Beiträge

Studie: Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban

Die Perspektiven für Menschen in Afghanistan sehen düster aus – der Alltag von Millionen von Afghan*innen hat sich seit der Machtübernahme der Taliban vor einem Jahr drastisch verschlechtert. Hoffnungen, dass sich die Taliban erneuert hätten und liberaler regieren würden, haben sich zerschlagen.

Afghanistan-Expertin Friederike Stahlmann hat die Situation in Afghanistan ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban neu bewertet und das Vorwort ihrer Studie zur Situation von abgeschobenen Afghanen umfassend überarbeitet.



Fördermöglichkeit von Projekten für Geflüchtete

Im Jahr 2022 fördert die abriporta Stiftung Projekte zur Integration Geflüchteter im ländlichen Raum. Über die Website der abriporta Stiftung könnt ihr unkompliziert einen Antrag für die Förderung einreichen. Dabei kann das Projekt weder zu klein noch zu spezifisch auf einen bestimmten Anlass fokussiert sein.

Wer kann sich bewerben?
Kriterien:

  • das breite Thema der Arbeit mit Geflüchteten (z.B. Integration, rechtliche Unterstützung, Anti-Diskriminierungs-Arbeit etc.)
  • die Gemeinnützigkeit eurer Organisation/eures Projekt
  • Arbeit im ländlichen Raum (Hinweis: Dabei ist der ländliche Raum nicht durch spezifische Kriterien definiert. Beispiel: Auch eine städtisch basierte Organisation, die z.B. ein konkretes Projekt für mobile Beratung von Geflüchteten in ländlichen Regionen hat, fällt in die Förderungskriterien).

Förderungssumme? zwischen 500 und 5000 Euro für Eure Organisation oder ein konkretes Projekt

Wann? Gern sobald wie möglich. Der Antrag über die Website ist sehr einfach, unbürokratisch und unkompliziert und erfordert keine große Projektskizze oder konkrete Informationen zu Mittelverwendungen.

Was wird gefördert? Ihr seid am nächsten dran an der Arbeit und wisst was benötigt wird! Schickt uns gern Eure Ideen. Neben konkreten Projekten fördern wir auch die allgemeine Organisationsinfrastruktur. Auf unserer Website findet ihr auch Förderbeispiele des vergangenen Jahres, um euch eine bessere Vorstellung zu geben.

Hintergründe zur abriporta Stiftung:

Die abriporta Stiftung wurde im Frühjahr 2021 mit dem Ziel langfristigen Wandels hin zu einer Gesellschaft, die von Toleranz, Demokratieverständnis, Bildungs- und Geschlechtergerechtigkeit sowie sozialer Teilhabe geprägt ist, initiiert. Jedes Jahr setzen wir einen Themenschwerpunkt, in welchem wir Projekte fördern.


Analyse: Mindeststandards in Notunterbringungen

In Baden-Württemberg sind die Kommunen sowohl für die Unterbringung von Wohnungslosen als auch von Geflüchteten in der Anschlussunterbringung zuständig. Beide Unterbringungsformen sind oftmals in den Satzungen der einzelnen Gemeinden in Einem geregelt. Dementsprechend heterogen werden wohnungslose und geflüchtete Menschen untergebracht. Es gibt weder einheitliche bundes- noch landesweit festgelegte Standards für diese Unterkünfte. Nur in einigen Fällen gelten die Standards aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz.

Immer wieder erhält der Flüchtlingsrat Berichte über schreckliche Unterbringungsbedingungen und horrende Gebühren in Anschlussunterbringungen. Die Analyse des Deutschen Instituts für Menschenrechte erklärt, welche Mindeststandards es in dieser Art von Unterkünften braucht und wird sicherlich hilfreich für deren Umsetzung in den Kommunen sein: „Dazu gehören etwa ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Unterkünften, hygienische Standards sowie weitestgehende Einzelunterbringung. Zudem müssten Gewaltschutzkonzepte verankert, eine angemessene Anbindung an Schulen, Gesundheitsversorgung und soziale Einrichtungen beziehungsweise eine bedarfsgerechte sozialarbeiterische Unterstützung gewährleistet werden.“



FAQ: Perspektiven für Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine geflüchtet sind

Der Informationsverbund Asyl & Migration gibt mithilfe von Fragen und Antworten eine sehr hilfreiche Übersicht zu den aktuell geltenden Regelungen für Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind.

Die Übersicht umfasst die gesetzlichen Regelungen zur Einreise und zum Aufenthalt für verschiedene Personengruppen. Es geht sowohl um das Verfahren und die Voraussetzungen für die Feststellung des vorübergehenden Schutzes (§ 24 AufenthG), als auch um aufenthaltsrechtliche Alternativen zur Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.

Explizit geht es um nicht-ukrainische Staatsangehörige, die aus der Ukraine geflohen sind, die Übersicht ist allerdings auch für ukrainische Staatsangehörige hilfreich.


Weiterwanderung von vorübergehend Schutzberechtigten

Auch nach Weiterwanderung aus einem anderem EU-Staat besteht in Deutschland ein Anspruch auf vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG), so steht es in dem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums (BMI) vom 8. August 2022:

  • Auch Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz haben, haben nach einer Weiterwanderung nach Deutschland Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall „ist der schutzbegehrenden Person, bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Deutschland zu erteilen.“ Denn mit dem EU-Beschluss zum vorübergehenden Schutz solle „Personen mit vorübergehendem Schutz den flexiblen Fortzug aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen. Die eingeräumte „Freizügigkeit“ soll u.a. dazu dienen, eine schnelle Weiterreise und Verteilung in der EU zu ermöglichen.“
  • Wenn umgekehrt Personen, die vorübergehenden Schutz in Deutschland genießen, in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz beantragen, erlischt zwar der vorübergehende Schutz selbst in Deutschland nicht automatisch, aber die Aufenthaltserlaubnis erlischt gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sofort (und nicht erst nach sechs Monaten), da damit ein „dauerhafter Fortzugswille“ zum Ausdruck gebracht worden sei und es sich nicht nur um eine vorübergehende Ausreise handele.
  • Wenn eine Person, die in Deutschland vorübergehenden Schutz genießt, dauerhaft in die Ukraine zurückkehrt, droht ebenfalls das Erlöschen des Aufenthaltstitels. Bei einer von vornherein nur vorübergehend geplanten Reise in die Ukraine erlischt der Titel hingegen erst nach sechs Monaten Abwesenheit aus Deutschland (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Man kann bei der Ausländerbehörde auch eine längere Frist als sechs Monate beantragen.

Zusammengefasst von Claudius Voigt von der GGUA.


Onlineumfrage: Erfahrungen und Herausforderungen vor und nach der Flucht

Im Rahmen einer Studienarbeit an der Universität Hamburg wird eine große, internationale,
anonyme Studie zum Thema „Herausforderungen und Erfahrungen vor und nach der Flucht“ durchgeführt.

16- bis 30-jährige Personen mit Fluchterfahrung werden eingeladen, von ihren Leben, ihren Erfahrungen in ihren Heimatländern und in den Ländern, in denen sie sich schließlich niedergelassen haben, ihren Beziehungen zu Anderen und ihren Problemen zu erzählen.

Ziel der Studie ist die Verbesserung der Versorgung von Menschen mit Fluchterfahrungen.

Die Onlineumfrage steht auf Deutsch, Englisch, Arabisch, Farsi und Russisch zur Verfügung.


Aufnahme afghanischer Ortskräfte: das Ortskräfteverfahren muss dringend reformiert werden

Die in Kooperation mit PRO ASYL entstandene Expert Opinion „Grund- und menschenrechtskonforme Ausgestaltung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte“ der Human Rights Clinic der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg zeigt, dass Deutschland seinen menschenrechtlichen Verpflichtungen für die Afghan*innen, die u.a. durch Ihre frühere Tätigkeit für eine deutsche Einrichtung gefährdet sind, nicht ausreichend nachkommt.

Die Aufnahme afghanischer Ortskräfte läuft im deutschen Recht über § 22 Satz 2 AufenthG. Eine Studie von PRO ASYL und FAU Erlangen-Nürnberg kommt zu folgenden Schlüssen:

  • Sowohl aus dem Grundgesetz, der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch aus dem UN-Zivilpakt lassen sich extraterritoriale Schutzpflichten für Menschen ableiten, die früher für deutsche Organisationen gearbeitet haben. Deutschland ist für diese Menschen verantwortlich und damit rechtlich zu ihrer Aufnahme verpflichtet.
  • Die bisherige Definition der Ortskräfte im deutschen Ortskräfteverfahren ist zu eng, um alle Menschen in Afghanistan zu umfassen, die von den Schutzpflichten Deutschlands erfasst werden müssen.
  • Der § 22 Satz 2 AufenthG ist eine unpassende Rechtsgrundlage für das
    Ortskräfteverfahren, da die Aufnahme entsprechend dieses Paragrafens im Ermessen steht.
  • Die menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands können zu einer
    Ermessensreduktion auf Null führen. In diesen Fällen muss § 22 Satz 2
    AufenthG menschenrechtskonform so ausgelegt werden, dass er einen
    Rechtsanspruch auf Aufnahme vermittelt
  • Das Ortskräfteverfahren weist Defizite auf (z.B. im Hinblick auf Transparenz, Gefährdungsanzeigestellung, Mitnahme der gefährdeten Familienmitglieder). Es muss folglich dringend reformiert werden und sollte hierbei auch auf eine bessere Rechtsgrundlage gestellt werden.

Darüber hinaus bietet die Expert Opinion auch einen Überblick über das Ortskräfteverfahren, die bisherige Praxis (basierend auf Interviews mit Betroffenen und Zivilgesellschaft) und den § 22 Satz 2 AufenthG als Rechtsgrundlage.

PRO ASYL hat eine Kurzfassung der Studie erstellt.


VG Sigmaringen: Umfassende Prüfung Aufenthaltstitel für nicht-ukrainische Geflüchtete

Das Gericht hat in seinem Beschluss klargestellt, dass die Ausländerbehörde das Prüfprogramm für einen Aufenthaltstitel nicht auf § 24 AufenthG begrenzen darf, wenn – wie hier – auch andere Ermächtigungsgrundlagen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen. Das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen entschied dies am 18.08.2022 (5 K 1804/22). Eine Nigerianerin in medizinischer Ausbildung als Assistenzärztin mit befristeter Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine floh im März nach Deutschland. Sie beantragte eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit oder zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Diese wurde mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin könne sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren. Das Gericht hat dem Eilantrag stattgegeben, unter anderem da die Ausländerbehörde nur die Voraussetzungen für den § 24 AufenthG geprüft habe, aber nicht noch weitere für die Antragstellerin in Betracht kommende Aufenthaltstitel prüfte. „Denn für nicht-ukrainische Staatsangehörige kann im Einzelfall auch eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen in Betracht kommen (vgl. Schuster/Voigt, Asylmagazin 2022, 109; Dörig, jM 2022, 249).“ Zudem deutet das Gericht an, dass die Ausländerbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin sicher und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren kann, das BAMF hätte beteiligen müssen. Die Klägerin erhält bis zum Abschluss des Verfahrens eine Fiktionsbescheinigung.


Geschlechtsspezifische Verfolgung im Asylverfahren – Eine Arbeitshilfe für Berater*innen

Geschlechtsspezifische Verfolgung ist mittlerweile ein anerkannter Fluchtgrund. In der Praxis ist jedoch festzustellen, dass von geschlechtsspezifischer Verfolgung betroffene Personen häufig nicht hinreichend genug im Asylverfahren erkannt werden bzw. sie Hürden gegenüberstehen, die eine Geltendmachung ihrer Bedürfnisse und Rechte erheblich erschweren. Die neue Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbandes vermittelt daher rechtliche Informationen und praktische Hinweise für die Beratung von Betroffenen geschlechtsspezifischer Verfolgung im Rahmen des Asylverfahrens.

Die Arbeitshilfe bietet rechtliche Grundlagen zum Ablauf des Asylverfahrens unter der besonderen Berücksichtigung von geschlechtsspezifischer Verfolgung und zeigt auf, wie geschlechtsspezifische Rechte im Asylverfahren geltend gemacht werden können.

Die Arbeitshilfe richtet sich insbesondere an Flüchtlingsberatungsstellen sowie an Akteure, die mit geflüchteten Betroffenen geschlechtsspezifischer Gewalt arbeiten.


PRO ASYL und Flüchtlingsräte warnen: Einige Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine werden ab September ausreisepflichtig!

Ein halbes Jahr nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine machen PRO ASYL und die Landesflüchtlingsräte auf die Kriegsflüchtlinge ohne ukrainischen Pass aufmerksam, die wegen neuer Regelungen ab dem 1. September Gefahr laufen, in die Duldung zu fallen und abgeschoben zu werden.

„Alle Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, müssen gleich behandelt werden: Sie müssen Schutz bekommen und die Sicherheit, sich in Deutschland eine Perspektive aufbauen zu können. Das gehört zu einem von der Bundesregierung versprochenen Diskurswechsel in der Asyl- und Migrationspolitik“, sagt Wiebke Judith, Teamleiterin Recht & Advocacy bei PRO ASYL.

Sie sind vor denselben Bomben aus der Ukraine geflohen – doch in Deutschland gelten für sie nicht dieselben Rechte: Schutzsuchende mit und ohne ukrainische Staatsbürgerschaft. Laut Bundesinnenministerium haben 97 Prozent der aus der Ukraine nach Deutschland geflohenen Menschen einen ukrainischen Pass. Somit haben circa drei Prozent, rund 29.000 Menschen, bislang nicht die Sicherheit des vorübergehenden Schutzes – und sollen ihn nach dem Willen des Bundesinnenministeriums auch weiterhin nicht bekommen.

Bis zum 31. August dürfen diese mit Hilfe einer Übergangsregelung noch ohne Visum und ohne einen Aufenthaltstitel in Deutschland leben. Doch am 1. September wird ihr Status äußerst prekär: Wer sich dann länger als 90 Tage in Deutschland aufgehalten und noch keine Aufenthaltserlaubnis hat, wird ausreisepflichtig und könnte abgeschoben werden. Über einen rechtzeitigen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis kann zumindest zwischenzeitlich durch die entstehende Fiktionswirkung der Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag legal bleiben.

Bundesland Berlin geht mit gutem Beispiel voran – aber ausreichend ist das nicht

„Es ist unerträglich, dass demnächst aus der Ukraine nach Deutschland geflohene Menschen abgeschoben werden könnten. Auch wenn sie den Pass eines anderen Landes haben, ist für viele der Krieg in der Ukraine eine Katastrophe, die Lebensperspektiven sind zerstört. Deutschland sollte ihnen mit einem dem temporären Schutz vergleichbaren Aufenthaltsrecht endlich Schutz und Sicherheit geben“, sagt Tareq Alaows vom Flüchtlingsrat Berlin im Namen der Landesflüchtlingsräte. Das hatten PRO ASYL und die Landesflüchtlingsräte auch schon im Vorfeld der Innenministerkonferenz im Juni 2022 von der Bundes- und Landespolitik gefordert.

Das Bundesland Berlin geht einen ersten Schritt in diese Richtung und erteilt zumindest allen studierenden Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine eine Fiktionsbescheinigung, mit der sie sich sechs Monate lang weiterhin legal in Deutschland aufhalten dürfen. Doch das wird häufig nicht reichen, um die hohen Anforderungen an eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken oder zur Erwerbstätigkeit zu erfüllen. „Die Initiative aus Berlin ist zu begrüßen, jedoch wird das Problem so nur um sechs Monate verschoben und nicht gelöst“, sagt Tareq Alaows. „Zudem reicht es nicht, dass einzelne Länder aktiv werden. Das Bundesinnenministerium muss eine bundeseinheitliche Lösung erarbeiten“, fordert Wiebke Judith.

Das Mindeste, das getan werden muss: Alle Betroffenen müssen eine Fiktionsbescheinigung bekommen, die ein Jahr gültig ist, damit sie in diesen zwölf Monaten die Chance haben, die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen. Das muss das Bundesinnenministerium an alle zuständigen Landes- und Kommunalbehörden kommunizieren.

Wenn Deutschland diese Menschen halten könnte, wäre das auch ein Beitrag zum Kampf gegen den Fachkräfte- und Arbeitskräftemangel, da viele aus dieser Gruppe sich um Arbeit, Ausbildung oder Studium bemühen. Deutschland braucht jährlich circa 400.000 Menschen, um den Bedarf an Fachkräften zu decken. Es wäre also ein paradoxer Schritt, Menschen, die bereits hier sind, abzuschieben.

Zum Hintergrund:

Die Gruppe der Geflüchteten aus der Ukraine ohne ukrainischen Pass ist vielfältig. Es gibt Studierende – viele kurz vor dem Abschluss – zum Beispiel aus West- und Nordafrika und der Türkei, denen das Studium in ihrem jeweiligen Herkunftsland aus politischen oder sozio-ökonomischen Gründen verwehrt ist. Zur Gruppe gehören zudem zum Beispiel Geschäftsleute aus Vietnam; Menschen, die sich den repressiven Regimen in Minsk und Moskau entzogen haben; Arbeitnehmer*innen aus Usbekistan und anderen Anrainerstaaten. Hinzu kommen die de facto staatenlosen Menschen (unter anderem Angehörige der Rom*nja Minderheit), die ihr gesamtes Leben in der Ukraine verbracht haben. Sie alle haben ihren Lebensmittelpunkt mit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine verloren.

Drittstaatenangehörige bekommen nur unter den eng gefassten Voraussetzungen, dass sie nicht unter „sicheren und dauerhaften Bedingungen“ in ihr Herkunftsland zurückkehren können, einen Schutzstatus innehatten oder in Familieneinheit mit ukrainischen Staatsbürger*innen lebten, eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des EU-Beschlusses.