Aufenthaltserlaubnis für Personen mit abgeschlossenen Helferausbildungen

Personen, die in Deutschland eine staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit oder eine im Ausland gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben, können ab dem 1.3.2024 eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. In Baden-Württemberg erhalten alle infrage kommenden geduldeten Personen bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Ermessensduldung, sodass keine Abschiebung mehr vollzogen werden kann.

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz erhalten Ausländer*innen erstmals die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen auch wenn sie „nur“ eine Helferausbildung abgeschlossen haben. Geduldete Personen sollen dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG erhalten. In der Vergangenheit zwangen sich viele Geduldete, eine an die Helferausbildung anschließende qualifizierte Pflegeausbildung abzusolvieren. Denn nur dann konnten sie eine Ausbildungsduldung bekommen und waren vor Abschiebung geschützt. Konnten sie die qualifizierte Ausbildung nicht abschließen, waren sie akut von Abschiebung bedroht, obwohl sie als Pflegehilfskräfte arbeiteten. Dies ändert sich nun zum 1.3.2024. Auch Personen, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis haben (z.B. § 16a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung) oder im Ausland eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben und über ein Visum einreisen möchten, können ab dem 1.3.2024 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 22a BeschV erhalten.

Da die entsprechenden Aufenthaltserlaubnisse erstmals am 1.3.2024 erteilt werden können und bis dahin theoretisch noch Abschiebungen stattfinden können, hat Baden-Württemberg einen Vorgriffserlass erlassen:

Geduldete, die in Deutschland eine anerkannte Helferausbildung oder eine im Ausland gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben und die als Pflegehilftskraft arbeiten, bekommen ab sofort eine Ermessensduldung vom Regierungspräsidium Karlsruhe.

Ausschlussgründe sind im Bundesgebiet begangene vorsätzliche Straftaten, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländer*innen begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.



Stuttgart: Kundgebung gegen rassistische Hetze

Das Aktionsbündnis Stuttgart gegen Rechts ruft auf:

„Menschen, die die Nacht mit Decken in der Innenstadt vor Ämtern verbringen, sind kein Intro für eine Elends-Doku, sondern Realität – in Stuttgart!

Vor der sogenannten „Ausländerbehörde“ in der Eberhardstraße sieht man dieses Bild seit Wochen beinahe täglich. Die Menschen warten hier auf einen Termin. Beispielsweise für die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, die Verlängerung von Duldungen oder andere wichtige Anliegen. Hier geht es nicht nur um bürokratische Akte, die keine Dringlichkeit haben, sondern darum, ob Menschen, die mittlerweile in Stuttgart ihren Lebensmittelpunkt haben, hier bleiben können oder nicht. Ob sie weiter arbeiten dürfen oder ob sie sogar ihr Recht in Deutschland zu bleiben, verlieren. Im schlimmsten Fall drohen Abschiebung in Leid und Verfolgung für ganze Familien.

Dieser Zustand ist unhaltbar für die verzweifelten, wartenden Menschen, aber auch für die völlig überlasteten Angestellten der Stadt Stuttgart. Deren schwere Arbeitsbedingungen könnten sich verbessern lassen: Durch beispielsweise die Aufstockung von Stellen oder noch besser durch Entbürokratisierung oder die Abschaffung rassistischer und unmenschlicher Asylgesetzgebungen. Stattdessen haben Vertreter*innen der kommunalen Politik und das CDU-geführte Justizministerium des Landes Baden-Württemberg nichts besseres im Sinn, als gegen Geflüchtete zu hetzen, sie gegeneinander oder gegen die Menschen, die in den Behörden arbeiten, auszuspielen.

Die Schuld an den langen Warteschlangen wird in bekannter, ekliger Art und Weise – das könnte auch von der AfD kommen – den Menschen gegeben, die vor Krieg und Verfolgung fliehen, die den anderen „guten“ Migranten „den Platz wegnehmen“. Statt auf die veränderte Situation konstruktiv und sozial zu reagieren, werden unsinnige und unmenschliche Vorschläge gemacht: Die Abschottung an den EU-Außengrenzen verstärken und die Grenzen noch tödlicher machen.

Wir sagen: Schluss damit! In Stuttgart bleibt rassistische Hetze nicht unwidersprochen. Die Situation an den EU-Außengrenzen und der Umgang mit Schutz- und Unterstützungssuchenden brauchen unseren Widerspruch – auch hier in Stuttgart.

Als Aktionsbündnis Stuttgart gegen Rechts rufen wir euch auf: Kommt zur Kundgebung am Mittwoch, den 13. September 2023 um 16 Uhr am Bürgeramt Mitte. Lasst uns ein gemeinsames starkes Zeichen setzten. Gegen rechte Hetze und für Solidarität mit allen, die unsere Unterstützung brauchen. Refugees welcome!“


Online-Seminar: Neues aus dem Asyl- und Aufenthaltsrecht

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde beschlossen. Ein Gesetzesentwurf zum Staatsangehörigkeitsgesetz wird bereits diskutiert. Ein zweites Migrationspaket wird noch erwartet. In diesem online-Seminar wird es einen Überblick über die aktuellen Gesetzesvorhaben und -änderungen im Bereich Asyl und Flucht geben. Außerdem gibt es praktische Tipps in bestimmten Themen in der Geflüchtetenarbeit.

Das online-Seminar richtet sich an Interessierte und ehrenamtlich Engagierte in der Geflüchtetenarbeit. Vorkenntnisse im Asyl- und Aufenthaltsrecht sind notwendig.

Referentin: Maren Schulz (Flüchtlingsrat Baden-Württemberg)

Die Veranstaltung ist kostenfrei und findet online als Videokonferenz über Zoom statt. Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier. Die Teilnahme am Online-Seminar erfolgt am PC. Sie benötigen dazu einen gängigen Internetbrowser, eine stabile Internetverbindung und einen Kopfhörer bzw. Lautsprecher.

Sie erhalten die Zugangsdaten spätestens am Tag vor der Veranstaltung. Bitte beachten Sie: Für die Teilnahme an kostenlosen Online-Seminaren stellen wir keine Teilnahmebestätigungen aus. Von entsprechenden Anfragen bitten wir abzusehen.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.

Die Anmeldung für die Veranstaltung ist bereits geschlossen.


LSG NDS: Ablehnung medizinischer Leistungen für Minderjährige nur mit besonderer Begründung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG NDS) hat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 (Az: L 8 AY 16/23 B ER) folgendes entschieden:

„Will eine Behörde bei minderjährigen Asylbewerbern die Kostenübernahme für medizinisch erforderliche Behandlungen verweigern, weil diese nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich seien, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung.“ Im vorliegenden Fall war die Kostenübernahme für eine Operation eines schwererkrankten Kindes abgelehnt worden, weil die Familie ausreisepflichtig sei und die Kostenübernahme wegen des „absehbar nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland nicht erforderlich und auch nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten“ sei.

Das LSG sah dies anders und setzte hohe Maßstäbe an eine Ablehnung an: „Danach müsse vor allem bei Kindern im Lichte des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und unter Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention besonders gerechtfertigt werden, wenn eine nach den hiesigen Lebensverhältnissen medizinisch erforderliche Behandlungsmaßnahme als nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich abgelehnt werden soll. Die Behörde müsse dazu neben den Umständen des Einzelfalles auch die Qualität des betroffenen (Grund-)Rechts, das Ausmaß und die Intensität der tatsächlichen Beeinträchtigung im Falle der Leistungsablehnung sowie die voraussichtliche und bisherige Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland einbeziehen.“



Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Am 23. Juni 2023 hat der Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung beschlossen und der Bundesrat hat auch bereits zugestimmt. Das Gesetz wurde am 18.08.23 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ziel ist nach wie vor, dass ausländische Fachkräfte leichter nach Deutschland kommen können. Aber es gibt auch Schnittmengen für Personen, die als Asylsuchende nach Deutschland gekommen sind. Unter anderem:

  • Die Ausbildungsduldung wird zu einer Aufenthaltserlaubnis (§ 16g AufenthG). Inktrafttreten: 1.März 2024
    Hier gibt es noch massive Kritikpunkte, da u.a. die Lebensunterhaltischerung der Auszubildenden als Voraussetzung hinzugekommen ist, was für viele ein Ausschlussgrund sein wird (v.a. für Auszubildende in der Pflege). Es besteht Hoffnung, dass die Bundesregierung dies in anderen Gesetzesvorhaben im Herbst abändern wird.
  • Spurwechsel für vor März 2023 eingereiste Fachkräfte im Asylverfahren: Die Rücknahme eines Asylantrags sperrt nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Visumsverfahren muss nicht nachgeholt werden (§ 10 Abs. 3 AufenthG). Inktrafttreten: 1.März 2024
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG nun auch für Personen, die eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit absolviert haben. Inktrafttreten: 1.März 2024

Weitere Änderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.



VG Schwerin: Mangelnde Mitwirkung schließt Chancen-Aufenthaltsrecht nicht aus

Das Verwaltungsgericht (VG) Schwerin urteilte am 24.01.2023 – 1 A 1110/21 SN folgendes:

1. Stellt eine Person einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, so ist der Antrag sachdienlich so auszulegen, dass die Person auch ein sog. Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG beantragt. Das Gleiche gilt, wenn vor Inkrafttreten des § 104c AufenthG explizit nur eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt wurde.

2. § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis versagt werden soll, wenn die betroffene Person wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat, findet nur bei aktivem Handeln Anwendung. Kommt die betroffene Person nur Aufforderungen zur Vorlage eines Pass(ersatzes) oder zur Vorsprache bei den Behörden des Heimatlandes nicht nach, rechtfertigt dies als passives Verhalten in Form mangelnder Mitwirkung nicht den Ausschluss vom Chancen-Aufenthaltsrecht.

3. Die Regelung des § 104c Abs. 1 S. 1 AufenthG ist eine Soll-Vorschrift („Einem geduldeten Ausländer soll […] eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn […]“), sodass die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel zu erteilen ist und nur bei Vorliegen atypischer Umstände ein Ermessen der Behörde besteht. Die mangelnde Mitwirkung bei Identitätsklärung oder Beschaffung eines Pass(ersatzes) begründet grundsätzlich keinen atypischen Fall, sodass auch in diesen Fällen kein Ermessen der Behörde, sondern ein Anspruch auf Erteilung besteht.

(Leitsätze von asyl.net)


VG Weimar: Familienasyl auch bei doppelter Staatsangehörigkeit des Kindes

Das Verwaltungsgericht (VG) Weimar urteilte am 26.04.2023 – 7 K 255/21.We, dass ein Kind auch dann Anspruch auf Familienschutz gemäß § 26 Abs. 5 S. 1 AsylG, § 26 Abs. 2 AsylG hat, wenn es neben der Staatsangehörigkeit des international schutzberechtigten Elternteils (hier: Syrien) auch die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils (hier: Russische Föderation) hat. Es ist dabei unerheblich, ob es den Familienangehörigen möglich und zumutbar wäre, in diesem Staat ihren Aufenthalt zu nehmen.

(Leitsätze von asyl.net)


Stuttgart: Landeskongress zur Situation ukrainischer Roma

Der Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden-Württemberg e.V., lädt herzlich zum Landeskongress der Sinti und Roma mit dem Themenschwerpunkt „Solidarität mit den aus der Ukraine geflüchteten Roma“ ein. Die Veranstaltung findet am Montag, 24. Juli 2023, von 11:00 bis 17:00 Uhr im Evangelischen Bildungszentrum, Büchsenstraße 33, 70174 Stuttgart statt.

Anmeldung bitte per E-Mail an: info@sinti-roma.com

Zum Programm


Russischsprachiger Telegram-Kanal: Kriegsdienstverweigerung und Asyl

Ab sofort betreut Connection e.V. einen russischsprachigen Telegram-Kanal zum Thema Kriegsdienstverweigerung und Asyl.
Neben regelmäßigen Updates zur aktuellen Situation russischer, belarussischer und ukrainischer Kriegsdienstverweiger*innen und hilfreichen Verweisen, finden sich dort Kontakte zu russischen, belarussischen, ukrainischen und georgischen Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind und kompakte Informationen zu den wichtigsten Themenfeldern bieten wie Kriegsdienstverweigerung in Russland, das Dublin-Abkommen oder Asylverfahren in der Europäischen Union, usw.

Der Kanal verfügt auch über einen regelmäßig aktualisierten FAQ-Bereich (Frequently Asked Questions).

Der Kanal richtet sich an russischsprachige Kriegsdienstverweiger*innen, Angehörige und Freund*innene sowie Unterstützer*innen der Antikriegsbewegung.

Der Kanal ist unter folgendem Link abrufbar: https://t.me/connection_ev


OVG Nordrhein-Westfalen: Aufhebung Dublin-Bescheid Italien

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 16.06.2023 – 11 A 1132/22.A entschieden:

Der Dublin-Bescheid ist wegen systemischer Mängel in Italien aufzuheben:

Asylsystem und Aufnahmebedingungen in Italien weisen systemische Mängel gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf, weil die italienischen Behörden Dublin-Rückkehrenden auf unbestimmte Zeit die Aufnahme und den Zugang zum Asylverfahren verweigern.

(Leitsätze von asyl.net)