VG Schwerin: Mangelnde Mitwirkung schließt Chancen-Aufenthaltsrecht nicht aus

Das Verwaltungsgericht (VG) Schwerin urteilte am 24.01.2023 – 1 A 1110/21 SN folgendes:

1. Stellt eine Person einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, so ist der Antrag sachdienlich so auszulegen, dass die Person auch ein sog. Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG beantragt. Das Gleiche gilt, wenn vor Inkrafttreten des § 104c AufenthG explizit nur eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt wurde.

2. § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis versagt werden soll, wenn die betroffene Person wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat, findet nur bei aktivem Handeln Anwendung. Kommt die betroffene Person nur Aufforderungen zur Vorlage eines Pass(ersatzes) oder zur Vorsprache bei den Behörden des Heimatlandes nicht nach, rechtfertigt dies als passives Verhalten in Form mangelnder Mitwirkung nicht den Ausschluss vom Chancen-Aufenthaltsrecht.

3. Die Regelung des § 104c Abs. 1 S. 1 AufenthG ist eine Soll-Vorschrift („Einem geduldeten Ausländer soll […] eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn […]“), sodass die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel zu erteilen ist und nur bei Vorliegen atypischer Umstände ein Ermessen der Behörde besteht. Die mangelnde Mitwirkung bei Identitätsklärung oder Beschaffung eines Pass(ersatzes) begründet grundsätzlich keinen atypischen Fall, sodass auch in diesen Fällen kein Ermessen der Behörde, sondern ein Anspruch auf Erteilung besteht.

(Leitsätze von asyl.net)


VG Weimar: Familienasyl auch bei doppelter Staatsangehörigkeit des Kindes

Das Verwaltungsgericht (VG) Weimar urteilte am 26.04.2023 – 7 K 255/21.We, dass ein Kind auch dann Anspruch auf Familienschutz gemäß § 26 Abs. 5 S. 1 AsylG, § 26 Abs. 2 AsylG hat, wenn es neben der Staatsangehörigkeit des international schutzberechtigten Elternteils (hier: Syrien) auch die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils (hier: Russische Föderation) hat. Es ist dabei unerheblich, ob es den Familienangehörigen möglich und zumutbar wäre, in diesem Staat ihren Aufenthalt zu nehmen.

(Leitsätze von asyl.net)


Zum Internationalen Tag des Gedenkens an den Genozid an Sinti*zze und Rom*nja

Erst am 17. August 1982 wurde die systematische Ermordung von Sinti*zze und Rom*nja im sogenannten Dritten Reich durch den damaligen Kanzler Helmut Schmidt als Völkermord anerkannt. 37 Jahre brauchte die deutsche Regierung also, um Verantwortung für die Verfolgung, Diffamierung und Ermordung von 500.000 Sinti*zze und Rom*nja zu übernehmen. Allein in der Nacht vom 2. auf den 3. August 1944 wurden 4.000 Sinti*zze und Rom*nja im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau umgebracht: Der heutige Internationale Tag des Gedenkens an den Genozid an Sinti*zze und Rom*nja soll uns daran und an all die rassistischen Verbrechen an den Sinti*zze und Rom*nja während der NS-Zeit erinnern. Ein Gedenktag, der erkämpft wurde von einer aktiven und unermüdlichen Bürgerrechtsbewegung der Sinti*zze und Rom*nja – einer Bürgerrechtsbewegung, ohne die weder ein deutsches Bekenntnis zum Porajmos noch die Einrichtung des Zentralrates Deutscher Sinti und Roma überhaupt denkbar gewesen wären.

Rassistische Bilder und Stereotype, die vom NS-Regime genutzt wurden, um den Völkermord zu initiieren, sind bis heute in unseren Köpfen – und wirken fort: in politischen Entscheidungen, in behördlichen Routinen, in sozialarbeiterischem Handeln oder in alltäglichen Interaktionen. Und das hat Folgen: 143 gegen Sinti*zze und Rom*nja gerichtete Straftaten wurden im Jahr 2022 vom Bund erfasst (darunter Körperverletzungen, Brandstiftung und Volksverhetzung). Und das ist nur die Spitze des Eisberges, denn die Dunkelziffer wird von Selbstorganisationen der Sinti*zze und Rom*nja weit höher geschätzt.

Die andauernde rassistische Diskriminierung zeigt sich auch im Asylbereich. So gelangt die Unabhängige Kommission Antiziganismus in ihrem ausführlichen Bericht für die Bundesregierung 2021 zu dem Fazit, dass Antiziganismus eine Konstante in der Asylpolitik in den letzten 30 Jahren darstellt. Dies zeigt sich beispielsweise in der fehlenden Beachtung von Diskriminierungserfahrungen von Rom*nja im Asylverfahren, in der Einordnung von Serbien, Nordmazedonien, Bosnien-Herzegowina, Albanien, Montenegro und Kosovo als sogenannte „sichere Herkunftsstaaten“ oder in der aktuellen Debatte um die Ausweitung dieses Konzepts auf Moldau. Diese aktuellen Beispiele zeigen, dass die Verfolgung und der Rassismus, der Rom*nja entgegenschlägt, nicht ernst genommen werden. 

Wir wollen den Tag als Anlass nehmen, um an den Genozid an Sinti*zze und Rom*nja zu erinnern und auf die rassistischen Kontinuitäten seit dem NS-Regime hinzuweisen, die sich unter anderem in rechtlichen und tatsächlichen Barrieren beim Zugang zum Recht insbesondere im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Kontext zeigen und geflüchtete Rom*nja von einer gleichberechtigten Teilhabe ausgrenzen.


Stellungnahme der WIR-Netzwerke zu geplantem § 16g AufenthG

Die WIR-Netzwerke haben eine Stellungsnahme zum geplanten § 16g AufenthG veröffentlicht, der im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes 2 bereits am 18.11.2023 in Kraft treten soll.

Der § 16g AufenthG sieht eine Aufenthaltserlaubnis für Menschen in Ausbildung vor. In ihrer Stellungnahme schlagen die WIR-Netzwerke aus ihrer Sicht notwendige Veränderungen vor, die die Umsetzung der Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete in Ausbildung verbessert. So ist nach derzeitigem Gesetzesentwurf die Lebensunterhaltssicherung Voraussetzung für die Erteilung einer AE nach § 16g AufenthG, was dazu führen würde, dass Menschen in einer schulischen Ausbildung, die nach derzeitiger Gesetzeslage kein BAföG-Anspruch hätten, die Aufenthaltserlaubnis i.d.R. nicht bekommen könnten. Unabhängig davon, muss ohnehin ein BAföG-Anspruch für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG ins BAföG aufgenommen werden, damit sie faktisch in der Lage sind, während der schulischen Ausbildung ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiterhin sollte nach Ansicht der WIR-Netzwerke von der Passpflichterfüllung abgesehen werden, so wie dies aktuell noch bei der Ausbildungsduldung der Fall ist. Außerdem gefordert wird eine Klarstellung, dass Verurteilungen unter 50 bzw. 90 Tagessätzen nicht zu einem Ausschluss aus § 16g AufenthG führen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG sollte trotz Bestehen eines Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 und 7 AufenthG erteilt werden. Auch die dreimonatige Duldungszeit sollte gestrichen werden.



Free Homayoun: Kampagne zur Freilassung von Homayoun Sabetara

Am 25. August 2021 wurde Homayoun Sabetara, ein aus dem Iran geflohener Migrant, von der griechischen Polizei festgenommen, nachdem er ein Auto über die türkisch-griechische Grenze gefahren hatte. In einem unfairen Verfahren wurde Homayoun Sabetara am 26. September 2022 wegen “Menschenschmuggels” zu 18 Jahren Haft verurteilt. Am Abfahrtsort nahe der türkisch-griechischen Grenze, wurde er unter Druck gesetzt, das Steuer zu übernehmen, wobei er sieben weitere Personen transportieren musste. Seit seiner Verhaftung im August 2021 sitzt er im Gefängnis in Korydallos, Griechenland. Zum Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Iran hatte Homayoun Sabetara keine legale und sichere Möglichkeit, nach Deutschland zu gelangen, wo seine Töchter leben.

Mindestens 1’374 Migrant*innen wurden 2022 in Griechenland wegen vermeintlichen Schmuggels festgenommen. Ihre Prozesse dauern im Schnitt 37 Minuten – und enden mit 46 Jahren Haft. Das zeigt eine aktuelle Studie von Borderline Europe auf. 

„Es wäre die Aufgabe der EU-Kommission, Druck auf Griechenland auszuüben, damit dort wieder rechtsstaatliche Standards eingehalten werden“, sagt Erik Marquardt, Europaabgeordneter, der die Studie in Auftrag gegeben hat. „Leider hat die Kommission sich bislang auf die Seite Griechenlands gestellt.“ Sie unterstütze die Abschreckungs- und Abschottungspolitik der Außengrenzstaaten, obwohl das „eher dem Vorgehen einer kriminellen Mafia-Organisation entspricht und viele Leben zerstört werden“.

Der Flüchtlingsrat unterstüzt die Kampagne #FreeHomayoun, um auf dieses Unrecht aufmerksam zu machen. Zusammen mit weiteren Initiativen fordern wir die Freilassung von Homayoun Sabetara sowie der über 2’000 Migrant*innen, die derzeit mit dem Vorwurf des Schmuggels in griechischen Gefängnissen festgehalten werden. Die Tochter des Inhaftierten wendet sich in einer aktuellen Petition an EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und Katerina Sakellaropoulou, Präsidentin von Griechenland, mit der Forderung, sich ebenfalls für die Befreiung ihres Vaters und aller anderen unschuldigen geflüchteten Menschen, die inhaftiert sind, einzusetzen.


945 Abschiebungen im ersten Halbjahr 2023

Im ersten Halbjahr 2023 wurden insgesamt 945 Menschen aus Baden-Württemberg abgeschoben.
Das häufigste Herkunfts- und Zielland ist Nordmazedonien mit jeweils 141 abgeschobenen Personen. Das zweithäufigste Herkunftsland ist Gambia mit 130 Personen. Davon wurden 119 Personen nach Gambia abgeschoben. Die Differenz erklärt sich damit, dass die verbliebenen Personen in andere Länder, vermutlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgeschoben wurden. An dritter Stelle kommt Österreich (84 Abschiebungen, davon keine Person mit österreichischer Staatsangehörigkeit). Hierbei handelt es sich vermutlich um Dublin-Überstellungen bzw. Personen mit Schutzstatus.

In der Tabelle wird zwischen Ziel- und Herkunftsland unterschieden. Anhand der Zahlen zu den Zielländern wird ersichtlich wie viele Personen in ein bestimmtes Land abgeschoben worden sind. Die Zahlen zu Herkunftsländern geben die Anzahl der Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit an, die abgeschoben worden sind.

HerkunftslandAbschiebungen
Afghanistan72
Ägypten1
Albanien34
Algerien54
Armenien2
Äthopien1
Benin1
Bosnien-Herzegowina30
Bulgarien4
Dominikanische Republik2
Eritrea1
Frankreich3
Gambia130
Georgien69
Ghana4
Griechenland1
Guinea3
Indien10
Irak16
Iran6
Italien8
Kamerun12
Kasachstan1
Kirgisistan1
Kolumbien1
Kosovo28
Kroatien3
Lettland2
Litauen6
Marokko6
Moldawien5
Montenegro8
Mosambik1
Niederlande1
Nigeria31
Nordmazedonien141
Pakistan24
Polen19
Portugal2
Rumänien31
Russische Föderation9
Russland1
Senegal4
Serbien20
Slowakische Republik2
Somalia6
Spanien1
Sri Lanka8
Staatenlos1
Syrien16
Togo1
Tunesien19
Türkei70
Turkmenistan1
unbekannt6
Ungarn1
USA2
Vietnam2
Gesamtergebnis945
ZiellandAbschiebungen
Ägypten1
Albanien34
Algerien48
Armenien2
Belgien3
Benin1
Bosnien-Herzegowina30
Bulgarien11
Dänemark4
Dominikanische Republik2
Frankreich23
Gambia119
Georgien67
Ghana3
Griechenland2
Guinea2
Indien2
Irak6
Iran1
Israel1
Italien21
Kamerun8
Kasachstan1
Kirgisistan1
Kolumbien1
Kosovo26
Kroatien9
Lettland3
Litauen8
Marokko4
Moldawien5
Montenegro8
Mosambik1
Niederlande4
Nigeria28
Nordmazedonien141
Norwegen1
Österreich84
Pakistan22
Polen22
Portugal3
Rumänien37
Schweden8
Schweiz8
Senegal2
Serbien19
Slowakische Republik2
Slowenien2
Spanien28
Sri Lanka7
Tschechische Republik1
Tunesien10
Türkei52
Turkmenistan1
Ungarn1
USA1
Vietnam2
Zypern1
Gesamtergebnis945

„Ein rechtsfreier Raum – systematische Kriminalisierung von Geflüchteten für das Steuern eines Bootes oder Autos auch Griechenland.“

Die Bekämpfung des Schmuggels von Migrierenden ist seit 2015 eine der obersten Prioritäten der europäischen Migrationspolitik, wobei enorme finanzielle Mittel in dieses politische Ziel investiert werden. Diese Studie untersucht die Realität der Anti-Schmuggel-Bemühungen in Griechenland und analysiert den aktuellen Rechtsrahmen sowie dessen praktische Umsetzung.

Die Studie zeigt, dass die Politik die Rechte von geschmuggelten Migrant*innen und Asylsuchenden nicht schützt, sondern sie stattdessen kriminalisiert und langen Haftstrafen aussetzt, indem sie des Schmuggels beschuldigt werden, nur weil sie die Grenze mit einem Boot oder Auto überquert haben. Ermöglicht wird dies sowohl durch den in Griechenland und der EU geschaffenen Rechtsrahmen, der sehr weit gefasst ist, als auch durch eine Umsetzung, die durch grobe Rechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen, Folter, Misshandlungen, Nötigung und fehlenden Zugang zu rechtlicher Unterstützung und Dolmetscherinnen gekennzeichnet ist. Die Betroffenen werden in der Regel unmittelbar nach ihrer Ankunft verhaftet, monatelang in Untersuchungshaft genommen und haben nur sehr begrenzte Möglichkeiten, sich zu verteidigen und Unterstützung zu erhalten. Die Verfahren, in denen diese Anschuldigungen verhandelt werden, sind sehr kurz und verstoßen gegen grundlegende Standards der Fairness. Folglich bilden Personen, die wegen Schmuggel verurteilt wurden, die zweitgrößte Gruppe in griechischen Gefängnissen, wobei fast 90 Prozent von ihnen Drittstaatsangehörige sind. Angesichts der Schwere und des Ausmaßes der Kriminalisierung und der damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen bestehend dringender Handlungsbedarf.