Online-Seminar „Der Weg zum deutschen Pass“

In dieser Veranstaltung geht es um die Möglichkeiten von Geflüchteten mit befristeter Aufenthaltserlaubnis bzw. unbefristeter Niederlassungserlaubnis, sich einbürgern zu lassen, also einen deutschen Pass zu erhalten. Es werden die verschiedenen Arten der Einbürgerung sowie ihre jeweiligen Voraussetzungen vorgestellt und erklärt.

Das Seminar richtet sich an ehrenamtlich in der Flüchtlingsarbeit tätige Personen. Grundkenntnisse zum Thema Niederlassungserlaubnis sind wünschenswert, da Informationen zur Niederlassungserlaubnis in der Veranstaltung nicht eingeschlossen sind. Personen ohne entsprechende Vorkenntnisse sind herzlich eingeladen, eine Aufzeichnung zu dem Thema anzusehen.

Die Teilnahme am Online-Seminar erfolgt am PC. Sie benötigen dazu einen gängigen Internetbrowser, eine stabile Internetverbindung und einen Kopfhörer bzw. Lautsprecher. Das Online-Seminar wird mit Zoom durchgeführt. Die Anmeldung ist geschlossen, eine Teilnahme ist aber noch möglich. Schreiben Sie dazu bitte eine Email an info@fluechlingsrat-bw.de.

Für die Teilnahme an kostenlosen Online-Seminaren stellen wir keine Teilnehmendenbestätigung aus.

Referentin: Melanie Skiba (Flüchtlingsrat Baden-Württemberg)

Das Online-Seminar findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Justiz und für Migration.


Aktualisierte Arbeitshilfe zu Familiennachzug

Der Deutsche Caritasverband hat die praxisnahe Arbeitshilfe zum Familiennachzug aktualisiert. Sie richtet sich vor allem an Berater*innen in der Geflüchtetenarbeit. Sie beinhaltet sowohl allgemeine Hintergrundinformationen als auch konkrete Tipps für die Beratung. Zu Beginn werden rechtliche Begriffe und aufenthaltsrechtliche Regelungen erklärt. Im Hauptteil werden Empfehlungen für die Beratungspraxis anhand von konkreten Fallkonstellationen gegeben. Neu aufgenommen wurden in diese Auflagen die aufenthaltsrechtliche Situation der Nachgezogenen nach der Einreise sowie der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Am Ende der Broschüre finden sich nützliche Musterschreiben und Vorlagen.


Kampagnenseite zu Pushbacks

Das Wort „Pushback“ wurde zum Unwort des Jahres 2021 gekürt. Der Begriff verharmlose eine menschenrechtswidrige Praxis, die Flüchtenden die Möglichkeit nimmt, das Menschen- und Grundrecht auf Asyl wahrzunehmen. Die europäische Linke im EU Parlament hat nun zum Thema Pushbacks eine Kampagnenseite erstellt. Hier findet sich eine ausführliche Dokumentation „The Blackbook of Pushbacks“, welche die illegale Rückführungspraxis der EU von über 12.000 Menschen aufzeigt. Die 2004 gegründete „Grenzschutzagentur Frontex“ der EU ist dabei für den Großteil der Zurückdrängungen von und Übergriffe auf Flüchtende verantwortlich.



Das Ausländerzentralregister: Unkontrollierte Datensammlung

Das Ausländerzentralregister ist ein Register der öffentlichen Verwaltung. Hier werden personenbezogene Daten zu jeder Person gespeichert, die ohne deutsche Staatsbürgerschaft in Deutschland lebt. Das sind 26 Millionen Datensätze, auf die mehr als 16.000 öffentliche Stellen und Organisationen Zugriff haben. Beispielsweise Ausländerbehörden, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, Nachrichtendienste, Jobcenter, Jugendämter und Gerichte. Die Menge und die Art der gespeicherten Daten, sowie die Zugriffsrechte darauf sind höchst bedenklich.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat zwei Dokumente zur Datensammlung im Ausländerzentralregister herausgebracht. Eine Studie zeigt, dass kaum Mechanismen zum Schutz besonders sensibler Daten existieren und das Missbrauchspotenzial enorm ist. Gerade von Geflüchteten finden sich viele sensible Daten, wie beispielsweise Asylbescheide und Gerichtsentscheidungen. Ein Rechtsgutachten kommt zum Ergebnis, dass weite Teile des Ausländerzentralregistergesetzes gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das Diskriminierungsverbot und europarechtliche Vorgaben zum Datenschutz verstoßen. Die Datensammlung ist nämlich nicht auf ein erforderliches und verhältnismäßiges Maß beschränkt. Besonders die Speicherung von Asylbescheiden verletzt das Verhältnismäßigkeitsprinzip, da sie Angaben zu Krankheiten, sexueller Orientierung und politischen Überzeugungen enthalten können.


Afghanische Asylsuchende: Zugang zu Integrationskursen

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat mitgeteilt, dass Afghan*innen während des laufenden Asylverfahrens zu Integrationskursen zugelassen sind.

Der Zugang zu Integrationskursen für Personen im Asylverfahren ist stark eingeschränkt. So dürfen nur Asylsuchende aus bestimmten Ländern mit einer sogenannten „guten Bleibeperspektive“ Integrationskurse besuchen. Das waren bisher nur Personen aus Syrien, Eritrea und Somalia. Ausgenommen sind Asylsuchende aus diesen Ländern in einem sogenannten Dublin-Verfahren. Hier wird abgewartet, ob die Zuständigkeit für das Asylverfahren an Deutschland übergeht oder die Person in einem anderen europäischen Land ihr Asylverfahren durchlaufen muss. Geflüchtete aus anderen Herkunftsstaaten erhalten einen Zugang in der Regel erst nach einer Anerkennung im Asylverfahren. Das Bundesinnenministerium geht jetzt davon aus, dass Afghan*innen absehbar nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren können und deshalb sollen sie die Möglichkeit erhalten, so früh wie möglich einen Integrationskurs zu besuchen.

Bereits im November 2021 haben afghanische Asylsuchende zu berufsbezogenen Sprachkurse, die über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert werden, Zugang erhalten.


Übersichtstabelle Niederlassungserlaubnis

Ausländer*innen haben unterschiedliche Möglichkeiten, einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erlangen. Darunter fallen 18 verschiedene Arten der Niederlassungserlaubnis und zudem gibt es die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Die übersichtliche Tabelle des IQ Netzwerks Niedersachsen stellt die Voraussetzungen und Ausnahmemöglichkeiten zu den Möglichkeiten eines unbefristeten Aufenthalts dar. Zudem informiert sie über die grundsätzlichen Regelungen. Sie gibt also einen hilfreichen ersten – naturgemäß verkürzten – Überblick über die Optionen eines unbefristeten Aufenthalts.


Forderung: Kindergrundsicherung für alle

Die neue Bundesregierung plant eine Kindergrundsicherung. Diese soll Leistungen wie Kindergeld, Sozialhilfeleistungen für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets sowie der Kinderzuschlag beinhalten und unbürokratisch den Kindern zu Gute kommen.

Claudius Voigt von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA) Münster ordnet im Blog des Paritätitischen Gesamtverbands das Vorhaben ein. Er fordert, dass die Kindergrundsicherung für alle Kinder in Deutschland gelten muss und zwar unabhängig vom Aufenthaltsstatus und von der Staatsangehörigkeit. Bislang werden etliche Kinder von Leistungen ausgeschlossen, zum Beispiel aufgrund des Aufenthaltsstatus der Eltern. „Diese Ausschlüsse sind nicht nur verfassungsrechtlich und europarechtlich hoch umstritten, sondern auch sozial- und integrationspolitisch kontraproduktiv. Und: Sie verletzen den Schutz des Kindeswohls, der bei allen staatlichen Maßnahmen vorrangig berücksichtigt werden muss.“

Die neugeplante Kindergrundsicherung darf nicht länger Kinder ausschließen, sondern muss allein zum Wohle eines jeden Kindes allen Kindern in Deutschland gewährt werden.


Bilanz der Härtefallkommission 2020

Am 14. Oktober 2021 erschien der Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission des Landes Baden-Württemberg für das Jahr 2020. Der Bericht beinhaltet Fallbeispiele zum Verständnis der Entscheidungspraxis sowie einen Überblick über die Entscheidungsbilanz 2020. Letztere verdeutlicht, dass die Übereinstimmungsquote der Entscheidungen des zuständigen Ministeriums (früher Innenministerium, jetzt Justizministerium) mit denen der Kommission auf einem ähnlichen Niveau liegt wie noch im Vorjahr (76 versus 82 Prozent). Insgesamt ordnete das Ministerium im Jahr 2020 in 50 Fällen (dies betraf 63 Personen) die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis an oder der Antrag erledigte sich auf anderer Weise zugunsten eines Bleiberechts – beispielsweise durch die Erteilung einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung oder einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.
Der aktuelle Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission zeigt außerdem, dass sich die Gesamtzahl der Härtefalleingaben im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr von 139 auf 302 mehr als verdoppelt hat. Der Großteil dieser Eingaben betraf alleinstehende Männer, die überwiegend in den Jahren 2014 bis 2016 aus afrikanischen Ländern (vor allem aus Gambia) eingereist sind. Insgesamt traf die Härtefallkommission letztes Jahr 178 Entscheidungen, wovon sich einige auf Eingaben aus dem Jahr 2019 bezogen. 58 Eingaben wurden aus zwingenden rechtlichen Gründen ohne inhaltliche Befassung abgelehnt. Weitere neun Fälle wurden wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht zur intensiven Beratung zugelassen.
Mit 111 Eingaben (ungefähr zehn Prozent mehr Fälle als im Vorjahr) setzte die Kommission sich im Jahr 2020 intensiv auseinander. Auf dieser Grundlage richtete die Kommission in lediglich 68 Fällen (57% aller Eingaben – deutlich mehr als die 33% des Vorjahres) ein Härtefallersuchen an das Ministerium.


Neue Arbeitshilfe zum Leben in der Erstaufnahme

Der Flüchtlingsrat hat eine neue Arbeitshilfe zu rechtlichen Rahmenbedingungen des Lebens in Erstaufnahmeeinrichtungen veröffentlicht. Aufnahmeeinrichtungen sind seit jeher fester Bestandteil des deutschen Asylsystems und für viele Asylsuchende die erste Station in Deutschland. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen für das Leben in der Aufnahmeeinrichtung laufend geändert. Ein Beispiel hierfür liefert die Höchstaufenthaltszeit in der Aufnahmeeinrichtung: Betrug diese Anfang 2015 für sämtliche Asylsuchenden „nur“ drei Monate, liegt sie mittlerweile bei regelmäßig 18 Monaten; in bestimmten Konstellationen besteht sogar überhaupt kein zeitliches Limit mehr. Für nicht wenige Asylsuchende hat sich die Aufnahmeeinrichtung damit von einer Durchlauf- zu einer Endstation entwickelt. Hinzu kommt, dass Aufnahmeeinrichtungen nicht selten in unattraktiven Randlagen oder auf der „grünen Wiese in der Pampa“ und damit häufig außerhalb des Fokus flüchtlingssolidarischer Arbeit liegen. Dabei sind gerade die in Aufnahmeeinrichtungen wohnenden Menschen in besonderem Maße auf Unterstützung angewiesen und zwar auch und gerade durch Ehrenamtliche, nicht zuletzt weil diese aufgrund ihrer institutionellen und finanziellen Unabhängigkeit andere Perspektiven und Handlungsmöglichkeiten mitbringen. Es sind auch häufig sie, die Praktikumsplätze vermitteln oder Kontakt zu Arbeitgeber*innen herstellen und damit die Saat für eine gelingende Integration sowie mögliche vom Ausgang des Asylverfahrens unabhängige Bleibeperspektiven pflanzen. Ohne solche „Vermittlungsaktivitäten“ läuft die Lockerung des bis 2019 für in der Erstaufnahme wohnende Menschen noch bestehenden generellen Erwerbstätigkeitsverbots aber weitgehend leer. Diese Arbeitshilfe ist deshalb auch als Ermutigung zu verstehen, die in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnenden Menschen bei der Einforderung bzw. Durchsetzung von Rechten und Wahrnehmung von Möglichkeiten zu unterstützen.

Arbeitshilfe „Leben in der Erstaufnahmeeinrichtung – Rechtliche Rahmenbedingungen“


EuGH: Familienasyl auch bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten möglich

Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten der Familienmitglieder sind kein Grund für die Ablehnung eines Antrags auf Familienasyl. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 09.11.2021 – C-91/20 in der Sache LW gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden. Im vorliegenden Fall ging es darum, ob das Kind eines anerkannten Flüchtlings aus Syrien und einer tunesischen Mutter den Schutzstatus des Vaters ableiten könne, oder ob das BAMF im Recht war, als es unter Hinweis auf die Möglichkeit effektiven Schutzes in Tunesien den Antrag ablehnte. Der EuGH entschied, dass eine Ablehnung nur dann zulässig wäre, wenn die betroffene Person ohne Schutzstatus eine günstigere Rechtsstellung hätte als mit. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn das Kind eines anerkannten Flüchtlings die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.