LSG NDS: Ablehnung medizinischer Leistungen für Minderjährige nur mit besonderer Begründung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG NDS) hat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 (Az: L 8 AY 16/23 B ER) folgendes entschieden:

„Will eine Behörde bei minderjährigen Asylbewerbern die Kostenübernahme für medizinisch erforderliche Behandlungen verweigern, weil diese nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich seien, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung.“ Im vorliegenden Fall war die Kostenübernahme für eine Operation eines schwererkrankten Kindes abgelehnt worden, weil die Familie ausreisepflichtig sei und die Kostenübernahme wegen des „absehbar nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland nicht erforderlich und auch nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten“ sei.

Das LSG sah dies anders und setzte hohe Maßstäbe an eine Ablehnung an: „Danach müsse vor allem bei Kindern im Lichte des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und unter Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention besonders gerechtfertigt werden, wenn eine nach den hiesigen Lebensverhältnissen medizinisch erforderliche Behandlungsmaßnahme als nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich abgelehnt werden soll. Die Behörde müsse dazu neben den Umständen des Einzelfalles auch die Qualität des betroffenen (Grund-)Rechts, das Ausmaß und die Intensität der tatsächlichen Beeinträchtigung im Falle der Leistungsablehnung sowie die voraussichtliche und bisherige Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland einbeziehen.“



Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Am 23. Juni 2023 hat der Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung beschlossen und der Bundesrat hat auch bereits zugestimmt. Das Gesetz wurde am 18.08.23 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ziel ist nach wie vor, dass ausländische Fachkräfte leichter nach Deutschland kommen können. Aber es gibt auch Schnittmengen für Personen, die als Asylsuchende nach Deutschland gekommen sind. Unter anderem:

  • Die Ausbildungsduldung wird zu einer Aufenthaltserlaubnis (§ 16g AufenthG). Inktrafttreten: 1.März 2024
    Hier gibt es noch massive Kritikpunkte, da u.a. die Lebensunterhaltischerung der Auszubildenden als Voraussetzung hinzugekommen ist, was für viele ein Ausschlussgrund sein wird (v.a. für Auszubildende in der Pflege). Es besteht Hoffnung, dass die Bundesregierung dies in anderen Gesetzesvorhaben im Herbst abändern wird.
  • Spurwechsel für vor März 2023 eingereiste Fachkräfte im Asylverfahren: Die Rücknahme eines Asylantrags sperrt nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Visumsverfahren muss nicht nachgeholt werden (§ 10 Abs. 3 AufenthG). Inktrafttreten: 1.März 2024
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG nun auch für Personen, die eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit absolviert haben. Inktrafttreten: 1.März 2024

Weitere Änderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.



VG Schwerin: Mangelnde Mitwirkung schließt Chancen-Aufenthaltsrecht nicht aus

Das Verwaltungsgericht (VG) Schwerin urteilte am 24.01.2023 – 1 A 1110/21 SN folgendes:

1. Stellt eine Person einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, so ist der Antrag sachdienlich so auszulegen, dass die Person auch ein sog. Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG beantragt. Das Gleiche gilt, wenn vor Inkrafttreten des § 104c AufenthG explizit nur eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt wurde.

2. § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis versagt werden soll, wenn die betroffene Person wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat, findet nur bei aktivem Handeln Anwendung. Kommt die betroffene Person nur Aufforderungen zur Vorlage eines Pass(ersatzes) oder zur Vorsprache bei den Behörden des Heimatlandes nicht nach, rechtfertigt dies als passives Verhalten in Form mangelnder Mitwirkung nicht den Ausschluss vom Chancen-Aufenthaltsrecht.

3. Die Regelung des § 104c Abs. 1 S. 1 AufenthG ist eine Soll-Vorschrift („Einem geduldeten Ausländer soll […] eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn […]“), sodass die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel zu erteilen ist und nur bei Vorliegen atypischer Umstände ein Ermessen der Behörde besteht. Die mangelnde Mitwirkung bei Identitätsklärung oder Beschaffung eines Pass(ersatzes) begründet grundsätzlich keinen atypischen Fall, sodass auch in diesen Fällen kein Ermessen der Behörde, sondern ein Anspruch auf Erteilung besteht.

(Leitsätze von asyl.net)


VG Weimar: Familienasyl auch bei doppelter Staatsangehörigkeit des Kindes

Das Verwaltungsgericht (VG) Weimar urteilte am 26.04.2023 – 7 K 255/21.We, dass ein Kind auch dann Anspruch auf Familienschutz gemäß § 26 Abs. 5 S. 1 AsylG, § 26 Abs. 2 AsylG hat, wenn es neben der Staatsangehörigkeit des international schutzberechtigten Elternteils (hier: Syrien) auch die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils (hier: Russische Föderation) hat. Es ist dabei unerheblich, ob es den Familienangehörigen möglich und zumutbar wäre, in diesem Staat ihren Aufenthalt zu nehmen.

(Leitsätze von asyl.net)


Stuttgart: Landeskongress zur Situation ukrainischer Roma

Der Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden-Württemberg e.V., lädt herzlich zum Landeskongress der Sinti und Roma mit dem Themenschwerpunkt „Solidarität mit den aus der Ukraine geflüchteten Roma“ ein. Die Veranstaltung findet am Montag, 24. Juli 2023, von 11:00 bis 17:00 Uhr im Evangelischen Bildungszentrum, Büchsenstraße 33, 70174 Stuttgart statt.

Anmeldung bitte per E-Mail an: info@sinti-roma.com

Zum Programm


Russischsprachiger Telegram-Kanal: Kriegsdienstverweigerung und Asyl

Ab sofort betreut Connection e.V. einen russischsprachigen Telegram-Kanal zum Thema Kriegsdienstverweigerung und Asyl.
Neben regelmäßigen Updates zur aktuellen Situation russischer, belarussischer und ukrainischer Kriegsdienstverweiger*innen und hilfreichen Verweisen, finden sich dort Kontakte zu russischen, belarussischen, ukrainischen und georgischen Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind und kompakte Informationen zu den wichtigsten Themenfeldern bieten wie Kriegsdienstverweigerung in Russland, das Dublin-Abkommen oder Asylverfahren in der Europäischen Union, usw.

Der Kanal verfügt auch über einen regelmäßig aktualisierten FAQ-Bereich (Frequently Asked Questions).

Der Kanal richtet sich an russischsprachige Kriegsdienstverweiger*innen, Angehörige und Freund*innene sowie Unterstützer*innen der Antikriegsbewegung.

Der Kanal ist unter folgendem Link abrufbar: https://t.me/connection_ev


OVG Nordrhein-Westfalen: Aufhebung Dublin-Bescheid Italien

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 16.06.2023 – 11 A 1132/22.A entschieden:

Der Dublin-Bescheid ist wegen systemischer Mängel in Italien aufzuheben:

Asylsystem und Aufnahmebedingungen in Italien weisen systemische Mängel gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf, weil die italienischen Behörden Dublin-Rückkehrenden auf unbestimmte Zeit die Aufnahme und den Zugang zum Asylverfahren verweigern.

(Leitsätze von asyl.net)


VG Schleswig-Holstein: Alleinstehenden Frauen droht in Afghanistan Verfolgung

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 15.03.2023 – 7 A 94/22 entschieden:

1. Zumindest alleinstehende Frauen sind in Afghanistan eine soziale Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG.

2. Als alleinstehende Frau wäre die Klägerin vom öffentlichen Leben in nahezu jeder Hinsicht ausgeschlossen, hätte praktisch keine Möglichkeit, sich zu versorgen und müsste mit körperlichen Misshandlungen staatlicher und nichtstaatlicher Organe rechnen. Zumindest kumulativ sind diese Maßnahmen gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG derart schwerwiegend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte und mithin Verfolgung gemäß § 3a AsylG darstellen.

(Leitsätze von asyl.net)


Unterbringung: So schaffen Kommunen das

2022 flüchteten etwa 1,2 Millionen Menschen nach Deutschland – circa eine Million davon aus der Ukraine. Viele Kommunen meldeten sich in den vergangenen Monaten zu Wort, dass sie keinerlei Kapazitäten mehr hätten, Geflüchtete aufzunehmen, Belastungsgrenzen erreicht seien und Aufnahmestopps notwendig wären. Solidarität und Asyl müssen Grenzen haben, so suggerieren diese Stimmen. Aber dass das keine Lösung sein kann, zeigen die gewaltsamen Konflikte, die globale Ungerechtigkeit und steigenden Fluchtbewegungen. Ein Blick in das System „Aufnahme“ werfen Mitarbeitende zweier Kommunen. Ihre Recherche zeigt ein sehr unterschiedliches Bild von den kommunalen Belastungen. Was führt zu Belastungen und wie kann Aufnahme gelingen? Diese und mehr Fragen beantwortet die Analyse, die der MEDIENDIENST Integration in Auftrag gab.



Arbeitshilfe: Energiekosten – Energierückstände – Energieschulden

Steigende Energiekosten treiben immer mehr Menschen in Armut und Schulden. Besonders stark trifft es Menschen, die sowieso schon am unteren Existenzminimum leben. Die Arbeitshilfe des Fachausschusses Schuldner- und Insolvenzberatung der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtshilfe in Bayern (LAG Ö|F) gibt einen umfassenden Überblick über die unterschiedlichsten
Facetten im Zusammenhang Energiearmut. So geht es unter anderem auch um den Einsatz von Sozialleistungen im SGB II und SGB XII. Diese Leistungen erhalten Geflüchtete mit einer Anerkennung im Asylverfahren sowie Geflüchtete aus der Ukraine, die vorübergehenden Schutz bekommen haben (§ 24 AufenthG).