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Online-Seminar: Der Weg zur Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, den Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis erhalten können, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen sind unterschiedlich, je nachdem, welche Aufenthaltserlaubnis die Person hat. In diesem Online-Seminar werden die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis, die je nach „Ausgangslage“ gelten, vorgestellt und erklärt.

Die Infoveranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und die Teilnehmenden erhalten die Zugangsdaten nach Anmeldung einen Tag vor dem Seminar.

Referent: Seán McGinley, Flüchtlingsrat BW

Das Online-Seminar findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit Unterstützung der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.


Entscheidungsstopp und Leistungseinschränkungen: Anerkannte aus Griechenland

In Deutschland befinden sich im April 2021 12 100 Geflüchtete im Asylverfahren, die bereits in Griechenland eine Anerkennung erhalten haben (Flüchtlingseigenschaft oder subsidsiärer Schutz). Das BAMF hat die Entscheidungen über diese Asylanträge bereits seit knapp 1,5 Jahren „rückpriorisiert“. Es besteht also ein Entscheidungsstopp. Zugleich haben mehrere Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte bereits ergangene Unzulässigkeitsentscheidungen des BAMF aufgehoben: Anerkannte dürfen nicht nach Griechenland überstellt werden, da ihre Versorgung nicht gewährleistet ist. Mehr noch Anerkannten drohen dort Menschenrechtsverletzungen nach Artikel 3 der EMRK.

Geflüchtete, die in einem anderen europäischen Land internationalen Schutz bekommen haben, bekommen bei Asylantragstellung in Deutschland i.d.R. nur eingeschränkte Leistungen nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG. Von dieser Leistungseinschränkung ist aber bei Anerkannten aus Griechenland abzusehen, solange das BAMF nicht über ihre Asylanträge entscheidet. So ist es dem Bericht von der Sitzung der Länderarbeitsgemeinschat für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) vom 26.4.21 zu entnehmen.


Impfungen Geflüchteter in BW laufen langsam an

Bin ich impfberechtigt? Wann und wo bekomme ich einen Impftermin? Welche Nebenwirkungen haben die Covid-19 Impfstoffe? Solche Fragen stellen sich wohl viele Menschen in Deutschland in letzter Zeit. Für Haupt- und Ehrenamtliche in der Flüchtlingsarbeit liegt natürlich auch die Frage, welche Rechte und Möglichkeiten Geflüchtete im Hinblick auf die Covid-19 Impfungen in Baden-Württemberg haben, nahe.
Es ist nicht möglich, einen kompletten Überblick über den derzeitigen Impfstand Geflüchteter im Bundesland zu erhalten. Die Zahlen geimpfter Geflüchteter werden nicht überall erfasst, da die Impfentscheidung auf Freiwilligkeit beruht und kein zentrales Datensystem existiert. Außerdem ändern die Zahlen sich täglich, sodass maximal eine kurzfristige Momentaufnahme möglich wäre. Durch eine Anfrage an die zuständigen Ministerien, die Landkreise und die Sozialberater*innen in den Unterkünften hat der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg aber zumindest versucht, ein ungefähres Bild der derzeitigen Lage zeichnen zu können.

Impfanspruch seit Ende Februar

Bereits seit Ende Februar haben Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, einen Anspruch auf eine Impfung gegen das Covid-19 Virus (§3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaImpfV). Die Einstufung in die entsprechende Priorisierungsgruppe ist der erhöhten Ansteckungsgefahr durch die Art der Unterbringung geschuldet. Denn Bewohner*innen sind aufgrund der sozial beengten Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften besonders von einer Infektion mit dem Coronavirus bedroht.

Verzögerter Start der Impfungen

Trotzdem haben die für die Impfung Geflüchteter in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen zuständigen Ministerien sich erst Mitte März auf eine entsprechende Impfstrategie geeinigt. Für die Impfung von Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, sind die jeweiligen Landkreise verantwortlich. Die Impfungen der Betroffenen in Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünften liefen größtenteils erst Anfang Mai an. Dementsprechend werden die Bewohner*innen der Unterkünfte trotz ihrer Zugehörigkeit zur Priorisierungsgruppe 2 faktisch parallel zur Priorisierungsgruppe 3 geimpft.

Informationen aus den Landkreisen

Grundlage für das Vorgehen der meisten Landkreise ist der Anfang des Jahres erschienene „Handlungsleitfaden zur aufsuchenden COVID-19-Impfung durch Mobile Impfteams in stationären Einrichtungen“ des Landes. Während die Impfungen in Gemeinschaftsunterkünften in den meisten Landkreisen im Mai begonnen haben sind sie in einigen Landkreisen bis heute lediglich in Planung. In der Regel erfolgen Impfungen nur in größeren Unterkünften mit einer ausreichenden Impfbereitschaft durch den Einsatz von mobilen Impfteams oder durch Sammeltermine in Impfzentren. Alternativ zu Sammelterminen können Betroffene eigenständig einen Impftermin in einem Impfzentrum oder in einer Arztpraxis ausmachen. Dies ist jedoch mit erheblichen Hürden verbunden und setzt entsprechende Informationen und sprachliche wie technische Fähigkeiten voraus. Dies zeigt, wie wichtig niedrigschwellige, aufsuchende und diversitätsorientierte Impfangebote sowie eine transparente und umfängliche Aufklärung sind.

Unzureichende Aufklärung & geringe Impfbereitschaft

Nach Aussage der Landkreise erfolgt eine Aufklärung über die Impfung durch Informationsmaterial in verschiedenen Sprachen. Eine lediglich auf Aushängen und Flyern basierende Aufklärung ist jedoch besonders für Analphabet*innen problematisch. Teilweise finden auch persönliche Gespräche zum Beispiel mit Dolmetscher*innen oder anderen Vertrauenspersonen statt. Eine solche Aufklärung ist allerdings lückenhaft geblieben. Viele kleinere und entferntere Unterkünfte bekamen bis heute keine koordinierte Aufklärung. Dort bleibt es den zuständigen Sozialarbeiter*innen überlassen, die Aufgaben der Gesundheitsämter zu übernehmen.

Eine unzureichende muttersprachliche Aufklärung kann mitunter Einfluss auf die Impfbereitschaft der Betroffenen nehmen. Sowohl aus den Landeserstaufnahmeeinrichtungen als auch aus vielen Gemeinschaftsunterkünften wird von einer geringen Impfbereitschaft der Betroffenen berichtet. Auch Falschinformationen, fehlendes Vertrauen, schlechte Erfahrungen mit dem Gesundheitssystem, sowie indifferentes und vorschnelles Verhalten der Behörden im Krisenmanagement der Pandemie haben zu einem Misstrauen gegenüber der Impfung beigetragen.

Kontakt zu bereits geimpften Bewohner*innen sowie Impfungen durch Hausärzte, zu denen Geflüchtete bereits Vertrauen gefasst haben, wären aus Sicht des Flüchtlingsrates ein sinnvoller Weg, das Vertrauen in die Impfung zu stärken und die Impfbereitschaft zu erhöhen. 

Forderungen des Flüchtlingsrates

In dieser Pandemie zeigt sich deutlich was schon länger bekannt ist: Die beengten Lebensbedingungen, welche Geflüchtete in BW jahrelang ertragen müssen, machen krank. Menschen, die in Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, haben laut einer Studie des Kompetenznetzwerk Public Health COVID-19 ein erhöhtes Ansteckungsrisiko. Klar ist: Verzögerte Impfungen bedeuten eine direkte Gefährdung der Gesundheit Betroffener. Symptomatische Maßnahmen wie kostenlose Verteilung von FFP2-Masken, Screenings durch PCR-Testungen oder Antigen-Schnelltest, zeitnahe, niedrigschwellige und aufsuchende Impfangebote sowie Entzerrung der Unterkünfte und zügige Isolierung von infizierten Personen sind in der derzeitigen Situation unerlässlich und müssen sichergestellt werden, reichen aber nicht aus. Es braucht eine Abkehr vom derzeitigen Unterbringungssystem hin zu einer dezentralen Unterbringung von Geflüchteten. Entsprechende Forderungen hat der Flüchtlingsrat noch vor dem Corona-Ausbruch mit über 400 infizierten Geflüchteten in Ellwangen gestellt.


VG Freiburg: Abschiebeverbot Gambia aufgrund psychischer Erkrankung

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in seinem Urteil vom 23.2.21 einem traumatisierten Gambier ein Abschiebeverbot zugesprochen. Der Mann hatte in Gambia widerrechtliche Hinrichtungen miterleben müssen und leidet aufgrund dessen an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Das Gericht evaluierte das mangelhafte Gesundheitssystem Gambias sowie den diskriminierenden Umgang der gambischen Gesellschaft mit psychisch Erkrankten. Es stellte fest, dass „bei dem Kläger eine erhebliche und konkrete Gefahr im Falle seiner Rückkehr nach Gambia vor[liegt]. Wegen seiner schweren psychischen Erkrankung und des zu befürchtenden Behandlungsabbruchs wäre im Falle einer Abschiebung des Klägers nach Gambia mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer alsbald eintretenden erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung zu rechnen.“


VG Freiburg: Schwere Straftat als Ausschlussgrund für subsidiären Schutzstatus

Geflüchtete sind von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn „schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass [die Person] eine schwere Straftat begangen hat“. Auch subsidiär Schutzberechtigten, die in Deutschland Straftaten begehen, kann das BAMF den Schutzstatus aufgrund von schwerer Straftaten widerrufen. Rechtsgrundlage dafür ist § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG. Fraglich ist allerdings, ab wann eine Straftat als „schwer“ einzustufen ist und damit einen Widerruf oder eine nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigt.

Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Freiburg detailliert auseinandergesetzt und kommt zu dem Ergebnis, dass im Einzelfall eine „gegenwärtige konkrete Gefahr erheblicher Straftaten“ vorliegen muss.


Kampagnenbündnis fordert: Keine Übermittlungspflicht bei Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus im Gesundheitswesen

Ohne Angst zum Arzt zu gehen – das ist in Deutschland für Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus nicht möglich. Ein Bündnis von über 60 zivilgesellschaftlichen Organisationen – darunter Ärzte der Welt, die Gesellschaft für Freiheitsrechte, Amnesty International, die Diakonie, Pro Asyl, die Arbeiterwohlfahrt, der Dachverband Migrantinnenorganisationen, die Deutsche Aidshilfe, die Seebrücke – fordert mit der Kampagne „GleichBeHandeln“ daher eine Gesetzesänderung. Auch der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg unterstützt die Kampagne.

Die Coronapandemie hat deutlich gemacht, wie wichtig das Recht auf Gesundheitsversorgung ist, sowohl für jeden einzelnen Menschen als auch für die gesamte Gesellschaft. Dieses Recht wird jedoch Hunderttausenden in Deutschland verwehrt. Denn der Paragraph 87 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet das Sozialamt, Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel umgehend an die Ausländerbehörde zu melden, wenn sie eine Kostenübernahme für medizinische Leistungen beantragen. Aus der begründeten Angst vor Abschiebung heraus vermeiden es daher Menschen, die teils schon jahrelang in der Mitte unserer Gesellschaft als Nachbar*innen, Kund*innen, Dienstleister*innen und Mitschüler*innen leben, sich ärztlich behandeln zu lassen. Die Folgen: Covid-19-Infektionen werden nicht entdeckt, lebensbedrohliche Erkrankungen bleiben unbehandelt, Schwangere können nicht zur Vorsorgeuntersuchung gehen, Kinder erhalten keine medizinische Grundversorgung.

Die Übermittlungspflicht steht bereits seit vielen Jahren in der Kritik. 2009 wurden Bildungseinrichtungen von der Pflicht, Personen ohne Aufenthaltstitel zu melden ausgenommen, damit Kinder ohne geregelten Aufenthaltsstatus ohne Angst zur Schule gehen können. Nun gilt es, den bestehenden Missstand auch für das Gesundheitswesen zu beseitigen. Das Kampagnenbündnis ist überzeugt: Menschen aus migrationspolitischen Gründen von notwendigen Arztbesuchen abzuhalten, ist inakzeptabel! Auch das Bundesverfassungsgericht hat 2012 entschieden: „Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“

Die Bundesregierung hat sich in verbindlichen internationalen Menschenrechtsverträgen verpflichtet, allen Menschen in Deutschland Zugang zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung zu gewährleisten – unabhängig von Einkommen, Herkunft und Aufenthaltsstatus. 2018 hat der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte die deutsche Politik aufgefordert, das Aufenthaltsgesetz zu ändern, damit auch Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen können.

Das Bündnis fordert den Gesetzgeber auf, den Paragraph 87 des Aufenthaltsgesetzes schnellstmöglich zu ändern und ruft alle Parteien auf, sich dafür einzusetzen. Die Petition und weitere Informationen zur Kampagne finden Sie auf www.gleichbehandeln.de.


Fachtagung – Inklusion: eine Frage des Aufenthaltstitels?

Im Rahmen des Projektes Crossroads | Flucht. Migration. Behinderung lädt Handicap International am 9. Juni zur fachpolitischen Online-Tagung zum Thema „Inklusion: eine Frage des Aufenthaltstitels? – Geflüchtete Menschen mit Behinderung zwischen Asyl- und Teilhaberecht“ ein. Expert*innen, Selbstvertreter*innen und Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden über die Lebenssituation geflüchteter Menschen mit Behinderung in Deutschland sprechen. Gemeinsam sollen Möglichkeiten für Veränderungen diskutiert werden.

Weitere Informationen sowie das Programm finden Sie hier. Anmelden können Sie sich hier.


Online-Seminar: Neues aus dem Asyl- und Aufenthaltsrecht

Das Online-Seminar gibt einen Überblick zu den Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht und den Auswirkungen von Covid-19 auf Asylverfahren. Wir werden uns u.a. mit den Auswirkungen der Corona Pandemie auf die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung beschäftigen, mit Folgeanträgen für Personen aus Afghanistan und Syrien, der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitsmarktzugang für sogenannte „Dublin Fälle“ und Neuerungen im Asylbewerberleistungsgesetz.

Die Infoveranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt.
Referentin: Maren Schulz (Flüchtlingsrat Baden-Württemberg)

Anmeldung bitte bis zum 17.05.2021 an Integrationsbegleiter@dwhd.de

Das Online-Seminar ist Teil der Veranstaltungsreihe „Informiert. Engagiert. Qualifizierung für ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingshilfe“ des Asylarbeitskreises Heidelberg e.V. und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Heidelberg. Es findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit Unterstützung der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.


VGH BW: Keine Flüchtlingseigenschaft per se für syrische Wehrdienstverweigerer

Wieder urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), dass syrischen Wehrdienstverweigerern nicht automatisch die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen sei. Damit positioniert sich der VGH BW weiter zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.11.2020 (AZ: C-238/19). Der EuGH betonte, dass syrische Wehrdienstverweigerer im Jahr 2017 sehr wahrscheinlich aus politischen oder religiösen Überzeugungen den Militärdienst verweigert hätten und ihnen demnach die Flüchtlingseigenschaft zustehe. Der VGH BW hingegen erklärt, dass besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten müssten, um die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Mit diesen Urteil führt der VGH BW seine Rechtsprechung vom Dezember 2020 fort und steht im Einklang mit den Obverwaltungsgerichten von Nordrhein-Westfalen und Niedersachen.

Konkret urteilte der VGH BW in drei Urteilen am 4.5.2021 (Az. A 4 S 468/21, A 4 S 469/21 und A 4 S 470/21), dass die bloße Furcht nicht ausreiche, um Wehrdienstverweigerern die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. In allen drei Verfahren hatten die Syrer vom BAMF nur den subsidiären Schutzstatus zugesprochen bekommen und dagegen geklagt. In erster Instanz gewannen die Männer die Verfahren und das BAMF wurde durch die Verwaltungsgerichte verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Dagegen hatte das BAMF nunmehr erfolgreich Berufung eingelegt.


VG München: Seehofers Deal mit Griechenland ist rechtswidrig

Das VG München hat angeordnet, einen nach Griechenland abgeschobenen Asylsuchenden umgehend nach Deutschland zurückzuholen. Das ist ein Urteil von grundsätzlicher Bedeutung, denn es erklärt Seehofers Flüchtlingsdeal mit Griechenland aus dem Jahr 2018 für rechtswidrig.

Im Jahr 2018 focht Seehofer die sogenannte Absichtserklärung mit Griechenland aus. Diese sieht vor, dass Deutschland Schutzsuchende, die vorher in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben und über den Landweg aus Österreich kommend nach Deutschland einreisen, innerhalb von 48 Stunden direkt nach Griechenland abschieben kann. Als Gegenleistung dafür versprach Deutschland der griechischen Regierung, den Familiennachzug im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nicht weiter zu verzögern.

Das Gericht hält die Abschiebung für rechtswidrig und Deutschland muss den Betroffenen zurückholen. Der Asylantrag des Syrers wurde zunächst in Griechenland aufgrund des breit kritisierten EU-Türkei-Deals als unzulässig abgelehnt – ihm drohte die Abschiebung in die Türkei. Er floh weiter nach Deutschland, wo er im August 2020 an der deutschen Grenze abgefangen und am nächsten Tag auf Basis des Flüchtlingsdeals mit Griechenland abgeschoben wurde. Das alles, ohne Zugang zu Beratung, ohne Möglichkeit einen Asylantrag stellen zu können und damit ohne Rücksicht auf europäisches Recht.