EuGH: Arbeitsmarktzugang auch für Dublin-Fälle

Am 14.1.2021 hat der Europäische Gerichtshof(EuGH) eine hochinteressante Entscheidung getroffen (Aktenzeichen C-322/19; C-385/19).

In dem Verfahren sollte der EuGH unter anderem die Frage beantworten, ob Art. 15 Aufn-RiL auch noch auf Personen Anwendung findet, gegen die bereits eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung ergangen ist. Mit der Überstellungsentscheidung ist im deutschen Recht die Abschiebungsanordnung bzw. androhung gemeint, die erlassen wird, wenn der Asylantrag mangels Zuständigkeit Deutschlands als unzulässig abgelehnt wird (vgl. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a; 34a Abs. 1 AsylG). Zum Zweiten sollte der EuGH klären, unter welchen Voraussetzungen einem*r Antragsteller*in eine Verzögerung des Asylverfahrens vorgeworfen werden kann. In diesem Fall darf der Person der Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 15 Abs. 1 Aufn-RiL ja verwehrt werden.
Die Vorlagefragen kamen übrigens von irischen Gerichten. Die Antworten des EuGH binden aber grundsätzlich nicht nur den am Verfahren beteiligten Mitgliedstaat, sondern alle EU-Mitgliedstaaten.

Dieser Artikel stammt aus der Ausgabe 1/2021 des Magazins „Perspektive“ des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Dieses erscheint dreimal im Jahr in gedruckter Form und kann kostenfrei über die Website des Flüchtlingsrats bestellt werden. Wenn Sie Mitglied des Flüchtlingsrats sind, bekommen Sie die „Perspektive“ immer direkt nach dem Erscheinen per Post zugeschickt.


Kann man ein Auto zulassen, wenn im Pass steht, dass die Identität auf eigenen Angaben beruht?

In Deutschland ausgestellte Aufenthaltsdokumente/ Passersatzpapiere erhalten häufig den Vermerk »Personendaten beruhen auf den Angaben des Antragstellers«. So kann ein »Reiseausweis für Ausländer«,
den zum Beispiel Personen mit subsidiärem Schutz erhalten können, wenn ihnen die Passbeschaffung unmöglich oder unzumutbar ist, gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 AufenthV mit diesem Zusatz versehen werden.
Ebenso verhält es sich, wenn ein Aufenthaltstitel als Ausweisersatz ausgestellt wird (§ 78a Abs. 4 Nr. 10 AufenthG). Auch in den »Reiseausweis für Flüchtlinge«, auf den man als anerkannter Asylberechtigter bzw. Flüchtling einen Anspruch hat, kann dieser Zusatz eingefügt werden, allerdings nur dann, wenn »ernsthafte Zweifel« an den Identitätsangaben der antragstellenden Person bestehen (§ 4 Abs. 6 S. 2 AufenthV). In den letzten Jahren wurde uns immer wieder berichtet, dass Personen, in deren Aufenthaltsdokument der Passus »Personendaten beruhen auf den Angaben des Antragstellers« steht, Probleme haben, ein Kraftfahrzeug zuzulassen. Zukünftig sollten hier in den aller meisten Fällen keine Schwierigkeiten mehr auftreten, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 21.11.2019 (Aktenzeichen 8 K 1692/19) klarstellt.

Dieser Artikel stammt aus der Ausgabe 1/2021 des Rundbriefes des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Dieser erscheint dreimal im Jahr in gedruckter Form und kann kostenfrei über die Website des Flüchtlingsrats bestellt werden. Wenn Sie Mitglied des Flüchtlingsrats sind, bekommen Sie den Rundbrief immer direkt nach dem Erscheinen per Post zugeschickt.

Melanie Skiba, in Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, aktuelle anfrage „perspektive“1/2021:
Kann man ein Auto zulassen, wenn im Pass steht, dass die Identität auf eigenen Angaben beruht?


SG Hildesheim: keine wöchentliche Auszahlung von AsylbLG-Leistungen

Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit Beschluss vom 23.03.2022 (S 42 AY 4008/22 ER) klargestellt, dass eine Verfügung, nach welcher der Betroffene wöchentlich beim Amt vorsprechen soll, um wochenweise Sozialleistungen zu erhalten, rechtswidrig sein dürfte. Widerspruch und Klage dagegen haben also aufschiebende Wirkung, sodass für die Dauer des Verfahrens die Leistungen weiter monatsweise auszuzahlen sind.
Das AsylbLG sagt wenig zur Frage der Leistungszeiträume – aus dem Gesetz ergeben sich aber ausreichend Anhaltspunkte, dass grundsätzlich monatsweise zu bewilligen ist, es sei denn die Leistungsvoraussetzungen beginnen erst im laufenden Monat:
– § 3 Abs. 5 S. 2 AsylbLG: Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht;
– § 3a AsylbLG: Darstellung monatlicher Leistungsbeträge
– § 7 Abs. 3 AsylbLG: monatsweise Anrechnung von Einkommen

Die Verfügung von wochenweisen Leistungen dürfte daher regelmäßig rechtswidrig sein – eine tragfähige Begründung, die sehr detailliert sein müsste, ist kaum denkbar.


Einladung zur Online-Abendveranstaltung: Jeder Krieg kennt nur Verlierer?! Putins Angriff auf die Ukraine und seine Folgen

Die völkerrechtswidrige Invasion Russlands in der Ukraine im Februar markiert nicht nur eine Zäsur in den russisch-westlichen Beziehungen, sondern hat dramatische Konsequenzen für Millionen von Menschen. Wie stellt sich aktuell die Lage der Menschen in der Ukraine dar sowie derjenigen, die bereits aus dem Land geflohen sind? Wie gestaltet sich die Situation der Zivilgesellschaft sowie der politischen und wirtschaftlichen Eliten in Russland, welche Auswirkungen hat der Ukraine-Krieg auf diese? Welche Möglichkeiten der internationalen Einflussnahme auf das Putin-Regime gibt es noch? Welche Perspektiven der Deeskalation oder auch Eskalation zeichnen sich ab?

Der Online-„Nachgefragt“-Veranstaltung „Jeder Krieg kennt nur Verlierer! Putins Angriff auf die Ukraine und seine Folgen“ findet am Mittwoch, 13. April 2022, ab 19 Uhr statt.

Diese Online-Veranstaltung ist durch die Kooperation mit der Landeszentrale für Politische Bildung Baden-Württemberg und einer Förderung durch den Akademieverein für Sie kostenfrei.

Anmeldungen sind bis zum 9. April 2022 auf unserer Homepage möglich: www.akademie-rs.de/vakt_24835

ReferentInnen: Dr. Regina Heller (Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik), Ljudmyla Melnyk (Institut für europäische Politik) und Prof. Dr. Michael Rochlitz (Universität Bremen).


Arbeitshilfe zu Ausbildungsduldung und Identitätsklärung

Arbeitshilfe zu Ausbildungsduldung und Identitätsklärung

Für die Erteilung der Ausbildungsduldung gilt grundsätzlich, dass die Personen ihren Mitwirkungspflichten nachkommen müssen, um ihre Identität zu klären. Was ist unter der Identitätsklärung zu verstehen? Welche Bemühungen sind bei der Identitätsklärung „zumutbar“?

Die Arbeitshilfe des Bundesfachverbands Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge geht diesen Fragen nach und gibt einen Überblick über die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausbildungsduldung. Sie erläutert den Zusammenhang zwischen dem Erfordernis der Identitätsklärung sowie der Berücksichtigung von Kindeswohlinteressen für die Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen bei der Erteilung einer Ausbildungsduldung.
Die Arbeitshilfe finden Sie hier


Mehrsprachige Erklär-Videos zum Asylverfahren

Da Asylsuchende in vielen Erstaufnahmeeinrichtungen nur sehr eingeschränkt Zugang zu Beratung und Informationen haben, wurden in einer Zusammenarbeit zwischen dem Bayerischen und dem Münchner Flüchtlingsrat eine Reihe von mehrsprachigen Erklär-Videos zum Thema Asylverfahren entwickelt. Das erste Video mit dem Titel „Verfahrensplan“ gibt allgemeine Informationen zu den Fragen: Wo sollen Asylsuchende ihren Asylantrag stellen, was sollten sie im Prozess beachten und welche persönlichen Informationen sind für die Asylantragstellung besonders wichtig. Das Video ist bereits auf 8 verschiedenen Sprachen verfügbar (Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Arabisch, Türkisch und Farsi). Mit der Zeit werden auch noch die anderen Erklärvideos in 12 Sprachen übersetzt.

In der Video-Reihe werden allgemeine Tipps und Auskünfte zu folgenden Themen geben:

  • Ablauf des Asylverfahren
  • Wie bereite ich mich auf die Anhörung vor
  • Was ist ein Asylbescheid und wie läuft das Klageverfahren ab

Natürlich ersetzten die Videos keine ausführliche Beratung, können aber als erste Informationsgrundlage dienen, damit Flüchtlinge gut über Ihre Rechte informiert sind, ihr Asylverfahren eigenständig durchlaufen und erhebliche Fehler vermieden werden können.
Die Videos finden Sie hier