Postkartenaktion zum Weltflüchtlingstag

Gemeinsam mit dem Paritätischen BW, dem LAKA BW und der Seebrücke BW erinnern wir die Landesregierung an ihre Versprechen aus dem Koalitionsvertrag. Vor über einem Jahr hat die Landesregierung ihre Vorhaben im Koalitionsvertrag vorgestellt, die wir sehr begrüßt haben. Ein Jahr später hat sich jedoch kaum etwas geändert. Es ist Zeit, dass auf Worte Taten folgen!

Deshalb fordern wir weiterhin und anlässlich des Weltflüchtlingstag am 20. Juni

  • ein humanitäres Landesaufnahmeprogramm für Menschen aus den Lagern an den EU-Außengrenzen,
  • Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung für alle,
  • die wirksame Anwendung von Bleiberechtsregelungen,
  • muttersprachlichen Unterricht in staatlicher Verantwortung,
  • die Einführung eines Landesantidiskriminierungsgesetzes!

Erinnert die Landesregierung zusammen mit uns an ihre Versprechen und beteiligt euch an unserer Postkartenaktion zum Weltflüchtlingstag! Schickt eine Postkarte an die Landesregierung! Bestellen könnt ihr diese kostenfrei über unsere Materialbestellung.


Leitfaden zur Beratung von Geflüchteten mit Behinderung

Die Bedarfe von Geflüchteten mit Behinderung werden noch immer nur sehr unzureichend berücksichtigt. Daher ist der aktualisierte „Leitfaden zur Beratung von Menschen mit einer Behinderung im Kontext von Migration und Flucht“ ein wertvoller Ratgeber für die praktische Beratung. Der Leitfaden wurde von Dr. Barbara Weiser (Caritas Osnabrück) und Maren Gag (passage gGmbH) erstellt und gibt wertvolle Hinweise, zu welchen Leistungen, die für Menschen mit einer Behinderung von Bedeutung sein können, Geflüchtete Zugang haben.


Stellungnahme: Mensch ist Mensch – Solidarität kennt keine Herkunft!

Gemeinsame Stellungnahme des Paritätischen Baden-Württemberg, des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg, des Landesverbands der kommunalen Migrantenvertretungen und der Seebrücke Baden-Württemberg.

Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 14

Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 getroffen. Die Richtlinie ist am gleichen Tag in Kraft getreten. Die Schutzsuchenden aus der Ukraine erhalten somit sofortigen Schutz für voraussichtlich drei Jahre, Zugang zur Gesundheitsversorgung, Leistungen zum Lebensunterhalt, Zugang zu Arbeit, Bildung sowie zu Integrationsangeboten ohne zuvor ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen. Die weltweite Solidarität und die Aufnahmebereitschaft von Opfern des Ukraine-Krieges sind überwältigend. All dies begrüßen wir sehr! 

Die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie ist erstmalig für ukrainische Geflüchtete aktiviert worden, obwohl es schon in der (jüngsten) Vergangenheit Anlässe gegeben hätte. Die Benachteiligung von Drittstaatler*innen und Minderheiten aus der Ukraine sowie der Flüchtlinge an den anderen EU-Außengrenzen und in Deutschland verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz uns ist deshalb diskriminierend. Jeder Mensch hat das Recht, vor Verfolgung Asyl zu suchen und geschützt zu werden.

Ungleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen und Minderheiten aus der Ukraine beenden!

Wir sind bestürzt über die Nachrichten, die uns von der ukrainisch-polnischen Grenze erreichen, denen zufolge nicht allen Menschen gleichermaßen Schutz gewährt und u.a. nach Herkunft und Nationalpass unterschieden wird. Wer jetzt aus der Ukraine flieht, muss Zuflucht bei uns finden. Es kann nicht sein, dass Drittstaatsangehörige, die vor Krieg Schutz suchen, an Grenzen abgewiesen werden oder binnen kürzester Zeit entscheiden müssen, ob sie einen Asylantrag stellen oder ausreisen. Es häufen sich Berichte, dass u.a. an der polnischen Grenze Personen aus Afghanistan, Jemen, Syrien, (Nord-) Afrikanischen Ländern, Indien und anderen Drittstaaten, die sich aus der Ukraine retten wollen, völkerrechtswidrigen Pushbacks ausgesetzt sind. 

Auch die Diskriminierung von ukrainischen Rom*nja, die sich auf der Flucht befinden, verurteilen wir aufs Schärfste. Ukrainische Rom*nja sind immer wieder von Diskriminierung und gewalttätigen, teilweise tödlichen Übergriffen betroffen. Die Stigmatisierung der Rom*nja, die unmittelbar aus einem Kriegsgebiet flüchten führt dazu, dass sie aus der Menge der Flüchtenden herausgepickt und ihnen eine Gleichbehandlung abgesprochen wird. Das Absprechen legitimer Fluchtgründe zeigt einmal mehr den allgegenwärtigen und wirkmächtigen Antiziganismus auf.

Die demselben Krieg entfliehenden Menschen in ihren rechtlichen Möglichkeiten nach Hautfarbe und Herkunft ungleich zu behandeln, ist ein eklatanter Verstoß gegen die UN-Konvention gegen Rassismus (ICERD) sowie gegen die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie.
Das Gebot der Gleichbehandlung bei der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine muss selbstverständlich werden.

Flüchtlinge an den EU-Außengrenzen gleich behandeln!

Seit vielen Jahren sterben tagtäglich Menschen an den EU-Außengrenzen, weil ihnen durch militärische Einheiten und mit brutaler Gewalt der Zutritt in die EU verweigert wird. Sie erfrieren in Wäldern, ertrinken auf gefährlichen Überfahrten im Mittelmeer oder harren seit Jahren unter unmenschlichen Bedingungen in sogenannten EU-Hotspots aus. Diese Menschen dürfen nicht vergessen werden! Denn auch sie haben das Recht auf humanitäre Hilfe, auf Schutz, Sicherheit und Solidarität und sollten zügig und unbürokratisch aufgenommen werden. 

Das Recht auf Asyl ist ein universelles Menschenrecht! Die EU, die Bundesregierung und die Baden-Württembergische Landesregierung dürfen hier nicht weiter unterschiedliche Maßstäbe ansetzen, abhängig davon, woher Menschen kommen, wie alt diese sind, welche Religion und Hautfarbe oder welche sexuelle Orientierung sie haben. Wir fordern, Solidarität und gleiche Rechte für alle von Krieg und Verfolgung bedrohten Menschen.

Diskriminierung von Russinnen, Russen und Menschen mit russischer Migrationsbiographie beenden!

Russ*innen sowie Menschen mit russischer Migrationsbiographie werden vermehrt mit Verweis auf das Handeln der russischen Regierung ausgegrenzt oder gar angegriffen. Sie dürfen nicht unter Generalverdacht gestellt und stigmatisiert werden. Die Vorfälle zeigen, dass der gesellschaftlich tief verwurzelte antislawische Rassismus schnell aktiviert werden kann und wirkmächtig ist. Wir verwehren uns gegen jede Form von Ausgrenzung und Rassismus gegenüber unseren Mitbürger*innen aus Russland oder mit russischer Migrationsbiographie.

Es ist inakzeptabel, dass Empathie und Hilfsbereitschaft von der Herkunft eines Menschen abhängig gemacht ist, in Kriegs- wie auch in Friedenszeiten!
Menschlichkeit und Menschenrechte sind universell.


Hinweise des BMI zu §24 AufenthG bei Schutzsuchenden aus der Ukraine

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat in einem Schreiben vom 14. März 2022 wichtige Hinweise zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine gegeben.

Hier eine Zusammenfassung mit den wichtigsten praxisrelevanten Punkten:

  • Einbezogen in die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG werden: 

 o   Ukrainische Staatsangehörige sowie nicht-ukrainische Staatsangehörige mit einem internationalen oder gleichwertigem nationalen Schutzstatus in der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und ab diesem Datum geflüchtet sind, 

 o   Deren Familienangehörige, wenn die familiäre Gemeinschaft bereits in der Ukraine bestand (das sind Ehegatt*innen, nicht-verheiratete Partner*innen in dauerhafter Beziehung, minderjährige ledige Kinder und Stiefkinder sowie andere enge Verwandte in einem schon vorher bestehenden Abhängigkeitsverhältnis, das durch Unterhaltsgewährung oder durch Pflege und Betreuung zum Ausdruck kommt). 

 o   Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können. Das Kriterium, ob eine „sichere und dauerhafte“ Rückkehr ins ursprüngliche Herkunftsland nicht möglich ist, soll sein, ob ohne den § 24 zumindest eine Duldung in Deutschland erteilt werden _müsste_. 

 o   Nicht ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem befristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können. Es muss sich um einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt gehandelt haben, der für mehr als 90 Tage vorgesehen war. Ausdrücklich einbezogen in den § 24 werden damit auch Studierende und Menschen, die für die Arbeit in der Ukraine waren – allerdings immer unter der Bedingung, dass sie nicht ins ursprüngliche Herkunftsland zurückkehren können. Hier gibt es weiterhin Unklarheiten, wie die Ausländerbehörden dies prüfen werden. 

 o   Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar bereits in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel hatten (z. B. als Studierende in Deutschland, Fachkraft, Familienangehörige), werden ebenfalls in den § 24 einbezogen, wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (z. B. Scheitern des Studiums, Trennung). 

 o   Ukrainische Staatsangehörige und andere Drittstaatsangehörige, die „nicht lange“ vor dem 24. Februar schon in der EU waren (z. B. als Tourist*innen) unter den oben genannten Bedingungen.


  • Für einen Familiennachzug zu Menschen mit § 24 ist der gesicherte Lebensunterhalt keine Voraussetzung. Die nachgezogenen Familienmitglieder erhalten dann auch § 24.  

  • Ein Antrag auf § 24 ist bei der örtlichen Ausländerbehörde zu stellen; die Aufenthaltserlaubnis wird nicht automatisch ohne Antrag erteilt. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die ABH nach Antragstellung eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG ausstellen.

  • Es besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Dieser besteht auch schon vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und auch schon, bevor der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der ABH gestellt wurde. Das Nachsuchen um Leistungen beim Sozialamt gilt als Schutzgesuch (nicht: Asylantrag!), und damit beginnt der Anspruch auf Leistungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG. 

  • Es kann statt der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 auch unmittelbar eine andere Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (z. B. als Fachkraft, für das Studium usw.). 

  • Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis § 24 AufenthG ist der Spurwechsel in grundsätzlich jede andere Aufenthaltserlaubnis möglich. Das BMI schreibt dazu, es gebe dafür „keine Beschränkungen“. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtslage, denn gem. § 19f Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind einige Aufenthaltserlaubnisse für den Spurwechsel gesetzlich gesperrt (u. a. § 16b Abs. 1 und 5 – Studium, § 17 Abs. 2 – Studienbewerbung, § 18 Abs. 2 – Blaue Karte, § 18d – Forschung). 

  • Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 wird gebührenfrei und immer bis zum 4. März 2024 erteilt. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG ebenfalls gebührenfrei ausgestellt werden. 

  • In die Aufenthaltserlaubnis muss die ABH eintragen: „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Es muss kein zusätzlicher Antrag auf Beschäftigungserlaubnis gestellt werden. 

  • Auch mit der Fiktionsbescheinigung ist bereits jede Erwerbstätigkeit erlaubt. Auch dies muss in die Fiktionsbescheinigung eingetragen werden. 

  • Die Änderung bzw. Streichung einer möglichen Wohnsitzauflage richtet sich analog nach § 12a Abs. 5 AufenthG (Streichung bei versicherungspflichtiger Beschäftigung eines Familienmitglieds mit mind. 15 Wochenstunden und 785 Euro Nettoeinkommen / bei Ausbildung oder Studium eines Familienmitglieds / wenn Angehörige an einem anderen Ort wohnen / Änderung in weiteren Härtefällen). 

  • Mit § 24 ist die Zulassung zum Integrationskurs möglich. Dies soll auch schon mit der Fiktionsbescheinigung gelten.

Rechtliche Expertise: Bisexualität als Fluchtgrund

Die Untersuchung geht der Frage nach, mit welchen Problemen bisexuelle Geflüchtete im Asylverfahren konfrontiert sind. Im Laufe der Untersuchung werden immer wieder Strategien aufgezeigt, die es ermöglichen sollen, der Vielfalt sexueller Orientierungen im Asylverfahren angemessen Rechnung zu tragen.

Die Broschüre kann hier kostenlos runtergeladen werden.


Publikation: Grund- und menschenrechtliche Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan

In seiner neuen Publikation analysiert das Deutsche Institut für Menschenrechte die Schutzpflichten Deutschlands für besonders schutzbedürftige Afghan*innen auf Basis der bestehenden Grund- und Menschenrechte. Es kommt zu dem Schluss, dass Deutschland neben ehemaligen Ortskräften weiteren besonders schutzbedürftigen Menschen aus Afghanistan bis auf Weiteres Schutz zu gewähren habe.

Die Publikation steht kostenlos online zur Verfügung oder kann in print bestellt werden.


Stereotype im Kopf: Online-Diskussionsrunde zu Rassismus, Kritik und Selbstkritik

Gemeinsam mit der Referentin Vera Sompon von Sompon Socialservices Baden-Württemberg e.V. wollen wir reflektieren und uns austauschen, wie wir unsere ehrenamtliche Geflüchtetenarbeit rassismuskritisch gestalten können. Von zentraler Bedeutung ist die Selbstreflektion: Mit welcher Brille helfen wir, warum helfen wir und inwiefern können wir überhaupt helfen? Wir sprechen darüber, was Rassismus eigentlich ist, wie wir uns für rassismuskritisches Denken öffnen, eigene Denkmuster hinterfragen und ein solidarisches Miteinander leben können. Dabei wollen wir uns auch darüber austauschen, wie wir fragwürdige Herangehensweisen bei anderen Engagierten ansprechen und konstruktiv kritisieren können.

Dies und mehr ist Inhalt der Austauschrunde, die vom Flüchtlingsrat angeboten wird.

Die Veranstaltung richtet sich an Ehrenamtliche und wird als gemeinsames interaktives Gespräch gestaltet, das auf einer aktiven Teilnahme basiert. Die Anzahl der Teilnehmenden ist begrenzt.

Nach Ihrer erfolgreichen Anmeldung bekommen Sie den Link für die Zoom Veranstaltung einen Tag vor der Veranstaltung zugeschickt.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Integration“ statt, gefördert durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.


Aktualisierte Broschüren für Geflüchtete und Unterstützer*innen wieder verfügbar

Mit den neu aktualisierten Broschüren des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg und der Werkstatt PARITÄT erhalten Geflüchtete und Unterstützer*innen einen Überblick über die Rechte und Möglichkeiten von Personen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung.

Die Flyer „Basisinformationen Aufenthaltsgestattung“ und „Basisinformationen Duldung“ informieren Betroffene zu den Themen Unterbringung, Bildung, Arbeit, Sozialleistungen, Familie und aufenthaltsrechtliche Perspektiven. Im aktualisierten Flyer zur Duldung werden zudem unterschiedliche Duldungsformen, insbesondere die neue „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ thematisiert.

Der Flyer „Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?“ vertieft die Informationen zum Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung.

Der Flyer „Basisinformationen Ausbildungsduldung“ gibt einen Überblick über die Möglichkeiten einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung sowie über die praktischen Hürden und das Verfahren der Antragsstellung.

Vier weitere Flyer informieren über aufenthaltsrechtliche Perspektiven von Geduldeten: Bleiberechtregelungen nach „§ 25a AufenthG“ für junge Geduldete und „§ 25b AufenthG“ für langjährig Geduldete, zur Aufenthaltserlaubnis nach „§ 19d AufenthG für qualifizierte Geduldete sowie zum „Härtefallantrag“.

Die Flyer sind auch alle hier bestellbar!

Die Flyer wurden im Rahmen des Projekts NIFA – Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit erstellt und veröffentlicht. Das Projekt NIFA ist eines der vier IvAF-Netzwerke in Baden-Württemberg und wird im Rahmen der ESF-Integrationsrichtlinie Bund im Handlungsschwerpunkt „Integration von Asylbewerberinnen, Asylbewerbern und Flüchtlingen (IvAF)“ durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den ESF gefördert.


Pressemitteilung Seebrücken und Flüchtlingsrat: Menschenrechte wahren-Koalitionsvertrag umsetzen

Die Seebrücken Baden-Württemberg rufen gemeinsam mit dem Flüchtlingsrat am 20. November zu einem landesweiten Aktionstag unter dem Motto „Menschenrechte wahren – Koalitionsvertrag umsetzen“ auf. Nach den Landtagswahlen wurde ein Landesaufnahmeprogramm für geflüchtete Menschen an den Außengrenzen im Koalitionsvertrag zwischen Grünen und CDU festgeschrieben. Umgesetzt wurde bisher nichts.

„Immer mehr Menschen stecken an den Außengrenzen Europas fest. Menschen in Not werden zunehmend als politisches Druckmittel eingesetzt, während ihre individuellen Fluchtgründe und -erfahrungen keine Rolle mehr spielen und vor allem auch nicht gehört werden sollen“, so Ulrich Bamann von den Seebrücken Baden-Württemberg. An der Grenze zwischen Belarus und Polen finden massive Menschenrechtsverletzungen statt, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention werden vor den Augen Europas in den Schmutz getreten. In Griechenland werden Lager von der Europäischen Union gebaut, die mit europäischen Standards nicht vereinbar sind. In Libyen tobt ein Krieg gegen geflüchtete Menschen, die dort unter unwürdigsten Bedingungen gefängnisartig einkaserniert sind. „Die Europäische Union schottet sich immer weiter ab, es entstehen Ghettos an den Toren Europas, die mit europäischen Mitteln finanziert werden. Menschen, die die bosnisch-kroatische Grenze überqueren wollen, werden illegal zurückgeprügelt. Das können und wollen wir nicht hinnehmen“, so Ines Fischer von der Seebrücke Baden-Württemberg.

Der baden-württembergische Koalitionsvertrag enthält explizit die Aussage, dass ein Landesaufnahmeprogramm für geflüchtete Menschen an den Außengrenzen umgesetzt werden soll. Bisher wurden jedoch keine Bemühungen aufgenommen, um dieses Versprechen in die Tat umzusetzen. „Wir fordern ein schnelles und konsequentes Handeln der Landesregierung. An jedem Tag, der vergeht, sterben Menschen oder werden gezwungen unter menschenfeindlichen Bedingungen in Lagern zu leben. Vor diesem Hintergrund darf gerade dieser Punkt im Koalitionsvertrag nicht nur ein leeres Versprechen bleiben oder unendlich lange hinausgezögert werden“ so Anna Maier von den Seebrücken Baden-Württemberg: „Wir fordern die Landesregierung eindringlich dazu auf, endlich aktiv zu werden!“:

Die Seebrücke Baden-Württemberg veranstaltet ihren Aktionstag im Rahmen der Kampagne „Sicherer Hafen Baden-Württemberg“, die im Jahr 2020 ins Leben gerufen wurde. Die Kampagne, deren wesentliches Ziel unter anderem die Umsetzung eines Landesaufnahmeprogrammes ist, wird von 180 Organisationen in Baden-Württemberg unterstützt. Im Januar 2021 überreichten Vertreter*innen einen offenen Brief im Staatsministerium, der außerdem die Forderung enthielt, langjährig geduldete Menschen aus Baden-Württemberg nicht mehr abzuschieben, sondern ihnen endlich ein Bleiberecht zu verschaffen. Alle Aktionen sind zu finden unter www.sichererhafen-baden-wuerttemberg.com


Zugang zu Berufssprachkursen für asylsuchende Afghan*innen

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat in einem Rundschreiben vom 15. November mitgeteilt, dass für asylsuchende Menschen aus Afghanistan mit einer Aufenthaltsgestattung nun für Maßnahmen „im Zuständigkeitsbereich des BMAS“ eine „gute Bleibeperspektive“ angenommen wird. Daher haben sie (ebenso wie Asylsuchende aus Syrien, Eritrea und Somalia) ab jetzt einen Zugang zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung (DeuFöV) und wohl auch zu frühzeitigen Maßnahmen der Arbeitsmarktintegration gem. § 39a SGB III (z.B. Förderung aus dem Vermittlungsbudget, Aktivierung und berufliche Eingliederung durch die Arbeitsagentur) ab dem 1. Tag der Einreise.

Die Annahme der „guten Bleibeperspektive“ beschränkt sich demnach jedoch auf den „Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“. Das Bundesministerium des Inneren nimmt demgegenüber für seinen Zuständigkeitsbereich offenbar weiterhin keine „gute Bleibeperspektive“ an, sodass die Zulassung zu den Integrationskursen für afghanische Asylsuchende bis auf weiteres nur möglich bleibt, wenn sie vor dem 1. August 2019 eingereist und mindestens arbeitsuchend gemeldet sind.