In Deutschland ausgestellte Aufenthaltsdokumente/ Passersatzpapiere erhalten häufig den Vermerk »Personendaten beruhen auf den Angaben des Antragstellers«. So kann ein »Reiseausweis für Ausländer«,
den zum Beispiel Personen mit subsidiärem Schutz erhalten können, wenn ihnen die Passbeschaffung unmöglich oder unzumutbar ist, gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 AufenthV mit diesem Zusatz versehen werden.
Ebenso verhält es sich, wenn ein Aufenthaltstitel als Ausweisersatz ausgestellt wird (§ 78a Abs. 4 Nr. 10 AufenthG). Auch in den »Reiseausweis für Flüchtlinge«, auf den man als anerkannter Asylberechtigter bzw. Flüchtling einen Anspruch hat, kann dieser Zusatz eingefügt werden, allerdings nur dann, wenn »ernsthafte Zweifel« an den Identitätsangaben der antragstellenden Person bestehen (§ 4 Abs. 6 S. 2 AufenthV). In den letzten Jahren wurde uns immer wieder berichtet, dass Personen, in deren Aufenthaltsdokument der Passus »Personendaten beruhen auf den Angaben des Antragstellers« steht, Probleme haben, ein Kraftfahrzeug zuzulassen. Zukünftig sollten hier in den aller meisten Fällen keine Schwierigkeiten mehr auftreten, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 21.11.2019 (Aktenzeichen 8 K 1692/19) klarstellt.
Dieser Artikel stammt aus der Ausgabe 1/2021 des Rundbriefes des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Dieser erscheint dreimal im Jahr in gedruckter Form und kann kostenfrei über die Website des Flüchtlingsrats bestellt werden. Wenn Sie Mitglied des Flüchtlingsrats sind, bekommen Sie den Rundbrief immer direkt nach dem Erscheinen per Post zugeschickt.
Melanie Skiba, in Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, aktuelle anfrage „perspektive“1/2021:
Kann man ein Auto zulassen, wenn im Pass steht, dass die Identität auf eigenen Angaben beruht?
Beiträge
SG Hildesheim: keine wöchentliche Auszahlung von AsylbLG-Leistungen
Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit Beschluss vom 23.03.2022 (S 42 AY 4008/22 ER) klargestellt, dass eine Verfügung, nach welcher der Betroffene wöchentlich beim Amt vorsprechen soll, um wochenweise Sozialleistungen zu erhalten, rechtswidrig sein dürfte. Widerspruch und Klage dagegen haben also aufschiebende Wirkung, sodass für die Dauer des Verfahrens die Leistungen weiter monatsweise auszuzahlen sind.
Das AsylbLG sagt wenig zur Frage der Leistungszeiträume – aus dem Gesetz ergeben sich aber ausreichend Anhaltspunkte, dass grundsätzlich monatsweise zu bewilligen ist, es sei denn die Leistungsvoraussetzungen beginnen erst im laufenden Monat:
– § 3 Abs. 5 S. 2 AsylbLG: Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht;
– § 3a AsylbLG: Darstellung monatlicher Leistungsbeträge
– § 7 Abs. 3 AsylbLG: monatsweise Anrechnung von Einkommen
Die Verfügung von wochenweisen Leistungen dürfte daher regelmäßig rechtswidrig sein – eine tragfähige Begründung, die sehr detailliert sein müsste, ist kaum denkbar.
Online-Seminar „Überblick über die rechtliche Situation von Geflüchteten aus der Ukraine“
In ihrem Vortrag geben Manfred Weidmann und Wolfgang Armbruster einen allgemeinen Überblick über die rechtlichen Fragen, die aktuell in der Beratung von geflüchteten Personen aus der Ukraine relevant sind. Im Anschluss besteht für die Teilnehmenden die Möglichkeit Fragen zu stellen.
Für die Teilnahme an kostenlosen Online-Seminaren stellen wir keine Teilnahmebestätigungen aus.
Die Anmeldung ist geschlossen.
Dieses Online-Seminar findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, in Kooperation mit Diakonischen Werk Göppingen und gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Justiz und Migration.
Referenten: Manfred Weidmann (RA in der Tübinger „Kanzlei in der Südstadt“ / Mitglied des Sprecher*innenrats des Flüchtlingsrats BW), Wolfgang Armbruster (Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs Sigmaringen a.D.)
Einmalzahlung von 100 Euro für Juli angekündigt
In ihrer Pressemitteilung vom 16.03.2022 kündigte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eine Einmalzahlung an Erwachsene Leistungsberechtigte, die Leistungen nach SGB II, SGB XII, AsylbLG oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG erhalten, an. Diese erfolgt zum 01.07.2022 in der Höhe von 100 Euro. Diese dienen dem Ausgleich von erhöhten Lebenshaltungskosten und von pandemiebedingten Ausgaben.
Kindersofortzuschlag von 20 Euro monatlich ab Juli 2022
In einer Pressemitteilung vom 16.03.2022 erklärte das BMSFJ, dass es ab dem 01.07.2022 einen Kindersofortzuschlag in der Höhe von 20 Euro pro Monat geben wird. Dies betrifft alle Kinder, Jugendlichen und junge Erwachsene im Haushalt der Eltern, die Anspruch auf Leistungen gemäß SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Kinderzuschlag oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben. Durch diese Leistungen sollen hilfsbedürftige Familien unterstützt werden.
Einladung zur Online-Abendveranstaltung: Jeder Krieg kennt nur Verlierer?! Putins Angriff auf die Ukraine und seine Folgen
Die völkerrechtswidrige Invasion Russlands in der Ukraine im Februar markiert nicht nur eine Zäsur in den russisch-westlichen Beziehungen, sondern hat dramatische Konsequenzen für Millionen von Menschen. Wie stellt sich aktuell die Lage der Menschen in der Ukraine dar sowie derjenigen, die bereits aus dem Land geflohen sind? Wie gestaltet sich die Situation der Zivilgesellschaft sowie der politischen und wirtschaftlichen Eliten in Russland, welche Auswirkungen hat der Ukraine-Krieg auf diese? Welche Möglichkeiten der internationalen Einflussnahme auf das Putin-Regime gibt es noch? Welche Perspektiven der Deeskalation oder auch Eskalation zeichnen sich ab?
Der Online-„Nachgefragt“-Veranstaltung „Jeder Krieg kennt nur Verlierer! Putins Angriff auf die Ukraine und seine Folgen“ findet am Mittwoch, 13. April 2022, ab 19 Uhr statt.
Diese Online-Veranstaltung ist durch die Kooperation mit der Landeszentrale für Politische Bildung Baden-Württemberg und einer Förderung durch den Akademieverein für Sie kostenfrei.
Anmeldungen sind bis zum 9. April 2022 auf unserer Homepage möglich: www.akademie-rs.de/vakt_24835
ReferentInnen: Dr. Regina Heller (Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik), Ljudmyla Melnyk (Institut für europäische Politik) und Prof. Dr. Michael Rochlitz (Universität Bremen).
Bericht: Aufnahme ukrainischer Geflüchteter
Die Aufnahme würde zügiger und reibungsloser verlaufen, als bei früheren Fluchtbewegungen. So heißt es im aktuellen Bericht des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, bezogen auf die Aufnahme ukrainischer Geflüchteter. Positiv auf Integration und Teilhabe wirkt sich aus, dass die Menschen auf Ihre bisherigen Netzwerke zurück greifen können, da sie ihren Wohnsitz in der EU bisher frei wählen dürfen. Es gibt jedoch auch Verbesserungsbedarf: Der Aufenthalt müsse über ein Jahr hinaus gesichert sein und Ukrainer*innen sollten Sozialleistungen anstatt Asylleistungen erhalten. So würden Sie mehr Geld erhalten und zugleich besser von Integrationsmaßnahmen auf dem Arbeitsmarkt profitieren.
Das Recht auf eine Geburtsurkunde
„Eine Geburtsurkunde belegt die Existenz eines Menschen und ermöglicht, zahlreiche Rechte wahrzunehmen“
Daher ist es essentiell, Kinder unmittelbar nach der Geburt in ein Register einzutragen, um Hürden bei medizinischer Versorgung oder dem Erhalt von Sozialleistungen auszuschließen. Denn obwohl nach Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention, jedes Kind unverzüglich nach der Geburt zu registrieren ist, gibt es in Deutschland viele Kinder, die ihre Geburtsurkunde erst spät oder auch gar nicht erhalten. Oft liegt das Problem daran, dass die Eltern des Kindes Ihre Identität nicht nachweisen können – zum Beispiel, weil sie geflüchtet sind. Deshalb hat das Deutsche Institut für Menschenrechte eine neue Website erstellt, welche über die kinder- und menschenrechtlichen Vorgaben informiert. Außerdem wurde ein FAQ rund um die Geburtenregistrierung von Kindern, deren Eltern ihre Identität nicht nachweisen können, erstellt
Digitale Frühjahrstagung und Mitgliederversammlung
Auch in diesem Jahr laden wir alle Interessierten herzlich zu unserer Frühjahrstagung ein, die vom 21. April 2022 bis zum 27. April 2022 als digitale Veranstaltungsreihe angeboten wird. Im Rahmen der Veranstaltungsreihe findet auch die diesjährige Mitgliederversammlung des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg statt.
Alle Veranstaltungen werden mit Zoom durchgeführt und sind kostenlos. Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier. Die Teilnehmenden erhalten die Zugangsdaten nach Anmeldung einen Tag vor der jeweiligen Veranstaltung.
Die digitale Frühjahrstagung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Integration“ statt, gefördert durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.
PROGRAMM
Donnerstag, 21. April 2022
18.00 – 19.30 Uhr Hauptvortrag: Europas Grenzen – Zwischen Abschottung und Willkommenskultur
An den Außengrenzen der EU werden vielfach Menschenrechte gebrochen: Geflüchtete werden oft ohne Zugang zu Asylverfahren brutal zurückgeschoben, eingesperrt, auf dem Meer ausgesetzt oder misshandelt. Auf der anderen Seite hat die EU nun eine Richtlinie angewendet, die es Ukrainer*innen ermöglicht, unkompliziert als Schutzsuchende in die EU zu kommen und viele Rechte in Anspruch zu nehmen, die Geflüchteten aus anderen Staaten lange verwehrt bleiben. Vor dem Hintergrund seiner persönlichen Erfahrungen vor Ort und seiner politischen Arbeit als Mitglied des Europaparlaments (Bündnis 90/Die Grünen) erörtert Erik Marquardt die aktuellen Entwicklungen an der europäischen Außengrenzen und in der EU-Asylpolitik.
Referent: Erik Marquardt (Bündnis 90/Die Grünen)
Die Anmeldung ist geschlossen.
Samstag, 23. April 2022
10.00 – 12.00 Uhr Arbeitsgruppe: Familiennachzug Eritrea: Hindernisse, Hürden und Herausforderungen
Familiennachzug ist bei kaum einem Herkunftsland so schwer und problembehaftet wie bei Eritrea. In dieser Arbeitsgruppe geht es um die aktuellen Herausforderungen von Eritreer*innen und ihren Unterstützer*innen beim Familiennachzug. Es wird nur ein kurzer Überblick über die Grundlagen des Familiennachzugs geben, dann richten wir den Blick direkt auf die Praxis der involvierten Behörden und die Rechtsprechung in diesem Rahmen. In Fokus genommen werden die Beschaffung notwendiger Dokumente und die damit verbundene Problematik der Reueerklärung und Aufbausteuer, sowie der Zugang zu deutschen Auslandsvertretungen. Die Teilnehmenden sollten bereits Grundkenntnisse über Familiennachzug besitzen.
Die Teilnehmenden erhalten einen Tag vor der Veranstaltung das Skript des Referenten per Mail.
Referent: Jens Dieckmann (Rechtsanwalt Bonn)
Die Anmeldung ist geschlossen.
12.00 – 13.00 Uhr Mittagspause
13.00 – 15.00 Uhr Mitgliederversammlung
Die Anmeldung ist geschlossen.
Dienstag, 26. April 2022
18.00 – 20.00 Uhr Arbeitsgruppe: Arbeitsrecht für Geflüchtete – Was gilt? Wo sind Stolperfallen?
Welche Rechte haben Geflüchtete, die eine Arbeit aufnehmen wollen? Welche Rahmenbedingungen gelten? Anhand von Praxisbeispielen rund um Themen wie Arbeitsverträge, Leiharbeit, Kündigung, Urlaubsabgeltung und Aufhebungsverträge werden rechtliche Stolperfallen aufgezeigt, die insbesondere Geflüchtete betreffen.
Referent*innen: Tülay Güner (mira – Mit Recht bei der Arbeit. Beratung für Geflüchtete) und Sadiq Zartila (Sprecher*innenrat Flüchtlingsrat Baden-Württemberg)
Die Anmeldung ist geschlossen.
Mittwoch, 27. April 2022
18.00 – 20.00 Uhr Arbeitsgruppe: AsylbLG: Leistungskürzungen – was lässt sich da machen?
Viele Geflüchtete erhalten Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Leistungen sind im Regelfall ohnehin schon geringer als die Hartz-IV-Regelsätze. Zahlreichen Betroffenen werden selbst diese Leistungen, z.B. wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten, vorenthalten und sie bekommen nur noch gekürzte und extrem niedrige Leistungen. Dies betrifft besonders oft Geduldete. In dieser Arbeitsgruppe soll es um konkrete Handlungsschritte im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes und vor allem bei gekürzten Leistungen gehen. Dafür ist es wichtig, einen groben Überblick über das Leistungssystem zu haben, um erkennen zu können, dass Leistungen gekürzt worden sind. Im Vordergrund steht dann, wie Unterstützer*innen von Geflüchteten helfen können, rechtlich effektiv gegen Leistungskürzungen vorzugehen.
Referentin: Anja Lederer (Rechtsanwältin Berlin)
Die Anmeldung ist geschlossen.
Schutz und Asyl für Deserteure und Kriegsdienstverweigerer aus Russland, Belarus und der Ukraine
In einem gemeinsamen Appell an den Deutschen Bundestag fordert ein breites zivilgesellschaftliches Bündnis den Bundestag und die Bundesregierung auf, sowohl russischen und belarussischen als auch ukrainischen Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren Schutz und Asyl zu gewähren. Deutschland und alle anderen EU-Länder müssen diese Menschen, die vor dem Kriegseinsatz fliehen, unbürokratisch aufnehmen und ihnen ein dauerhaftes Bleiberecht ermöglichen – und auch dafür sorgen, dass das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung anerkannt wird.
„Unser Ziel ist es, dass Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren aus dem Ukraine-Krieg unkompliziert Schutz und Asyl gewährt wird“, heißt es in dem Brief an die Bundestagsabgeordneten, der von Connection e.V., der Menschenrechtsorganisation PRO ASYL und rund 40 weiteren Friedens-, Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen aus ganz Deutschland, unter anderem vom Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, unterstützt wird. Das Bündnis bittet die Bundestagsabgeordneten eindringlich, mit einem entsprechenden Antrag – möglichst überfraktionell – die Bundesregierung mit diesem Schutz für Deserteure und Kriegsdienstverweigerer zu beauftragen. Leider ist dieser Schutz bisher nicht garantiert.
Deserteure aus der Russischen Föderation und Belarus
Nach derzeitigem Stand müssen geflüchtete Deserteure und Verweigerer aus der Russischen Föderation und Belarus ins Asylverfahren gehen – mit ungewissem Ausgang. Denn die Verfolgung wegen Kriegsdienstverweigerung und Desertion gilt in Deutschland nach der Praxis von BAMF und Gerichten nicht ohne weiteres als Asylgrund.
Der Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine ist ein völkerrechtswidriger Krieg, unterstützt durch Belarus. Und deshalb gilt für russische und belarussische Soldatinnen und Soldaten, die sich dem Einsatz im Militär und somit dem möglichen Kriegseinsatz in der Ukraine entzogen haben oder desertiert sind, Artikel 9 der Qualifikationsrichtline der Europäischen Union: Denjenigen Menschen wird flüchtlingsrechtlicher Schutz zugesagt, die sich völkerrechtswidrigen Handlungen oder Kriegen entziehen und deswegen Bestrafung fürchten müssen (Artikel 9 Abs. 2e).
Doch die Erfahrung sieht anders aus: Bisherige Asylverfahren, die sich auf Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie bezogen, haben gezeigt, dass deutsche Behörden und Gerichte sehr hohe Beweisanforderungen stellen, die viele der Betroffenen nicht erfüllen können. Dann droht ihnen Ablehnung und Auslieferung an die Kriegsherren.
So fordern deutsche Behörden und Gerichte von den betroffenen Männern zum Beispiel Einsatzbefehle, die anstehende völkerrechtswidrige Handlungen belegen – was in der Praxis aber schier unmöglich ist. Und auch das Recht, den Kriegsdienst zu verweigern, ist in beiden Ländern eingeschränkt.
Ausreiseverbot aus Ukraine widerspricht Menschenrechtskonvention
Auch in der Ukraine wird nur ein kleiner Teil der Kriegsdienstverweigerer anerkannt – zu ihnen zählen Mitglieder von kleinen Religionsgemeinschaften wie beispielsweise den Zeugen Jehovas. Wer nicht einer solchen Religionsgemeinschaft angehört, dem wird eine Anerkennung versagt. Auch Reservisten und Soldaten haben keine Möglichkeit der Antragstellung. Zudem widerspricht das derzeit geltende Ausreiseverbot für Männer zwischen 18 und 60 Jahren dem 4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach es jeder Person “freisteht, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen“.
Kriegsdienstverweigerung ist ein Menschenrecht, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2011 feststellte. Diesem Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung muss in allen Ländern, auch in denen, die sich im Krieg befinden, Geltung verschafft werden. Wer aus Gewissensgründen den Dienst mit der Waffe ablehnt und dafür verfolgt wird, muss geschützt werden.
Zwar genießen Menschen aus der Ukraine durch den EU-Ratsbeschluss zum vorübergehenden Schutz für zunächst ein Jahr einen sicheren Aufenthalt. „Bezüglich der Kriegsdienstverweigerer ist jedoch zu bedenken, dass mit Auslaufen dieser Regelung die Frage relevant sein wird, ob und wie Kriegsdienstverweigerer in der Ukraine verfolgt werden“, heißt es in dem gemeinsamen Appell der Organisationen.
Denn auch hier zeigt die Erfahrung: In den vergangenen Jahren waren bereits mehrere Hundert Verweigerer aus allen Teilen der Ukraine nach Deutschland gekommen, um hier Schutz zu finden. Die meisten wurden aber in den Asylverfahren abgelehnt.
Der Appell an den Deutschen Bundestag steht hier.
Informationen zur Rechtslage für Kriegsdienstverweigerung und Desertion in Belarus, Russische Föderation und Ukraine sind hier zu finden.
Informationen zu Schutz und Asyl für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure finden Sie hier und hier.