BVerwG: Rückkehr von anerkannten Geflüchteten nach Italien zumutbar

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied in zwei Urteilen vom 21.11.24 1 C 23.23 und 1 C 24.23, dass bestimmten Geflüchteten mit einer Anerkennung als international Schutzberechtigte (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) in Italien bei einer Rückkehr keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe:

„Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und damit die obergerichtlich umstrittene abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat Italien grundsätzlich geklärt.“



Arbeitshilfe auf Arabisch und Englisch: Das Dublin-Verfahren

Die sog. Dublin-III-Verordnung regelt, welcher Mitgliedstaat des sog. Dublin-Raums für Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Bei jeder Person, die in Deutschland einen Asylantrag stellt, wird zunächst geprüft, ob Deutschland überhaupt für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Damit soll auch verhindert werden, dass eine Person mehrere Asylanträge in verschiedenen Ländern des sog. Dublin-Raums stellt oder sich kein Mitgliedstaat für die Person verantwortlich zeigt.

Die vorliegende ins Arabische und Englische übersetzte Arbeitshilfe erklärt den Ablauf des Dublin-Verfahrens.

Man kann die arabische Version auch kostenlos unter „Informationsmaterial“ im Shop in gedruckter Form bestellen.



Ukraine: Wichtige Änderungen

Es gibt wichtige Änderungen bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG für Ukrainer*innnen und aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige. Sowie zur Sekundärmigration von Geflüchteten aus der Ukraine.

  • Nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen mit befristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln wird nicht länger vorübergehender Schutz gewährt, soweit diese noch keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben. Selbst wenn diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, werden diese dann aber von einer weiteren möglichen Verlängerung über den 4. März 2025 hinaus durch das BMI nicht erfasst (vgl. Seite 9 Viertes Länderschreiben). Nach ausdrücklichem Hinweis des BMI sollen diesem Personenkreis daher ab dem 5. Juni 2024 keine neuen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG mehr erteilt oder verlängert werden.
  • Sekundärmigration aus Drittstaaten: Geflüchteten aus der Ukraine, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufgehalten haben und dann in die Bundesrepublik weiterwandern, ist kein vorübergehender Schutz zu gewähren. Nach Auffassung des BMI sind die betreffenden Personen nicht mehr vom Wortlaut des Durchführungsbeschlusses des EU-Rats vom 4. März 2022 ((EU) 2022/382) erfasst, da diese nicht als „vertrieben“ gelten können (vgl. Seite 23).
  • Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für ukrainische Geflüchtete bis zum 4. März 2026. Dies hat der Rat der EU beschlossen und die Entscheidung wurde am 3. Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. In Deutschland werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2025 noch gültig sind, automatisch verlängert. Es muss also keine Verlängerung bei der Ausländerbehörde beantragt werden trotz abgelaufenem Datum der Aufenthaltskarte (siehe Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung).
  • Visumsfreie Einreise: Die visumsfreie Ersteinreise ist nur noch bis 4.12.2025 möglich. Dies gilt nur für Ukrainer*innen und Drittstaatenangehörige sowie Staatenlose mit entweder unbefristetem ukrainischen Aufenthaltsrecht oder internationalem Schutz, die sich am 24.2.22 in der Ukraine aufgehalten haben, sowie deren Familienangehörige. Diese können sich für 90 Tage im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel aufhalten (siehe Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung).


Leitfaden: Geflüchtete: Arbeitsmarktzugang und -förderung

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für geflüchtete Menschen ungemein wichtig: mit ihm werden reale Teilhabe und Mitspracherechte verwirklicht, eine Bleibeperspektive geschaffen und ein selbstbestimmteres Leben ermöglicht. Deshalb ist es wichtig die Regelungen zum Arbeitsmarktzugang zu wissen. Zudem gibt es viele Maßnahmen der Arbeitsförderung, die eine große Unterstützung bieten können.

Der Leitfaden richtet sich in erster Linie an Mitarbeiter*innen der Arbeitsagenturen und Jobcenter, aber kann auch darüber hinaus interessant und hilfreich sein. Inhaltlich geht es um verschiedene Aufenthaltsstatus, den davon abhängigen Arbeitsmarktzugang und die verschiedenen Möglichkeiten der Arbeitsförderung und den Zugang dazu.

Der Leitfaden ist im Rahmen des ESF-Plus Programm „WIR – Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“ entstanden. Das Programm wird gefördert durch den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF-Plus) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).



SG Karlsruhe: Keine Leistungskürzung für Anerkannte in Griechenland

Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe entschied mit Beschluss vom 25.09.2024 – S 12 AY 2449/24 ER, dass bei Geflüchteten mit internationalem Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) in Griechenland keine Leistungskürzung ergehen darf.

„1. Eine Leistungseinschränkung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG) findet keine Anwendung auf Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU bereits einen Schutzstatus erhalten haben, wenn eine Rückkehr in das schutzgewährende Land rechtlich und tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist. Es liegt dann kein pflichtwidriges Verhalten des Leistungsberechtigten vor.

2. Eine Rückkehr nach Griechenland ist nicht zumutbar. Menschen mit Fluchthintergrund droht im Falle einer Rückkehr nach Griechenland unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.“

(Leitsätze von asyl.net)


732 Abschiebungen im dritten Quartal 2024

Im dritten Quartal des Jahres wurden insgesamt 732 Menschen aus Baden-Württemberg abgeschoben. Mit Abstand betraf es am meisten Menschen mit nordmazedonischer Staatsangehörigkeit: 107 Personen wurden nach Nordmazedonien abgeschoben. An zweiter Stelle kamen Menschen türkischer Staatsangehörigkeit (73 – davon 32 in die Türkei). An dritter Stelle wurden Menschen mit georgischer Staatsangehörigkeit abgeschoben (68 – davon 67 nach Georgien). Die Differenz lässt sich damit erklären, dass nicht alle Menschen in ihre Herkunftsländer abgeschoben werden. Vermutlich gingen die anderen Abschiebungen in europäische Länder als sog. Dublin-Verfahren oder Anerkannte.

Im Vergleich zum Vorjahr gab es wesentlich mehr Abschiebungen im dritten Quartal, 2023 waren es 531 Menschen.

In der Tabelle wird zwischen Ziel- und Herkunftsland unterschieden. Anhand der Zahlen zu den Zielländern wird ersichtlich wie viele Personen in ein bestimmtes Land abgeschoben worden sind. Die Zahlen zu Herkunftsländern geben die Anzahl der Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit an, die abgeschoben worden sind.

HerkunftslandAbschiebungen
Afghanistan31
Albanien21
Algerien44
Äthiopien1
Bosnien-Herzegowina9
Bulgarien2
China6
Estland1
Frankreich1
Gambia28
Georgien68
Ghana2
Griechenland3
Indien13
Irak43
Italien7
Jordanien1
Kamerun6
Kap Verde3
Kenia1
Kolumbien2
Kosovo59
Kroatien1
Kuwait1
Lettland1
Libanon1
Litauen1
Marokko14
Mongolei1
Montenegro8
Nigeria23
Nordmazedonien107
Österreich2
Pakistan4
Polen6
Portugal2
Rumänien11
Russische Föderation7
Serbien28
Slowenien2
Somalia6
Sri Lanka12
Syrien42
Togo5
Tunesien12
Türkei73
Unbekannt6
USA2
Vietnam1
Weißrussland1
Gesamtergebnis732
ZiellandAbschiebungen
Afghanistan5
Albanien21
Algerien38
Äthiopien1
Belgien5
Bosnien-Herzegowina9
Bulgarien10
China2
Estland1
Finnland1
Frankreich20
Gambia26
Georgien67
Ghana2
Griechenland6
Indien7
Irak41
Italien13
Jordanien1
Kamerun5
Kenia1
Kolumbien1
Kosovo59
Kroatien23
Lettland1
Litauen1
Malta1
Marokko9
Mongolei1
Montenegro8
Niederlande14
Nigeria19
Nordmazedonien107
Österreich24
Pakistan4
Polen14
Portugal5
Rumänien17
Schweden6
Schweiz21
Serbien28
Slowenien3
Somalia2
Spanien29
Sri Lanka8
Togo4
Tschechische Republik1
Tunesien5
Türkei32
USA2
Vietnam1
Gesamtergebnis732

Online-Veranstaltung: Abschieben aus der Kirche?

Kirchenasyl als Konzept, als Schutzraum, als oftmals letzte Hoffnung. Doch die Existenz des Kirchenasyls und diesem damit verbundenen Schutzraum, der auf dem Einverständnis zwischen Staat und Kirche basiert, wird vor dem Hintergrund einer immer restriktiver werdenden Asylpolitik in Frage gestellt. Seit 1983 wird Menschen, denen durch eine Abschiebung Gefahr für Leib und Leben oder unmenschliche Behandlung droht, in Kirchenasylen Schutz geboten.

Wie das in der Praxis aussieht, warum es diesen Schutzraum gibt und wie dieser in Zukunft aussehen könnte, wird in diesem Workshop thematisiert.

  • Bischof Dr. Christian Stäblein, Flüchtlingsbeauftragter der Evangelischen Kirche in Deutschland
  • Pastorin Dietlind Jochims, Vorstandsvorsitzende der Ökumenischen Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche und Flüchtlingsbeauftragte der Nordkirche
  • Robert Nestler, Direktor der NGO Equal Rights Beyond Borders
  • Weitere Politische Unterstützer:innen und Kritiker*innen des Kirchenasyls

Die Anmeldung für die Online-Veranstaltung im Vorhinein ist notwendig, die Teilnahme ist kostenlos.

Die Veranstaltung wird organisiert von Europe Calling e.V..


BVerwG: Kindernachzug bei unverschuldeter Versäumnis der fristwahrenden Anzeige

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 29.08.2024 – 1 C 9.23 – entschieden, dass Kindernachzug auch dann noch möglich ist, wenn Eltern mit Füchtlingseigenschaft in Deutschland den Antrag auf Familiennachzug unverschuldet nicht innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung gestellt haben:

„1. Sind nachzugswillige Kinder eines als Flüchtling anerkannten Elternteils zum Zeitpunkt der Visumantragstellung volljährig, besteht kein Anspruch auf Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG. Ein solcher Anspruch kann allerdings unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG folgen (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 C 16.19 – Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 113 Rn. 11).

2. Eine bei der Ausländerbehörde abgegebene sogenannte fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 AufenthG stellt keinen Visumantrag im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG dar.

3. Die Versäumung der Frist für die Visumantragstellung kann nachzugswilligen Kindern nicht entgegengehalten werden, wenn eine hinreichende Information über die Frist und die zu ihrer Einhaltung erforderlichen Maßnahmen nicht erfolgte und die Überschreitung der Frist aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar war.“

(amtliche Leitsätze)


Arbeitshilfe: Beratung von queeren Geflüchteten

Innerhalb der EU- und des deutschen Rechts ist die Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität grundsätzlich als Fluchtgrund anerkannt. Im Prozess des Asylverfahrens müssen LSBTIQ*-Geflüchtete ihre Verfolgung in einer Anhörung glaubhaft nachweisen und hierfür die eigene Identität offenlegen. Dies ist jedoch für viele LSBTIQ*-Geflüchtete aus diversen Gründen wie Angst, Scham oder der Konfrontation mit Stereotypen eines der größten Hindernisse, sich als solche zu erkennen zu geben. Die Beratung und Begleitung dieser Geflüchteten bedarf genau deswegen besonderer Sensibilität, Wissen und Beratungskompetenz, um korrekt unterstützen zu können und das nötige Feingefühl zu entwickeln.

Die Arbeitshilfe gibt einen Überblick über die asyl- und aufenthaltsrechtlichen Rahmenbedingungen. Es werden praxisnah Beratungsbedarfe und -anlässe von LSBTIQ*-Geflüchteten geschildert und anhand von Fallbeispielen werden anwendungsorientierte Informationen und konkrete Handlungsempfehlungen vermittelt.

Die Arbeitshilfe richtet sich an Beratungsstellen, die Geflüchtete beraten und insbesondere an Beratende, die mit Geflüchteten arbeiten, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder sexuellen Orientierung Erfolgung erlebt haben oder erleben.

Der paritätische Gesamtverband hat eine Arbeitshilfe zur Beratung queerer Geflüchteter veröffentlicht.



Statement: Afghanische Frauen fordern Weiterführung des BAP Afghanistan

16 afghanischen Frauenorganisationen prangern in einem gemeinsamen Statement die systematischen Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen von Frauen und Mädchen seit der Machtübernahme durch die Taliban an. Sie fordern von der deutschen Bundesregierung die Fortsetzung des Bundesaufnahmeprogramms (BAP) Afghanistan. Diese Erklärung ist gerade hinsichtlich neuer Haushaltsverhandlungen und den Neuwahlen in Deutschland ein starkes Zeichen, dass Afghanistan nicht in Vergessenheit geraten darf.


November 2024: Joint statement of Afghanistan women’s protest movements: Please don’t forget Afghanistan! Don‘t forget the human rights! Statement from Afghan women’s rights organizations on the German federal admission program in Afghanistan