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PRO ASYL ist entsetzt: Litauen legalisiert Pushbacks

Am heutigen Dienstagvormittag stimmte das litauische Parlament einer Gesetzesänderung zu, die nationalrechtlich die völkerrechtswidrige Praxis der Pushbacks im Fall eines nationalen Notstands legalisiert.

Die Abstimmung heute war der formelle letzte Schritt des Gesetzgebungsprozesses, bereits am Donnerstag, 20. April, war der Gesetzesvorstoß per Schnellverfahren angenommen worden. Am 1. Juni 2023 soll das eindeutig menschenrechtswidrige Gesetz dann in Kraft treten.

„Die heutige Entscheidung des litauischen Parlaments, Pushbacks im nationalen Recht zu legalisieren, ist eine weitere Bankrotterklärung für den Flüchtlingsschutz in Europa. Wie bereits in Polen und Ungarn soll auch hier eine Praxis zum Gesetz werden, die erst kürzlich vom Europarat als Folter eingestuft wurde. Die Talfahrt des Flüchtlingsschutzes in der EU hält an. Die Gesetzesänderung gefährdet das Leben von Menschen auf der Flucht und bricht europäisches und internationales Recht. Es braucht einen Aufschrei der Bundesregierung und der anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und des Parlaments. Ein solches menschenrechtswidriges Gesetz darf nicht toleriert werden. Politischer Druck, Vertragsverletzungsverfahren und finanzielle Sanktionen müssen die Folge sein“, kommentiert Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.

Ohne Asylantrag zurück nach Belarus

Die Änderung sieht vor, dass Schutzsuchende, die innerhalb einer Fünf-Kilometer-Zone aufgegriffen werden, nach Belarus zurückgebracht werden können, ohne zuvor einen Asylantrag stellen zu können und ohne weitere Prüfung. Zuletzt wurden auf Vorschlag des litauischen Menschenrechtsausschusses Ausnahmen für schutzbedürftige Menschen wie Kriegsflüchtlinge eingeführt – doch ob und wie das in der Praxis greifen würde ist mehr als fraglich. Nachweislich droht fliehenden Menschen bei Rückführung unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch belarussische Einheiten sowie die Verelendung im Grenzgebiet.

Zudem wird durch die Gesetzesänderung der Einsatz sogenannter Paten erlaubt, die als Freiwillige an der Grenze patrouillieren und Amtshilfe unter anderem bei Verhaftungen von Fliehenden leisten dürfen. Dabei gibt es keine Beschränkung für „Paten“ aus dem Ausland – auch rechtsradikale Gruppierungen dürfen sich also dem litauischen Grenzschutz anschließen. Zwar soll das Pushback-Gesetz auf „staatliche Notsituationen“ beschränkt sein, jedoch wird diese seit dem Sommer 2021 regelmäßig festgestellt, womit von einer unbegrenzten Anwendung auszugehen ist. Zuletzt wurde der Notstand entlang der Grenze zu Belarus bis Mai 2023 verlängert.

EuGH verurteilte Litauens Völkerrechtsbrüche bereits im Juni 2022 

Bereits seit Sommer 2021 sind Pushbacks an der belarussisch-litauischen Grenze und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Schutzsuchenden wird in Litauen der Zugang zum Asylverfahren verwehrt und sie werden in Haftzentren untergebracht, in denen sie laut Recherchen von Amnesty International Misshandlungen ausgesetzt sind.

Der Gerichtshof der Europäischen Union verurteilte schon im Juni 2022 die durch vorherige Gesetzesänderungen kodifizierten Völkerrechtsbrüche Litauens: Auch beim Vorliegen von „außergewöhnlichen Umständen“ oder einem „massiven Zustrom“ von Schutzsuchenden darf das grundsätzliche Recht auf Zugang zu einem Asylverfahren nicht ausgehebelt werden. Das schließt auch das Verbot der Zurückweisung und der willkürlichen, systematischen Inhaftierung von Geflüchteten ein. Zusätzlich wies der Gerichthof die automatische Inhaftierung von Schutzsuchenden als europarechtswidrig zurück. Litauen hielt dennoch an der Praxis fest.

Menschenrechtswidrige Praxis an den Grenzen Europas wird verankert

Erst vor wenigen Wochen veröffentlichte der Ausschuss zur Verhütung von Folter des Europarats einen Bericht darüber, dass Länder wie Litauen mit ihrem Vorgehen gegen schutzsuchende Menschen an der europäischen Grenze Praktiken angewendet haben, die den Tatbestand der Folter erfüllen. Die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatović, forderte das litauische Parlament auf, gegen den Gesetzentwurf zu stimmen.

„Diese Stoppsignale scheinen in Litauen nicht angekommen zu sein. Stattdessen wird eine menschenrechtswidrige Praxis an den Grenzen Europas verankert. Die Liste der EU-Länder, die sich fundamental von der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention abwenden, wird immer länger. Ohne starke Intervention aus Brüssel könnte diese Abwärtsspirale von Rechtsstaat, Menschenrechten und Flüchtlingsschutz kaum noch aufzuhalten sein“, befürchtet Karl Kopp, Leiter der Europa-Abteilung von PRO ASYL.


Stuttgart: Offene Beratung für WG- & Zimmersuche

Der Verein „Zusammen Leben Willkommen“ bietet kostenfreie Beratung für Menschen mit Fluchterfahrung an, die ein Zimmer in einer WG suchen.

Adresse: Begegnungsraum Stuttgart, Breitscheidstraße 2f, 70174 Stuttgart

Bei diesen Fragen wird unterstützt:

  • Was ist eine WG (Wohngemeinschaft)?
  • Wie finde ich ein Zimmer in einer WG?
  • Wie mache ich mir ein Profil auf WG-gesucht?
  • Wie schreibe ich WGs an?
  • Worauf muss ich beim Jobcenter achten?

Die Veranstaltung ist auf Deutsch. Dolmetscher*in für Arabisch ist anwesend, evtl. Französisch und Englisch Dolmetscher*in möglich.


Online: Unabhängige Beschwerdestellen für Geflüchtete – Aufbau, Struktur und Praxis

In Sozialberatungsstellen, bei Anwälten oder in ehrenamtlichen Strukturen werden von geflüchteten Menschen zahlreiche Beschwerdethemen angesprochen, seien es Probleme in einer Unterkunf, Stress mit Behörden oder Diskriminierung bei der Gesundheitsversorgung. Doch wer soll dies alles bearbeiten?

Dafür kommen unabhängige Beschwerdestellen in Betracht, von denen es in Deutschland bisher leider nur wenige gibt. Die Landesfachstelle Flüchtlingssozialarbeit/Migrationssozialarbeit in Sachsen organisiert deshalb einen Vortrag, in dem es darum geht, wie Beschwerdestrukturen geschaffen werden können, wie sie aufgebaut sein sollten und wie die Praxis des Umgangs mit Beschwerden aussehen kann. Diese und weiteren Fragen werden am Beispiel eines Pilotprojekts praxisnah diskutert.

Weitere Informationen und Anmeldung.


Psychisch Erkrankte kommen in den „Bunker“

Der suizidgefährdete Tamile Anil* wird in der Abschiebehaft Büren (Nordrhein-Westfalen) in Isolationshaft gehalten und soll heute vom Kreis Wesel nach Sri Lanka abgeschoben werden. Der Anfang 30-jährige war vor der Folter aus Sri Lanka nach Deutschland geflohen. Nach einem abgelehnten Asylantrag wurde der Mann Mitte März zunächst in Pforzheim (Baden-Württemberg) in Abschiebehaft genommen, bevor er Anfang April nach Büren (Nordrhein-Westfalen) verlegt wurde. Unter den Bedingungen der Einzelhaft hat sich sein gesundheitlicher Zustand weiter verschlechtert. Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, das Abschiebungsreporting NRW und Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V. fordern den Stopp der Abschiebung und die sofortige Freilassung von Anil und kritisieren grundsätzlich, wie mit psychisch erkrankten Menschen in der Abschiebehaft umgegangen wird.


Wenn Anil nachts in der Einzelzelle liegt, tauchen vor ihm immer wieder die Szenen der Folter auf, die auf seinem Rücken lange Striemen hinterlassen hat. Aufgrund seiner tamilischen Zugehörigkeit war der Mann in Sri Lanka verfolgt und gepeinigt worden. Sein Antrag auf Asyl wurde in Deutschland jedoch abgelehnt. Um seine Abschiebung durchführen zu können, wurde er in Abschiebehaft genommen, zunächst in Baden-Württemberg und nun in Nordrhein-Westfalen. Anil leidet unter mehreren diagnostizierten psychischen Erkrankungen. Er hat Depressionen und posttraumatische Belastungsstörungen. Zudem wurde er als selbstmordgefährdet eingestuft. Letzteres ist der Grund, wieso er in der Abschiebehaft Pforzheim und auch Büren in eine isolierte Zelle gesteckt wurde. Unter den Insassen mancher Abschiebehaftanstalten gelten diese speziellen Hafträume auch als „Bunker“. Tag und Nacht werden die Menschen dort alle 15 Minuten vom Sicherheitspersonal kontrolliert. An Schlaf ist bei dieser „Lebendkontrolle“ nicht zu denken. Anil wurden außerdem fast alle Gegenstände zur Freizeitgestaltung entzogen. Nach seinen eigenen Aussagen wünscht er sich nichts mehr, als Kontakt zu anderen Menschen, um ein Gespräch führen zu können, allerdings hat er in Büren noch nicht einen Mithäftling kennenlernen können. Seit seiner Inhaftierung in Baden-Württemberg Mitte März hat sich sein gesundheitlicher Zustand wesentlich verschlechtert.


„Es ist menschenverachtend, wie mit psychisch Erkrankten in der Abschiebehaft umgegangen wird. Immer wieder werden Menschen, die als selbstmordgefährdet gelten, in Einzelhaft genommen – angeblich zu ihrem Schutz. De facto geht es aber nur darum zu verhindern, dass sie sich bis zur Abschiebung umbringen. Eine psychologische Betreuung, mit dem Ziel, den Gesundheitszustand zu verbessern, ist in der Haftsituation und wegen der Unsicherheit durch die drohende Abschiebung praktisch nicht möglich“, kommentiert Frank Gockel, Pressesprecher des Vereins Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren. „Nach den Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen der Vereinten Nationen („Nelson-Mandela-Regeln“, A/RES/70/175 vom 17. 12. 2015) ist Langzeit-Einzelhaft, die mehr als 15 Tage dauert, ausdrücklich verboten (Regel 43 und 44). Sie wird unter den Maßnahmen, die Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gleichkommen eingeordnet“, so Gockel weiter. „Wieder will eine Ausländerbehörde in NRW, hier der Kreis Wesel, einen schwer erkrankten und suizidgefährdeten Mann abschieben. Mit dieser Praxis muss endlich Schluss sein. Auch gehören die Bedingungen in der Black Box Abschiebegefängnis Büren endlich auf den Prüfstand. Die schwarz-grüne NRW-Landesregierung hat im Koalitionsvertrag 2022 versprochen, dass sie eine Abschiebehaft für vulnerable Personengruppen ablehne. Wenn sie nicht gelogen hat, darf sie Menschen wie Anil nicht in Büren einsperren“, so Sebastian Rose vom Abschiebungsreporting NRW.


Im Gegensatz zu weit verbreiteten Annahmen befinden sich Menschen nicht aufgrund von Straftaten in Abschiebehaft, sondern weil sie als ausreisepflichtig gelten und der Staat ihre Abschiebung vorbereiten will. So befinden sich unter den Insassen auch viele geflüchtete Menschen, deren Asylanträge in Deutschland abgelehnt wurden, wie eben auch im Fall von Anil. Dabei ist bekannt, dass es gerade für Menschen mit schweren Gewalterfahrungen schwierig ist, den deutschen Behörden die Gründe für ihre Verfolgung im Asylverfahren überzeugend zu schildern. „Wir fordern, dass Anil aus humanitären Gründen sofort aus der Abschiebehaft entlassen wird und Zugang zu psychologischer Betreuung bekommt. Es ist ganz offensichtlich, dass Suizidgedanken nicht mit Isolationshaft auskuriert werden können. Generell gilt: Flucht und Migration sind keine Verbrechen und Menschen sollten hierfür nicht eingesperrt werden!“, so Anja Bartel vom Flüchtlingsrat Baden-Württemberg.

*Zum Schutz der betroffenen Person und ihrer Familie wurde der Name geändert.


Schulungsvideos zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zum Dublin-Verfahren

Das Deutsche Rote Kreuz und die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg veröffentlichen Schulungsvideos zum Migrationsrecht. Zielgruppe sind Berater*innen im Themenfeld Flucht und Migration. Die Reihe ermöglicht eine systematische Einarbeitung in das Rechtsgebiet und stellt eine ideale Ergänzung zu Seminaren und Lehrveranstaltungen dar. Nun sind neue Folgen zum Ablauf des Asylverfahrens und zum Dublin-Verfahren erschienen.



Online-Seminar: Das AsylbLG: Wem steht wie viel zu?

Personen im Asylverfahren (mit einer Aufenthaltsgestattung) und nach abgelehntem Asylverfahren (mit einer Duldung) erhalten Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In diesem online-Seminar schauen wir uns die Grundlagen des Asylbewerberleistungsgesetzes an. Insbesondere geht es um die Leistungshöhe und die gängigsten Leistungskürzungen. Die Veranstaltung richtet sich an Personen ohne Vorkenntnisse im Asylbewerberleistungsgesetz, die sich immer wieder fragen bzw. gefragt werden, wie viel monatliche Leistungen einer gestatteten/geduldeten Person eigentlich zustehen.

Referentin: Maren Schulz (Flüchtlingsrat Baden-Württemberg)

Die Anmeldung ist geschlossen.

Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Geflüchtetenarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und ist kostenlos. Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier. Die Teilnahme am Online-Seminar erfolgt am PC. Sie benötigen dazu einen gängigen Internetbrowser, eine stabile Internetverbindung und einen Kopfhörer bzw. Lautsprecher.

Sie erhalten die Zugangsdaten spätestens am Tag vor der Veranstaltung. Bitte beachten Sie: Für die Teilnahme an kostenlosen Online-Seminaren stellen wir keine Teilnahmebestätigungen aus. Von entsprechenden Anfragen bitten wir abzusehen.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.


Refugees4Refugees: Unterstützung abgeschobener Menschen in Nigeria

Abschiebungen sind Alltag in Deutschland. Sie finden ohne Öffentlichkeit und unterhalb des Radars der Medien statt. Wir, Refugees4Refugees, begleiten Menschen die abgeschoben werden: aus Deutschland/EU – und bis nach Nigeria. Das tun wir auch dann, wenn die kurze Aufmerksamkeit der Medien für das Problem gerade nicht da ist. Für diese Arbeit und eine Schutzwohnung in Nigeria sammeln wir nun Geld.

Seit einigen Monaten schiebt die Bundesregierung verstärkt Menschen nach Nigeria ab. 2022 fand jeden Monat eine Sammelabschiebung mit im Durchschnitt 30 Personen statt.

Als Refugees4Refugees (Flüchtlinge für Flüchtlinge e.V) unterstützten wir mit unserem DERS-Team (Deportees Emergency Reception and Support) Menschen vor und nach ihrer Abschiebung. Seit 2019 unterstützen wir Betroffene direkt ab ihrem Abschiebeflug. In unserer, seit 2022 angemieteten Schutzwohnung in Lagos (Nigeria), in unmittelbarer Nähe zum internationalen Flughafen, können Menschen direkt nach ihrer Abschiebung eine sichere Bleibe für die erste Zeit im Land finden.

Menschen werden aus ihrem Alltagsleben entrissen

Viele der abgeschobenen Menschen werden unter einem falschen Vorwand zur Ausländerbehörde einbestellt und dort festgenommen. Menschen die abgeschoben werden haben hier eine Arbeit und eine sichere Existenz. Darunter auch Kinder, die teilweise hier geboren wurden, Kindergarten und Schule besuchten und Nigeria selbst nicht kennen. Auch sehr kranke Menschen werden abgeschoben. Ihnen wird von fragwürdigen Ärzten eine Reise- und Transporttauglichkeit bescheinigt. Eine gesetzliche Handhabe zur Reisefähig existiert jedoch nicht. Es liegt im Ermessen der Verantwortlichen bei den Behörden, die die Abschiebeaufträge ausstellen. In der Regel arbeiten die Ausländerbehörden nicht proaktiv mit Geflüchteten zusammen.

Menschen, die abgeschoben werden sollen werden hier aus ihrer Existenz entrissen. Nur 20 kg pro Person dürfen die Betroffenen mitnehmen. Das ist alles. Fast alle verlieren ihr gesamtes Hab und Gut, selbst erspartes Geld. Sie kommen mit Nichts in Nigeria an. Und die Situation wird sich nun mit den Abschiebebeauftragten, die in der EU und in Deutschland eingesetzt wurden, weiter verschlimmern.

Eine Schutzwohnung in Nigeria dient als erste Anlaufstelle

Um die Not der abgeschobenen Menschen, ihren Stress und Perspektivlosigkeit in Nigeria (Lagos) etwas aufzufangen, wurde von R4R in Lagos eine Schutzwohnung in Laufweite zum Flughafen als Anlaufstelle für Abgeschobene eingerichtet. Damit sitzen die Betroffenen nicht auf der Straße, haben zu essen und können medizinisch vermittelt werden Dort können die Abgeschobenen zwei, drei Wochen bleiben, auch um etwas zu Ruhe zu kommen. R4R kann in dieser Zeit deren Fluchterfahrung dokumentieren und prüfen welche rechtlichen Optionen die Betroffenen noch haben. Die Schutzwohnung ist schlicht eingerichtet, bietet aber mit drei Schlafräumen und zwei Toiletten die Möglichkeit für getrennte Zimmer für Männer und Frauen, sowie eine Familie. In dem gemeinsamen Aufenthaltsraum und der gemeinsamen Küche können sich die Bewohner*innen selbstständig versorgen. Dort sind auch gemeinsame Treffen mit ehemaligen Abgeschobenen und Bewohner*innen möglich, wodurch Erfahrungsaustausch und Beratung stattfinden kann.

Diese Wohnung ist unglaublich wertvoll, da abgeschobene Menschen meist gar keine Kontakte und erste Anknüpfungspunkte im Land haben.

Der Unterhalt für die Wohnung und Anlaufstelle kostet 3.000 € im Jahr. Im ersten Jahr wurden die Kosten von der Omid-Stiftung getragen, deren Finanzierung ist im Februar 2023 ausgelaufen. Die Schutzwohnung ist nicht rein caritativ, sondern ein politisches Projekt und soll ausgebaut werden. R4R dokumentiert die Abschiebepolitik europäischer Länder, sowie auch die Not und auch die Lebensumstände der Menschen.

Um dieses Projekt für ein weiteres Jahr aufrechtzuerhalten und auszubauen sammeln wir 3.000€ für die Miete und den Unterhalt der Wohnung.

Weiterführende Informationen zur Schutzwohnung auf:
https://refugees4refugees.wordpress.com/2022/12/20/deutsche-doppelmoral-glanzende-bronze-und-routiniertes-abschieberegime/
https://refugees4refugees.wordpress.com/2022/12/17/nach-der-abschiebung-ist-das-lebenschwieriger-als-vor-der-flucht-ein-spendenaufruf/

Spenden an:

Flüchtlinge für Flüchtlinge e.V
GLS Bank Stuttgart
IBAN: DE80 4306 0967 7033 0742 00
Verwz: Schutzwohnung

oder

Paypal:
https://www.paypal.com/donate?hosted_button_id=9VPH22CHYBEWG[https://www.paypal.com/donate?hosted_button_id=9VPH22CHYBEWG]


EuGH: Persönliches Erscheinen beim Antrag auf Familienzusammenführung nicht unbedingt erforderlich

EU-Staaten verlangen bei Antragsstellung auf Familienzusammenführung von Geflüchteten oft das persönliche Erscheinen in einer Auslandsvertretung. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen die Länder bei der Familienzusammenführung die besonderen Umstände von Geflüchteten berücksichtigen. Sie dürften das persönliche Erscheinen für die Antragstellung nicht verlangen, wenn die Anreise etwa aus einem Krisengebiet übermäßig schwierig sei, entschieden die Richter am 18.4.2023 im Fall einer in Syrien lebenden Mutter zweier Kinder. Belgische Behörden hatten von ihr verlangt, zu einer belgischen Auslandsvertretung zu reisen, statt den Antrag auf Familienzusammenführung per E-Mail zu stellen.



Mobilität für Drittstaatsangehörige in Europa: Die „kleine Freizügigkeit“ mit § 38a AufenthG

Die Publikation befasst sich mit der Mobilität von Drittstaatsangehörigen innerhalb der EU. Nicht nur Unionsbürger*innen nutzen ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU – auch Angehörige von Drittstaaten, die in einem anderen EU-Staat leben, verlagern ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland. Dies ist rechtlich aber nur unter eingeschränkten Bedingungen möglich. Eine relativ weitreichende Möglichkeit der langfristigen Mobilität in Europa besteht dann, wenn die Person über eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in dem anderen Unionsstaat verfügt. In diesem Fall besteht unter bestimmten Bedingungen nämlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Die Rechtsgrundlage befindet sich in § 38a AufenthG. In der vorliegenden Publikation werden die Regelungen hierzu systematisch dargestellt. Neben den Voraussetzungen für die Erteilung des § 38a AufenthG in Deutschland werden unter anderem die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in den anderen EU-Staaten, der Arbeitsmarktzugang und der Anspruch auf Sozialleistungen, aber auch die Möglichkeit der Aufenthaltsverfestigung für diesen Personenkreis aufgegriffen.