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Ausländer*innen haben unterschiedliche Möglichkeiten, einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erlangen. Darunter fallen 18 verschiedene Arten der Niederlassungserlaubnis und zudem gibt es die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Die übersichtliche Tabelle des IQ Netzwerks Niedersachsen stellt die Voraussetzungen und Ausnahmemöglichkeiten zu den Möglichkeiten eines unbefristeten Aufenthalts dar. Zudem informiert sie über die grundsätzlichen Regelungen. Sie gibt also einen hilfreichen ersten – naturgemäß verkürzten – Überblick über die Optionen eines unbefristeten Aufenthalts.
Die neue Bundesregierung plant eine Kindergrundsicherung. Diese soll Leistungen wie Kindergeld, Sozialhilfeleistungen für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets sowie der Kinderzuschlag beinhalten und unbürokratisch den Kindern zu Gute kommen.
Claudius Voigt von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA) Münster ordnet im Blog des Paritätitischen Gesamtverbands das Vorhaben ein. Er fordert, dass die Kindergrundsicherung für alle Kinder in Deutschland gelten muss und zwar unabhängig vom Aufenthaltsstatus und von der Staatsangehörigkeit. Bislang werden etliche Kinder von Leistungen ausgeschlossen, zum Beispiel aufgrund des Aufenthaltsstatus der Eltern. „Diese Ausschlüsse sind nicht nur verfassungsrechtlich und europarechtlich hoch umstritten, sondern auch sozial- und integrationspolitisch kontraproduktiv. Und: Sie verletzen den Schutz des Kindeswohls, der bei allen staatlichen Maßnahmen vorrangig berücksichtigt werden muss.“
Die neugeplante Kindergrundsicherung darf nicht länger Kinder ausschließen, sondern muss allein zum Wohle eines jeden Kindes allen Kindern in Deutschland gewährt werden.
Am 14. Oktober 2021 erschien der Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission des Landes Baden-Württemberg für das Jahr 2020. Der Bericht beinhaltet Fallbeispiele zum Verständnis der Entscheidungspraxis sowie einen Überblick über die Entscheidungsbilanz 2020. Letztere verdeutlicht, dass die Übereinstimmungsquote der Entscheidungen des zuständigen Ministeriums (früher Innenministerium, jetzt Justizministerium) mit denen der Kommission auf einem ähnlichen Niveau liegt wie noch im Vorjahr (76 versus 82 Prozent). Insgesamt ordnete das Ministerium im Jahr 2020 in 50 Fällen (dies betraf 63 Personen) die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis an oder der Antrag erledigte sich auf anderer Weise zugunsten eines Bleiberechts – beispielsweise durch die Erteilung einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung oder einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Der aktuelle Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission zeigt außerdem, dass sich die Gesamtzahl der Härtefalleingaben im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr von 139 auf 302 mehr als verdoppelt hat. Der Großteil dieser Eingaben betraf alleinstehende Männer, die überwiegend in den Jahren 2014 bis 2016 aus afrikanischen Ländern (vor allem aus Gambia) eingereist sind. Insgesamt traf die Härtefallkommission letztes Jahr 178 Entscheidungen, wovon sich einige auf Eingaben aus dem Jahr 2019 bezogen. 58 Eingaben wurden aus zwingenden rechtlichen Gründen ohne inhaltliche Befassung abgelehnt. Weitere neun Fälle wurden wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht zur intensiven Beratung zugelassen. Mit 111 Eingaben (ungefähr zehn Prozent mehr Fälle als im Vorjahr) setzte die Kommission sich im Jahr 2020 intensiv auseinander. Auf dieser Grundlage richtete die Kommission in lediglich 68 Fällen (57% aller Eingaben – deutlich mehr als die 33% des Vorjahres) ein Härtefallersuchen an das Ministerium.
Der Flüchtlingsrat hat eine neue Arbeitshilfe zu rechtlichen Rahmenbedingungen des Lebens in Erstaufnahmeeinrichtungen veröffentlicht. Aufnahmeeinrichtungen sind seit jeher fester Bestandteil des deutschen Asylsystems und für viele Asylsuchende die erste Station in Deutschland. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen für das Leben in der Aufnahmeeinrichtung laufend geändert. Ein Beispiel hierfür liefert die Höchstaufenthaltszeit in der Aufnahmeeinrichtung: Betrug diese Anfang 2015 für sämtliche Asylsuchenden „nur“ drei Monate, liegt sie mittlerweile bei regelmäßig 18 Monaten; in bestimmten Konstellationen besteht sogar überhaupt kein zeitliches Limit mehr. Für nicht wenige Asylsuchende hat sich die Aufnahmeeinrichtung damit von einer Durchlauf- zu einer Endstation entwickelt. Hinzu kommt, dass Aufnahmeeinrichtungen nicht selten in unattraktiven Randlagen oder auf der „grünen Wiese in der Pampa“ und damit häufig außerhalb des Fokus flüchtlingssolidarischer Arbeit liegen. Dabei sind gerade die in Aufnahmeeinrichtungen wohnenden Menschen in besonderem Maße auf Unterstützung angewiesen und zwar auch und gerade durch Ehrenamtliche, nicht zuletzt weil diese aufgrund ihrer institutionellen und finanziellen Unabhängigkeit andere Perspektiven und Handlungsmöglichkeiten mitbringen. Es sind auch häufig sie, die Praktikumsplätze vermitteln oder Kontakt zu Arbeitgeber*innen herstellen und damit die Saat für eine gelingende Integration sowie mögliche vom Ausgang des Asylverfahrens unabhängige Bleibeperspektiven pflanzen. Ohne solche „Vermittlungsaktivitäten“ läuft die Lockerung des bis 2019 für in der Erstaufnahme wohnende Menschen noch bestehenden generellen Erwerbstätigkeitsverbots aber weitgehend leer. Diese Arbeitshilfe ist deshalb auch als Ermutigung zu verstehen, die in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnenden Menschen bei der Einforderung bzw. Durchsetzung von Rechten und Wahrnehmung von Möglichkeiten zu unterstützen.
Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten der Familienmitglieder sind kein Grund für die Ablehnung eines Antrags auf Familienasyl. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 09.11.2021 – C-91/20 in der Sache LW gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden. Im vorliegenden Fall ging es darum, ob das Kind eines anerkannten Flüchtlings aus Syrien und einer tunesischen Mutter den Schutzstatus des Vaters ableiten könne, oder ob das BAMF im Recht war, als es unter Hinweis auf die Möglichkeit effektiven Schutzes in Tunesien den Antrag ablehnte. Der EuGH entschied, dass eine Ablehnung nur dann zulässig wäre, wenn die betroffene Person ohne Schutzstatus eine günstigere Rechtsstellung hätte als mit. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn das Kind eines anerkannten Flüchtlings die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Mit dem Abzug der internationalen Streitkräfte und der Machtübernahme der Taliban hat sich die Lage in Afghanistan erheblich verändert. In vielen Asylverfahren stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die aktuellen Entwicklungen auf den Schutzstatus hier lebender afghanischer Asylsuchender haben. Der Informationsverbund Asyl und Migration hat deshalb eine Übersicht der aktuellen Rechtsprechung zu diesem Thema veröffentlicht.
Die Anzahl der Abschiebungen aus Baden-Württemberg ist im Jahr 2021 gegenüber dem Vorjahr nur minimal zurückgegangen. Insgesamt wurden 1328 Personen abgeschoben, im Vorjahr waren es 1362 gewesen. Zielland Nummer eins ist Italien, wohin 139 Personen abgeschoben wurde. Abgesehen von 15 Abschiebungen italienischer Staatsangehöriger handelt es sich hierbei überwiegend um Dublin-Überstellungen bzw. Personen mit Schutzstatus in Italien. Die Anzahl der Abschiebungen in die Westbalkanstaaten ist zurückgegangen. Georgien ist mit konstanter Abschiebungsanzahl weiterhin auf Platz zwei der Liste der Zielländer. Nach Afghanistan gab es vor dem im August beschlossenen Abschiebungsstopp 14 Abschiebungen aus Baden-Württemberg, die letzte davon im Juni. Nach Gambia wurden 28 Personen abgeschoben, das ist exakt die gleiche Zahl wie 2020.
Mit den neu aktualisierten Broschüren des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg und der Werkstatt PARITÄT erhalten Geflüchtete und Unterstützer*innen einen Überblick über die Rechte und Möglichkeiten von Personen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung.
Die Flyer „Basisinformationen Aufenthaltsgestattung“ und „Basisinformationen Duldung“ informieren Betroffene zu den Themen Unterbringung, Bildung, Arbeit, Sozialleistungen, Familie und aufenthaltsrechtliche Perspektiven. Im aktualisierten Flyer zur Duldung werden zudem unterschiedliche Duldungsformen, insbesondere die neue „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ thematisiert.
Der Flyer „Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?“ vertieft die Informationen zum Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung.
Der Flyer „Basisinformationen Ausbildungsduldung“ gibt einen Überblick über die Möglichkeiten einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung sowie über die praktischen Hürden und das Verfahren der Antragsstellung.
Vier weitere Flyer informieren über aufenthaltsrechtliche Perspektiven von Geduldeten: Bleiberechtregelungen nach „§ 25a AufenthG“ für junge Geduldete und „§ 25b AufenthG“ für langjährig Geduldete, zur Aufenthaltserlaubnis nach „§ 19d AufenthG“ für qualifizierte Geduldete sowie zum „Härtefallantrag“.
Die Flyer wurden im Rahmen des Projekts NIFA – Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit erstellt und veröffentlicht. Das Projekt NIFA ist eines der vier IvAF-Netzwerke in Baden-Württemberg und wird im Rahmen der ESF-Integrationsrichtlinie Bund im Handlungsschwerpunkt „Integration von Asylbewerberinnen, Asylbewerbern und Flüchtlingen (IvAF)“ durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den ESF gefördert.
Der von Geflüchteten gegründete Verein Pyramidea e.V. möchte Menschen mit Fluchtbiografie dazu ausbilden mit Hilfe eines selbst entwickelten Planspiels das Thema Flucht anderen Menschen näher zu bringen und Ressentiments abzubauen. Menschen mit Fluchtgeschichte sollen hier bei als Multplikatori*innen dabei unterstützt werden selbst aktiv zu sein.
Gesucht werden Menschen mit Fluchthintergrund ab 18 Jahren, für einen Start bis Ende 2022.
Viele geflüchtete Menschen leben bereits seit einigen Jahren mit Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich einbürgern lassen und erhalten dann einen deutschen Pass. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gehen umfassende Rechte einher (zum Beispiel Freizügigkeit in der EU, Wahlrecht und ein möglicher konsularischer Schutz im Ausland). Die Handreichung zeigt auf, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit schutzberechtigte Personen eingebürgert werden können. Sie kann kostenfrei als PDF-Datei heruntergeladen und in gedruckter Form bestellt werden.
Diese Publikation entstand im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge 2021“, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen mit Unterstützung der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.