Beiträge

Dialog-Sprachhilfen für den Alltag

Im Rahmen eines  Semesterprojekts im Studiengang Kommunikationsdesign an der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle sind die Dialog [Sprachhilfen für den Alltag] entstanden. Es handelt sich dabei um Karten mit alltäglichen Vokabeln und Sätzen in den Sprachen Deutsch, Arabisch und Englisch. Es gibt Karten für unterschiedliche Situation, wie zum Beispiel in der Bank, im Obst- und Gemüsegeschäft oder in der Apotheke. Die Kartensets können online bestellt werden:

Dialog [Sprachhilfen für den Alltag]


Auftakt zur Rettungskette für Menschenrechte

Das Sterben im Mittelmeer geht weiter – auch wenn es in Zeiten der Pandemie in Vergessenheit gerät. Deshalb soll am Samstag, 24. April, in lokalen Aktionen an das Elend der Menschen auf der Flucht erinnert werden. Der Aktionstag steht in Zusammenhang mit der für den 18. September geplanten symbolischen „Rettungskette“ quer durch Deutschland, Österreich und Italien bis zum Mittelmeer. In Baden-Württemberg sind Aktionen in Heidelberg, Esslingen und Stuttgart geplant:

HEIDELBERG: Kundgebung mit Fahrraddemo, 13:00-15:00 am Universitätsplatz:
ESSLINGEN: Sternmarsch ab 11 Uhr mit Kundgebung ab 11:45 an der Agnesbrücke; Organisator: Caritas-Zentrum Esslingen; weitere Infos HIER
STUTTGART: Kundgebung um 16 Uhr auf dem Kronprinzenplatz; weitere Infos HIER


Erkennungsdienstliche Behandlung nun schon ab sechs Jahren

Zum 1. April 2021 sind Änderungen des Aufenthaltsgesetzes sowie des Asylgesetzes in Kraft getreten, die die Abnahme der Fingerabdrücke von neu eingereisten Kindern bereits ab dem sechsten Lebensjahr ermöglichen. Bislang hatte die Altersgrenze hierfür bei 14 Jahren gelegen. Da EU-Recht weiterhin eine Altersgrenze von 14 Jahren vorsieht, stellt sich die Frage, ob die Neuregelung europarechtskonform ist.


244 Abschiebungen im ersten Quartal 2021

Im ersten Quartal des Jahres wurden insgesamt 244 Menschen aus Baden-Württemberg abgeschoben. Das häufigste Zielland war dabei Georgien, wohin 37 Abschiebungen durchgeführt wurden. Nach Gambia wurden 18 Personen abgeschoben, nach Afghanistan acht. Im Vergleich zum ersten Quartal 2020, wo es insgesamt 514 Abschiebungen gab, wurden 270 Personen weniger abgeschoben. 

Abschiebungen nach Zielland

Afghanistan8
Albanien14
Armenien2
Bosnien-Herzegowina11
Bulgarien2
Chile1
Frankreich13
Gambia18
Georgien37
Ghana3
Guinea2
Iran1
Italien11
Kolumbien2
Kosovo24
Kroatien1
Lettland1
Litauen3
Luxemburg1
Moldawien1
Montenegro1
Niederlande2
Nordmazedonien15
Pakistan11
Polen9
Rumänien10
Russische Föderation2
Schweden2
Schweiz6
Senegal1
Serbien9
Spanien1
Sri Lanka1
Tunesien4
Türkei9
Ukraine3
Ungarn2
Gesamtergebnis244

Abschiebungen nach Herkunftsland

Afghanistan9
Albanien14
Algerien4
Armenien2
Bosnien-Herzegowina11
Bulgarien1
Chile1
China1
Eritrea2
Frankreich6
Gambia19
Georgien41
Ghana3
Guinea2
Irak1
Iran1
Italien4
Kolumbien2
Kosovo24
Kroatien1
Litauen3
Moldawien1
Montenegro1
Niederlande1
Nigeria2
Nordmazedonien15
Pakistan11
Polen5
Rumänien11
Russische Föderation6
Schweden1
Senegal1
Serbien9
Somalia1
Spanien1
Sri Lanka2
Syrien3
Togo1
Tunesien5
Türkei11
Ukraine3
Ungarn1
Gesamtergebnis244

Protest gegen Massenunterkünfte in Freiburg

Anlässlich der anstehenden Evaluation der LEA Freiburg im Migrationsausschuss der Stadt findet am Samstag, 24. April, um 14 Uhr auf dem Platz der alten Synagoge in Freiburg eine Kundgebung unter dem Motto „Keine Lager – keine LEA – Ja zu selbstbestimmtem Wohnen!“ statt. Auch der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg wird mit einem Redebeitrag bei der Kundgebung vertreten sein.

Weitere Informationen


Gutachten: Dokumentenbeschaffung Eritrea

Das Gutachten analysiert die Möglichkeiten der Dokumentenbeschaffung eritreischer Geflüchteter im Rahmen des Familiennachzugs. Es klärt über das Dokumentensystem Eritreas auf und beleuchtet speziell die Probleme, die Eritreer*innen im Ausland haben, nachträglich Dokumente zu beschaffen. Hürden bei der Beschaffung sind nicht nur die Diaspora-Steuer und die Unterzeichnung der Reueerklärung, sondern auch häufige Weigerungen eritreischer Auslandsvertretungen Dokumente auszustellen. Das Gutachten widerspricht der Ansicht deutscher Behörden, dass es möglich und zumutbar ist, eritreische Dokumente vorzulegen.

In Auftrag gegeben wurde das Gutachten von den Organisationen Equal Rights Beyond Borders und International Refugee Assistance Project (IRAP).


Studie: Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Frauen

Geflüchtete Frauen müssen viele Hindernisse überwinden, um auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt, dass nach einem Aufenthalt von fünf Jahren und mehr nur 27 % der Frauen erwerbstätig sind. Dagegen haben 61 % der Männer Arbeit gefunden.

Dies liegt unter anderem daran, dass doppelt so viele Frauen wie Männer in Haushalten mit (kleinen) Kindern leben und die Hauptverantwortlichen der häuslichen Sorge sind. Deshalb können sie, wenn überhaupt, erst später in Qualifizierungs- und Beratungsmaßnahmen einsteigen. Auch sind Frauen tendenziell eher in Arbeitsfeldern beschäftigt, in denen die Sprache eine große Rolle spielt, zum Beispiel im Bildungs- oder Gesundheitsbereich. Hier sind für den Berufseinstieg u.a. vertiefte Sprachkenntnisse notwendig und diese Qualifikationen müssen erst erlangt werden. Viele Männer arbeiten in der Industrie oder im verbarbeitenden Gewerbe, wo weniger Sprachkenntnisse genügen und der Berufseinstieg einfacher ist.


Umsetzung des EuGH-Urteils zu syrischen Wehrdienstverweigerern

Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.11.2020 (C-238/19) ändert das BAMF seine Entscheidungspraxis zu syrischen Kriegsdienstverweigerern nicht und lehnt Asylfolgeanträge als unzulässig ab.

Folgeanträge, die sich auf das EuGH-Urteil beziehen, werden, wie es das BAMF schon im Entscheiderbrief 12/2020 angekündigt hatte, als „unzulässig“ abgelehnt. Das BAMF begründet dies damit, dass sich durch das Urteil keine Änderung der Rechtslage ergeben und sich auch die Sachlage nicht verändert habe. Der EuGH hatte allerdings in einem Urteil vom 14.5.2020 (Az. C-924/19 PPU) zu einem anderen Sachverhalt festgestellt, dass ein Folgeantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn sich dieser auf eine Entscheidung des Gerichtshofs stützt, aus welcher sich die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Ablehnung des ersten Asylantrags ergibt. In einem solchen Fall sei die Entscheidung, auf die der Folgeantrag gestützt wird, vielmehr als neues Element bzw. neue Erkenntnis anzusehen. Ob sich mit diesen Erwägungen, die Zulässigkeit der Folgeanträge begründen lässt, ist noch offen.

Insgesamt sind die Chancen, im Klageverfahren aufgrund der Kriegsdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen zu bekommen, unklar. Sehr wahrscheinlich ist, dass sich die Klageverfahren lange Zeit hinziehen werden. Personen, die sich dennoch die Chance auf den besseren Status erhalten möchten, können gegen einen ablehnenden BAMF-Bescheid klagen. Die Klagefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung der negativen BAMF-Entscheidung.

Für Syrer in Baden-Württemberg, die gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF klagen möchten, hat die Beratungsstelle Plan.B mithilfe des Anwalts Manfred Weidmann ein Onlineportal erarbeitet, über das Schriftsätze für Klagen erstellt werden können. Das Portal erstellt nach Eingabe automatisch die Klage, die dann nur noch fristgerecht beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden muss. Das Portal ersetzt aber keine Beratung durch eine Beratungsstelle oder eine*n Anwalt*Anwältin. Wer eine mithilfe des Portals automatisch erzeugte Klage eingereicht hat, sollte unbedingt eine ausführliche und individuell begründete Klagebegründung nachreichen, warum im konkreten Fall aufgrund von Kriegsdienstverweigerung mit einer Verfolgung durch die syrische Staatsgewalt gerechnet werden muss. Dafür wird in der Regel ein*e Anwalt*Anwältin benötigt.

In manchen Konstellationen sollte die Klage nicht auf die EuGH-Entscheidung gestützt werden. Dies betrifft beispielsweise minderjährig eingereiste Syrer. Bei ihnen liegt zwar eine veränderte Sachlage vor, die einen Asylfolgeantrag rechtfertigt, wenn sie eben jetzt der Wehrpflicht unterliegen und diesen aus politischen Gründen verweigern. Die Entscheidung des EuGH bezog sich aber auf Wehrdienstverweigerer aus dem Jahr 2017, in dem sich die Lage in Syrien anders darstellte als heute. Deshalb ist es ratsam, dass sich alle Betroffenen von Beratungsstellen oder Anwält*innen in ihrer Nähe beraten lassen. Dabei ist der Zeitdruck nicht so extrem, wie man zunächst meinen würde. Zur Fristwahrung kann (und sollte) die Klage nämlich auch ohne Anwalt*Anwältin erhoben werden. Stellt sich dann nach einer Beratung heraus, dass die Klage keinen Erfolg verspricht, kann diese problemlos zurückgenommen werden.

Übrigens haben 13.580 syrische Geflüchtete zwischen Dezember 2020 und Februar 2021 einen Asylfolgeantrag gestellt, das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der LINKEN hervor (die Antwort enthält auch Zahlen zu (Aufstockungs-)klagen und zum Familiennachzug von Syrer*innen). Dabei ist anzunehmen, dass sich die meisten Asylfolgeantragsteller auf das oben genannte EuGH-Urteil berufen. Dass das BAMF seine Entscheidungspraxis bisher nicht geändert hat, zeigen auch die Anerkennungsquoten in Asylverfahren. So erhielten 2020 erwachsene Syrer nur zu 5,6 % die Flüchtlingseigenschaft, 71 % aber den subsidiären Schutzstatus.

Welche Konsequenzen die EuGH-Entscheidung auf die Rechtsprechung hat, zeigte sich in Baden-Württemberg bereits an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Dieser folgerte aus dem EuGH-Urteil, dass nicht unterschiedslos jedem Syrer im wehrpflichtigen Alter „automatisch“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Am 4.5.2021 wird sich weiter zeigen, wie sich die EuGH-Entscheidung auf laufende Verfahren auswirkt. Dann nämlich verhandelt der VGH BW die Berufungen von drei Syrern, die sich der Wehrpflicht entzogen haben.


EU-Außengrenzen: Kriminalisierung von Geflüchteten

In Malta droht aktuell drei jungen Geflüchteten eine lebenslange Haftstrafe, auf Lesbos wurden zwei Minderjährige zu fünf Jahren Haft verurteilt. Schutzsuchende werden an den europäischen Außengrenzen kriminalisiert, während Politiker*innen straflos menschenunwürdige Lager, rechtswidrige Push-Backs und die Aussetzung rechtsstaatlicher Mindeststandards in Asylverfahren veranworten bzw. hinnehmen.

Malta: Im März 2019 dolmetschten drei junge Geflüchtete für die Besatzung eines Frachtschiffes, welches 100 Geflüchtete gerettet hatte. Sofort nachdem das Schiff am Hafen von Malta anlegte, wurden die drei Männer, von denen zwei zu dem Zeitpunkt noch minderjährig waren, festgenommen. Seitdem befinden sich aller drei in einem Ermittlungsverfahren u.a. wegen Terrorismus.

Lesbos: Am 9. März 2021 wurden auf Lesbos zwei Minderjährige schuldig gesprochen und zu fünf Jahren Haft verurteilt. Ihnen wurde Brandstiftung im Lager Moria sowie die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Ein Urteil erfolgte innerhalb weniger Stunden, trotz Mangel an Beweisen. 

Diese beiden Prozesse stehen beispielhaft für den sicherheitspolitisch geprägten Diskurs, die sich auf die Rechtsprechung auswirkt und aus Schutzsuchenden böswillige Täter macht.


Heidelberger Bürgerentscheid: Keine Verlegung des Ankunftszentrums für Flüchtlinge

36.000 Heidelberger*innen haben per Briefwahl über die Verlegung des Ankunftszentrums in die „Wolfsgärten“ abgestimmt. Mit einer deutlichen Mehrheit lehnten 70 % die Verlegung ab. Gründe dafür sind unter anderem die abgelegene Lage zwischen dem Autobahnkreuz Heidelberg und einer Bahntrasse in einer Kaltluft-Schneise. Dort würden Geflüchtete menschenunwürdig untergebracht und sozial isoliert, denn Begegnungen und Austausch wären verunmöglicht. Die Entscheidung ist bindend und es muss nun ein neuer Standort gesucht werden.