerdem gefordert wird eine Klarstellung, dass Verurteilungen unter 50 bzw. 90 Tagessätzen nicht zu einem Ausschluss aus § 16g AufenthG führen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG sollte trotz Bestehen eines Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 und 7 AufenthG erteilt werden. Auch die dreimonatige Duldungszeit sollte gestrichen werden.