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SG Karlsruhe: Kein Leistungsausschluss für Dublin-Betroffene

Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 19.02.2025 – S 12 AY 424/25 ER angeordet, einer Klägerin weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren. Die Betroffene hatte nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG keine Leistungen mehr bekommen, weil sie als Dublin-Fall gilt. Diese Regelung über Leistungsstreichungen war im Oktober 2024 mit dem sog. Sicherheitsgesetz in Kraft getreten. Das SG Karlsruhe vertritt die Auffassung, dass dieser Leistungsausschluss weder grund- noch europarechtskonform ist.

Das SG Darmstadt (04.02.2025 – S 16 AY 2/25 ER) hatte jüngst in einem ähnlichen Fall die Rechtmäßigkeit des § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG angezweifelt. Es gab dem Eilantrag statt, weil das Bundessozialgericht (BSG) klärungsbedürfte Fragen zu Leistungskürzungen von Dublin-Fällen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt hat (BSG, Vorlagebeschluss v. 25.07.2024 – B 8 AY 6/23). Um eine menschenwürdige Grundversorgung zu garantieren, sei bis zur Entscheidung des EuGH abzuwarten.

Ähnliche Zweifel an der Vereinbarkeit von Leistungsverwehrungen mit Europäischem Recht äußerten die Sozialgerichte in Landshut (18.12.2024 – S 11 AY 19/24 ER), Osnabrück (18.12.2024 – S 44 AY 25/24 ER), Darmstadt (04.02.2025 – S 16 AY 2/25 ER) und in Trier (20.02.2025 – S 3 AY 4/25 ER). Das SG Osnabrück wies zudem darauf hin, dass Leistungskürzungen und ein gänzlicher Leistungsausschluss unterschiedliche Rechtsfolgen mit sich bringen. Der neue § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG (Leistungsausschluss) für Dublin-Fälle könne daher von den erlassenden Behörden nicht einfach ersatzmäßig für den alten § 1a Abs. 7 AsylbLG (Leistungskürzung) angewendet werden.

In Baden-Württemberg erhalten Geflüchtete im Dublin-Verfahren meist eine Duldung – dies geschah jedoch nicht im Fall der Betroffenen, die vom SG Karlsruhe Recht bekam. Für Geduldete gilt der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG nicht. Für Menschen ohne Duldung zeigen Entscheidungen wie die des SG Karlsruhe jedoch, dass es sich lohnt, gegen Leistungsstreichungen vorzugehen. Rechtsanwaltliche Hilfe gibt es bei mit Recht zum Recht. Tipps zum Widersprüche und Klagen selbst zu verfassen, gibt es in dieser Arbeitshilfe.



Pro Asyl: Junge Geflüchtete obdachlos durch Ausschluss von Sozialleistungen

Eine junge Frau wird im Februar 2025 aus ihrer Flüchtlingsunterkunft geworfen, sämtliche Sozialleistungen werden gestrichen. Doch ein Sozialgericht kassiert das wieder ein. Weitere Eilbeschlüsse von Gerichten machen deutlich: Die von der Ampelregierung eingeführte Leistungsstreichung ist ein Verstoß gegen Grundgesetz und Europarecht.

Mitte Februar setzt eine der reichsten Kommunen Deutschlands eine junge, geflüchtete Frau bei Minustemperaturen auf die Straße. Sämtliche Sozialleistungen werden ihr entzogen, sogar Rückforderungen gestellt – weil Kroatien für ihr Asylverfahren zuständig sei. PRO ASYL verständigt eine Anwältin, die beim Sozialgericht umgehend gegen den Beschluss der Stadt vorgeht. Angesichts der akut drohenden Obdachlosigkeit der jungen Frau entscheidet das Sozialgericht Karlsruhe binnen weniger Stunden. Am 19.2.2025 erklärt es mit deutlichen Worten, dass es den Leistungsausschluss sowohl für verfassungs- als auch für europarechtswidrig hält (S 12 AY 424/25 ER). Nach dem Richterspruch kann die junge Frau in die Unterkunft zurückkehren.

Der Fall ist aber kein Ausrutscher, sondern Ergebnis des Versuchs der Ampelregierung, größtmögliche Härte gegen Flüchtlinge zu demonstrieren. Die Strategie, aufgrund  populistischer Forderungen von Rechtsextremen menschenfeindliche und rechtlich unhaltbare Gesetze durchzusetzen, ist jetzt mehrfach gescheitert – rechtlich, aber auch politisch, wie das ungebremste Erstarken der Rechtsextremen bei der Bundestagswahl zeigt. Leidtragende sind diejenigen, die sich für ihr schieres Überleben – etwas zu Essen und ein Dach über dem Kopf – nun einzeln Hilfe bei Beratungsstellen, in Kanzleien und letztlich vor Gerichten holen müssen.

Die Leistungsstreichung im »Sicherheitspaket«

Hintergrund des beschriebenen Falls ist eine Regelung aus dem so genannten Sicherheitspaket, einem Gesetz, das am 31. Oktober 2024 in Kraft getreten ist. Der neue § 1 Abs. 4 AsylbLG verlangt von den Behörden, ausreisepflichtigen Menschen im Dublin-Verfahren (dem europäischen Asyl-Zuständigkeitsverfahren) jegliche Unterstützungsleistungen zu entziehen. Lediglich für eine Frist von zwei Wochen und in eng begrenzten Ausnahmefällen  sollen bestimmte Leistungen noch erbracht werden dürfen. Regelmäßig aber lautet die gesetzliche Forderung: Null staatliche Hilfe.

Begründet wird die Streichung von Sozialleistungen damit, dass Betroffene ihr Asylverfahren in dem für sie zuständigen europäischen Land führen müssen. Die Crux dabei: Die Betroffenen können zumeist gar nicht ohne Weiteres ihren Aufenthaltsort wechseln. Zwar sind freiwillige Ausreisen nach der Dublin-Verordnung grundsätzlich möglich. Aber die Behörden beider Staaten müssen dem zustimmen bzw. dies mitorganisieren. Nach geltender Dienstanweisung vom 12.12.2024 befürwortet das BAMF freiwillige Ausreisen nur in Ausnahmefällen, da es aus Sicherheitsgründen keine freiwilligen Überstellungen nach Deutschland akzeptiert.

Hinzu kommt in vielen Fällen, dass einige europäische Staaten (wie etwa Italien oder Griechenland) kein Interesse an der Aufnahme von Dublin-Fällen haben – ebenso wenig wie an ihrer menschenwürdigen Versorgung. Die betroffenen Geflüchteten wiederum haben häufig Angst vor der Rückkehr in die zuständigen Staaten, weil sie dort (Polizei-)Gewalt erfahren haben oder ohne jegliche Unterstützung zu verelenden drohen (ein besonders drastisches Beispiel ist etwa Bulgarien). Dass nun auch Deutschland versucht, eine menschenwürdige Versorgung von Geflüchteten einfach zu verweigern, wird das europäische Elend nicht beseitigen und es für die davon Betroffenen nur noch schlimmer machen.

Die gesetzliche Bruchlandung war absehbar

In Deutschland gilt noch immer das Grundgesetz und das europäische Recht – mit dem Grundsatz der Würde eines jeden Menschen. Überraschend kommt die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe und einiger anderer Gerichte deshalb nicht. Die Bruchlandung der gesetzlichen Neuregelung war absehbar.

Bereits in der Sachverständigenanhörung des Bundestags zum Sicherheitspaket hatten Expert*innen die Ampel-Regierung vor der vollständigen Leistungsstreichung gewarnt. Neben PRO ASYL äußerten etwa Dr. Philipp Wittmann (Richter am VGH Baden-Württemberg) oder Sarah Lincoln (Gesellschaft für Freiheitsrechte) erhebliche europa- und verfassungsrechtliche Bedenken an der Leistungsstreichung.

Die Warnungen der Expert*innen verhallten jedoch weitgehend ungehört. Im Kern blieb es beim vollständigen Leistungsausschluss.

Kein Einzelfall: Gerichte kassieren die Entscheidungen von Sozialämtern

Bereits mehrfach haben Sozialämter in den vergangenen Monaten mit Bezug auf die Neuregelung Kürzungen für Geflüchtete beschlossen, die von Gerichten im Anschluss ausnahmslos abgeschmettert wurden.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Speyer (20.02.2024 – S 15 AY 5/25 ER) verstößt die Leistungsstreichung gegen die Verfassung.  Am 17.12.2024 machte das Sozialgericht Nürnberg klar, dass es die Norm mit dem Europarecht nicht für vereinbar hält (richterlicher Hinweis S 17 AY 68/24 ER). Ähnliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsentzugs mit Europäischem Recht äußerten die Sozialgerichte in Landshut (18.12.2024 – S 11 AY 19/24 ER), Osnabrück (18.12.2024 – S 44 AY 25/24 ER), Darmstadt (04.02.2025 – S 16 AY 2/25 ER) und Trier (20.02.2025 – S 3 AY 4/25 ER).

Die Leistungskürzungen der Behörden scheiterten in diesen rechtlichen Verfahren allerdings oft schon an einem einfachen Punkt: So bemängelten mehrere Gerichte, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den betreffenden Fällen nicht festgestellt hatte, dass die Ausreise in den zuständigen EU-Staat rechtlich und tatsächlich möglich sei – genau dies ist aber die Voraussetzung für die Anwendung von § 1 Abs.4 AsylbLG. Inzwischen bereitet sich das BAMF offenbar darauf vor, reihenweise entsprechende Feststellungen in den Bescheiden zu treffen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass vielen Geflüchteten der Weg in eine menschenwürdige Versorgung im zuständigen Dublin-Staat trotz dieser Behauptung eben nicht umgehend möglich ist, dürfte sich an den grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Zweifeln der Gerichte nichts ändern.

Die verfassungs- und europarechtliche Kritik 

Der erste Artikel des Grundgesetzes (Menschenwürde) garantiert in Verbindung mit Artikel 20 (Sozialstaatsprinzip) ein menschenwürdiges Existenzminimum für jeden einzelnen Menschen, der sich in Deutschland aufhält. Der Mensch ist ein soziales Wesen. Deshalb gehört zu einer menschenwürdigen Existenz nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts  nicht nur das nackte Überleben, die rein physische Existenz  (»Bett, Brot, Seife«), sondern auch die Sicherung der soziokulturellen Existenz – das häufig so genannte »Taschengeld« für persönliche Bedarfe (Handy, Bücher, Fahrkarten, etc.). Eine Kürzung am menschenwürdigen Existenzminimum wäre nur erlaubt, wenn der Gesetzgeber nachweisen könnte, dass die betroffenen Menschen tatsächlich weniger brauchen als andere Menschen. Einen solchen Nachweis hat die Regierung, kaum überraschend, seit dem maßgeblichen und wegweisenden Urteil des Verfassungsgerichts 2012 nicht erbringen können. Auch die Praxis der bloßen Kürzung (nicht vollständiger Streichung) von Asylbewerberleistungen steht deshalb seit langem in der Kritik, verfassungswidrig zu sein.

Das oben erwähnte SG Karlsruhe nimmt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einem weiteren Punkt Bezug: Da die Regelung aus dem Sicherheitspaket »Einreiseanreize vermeiden und zur Ausreise aus Deutschland motivieren soll«, sei der vollständige Leistungsausschluss »erst recht verfassungswidrig, denn selbst bloße Leistungsabsenkungen sind [laut Bundesverfassungsgericht] nicht mit migrationspolitischen Erwägungen zu rechtfertigen.« (S 12 AY 424/25 ER) Das bedeutet: Es ist verboten zu versuchen, Menschen durch Leistungsentzug zur Ausreise zu zwingen.

Europarechtlich sehen die Gerichte in der vollständigen Leistungsstreichung des neuen § 1 Abs. 4 AsylbLG für Dublin-Fälle eine Verletzung der europarechtlichen Regelungen über Mindeststandards der Versorgung während des Asylverfahrens – die so genannte Aufnahmerichtlinie (EURL 2013/33). Sie garantiert eine Mindestversorgung, von der nur in bestimmten Fällen abgewichen werden darf – die bloße Asylzuständigkeit eines anderen Staats gehört nicht dazu. Auch mit Blick auf die neue EU-Aufnahmerichtlinie, die 2026 in Kraft tritt, gibt es bereits fundierte rechtlich begründete Zweifel an der Leistungsstreichung.

Das Sozialgericht in Nürnberg verweist darauf, dass schon die Vereinbarkeit der Vorläuferregelung (§ 1a Abs. 7 AsylbLG) mit dem EU-Recht akut in Frage steht: Im Juli 2024 hat nämlich das Bundessozialgericht diese Regelung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Vorlagebeschluss des BSG vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R). Dabei sieht die im Verdacht des EU-Rechtswidrigkeit stehende, alte Regelung »nur« gekürzte Leistungen, nicht einmal die vollständige Leistungsstreichung vor.

Kaum Leistungsstreichungen in der Praxis

Das Sozialgericht Osnabrück weist in seinem Beschluss darauf hin, dass deutsche Gerichte Normen, die europarechtswidrig sind, unangewendet lassen müssen, auch wenn es (noch) keine Vorlage ans BVerfG oder den EuGH gibt. Diese Verpflichtung gilt auch für rechtsanwendende Behörden und ergibt sich aus der EuGH-Rechtsprechung, wie Prof. Constantin Hruschka in seinem Text zur Unionsrechtswidrigkeit der Leistungsstreichung im Dublin-Verfahren erklärt.

Das mag ein Grund dafür sein, dass die völlige Leistungsstreichung wie im eingangs geschilderten Fall aus Baden-Württemberg seit dem Inkrafttreten des Sicherheitspakets nur selten erfolgt ist. Das Land Rheinland-Pfalz etwa schreibt den Behörden aufgrund einer »verfassungs- und europarechtlich notwendigen zeitlichen Ausdehnung« ein Mindestmaß an Leistungen für alle betroffenen Personen bis zur tatsächlichen Ausreise vor.

Andere Länder vermeiden den Rauswurf von Geflüchteten im Dublin-Verfahren aus ihrer Unterkunft schlicht deshalb, weil die Kommunen die betreffenden Menschen dann aus sicherheits- bzw. ordnungspolitischen Gründen unterbringen müssten.

Grundsätzlich wären alle Behörden gut beraten, menschenrechtliche, verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben zu achten und sich nicht in zahllosen überflüssigen, aufwändigen Gerichtsverfahren korrigieren zu lassen. Die künftige Bundesregierung sollte daraus lernen, lieber gleich gewissenhaft auf Grund- und Europarecht zu achten und gar nicht erst rechtlich fragwürdige Gesetze zu verabschieden. Denn dass die entsprechende Regelung aus dem Sicherheitspaket künftig Bestand haben wird, darf inzwischen einmal mehr angezweifelt werden.



SG Marburg: „Minusrunde“ im AsylbLG ist rechtswidrig

Das Sozialgericht (SG) Marburg hat mit Beschluss vom 14.02.2025 – S 16 AY 11/24 ER festgestellt, dass das Sozialamt Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in Höhe der Sätze vom Jahr 2024 weiter bewilligen muss. 2025 wurden die Leistungen um 16 bis 19 Euro gekürzt.
Das SG Marburg hält den sog. Bestandsschutz nach § 28 Abs. 5 SGB XII, der dafür sorgen soll, dass Regelsätze nicht abgesenkt werden dürfen, auf Bezieher*innen von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG anwendbar.



AsylbLG-Leistungskürzungen nach Meinung des BSG für Alleinstehende rechtswidrig

Das Bundessozialgericht (BSG) äußert in einer Mitte Februar veröffentlichten Entscheidung von September 2024 die Ansicht, dass die sozialrechtliche Zwangsverpartnerung für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften (Regelbedarfsstufe 2 statt 1) auch bei den AsylbLG-Grundleistungen nach § 3, 3a AsylbLG verfassungswidrig ist (BSG, Vorlagebeschluss vom 26.9.2024; B 8 AY 1/22 R). Es hat diese Frage daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Nachdem 2019 die Leistungssätze für Asylbewerber*innen neu festgesetzt wurden, erhalten Alleinstehende, die die ohnehin niedrigen Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG beziehen, weitere Leistungskürzungen. Statt Leistungen nach Regelstufe 1 zu bekommen, werden Alleinstehende der niedrigeren Regelstufe 2 zugeordnet. Diese ist eigentlich für Leistungsempfänger*innen gedacht, die sich in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft befinden. Weil sie daher gemeinsam wirtschaften, erhalten sie 10 Prozent weniger Leistungen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2a AsylbLG). Alleinstehenden in Gemeinschaftunterkünften wird unterstellt, ebenso gemeinsam mit anderen zu wirtschaften zu können. Mit der aktuellen Zuordnung der Sozialbehörden werden sie daher mit „verpartnerten“ Leistungsempfänger*innen gleichgestellt.

Das BVerfG stellte im Oktober 2022 fest, dass die Leistungskürzung für Alleinstehende bei Analogleistungen nach § 2 AsylbLG um 10 Prozent, die die niedrigere Regelbedarfsstufe 2 mit sich führt, gegen die Verfassung verstößt (BVerfG v. 19.10.2022 – 1 BvL 3/21). Auch andere Gerichte, wie das Sozialgericht (SG) Hannover oder das SG Landshut hatten bereits ähnlich entschieden. Diese Argumentation sollte laut BSG auch auf die Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG übertragen werden.

Für die Praxis verdeutlicht der BSG-Beschluss nun erneut, dass betroffene Alleinstehende, die von der Sozialbehörde zur Regelsatzstufe 2 statt 1 zugeordnet werden, dagegen Widerspruch einlegen und einen Eilantrag stellen sollten. Um sich einen Anspruch auf Nachzahlung zu sichern, sollten auch Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt werden. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat hierzu weitere Informationen zur Verfügung gestellt. Der Sächsische Flüchtlingsrat hat zudem einen Infoflyer mit Muster-Widerspruch veröffentlicht.

Hier der einschlägige Absatz aus dem Urteil:

„Der Senat ist nach alledem zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausführungen des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs 1 Satz 4 Nr 1 AsylbLG in der Fassung des Art 1 Nr 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13.8.2019 (BGBl I 1290; BVerfG vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – BVerfGE 163, 254, 284, RdNr 69-94) bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Grundleistungsbezug in § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b AsylbLG und § 3a Abs 2 Nr 2 Buchst b AsylbLG in gleicher Weise Beachtung finden müssen und zur Verfassungswidrigkeit der Normen führen. Dies entspricht offenbar auch der Auffassung im zuständigen Fachministerium. Der Gesetzgeber hat gleichwohl trotz viermaliger Änderung des AsylbLG seit Oktober 2022 in anderen Punkten keine weitere Begründung für die vorgenommene Differenzierung bei dem Leben in Sammelunterkünften aufgezeigt (vgl zu solchen Möglichkeiten BVerfG vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – BVerfGE 163, 254, 293, RdNr 88 ff) unabhängig davon, welche Bedeutung dies für zurückliegende Leistungszeiträume hätte. Er hat es weiterhin unterlassen, die tatsächlichen Grundlagen für die Gleichsetzung der in den Sammelunterkünften wohnenden alleinstehenden Grundleistungsberechtigten mit erwachsenen Leistungsberechtigten, die mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben, darzustellen und durch empirische Erkenntnisse zu belegen. Mit Art 3 Nr 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.2.2024 (BGBl I Nr 54) ist mit Wirkung vom 27.2.2024 vielmehr die Wartefrist für Analogleistungen in § 2 Abs 1 Satz 1 AsylbLG von 18 auf 36 Monate verlängert und damit die Belastung, die für alleinstehende Grundleistungsberechtigte in Sammelunterkünften durch die Absenkung auf die Bedarfsstufe 2 entsteht, deutlich vergrößert worden. Auch mit dieser Gesetzesänderung wird aber nach wie vor nicht begründet dargelegt, dass die in den Sammelunterkünften wohnenden alleinstehenden Grundleistungsberechtigten regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern erzielen, die einer Absenkung der Leistungshöhe um zehn Prozent gegenüber der Bedarfsstufe 1 entsprechen.“ (BSG v. 29.09.2024 – B 8 AY 1/22 R)



Bitte klagen: Asylbewerberleistungsempfänger*innen nach §§ 3,3a AsylbLG

Es gibt viele gute Gründe zu klagen für alle Menschen in BW, die Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Die Erfolgschancen vor den Sozialgerichten liegen bei manchen Konstellationen bei 100 Prozent. Und das Beste: Diese Klagen haben keinerlei Einfluss auf das Asylverfahren, den aufenthaltsrechtlichen Status und Abschiebungen. Zudem übernehmen einige Anwält*innen die Verfahren kostenlos, weil sie sowieso gewonnen werden.

Zielgruppe: Menschen, die Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG erhalten. Das sind alle Geflüchteten, die noch nicht länger als 36 Monate in Deutschland sind. Zudem Personen, die wegen eines Vorwurfs der rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des eigenen Aufenthalts keine höheren Leistungen bekommen.

  1. Grund: Pauschal weniger Geld für die gesamte Zielgruppe seit dem 1.1.2025 („Minusrunde“)
    Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Regelbedarfe für die Sozialleistungen jährlich an die Entwicklung von Preisen und Löhnen anzupassen. Die Anpassung führte jedoch nicht zu einer Steigerung, sondern zur Kürzung der Grundleistungen im AsylbLG.
    Das Sozialgericht Marburg hat mit Beschluss vom 14.02.2025 – S 16 AY 11/24 ER festgestellt, dass es einen Bestandsschutz gibt und die Leistungen nicht gekürzt werden dürfen.
    Mehr Infos und Hilfe:
    – Kanzlei Sven Adam, Februar 2025: Minusrunde“ im AsylbLG ab 01.01.2025
    – Anwalt Volker Gerloff, Februar 2025: Newsletter

  1. Grund: Alleinstehende Personen in Gemeinschaftsunterkünften (GU)
    Seit 2019 erhalten alleinstehende Personen, die in einer GU leben nur Leistungen nach Regelbedarfstufe 2 statt Regelbedarfstufe 1. Diese Regelung wird verfassungswidrig sein. Auch das Bundessozialgericht (BSG) hält im Vorlagebeschluss vom 26.09.2024 – B 8 AY 1/22 R die Regelung für verfassungswidrig und hat sie dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
    Mehr Infos und Hilfe:
    – Kanzlei Sven Adam, Februar 2025: Regelbedarfskürzungen bei Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG für Alleinstehende und Alleinerziehende
    – Anwalt Volker Gerloff, Februar 2025: Newsletter
    – Sächsischer Flüchtlingsrat, 2025: Muster-Widerspruch
    – Niedersächsischer Flüchtlingsrat, 2019: Musterargumentation für Widerspruch und Eilantrag

  1. Grund: Bezugslänge der Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG
    Ganz allgemein bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, ob die Grundleistungen im AsylbLG über einen so langen Zeitraum unter dem Niveau des „normalen“ Existenzminiums des Bürgergelds verhältnismäßig sind. Hierüber wird das Bundesverfassungsgericht in der Zukunft entscheiden.
    Mehr Infos und Hilfe:
    – Kanzlei Sven Adam, Februar 2025: Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG

Weitere Gründe zu klagen, können sein:

  1. Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG
  2. Erhalt einer Bezahlkarte
  3. Leistungsausschluss für Dublin-Fälle
  4. Obligatorische Anschlussversicherung der Krankenversicherung

Weitere Anwält*innen für Klagen im AsylbLG finden sich bei Mit Recht zum Recht. Selbstverständlich kann man auch selbst Widersprüche und Klagen schreiben.


Drittstaatsangehörige aus der Ukraine: Bis 4. März Aufenthaltserlaubnis beantragen!

Menschen, die aus der Ukraine vertrieben wurden, aber über keine ukrainische Staatsbürgerschaft verfügen, sollten bis spätestens 4. März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Konkret betrifft das folgende Personen: Nicht-ukrainische Staatsangehörige, die in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthaltstitel hatten und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, die vor dem 1. Februar 2024 erteilt worden ist. Wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erst am 1. Februar 2024 oder später erteilt, bleibt sie noch gültig bis zum Ablauf des vermerkten Gültigkeitszeitraums. In diesem Fall besteht weniger Zeitdruck.

Die meisten nicht-ukrainischen Staatsangehörigen mit § 24 AufenthG sind allerdings von der Frist am 4. März betroffen und sollten daher bis zu diesem Tag einen Antrag auf eine andere Aufenthaltserlaubnis stellen. Mit diesem Antrag entsteht eine Fiktionswirkung, der alte Aufenthaltstitel gilt also fort (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Das betrifft auch Leistungsansprüche beim Jobcenter und den freien Arbeitsmarktzugang. Die Ausländerbehörde muss darüber eine Fiktionsbescheinigung ausstellen (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Doch auch wenn die Behörde die Bescheinigung nicht ausstellt, besteht die gesetzliche Fiktionswirkung.

Der Antrag kann formlos per Mail oder Fax an die Ausländerbehörde gestellt werden. Es muss nicht genau angegeben werden, welche Aufenthaltserlaubnis beantragt wird. Man kann zum Beispiel formulieren: „Ich beantrage hiermit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung, des Studiums bzw. der Erwerbstätigkeit. Hilfsweise beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder sonstigen nach dem AufenthG vorgesehenen Zwecken.“

Allerdings: Damit die beantragte Aufenthaltserlaubnis bewilligt wird, müssen dafür die Voraussetzungen erfüllt sein. Eine ausführliche Arbeitshilfe gibt es hierzu vom Informationsverbund Asyl & Migration. Die Fiktionswirkung schafft möglicherweise etwas Zeit, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Es ist allerdings nicht vorhersehbar, wie lange die Ausländerbehörde für die Prüfung des Antrags braucht. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass sehr bald eine Ablehnung erfolgt. Kommt es dazu, sollte das Gespräch mit der Ausländerbehörde gesucht werden. Betroffene Personen sollten sich baldmöglichst um Beratung bemühen, um ihre langfristige Aufenthaltsperspektive zu klären. Sie können sich an Anwält*innen und Migrationsberatungsstellen wenden.

Alle, die bis zum 4. März 2025 keine Aufenthaltserlaubnis beantragen, sind unmittelbar und automatisch ab dem 5. März vollziehbar ausreisepflichtig. Das bedeutet:

  • Kein Anspruch mehr auf Leistungen des SGB II, sondern nur noch auf Leistungen aus dem AsylbLG.
  • Kein freier Zugang zum Arbeitsmarkt mehr – stattdessen muss bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Duldung und Beschäftigungserlaubnis beantragt werden.
  • Drohende Abschiebung.

Ein Weg aus der Duldung heraus ist dann nur noch schwer möglich, etwa für eine qualifizierte Beschäftigung (§ 19d AufenthG) oder eine Ausbildung (§ 16g AufenthG), dafür müsste eine Duldung aber schon mindestens drei Monate bestehen. Im Einzelfall denkbar ist ein Antrag auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bei der Ausländerbehörde.


Arbeitshilfen:


Arbeitshilfe: Kostenübernahme für Therapie und Sprachmittlung für unbegleitete Minderjährige

Eine neue Arbeitshilfe klärt praxisorientiert über die Beantragung der Kostenübernahme für therapeutische Maßnahmen und Sprachmittlung auf. Es werden dabei die unterschiedlichen Versorgungsansprüche und -modelle im SGB VIII sowie im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) behandelt.

Die Arbeitshilfe richtet sich an Fachkräfte in und außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, die mit unbegleiteten sowie begleiteten Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen arbeiten.



Infobroschüre: Geflüchtete aus dem Irak

Für geflüchtete Menschen aus dem Irak gibt es eine neue Broschüre mit hilfreichen Tipps und Informationen zu aktuellen Aufenthalts- und Asylfragen. Die Broschüre wurde mehrsprachig, auf Deutsch und Kurmancî sowie auf Sorani und Arabisch, vom Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein herausgebracht.

Sie ist in Kooperation mit der Diakonie Schleswig-Holstein und der Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl-, und Zuwanderungsfragen entstanden.



Erklärung des Netzwerks „Gleiche Soziale Rechte für alle!“

Wir, die teilnehmenden Organisationen und Einzelpersonen der bundesweiten Tagung „Gleiche soziale Rechte für alle!“ in Hannover, stellen fest:

Das Asylbewerberleistungsgesetz dient als Testfeld für den Abbau sozialer Rechte und der Errichtung eines autoritären Sozialstaats. Es grenzt geflüchtete Menschen strukturell aus. Ihnen wird eine gleiche Teilhabe an der Gesellschaft verweigert. Es geht um Leistungen unterhalb des Existenzminimums, Wohnen unter unwürdigen Bedingungen, um eine eingeschränkte medizinische Versorgung, um Arbeit in Zwangsverhältnissen. Das Gesetz existiert seit mehr als 30 Jahren und bestimmt das soziale Leben von Geflüchteten. Es holt das Grenzregime in unsere Nachbarschaften und Communities und zieht eine rassistische Trennlinie zwischen Menschen.

Die autoritären Regeln wurden immer wieder verschärft, im letzten Jahr mehrmals. Die reduzierten Grundleistungen gelten jetzt für 36, statt bislang 18 Monate. Sie liegen bis zu 22 % unter dem Existenzminimum. Auch die medizinische Versorgung bleibt damit nun drei Jahre lang auf akute Erkrankungen und Schmerzen beschränkt. Die Arbeitspflicht für 80 Cent pro Stunde wurde ausgeweitet. Mit populistischen Argumenten wurde eine diskriminierende Bezahlkarte eingeführt, die den Alltag der Betroffenen weiter erschwert. Für Geflüchtete, für deren Asylverfahren ein anderer europäischer Staat zuständig ist, können die Leistungen komplett gestrichen werden.    

Im Asylbewerberleistungsgesetz zeigt sich ein autoritärer Sozialstaat, dessen Verfestigung wir unbedingt verhindern sollten. Stattdessen treten wir ein für eine Gesellschaft der Vielen, in der soziale Rechte und Teilhabe für alle gelten. Das kann uns nur in einer bundesweiten solidarischen Vernetzung gelingen. Deshalb rufen wir auf: Werdet Teil dieser Vernetzung!

Die Einführung der diskriminierenden Bezahlkarte wirkt sich nachteilig auf das Zusammenleben und die Stimmung in den Städten und Gemeinden aus. Mit ihr wird sich die strukturelle Ausgrenzung von Geflüchteten weiter verfestigen und die Gesellschaft in den Städten und Gemeinden weiter nach rechts kippen. Am 21. März 2025, dem internationalem Tag gegen Rassismus, haben wir uns deshalb zu einem ersten bundesweiten dezentralen Aktionstag verabredet. Gemeinsam sagen wir NEIN zur Bezahlkarte und fordern den sofortigen STOPP ihrer Einführung.

Wir sehen auch die Angriffe auf das soziale Leben und die Rechte von Bürgergeldbezieher*innen, Wohnungslosen und anderen von Armut und Ausgrenzung betroffenen Menschen. Wir sehen die Ausbeutung derer, die im Niedriglohnsektor arbeiten müssen. Wir verurteilen politische Kampagnen gegen Menschen, die Transferleistungen beziehen, in denen eine Absenkung oder gar Streichung von Leistungen gefordert und die Einführung einer sogenannten ‚Bürgergeld-Bezahlkarte‘ diskutiert wird. Das Recht auf ein würdiges Leben muss an erster Stelle stehen. Dafür braucht es soziale Rechte.

Wir sind mit systemischen Krisen konfrontiert, die sich weiter verschärfen werden – auch im Hinblick auf die Klimakatastrophe. Für viele Menschen stellt sich bereits die Frage des Überlebens. Politische Akteure von rechts setzen weiter auf Spaltung und den Abbau von Grundrechten. Dagegen stellen wir ein emanzipatorisches Verständnis von Solidarität, in dem niemand ausgeschlossen oder ausgegrenzt wird.

Als Netzwerk „Gleiche Soziale Rechte für alle!“ positionieren wir uns mit vereinter politischer Kraft gegen sozial-politische Verwerfungen und Rassismus. Schluss mit der Ausgrenzung marginalisierter Gruppen! Lasst uns gemeinsam für eine solidarische Gesellschaft streiten!

Wir haben uns bei der Tagung zu einer Folgekonferenz im Herbst in Berlin verabredet.

NETZWERK ‚Gleiche soziale Rechte für alle‘



Flüchtlingsrat BW: Leider keine Beratung vor Ort

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Immer wieder klingeln Ratsuchende bei unserer Geschäftsstelle in Stuttgart und bitten um Beratung. Der Flüchtlingsrat hat jedoch keine personellen und räumlichen Kapazitäten, um vor Ort zu beraten. Wir beraten gerne landesweit per Email und Telefon. Wir bitten daher, keine Personen zu uns in die Geschäftsstelle zu schicken. Es ist für alle Beteiligten äußerst unangenehm abgewiesen zu werden bzw. abzuweisen.

Hilfreiche Kontakte finden Sie auf unserer Internetseite unter Kontaktadressen.

Neueinreisende Geflüchtete, die einen Asylantrag stellen möchten, wenden sich bitte an eine Erstaufnahmeeinrichtung. Die Erstaufnahmeeinrichtung in der Durlacher Allee 100 in Karlsruhe ist die erste Anlaufstelle. Geflüchtete aus der Ukraine können sich an die Ausländerbehörden an ihrem Wunschwohnort werden.

Refugee Council BW: Unfortunately no legal advice is offered on the spot

Occasionally, people seeking advice come directly to our office in Stuttgart. However, the Refugee Council does not have the personnel or the facilities to provide in-person consultations. We are happy to offer advice by email and telephone on a statewide basis. We therefore kindly ask you not to send individuals to our office. It is extremely uncomfortable for everyone involved to either be turned away or to have to turn someone away.

You can find helpful contacts on our website under contact addresses.

Newly arrived refugees who wish to apply for asylum are advised to contact a reception centre. The central reception centre is located at Durlacher Allee 100 in Karlsruhe. Refugees from Ukraine can contact the immigration authorities in their desired place of residence.

Conseil des Réfugiés du Land du Baden Wurttemberg: Malheureusement, aucun conseil juridique n’est proposé sur place

Des personnes en quête de conseils sonnent régulièrement à notre bureau de Stuttgart pour demander des conseils. Le Conseil aux réfugiés n’a cependant pas les capacités en termes de personnel et de locaux pour conseiller sur place / sur rendez-vous. Nous conseillons volontiers dans toute la Région du Baden Wurttemberg par e-mail et par téléphone. Nous vous prions donc de ne pas envoyer de personnes à notre bureau. Il est extrêmement désagréable pour toutes les personnes concernées de se voir refuser l’accès ou d’être rejeté.

Vous trouverez des contacts utiles sur notre site Internet sous la rubrique Adresses de contact.

Les nouveaux arrivants qui souhaitent déposer une demande d’asile doivent s’adresser à un centre de premier accueil. Le centre de premier accueil de la Durlacher Allee 100 à Karlsruhe est le premier point de contact. Les personnes ayant fui l’Ukraine peuvent s’adresser aux services d’immigration du lieu de résidence de leur choix.

باللغة العربية: للأسف لا نستطيع تقديم أي استشارة قانونية في الموقع ضمن مكتبنا

يأتي الأشخاص الذين يطلبون المشورة مراراً وتكراراً الى مكتبنا في شتوتغارت. للأسف يتوجب علينا إبلاغكم أن مجلس اللاجئين ليس لديه موظفين أو مكان مناسب لتقديم المشورة في الموقع ضمن مكاتبنا. يسعدنا تقديم المشورة عن طريق البريد الإلكتروني والهاتف. لذلك نطلب منكم عدم إرسال الأشخاص إلى مكتبنا. فمن غيرالمُلائم للغاية بالنسبة لجميع المعنيين أن يتم إبعادهم أو رفضهم دون القدرة على تقديم المشورة لهم.

يمكنكم العثور على جهات اتصال مفيدة على موقعنا الإلكتروني تحت قسم عناوين الاتصال

بالنسبة اللاجئين الوافدين حديثاً الذين يرغبون في تقديم طلب اللجوء الاتصال يرجى الاتصال بمركز الاستقبال الأولي
 مركز الاستقبال الأولي في كارلسروه هو نقطة الاتصال الأولى. يمكن للاجئين من أوكرانيا الاتصال بمكتب الهجرة في المكان الذي ينوون الإقامة به

در شورای مهاجرین ایالت بادن-وورتمبرگ: متأسفانه مشاوره حضوری امکان‌پذیر نیست.

بارها و بارها، مراجعه‌کنندگان به دفتر ما در اشتوتگارت مراجعه کرده و درخواست مشاوره می‌کنند. اما شورا نه ظرفیت پرسنلی و نه فضای کافی برای ارائه مشاوره حضوری دارد. ما با کمال میل در سراسر ایالت از طریق ایمیل و تلفن مشاوره ارائه می‌دهیم. بنابراین، خواهشمندیم از فرستادن افراد به دفتر ما خودداری کنید. برای همه افراد به تازگی وارد کشور شدن و مشکلات زیادی دارن بسیار ناخوشایند است که از مراجعه در دفتر جلوگیری شود.

شما می‌توانید اطلاعات تماس مفید را در وب‌سایت ما در بخش آدرس‌های تماس پیدا کنید https://fluechtlingsrat-bw.de/adressen/

پناهندگان تازه‌وارد که می‌خواهند درخواست پناهندگی بدهند، لطفاً به یک مرکز پذیرش اولیه مراجعه کنند. آدرس مرکز پذیرش اولیه در Durlacher Allee 100 در شهر کارلسروهه است، آنجا اولین نقطه تماس است.
پناهندگان اهل اوکراین می‌توانند به اداره‌های امور خارجه در محل اقامت موردنظر خود مراجعه کنند.

Рада у Справах Біженців землі Баден-Вюртемберг: На жаль, особисті консультації не надаються 

Останнім часом до офісу Ради у Справах Біженців у м. Штутгарті  надходять чисельні дзвінки з проханням в особистій консультації. На превеликий жаль, Рада у Справах Біженців не має в своєму розпорядженні достатньої кількості персоналу та приміщень для надання подібної послуги. Тому ми щиро просимо Вас, будь ласка,  не радити наш офіс для проведення індивідуальних зустрічей, оскільки, як нам не було би прикро, ми будемо вимушені Вам відмовити у допомозі. 

Проте ми з радістю приймаємо і оброблюємо запити електронною поштою або телефоном з усієї території землі Баден-Вюртемберг. 

Корисні контактні дані ви можете знайти на нашому вебсайті в розділі «Контактні адреси». 

Новоприбулі біженці, які бажають подати заяву на отримання притулку, будь ласка,  звертайтесь до установи первинного прийому, яка знаходиться  за адресою Алея Дюрлахер, 100 у м. Карлсруе. Біженці з України можуть звертатися до відомств у справах іноземців за самостійно обраним місцем проживання.