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Ukraine: Visumsfreie Einreise und legaler Aufenthalt bis 31.8.22

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird bis zum 31. August 2022 verlängert. Damit bleiben die Ausnahmeregelungen zur Einreise von Geflüchteten aus der Ukraine weiter bestehen. Dies hat der Bundesrat mit am 8. April 2022 beschlossenen. Eigentlich sollte die Verordnung am 23.05.2022 auslaufen. Mit der Verlängerung ist nun sichergestellt, dass Geflüchtete weiterhin visumsfrei einreisen und sich legal in Deutschland aufhalten dürfen. Sie dürfen eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen und sollten dies bis zum 31.08.2022 tun.


Geflüchtete Menschen mit palästinensischer Volkszugehörigkeit

Die Situation von geflüchteten Menschen mit palästinensischer Volkszugehörigkeit ist höchstkomplex, was nicht zuletzt mit der Frage der Anerkennung des Staates Palästina und der palästinensischen Diaspora zusammenhängt. Bei der Passbeschaffung und Identitätsklärung muss differenziert werden zwischen Personen, die in palästinentischen Autonomiegebieten wohnhaft waren und denjenigen, die in anderen Ländern des Nahen Osten als palästinensische Flüchtlinge aufgewachsen sind.

In diesem Artikel werden Fragestellungen zu den Themenkomplexen Staatenlosigkeit und Identitätsklärung/Passbeschaffung, die sich in Bezug auf palästinensische Geflüchtete ergeben, in den Grundzügen behandelt.

Der Artikel stammt aus der Ausgabe 2/2021 der perspektive des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Diese erscheint dreimal im Jahr in gedruckter Form und kann kostenfrei über die Website des Flüchtlingsrats bestellt werden. Wenn Sie Mitglied des Flüchtlingsrats sind, bekommen Sie die perspektive immer direkt nach dem Erscheinen per Post zugeschickt.


Neugeborenes Kind: Familienasylantrag oder eine familiäre Aufenthaltserlaubnis?

Geflüchtete Eltern mit einem neugeborenen Kind sind sich oft unsicher, welchen Aufenthaltsstatus das Kind bekommen kann. Kommt eine familiäre Aufenthaltserlaubnis in Frage oder soll ein Asylantrag gestellt werden, sind die häufigsten Fragen, mit denen sich Familien beschäftigen. Je nach Aufenthaltsstatus der Eltern variieren die Optionen für den*die neue*n Erdenbürger*in.

In diesem Artikel geht es um die in der Praxis häufigste Konstellation, in der beide Eltern eine Aufenthaltserlaubnis haben und mindestens eine davon auf einem asylrechtlichen Schutzstatus beruht.

Der Artikel stammt aus der Ausgabe 2/2021 der perspektive des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Diese erscheint dreimal im Jahr in gedruckter Form und kann kostenfrei über die Website des Flüchtlingsrats bestellt werden. Wenn Sie Mitglied des Flüchtlingsrats sind, bekommen Sie die perspektive immer direkt nach dem Erscheinen per Post zugeschickt.


Fachinformationen zum Familiennachzug aus Afghanistan

Der DRK-Suchdienst veröffentlichte am 08. April 2022 eine Arbeitshilfe zum Thema „Besonderheiten beim Familiennachzug aus Afghanistan“. Diese vermittelt Fachinformationen zum Familiennachzug aus Afghanistan.


Umfrageauswertung: Wohnsitzregelung gem. § 12a AufenthG

Die Wohnsitzregelung ist mittlerweile seit mehr als fünf Jahren im Gesetz verankert. Der Paritätische Gesamtverband führte im September und Oktober 2021 zusammen mit Paritätischen Mitgliedsorganisationen, sowie bei Mitarbeiter*innen anderer Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und Beratungsstellen, eine bundesweite Umfrage zu der Wohnsitzregelung gemäß § 12a AufenthG durch. Die vorliegenden Ergebnisse schildern aktuelle Problemlagen und Barrieren, von denen betroffene Geflüchtete betroffen sind.


Weiterbildung IT-Trainer*in für geflüchtete Frauen*

Die Multiplikator*innen Ausbildung von MIKADOplus richtet sich an ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeitende von Organisationen, die sich für geflüchtete Menschen engagieren. Die Teilnehmenden werden dazu ausgebildet, die digitale Selbstständigkeit von geflüchteten Frauen zu stärken und die technische Infastruktur zu meistern, um sich gut im Alltag zurecht zu finden. Genauere Informationen gibt es auf der Website von MIKADOplus und im Anmeldungsflyer.


Pressemitteilung: PRO ASYL und Landesflüchtlingsräte fordern menschenwürdige Sozialleistungen für alle!

PRO ASYL und Landesflüchtlingsräte fordern zum Bund-Länder-Gipfel zur Aufnahme der Geflüchteten aus der Ukraine: Menschenwürdige Sozialleistungen für alle sicherstellen!

Heute trifft sich Bundeskanzler Olaf Scholz mit den Ministerpräsident:innen der Bundesländer, um über die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine und die Finanzierungsverteilung zwischen Bund und Ländern zu sprechen. Bislang sieht das Gesetz vor, dass sie auch mit dem Status des „vorübergehenden Schutzes“ Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, die geringer ausfallen als die reguläre Sozialhilfe. Auf der Ministerpräsident:innenkonferenz soll nun diskutiert werden, die ukrainischen Geflüchteten schneller in die normale Sozialhilfe einzugliedern.

PRO ASYL und die Landesflüchtlingsräte unterstützen diesen Vorschlag, fordern aber, alle Menschen sozialrechtlich gleich zu behandeln, auch Geflüchtete. Denn der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Menschenwürde gilt für alle Menschen in Deutschland, unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel. Es ist deswegen richtig, dass über einen leistungsrechtlichen Systemwechsel gesprochen wird – aber dieser muss grundsätzlich und für alle nach Deutschland geflüchteten Menschen erfolgen. Das Asylbewerberleistungsgesetz muss endlich abgeschafft werden, fordern PRO ASYL und die Landesflüchtlingsräte. Die finanzielle Unterstützung durch das Asylbewerberleistungsgesetz ist niedriger als in der normalen Sozialhilfe und garantiert kein menschenwürdiges Leben, zu dem auch eine ausreichende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gehört.

Hintergrund zum Asylbewerberleistungsgesetz

Das Asylbewerberleistungsgesetz wurde 1993 als vermeintliche Abschreckungsmaßnahme eingeführt. Es ist verfassungsrechtlich höchst umstritten. In einem wegweisenden Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz stellten die Verfassungsrichter:innen im Jahr 2012 fest, dass der Anspruch auf das aus der Menschenwürde abgeleitete Existenzminimum deutschen und ausländischen Staatsangehörigen gleichermaßen zusteht. Ein besonders relevantes Fazit aus dem Urteil ist: „Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren“. Das heißt, dass Sozialleistungen nicht zur Abschreckung von Migrant:innen besonders niedrig gehalten werden dürfen. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Regeln in dem Gesetz, die trotz der ohnehin schon geringen Leistungen weitergehende Kürzungen vorsehen. Deren Verfassungsmäßigkeit ist insbesondere seit dem Hartz IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2019 mehr als fraglich. Aktuell ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu der 2019 von der letzten Regierung eingeführten Änderung anhängig, nach der alleinstehende Asylsuchende und Geduldete, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, als „Schicksalsgemeinschaft“ zählen, deswegen wie Ehepartner:innen behandelt werden und geringere Leistungen bekommen.

Die neue Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag zum Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen: „Wir werden das Asylbewerberleistungsgesetz im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterentwickeln. Wir wollen den Zugang für Asylbewerberinnen und Asylbewerber zur Gesundheitsversorgung unbürokratischer gestalten. Minderjährige Kinder sind von Leistungseinschränkungen bzw. -kürzungen auszunehmen.“ Doch selbst zu dieser Minimallösung sind bislang keine Umsetzungsvorschläge bekannt.


Konfliktbarometer 2021

204 gewaltsame Konflikte, 20 Kriege. Das sind die Zahlen, welche aus dem Konfliktbarometer des Heidelberger Institus für internationale Konfliktforschung, im Jahre 2021 hervorgehen. 16 der Kriege sind in in Afrika zu verorten, wohingegen in Europa kein hoch gewaltsamer Konflikt registriert wurde. Verglichen mit dem Vorjahr ging die Zahl der Kriege von 21 auf 20 zurück. Von den insgesamt 355 Konflikten waren 204 gewaltsam und 151 gewaltlos.


Das HIIK untersucht, anhand von verschiedenen Faktoren, Konflikte und Kriege weltweit. Das Konfliktbarometer erscheint jährlich seit 1992.


Pressemitteilung: Elektronische Gesundheitskarte für alle Geflüchtete

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, der Menschenrechtsbeauftragte der Landesärztekammer und die Medinetze Freiburg, Karlsruhe, Rhein-Neckar, Ulm und Tübingen fordern die sofortige Implementierung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

Über 10 Millionen Menschen fliehen vor dem Krieg in der Ukraine, über 300.000 sind bereits in Deutschland angekommen. Es sind historische Aufgaben, die jetzt bei der Hilfe für Schutzsuchende bewältigt werden müssen. Dabei gilt es, Fehler der Vergangenheit zu vermeiden und Menschen, die Traumatisches erlebten, möglichst schnell eine medizinische Versorgung zu ermöglichen. Bestehende Optionen, um die ohnehin überforderten Behörden zu entlasten, werden jedoch nicht hinreichend genutzt.

Geflüchtete unterliegen den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, das ihnen lediglich eingeschränkte medizinische Leistungen gewährt. Schutzsuchende müssen für jeden Ärzt*innenbesuch beim Sozialamt einen Behandlungsschein beantragen bzw. bekommen pro Quartal meist nur einen Behandlungsschein pauschal ausgeteilt. Die derzeit am Rande ihrer Kapazitäten arbeitenden Behörden schaffen oftmals keine rasche Bearbeitung, weshalb häufig enorme Verzögerungen von notwendigen Behandlungen entstehen.

„Eine rasche Gesundheitsversorgung von Geflüchteten muss flächendeckend durch die Aushändigung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) sichergestellt werden. Die vielen ukrainischen Geflüchteten kann die Landesregierung zum Anlass nehmen, um die elektronische Gesundheitskarte endlich einzuführen“, fordert Maren Schulz vom Flüchtlingsrat Baden-Württemberg. Denn ukrainische Geflüchtete bekommen zwar zeitnah eine Aufenthaltserlaubnis, doch damit bleiben sie im Asylbewerberleistungsbezug und Behandlungsscheinsystem, im Gegensatz zu Geflüchteten mit einem Schutzstatus aus dem Asylverfahren. Auch die Ärzt*innenschaft unterstützt seit langem die Bemühungen zur Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Geflüchtete und hat dies mit Resolutionen im Land und beim Deutschen Ärztetag unterstrichen. „Durch eine Gesundheitskarte wird insbesondere der Zugang zu Therapien in Praxen und Kliniken im Land deutlich einfacher und verbessert so letztlich die medizinische Versorgung“, wie der Menschenrechtsbeauftragte der Landesärztekammer, Dr. Robin Maitra, ausführt.

Die Möglichkeit zur Einführung einer eGK besteht schon seit Jahren. In Baden-Württemberg ist die Einführung jedoch seit 2016 kein Thema mehr. Zwar hatte die grün-rote Landesregierung 2015 vor, die eGK flächendeckend einzuführen. Die 2016 neu gewählte grün-schwarze Regierung setzte dieses Vorhaben jedoch nie um. Begründet wurde die Entscheidung mit organisatorischen, datenschutzrechtlichen und technischen Hindernissen sowie gesunkenen Zugangszahlen.

Lara Linderich vom Meditz Ulm sieht eine Gefahr der Überlastung von hauptamtlichen und ehrenamtlichen Unterstützer*innen sowie von Behörden, die ohnehin aufgrund von Covid-19 einen aktuell hohen Krankenstand aufweisen: „Die Aushändigung von Behandlungsscheinen an Geflüchtete wird für Kommunen zur Überforderung. Die Folgen unzureichender medizinischer Versorgung wären größeres Leid und letztlich höhere Behandlungskosten. Die eGK für Geflüchtete würde ihre Versorgung sicherstellen, die Behörden entlasten und sogar Kosten einsparen. Entsprechende Gutachten liegen längst vor.“

Notwendig für die Umsetzung ist eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Land (oder den Landkreisen bzw. den kreisfreien Städten) und den Landesverbänden der Krankenkassen. 2015 legte die AOK Baden-Württemberg bereits einen Entwurf für eine Rahmenvereinbarung vor, der wegen fehlender bundesweiter Rahmenempfehlungen in Baden-Württemberg nicht umgesetzt wurde. Andere Bundesländer ließen sich allerdings von diesen fehlenden Empfehlungen nicht abhalten und so führten mindestens sechs Bundesländer die eGK landesweit ein. Es liegen gesicherte Erkenntnisse darüber vor, dass die Einführung der eGK für Empfänger*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz administrative Prozesse erleichtert und Kosten eher reduziert. Erst jüngst hat die Mercator-Stiftung im Rahmen einer Studie zur Umsetzung des AsylbLG in den einzelnen Bundesländern die sehr unterschiedlichen Leistungsstandards in den Bundesländern kritisiert und eine bundesweite Vereinheitlichung der strukturellen Rahmenbedingungen der medizinischen Versorgung Asylsuchender gefordert.

Bislang hat die Landesregierung die Einführung einer eGK für Geflüchtete nicht wieder auf die Tagesordnung gesetzt. Grundsätzlich empfehlenswert wäre eine landesweite Einführung der eGK mit Übernahme der Behandlungskosten auf Landesebene, um anfallende Verwaltungskosten und entstehende Gesundheitsausgaben über alle Kreise ausgleichen zu können. Zwar ändert auch die eGK nichts an der kritikwürdigen eingeschränkten Gesundheitsversorgung im Asylbewerberleistungsgesetz, aber sie würde zu einer erheblichen Entspannung aller Beteiligten im Versorgungskontext beitragen.


Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“: Aufenthaltserlaubnis nach § 25a und 25b AufenthG

In Modul 4 der NIFA-Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“ für haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit geht es um die „Aufenthaltserlaubnis nach § 25a und 25b AufenthG“: Geduldete, die entsprechende Integrationsleistungen erfüllen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für nachhaltige Integration bekommen. Für Jugendliche und Heranwachsende unter 21 Jahren gelten andere Bedingungen als für erwachsene Geduldete. Die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (für Geduldete unter 21) und § 25b AufenthG (für Erwachsene) werden in diesem Online-Seminar erläutert.

Referentin: Maren Schulz Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Der Fortbildungstermin findet über die Plattform Zoom statt.

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