Verlängerung Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurde bis zum 31. Mai 2023 verlängert. Sie war ursprünglich bis zum 28. November 2022 befristet. Somit sind nun bis zum 31.05.2023 weiterhin alle Personen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.


Das Recht an den EU-Außengrenzen einhalten, nicht verbiegen

Seit Jahren verüben Mitgliedstaaten der Europäischen Union an den Außengrenzen der EU schwerwiegendste Menschenrechtsverletzungen. Statt frierenden Menschen in den Urwäldern zu Belarus medizinisch zu helfen und ihr Asylverfahren einzuleiten, prügeln polnische Grenzschützer sie über die Grenze zurück. Statt Menschen aus Seenot zu retten, drängt die griechische Küstenwache schutzsuchende Menschen auf der Ägäis Richtung Türkei.

Das ist eine Krise der Menschlichkeit und eine Krise der Menschenrechte. Es ist auch eine Krise des europäischen Rechtsstaats. Ob es noch eine Chance geben wird, dass sich Europa auf grundlegende Werte wie Menschenwürde und Flüchtlingsschutz zurückbesinnt, entscheidet sich auch in den nächsten Tagen.

Koalitionsvertrag umsetzen: „Das Leid an den Außengrenzen beenden“
Die Bundesregierung hat es sich mit dem Koalitionsvertrag zum Ziel gemacht, „die illegalen Zurückweisungen und das Leid an den Außengrenzen [zu] beenden“. Wie ernst es die Koalitionäre ein Jahr nach dem Koalitionsvertrag mit diesem Versprechen meinen, wird sich nun zeigen. Denn in Brüssel steht am 8. Dezember die Entscheidung über einen Gesetzesvorschlag an, der diesem Ziel grundlegend zuwiderläuft. Der Vorschlag namens Instrumentalisierungsverordnung legitimiert Menschenrechtsverletzungen an den Außengrenzen und untergräbt fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien in Europa. Die unterzeichnenden Organisationen fordern die Bundesregierung hiermit auf, am 8. Dezember klar und deutlich mit „‚Nein“ zu stimmen.

Recht einhalten, nicht verbiegen
Die Instrumentalisierungsverordnung sieht vor, europäische Vorschriften für Asylverfahren sowie für die Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden weit unter jedes erträgliche Minimum abzusenken. Die Verordnung würde es durch die Schließung von Grenzübergängen für fliehende Menschen nahezu unmöglich machen, an den Außengrenzen einen Asylantrag zu stellen. Statt schutzsuchende Menschen zu schützen, erhöht die Verordnung sogar noch die Gefahr, illegal – und oft mit Gewalt – zurückgeschoben zu werden. Wenn es doch jemand schafft, einen Asylantrag zu stellen, erlaubt es die Verordnung, die Menschen bis zu fünf Monate zu inhaftieren. Dies betrifft auch Traumatisierte, Menschen mit Behinderung, Familien und allein fliehende Kinder. An den Grenzen werden die Bedingungen, wie auf den griechischen Inseln und anderswo häufig genug gesehen, absehbar menschenunwürdig sein. Notwendige unabhängige rechtliche Beratung oder medizinische und psychologische Unterstützung werden kaum
möglich sein.

Nein zur Instrumentalisierungsverordnung
Die Instrumentalisierungsverordnung droht, an den Außengrenzen den schon bestehenden Ausnahmezustand rechtlich zu zementieren. Das können und wollen wir nicht hinnehmen. Europäisches Recht muss wieder angewendet werden – die vorgelegte Verordnung verbiegt aber das Recht und gibt so denen, die es derzeit an den Außengrenzen brechen, recht. Die unterzeichnenden Organisationen fordern die Bundesregierung eindringlich auf, gegen diesen Vorschlag zu stimmen.

Gemeinsames Statement von 35 Organisationen


Teilweiser Abschiebestopp in den Iran

Die Innenminister*innen von Bund und Ländern haben sich in ihrer Herbstkonferenz (IMK) darauf geeinigt, vorerst keine Menschen mehr in den Iran abzuschieben. Dabei handelt es sich nicht um einen formalen Abschiebestopp gemäß § 60a Abs 1 Aufenthaltsgesetz. So sollen auch weiterhin Gefährder und Straftäter sowie Personen, die „hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern“, abgeschoben werden. Mit dieser Entscheidung wird verkannt, dass allen Abgeschobenen im Iran Menschenrechtsverletzungen drohen. Einige Bundesländer haben einen eigenen Abschiebestopp erlassen, Baden-Württemberg gehört nach wie vor nicht dazu.


Umfassende Analyse des Asylbewerberleistungsgesetzes

Seit 2015 werden Kürzungen im Asylbewerberleistungsrecht oft damit begründet, dass die Leistungesbezieher*innen geringere Bedarfe in ihrem Leben hätten als andere Menschen. Diese Annahme ist eine Behauptung, für die es keine Daten gibt, und dafür aber erhebliche Zweifel. Die Analyse schlüsselt die fehlenden und unzureichenden Begründungen auf und identifiziert sogar Mehrbedarfe statt geringere Bedarfe. Konkret geht es um Personen, die z.B. als Asylsuchende und Geduldete Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.

Die Analyse basiert auf einer Stellungnahme, die für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingeholt wurde. Hierüber hat das BVerfG inzwischen im Sinne der Leistungsbezieher*innen entschieden. Bevor die „Bedarfsposten“, aus denen sich die Regelsätze zusammensetzen, detailliert analysiert werden, ordnet der Autor das AsylbLG historisch ein mit Schwerpunkt auf den Gesetzesänderungen seit 2015.



Online-Workshop: Who profits from the Chancen-Aufenthaltsrecht?

Under the Chancen-Aufenthaltsrechts people with a Duldung who have lived in Germany for five years are granted a temporary residence permit. The law offers a perspective for many refugees in Duldung. But there are still quite some obstacles to overcome in order to obtain a long-term right of residence. We will look into the criteria for the Chancen-Aufenthaltsrecht, possible pitfalls and practical tips. There will be enough room for questions.

Prerequisites: You live in Baden-Württemberg. You have a mobile phone / laptop / tablet with good internet. You need a microphone. Your phone/ laptop / tablet must be able to play music.

The workshop is primarily aimed at refugees and will be held in English. No registration is necessary. We meet on Zoom.

Speaker: Maren Schulz (Refugee Council Baden-Württemberg)

If you have any questions, please contact us through: info@fluechtlingsrat-bw.de

The workshop takes place within the framework of the project „Active for Refugees“ from the Refugee Council Baden-Württemberg. This project is supported by the Ministry of Justice and Migration with state funds approved by the Baden-Württemberg state parliament.


Online-Seminar: 1,5 Jahre auf Bewährung? – Das neue Chancenaufenthaltsrecht

Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht will die Bundesregierung Ausländer*innen, die sich seit langem in Deutschland aufhalten, eine Bleibeperspektive ermöglichen. In dem Online-Seminar werden die Voraussetzungen des Chancenaufenthaltsrechts vorgestellt, mögliche Fallstricke benannt und praktische Tipps gegeben, wie die Chance im Einzelfall möglichst effektiv genutzt werden kann. Dabei besteht auch Raum für Fragen und Austausch.

Referent: Sebastian Röder, Mitarbeiter des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg

Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Geflüchtetenarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und ist kostenlos. Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier. Die Teilnahme am Online-Seminar erfolgt am PC. Sie benötigen dazu einen gängigen Internetbrowser, eine stabile Internetverbindung und einen Kopfhörer bzw. Lautsprecher.

Sie erhalten die Zugangsdaten spätestens am Tag vor der Veranstaltung. Bitte beachten Sie: Für die Teilnahme an kostenlosen Online-Seminaren stellen wir keine Teilnahmebestätigungen aus. Von entsprechenden Anfragen bitten wir abzusehen.

AKTUELLER HINWEIS: Es ist keine Anmeldung zur Veranstaltung mehr möglich.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.


VG KA: Keine Abschiebung von Kandidat*innen auf das Chancenaufenthaltsrecht

Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 18.11.2022 (19 K 3710/22) einem Eilantrag eines von Abschiebung bedrohten Gambiers stattgegeben und festgestellt:

„In Baden-Württemberg können sich Personen, die nach dem Gesetzesentwurf des § 104c AufenthG (BT-Drs. 20/3717) zu den Begünstigten des „Chancen-Aufenthaltsrechts“ zählen werden, auf eine Verwaltungspraxis berufen, nach der die Abschiebung derzeit regelmäßig ausgesetzt wird.

Ein mit einer Ausweisung angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach Tilgung zugrunde liegender Straftaten aus dem Bundeszentralregister aufzuheben (Anschluss an VHG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.11.2016 – 11 S 1656/16).“

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Geduldete, die in der Vergangenheit aufgrund von Straftaten verurteilt worden sind, sollten unbedingt eine Abfrage beim Bundeszentralregister machen. So können sie sich einen Überblick über noch nicht getilgte Straftaten verschaffen. In Einzelfällen mag eine vorzeitige Tilgung in Frage kommen – hierfür sollte ein*e Anwält*in zur Rate gezogen werden. Wann Straftaten getilgt werden (bzw. tilgungsreif sind), ergibt sich aus § 46 BRZG. Wichtig: Liegen mehrere Verurteilungen vor, werden alle Verurteilungen erst nach Ablauf der längsten Frist gleichzeitig getilgt. Nur sehr schwere Straftaten können nie getilgt werden.



„Zwangsverpartnerung“ im AsylbLG verletzt Grundrechte

Alleinstehende Asylbewerber*innen und Geduldete in Gemeinschaftsunterkünfte erhalten gekürzte Leistungen nach § 2 AsylbLG, da davon ausgegangen wird, dass sie dort in einer eheähnlichen Partnerschaft wohnen. Diese „Zwangsverpartnerung“ verletzt das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Pro Asyl hat eine Stellungnahme in Auftrag gegeben, aus der hervorgeht, dass die Annahme einer eheähnlichen Lebenssituation in Sammelunterkünften realitätsfern ist und es hierfür keine empirischen Beweise gibt. Das Bundesverfassungsgericht hatte Pro Asyl und andere angefragt, eine Stellungnahme zu verfassen, da es Ende November über die Verfassungsmäßigkeit der Leistungskürzung für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften entscheiden wird.

Betroffene sollten noch schnellstens Klage gegen gekürzte Leistungen erheben!


Sie bekommen Asylbewerberleistungen? Dann jetzt noch klagen!

Geflüchtete in Duldung und Aufenthaltsgestattung erhalten Asylbewerleistungen (AsylbLG). Diese Leistungen werden vermutlich noch dieses Jahr vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) umfassend geprüft. Nach Einschätzung einschlägiger Sozialrechtler*innen ist derzeit nahezu jeder AsylbLG-Bescheid juristisch angreifbar (ggf. abgesehen von Analogleistungen bei Wohnungsunterbringung). Sie bekommen nur Leistungen nach Regelbedarfstufe 2, weil Sie als Alleinstehende*r in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen? Sie erhalten gekürzte Leistungen nach §1a AsylbLG? Sie bekommen ganz „normale“ undurchsichtige Leistungsbescheide nach § 3 AsylbLG? Sie erhalten Bargeldauszahlungen ohne schriftlichen Bescheid? Dann klagen Sie jetzt:

  • ggf. schriftlichen Bescheid anfordern und Widerspruch einlegen. Am besten mit Hilfe einer einschlägig kompetenten Anwält*in Klage einlegen (es gibt Prozesskostenhilfe!).
  • per Überprüfungsantrag bereits in der Vergangenheit erhaltene Leistungen erneut überprüfen lassen und dagegen auch Klage einreichen (gewährte Leistungen müssen dann bis zum 1.1. des Vorjahres korrigiert werden).

Wenn das BVerfG erst einmal entschieden hat, wird es wohl so sein, dass nur diejenigen mit laufenden Klage- oder Widerspruchsverfahren rückwirkend – also über das Datum der BVerfG-Entscheidung hinaus – korrigierte Leistungen bekommen. Wer Recht bekommt, hat übrigens auch Anspruch auf Verzinsung von Nachzahlungsansprüchen.

Wer erstmal selbst tätig werden möchte, kann sich in der Handreichung zum Asylbewerberleistungsgesetz – Praxishilfe des Flüchtlingsrates Brandenburg für die Beratung von Geflüchteten Hilfestellung holen.

Anwält*innen und weitere Informationen auf Englisch, Arabisch, Dari, Französisch, Somali, Italienisch, Türkisch und Tigrinya finden Sie bei Mit Recht zum Recht.

Beim BVerfG sind derzeit zwei AsylbLG-Verfahren anhängig: Dabei geht es zum Einen um die Herabstufung von Alleinstehenden in Gemeinschaftsunterkünften und zum Anderen um Berechnung und Konstruktion der Grundleistungen nach §3 AsylbLG a.F. Wir gehen davon aus, dass das BVerfG das Gesamtkonstrukt des AsylbLG umfassend überprüft.


Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan

Endlich gibt es ein Bundesaufnahmeprogramm (BAP) für Afghan*innen. Viel zu lange haben viel zu viele Menschen in höchster Gefahr in Afghanistan auf ein entsprechendes Aufnahmeprogramm der Bundesregierung gewartet. Das Aufnahmeprogramm soll noch im Oktober 2022 starten und pro Monat sollen 1000 Aufnahmezusagen für Personen in Afghanistan erteilt werden. Besonders gefährdete Personen sollen darüber aufgenommen werden. Das Auswahlsystem ist komplex. Es werden zivilgesellschaftliche Organisationen befugt, Menschen vorzuschlagen (meldeberechtigte Stellen). Betroffene selbst können sich nicht registrieren lassen. In der ersten Phase werden nur Fälle bearbeitet, die bereits meldeberechtigten Stellen vorliegen. Diese Eingaben werden dann digital vor- und aussortiert. Bereits in andere Länder geflüchtete Afghan*innen haben keinen Zugang zum Aufnahmeprogramm. Dies wird zurecht kritisiert.