Workshop: Passbeschaffung Eritrea

Viele Menschen aus Eritrea sollen einen Pass beschaffen. Dafür müssen sie zur eritreischen Botschaft gehen und eine Reueerklärung unterschreiben. Für Menschen mit einem subsidärem Schutz hat das höchste Gericht in Deutschland entschieden: Die Reueerklärung muss man nicht unterschreiben. Die Personen sollen einen Reiseausweis für Ausländer bekommen. Was bedeutet das für die Niederlassungserlaubnis, Einbürgerung und Familiennachzug? Das erklärt Anwalt Samuel Kupffer.

Wann: 10. Mai 2023, 18:00 – 19:30 Uhr

Wo: Online. Mit diesem Link: https://us06web.zoom.us/j/82242787807?pwd=MjBLUXNPTGR3UVMxN25nRnA3ZTFkdz09

Es gibt eine Tigrinya Übersetzung.

Alles ist kostenlos. Gebt gerne den Link an interessierte Menschen weiter.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.

  ዎርክሾፕ

 መስርሕ መገሺ(ፓስፖርት)
       ንካብ ኤርትራ ዝመጹ ሰባት መገሺ ፓስፖርት ንኽረኽቡ ከማልእዎ ዝነበሮም ንኣብ ኤምባሲ ኤርትራ ናይ ጣዕሳ ወረቀት ንምፍራም፡ ነቶም ዝምልከቶምወይ ዝግብኦም ሰባት መገሺ ማለት ፓስፖርት ክውሃቡ ላዕለዋይ ቤት ፍርዲ ጀርመን ወሲኑ ኣሎ።ናይ ጣዕሳ ምፍራም ግድን ኣይኮነን፡እቲ ዝደሊ ሰብ ወረቀት መገሺ ናይ ወጻእተኛ ወይ ስደተኛ ክወሃብ እዩ።

   እዚ ማለት ንቀዋሚ መንበሪ ፍቃድ፡ንዜግነት ምሕታት ከምኡ ውን ንጥርናፈ ስድራቤት?

   ነዚ ንምብራህ ከኣ ምስ  ጠበቃ ሳሙኤል ኩፈር   ንዕለት 10-05-2023

 ሰዓት  18፡00-19፡30 ብ ዙም መብርሂ ክህብ እዩ። https://us06web.zoom.us/j/82242787807?pwd=MjBLUXNPTGR3UVMxN25nRnA3ZTFkdz09

ብተወሳኺ እዚ ናይ ዙም ርክብ ብነጻን ብትግርኛን እዩ ዝመሓላለፍ ንዝግደሱን ሰባት ከኣ ኣመሃላልፉዎ።


Achtung: Manche Jobcenter werten Nachzahlungen als Einnahme

Geflüchtete, die gegen AsylbLG-Leistungsbescheide in Widerspruchs- oder Überprüfungsverfahren gegangen sind, erhalten Nachzahlungen wenn sie diese Verfahren gewinnen. So ergeht es derzeit etlichen Personen, die im Status der Aufenthaltsgestattung/Duldung als Alleinstehende in einer Gemeinschaftsunterkunft lebend im AsylbLG-Bezug gegen die Herabstufung in Regelbedarfsstufe 2 vorgegangen waren. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte am 19. Oktober 2022 (Az. 1 BvL 3/21) geurteilt, dass den Betroffenen Regelbedarfsstufe 1 zusteht.

Dahin gehende Nachzahlungen sind bei Personen im AsylbLG-Analogleistungsbezug anrechnungsfrei (§ 2 Abs. 1 AsylbLG iVm § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Wenn die Geflüchteten aber inzwischen eine Anerkennung im Asylverfahren bekommen oder anderweitig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, sind sie im SGB II – Leistungsbezug und an die Jobcenter angebunden. Doch auch ihre Nachzahlungen sind anrechnungsfrei. So hat es das Bundesozialgericht (BSG) klargestellt: „Nachzahlungen von Leistungen aus dem SGB II, SGB XII und AsylbLG im jeweils anderen System [sind] nicht als Einkommen anzurechnen“ (BSG 25.6.2015 – B 14 AS 17/14 R).

Wenn also Jobcenter diese Nachzahlungen als einmalige Einnahme anrechnen ist das rechtswidrig. Betroffene sollten unbedingt dagegen vorgehen!


SG Stuttgart: Mehr AsylbLG-Leistungen für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkunft

Alleinstehende, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben und Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhalten (§§ 3, 3a AsylbLG), müssen Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 bekommen, so das Sozialgericht (SG) Stuttgart mit Beschluss vom 24.03.2023 (Az.: S 11 AY 720/23 ER).

Der Gesetzgeber hatte 2019 alleinstehenden/alleinerziehenden Gestatteten und Geduldeten im AsylbLG-Bezug, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, in die Regelbedarfsstufe 2 herabgestuft mit der Begründung diese können als „Schicksalsgemeinschaft“ gemeinsam wirtschaften und somit Geld einsparen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte am 19. Oktober 2022 (Az. 1 BvL 3/21) geurteilt, dass ein gemeinsames Wirtschaften realitätsfern sei und den Betroffenen Regelbedarfsstufe 1 zusteht. Dies bezog sich allerdings auf AsylbLG-Bezieher*innen im sogenannten Analogleistungsbezug (§ 2 AsylbLG). Selbst das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte jedoch zeitnah erklärt, dass es die Entscheidung des BVerfG auf Personen im Grundleistungsbezug (§§ 3, 3a AsylbLG) anwendbar hält.

Eigentlich war nach der Entscheidung des BVerfG klar, dass kein*e alleinstehende*r AsylbLG-Leistungsbezieher*in in Gemeinschaftsunterkünften auf Regelbedarfsstufe 2 eingruppiert bleiben darf. Doch in BW werden Grundleistungsbezieher*innen weiterhin verfassungswidrig in Regelbedarfsstufe 2 eingruppiert: „Aus der genannten Entscheidung des BVerfG ergibt sich nach Auffassung der Kammer ohne Zweifel auch die Verfassungswidrigkeit der Parallelregelung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG…“, so das SG Stuttgart. Der Flüchtlingsrat rät allen Betroffenen zu klagen!


OVG Niedersachsen: Familienasyl auch bei „Handschuhehe“

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat am 09.02.2023 beschlossen, dass Familienasyl auch bei einer religiös geschlossener Ehe durch Stellvertretung („Handschuhehe“) zu gewähren ist (9 LA 259/21).

1. Ob eine Ehe gemäß § 26 Abs. 1 AsylG wirksam geschlossen ist, bestimmt sich nach dem Recht des Herkunftsstaates der Asylsuchenden. Ist in dem Herkunftsstaat (hier: Irak) eine allein nach religiösem Ritus geschlossene Ehe wirksam, handelt es sich um eine im Hinblick auf das Familienasyl wirksame Eheschließung.

2. Etwas anderes gilt nach internationalem Privatrecht nur, wenn die Eheschließung gemäß Art. 6 EGBGB gegen den ordre public verstößt, d.h. mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.

3. Bei einer Eheschließung durch Stellvertretung (sog. Handschuhehe) ist ein Verstoß gegen den ordre public nicht anzunehmen, wenn die Stellvertretung sich bloß auf die Abgabe der Erklärung der Eheschließung bezieht (Stellvertretung in der Erklärung). Ein Verstoß gegen den ordre public und daraus folgend die hiesige Unwirksamkeit der Eheschließung ist aber anzunehmen, wenn die Entscheidung über das Ob der Eheschließung und die Auswahl des Ehepartners/der Ehepartnerin nicht diesen überlassen bleibt, sondern durch eine*n Stellvertreter*in erfolgt (Stellvertretung im Willen). Die hiesige Wirksamkeit einer Eheschließung durch Stellvertretung hängt folglich davon ab, ob im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Stellvertretung im Willen vorliegen. 


BAMF: Höherer Schutzstatus für Afghaninnen

Gegenüber Pro Asyl hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angekündigt, dass Afghaninnen nun in der Regel die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutz zuerkannt bekommen sollen. Denn die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan hat sich weiter stark verschlechert. Deshalb wurden auch die Herkunftsländerleitsätze zu Afghanistan, auf deren Grundlage die Entscheider*innen des BAMF prüfen ob ein Schutzstatus in Frage kommt, angepasst. Es sollen jedoch nicht alle afghanischen Asylantragstellerinnen automatisch einen höheren Schutzstatus zuerkannt bekommen weil sie alle aufgrund ihres Geschlechts verfolgt sind, sondern Einzelfallprüfungen sollen weiterhin erfolgen.

Dies bleibt leider hinter der Realität von Frauen und Mädchen in Afghanistan zurück: Weiblich zu sein, bedeutet durch die Taliban verfolgt zu sein.


SG Nürnberg: Eingliederungshilfe für Geflüchtete aus der Ukraine

Das Sozialgericht (SG) Nürnberg entschied in einem Eilverfahren am 9.3.23 (S 5 SO 25/23 ER), dass einem ukrainischen Jungen mit einer Behinderung (Trisomie 21), der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzt, Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren sind. Für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gibt es in manchen Fällen keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe, sondern die Behörde kann im Ermessen darüber entscheiden (§ 100 Abs. 1 SGB IX). Ausschlaggebend ist unter anderem, ob sich die Person voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten wird.

Hier ging die Behörde davon aus, dass der Krieg in der Ukraine vorrübergehender Natur sei, eine Rückkehr in die Ukraine perspektivisch möglich wäre und deshalb die Eingliederungshilfe (Besuch einer Heilpädagogischen Tagesstätte) weder angemessen noch erforderlich sei. Das SG verurteilte die Ablehnung und verpflichtete die Behörde zur Bewilligung der Hilfe. Eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG reicht für die Annahme eines dauerhaften Aufenthalts, auch weil sie verlängerbar ist. Dies entspricht auch der Auffassung der Bundesregierung (Informationsschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu Anwendung des § 100 Abs. 1 SGB IX).

Immer wieder führt die Anwendung des § 100 SGB IX dazu, dass besonders schutzbedürftige Migrant*innen mit einer Behinderung keine notwendigen und geeigneten Hilfeleistungen bekommen. Trotzdem sollten für alle diese Personen – unabhängig vom Aufenthaltsstatus und Leistungsanspruch – Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt und notfalls gerichtlich durchgefochten werden. Denn es gibt zahlreiche internationale und europäische Rechtsgrundlagen, die gegen den diskriminierenden § 100 SGB IX herangezogen werden können.


Hinweisblatt zum Chancen-Aufenthalt

Woher wissen Geduldete, ob sie für das Chancen-Aufenthaltsrecht in Frage kommen?

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat ein Hinweisblatt in relativ einfacher Sprache zum Chancen-Aufenthaltsrecht erstellt. Dieses Blatt wird per Post an potentielle Kandidat*innen des Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) verschickt. Es erklärt die Voraussetzungen für § 104c AufenthG und enthält eine Frist: 31.05.2023. Personen, die diesen Brief erhalten haben, sind bis zum 31. Mai 2023 vor einer Abschiebung geschützt. Bis zu diesem Datum soll ein Antrag auf das Chancen-Aufenthaltsrecht gestellt werden. Während der Bearbeitungszeit des Antrages gibt es auch keine Abschiebung.

Wer keinen Brief bekommen hat, aber trotzdem § 104c AufenthG beantragen will, soll sich beraten lassen – vielleicht kommt das Chancen-Aufenthaltsrecht ja trotzdem in Frage. Manche Personen können den Brief nicht verstehen, deshalb ist es wichtig, vom Chancen-Aufenthaltsrecht weiter zu erzählen. Hier gibt es mehrsprachige Informationen.

Wann soll ein Antrag auf das Chancen-Aufenthaltsrecht gestellt werden?

Das kommt darauf an. Am besten man lässt sich vor Antragstellung nochmal beraten. Vor allem Geduldete in Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung und Personen, die schon die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a/§25b AufenthG erfüllen. Man kann den Antrag auf das Chancen-Aufenthaltsrecht noch bis Ende 2025 stellen. Erst dann ist das Gesetz nicht mehr in Kraft.

Können Abschiebungen erfolgen?

Personen, die das Hinweisblatt bekommen haben, können bis zum 31.05.2023 nicht abgeschoben werden. Danach können Kandidat*innen für das Chancen-Aufenthaltsrecht abgeschoben werden, die keinen Antrag gestellt haben. Aber bei manchen Ländern besteht keine besonders große Abschiebegefahr, zum Beispiel Afghanistan und Irak. Ganz generell soll keine Abschiebung mehr durchgeführt werden, sobald ein Antrag auf § 104c AufenthG erfolgt ist. Nur Personen, welche die Voraussetzungen für das Chancen-Aufenthaltsrecht offensichtlich nicht erfüllen, können trotz einer Antragstellung abgeschoben werden. Das kann zum Beispiel bei zu hohen Straftaten oder zu später Einreise der Fall sein.



Praktikant*in gesucht

Wir suchen ab April oder Mai 2023 ein*e Praktikant*in für den maximalen Zeitraum von drei Monaten. Für ein Vollzeitpraktikum zahlen wir eine Aufwandsentschädigung von 400 €. Teilzeitpraktika sind nach Absprache mit geringerer Aufwandsentschädigung möglich.

Das Praktikum umfasst folgende Tätigkeiten:

  • Einblick in die Arbeit des Flüchtlingsrats (Fortbildungen, Fachtagungen, Beratung, Vernetzungsveranstaltungen etc.)
  • Länderspezifische Recherchen und Öffentlichkeitsarbeit
  • Unterstützung in IT-Fragen, Büromanagement und -verwaltung
  • Mitarbeit beim Verfassen unserer Publikationen (Newsletter, Magazin „Perspektive“, verschiedene Flyer etc.)
  • ggf. Unterstützung als Übersetzer*in

Wir freuen uns besonders über Bewerbungen von Menschen mit Fluchthintergrund.

Wenn Sie Interesse haben, schreiben Sie uns gerne unter info@fluechtlingsrat-bw.de.


Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft

Seit dem 31.12.2022 gilt das langersehnte Chancenaufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG). Endlich können Geduldete, die bis zum 31.10.2017 eingereist sind, weitgehend straffrei sind und sich zur freiheitliche demokratischen Grundordnung bekennen, eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe bekommen. Diese wird für 18 Monate gültig sein. Danach kann man sie nicht verlängern, sondern erfüllt hoffentlich alle Voraussetzungen für eine andere Aufenthaltserlaubnis (§§ 25a, 25b AufenthG).

Weitere Änderungen gibt es bei der Aufenthaltserlaubnis für Jugendliche und junge Volljährige nach § 25a AufenthG. Diese können nun 14 bis 26 Jahre alte Menschen erhalten, die sich unter anderem seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet aufhalten. Allerdings müssen sie ein Jahr vor Erteilung eine Duldung gehabt haben.

Auch die Aufenthaltserlaubnis bei „nachhaltiger Integration“ nach § 25b AufenthG wurde geändert. Hier wurden die Voraufenthaltszeiten auf sechs (Alleinstehende) bzw. vier (Familien) Jahre reduziert.

Weitere Informationen finden Sie hier:


Ukraine: SGB II- Anspruch für Drittstaatsangehörige mit Fiktionsbescheinigung

Drittstaatsangehörige, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, bekommen in Deutschland in der Regel eine Fiktionsbescheinigung. Jedoch gibt es Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, da die Jobcenter SGB II-Leistungen oft verweigern, da sie keine oder keine ausreichende Arbeitserlaubnis in ihrer Fiktionsbescheinigung hätten und deshalb gem. § 8 Abs. 2 SGB II ausländerrechtlich nicht erwerbsfähig seien.
Doch die Leistungsverweigerungen durch Jobcenter sind rechtswidrig, da ein Anspruch auf SGB II-Leistungen besteht. Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender (GGUA) hat einen Überblick über verschiedene Konstellationen erstellt.


GGUA, Februar 2023: Drittstaatsangehörige aus der Ukraine: SGB-II-Anspruch auch mit Fiktionsbescheinigung